Unternehmer und Freiberufler

1.Darf der Arbeitgeber die Wiedereingliederung eines Schwerbehinderten verweigern?

2. Vorsteuerabzug: Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen identisch sein

3. Wenn eine Prüferbilanz fehlerhaft ist

4. Wer steuerlich unzuverlässig ist, bekommt keine Umsatzsteuernummer

5. Sind Surf- und Segelkurse umsatzsteuerfrei? Der EuGH muss entscheiden

6. Kann bei der teilweisen Veräußerung einer Arztpraxis der Gewinn ermäßigt besteuert werden?

7. Widerspruch gegen Gutschrift schließt Vorsteuerabzug aus

8. Schwimmkurse für Kinder und die Umsatzsteuer

9. Vorsteuervergütungsantrag: Darf statt der Rechnungsnummer eine Referenznummer angegeben werden?


GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1.Anteile an einer Komplementär-GmbH: Wann kann eine Entnahme unterstellt werden?

2. Übernommene Gewerbesteuer: Ist ein Abzug als Veräußerungskosten möglich?

3. Ordnungsgeld darf auch gegen das Organ einer Gesellschaft verhängt werden

4. GmbH-Gesellschafterliste: Welche formalen Anforderungen beachtet werden müssen

Unternehmer und Freiberufler

  1. Darf der Arbeitgeber die Wiedereingliederung eines Schwerbehinderten verweigern?

Zwar muss ein Arbeitgeber grundsätzlich bei der Wiedereingliederung Schwerbehinderter mitwirken. Bestehen jedoch begründete Zweifel an der Geeignetheit des Wiedereingliederungsplans, darf er die Zustimmung verweigern. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht für den schwerbehinderten Arbeitnehmer in diesem Fall nicht.

Hintergrund

Der schwerbehinderte Kläger war von August 2014 bis einschließlich 6.3.2016 arbeitsunfähig erkrankt. Am 21.9.2015 fand eine betriebsärztliche Untersuchung statt. In der Beurteilung befürwortete die Betriebsärztin eine stufenweise Wiedereingliederung zur vorsichtigen Heranführung an die Arbeitsfähigkeit mit bestimmten Einschränkungen in der Tätigkeit. Unter Vorlage des Wiedereingliederungsplans seines behandelnden Arztes beantragte der Kläger daraufhin beim Arbeitgeber die stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben im Zeitraum vom 16.11.2015 bis zum 15.1.2016. Der Wiedereingliederungsplan des behandelnden Arztes sah keine Einschränkungen in der Tätigkeit vor. Der Arbeitgeber lehnte diesen Wiedereingliederungsplan ab. Denn ein Einsatz des Klägers im bisherigen Tätigkeitsbereich war wegen der in der betriebsärztlichen Beurteilung aufgeführten Einschränkungen nicht möglich.

Später legte der Kläger einen zweiten Wiedereingliederungsplan vor. Dieser sah eine Wiedereingliederung in der Zeit vom 4.1. bis zum 4.3.2016 vor. Nachdem die Betriebsärztin den zweiten Plan positiv beurteilt hatte, stimmte der Arbeitgeber diesem zu. Die Wiedereingliederung war erfolgreich, sodass der Kläger am 7.3.2016 seine volle Arbeitsfähigkeit wieder erlangte.

Wegen der Ablehnung des ersten Wiedereingliederungsplans forderte der Kläger Schadensersatz vom Arbeitgeber, da ihm dadurch Vergütung entgangen war.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet war, den Kläger entsprechend den Vorgaben des ersten Wiedereingliederungsplans zu beschäftigen. Zwar kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung derart mitzuwirken, dass er den Beschäftigten entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans beschäftigt.

Im vorliegenden Fall lagen allerdings besondere Umstände vor. Es bestand nämlich aufgrund der Beurteilung der Betriebsärztin die begründete Befürchtung, dass der Gesundheitszustand des Klägers eine Beschäftigung entsprechend diesem Wiedereingliederungsplan nicht zuließ. Die begründeten Zweifel an der Geeignetheit des Wiedereingliederungsplans ließen sich nicht bis zum vorgesehenen Beginn der Maßnahme ausräumen. Deshalb durfte der Arbeitgeber seine Zustimmung zum ersten Wiedereingliederungsplan verweigern. Ein Anspruch auf Schadensersatz bestand für den Kläger demnach nicht.

2. Vorsteuerabzug: Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer müssen identisch sein

Ein Abzug der Vorsteuer ist nur dann möglich, wenn Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind. Damit soll eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller hergestellt und Umsatzsteuerbetrug vorgebeugt werden.

Hintergrund

X erzielte steuerpflichtige Umsätze aus dem Vertrieb von Hard- und Software. Für 2008 machte er den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Elektronikartikeln von 2 Firmen, T und F, geltend. Die Ware wurde X durch die A-AG angeboten und von ihm entweder bei A abgeholt oder direkt von A an seine Abnehmer gesandt. X hatte dabei ausschließlich Kontakt mit Angestellten der A bzw. einem Herrn K, der sich ihm gegenüber als Handelsvertreter der A ausgab.

Im Mai 2008 erwarb eine unter gefälschtem Ausweis aufgetretene Person die Geschäftsanteile der beiden Firmen und verlegte den Sitz nach Berlin. Unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift der Firmen in Berlin befand sich ein Büroservice-Center, in dem den Firmen lediglich Ablagefächer bzw. -container zur Verfügung standen.

Das Finanzamt versagte X den Vorsteuerabzug aus den angeblichen Lieferungen der T und F. Dem folgte das Finanzgericht. Die unstreitig an X erfolgten Lieferungen wurden nicht von den angegebenen Rechnungsausstellern T und F, sondern von A ausgeführt. Ungeachtet der Mitteilung der Steuernummern für T und F durch K und der Handelsregisterauszüge konnte X nicht annehmen, dass K im Auftrag von T und F als Lieferanten handelte.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass dem X der geltend gemachte Vorsteueranspruch nicht zustand. Zur Begründung führten die Richter aus: Die zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss insbesondere Angaben über den leistenden Unternehmer enthalten. Der Vorsteuerabzug ist damit nur zulässig, wenn Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind. Die Identität von leistendem Unternehmer und Rechnungsaussteller ermöglicht es der Steuerverwaltung, die Entrichtung der geschuldeten Umsatzsteuer und das Bestehen des Vorsteueranspruchs zu kontrollieren.

Die notwendige Identität zwischen leistendem Unternehmer und Rechnungsaussteller war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die fraglichen Lieferungen wurden nicht von den Rechnungsausstellern T und F, sondern von A ausgeführt. Denn X hatte ausschließlich Kontakt mit K, der sich gegenüber X als Handelsvertreter der A ausgegeben hatte. Die Lieferungen wurden demnach von A und nicht von T bzw. F ausgeführt. Es fehlte an der notwendigen Verbindung zwischen den Lieferungen und den Rechnungsausstellern.

Der Vorsteuerabzug konnte X auch nicht im Billigkeitsverfahren gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der begehrende Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen, und wenn außerdem seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist. Im Streitfall fehlte es an einer Grundlage für einen derartigen Vertrauensschutz. Denn X kannte den Umstand, dass Lieferanten nicht die Rechnungsaussteller T und F waren, sondern A.

3. Wenn eine Prüferbilanz fehlerhaft ist

Wenn das Finanzamt fehlerhaft von der Bilanz des Steuerpflichtigen abweicht, wird der entsprechende Bilanzierungsfehler nicht Teil der Steuerbilanz. Daraus folgt, dass insoweit keine abweichende Veranlagungsbilanz entsteht. Eine Korrektur in den Folgejahren ist damit nicht möglich.

Hintergrund

Das Finanzamt erließ aufgrund einer Betriebsprüfung beim Organträger geänderte Umsatzsteuerbescheide. Diese führten zunächst zu einer Rückzahlungsverpflichtung des Organträgers an das Finanzamt.

Hinsichtlich der Organgesellschaft war das Finanzamt der Auffassung, dass diese wegen der umsatzsteuerlichen Organschaft und der hieraus resultierenden Ausgleichspflicht in den Jahren 2003 bis 2005 entsprechende Verbindlichkeiten gegenüber der Organträgerin in Ihren Jahresabschlüssen passivieren musste. Auf dieser Basis erließ das Finanzamt zugunsten der Organgesellschaft einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid für 2005. Gegen diese wurde kein Einspruch eingelegt.

Im Rahmen einer für die Folgejahre durchgeführten Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Organgesellschaft die Feststellungen der Vor-Betriebsprüfung hinsichtlich der Umsatzsteuerverbindlichkeiten in ihren Bilanzen ab 2006 nicht fortgeführt hatte. Aufgrund der Korrektur der Gutschriften im Jahr 2008 und der Berücksichtigung des streitigen Vorsteuerbetrags bei der Umsatzsteuervoranmeldung der Organträgerin für den Monat Oktober 2008 hätte die Steuerpflichtige nach Meinung des Finanzamts zum 31.12.2008 eine Umsatzsteuerforderung gegenüber der Organträgerin in eben dieser Höhe aktivieren müssen. Dadurch wäre die in gleicher Höhe in der Passivierung fortzuführende Umsatzsteuerverbindlichkeit entfallen. Folglich erhöhte das Finanzamt den Gewinn für das Streitjahr, ging jedoch von einem abweichenden Betrag aus.

Entscheidung

Das Finanzgericht sah das anders und entschied, dass das Finanzamt zu Unrecht in der Prüferbilanz zum 31.12.2005 eine Umsatzsteuer-Verbindlichkeit gegenüber der Organträgerin passiviert hatte. Die Rechtsvorgängerin der Steuerpflichtigen hatte diese Verbindlichkeit in ihren Bilanzen für 2006 bis 2008 nicht fortgeführt. Deshalb konnte der unzutreffende Bilanzansatz auch nicht für den Betriebsvermögensvergleich des Streitjahres 2008 herangezogen und gewinnerhöhend aufgelöst werden. Die Grundsätze des formellen Bilanzenzusammenhangs gelten nämlich insoweit nur zwischen Bilanzen, die der Steuerpflichtige selbst aufgestellt bzw. berichtigt hat und die der Veranlagung des Vorjahres zugrunde lagen.

Der Besteuerung des Streitjahres war auch nicht eine abweichende Prüferbilanz zugrunde zu legen, die die zum 31.12.2007 streitige Verbindlichkeit gegenüber der Organträgerin enthielt. Denn dieser Bilanzansatz war fehlerhaft. Die Organgesellschaft hatte ihn zutreffend nicht übernommen und in den Jahren 2006 bis 2008 fortgeführt. Der formelle Bilanzenzusammenhang greift daher nicht ein. Er gilt nur zwischen vom Steuerpflichtigen selbst aufgestellten bzw. berichtigten Bilanzen.

4. Wer steuerlich unzuverlässig ist, bekommt keine Umsatzsteuernummer

Wurden in der Vergangenheit steuerliche Pflichten in erheblichem Maße verletzt, darf das Finanzamt die Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke versagen. Das gilt insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte für eine beabsichtigte betrügerische Verwendung bestehen.

Hintergrund

Der Antragsteller war u. a. als Software-Entwickler tätig. Dieser Tätigkeit ging er zum Teil als Geschäftsführer von Handelsgesellschaften und zum Teil einzelunternehmerisch nach. Für das Jahr 2013 hatte er keine Umsatzsteuererklärung abgegeben. Die im Schätzungswege festgesetzte Umsatzsteuer wurde nicht beglichen. In der Folgezeit wurden weitere einzelunternehmerische Tätigkeiten an- und wieder abgemeldet, Steuererklärungen teilweise nicht eingereicht und Steuernachforderungen nicht pünktlich bezahlt.

Am 3.7.2018 reichte der Antragsteller einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wegen der Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit beim Finanzamt ein. Darin erklärte er, seit dem 1.3.2018 als Unternehmensberater tätig zu sein. Er erwartete im Jahr 2018 Umsätze in Höhe von 10.000 EUR. Mit Bescheid vom 31.10.2018 versagte das Finanzamt dem Antragsteller eine Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke. Zu diesem Zeitpunkt war ein Betrag in Höhe von rund 50.000 EUR offen und fällig. Dieser setzte sich ausschließlich aus Einkommensteuer, Maßstabsteuern und Nebenleistungen zusammen.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht und entschied, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Umsatzsteuernummer hat. Steuerpflichtige, die ernsthaft erklären, ein selbstständiges gewerbliches oder berufliches Tätigkeitwerden zu beabsichtigen, haben zwar Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke. Das gilt allerdings nicht, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Steuerpflichtige eine ihm zugeteilte Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke in betrügerischer Weise verwenden wird. Nach den Feststellungen des Gerichts verletzte der Antragsteller in der Vergangenheit seine steuerlichen Pflichten in erheblichem Maße.

Dem Finanzamt standen nach Ansicht des Finanzgerichts auch keine anderen Mittel zur Verfügung, um den Ausfall von Umsatzsteuerforderungen zu verhindern. Da die vom Antragsteller angestrebte Tätigkeit kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung darstellte, konnte das Finanzamt kein Gewerbeuntersagungsverfahren mit Aussicht auf Erfolg anregen. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung käme nur dann in Betracht, wenn der Antragsteller Umsatzsteuervergütungen anmelden sollte.


5. Sind Surf- und Segelkurse umsatzsteuerfrei? Der EuGH muss entscheiden

Sind Sport- und Segelkurse als Bildungsleistungen und Leistungen der Kinder- und Jugendbetreuung von der Umsatzsteuer befreit? Das Finanzgericht Hamburg ist sich nicht sicher. Deshalb muss sich nun der Europäische Gerichtshof mit dieser Frage beschäftigen.

Hintergrund

Der Kläger betrieb 2 Surf- und Segelschulen. Die Surf- und Segelkurse führte der Kläger zum Teil mit Schulklassen, schulischen Sportgruppen und mit Kursen von Universitäten durch. Bei einigen Schulen gehörte Surf- und Segelunterricht zum Schulsportprogramm. Die schulischen Reisen waren zu 80 % Klassenreisen und zu 20 % Sportreisen. Bei 10 % der Sportreisen erstatteten die Schulen die Kosten für die Surf- und Segelkurse. Bei einigen Universitäten konnten im Rahmen der Sportlehrerausbildung ebenfalls Sport- und Segelkurse mit einer Abschlussprüfung in der Wahlfachausbildung absolviert werden. 80 % der Surf- und Segelkurse im Rahmen von Hochschulreisen waren Teil der Sportlehrerausbildung. Der Kläger war deshalb der Ansicht, dass seine Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterlagen.

Eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass die Surf- und Segelschulen des Klägers auf einen Beruf oder vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten, lag nicht vor.

Entscheidung

Das Finanzgericht ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerbefreiung nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz nicht erfüllt waren. Allerdings könnte sich der Kläger vielleicht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i oder j bzw. h der MwStSystRL berufen. Danach ist unter bestimmten Voraussetzungen Schul- und Hochschulunterricht umsatzsteuerbefreit.

Ob dieser auch Surf- und Segelunterricht umfasst, muss der EuGH abschließend entscheiden.

Dabei ist zu klären, ob es für die Steuerbefreiung ausreicht, wenn ein solcher Unterricht an mindestens einer Schule oder Hochschule des Mitgliedstaats angeboten wird.

Darüber hinaus muss geklärt werden, ob es für die Steuerbefreiung erforderlich ist, dass der Unterricht in die Benotung eingeht oder ob es ausreichend ist, wenn der Surf- oder Segelkurs im Rahmen einer Veranstaltung der Schule oder Hochschule erfolgt, etwa in einer Klassenreise.

Ebenso ist fraglich, ob eine Surf- und Segelschule generell als “begünstigte Einrichtung” angesehen werden kann. Schließlich ist auch noch die Frage zu beantworten, ob Surf- oder Segelkurse im Rahmen einer Klassenreise eine “eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistung” darstellen.

6. Kann bei der teilweisen Veräußerung einer Arztpraxis der Gewinn ermäßigt besteuert werden?

Wird ein Teil einer Arztpraxis verkauft, kommt grundsätzlich für den Veräußerungsgewinn eine ermäßigte Besteuerung in Betracht. Dabei müssen jedoch bestimmte Punkte beachtet werden. Welche das sind, stellt das Finanzgericht München in seinem Urteil dar.

Hintergrund

Die Klägerin war als Ärztin selbstständig tätig. Zusammen mit einem weiteren Berufsträger betrieb sie eine Praxisgemeinschaft mit jeweils eigener Arztpraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit jeweils hälftiger Beteiligung. Die Klägerin war zusätzlich als Prüfärztin für Medikamentenstudien (Testung von noch nicht zugelassenen Medikamenten) selbstständig tätig (Prüfarzttätigkeit). Über die GbR erfolgte der wirtschaftliche Betrieb der beiden Arztpraxen, insbesondere die Anmietung und Einrichtung der Praxisräume sowie die Einstellung des Personals.

Im Streitjahr veräußerte die Klägerin ihre Arztpraxis und ihren Anteil an der GbR an einen Berufskollegen, der die bisherige Gemeinschaftspraxis fortführte. Die Prüfarzttätigkeit der Klägerin war von den Regelungen des Veräußerungsvertrags ausdrücklich ausgenommen. Nach dem Verkauf erzielte die Klägerin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus in der vom Erwerber weitergeführten Praxis als angestellte Ärztin sowie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit aus ihrer weiterhin in den Räumlichkeiten der GbR ausgeübten Prüfarzttätigkeit.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte die Klägerin u.a. aus der Veräußerung ihrer Praxis einen Veräußerungsgewinn. Dieser sollte ermäßigt besteuert werden. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass der Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn zu besteuern ist. Insbesondere lag kein eigener und entsprechend steuerlich begünstigt veräußerbarer Teilbetrieb vor.

Entscheidung

Die zulässige Klage wies das Finanzgericht als unbegründet zurück, da die vorliegende Veräußerung nicht die Tatbestandsvoraussetzungen der Veräußerung eines Vermögens in Gestalt eines ganzen Betriebes erfüllt. Die Klägerin hatte nicht ihre gesamte freiberufliche Tätigkeit in vollem Umfang aufgegeben. Vielmehr nahm sie die von ihr ausgeübte Prüfarzttätigkeit im Veräußerungsvertrag ausdrücklich aus und behielt sich deren weitere Ausübung vor.

Die von der Klägerin nicht aufgegebene Prüfarzttätigkeit war nach der Überzeugung des Gerichts nicht unwesentlich. Aus der von der Klägerin über den Verkaufszeitpunkt hinaus fortgeführten Prüfarzttätigkeit erzielte sie deutlich mehr als 10 % ihrer jeweiligen Jahreseinnahmen.

Die Veräußerung und Übertragung der Praxis durch die Klägerin erfüllt auch nicht die Tatbestandsvoraussetzungen für eine lediglich ermäßigt zu besteuernde Veräußerung eines Teilbetriebs. Eine solche Teilpraxisveräußerung bzw. -aufgabe setzt einen mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestatteten, organisatorisch in sich geschlossenen und für sich lebensfähigen Teil der Gesamtpraxis voraus. Dabei kann die erforderliche Selbstständigkeit nur dann angenommen werden, wenn sich die freiberufliche Arbeit entweder auf wesensmäßig verschiedene Tätigkeiten in den Teilpraxen mit zugehörigen unterschiedlichen Patientenkreisen erstreckt oder bei gleichartiger Tätigkeit in den Teilpraxen in voneinander getrennten örtlich abgegrenzten Bereichen ausgeübt wird.

Übt ein Freiberufler 2 wesensmäßig verschiedene Tätigkeiten aus, setzt die Annahme zweier Teilpraxen das Vorliegen einer gewissen organisatorischen Verselbständigung der verschiedenen Praxisteile voraus. Ob ein Betriebs- bzw. Praxisteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbstständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beim Veräußerer zu entscheiden. Bei dieser Gesamtwürdigung sind die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Abgrenzungsmerkmale – z. B. räumliche Trennung vom Hauptbetrieb, eigener Wirkungskreis, gesonderte Buchführung, eigenes Personal, eigene Verwaltung usw. – zu beachten. Diese Merkmale brauchen zwar nicht sämtlich vorzuliegen, der Teilbetrieb erfordert allerdings eine gewisse Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb.

Die von der Klägerin in der Praxis der Klägerin ausgeübte Tätigkeit als Ärztin erfüllte nach der Überzeugung des Gerichts nicht diese Voraussetzungen für einen entsprechenden Teilbetrieb. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Veräußerungsvertrags bestanden nicht 2 von der Klägerin im Rahmen ihrer gesamten selbstständigen Arbeit betriebene Teilpraxen. Zwar handelt es sich bei den beiden Tätigkeiten der Klägerin um 2 wesensmäßig verschiedene Tätigkeiten. Diese beiden Tätigkeiten betrafen auch jeweils unterschiedliche Patientenkreise, zum einen die Patienten der Praxis und zum anderen die Studienauftraggeber. Es wurden jedoch im Hinblick auf die Zuordnung der Betriebsausgaben Artpraxis und Prüfarztpraxis keine getrennten Gewinnermittlungen durchgeführt. Auch gab es keine Hinweise, die für eine organisatorische Selbstständigkeit der beiden Teilbereiche sprachen.

7. Widerspruch gegen Gutschrift schließt Vorsteuerabzug aus

Wird gegen eine Gutschrift Widerspruch eingelegt, verliert sie ihre Wirkung als Rechnung und berechtigt nicht mehr zum Vorsteuerabzug. Eine Frist für die Ausübung des Widerspruchsrechts sieht das Gesetz nicht vor.

Hintergrund

Die Klägerin betrieb ein Einzelunternehmen, das die Handelsvermittlung von Brennstoffen, Erzen, Metallen und technischen Chemikalien zum Gegenstand hatte. Sie stellte unter ihrer Firma “Ankauf-Gutschriften” über Goldanlieferungen für C aus. Gegen diese wurden ab 2009 strafrechtliche Ermittlungen durchgeführt. Das Finanzamt ging davon aus, dass C sich in zum Vorsteuerabzug nutzbaren Abrechnungen als leistender Unternehmer ausweisen ließ. Tatschlich war er aber nur Bote für Hintermänner. Schließlich versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus den Gutschriften des Jahres 2009, weil in diesem Zeitraum den Gutschriften widersprochen worden war. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.

Entscheidung

Auch die Klage hatte keinen Erfolg, sondern wurde vom Finanzgericht als unbegründet zurückgewiesen. Die Richter entschieden, dass das Finanzamt den der Klägerin zunächst im Jahr 2009 gewährten Vorsteuerabzug zu Recht rückgängig machte. Denn C widersprach den ihm erteilten Gutschriften für die Goldlieferungen wirksam.

Eine Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gutschrift den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspricht und ob sie die Umsatzsteuer zutreffend ausweist.

Eine Frist für die Ausübung des Widerspruchsrechts sieht das Gesetz zwar nicht vor. Der Bundesfinanzhof stellt aber hinsichtlich der Wirksamkeit des Widerspruchs auf die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ab. Diese beträgt 3 Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Vorliegend entstand der Anspruch des Gutschriftenempfängers auf Ausübung des Widerspruchsrechts im Jahre 2009, sodass die Widersprüche der Klägerin vor Ablauf der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährung am 31.12.2012 zugingen. Der jeweilige Widerspruch gegen den in der Gutschrift enthaltenen Steuerausweis wirkte auch für den Vorsteuerabzug der Klägerin erst in dem Besteuerungszeitraum, in dem er erklärt wurde und der Klägerin zuging, also im Jahr 2012.

8. Schwimmkurse für Kinder und die Umsatzsteuer

Sind Schwimmkurse für Kinder nach Unionsrecht von der Umsatzsteuer befreit? Der Bundesfinanzhof hat so seine Zweifel und legt die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vor.

Hintergrund

Die Klägerin führte als GbR Schwimmkurse für Kinder durch. Sie behandelte diese von den Eltern vergüteten Leistungen als umsatzsteuerfrei. Das deutsche Umsatzsteuergesetz sah zwar keine Steuerbefreiung für diese Leistungen vor, trotzdem behandelte das Finanzgericht die Umsätze nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL als steuerfrei.

Entscheidung

Mit dem Vorabentscheidungsersuchen will der Bundesfinanzhof klären lassen, ob der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL die Erteilung von Schwimmunterricht umfasst. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist Schwimmunterricht steuerfrei, wenn er von Einzelunternehmern erteilt wird. Die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof war erforderlich, weil dieser in einem Urteil kürzlich eine einschränkende Auslegung des Unterrichtsbegriffs vorgenommen hat.

Weiterhin wird zu klären sein, ob sich die für die Annahme einer Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL notwendige Anerkennung der Klägerin aus den mit ihren Tätigkeiten verbundenen Gemeinwohlinteressen ergeben. Denn die Fähigkeit zu schwimmen ist für jeden Menschen durchaus elementar.

9. Vorsteuervergütungsantrag: Darf statt der Rechnungsnummer eine Referenznummer angegeben werden?

Welche Angaben muss ein Steuerpflichtiger in einem Vorsteuervergütungsantrag zur Nummer der Rechnung machen? Ist damit die Rechnungsnummer gemeint? Oder genügt eine Referenznummer? Diese Fragen muss der Europäische Gerichtshof nun klären.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine österreichische Spedition. Sie übermittelte dem Bundeszentralamt für Steuern einen Vorsteuervergütungsantrag über das von der österreichischen Finanzverwaltung eingerichtete Portal elektronisch. Dem Antrag lagen Rechnungen über die Lieferung von Kraftstoffen, aus denen die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend machte, zugrunde. In der amtlichen Anlage zum Antrag ist zu den Rechnungen in der Spalte “Beleg-Nr.” nicht die in der jeweiligen Rechnung aufgeführte Rechnungsnummer, sondern eine jeweils in der Rechnung ausgewiesene und in der Buchhaltung der Klägerin erfasste Referenznummer eingetragen.

Das Bundeszentralamt für Steuern lehnte die Vergütung ab. Seiner Ansicht nach entsprach der Antrag nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil nicht die auf den Rechnungen angegebenen Rechnungsnummern eingetragen wurden.

Das Finanzgericht gab der Klage statt, weil es die Angabe der Referenznummern für ausreichend hielt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof setzte das Revisionsverfahren aus und legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor. Dieser muss nun insbesondere folgende Fragen klären:

Genügt in einem Vorsteuervergütungsantrag, in dem u.a. die Nummer der Rechnung anzugeben ist, die Angabe der Referenznummer, die neben der Rechnungsnummer auf dem Rechnungsbeleg ausgewiesen ist?

Falls nein, gilt ein Erstattungsantrag, in dem statt der Rechnungsnummer die Referenznummer angegeben ist, als formell vollständig und damit als fristwahrend vorgelegt?

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

  1. Anteile an einer Komplementär-GmbH: Wann kann eine Entnahme unterstellt werden?

Wurden Anteile an einer Komplementär-GmbH zu Unrecht nicht als Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten bilanziert und verlieren diese später die Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen, unterstellt das Finanzgericht Berlin-Brandenburg eine Entnahme.

Hintergrund

Bei einer 1-Mann-GmbH & Co. KG hatte die GmbH erst nur die Funktion als Komplementärin ohne eigenen Geschäftsanteil. Die KG wies die Anteile zu Unrecht nicht als Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten aus. Nachdem die GmbH Beteiligungen erworben hatte, verloren die Anteile ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen. Die KG behandelte die Anteile nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen, erklärte aber auch keine Entnahme der Anteile. Als die KG später die materiellen Wirtschaftsgüter ihres Herstellungsbetriebs veräußerte, sah das Finanzamt die Voraussetzungen für eine nicht gewerbesteuerpflichtige Veräußerung des Betriebs nicht als erfüllt an. Denn die GmbH-Anteile waren nicht mitverkauft worden.

Entscheidung

Das Finanzgericht ging wie das Finanzamt davon aus, dass die GmbH-Anteile dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen waren. Das gilt, solange die GmbH weder einen eigenen Geschäftsbetrieb unterhalten noch Beteiligungen gehalten hatte. Zwar ist im Regelfall eine ausdrückliche Entnahmehandlung erforderlich, wenn aus dem notwendigen kein gewillkürtes Betriebsvermögen werden soll. Trotzdem unterstellte das Finanzgericht im vorliegenden Fall bei einer Gesamtwürdigung der Umstände eine Entnahmehandlung. Aus dem Umstand, dass die Anteile nie als Sonderbetriebsvermögen erfasst wurden, schlossen die Richter, dass eine Ausweisung als Sonderbetriebsvermögen nicht gewollt war. Im Umkehrschluss bedingte dies den Willen zur Entnahme der Beteiligung.

Das Finanzgericht gab damit der Klage statt.


2. Übernommene Gewerbesteuer: Ist ein Abzug als Veräußerungskosten möglich ?

Kosten, die durch einen Veräußerungsvorgang veranlasst sind, gehören zu den Betriebsausgaben. Dazu gehört auch die Gewerbesteuer, die aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung übernommen wird. Das Abzugsverbot der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe gilt insoweit nicht.

Hintergrund

Kommanditist A veräußerte an den Kommanditisten B seinen Geschäftsanteil an der Klägerin, einer GmbH & Co.KG. Die Vertragsparteien vereinbarten, dass die anfallende Gewerbesteuer von ihnen jeweils zur Hälfte getragen wird.

Im Rahmen der Feststellungserklärung für 2012 erklärte die Klägerin aus dem Verkauf des Kommanditanteils des A einen Veräußerungsgewinn. Diesen ermittelte sie, indem sie vom Veräußerungserlös den Wert des Mitunternehmeranteils sowie als Veräußerungskosten die übernommene Gewerbesteuer abzog.

Das Finanzamt erhöhte jedoch den Veräußerungsgewinn um den von A übernommenen Teil der Gewerbesteuer. Es war der Ansicht, dass die Gewerbesteuer wegen § 4 Abs. 5b EStG nicht als Veräußerungskosten abgezogen werden können. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Nach Ansicht der obersten Finanzrichter reichten die bisherigen Feststellungen nicht für die endgültige Beurteilung, ob die vertraglich übernommenen Gewerbesteuern als Veräußerungskosten berücksichtigt werden können.

Zu den Veräußerungskosten gehören nach ständiger Rechtsprechung die Aufwendungen, die nach ihrem auslösenden Moment und damit nach dem Veranlassungsprinzip dem Veräußerungsvorgang zuzuordnen sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die Aufwendungen betrieblich veranlasst sind. Deshalb kommt bei Aufwendungen, die ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben, ein Abzug als Veräußerungskosten nicht in Betracht. Denn solche Aufwendungen sind nicht betrieblich veranlasst.

Für den vorliegenden Fall stellte der Bundesfinanzhof fest: Sollte die im Kaufvertrag getroffene Regelung, dass A und B die Gewerbesteuer je zur Hälfte tragen, einer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung entsprechen, wäre der dem A entstandene Aufwand gesellschaftsrechtlich veranlasst. Ein Abzug als Veräußerungskosten käme dann nicht infrage.

Aber auch ohne eine solche gesellschaftsvertragliche Regelung könnte eine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung anzunehmen sein. Denn die Vereinbarung im Kaufvertrag könnte dafür sprechen, dass sich A und B als die beiden alleinigen Kommanditisten der Klägerin und alleinigen Gesellschafter der Komplementär-GmbH zur Leistung einer Einlage eines Betrags in Höhe jeweils der Hälfte der von der Klägerin geschuldeten Gewerbesteuer verpflichteten.

3. Ordnungsgeld darf auch gegen das Organ einer Gesellschaft verhängt werden

Ausnahmsweise ist eine Festsetzung von Ordnungsgeld bei einem gegen eine Gesellschaft und deren Organ erlassenem Unterlassungstitel gegen das Organ zulässig, soweit zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung der Unterlassungstitel zwar dem Organ, nicht aber der Gesellschaft zugestellt war.

Hintergrund

Gegen die Gesellschaft und das Organ erging eine einstweilige Verfügung. Diese beinhaltete neben dem Unterlassungstitel die Androhung der Festsetzung von Ordnungsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung. Nach einem Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung setzte das Landgericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 EUR gegen das Organ fest. Zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung war die Zustellung der einstweiligen Verfügung an das Organ erfolgt, nicht jedoch an die Gesellschaft. Gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes erhob das Organ Rechtsbeschwerde.

Entscheidung

Die Beschwerde des Organs blieb ohne Erfolg.

Das Oberlandesgericht entschied, dass eine Festsetzung von Ordnungsgeld gegen ein Organ bei einem Unterlassungstitel, der gegen eine Gesellschaft und deren Organ erlassen wird, ausnahmsweise zulässig sein kann. Das gilt zumindest dann, wenn zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung der Unterlassungstitel zwar dem Organ, nicht aber der Gesellschaft zugestellt war.

Es handelt sich um eine Ausnahme vom Grundsatz, den der Bundesgerichtshof aufgestellt hat. Dieser besagt, dass bei einem gegen eine Gesellschaft und deren Organ erlassenen Titel nach einer Zuwiderhandlung des Organs ein Ordnungsgeld allein gegenüber der Gesellschaft festgesetzt werden darf. Die Begründung: Zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung ist die einstweilige Verfügung nur an das Organ und noch nicht an die Gesellschaft zugestellt gewesen. Das hatte zur Folge, dass gegen die Gesellschaft eine Anordnung von Ordnungsmitteln nicht möglich war. Deshalb muss der Fall so behandelt werden, als wenn die einstweilige Verfügung gegen das Organ allein ergangen wäre.

4. GmbH-Gesellschafterliste: Welche formalen Anforderungen beachtet werden müssen

Mit Einführung der Gesellschafterlistenverordnung sollten Unsicherheiten behoben und einheitliche Richtlinien geschaffen werden. Insbesondere ist die Aufnahme einer Veränderungsspalte in die GmbH-Gesellschafterliste vorgesehen. Nach Ansicht des Kammergerichts Berlin besteht jedoch dazu nicht in jedem Fall eine Pflicht.

Hintergrund

Der Notar reichte für die GmbH die aktualisierte Gesellschafterliste zum Handelsregister des Amtsgerichts ein. Das Amtsgericht lehnte die Übernahme der Gesellschafterliste in das elektronische Handelsregister ab. Begründung: Es fehlte die erforderliche Veränderungsspalte. Dagegen wandte sich der Notar mit seiner Beschwerde.

Entscheidung

Das Kammergericht gab dem Notar Recht und half seiner Beschwerde ab. Es wies das Amtsgericht an, die Gesellschafterliste auch ohne Veränderungsspalte aufzunehmen. Zur Begründung führten die Richter aus: Auch nach Inkrafttreten der neuen Gesellschafterlistenverordnung ist nur vorgesehen, dass Veränderungen in der Veränderungsspalte kenntlich zu machen sind. Solange keine Pflicht besteht, die Veränderungen in der Veränderungsspalte einzutragen, darf das Registergericht nicht verlangen, dass die Gesellschafterliste um eine leere Veränderungsspalte ergänzt wird.