Unternehmer und Freiberufler
1. Zeitarbeit: Wegen Angst vor Equal Pay darf nicht gekündigt werden
2. Wann gehört ein Darlehen zum notwendigen Betriebsvermögen?
3. Einkommensteuerpauschalierung: Wann liegen die Voraussetzungen vor?
4. Schlampige Buchführung: Das Finanzamt darf hinzuschätzen
5. Fremdwährungsdarlehen: In welchem Umfang sind Schuldzinsen abziehbar?
6. Warum das Einhalten der Formalien in einem Steuerbescheid so wichtig ist
7. Rechnungsnummern müssen nicht lückenlos fortlaufend vergeben werden
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer
1. Sind GmbH-Geschäftsführer selbstständig oder sozialversicherungspflichtig?
2. Wie wird die Einlage wertgeminderter Beteiligungen bewertet?
3. Welcher Umsatzsteuersatz gilt für das Legen eines Hauswasseranschlusses?
4. Kommanditist ohne Ansprüche gegen Fremdgeschäftsführer

 

 

Unternehmer und Freiberufler

 

  1. Zeitarbeit: Wegen Angst vor Equal Pay darf nicht gekündigt werden

 

Kaum ist das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in Kraft, versuchen auch schon Entleiher und Verleiher dieses zu umgehen. Wer jedoch versucht, einem Leiharbeitnehmer zu kündigen und ihn nach einer Beschäftigungspause wieder einzustellen, um die Anwendung der Equal-Pay-Regelung zu verhindern, muss damit rechnen, dass die Kündigung unwirksam ist.

 Hintergrund

Eine Zeitarbeitnehmerin war in Teilzeit beschäftigt. Sie war seit 2013 durchgehend bei dem gleichen Einzelhandelsunternehmen als Kassiererin eingesetzt. Da der Entleiher einen Einsatz der Zeitarbeitnehmerin über den 31.12.2017 hinaus ablehnte, kündigte das Zeitarbeitsunternehmen als Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum Ablauf des Jahres 2017. Die Kündigung wurde damit begründet, dass es an einer Beschäftigungsmöglichkeit fehlte. Eine andere Einsatzmöglichkeit für die Mitarbeiterin gab es nicht. Erst ab dem 2.4.2018, also genau 3 Monate und 1 Tag nach der Entlassung, sollte es wieder die Möglichkeit einer Beschäftigung geben, und das sogar bei demselben Einzelhandelsunternehmen.

Die Zeitarbeitnehmerin wehrte sich gegen ihre Kündigung. Sie warf dem Personaldienstleister vor, dass er mit der Kündigung Equal Pay verhindern wollte. Denn durch die Unterbrechung von mehr als 3 Monaten beginnt die Berechnung der Einsatzzeit von 9 Monaten wieder von vorne. Das konnte jedoch die Kündigung nicht rechtfertigen.

 Entscheidung

Das Arbeitsgericht gab der Klägerin recht und entschied, dass die Kündigung unwirksam war. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Arbeitgeber nicht dargelegt hatte, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin für einen hinreichend langen Zeitraum fortgefallen war. Allein die fehlende Einsatzmöglichkeit für 3 Monate und 1 Tag war insoweit nicht ausreichend.

Denn nach Sinn und Zweck des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sollen Leiharbeitnehmer keine Daueraufgaben übernehmen. Aufgrund der besonderen Situation des Dienstleisters, der beinahe ausschließlich für das eine Einzelhandelsunternehmen tätig war, reichte alleine die fehlende Einsatzmöglichkeit zur Rechtfertigung der Kündigung nicht aus. Ansonsten wäre die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes praktisch aufgehoben. Deshalb berücksichtigte das Gericht auch den Grund für die fehlende Einsatzmöglichkeit.

 

  1. Wann gehört ein Darlehen zum notwendigen Betriebsvermögen?

 

Gewährt der Inhaber eines in der Hausverwaltung tätigen Unternehmens einer Baugesellschaft ein Darlehen, gehört dieses nur dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn es das Einzelunternehmen maßgeblich fördert.

 Hintergrund

K betrieb ein Einzelunternehmen. An der AB GmbH war er bis zum Jahr 1998 zu 50 % beteiligt. 1996 gewährte K der GmbH aus privaten Mitteln ein unbesichertes Darlehen über 2,6 Mio. DM. Die Zinsen der Jahre 1996 und 1997 wurden als Einnahmen aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuererklärung erfasst. Den Veräußerungsgewinn bezüglich der Anteile setzte K als Einnahmen aus Gewerbebetrieb an (Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften). Zum 1.1.1998 wurde bei dem Einzelunternehmen eingebucht. Zum 31.12.1999 erfolgte die Abschreibung auf 1 DM.

Das Finanzamt verneinte jedoch die Betriebsvermögenseigenschaft des Darlehens und korrigierte den Aufwand um die Abschreibung. Die Beteiligung an der AB GmbH wurde nicht als Betriebsvermögen des Einzelunternehmens behandelt.

Entscheidung

Die Klage des K hatte nur teilweise Erfolg. Zwar sah das Finanzgericht die Beteiligung des K an der AB GmbH zum 31.12.1996 als notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens wegen der direkten und indirekten Geschäftsbeziehungen an. Jedoch war das Darlehen nicht als notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmens zu qualifizieren. Denn dessen Gewährung beruhte nicht auf einem betrieblichen Vorgang, da er nicht dem Einzelunternehmen diente. Ein kausaler Zusammenhang zwischen den Umsätzen des Einzelunternehmens und dem Darlehen bestand nicht.

Eine Einbuchung als gewillkürtes Betriebsvermögen durfte Anfang 2000 bei Aufstellung der Bilanz 1998 nicht erfolgen. Aus Sicht des K war das Darlehen bereits wertgemindert und konnte damit nicht zum Zwecke der Verlagerung privater Verluste in den betrieblichen Bereich eingelegt werden. Das Darlehen war zum 31.12.1999 nicht als wertlos anzusehen. Insbesondere berücksichtigte die prüferische Durchsicht Jahresergebnisse nach dem Bilanzstichtag und ließ außer Betracht, dass die Ertragslage des Unternehmens im Jahr 1999 durchaus positiv gesehen worden war.

 

  1. Einkommensteuerpauschalierung: Wann liegen die Voraussetzungen vor?

 

Nur zusätzliche Zuwendungen, die bei den Empfängern zu steuerpflichtigen Einkünften führen, werden von der Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen erfasst. Es genügt jedoch nicht, dass die Zuwendung zur Leistung eines Dritten hinzutritt.

 Hintergrund

X vertrieb Fotoartikel und führte zur Verkaufsförderung ein Bonusprogramm für Fachverkäufer im stationären Handel ein, das sowohl für selbstständige Betriebsinhaber als auch für deren Arbeitnehmer galt. Jeder Fachverkäufer konnte Bonuspunkte sammeln und diese bei der A-GmbH gegen Sachprämien einlösen. Die Sachprämien und Gutscheine stellte die A der X in Rechnung. In ihren Lohnsteuer-Anmeldungen unterwarf X die ihr von der A in Rechnung gestellten Prämien der pauschalen Einkommensteuer-Besteuerung mit 30 %. Mit seiner Klage wendet sich X gegen die pauschale Besteuerung der Zuwendungen aus dem Bonusprogramm.

 Entscheidung

Die Revision hatte Erfolg und führte zur Aufhebung der Lohnsteuer-Anmeldungen der X.

Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG beschränkt sich auf Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Die Regelung ermöglicht die pauschalierende Erhebung der Einkommensteuer aus Vereinfachungsgründen. Im vorliegenden Fall waren die vereinnahmten Prämien sowohl bei den selbstständigen Fachverkäufern als auch bei den bei diesen angestellten Verkäufern steuerpflichtig.

Die gesetzliche Regelung verlangt jedoch neben der betrieblichen Veranlassung der Zuwendungen, dass diese zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden. Das bedeutet, dass zwischen dem Zuwendenden und dem Leistungsempfänger eine Leistung oder Gegenleistung vereinbart sein muss. Darüber hinaus muss die Zuwendung zusätzlich, also freiwillig, zu der ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht werden.

Diese Zusätzlichkeit fehlt im vorliegenden Fall. Denn sowohl der nichtselbstständige als auch der selbstständige Verkäufer erhielt die Prämie von X nicht zusätzlich zu der ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung. Gegenüber den angestellten Verkäufern stellten die Prämien die allein geschuldete Leistung für den Verkaufserfolg dar. Das Gleiche galt für die selbstständigen Betriebsinhaber. Die Prämien wurden für einen bestimmten personenbezogenen Verkaufserfolg gewährt.

 

  1. Schlampige Buchführung: Das Finanzamt darf hinzuschätzen

 

Ist die Buch- und Kassenführung in erheblichem Maße mangelhaft, muss der Steuerpflichtige damit rechnen, dass das Finanzamt eine Hinzuschätzung vornimmt. Bei einer ordnungsgemäßen Buch- und Kassenführung ist diese jedoch nicht erlaubt.

 Hintergrund

Eine GbR unterhielt einen Gastronomiebetrieb. Bei einer steuerlichen Außenprüfung stellte das Finanzamt erhebliche Buchführungsmängel sowie Mängel in der Kassenführung fest, sodass es eine Hinzuschätzung von Umsätzen für erforderlich hielt. Das Finanzamt bemängelte insbesondere, dass der Wareneinkauf durch die Klägerin nicht in vollem Umfang erfasst worden war. Außerdem lag durch gefundene Kassenbons der Verdacht nahe, dass nicht alle Umsätze verbucht worden waren.

Mit ihrer Klage rügt die Klägerin die Höhe der Schätzungen.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage in den wesentlichen Fragen als unbegründet zurück und entschied, dass das Finanzamt die Umsatzerlöse hinzuschätzen durfte.

Eine Schätzung ist zulässig, wenn die Buchführung der Besteuerung bei dem betreffenden Steuerpflichtigen aufgrund von Mängeln nicht zugrunde gelegt werden kann. Diese erheblichen Mängel wurden von der Betriebsprüfung festgestellt. Vor allem hatte die Klägerin keine ordnungsgemäße Buchführung und führte auch die Kasse fehlerhaft. Hinsichtlich der Einnahmen war die Hinzuschätzung des Finanzamts zutreffend. Dabei durfte es anhand der sichergestellten Kassenbons auf durchschnittliche Tageseinnahmen schließen. Andere Schätzungsmethoden kamen nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht.

 

  1. Fremdwährungsdarlehen: In welchem Umfang sind Schuldzinsen abziehbar?

 

Nimmt ein Steuerpflichtiger zur Finanzierung einer Eigentumswohnung ein Fremdwährungsdarlehen auf, kann er bei einer späteren Vermietung der Wohnung Schuldzinsen nur für den Teil des Darlehens abziehen, der den ursprünglichen Anschaffungskosten der Wohnung entspricht. Ein Währungsverlust kann dagegen nicht geltend gemacht werden.

 Hintergrund

Im Jahr 2002 erwarb der Steuerpflichtige eine Eigentumswohnung, die er mit einem Darlehen bei der Bank H über 105.000 EUR finanzierte. Bei diesem Darlehen handelte es sich um ein Fremdwährungsdarlehen in Schweizer Franken. 2005 kaufte er eine weitere Eigentumswohnung im gleichen Gebäudekomplex. Deren Anschaffungskosten betrugen einschließlich nachträglicher Herstellungskosten 56.500 EUR.

Im Jahr 2011 schuldete der Steuerpflichtige das Fremdwährungsdarlehen durch ein Darlehen bei einer Bausparkasse um. Aufgrund der Kursentwicklung des Schweizer Franken zum Euro hatte sich der Darlehensbetrag von 105.000 EUR auf 139.309,58 EUR erhöht. Die Darlehenssumme bei der Bausparkasse belief sich dementsprechend auf 139.000 EUR. Beide Wohnungen vermietete der Steuerpflichtige ab dem Jahr 2013.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Schuldzinsen für das Darlehen bei der Bausparkasse nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig waren, soweit sie der Finanzierung des Währungsverlustes dienten.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und entschied, dass die Schuldzinsen für das Darlehen des Steuerpflichtigen bei der Bausparkasse nur teilweise als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können. Abzugsfähig war nur der Teil, der der ursprünglichen Finanzierung der Anschaffungskosten der beiden Eigentumswohnungen diente.

Werbungskosten liegen vor, wenn mit einem Darlehen die Anschaffungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Wirtschaftsguts finanziert werden. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang des Darlehens der Bausparkasse mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung konnte das Gericht nur in Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten der vermieteten Eigentumswohnungen feststellen. Denn der Steuerpflichtige finanzierte im Zeitpunkt der Umschuldung wegen der damaligen Selbstnutzung einen im Privatvermögen realisierten Währungsverlust in Höhe von 34.000 EUR. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stellt jedoch die Verschlechterung der Vermögenssituation des Schuldners eines Fremdwährungsdarlehens infolge der Realisierung eines Währungsverlustes einen Vermögensverlust im Privatbereich dar. Dieser bleibt aber bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung außer Betracht.

 

  1. Warum das Einhalten der Formalien in einem Steuerbescheid so wichtig ist

 

Adressiert das Finanzamt einen Steuerbescheid so, dass Verwechslungsgefahr besteht, hat das unangenehme Folgen. Denn dieser Verwaltungsakt ist nichtig – und eine Heilung nicht möglich.

 Hintergrund

Eine GmbH befand sich in der Liquidation. Liquidator war der ehemalige Geschäftsführer. Seit 2006 versteuerte die GmbH ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten. Für das Jahr 2008 beantragte die GmbH die Änderung der Umsatzsteuer und eine Besteuerung nach dem Zufluss. Diesem Antrag entsprach das Finanzamt. Gleichzeitig änderte es jedoch auch die Umsatzsteuer 2010, denn in diesem Jahr erfolgte die Zahlung. Der geänderte Bescheid wurde an den Liquidator “in der GmbH” als gesetzlichen Vertreter adressiert, während andere Steuerbescheide an den Liquidator als Liquidator gingen. Die GmbH legte erfolglos Einspruch ein.

Entscheidung

Mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht hatte die GmbH Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Umsatzsteuerbescheide nichtig waren, da sie an einem schwerwiegenden Fehler litten. Der Inhaltsadressat war nicht eindeutig erkennbar.

Wenn bei einem Steuerbescheid Bekanntgabeadressat und Inhaltsadressat, also der Steuerschuldner, nicht identisch sind, müssen nach Ansicht des Finanzgerichts beide angegeben werden. Denn wenn der Inhaltsadressat im Steuerbescheid gar nicht, falsch oder so ungenau bezeichnet wird, dass es zu Verwechslungen kommen kann, ist der Verwaltungsakt nichtig und damit unwirksam. Eine Heilung kommt nicht in Betracht.

Im vorliegenden Fall waren die Bescheide mehrdeutig. Insbesondere war im Stadium der Liquidation die GmbH der zutreffende Inhaltsadressat und nicht der Liquidator.

 

  1. Rechnungsnummern müssen nicht lückenlos fortlaufend vergeben werden

 

Ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn anhand einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, ist nicht verpflichtet, Rechnungsnummern numerisch fortlaufend zu vergeben. Eine solche Pflicht ergibt sich weder aus dem Vollständigkeitsgebot noch aus den umsatzsteuerlichen Pflichten.

 Hintergrund

Der Kläger verwendete auf seinen elektronischen Rechnungen Buchungsnummern, die computergesteuert durch eine Kombination aus Geburtsdatum des Kunden und Rechnungsdatum erzeugt wurden. Jede Buchungsnummer wurde zwar nur einmalig vergeben. Sie bauten jedoch nicht numerisch fortlaufend aufeinander auf.

Das Finanzamt stellte bei einer Betriebsprüfung keine konkreten Einzelfälle einer Nichterfassung oder fehlerhaften Erfassung von Ausgangsrechnung beim Kläger fest. Auch führte es keine Verprobungsrechnungen durch. Da jedoch keine fortlaufenden Rechnungsnummern vergeben worden waren, konnte das Finanzamt die Vollständigkeit nicht kontrollieren. Es nahm deshalb Hinzuschätzungen zu dem Gewinn vor, den der Kläger mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelte.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied dagegen, dass für die Gewinnermittlung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung weder eine gesetzliche noch eine aus der Rechtsprechung herleitbare Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System besteht. Die Richter machten deshalb die Gewinnhinzuschätzung rückgängig.

Eine gesetzliche Pflicht zur Vergabe einer lückenlosen fortlaufenden Rechnungsnummer kann nach Überzeugung des Finanzgerichts auch nicht aus der Rechnungslegungsvorschrift des Umsatzsteuergesetzes hergeleitet werden. Zwar verlangt dieses die Angabe einer fortlaufenden Rechnungsnummer. Die Norm steht nach Überzeugung des Finanzgerichts aber systematisch im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug und dient lediglich dem umsatzsteuerlichen Zweck, die Korrespondenz von Umsatzsteuerschuld des Leistenden und Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers prüfen zu können.

Darüber hinaus sieht das Finanzgericht bislang keine konkret durch die Rechtsprechung hergeleitete Pflicht zur Vergabe einer Rechnungsnummer nach einem bestimmten lückenlosen numerischen System.

Verwendet ein Steuerpflichtiger dagegen ein System, in welchem bei zutreffender Vergabe von Rechnungsnummern eine lückenlose Abfolge von Nummern ersichtlich sein müsste, können nach Auffassung des Finanzgerichts Lücken in der Nummerierung Zweifel an der formellen und sachlichen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung erzeugen. Wenn jedoch wie im vorliegenden Fall gar keine systembedingt lückenlose, d. h. numerisch um 1 oder einen anderen vorhersehbaren Wert erfolgende Hochzählung einer Rechnungsnummer erfolgte, konnte schon gar keine Lückenhaftigkeit festgestellt werden.

Andere zu einer Hinzuschätzung berechtigende konkrete Anhaltspunkte für nicht oder falsch erfasste Einnahmen hat die Betriebsprüfung nicht benannt. Verprobungen, die Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Kläger gemachten Angaben bieten könnten, waren nicht erfolgt.

 

 

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

 

  1. Sind GmbH-Geschäftsführer selbstständig oder sozialversicherungspflichtig?

 

In der Regel sind Geschäftsführer einer GmbH Beschäftigte der GmbH und unterliegen deshalb der Sozialversicherungspflicht. Je nachdem, wie viel Einfluss sie in der Gesellschafterversammlung haben, kann jedoch ausnahmsweise eine selbstständige Tätigkeit vorliegen.

 Hintergrund

Ein Geschäftsführer verfügte über einen Anteil von 45,6 % am Stammkapital. Mit seinem Bruder als weiterem Gesellschafter der GmbH hatte er eine “Stimmbindungsabrede” getroffen. Darüber hinaus bestand das Angebot, künftig weitere Anteile zu erwerben.

In einem zweiten Fall verfügte der Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 12 % am Stammkapital.

Beide Tätigkeiten wurden als sozialversicherungspflichtig gewertet. Dagegen wendeten sich die Geschäftsführer mit ihren Klagen.

 Entscheidung

Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts kommt es nicht darauf an, dass ein Geschäftsführer einer GmbH im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse hat und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit, zum Beispiel bei den Arbeitszeiten, eingeräumt werden. Entscheidend ist vielmehr der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.

Daraus folgt, dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht abhängig beschäftigt ist, wenn er die Rechtsmacht besitzt, auf die Gesellschafterversammlung Einfluss zu nehmen und bestimmend mitzuwirken. Das ist nach Ansicht des Gerichts regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält, also Mehrheitsgesellschafter ist.

Eine solche Rechtsmacht kann aber auch bei einer geringeren Kapitalbeteiligung vorliegen, wenn er z. B. über eine umfassende Sperrminorität verfügt, sodass er ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern kann.

Von diesen Grundsätzen ausgehend lag in den beiden vorliegenden Fällen eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit der GmbH-Geschäftsführer vor.

 

  1. Wie wird die Einlage wertgeminderter Beteiligungen bewertet?

 

Die Grundsätze, die bei der Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen in ein Betriebsvermögen gelten, sind entsprechend auf die Bewertung der Einlage solcher wertgeminderter Forderungen aus Gesellschafterdarlehen anzuwenden.

 Hintergrund

X war alleiniger Gesellschafter der O-GmbH und gründete 1996 eine Verwaltungs-GmbH (V-GmbH). Diese stattete er mit einem Stammkapital von 1 Mio. DM aus und verkaufte seine Beteiligung an der O-GmbH an die V-GmbH für 6 Mio. DM. Daraus ergab sich bei X für 1996 ein Verlust von 20 Mio. DM.

Zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte X in 1996 der V-GmbH ein Darlehen von zunächst 4 Mio. DM. Durch Zuschreibung der Zinsen erhöhte sich dieses laufend. Im Januar 2001 veräußerte X 25 % der Anteile an der V-GmbH zum Preis von 1 DM an N. Im August 2001 erwarb X ein von einem Dritten an die O-GmbH vermietetes Grundstück. Im Dezember 2001 veräußerte X weitere 74 % Anteile an der V-GmbH für 1 DM an N. Gleichzeitig erklärte er den Verzicht auf das der V-GmbH gewährte Darlehen einschließlich noch nicht abgerechneter Zinsen.

Für das Jahr 2001 machte X Verluste aus der Veräußerung seiner Anteile an der V-GmbH und aus dem Darlehensverzicht geltend. Das Finanzamt erkannte den Verlust jedoch nicht an. Seiner Ansicht nach war dieser im Betriebsvermögen entstanden. Deshalb waren die Anteile an der V-GmbH lediglich mit ihrem Teilwert in das Betriebsvermögen einzulegen. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich dem Urteil des Finanzgerichts an und wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück.

X hatte aufgrund der Vermietung des Grundstücks an die O-GmbH im August 2001 eine Betriebsaufspaltung begründet. Die nur mittelbare Beteiligung an der O-GmbH steht dem nicht entgegen.

Durch die Veräußerung der Anteile an der V-GmbH zum 31.12.2001 fand keine Betriebsaufgabe statt. X erzielte aus der Veräußerung vielmehr einen laufenden Verlust. Denn er beteiligte sich an der O-GmbH im Dezember 2001 still. Das Grundstück ging zum Buchwert in das Sonder-Betriebsvermögen des X bei der atypischen stillen Gesellschaft über. Das schloss die Annahme einer Betriebsaufgabe aus.

Bei der Ermittlung der Höhe des Verlustes ist die Einlage der wertgeminderten Beteiligung an der V-GmbH in das Betriebsvermögen des Besitz-Einzelunternehmens zum 1.8.2001 nicht mit dem niedrigeren Teilwert, sondern mit den höheren Anschaffungskosten anzusetzen.

Die Grundsätze zur Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen in ein Betriebsvermögen sind entsprechend auf die Bewertung der Einlage solcher wertgeminderter Gesellschafterdarlehensforderungen anzuwenden, deren Ausfall sich im Falle der weiteren Zugehörigkeit der Forderung und der korrespondierenden Beteiligung zum Privatvermögen bei der Verwirklichung eines gesetzlich geregelten Realisationstatbestands einkommensteuerrechtlich ausgewirkt hätte. Als Einlagewert ist daher nicht der Teilwert anzusetzen, sondern derjenige Wert, mit dem die Forderung als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen wäre.

 

  1. Welcher Umsatzsteuersatz gilt für das Legen eines Hauswasseranschlusses?

 

Das Legen eines Hauswasseranschlusses ist als “Lieferung von Wasser” anzusehen und fällt deshalb unter den ermäßigten Steuersatz. Das gilt auch dann, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert.

 Hintergrund

Eine GmbH errichtete u. a. Trinkwasseranschlüsse als Verbindungen vom öffentlichen Trinkwassernetz zum jeweiligen Gebäudebereich. Dabei erfolgte die Auftragsvergabe jeweils vom zuständigen Wasser- und Abwasserzweckverband an die GmbH. Die Abrechnung fand direkt zwischen der GmbH und dem jeweiligen Grundstückseigentümer statt.

Die GmbH unterwarf die Umsätze aus den Leistungen für die Herstellung der Trinkwasseranschlüsse vom öffentlichen Trinkwassernetz zum jeweiligen Gebäudebereich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Den Grundstückseigentümern bzw. Bauherren erteilte sie Rechnungen unter Ausweis von Umsatzsteuer i. H. v. 7 %. Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, dass insoweit Leistungen vorlagen, die dem Regelsteuersatz unterlagen, da es sich bei der GmbH um ein Bauunternehmen handelte.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah das anders und entschied, dass auf die Leistungen der GmbH der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden war. Die GmbH erbrachte aufgrund der vertraglichen Beziehungen ihre Leistungen an den jeweiligen Zweckverband. Die Zahlungen der Grundstückeigentümer waren Entgelt von dritter Seite.

Der Europäische Gerichtshof hatte bereits 2008 entschieden, dass unter den Begriff “Lieferungen von Wasser” auch das Legen eines Hausanschlusses fällt, das in der Verlegung einer Leitung besteht, die die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks ermöglicht. Da der Hausanschluss für die Wasserversorgung der Allgemeinheit unentbehrlich ist, weil ohne den Hausanschluss dem Eigentümer oder Bewohner des Grundstücks kein Wasser bereitgestellt werden kann, fällt er unter den Begriff “Lieferungen von Wasser”.

Unerheblich war nach Ansicht des Bundesfinanzhofs, ob der Leistungsempfänger der Verlegung des Hausanschlusses identisch mit dem Leistungsempfänger der Wasserlieferungen war. Ebenso unerheblich war, ob die Leistung von demselben Unternehmer erbracht wurde, der das Wasser lieferte. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung schied die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im vorliegenden Fall also nicht deshalb aus, weil die GmbH kein Wasserversorgungsunternehmen war.