Unternehmer und Freiberufler
1. Ehegatte mit Minijob: Ist ein Dienstwagen abzugsfähig?
2. Betrug mit Blockheizkraftwerken: Ist der Verlust abziehbar?
3. Auf welche Daten das Finanzamt zugreifen darf
4. Vermietung von Sportanlagen: Ob Umsatzsteuer fällig wird, hängt von der Vertragslaufzeit ab
5. Gemischt genutztes Grundstück: Wann es zu einer Kürzung der abzugsfähigen Schuldzinsen kommen kann
6. Ohne ausreichende Leistungsbeschreibung kein Vorsteuerabzug
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer
1. Managementbeteiligung als notwendiges Betriebsvermögen eines selbständigen Managers
2. GmbH-Beteiligungen: Wann kann für ein Grundstück eine Kürzung des Gewinns vorgenommen werden?
3. Wann sind GmbH-Anteile als notwendiges Betriebsvermögen zu beurteilen?

 

Unternehmer und Freiberufler

 

  1. Ehegatte mit Minijob: Ist ein Dienstwagen abzugsfähig?

 

Auch wenn ein Ehegatte den anderen auf Minijob-Basis anstellt, darf dem angestellten Ehepartner ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt werden. Der Arbeitgeber-Ehegatte kann daher die entsprechenden Kosten als Betriebsausgaben geltend machen.

 Hintergrund

Der Ehemann stellte seine Ehefrau in seinem Einzelhandelsgeschäft auf Minijob-Basis an. Mit dem ihr zur Verfügung gestellten Dienstwagen erledigte sie vorwiegend Fahrtätigkeiten. Die gebraucht gekauften Fahrzeuge durfte sie jeweils privat nutzen. Der 1 %ige Vorteil aus der Privatnutzung wurde ihr auf die Bruttovergütung von 400 EUR pro Monat angerechnet, sodass am Monatsende nur ein geringer Betrag ausgezahlt wurde. Aus diesem Grund erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis als nicht fremdüblich an. Den Lohn- und Kfz-Aufwand im Betrieb berücksichtigte es infolgedessen nicht als Betriebsausgaben.

 Entscheidung

Das Finanzgericht entschied dagegen, dass das Arbeitsverhältnis und damit auch die Betriebsausgaben steuerrechtlich anzuerkennen waren. Bei der Prüfung von Angehörigenverträgen muss die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten betrachtet werden. Diese einzelfallabhängige Gesamtschau ergab für das Gericht, dass das Arbeitsverhältnis fremdüblich war. Zum einen war die Anstellung zivilrechtlich wirksam zustande gekommen. Zum anderen hatte das Finanzamt selbst festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zweifelsfrei tatsächlich durchgeführt worden war. Zwar war die private Dienstwagenüberlassung ein ungewöhnliches Gestaltungselement, hielt jedoch einem Fremdvergleich stand. Nach Ansicht der Richter stand insbesondere die Gesamtvergütung der Ehefrau in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer erbrachten Arbeitsleistung. Die Fahrzeuggestellung erfolgte nicht zusätzlich zum Barlohn. Zudem war der Ehefrau ein gebrauchter Mittelklasse-Wagen überlassen und sie war gezielt für Fahrdienste angestellt worden.

 

  1. Betrug mit Blockheizkraftwerken: Ist der Verlust abziehbar?

 

Ist eine Investition auf die Erzielung gewerblicher Einkünfte gerichtet, sind die Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar. Das gilt auch dann, wenn sie durch Betrug veranlasst war und der Erwerb nicht existierender Blockheizkraftwerke finanziert wurde.

 Hintergrund

A bestellte in 2010 3 Blockheizkraftwerke und zahlte an die Verkäuferin X bereits vorab den Kaufpreis von insgesamt mehr als 150.000 EUR. 2 Blockheizkraftwerke hätten im Namen und auf Rechnung des A durch ein mit der Verkäuferin verbundenes Unternehmen betrieben werden sollen (“Verwaltungsvertragsmodell”). Das dritte Blockheizkraftwerk verpachtete A auf 10 Jahre an X, die dieses selbst betreiben sollte (“Verpachtungsmodell”). Tatsächlich wurden die Blockheizkraftwerke weder geliefert noch in Betrieb genommen. Die Verantwortlichen der X-Gruppe hatten nie beabsichtigt, die Blockheizkraftwerke zu liefern und zu betreiben. Im März 2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X und weiterer Unternehmen der X-Gruppe eröffnet.

A erklärte für 2010 bis 2012 Verluste aus Gewerbebetrieb, die sich u. a. aus Schuldzinsen, Absetzung für Abnutzung und gezahlten Vorsteuern zusammensetzten. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass es sich bei den Investitionen nicht um einen Gewerbebetrieb, sondern um Kapitalanlagen handelte. Das Finanzgericht gab der Klage im Wesentlichen statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof stufte das Verwaltungsvertragsmodell ebenfalls als gewerblich ein.

Bei der Beurteilung der Einkunftsart als gewerblich ist auf die Sicht des Steuerpflichtigen im Hinblick auf eine künftige Einkunftserzielung abzustellen. Dementsprechend waren die Aufwendungen des A auf die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit gerichtet. Denn als Eigentümer der Blockheizkraftwerke und aufgrund der Erträge aus der Stromeinspeisung mit dem entsprechenden Verlustrisiko trug er ein hohes Unternehmerrisiko. Für die Unternehmerinitiative sprechen seine Auskunfts- und Kontrollrechte gegenüber dem Verwalter sowie sein Recht, den Verwaltervertrag bereits nach 2 Jahren zu kündigen. Dabei ist es unerheblich, dass die Vertragspartner betrügerisch agierten. Denn A war gutgläubig und handelte nach Vorgabe der geschlossenen Verträge.

Eine Kapitalüberlassung gegen eine erfolgsabhängige Vergütung kann nur dann als partiarisches Darlehen beurteilt werden, wenn dem Darlehensgeber ein Anspruch auf Rückzahlung des hingegebenen Geldes zusteht und keine Verlustbeteiligung vereinbart ist. Aus der Gesamtbetrachtung der Zahlungsströme ergibt sich ein so geringer Betrag, dass es für die Richter fernliegend erschien, darin die Vereinbarung einer Darlehensrückzahlung zu sehen.

Bezüglich des Vertragsverwaltungsmodells konnte nicht ausgeschlossen werden, dass dieses von Seiten der X-Gruppe zumindest auch darauf gerichtet war, dem A wenigstens in der Anfangsphase die Möglichkeit zu bieten, Verluste oberhalb der Nichtaufgriffsgrenze von 10 % des von ihm eingesetzten Eigenkapitals zu erzielen und diese mit anderen Einkünften zu verrechnen. Da ein entsprechender Feststellungsbescheid fehlt, konnte der Bundesfinanzhof nicht abschließend entscheiden.

 

  1. Auf welche Daten das Finanzamt zugreifen darf

 

Soweit für bestimmte Daten keine Aufzeichnungspflicht besteht, ist der Datenzugriff des Finanzamts ausgeschlossen. Das gilt auch für die Gewinnermittlung mit Einnahmen-Überschussrechnung.

 Hintergrund

K ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Das Finanzamt ordnete eine Außenprüfung an und forderte K auf, einen Fragebogen zum EDV-System auszufüllen sowie “den Datenträger” zu überlassen. Mit seinem Einspruch wandte sich K dagegen, dass die elektronischen Daten zur Durchführung der Außenprüfung pauschal angefordert wurden. Im Laufe des Einspruchsverfahrens stellte K dem Finanzamt einen Teil der elektronischen Aufzeichnungen zur Verfügung. Das Finanzamt ging bei der Einspruchsentscheidung von einer faktischen Aufzeichnungspflicht aus, soweit diese Aufzeichnungen für die Abgabe einer inhaltlich richtigen Steuererklärung und für eine Prüfung erforderlich waren.

 Entscheidung

Die Klage des K hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass für Steuerpflichtige, die den Gewinn mit Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, der Umfang der Aufbewahrungspflicht begrenzt ist auf solche Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für sie geltenden steuergesetzlichen Aufzeichnungspflichten von Bedeutung sind. Eine steuerliche Relevanz von elektronisch gespeicherten Daten allein reicht dabei nicht aus. Das bedeutet: Soweit keine Aufzeichnungspflicht bestand, war der Datenzugriff ausgeschlossen.

Die unkonkrete Aufforderung zur Vorlage von elektronischen Aufzeichnungen ging im vorliegenden Fall über die gesetzliche Regelung hinaus und war deshalb rechtswidrig. Die Aufforderung des Finanzamts war deshalb in vollem Umfang aufzuheben.

 

  1. Vermietung von Sportanlagen: Ob Umsatzsteuer fällig wird, hängt von der Vertragslaufzeit ab

 

Wer Sportanlagen vermietet, sollte im Hinblick auf die Umsatzsteuer auf die Vertragslaufzeiten achten. Denn davon hängt ab, ob die Vermietung steuerfrei oder steuerpflichtig ist.

 Hintergrund

Die Klägerin betrieb ein Fitness- und Freizeitcenter und vermietet auch verschiedene Räumlichkeiten und Sportanlagen an unterschiedliche Leistungsempfänger. In den Jahren 2006 bis 2008 wurden u. a. 3 verschiedene Mietverträge mit einem Sportverein geschlossen. Vertragsgegenstand des Vertrags “Reha-Sport” war insbesondere die Überlassung eines Sport- und Gymnastikraums nebst Umkleide, Toiletten und Ruheraum. Vertragsgegenstand des Vertrags “Squash” war u. a. die Überlassung zweier Squash-Courts zur Nutzung jeweils donnerstags von 19.00 bis 21.00 Uhr. Vertragsgegenstand des Vertrags “Kampfsport” war die Überlassung einer Sporthalle mit der Größe von 150 qm an 2 Tagen wöchentlich für jeweils 3 Stunden nach Absprache, ebenso wie die Nutzung von Duschen und Umkleiden. Das Finanzamt wertete die Vermietungen der Klägerin als einheitliche, steuerpflichtige sonstige Leistungen eigener Art.

Entscheidung

Die Klägerin scheiterte mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht. Seiner Ansicht nach führte die Klägerin 3 Vermietungsumsätze aus. Diese waren jeweils als selbstständige Leistungen anzusehen. Die Überlassung der Squash-Courts war eine steuerpflichtige Überlassung einer Sportanlage.

Ebenso war die Überlassung der Sporthalle im Rahmen des Vertrags “Kampfsport” als steuerpflichtige Leistung einzustufen. Zwar kann die Vermietung einer Sporthalle steuerfrei erfolgen. Dies setzt aber voraus, dass die reine Grundstücksüberlassung die Einräumung der Nutzungsberechtigung hinsichtlich einer Sportanlage ausnahmsweise überwiegt. Ein insoweit geeignetes Abgrenzungskriterium ist die Vertragslaufzeit. Denn die Dauer der Grundstücksnutzung ist das Hauptelement eines Mietvertrags und damit für diesen prägendes Kriterium. Allerdings war der Mietvertrag für den Bereich “Kampfsport” nur für die Dauer von einem Jahr geschlossen worden und verlängerte sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht fristgerecht gekündigt wurde. Dies sprach nicht für eine prägende Grundstücksüberlassung.

Deshalb war die Vermietung im Rahmen des Vertrags “Reha-Sport” als steuerpflichtige Leistung einzustufen. Hier betrug die Laufzeit 1 Jahr und konnte jederzeit unter Einhaltung einer 4-wöchigen Kündigungsfrist beendet werden.

Von einer langfristigen Vermietung der Sportanlage kann jedoch nur bei einer mehrjährigen Vermietung ohne Kündigungsmöglichkeit ausgegangen werden.

 

  1. Gemischt genutztes Grundstück: Wann es zu einer Kürzung der abzugsfähigen Schuldzinsen kommen kann

 

Wird für den Erwerb eines Gebäudes, das teilweise vermietet werden soll, ein Darlehen aufgenommen, sollte darauf geachtet werden, auf welches Konto das geliehene Geld fließt. Bei Gutschrift auf einem Konto, von dem der Steuerpflichtige den gesamten Kaufpreis zahlt, können die Darlehenszinsen nur teilweise steuerlich geltend gemacht werden.

 Hintergrund

Die Kläger erwarben im Jahr 2007 ein Mehrfamilienhaus, das sie zu 81 % vermieteten und im Übrigen selbst nutzten. Im notariellen Kaufvertrag hatten sie zwar die Anschaffungskosten dementsprechend aufgeteilt und zugeordnet. Die Darlehensmittel waren allerdings auf ein Girokonto überwiesen worden, auf dem sich auch die Eigenmittel der Kläger befanden. So kam es zu einer Vermischung der Eigen- und Fremdmittel. Von diesem Konto zahlten sie den vollständigen Kaufpreis.

Für das Jahr 2013 begehrten die Kläger die Berücksichtigung der Zinsen in voller Höhe. Sie begründeten dies damit, dass sie den ursprünglichen Darlehensvertrag bei der R-Bank wegen eines Formfehlers widerrufen hatten. Die Darlehensvaluta im Zeitpunkt des Widerrufs waren durch Darlehen der E-Bank sowie der F-Versicherung abgelöst worden. Deshalb dürften die Schuldzinsen nicht mehr gekürzt werden.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Umschuldung oder Rückabwicklung des ursprünglichen Darlehens und der Ersatz durch neue Kreditmittel führten nicht dazu, dass an dessen Stelle neue Kreditmittel getreten sind. Der ursprüngliche Kredit war infolge der Vermischung mit Eigenmitteln nur anteilig zur Finanzierung der Anschaffungskosten des fremdvermieteten Teils verwendet worden. Es fand mithin ein Austausch der Kreditmittel statt, ohne dass sich damit ihre Verwendung – die teilweise Finanzierung des vermieteten und des selbstgenutzten Gebäudeteils – als solches verändert hat.

Die Anschaffungskosten waren schon im Jahr 2007 nicht in der Weise gezahlt worden, dass für den fremdvermieteten Teil nur die Kreditmittel und für den selbstgenutzten Teil nur das Eigenkapital verwendet worden war. Diese Tatsache wurde durch die Neufinanzierung nicht rückgängig gemacht.

 

  1. Ohne ausreichende Leistungsbeschreibung kein Vorsteuerabzug

 

Wie genau muss eine Leistungsbeschreibung ausfallen? Mit dieser Frage hat sich das Hessische Finanzgericht beschäftigt und entschieden, dass jedenfalls bei Lieferungen von Modeschmuck, Accessoires und Textilien des Niedrigpreissegments die bloße Angabe einer Gattung, z. B. Armbänder, Ketten, Halsketten, Schal o. Ä., nicht ausreicht.

 Hintergrund

Die Klägerin handelte mit Modeschmuck und Accessoires im Niedrigpreissegment. Die Waren wurden jeweils in großen Mengen eingekauft. Der Preis bewegte sich je Artikel im unteren bis mittleren einstelligen EUR-Bereich. In den Jahren 2013 und 2014 machte sie den Vorsteuerabzug aus 10 Rechnungen mehrerer Lieferanten über die Lieferung von Modeschmuck und Accessoires geltend. Die Rechnungen enthielten die folgenden Angaben: Bezeichnung des Artikels (z. B. Handschuhe, Schals, Mützen, Gürtel, Ohrringe, Ketten, Armbänder, Ringe), Netto-Einzelpreis je Artikel, Anzahl der gelieferten Artikel, Netto-Gesamtpreis, Umsatzsteuer und Rechnungsbetrag.

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug. Seiner Auffassung nach enthielten die Rechnungen eine unzureichende Leistungsbeschreibung.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt recht und wies die Klage ab. Die bloße Angabe einer Gattung bzw. Warenklasse war im vorliegenden Fall keine handelsübliche Bezeichnung der Leistung. Für die Beurteilung einer ausreichenden Leistungsbeschreibung kam es nicht darauf an, ob Leistungen aus dem Niedrigpreissegment bezogen wurden oder ob es sich um Waren im mittleren und oberen Preissegment handelte. Dass im Handel mit Waren im Niedrigpreissegment grundsätzlich geringere Anforderungen an die Leistungsbeschreibung zu stellen sind und insoweit bloße Gattungsbezeichnungen ausreichen, lässt sich nach Ansicht des Finanzgerichts aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht entnehmen. Maßgebend waren allein die Umstände des Einzelfalls.

Die Richter sahen sich jedenfalls hier nicht in der Lage, die abgerechneten Lieferungen aufgrund der Beschreibung in den Rechnungen eindeutig und mit nur begrenztem Aufwand festzustellen.

 

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

 

  1. Managementbeteiligung als notwendiges Betriebsvermögen eines selbstständigen Managers

 

Verkauft ein selbstständiger Unternehmensberater eine von ihm gehaltene Managementbeteiligung, stellt sich die Frage, ob der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf dieser GmbH-Anteile zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit führt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat eine Antwort parat.

 Hintergrund

Ein Unternehmensberater hatte sich über 2 Vorratsgesellschaften, der E-Holding GmbH und E-GmbH, am Erwerb einer Unternehmensgruppe beteiligt. Mit der E-Holding-GmbH, in der er als Geschäftsführer und Beirat eingesetzt war, schloss er einen Beratervertrag. In der E-GmbH sollte er als Aufsichtsrat tätig sein.

Parallel gründete er mit seiner Ehefrau und seiner Tochter eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die sich im Rahmen einer Kapitalerhöhung an der E-Holding-GmbH beteiligte. Im Jahr 2010 veräußerten sämtliche Gesellschafter der Holding ihre Anteile. Die GbR erhielt die entsprechenden Kaufpreiszahlungen in den Jahren 2012 bis 2014.

 Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass die Einräumung der Beteiligung u. a. wegen der damit verbundenen Chance auf Erzielung einer außergewöhnlich hohen Rendite als eine zusätzliche erfolgsabhängige Vergütung für die selbstständige Beratungstätigkeit anzusehen und daher durch die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit veranlasst war.

Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehörte zum notwendigen Betriebsvermögen des Freiberuflers, da sie als Hilfstätigkeit zur freiberuflichen Tätigkeit anzusehen war, die der selbstständigen Betätigung nicht wesensfremd war.

 

  1. GmbH-Beteiligungen: Wann kann für ein Grundstück eine Kürzung des Gewinns vorgenommen werden?

 

Hält ein Kommanditist eine Beteiligung an einer GmbH, kann trotzdem eine erweiterte Kürzung möglich sein.

 Hintergrund

Die A GmbH & Co. KG vermietete ein Betriebsgrundstück an die Z GmbH & Co. KG. Mit dieser war sie über die Y GmbH gesellschaftsrechtlich verbunden. Im Rahmen einer Betriebsprüfung beantragte die A GmbH & Co. KG die erweiterte Kürzung, was jedoch vom Finanzamt abgelehnt wurde. Seiner Meinung nach standen die Anteile an der Y GmbH, die unstrittig zum ertragsteuerlichen Sonderbetriebsvermögen II der Kommanditisten gehörten, der erforderlichen ausschließlichen Verwaltung von Grundbesitz entgegen.

Entscheidung

Dieser Ansicht schloss sich das Finanzgericht nicht an. Es urteilte, dass eine erweiterte Kürzung nur dann zu versagen ist, wenn die Verwaltung und Nutzung des eigenen Kapitalvermögens für sich betrachtet und unabhängig von einer gewerblichen Prägung eine ihrer Natur nach gewerbliche Tätigkeit darstellt. Das Halten einer GmbH-Beteiligung führt für sich genommen jedoch grundsätzlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Darüber hinaus kann das Halten einer GmbH-Beteiligung nicht einer Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an einer Personengesellschaft gleichgestellt werden.

Die originär durch die Kommanditisten erzielten Einkünfte aus dem Halten der GmbH-Beteiligung wertete das Finanzgericht als unschädliche Verwaltung und Nutzung von Kapitalvermögen. Die Umqualifizierung in Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf der Ebene der Gesellschaft führte nicht zwingend zum Versagen der erweiterten Kürzung. Denn die Verwaltung und Nutzung stellte keine gewerbliche Tätigkeit dar.

 

  1. Wann sind GmbH-Anteile als notwendiges Betriebsvermögen zu beurteilen?

 

Gründet der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Familien-GmbH ein Einzelunternehmen und unterstützt die GmbH dieses in den ersten Jahren, gehören die GmbH-Anteile des Einzelunternehmers zum notwendigen Betriebsvermögen. Die Folge: Werden die Anteile später verschenkt, müssen die entstandenen stillen Reserven als Entnahmegewinn versteuert werden.

 Hintergrund

Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Familien-GmbH gründete ein Einzelunternehmen. In diesem führte er einen von der GmbH unentgeltlich übernommenen Geschäftszweig fort. Das Einzelunternehmen erhielt in der Anfangsphase Unterstützung durch die GmbH und durfte insbesondere Räume der GmbH nutzen, Personal übernehmen, Waren über die GmbH bestellen und ein ungesichertes Darlehen aufnehmen.

Einige Jahre später verschenkte der Einzelunternehmer seine GmbH-Anteile an Angehörige. Das Finanzamt versteuerte einen Entnahmegewinn.

Entscheidung

Die Klage gegen die Versteuerung hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts waren die Anteile an der GmbH wegen der Bedeutung für den Betrieb des Einzelunternehmens als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen. Denn in den Anfangsjahren waren die Geschäftsbeziehungen zu der GmbH weit über fremdübliche Handelsbeziehungen hinausgegangen.

Zumindest lag gewillkürtes Betriebsvermögen vor, weil der Einzelunternehmer die von einer frühen Betriebsprüfung verlangte Bilanzierung der Anteile in späteren Jahren fortgeführt hatte. Das Fortführen einer von der Betriebsprüfung verlangten Bilanzierung konnte im vorliegenden Fall die Eigenschaft als gewillkürtes Betriebsvermögen begründen.