Mandantenbrief Steuern Unternehmer Oktober 2015
Unternehmer |
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1. |
Gleicher Job, weniger Lohn? Das |
2. |
Zwischenmieter: Vorsteuerabzug |
3. |
Gewinneinkünfte: |
4. |
Außenprüfung: Achtung bei der |
5. |
Wann ein Anspruch auf |
6. |
Hausmeisterkosten: Vermieter |
7. |
Falsche Betriebskostenabrechnung |
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
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1. |
GmbH darf Zusatz c/o in der |
Unternehmer und Freiberufler
1.
Gleicher
Job, weniger Lohn? Das ist Diskriminierung
Zahlt ein Unternehmen weiblichen
Mitarbeitern weniger Lohn als seinen männlichen Mitarbeitern, stellt dies eine
Diskriminierung dar. Die Folge für den Arbeitgeber: Er muss die Lohndifferenz
und Entschädigung zahlen.
Hintergrund
Die Klägerin war seit dem Oktober 1994 als
Produktionsmitarbeiterin bei einem Schuhhersteller beschäftigt. Sie erhielt bis
zum 31.12.2012 einen geringeren Stundenlohn als männliche Mitarbeiter in
vergleichbarer Tätigkeit. Die Sonderzahlungen (Anwesenheitsprämie,
Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) berechnete das Unternehmen ebenfalls auf der
Grundlage des niedrigeren Stundenlohns.
Bei einer Betriebsversammlung im September 2012 wurde
diese Ungleichbehandlung öffentlich angesprochen. Die Klägerin verlangte im
November 2012 die Nachzahlung des Differenzlohns in Höhe von 9.229,90 EUR zzgl.
einer Entschädigung wegen Diskriminierung von mindestens 7.452,32 EUR.
Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht bewertete die niedrigere
Entlohnung eindeutig als eine unmittelbar geschlechtsbezogene
Ungleichbehandlung und gab deshalb der Klage auf Zahlung der Vergütungsdifferenz
in vollem Umfange statt. Anspruchsgrundlagen dafür ergeben sich zum einen aus
dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, dem Benachteiligungsverbot des
Bürgerlichen Gesetzbuches und aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz.
Entgegen der Ansicht des beklagten Unternehmens waren
diese Ansprüche nicht verfallen. Schadensersatzansprüche sind innerhalb einer
Frist von 2 Monaten schriftlich geltend zu machen, der Nachvergütungsanspruch
sei seinem Wesen nach aber kein Schadenersatz-, sondern ein Erfüllungsanspruch,
der nicht der kurzen Verfallsfrist unterliege. Darüber hinaus beginnt die
Ausschlussfrist erst mit Kenntnis von der Benachteiligung zu laufen. Kenntnis
habe die Betroffene aber erst in der Betriebsversammlung im September 2012 erlangt,
sodass bei Geltendmachung der Ansprüche mit Schreiben vom 9.11.2012 die
Ansprüche noch nicht ausgeschlossen gewesen seien.
Neben dem Anspruch auf Zahlung der Differenzbezüge war
der betroffenen Arbeitnehmerin ein Entschädigungsanspruch wegen geschlechtsbezogener
Diskriminierung zu gewähren. Entscheidend war für das Gericht u. a., dass es
sich um eine unmittelbare Benachteiligung handelte und der Verstoß vorsätzlich
erfolgte.
2.
Zwischenmieter:
Vorsteuerabzug abhängig von Option des Vermieters
Nur soweit der Vermieter wirksam zur
Umsatzsteuerpflicht optiert hat, ist der Vorsteuerabzug eines Zwischenmieters
zulässig. Ein steuerfreier Verzicht auf die Vermietergarantie ist ein
optionsfähiger Umsatz.
Hintergrund
Die X-GbR mietete unter Übernahme der bestehenden
Mietverhältnisse mit Generalmietvertrag vom August 2006 von der A-KG eine
Passage. Die Einheiten wurden zum Teil umsatzsteuerpflichtig und zum Teil nicht
umsatzsteuerpflichtig vermietet. Nach einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag
hatte X jedoch nur für die Flächen Miete zu zahlen, die am 1.9.2006 bereits an
Endmieter vermietet waren. Für die zu diesem Zeitpunkt leer stehenden Flächen
bestand für die Zeit des Leerstands keine Mietzahlungspflicht. Diese
Zusatzvereinbarung wurde im Dezember 2007 aufgehoben. Dafür erhielt X von A
eine in 2008 in Rechnung gestellte Ausgleichszahlung (Entschädigung für den
Mietgarantieverzicht). X berücksichtigte diesen Vorgang in der
Umsatzsteuer-Erklärung für 2008 als regelbesteuerten Umsatz.
Die Vorsteuer aus der Anmietung der Passage machte X
in Höhe der von A ausgewiesenen Umsatzsteuer geltend. Das Verhältnis der
steuerfreien Umsätze zu steuerpflichtigen Umsätzen ergab einen Vorsteuerabzug
aus den Mietaufwendungen von 70,88 %. Dabei bezog A die Leerstandsflächen in
die steuerpflichtigen Umsätze ein. Das Finanzamt kürzte die Vorsteuerbeträge
unter Hinweis auf den Vorrang des Flächenschlüssels auf 61,04 %. Es ordnete die
Leerstandsflächen entsprechend ihrer vorherigen Nutzung den steuerpflichtigen
bzw. nicht steuerpflichtigen Umsätzen zu. Dem folgte das Finanzgericht.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof folgte bezüglich des gekürzten
Vorsteuerabzugs aus den Mietaufwendungen der Ansicht des Finanzgerichts.
Die Höhe des Vorsteuerabzugs eines Zwischenmieters
hängt davon ab, in welchem Umfang er durch Option steuerpflichtige
Eingangsleistungen von seinem Vermieter bezogen hat. Im Streitfall
beabsichtigte X eine steuerpflichtige Vermietung nur insoweit, als diese Flächen
zuvor steuerpflichtig vermietet waren. Die Option zur Steuerpflicht durch A ist
daher auf die mit diesen Flächen erzielten Umsätze begrenzt. Soweit die
Teiloption darüber hinaus die Leerstandsflächen in weiterem Umfang einbezieht,
war sie unzulässig. Die geschuldete und offen auszuweisende Umsatzsteuer
beläuft sich daher auf einen entsprechend niedrigeren Betrag. Die von A
gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer überschreitet die aufgrund der Teiloption
zulässigerweise nach dem Flächenschlüssel auszuweisende Umsatzsteuer. In Höhe
der Differenz liegt ein unrichtiger Steuerausweis vor. A schuldet diese
Umsatzsteuer. Hieraus entsteht für X aber kein Recht auf Vorsteuerabzug, da es
sich insoweit um keine gesetzlich geschuldete USt handelt.
Dagegen hatte die Revision bezüglich der Vergütung für
den Mietgarantieverzicht (Entschädigung) Erfolg. X war aufgrund der
Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag für die Leerstandsflächen nur insoweit zur
Mietzahlung verpflichtet, als diese zukünftig vermietet werden konnten. Auf diese
Rechtsposition (Nichtzahlung von Miete für zur Verfügung gestellte Mietflächen)
verzichtete X gegen eine Entschädigungszahlung. Es liegt somit ein
entgeltlicher Leistungsaustausch vor. Diese Leistung fällt nicht unter die
Steuerfreiheit für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Denn die
Zahlung beruht nicht auf einer Gebrauchsüberlassung, sondern auf einem anderen
Rechtsgrund. Es handelt sich um einen vertraglichen Rechtsverzicht.
Die Steuerfreiheit ergibt sich aber aus
Umsatzsteuergesetz. Danach sind “die Übernahme von Verbindlichkeiten, von
Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze”
steuerfrei. Darunter fällt die Übernahme einer Vermietungsgarantie, wie sie
hier vorliegt. Dies hat zur Folge, dass auch die Ablösung der Mietpreisgarantie
steuerfrei bleibt. Bei dem sonach steuerfreien Verzicht auf die
Vermietergarantie handelt es sich jedoch um einen optionsfähigen Umsatz. Mit
der im Juni 2008 an A gesondert ausgewiesenen Steuer optierte X zur Umsatzsteuer.
Die wirksame Option führt zur Umsatzsteuer-Pflicht der Verzichtleistung im Jahr
der Leistungserbringung. Das ist aber das Vorjahr (2007). Eine Besteuerung im
Streitjahr (2008) scheidet daher aus.
3. Gewinneinkünfte:
Einkommensteuererklärung immer in elektronischer Form
Erzielt ein Steuerpflichtiger
Gewinneinkünfte, ist er verpflichtet, seine Einkommensteuererklärung in
elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen. Das gilt auch, wenn er nur
geringfügige Gewinne erzielt.
Hintergrund
Der Kläger ist nebenberuflich als Fotograf, Autor und
Tauchlehrer selbstständig tätig. Erstmals im Jahr 2011 wurde er vom Finanzamt
darauf hingewiesen, dass er wegen dieser selbstständigen Tätigkeit verpflichtet
sei, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form an das Finanzamt zu
übermitteln. Der Kläger wandte ein, dass die Gewinne aus seiner selbständigen
Arbeit in Zukunft nur bei ca. 500 EUR pro Jahr liegen würden.
Das Finanzamt lehnte seinen Antrag auf künftige Abgabe
von Einkommensteuererklärungen in Papierform dennoch ab.
Entscheidung
Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht
begründete die Entscheidung damit, dass nach dem Einkommensteuergesetz die
elektronische Form zwingend sei, wenn der Gewinn mehr als 410 EUR betrage.
Diese Form sei für den Kläger auch nicht unzumutbar.
Das Risiko eines Hacker-Angriffs auf die gespeicherten
oder übermittelten Daten müsse er im Hinblick auf das staatliche Interesse an
einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenersparnis hinnehmen. Eine
absolute Geheimhaltung von Daten könne ohnehin nicht garantiert werden, da auch
“analog” in Papierform gespeicherte Daten gestohlen werden könnten. Auch bei
der Umsatzsteuer seien elektronische Steuererklärungen vorgeschrieben und
insoweit habe der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass dies trotz
“NSA-Affäre” verfassungsmäßig sei.
4. Außenprüfung:
Achtung bei der Speicherung von Steuerdaten auf mobilen Geräten
Das Finanzamt kann die Herausgabe
digitalisierter Steuerdaten zur Speicherung und Auswertung verlangen, bei mobilen
Rechnern der Betriebsprüfer aber nur, wenn Datenzugriff und Auswertung in den
Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen des Finanzamts
stattfinden.
Hintergrund
Das Finanzamt ordnete bei einem Steuerberater eine
Außenprüfung an. Es verlangte seine Buchhaltungsdaten in digitaler Form auf
einem maschinell verwertbaren Datenträger. Der Steuerberater weigerte sich und
bot die Prüfung am betrieblichen EDV-Programm an.
Das Finanzgericht bejahte die Pflicht zur Herausgabe
der Daten und verneinte auch eine Rückgabe- bzw. Löschungsverpflichtung.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof gab der Klage dagegen statt.
Grundsätzlich darf das Finanzamt die Überlassung von
Steuerdaten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger verlangen. Diesem
Datenzugriff steht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht
entgegen. Das gilt auch für den Zugriff auf Daten bei Berufsgeheimnisträgern.
Denn die gewonnenen Informationen unterliegen dem Steuergeheimnis und die überlassenen
Datenträger sind spätestens nach Bestandskraft der aufgrund der Außenprüfung
ergangenen Bescheide zurückzugeben oder zu löschen.
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf das
Finanzamt allerdings seine Befugnisse nur entsprechend dem Zweck der
Außenprüfung unter Berücksichtigung der Interessen der Steuerpflichtigen am
Schutz ihrer persönlichen Daten ausüben. Dabei ist möglichst auszuschließen,
dass die Daten z. B. aufgrund eines Diebstahls des Prüfer-Notebooks in fremde
Hände geraten. Dieses Bedürfnis wird angemessen berücksichtigt, wenn die Daten
nur in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder an Amtsstelle erhoben und
verarbeitet werden und wenn nach dem Abschluss der Außenprüfung die Daten nur
noch in den Diensträumen des Finanzamts gespeichert oder aufbewahrt werden, und
zwar nur soweit und solange sie noch für Zwecke des Besteuerungsverfahrens
benötigt werden.
Nach Beendigung der Außenprüfung müssen die Daten von
den mobilen Geräten gelöscht werden.
Der Bundesfinanzhof ergänzte deshalb die
Prüfungsanordnung dahin, dass die Herausgabe der Steuerdaten nur zur
Speicherung und Auswertung auf dem Rechner des Prüfers während der Prüfung in
den Geschäftsräumen oder zur Mitnahme durch den Prüfer für die Speicherung und
Auswertung auf einem Rechner des Finanzamts verlangt wird.
5. Wann ein
Anspruch auf Steuererstattung samt Zinsen aktiviert werden darf
Wann dürfen Betriebe ihre Ansprüche auf
Steuererstattungen und Steuererstattungszinsen aktivieren? In beiden Fällen
gilt: Die Ansprüche müssen hinreichend sicher sein. Was das heißt, legt das
Finanzministerium Berlin in einem neuen Erlass dar.
Ansprüche auf Steuererstattungen können frühestens
aktiviert werden, wenn sie hinreichend sicher sind. Hiervon ist auszugehen,
wenn der Anspruchsrealisierung am Bilanzstichtag keine materiell-rechtlichen
und verfahrensrechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen. Eine Aktivierung ist
also erst zulässig, wenn der Erstattungsanspruch vom Finanzamt nicht mehr
bestritten wird. Oder es liegt eine veröffentlichte Verwaltungsanweisung vor,
wonach der Anspruch vom Finanzamt nicht mehr bestritten werden darf.
Auch Ansprüche auf Steuererstattungszinsen dürfen erst
bei hinreichender Sicherheit aktiviert werden. Dies ist regelmäßig an dem
Bilanzstichtag der Fall, der nach der Bekanntgabe der begünstigenden
Verwaltungsentscheidung folgt. Ein Anspruch auf Steuererstattungszinsen darf
jedoch schon zu einem früheren Bilanzstichtag aktiviert werden, wenn der
Anspruchsrealisierung zu diesem Zeitpunkt keine materiell-rechtlichen und
verfahrensrechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen.
6. Hausmeisterkosten:
Vermieter muss Tätigkeiten im Einzelnen nachweisen
Ein Vermieter muss beweisen, welche
Arbeiten der Hausmeister verrichtet hat, wenn der Mieter bestreitet, dass
Hausmeisterkosten aus der Betriebskostenabrechnung tatsächlich angefallen sind.
Der Hausmeistervertrag allein reicht als Nachweis nicht aus.
Hintergrund
In der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2013
entfallen auf die Mieterin Hausmeisterkosten von 357 EUR. Die Mieterin erkennt
hiervon lediglich einen Betrag von 57 EUR an. Darüber hinaus bestreitet sie,
dass ein Hausmeister tätig geworden ist. Außerdem verstoßen die
Hausmeisterkosten ihrer Ansicht nach gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.
Die Vermieterin hat zum Nachweis der Hausmeisterkosten
einen Dienstleistungsvertrag vorgelegt. Aus diesem ergeben sich die Aufgaben
des Hausmeisterservice. Auch wird zwischen Instandhaltungs- und anderen
Aufgaben unterschieden.
Entscheidung
Das Gericht gab der Mieterin Recht. Sie muss die
Hausmeisterkosten über den anerkannten Betrag hinaus nicht zahlen. Die
Vermieterin hat die abgerechneten Hausmeisterkosten nicht konkret vorgetragen
und nicht bewiesen.
Der vorgelegte Hausmeistervertrag allein genügt als
Nachweis nicht. Insbesondere ist hieraus nicht ersichtlich, wann der
Hausmeister welche Arbeiten wo im Objekt verrichtet hat und wie diese gegenüber
der Vermieterin abgerechnet worden sind. Die Auflistungen, was seitens des
Hausmeisterservice gegenüber der Vermieterin geschuldet gewesen ist, sagen
nichts darüber aus, was tatsächlich getan worden ist.
Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, die
umzulegenden Betriebskosten so darzustellen, dass der Mieter nachvollziehen
kann, welche Arbeiten wann tatsächlich ausgeführt worden sind und für welche
Arbeiten welche Beträge aufgewendet worden sind, um die Durchführung der
Arbeiten und Angemessenheit der geltend gemachten Kosten nachprüfen zu können.
Dies war hier nicht gegeben.
7. Falsche
Betriebskostenabrechnung zur Wahrung der Abrechnungsfrist? Das funktioniert
nicht
Betriebskosten müssen innerhalb eines
Jahres abgerechnet werden. Verschickt ein Vermieter eine Betriebskostenabrechnung
mit bewusst falschen Angaben, nur um die Abrechnungsfrist zu wahren, verhindert
dies den Fristablauf nicht.
Hintergrund
Im Dezember 2012 übersandte die Vermieterin dem Mieter
die Betriebskostenabrechnung für das Kalenderjahr 2011 mit einer Nachforderung
von 256 EUR. Grundlage der Abrechnung waren jedoch die Kosten aus dem Jahr
2010, da die Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft noch nicht
vorliegt.
Nachdem die Vermieterin die Jahresabrechnung für 2011
erhalten hatte, erstellte sie im April 2013 eine neue Betriebskostenabrechnung
für das Jahr 2011 mit einer Nachforderung von 345 EUR.
Entscheidung
Das Gericht folgt nicht der Auffassung des Vermieters,
dass die im Dezember 2012 übersandte Abrechnung die einjährige Abrechnungsfrist
gewahrt habe. Es entschied vielmehr, dass die Vermieterin keine Nachzahlung
verlangen kann, weil sie die Abrechnungsfrist von einem Jahr nach Ende des
Abrechnungszeitraums nicht eingehalten hat.
Die Abrechnung aus dem Dezember 2012 stellt den
Versuch dar, den Ausschluss der Nachforderung infolge Versäumens der
Abrechnungsfrist zu umgehen. Die absichtlich falsche Angabe der Gesamtkosten
allein zur Wahrung der Abrechnungsfrist ist nicht geeignet, die Frist zugunsten
des Vermieters als gewahrt anzusehen.
Der Vermieter muss sich rechtzeitig bemühen, die
Gesamtkosten des Abrechnungsjahres zu ermitteln und eine Betriebskostenabrechnung
zu erteilen. Das gilt auch bei vermieteten Eigentumswohnungen. Der Vermieter
muss frühzeitig beim Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft die
Abrechnung anmahnen und ggf. weitere geeignete und zumutbare Schritte
unternehmen. Wenn er dies getan hat und trotzdem die Abrechnungsfrist versäumt
wird, kann der Vermieter sich darauf berufen, dass er die Verspätung nicht zu
vertreten hat.
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer
1.
GmbH darf
Zusatz c/o in der Geschäftsanschrift eintragen
Eine GmbH darf im Handelsregister als
Geschäftsanschrift eine c/o-Adresse angeben. Das gilt auch, wenn an der
angegebenen Anschrift weder Geschäftsräume der Gesellschaft bestehen noch ihr
gesetzlicher Vertreter wohnt. Voraussetzung: An der angegebenen Anschrift ist
ein Zustellungsbevollmächtigter der GmbH ansässig.
Hintergrund
Eine GmbH hatte Namen und Anschrift ihres
Rechtsanwalts und Notars sowie dessen Kanzleianschrift als inländische
Geschäftsanschrift mit dem Zusatz “c/o” beim Registergericht angemeldet. Das
Registergericht hatte die Anmeldung als unzulässig abgelehnt, weil sich an der
benannten Anschrift weder die Geschäftsräume der GmbH noch die Wohnung ihres
gesetzlichen Vertreters befanden. Gegen diese Entscheidung hat die GmbH
Beschwerde eingelegt, die das Amtsgericht ablehnte.
Entscheidung
Das Oberlandesgericht Hamm hat gegen die Eintragung
des c/o-Zusatzes keine Einwände.
Auch wenn unter der angegebenen Anschrift weder ein
Geschäftsraum der Gesellschaft noch eine Wohnung ihres gesetzlichen Vertreters
besteht, ist die Anmeldung des c/o-Zusatzes zulässig. Voraussetzung dafür ist
jedoch, dass der Zusatz “c/o” der besseren Auffindbarkeit der zustellungsbefugten
Person dient. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der c/o-Zusatz
tatsächlich auf eine zustellungsbevollmächtigte Person verweist.
Ausreichend für die Eintragungsfähigkeit des
c/o-Zusatzes ist also, dass eine bessere Auffindbarkeit der zustellungsbefugten
Person gewährleistet und eine Verschleierung oder Irreführung des
Rechtsverkehrs ausgeschlossen ist.