Unternehmer und Freiberufler
1. Besteuerung einer Abfindung für Grenzgänger bei Wegzug
2. Urlaubstage abgerundet: Arbeitgeber muss Schadensersatz zahlen
3. Warum gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnungen verfassungsgemäß sind
4. Wann ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf Einkommensteuervorauszahlungen zulässig?
5. Prüfungshandlungen wirken sich auf den Ablauf der Festsetzungsfrist aus
6. Keine offenbare Unrichtigkeit bei fehlerhafter Einschätzung des Finanzbeamten
7. Was gehört zur Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer?
8. Umsatzsteuer: Wann kann ein unrichtiger Steuerausweis berichtigt werden?
9. Briefkastenanschrift auf Rechnung reicht aus
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer
1. Insolvenz: Wann besteht ein Aufrechnungsverbot?
2. Vorerwerbe aufgrund von Schenkungen sind nicht zu berücksichtigen
3. Verlorene Gesellschafterdarlehen führen nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten
4. Mit welchem Wert ist ein Mitunternehmeranteil bei einer unentgeltlichen Übertragung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung anzusetzen?

 

 

Unternehmer und Freiberufler

 

  1. Besteuerung einer Abfindung für Grenzgänger bei Wegzug

 

Zieht ein Grenzgänger ins Ausland um, unterliegt eine an ihn gezahlte Abfindung während eines bestehenden Dienstverhältnisses zumindest teilweise der inländischen Steuerpflicht. Grundlage für die Ermittlung des steuerpflichtigen Anteils sind die in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitstage.

 Hintergrund

Der Kläger hatte bis Ende November 2008 seinen Wohnsitz in Deutschland. Dann verzog er nach Frankreich und arbeitete weiterhin bei seinem inländischen Arbeitgeber. Seinen laufenden Arbeitslohn versteuerte der Kläger als Grenzgänger in Frankreich. Das Arbeitsverhältnis endete mit Aufhebungsvertrag zum 30.9.2014, woraufhin der Kläger eine einmalige Abfindung erhielt. Seit Oktober 2014 steht er in einem neuen Beschäftigungsverhältnis und auch diesen Arbeitslohn versteuert er als Grenzgänger in Frankreich.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Abfindung teilweise dem Lohnsteuerabzug unterlag, und zwar zu 260/330. Der Kläger war nämlich an 330 Monaten beim früheren Arbeitgeber beschäftigt und hatte davon an 260 Monaten seinen Wohnsitz im Inland gehabt. Der Kläger war dagegen der Ansicht, dass diese im Inland steuerfrei war.

 Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Argumentation des Finanzamts und entschied, dass die Abfindung anteilig steuerpflichtig war, und zwar soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlagen. Der Mitarbeiter war während des Beschäftigungsverhältnisses über einen Zeitraum von 260 Monaten im Inland wohnhaft. Zumindest insoweit unterlag deshalb die Abfindung der inländischen Besteuerung. Die sog. Grenzgängerregelung kam lediglich für eine laufende, aktive Tätigkeit zur Anwendung. Die Abfindung bezog sich jedoch auf eine vergangene Tätigkeit.

 

  1. Urlaubstage abgerundet: Arbeitgeber muss Schadensersatz zahlen

 

Mit dem Urlaubsanspruch seiner Mitarbeiter muss der Arbeitgeber sorgfältig umgehen. Deshalb dürfen Urlaubstage nicht einfach abgerundet werden. Macht der Arbeitgeber das doch, ohne dass es eine gesetzliche Grundlage gibt, ist er dem betroffenen Arbeitnehmer zu Schadensersatz verpflichtet, hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden.

 Hintergrund

Einer Fluggastkontrolleurin standen genau 28,15 Tage Urlaub zu. Der Arbeitgeber rundete diesen Anspruch aus praktischen Gründen auf 28 Tage ab. Die Arbeitnehmerin klagte deshalb vor Gericht auf Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub für 0,15 Arbeitstage Urlaub. Dieser war durch die Abrundung durch den Arbeitgeber zu Unrecht verfallen.

Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass Urlaubsansprüche, die sich auf einen Bruchteil von weniger als 0,5 Tagen belaufen, auf volle Arbeitstage abgerundet werden mussten.

Entscheidung

Eine Abrundung des Anspruchs auf 28 Arbeitstage kam nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ohne eine gesonderte Rundungsvorschrift nicht in Betracht. Da eine solche Rundungsregelung weder im Bundesurlaubsgesetz noch im geltenden Tarifvertrag (MTV) enthalten war, durfte der Arbeitgeber den Urlaub nicht einfach abrunden.

Nach dem Bundesurlaubsgesetz sind bei Teilurlaub Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden.

Für die Begründung des Arbeitgebers, nach dem MTV müssten aus Praktikabilitätserwägungen Urlaubstage bei weniger als einem halben Tag abgerundet werden, fand das Gericht keinen Hinweis im Wortlaut der Tarifvorschrift. Für eine ergänzende Tarifauslegung war mangels Tariflücke kein Raum. Die Kommentierung des Tarifvertrags konnte nicht herangezogen werden, da sie nicht Bestandteil der kommentierten Tarifregelung war.

Somit hatte der Arbeitgeber den Anspruch der Arbeitnehmerin auf Gewährung ihrer Urlaubstage nur teilweise, nämlich durch die Gewährung von Urlaub an 28 Arbeitstagen erfüllt. 0,15 Urlaubstage wurden nicht gewährt. Dieser Resturlaubsanspruch war spätestens mit Ablauf zum 31.3.2017 untergegangen. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden, sodass die Arbeitnehmerin Anspruch auf Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub hatte.

 

  1. Warum gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnungen verfassungsgemäß sind

 

Der Bundesfinanzhof hält die unterschiedliche gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten für verfassungsgemäß.

 Hintergrund

Die Hotelgesellschaft H erwirtschaftete 2008 handelsrechtliche und körperschaftsteuerliche Verluste. Aufwendungen entstanden für Schuldzinsen, für Miet- bzw. Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter und für Lizenzgebühren. Dies führte zu gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungen und zu einem positiven Gewerbeertrag. Das Finanzamt setzte den Gewerbesteuer-Messbetrag entsprechend fest. Die Hinzurechnungen wirkten sich ebenso auf die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes zum 31.12.2008 aus. H wandte sich mit der Klage gegen die Hinzurechnungen der Miet- und Pachtzinsen und der Lizenzgebühren. Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab.

 Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Hinzurechnungen. Die Begründung: Die Korrekturen des Gewinns um Hinzurechnungen und Kürzungen sind Folge des Objektsteuercharakters der Gewerbesteuer. Das objektive Nettoprinzip und der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit treten insoweit zurück. Die Besonderheit als Objektsteuer kann dazu führen, dass ertraglose Betriebe belastet werden, indem Gewerbesteuer allein durch Hinzurechnungen ausgelöst wird. Auch eine mögliche Substanzbesteuerung liegt in der Natur einer Objektsteuer. Diese Belastungen sind hinzunehmen und verstoßen nicht gegen das Grundgesetz.

Bei der Auswahl des Steuergegenstands steht dem Gesetzgeber grundsätzlich ein weiter Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum zu. Allerdings könnte es sich bei den Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften um Differenzierungen innerhalb des Steuergegenstands handeln, was eine engere Bindung des Gesetzgebers an sachliche Erwägungen, insbesondere der Folgerichtigkeit und Belastbarkeit, zur Folge haben könnte. Aber auch dann besteht für den Gesetzgeber keine strenge Folgerichtigkeitskontrolle. Vielmehr genügt es, wenn sich die Hinzurechnungsvorschriften folgerichtig in das Konzept einer ertragsorientierten Objektsteuer einfügen lassen. Die der Höhe nach unterschiedliche Hinzurechnung von Miet-/Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens oder für die befristete Überlassung von Rechten muss daher nicht einem strikten Folgerichtigkeitsmaßstab genügen. Der Gesetzgeber ist nicht dazu gezwungen, die Hinzurechnungstatbestände an einem typischen, realitätsgerechten Zinsniveau auszurichten.

 

  1. Wann ist die Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf Einkommensteuervorauszahlungen zulässig?

 

Wann die Festsetzungsfrist für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf hinterzogene Steuervorauszahlungen beginnt, ist weder ausdrücklich gesetzlich geregelt noch höchstrichterlich geklärt. Das gilt auch für die Frage, nach welchen Maßstäben der Zinslauf zu berechnen ist. Nun hat aber der Bundesfinanzhof die Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.

 Hintergrund

Die Kläger erstatteten Ende 2014 Selbstanzeige. Mit dieser erklärten sie bisher nicht versteuerte Kapitalerträge aus einer Geldanlage in Liechtenstein für die Jahre 2003 bis 2013 nach. Das Finanzamt änderte daraufhin die Einkommensteuer-Bescheide für diese Veranlagungszeiträume. Darüber hinaus setzte es Hinterziehungszinsen auf hinterzogene Einkommensteuer-Vorauszahlungen einschließlich Solidaritätszuschlag für die Jahre ab 2004 fest. Dazu ergänzte es die ursprünglich den Vorauszahlungen zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen um jene, die zum Festsetzungszeitpunkt dem Finanzamt hätten offenbart werden müssen.

Der Einspruch gegen die Festsetzung der Hinterziehungszinsen auf die Vorauszahlungen hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage überwiegend als unbegründet ab. Zur Begründung führten die Richter aus: Die Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen auf hinterzogene Einkommensteuer-Vorauszahlungen beginnt mit Ablauf des Tages, an dem letztmals geänderte Vorauszahlungsbescheide hätten erlassen werden können. Für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen auf hinterzogene Vorauszahlungen ist nicht erforderlich, dass die hinterzogene Steuer zuvor festgesetzt wurde. Die hinterzogene Steuer berechnet sich aus der Differenz zwischen den tatsächlich festgesetzten Vorauszahlungen und den Vorauszahlungen, die bei stets pflichtgemäßen und wahrheitsgemäßen Angaben festgesetzt worden wären.

Der Zinslauf der Hinterziehungszinsen auf Einkommensteuer-Vorauszahlungen beginnt zum Zeitpunkt der Fälligkeit bzw. in Fällen, in denen eine nachträgliche Festsetzung oder Anpassung von Vorauszahlungen erfolgte, zum Zeitpunkt der Festsetzung. Der Zinslauf ist auf den Zeitraum bis zum Beginn der Vollverzinsung der Jahressteuer zu begrenzen.

 

  1. Prüfungshandlungen wirken sich auf den Ablauf der Festsetzungsfrist aus

 

Werden Prüfungshandlungen rechtzeitig für bestimmte Steuern vorgenommen, hemmen diese den Ablauf der Festsetzungsfrist auch wegen anderer in derselben Prüfungsanordnung genannten Steuerarten. Das gilt selbst dann, wenn für Letztere vor Ablauf der Festsetzungsfrist noch keine Prüfungshandlungen vorgenommen wurden.

 Hintergrund

Das Finanzamt erließ im Jahr 2011 eine Prüfungsanordnung über eine Außenprüfung. Diese betraf u. a. die Körperschaftsteuer der Jahre 2006 bis 2009 und die gesonderte Feststellung des EK-02-Endbestands zum 31.12.2006. Durch die Betriebsprüfung ergab sich keine Änderung des EK-02-Bestands. Jedoch wurde festgestellt, dass der Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrag bisher zu niedrig festgestellt worden war. Er musste deshalb an das Ergebnis des EK-02-Bestands angepasst werden.

In der Folge wurde im Jahr 2012 der Vorbehalt der Nachprüfung im Bescheid über die Feststellung des EK-02-Endbestands zum 31.12.2006 aufgehoben. Gleichzeitig setzte das Finanzamt den Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrag zutreffend fest.

Die Klägerin wandte dagegen ein, dass der Vorbehalt der Nachprüfung bereits am 31.12.2011 entfallen und die Festsetzungsfrist abgelaufen war. Denn bis zu diesem Zeitpunkt war keine Prüfungshandlungen wegen des EK-02-Endbestands vorgenommen worden. Demzufolge hätte der Vorbehalt der Nachprüfung nicht aufgehoben werden und der Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrag nicht höher festgesetzt werden dürfen.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht urteilte, dass die Feststellungsfrist wegen einer Ablaufhemmung noch nicht abgelaufen war. Deshalb war das Finanzamt berechtigt, den Vorbehalt der Nachprüfung im Jahr 2012 aufzuheben.

Als Prüfungshandlungen, die die Ablaufhemmung unterbrechen, sind alle vom Betriebsprüfer vorgenommenen Maßnahmen anzusehen, die über Vorbereitungshandlungen hinausgehen und auf eine Prüfung der Besteuerungsgrundlagen gerichtet sind. Der Ablauf der Feststellungsfrist wurde vorliegend dadurch gehemmt, dass der Betriebsprüfer sich mit dem EK-02 zum 31.12.2006 tatsächlich auseinandersetzte. Ansonsten hätte er die Aussage nicht treffen können, dass die bisherige Feststellung des EK-02-Endbestands zutreffend war. Ob er diesbezügliche Feststellungen noch vor Ablauf der regulären Feststellungsfrist traf, war unbeachtlich. Denn der Ablauf der Feststellungsfrist wurde bereits dadurch gehemmt, dass bei mehreren der Außenprüfung unterliegenden Bereichen vor Ablauf der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist mit Ermittlungshandlungen bereits zu einem Bereich begonnen wurde.

 

  1. Keine offenbare Unrichtigkeit bei fehlerhafter Einschätzung des Finanzbeamten

 

Ob ein Steuerbescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit geändert werden kann, ist manchmal Glückssache. Bei einer falschen rechtlichen Erwägung eines Finanzbeamten jedenfalls ist diese Korrekturmöglichkeit ausgeschlossen.

 Hintergrund

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft. In der Steuererklärung für das Jahr 2010 erklärte sie nicht abziehbare Gewerbesteuer von 2.531 EUR bei einem Jahresfehlbetrag von 15.978 EUR. Die Gewerbesteuer, die als Forderung aktiviert war, hätte diesem Fehlbetrag hinzugerechnet und nicht abgezogen werden müssen. Obwohl er den Jahresabschluss nebst Erläuterungen vorliegen hatte, korrigiert der Bearbeiter im Finanzamt dies jedoch nicht. Der Bearbeiter unterstrich zwar bei der Bearbeitung den Betrag der nicht abziehbaren Gewerbesteuer und verwies auf den Bilanzbericht. Trotzdem erließ er Bescheide, die ein negatives Einkommen von 13.265 EUR auswiesen. Diese wurden bestandskräftig. In 2013 beantragte die Klägerin die Änderung der Festsetzung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit. Das Finanzamt lehnte die Änderung ab.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Das Gericht sah die Voraussetzungen für eine Berichtigung der bestandskräftigen Bescheide wegen einer offenbaren Unrichtigkeit hier nicht als erfüllt an. Zwar kann die Finanzverwaltung Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit innerhalb der Feststellungsfrist berichtigen. Bei einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit dürfen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Veranlagungsbeamte rechtliche Überlegungen angestellt hat. Ansonsten kommt eine Änderung nicht in Betracht.

Davon ausgehend waren vorliegend die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn durch die handschriftliche Bemerkung des Sachbearbeiters auf der Klärung und den Verweis auf den Bilanzbericht war ersichtlich, dass der Sachbearbeiter sich sachlich mit dem Fall auseinandergesetzt und sodann eine erklärungsgemäße Veranlagung vorgenommen hatte. Zwar hatte er damit die falschen Angaben der Klägerin übernommen, aufgrund der Vorgehensweise stand aber fest, dass er eigene, wenn auch falsche rechtliche Überlegungen anstellte.

 

  1. Was gehört zur Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer?

 

Wird ein Grundstück von einer Person erworben, die zur Veräußererseite gehört und bestimmenden Einfluss auf die Bebauung hat, werden die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen.

 Hintergrund

Kläger X war als Immobilienmakler tätig. Zusammen mit einem Bauunternehmen entwickelte er ein Konzept für die Bebauung eines Grundstücks und die Vermarktung der entstehenden Eigentumswohnungen. Danach bestellte die Eigentümerin des Grundstücks Erbbaurechtsanteile, wobei jeder Miterbbaurechtsanteil mit einer bestimmten Wohnung verbunden war. X und das Bauunternehmen erstellten ein Exposé, das genaue Angaben über Wohnfläche, Erbpacht, Lage und Ausstattung der Wohnungen sowie den Kaufpreis enthielt und mit dem der Erwerb einer Wohnung aus einer Hand angeboten wurde. Ansprechpartner war X. Er selbst erwarb im September 2011 einen Miterbbaurechtsanteil verbunden mit einer Wohnung. Im Dezember 2011 schloss er den Bauerrichtungsvertrag mit dem Bauunternehmen.

Bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer gegen X bezog das Finanzamt auch die Herstellungskosten der Wohnung in die Bemessungsgrundlage ein. Die dagegen gerichtete Klage des X scheiterte vor dem Finanzgericht.

Entscheidung

Mit seiner Revision vor dem Bundesfinanzhof hatte X dagegen Erfolg. Zur Begründung verwiesen die Richter auf ihre ständige Rechtsprechung: Ergibt sich aus neben dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossenen weiteren Vereinbarungen, die mit dem Kaufvertrag in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand. Ein solcher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren Vereinbarungen liegt vor, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegenüber der Veräußererseite in seiner Entscheidung über das “Ob” und “Wie” der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in bebautem Zustand erhalten werde.

Diese Grundsätze gelten jedoch nicht, wenn das Grundstück von einer zur Veräußererseite gehörenden Person mit bestimmendem Einfluss auf die Bebauung erworben wurde. Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist in diesem Fall das unbebaute Grundstück. Für den Erwerb eines Grundstücks im bebauten Zustand (einheitlicher Erwerbsgegenstand) ist typisch, dass der Erwerber in seinen Möglichkeiten, den Grundstücksverkäufer und auch den Bauunternehmer selbst zu bestimmen, eingeschränkt ist. Demgegenüber ist eine Person, die zur Veräußererseite gehört und bei der Bebauung maßgebend mitwirkt, grunderwerbsteuerrechtlich nicht Erwerber eines unbebauten Grundstücks im Zustand der späteren Bebauung, sondern Bauherr.

X hatte auf die Errichtung der Wohnanlage maßgebend Einfluss genommen und gehörte aufgrund der Absprachen mit der Grundstückseigentümerin zur Veräußererseite.

Die Bauerrichtungskosten waren deshalb nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen.

 

  1. Umsatzsteuer: Wann kann ein unrichtiger Steuerausweis berichtigt werden?

 

Ein Umsatzsteuerbetrag kann nur dann wirksam berichtigt werden, wenn der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat.

 Hintergrund

X verpachtete ein bebautes Grundstück an eine KG zum Betrieb eines Pflegeheims. Daneben stellte sie mit gesondertem Vertrag der KG die mobilen Einrichtungsgegenstände zur Verfügung. X behandelte die Grundstücksverpachtung als steuerfrei, die Vermietung der Einrichtungsgegenstände als steuerpflichtig. Dem folgte das Finanzamt.

Im Jahr 2012 beantragte X, die Umsatzsteuer der Jahre 2006 bis 2011 herabzusetzen. Denn die Überlassung der Einrichtungsgegenstände war als Nebenleistung zur steuerfreien Verpachtung des Grundstücks ebenfalls steuerfrei. Die bisherige Abrechnung gegenüber der KG berichtigte X.

Nachdem das Finanzamt die Änderungen abgelehnt hatte, gab das Finanzgericht der Klage des X statt. Es hielt die Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung für erfüllt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah das anders und hob das Urteil des Finanzgerichts auf. In den Urteilsgründen bestätigten die Richter zunächst ihre Rechtsprechung, nach der die Überlassung von Mobiliar eines Pflegeheims als Nebenleistung zu der steuerfreien Vermietung gleichfalls steuerfrei sein kann. Dementsprechend konnte X die Teilleistungs-Abrechnungen des Mobiliarmietvertrags mit dem jeweils unrichtig ausgewiesenen Steuerbetrag gegenüber der KG berichtigen. Damit stand der KG ein Anspruch gegen X auf Rückzahlung der Umsatzsteuer zu.

Die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags erfordert jedoch grundsätzlich, dass außerdem der Unternehmer die vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückzahlt. Andernfalls würde der Leistende ungerechtfertigt dadurch doppelt begünstigt, dass er einerseits das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer bereits vereinnahmt hat und andererseits den berichtigten Steuerbetrag nochmals vom Finanzamt verlangen könnte.

Zwar setzt Unionsrecht bei der Rechnungsberichtigung keine Rückzahlung des Umsatzsteuer-Betrags an den Leistungsempfänger voraus. Gleichwohl ist es einem Mitgliedstaat unionsrechtlich nicht verwehrt, die Berichtigung davon abhängig zu machen, dass der Rechnungsaussteller dem Empfänger die zu Unrecht gezahlte Steuer erstattet. Die Wirksamkeit der Berichtigung eines Steuerbetrags in einer Rechnung darf demnach davon abhängig gemacht werden, dass sie wegen der Abwälzung der Steuer auf den Leistungsempfänger nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Unternehmers führt.

 

  1. Briefkastenanschrift auf Rechnung reicht aus

 

Für eine ordnungsgemäße Rechnung ist die Angabe einer Anschrift erforderlich. Dabei genügt für den berechtigenden Vorsteuerabzug jede Art von Anschrift, unter der der Unternehmer erreichbar ist. Damit ändert der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung, sodass die Angabe des Orts der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht mehr notwendig ist.

 Hintergrund

X betrieb einen Kfz-Handel und kaufte Fahrzeuge von Z. Unter einer Adresse, an der Z Räume angemietet hatte, stellte er seine Rechnungen an X aus. Unstreitig unterhielt Z dort kein Autohaus. Er vertrieb ausschließlich im Onlinehandel. Die Fahrzeuge wurden z. T. an öffentlichen Plätzen übergeben. In dem Büro kam lediglich die Post an und wurde dort bearbeitet. Dort wurden auch die Akten geführt. Am Gebäude befand sich nur ein Firmenschild.

Das Finanzamt verweigerte X den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Z, da dessen Geschäftsadresse nur als Briefkastenadresse und damit als Scheinadresse gedient habe.

Nachdem das Finanzgericht der Klage stattgegeben hatte, setzte der Bundesfinanzhof das Revisionsverfahren aus und legte die Problematik dem Europäischen Gerichtshof vor. Dieser entschied, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass in der Rechnung die Anschrift angegeben ist, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Entscheidung

Nach Vorliegen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs konnte der Bundesfinanzhof über die Revision des Finanzamts entscheiden. Nach der bisherigen Rechtsprechung wurde das Merkmal “vollständige Anschrift” nur durch die Angabe der zutreffenden Anschrift des leistenden Unternehmers erfüllt, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Die Angabe eines “Briefkastensitzes” mit nur postalischer Erreichbarkeit, an dem im Zeitpunkt der Rechnungstellung keinerlei geschäftliche Aktivitäten stattfinden, reichte danach als zutreffende Anschrift nicht aus. An dieser Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest.

Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Vielmehr reicht jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, wenn der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Diese Voraussetzungen erfüllten die von Z ausgestellten Rechnungen, weil er unter der von ihm angegebenen Rechnungsanschrift Post erhalten hat.

 

 

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

 

  1. Insolvenz: Wann besteht ein Aufrechnungsverbot?

 

Für das insolvenzrechtliche Aufrechnungsverbot kommt es nicht auf den Besitz der Rechnung an. Denn das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht mit dem Leistungsbezug. Das gilt auch dann, wenn der Anspruch auf Vorsteuerabzug auf einem Verzicht auf die Steuerfreiheit beruht.

 Hintergrund

Über das Vermögen der X-GmbH wurde im Juni 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Betriebsanlagen waren ihr von der Y-KG überlassen worden. Im Juli 2011 stellte die KG dem Insolvenzverwalter V eine Rechnung aus. Mit dieser rechnete sie erstmals über die gegenüber der GmbH erbrachten Pachtleistungen für Januar 2006 bis Februar 2009 ab. Die Rechnungen wiesen Umsatzsteuern aus und wurden V im August 2011 übergeben.

Das Finanzamt änderte daraufhin im Dezember 2012 die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für August 2011, sodass diese zugunsten des V einen Überschuss auswiesen. Dieses Guthaben verrechnete das Finanzamt mit offenen Steuerforderungen der GmbH aus den Jahren 2006 bis 2008. Im Mai 2013 setzte das Finanzamt für 2011 die Umsatzsteuer fest. Ein Vergütungsbetrag ergab sich wegen der erfolgten Verrechnung nicht. V beantragte im Dezember 2014 die Auszahlung des Guthabens aus dem Bescheid vom Mai 2013. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Das Finanzgericht hielt die Aufrechnung wegen des Aufrechnungsverbots für unzulässig und entschied zugunsten des klagenden V.

 Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob dagegen das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage des V ab.

Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist. Entscheidend ist, ob der Tatbestand, der den Anspruch begründet, nach den steuerrechtlichen Vorschriften vor oder nach der Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen ist. Ausschlaggebend dafür ist, ob sämtliche materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Entstehung des Erstattungsanspruchs bereits erfüllt waren.

Entgegen der vom Finanzgericht vertretenen Auffassung kommt es für die insolvenzrechtliche Begründung des Vorsteuer-Erstattungsanspruchs nicht auf den Besitz der Rechnung an. Das Recht auf den Vorsteuerabzug entsteht vielmehr materiell-rechtlich unabhängig vom Besitz der Rechnung im Zeitpunkt des Leistungsbezugs, auch wenn die Ausübung des Vorsteuerabzugs den Besitz einer Rechnung voraussetzt. Das ist der Zeitpunkt, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird. Dieser Zeitpunkt lag für die Pachtleistungen (Januar 2006 bis Februar 2009) vor der Insolvenzeröffnung (Juni 2009). Das hat zur Folge, dass das Aufrechnungsverbot nicht greift.

Auf den Zeitpunkt des Leistungsbezugs ist auch dann abzustellen, wenn der Anspruch auf Vorsteuerabzug auf einem Verzicht auf die Steuerfreiheit beruht. Denn der Verzicht wirkt für die Entstehung des Vorsteueranspruchs auf den Veranlagungszeitraum zurück, in dem der Umsatz ausgeführt wurde. V hat erst im August 2011 eine Rechnung mit Umsatzsteuer-Ausweis für die von der KG erbrachten Pachtleistungen erhalten. Mit dieser Rechnung hat die KG die Pachtleistungen als steuerpflichtige Umsätze behandelt und damit auf die Steuerfreiheit verzichtet. Der Verzicht bewirkte rückwirkend die Steuerpflicht. Auch wenn V seinen Vorsteueranspruch erst mit dem Erhalt der Rechnung geltend machen konnte, ändert das nichts daran, dass das Recht zum Vorsteuerabzug bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen Pachtleistung entstanden ist, also vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

 

  1. Vorerwerbe aufgrund von Schenkungen sind nicht zu berücksichtigen

 

Veräußert ein Steuerpflichtiger sowohl Anteile, die er im Wege der Erbfolge erworben hat, als auch Anteile, die nicht im Wege der Erbfolge erworben wurden, muss der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn aufgeteilt werden. Begünstigt ist der Veräußerungsgewinn nur insoweit, als er sich aus der Veräußerung der mit Erbschaftsteuer belasteten Anteile ergibt.

 Hintergrund

X und sein Vater gründeten im Jahr 2008 eine GmbH, in die der Vater sein Einzelunternehmen einbrachte. X war zu 49 % und sein Vater zu 51 % beteiligt. Aufgrund des persönlichen Freibetrags des X fiel für ihn keine Schenkungsteuer an. Nachdem der Vater im Jahr 2009 gestorben war, erwarb X durch Vermächtnisse die restlichen Anteile. 2011 veräußerte er sämtliche Geschäftsanteile und erzielte einen Veräußerungsgewinn. Das Finanzamt setzte daraufhin Erbschaftsteuer fest, gewährte bei der Einkommensteuer-Festsetzung für 2011 die Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer nach § 35b EStG nicht in der von X beantragten Höhe.

Das Finanzgericht ging davon aus, dass nur Vermögensteile begünstigt waren, die als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlagen. Nicht begünstigt waren dagegen Vorerwerbe durch Schenkung. Es kam daher nur eine anteilige Ermäßigung in Betracht.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass entgegen der Auffassung des Finanzgerichts der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG abgezogen werden kann. § 35b EStG erfasst Fälle, in denen der von Todes wegen hinzu erworbene Vermögensgegenstand – z. B. nach einer steuerpflichtigen Veräußerung – mit seinem Wert zusätzlich der Einkommensteuer unterworfen ist. Nicht begünstigt sind dagegen solche Einkünfte, die sich aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen ergeben, die einer Vorbelastung mit Schenkungsteuer unterlegen haben.

Werden sowohl Anteile veräußert, die im Wege der Erbfolge erworben worden sind, als auch Anteile, die nicht im Wege der Erbfolge erworben wurden, muss der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn aufgeteilt werden. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts kann dann der persönliche Freibetrag in Abzug gebracht werden.

Sind in die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer sowohl begünstigte als auch nicht begünstigte Einkünfte eingegangen, ist der persönliche Freibetrag im Verhältnis der Einkünfte zueinander aufzuteilen und anteilig bei den jeweiligen Einkünften abzuziehen.

Die auf die begünstigten Einkünfte anteilig entfallende Einkommensteuer ist nach dem Verhältnis der begünstigten Einkünfte zur Summe der Einkünfte zu ermitteln. Um die Einkommensteuer auf die begünstigten Einkünfte zu berechnen, ist daher der Betrag der um die sonstigen Steuerermäßigungen gekürzten tariflichen Einkommensteuer mit dem Quotienten aus dem Betrag der begünstigten Einkünfte und dem Betrag der Summe der Einkünfte zu multiplizieren.

Da in die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer sowohl begünstigte als auch nicht begünstigte Einkünfte eingegangen sind und der persönliche Freibetrag deshalb verhältnismäßig aufgeteilt worden ist, ist nur der anteilige Freibetrag hinzuzurechnen.

Der Ermäßigungsprozentsatz ermittelt sich dann durch Gegenüberstellung der anteilig auf die von Todes wegen erworbenen Vermögensteile entfallende Erbschaftsteuer und dem Betrag, der sich ergibt, wenn dem anteiligen steuerpflichtigen Erwerb der anteilige Freibetrag hinzugerechnet wird.

 

  1. Verlorene Gesellschafterdarlehen führen nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten

 

Verlorene Gesellschafterdarlehen können wegen der geänderten Rechtslage seit 1.11.2008 grundsätzlich nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten einer Kapitalbeteiligung führen. Das letzte Wort in dieser Sache liegt beim Bundesfinanzhof.

 Hintergrund

Der Kläger war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Im Jahr 2012 wollte er einen Liquidationsverlust aus der Auflösung seiner GmbH abziehen. Das Finanzamt erkannte nur das verlorene Stammkapital bei der Verlustermittlung an. Es lehnte die Berücksichtigung eines Darlehens des Gesellschafter-Geschäftsführers ab, das in der Buchführung der GmbH über Jahre hinweg in Form eines Verrechnungskontos für Einlagen und Entnahmen geführt worden war. Aus Sicht des Finanzamts war die Entwicklung des Kontos undurchsichtig. Zudem war die Krisenbestimmung des Darlehens nicht erkennbar. Im Jahr 1999 wurde zwar ein Darlehensvertrag abgeschlossen, der die Rahmenbedingungen einer Darlehensgewährung zwischen GmbH und Gesellschafter absteckte. Darin war aber nur eine bloße Absichtserklärung zur Darlehensgewährung zu sehen. Das im Vertrag vereinbarte Darlehenskonto war nie geführt worden.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass der Liquidationsverlust nicht durch ein verlorenes Gesellschafterdarlehen erhöht werden darf.

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen zum 1.11.2008 führen verlorene Gesellschafterdarlehen grundsätzlich nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten einer Kapitalbeteiligung. Zwar war die frühere Rechtslage nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs noch für einen Übergangszeitraum vom 1.11.2008 bis 27.9.2017 anwendbar. Trotzdem ergab sich kein weitergehender Verlustabzug. Denn das Finanzgericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass die geltend gemachte Darlehensvaluta zum Liquidationszeitpunkt tatsächlich bestanden hatte. Dafür trägt aber der Gesellschafter die Feststellungslast. Es genügte dem Finanzgericht nicht, dass dieser zum Nachweis lediglich die Liquidationsbilanz vorlegte, aus der sich ein bestimmter Saldo eines bestimmten Kontos ergab.

 

  1. Mit welchem Wert ist ein Mitunternehmeranteil bei einer unentgeltlichen Übertragung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung anzusetzen?

 

Auch wenn mit einer Schenkung am selben Tag Sonderbetriebsvermögen verkauft wird, ist dies für eine Buchwertfortführung unschädlich.

 Hintergrund

Der Klägerin, eine Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit einer GmbH, wurde ein Grundstück vermietet. Eine Mitunternehmerin übertrug am 17.12.2013 ihren Anteil an dem Grundstück und einen Teil ihrer Beteiligung an der GmbH im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihren Sohn. Diese Übertragungen standen unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Mitunternehmerin ihre restlichen Anteile an der GmbH auf den anderen Gesellschafter der GmbH sowie dessen Bruder verkaufte und der Kaufpreis bezahlt wurde. Dies geschah ebenfalls am 17.12.2013 mit notariellen Urkunden. Das Finanzamt verweigerte die Fortführung der Buchwerte und setzte einen Veräußerungsgewinn fest. Dies begründete es damit, dass sich aus der taggleichen Veräußerung der Anteile ergab, dass nicht das gesamte Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmerin auf den Sohn übertragen worden war.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Es entschied, dass das Finanzamt zu Unrecht die Fortführung der Buchwerte versagt hatte. Bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils sind die Buchwerte anzusetzen, wenn die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Zentrale Bedeutung bei der Anwendung einer Buchwertfortführung hat die Frage, ob durch die Übertragung eine Fortführung des Betriebes ermöglicht wird. Da im vorliegenden Fall eine Zerschlagung des Betriebs nach der taggleichen Übertragung der GmbH-Anteile nicht erfolgte, war die taggleiche Übertragung unschädlich für eine Fortführung der Buchwerte.

Der Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmung und der hierzu ergangenen Rechtsprechung war darin zu sehen, dass das Unternehmen fortgeführt und nicht zerschlagen wird. Auch die Besteuerung der stillen Reserven war – soweit diese hier nicht im Wege der teilweisen Veräußerung bereits realisiert wurden – sichergestellt. Die taggleiche Veräußerung war deshalb als unschädlich anzusehen.