Mandantenbrief Steuern Unternehmer Februar 2015
Unternehmer und Freiberufler |
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Ordnungsgemäße Buchführung im IT-Zeitalter |
2. |
Keine Uneinbringlichkeit einer Forderung vor Klageerhebung |
3. |
Vorsteuerabzug: Rückwirkende Rechnungsberichtigung? |
4. |
Ermäßigter Steuersatz für Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung? |
5. |
Neue Sachbezugswerte ab 1.1.2015 |
6. |
Elektronische Kontoauszüge: Aufbewahrung und Archivierung |
7. |
Wird der Mindestlohn eingehalten? Das Hauptzollamt prüft |
8. |
Rechnung auf Papier: Extrakosten sind unzulässig |
9. |
Einheitsbewertung ist verfassungswidrig |
10. |
Minijob-Grenze: Dreimaliges Überschreiten erlaubt |
11. |
Auch bei hohem Leerstand: Warmwasserkosten können teilweise nach Verbrauch abgerechnet werden |
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
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GmbH-Geschäftsführer: Kürzung des Sonderausgabenabzugs für Rürup-Rente zulässig |
2. |
Irrtum über die Rechtlage: Keine Wiedereinsetzung möglich |
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1. Ordnungsgemäße Buchführung im IT-Zeitalter
Das Bundesfinanzministerium hat ein 38-seitiges Schreiben zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) veröffentlicht.
Die betrieblichen Abläufe in den Unternehmen werden ganz oder teilweise unter Einsatz von Informations- und Kommunikations-Technik abgebildet. Auch die nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften zu führenden Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen werden in den Unternehmen zunehmend in elektronischer Form geführt (z. B. als Datensätze). Darüber hinaus werden in den Unternehmen zunehmend die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in elektronischer Form (z. B. als elektronische Dokumente) aufbewahrt.
Das Bundesfinanzministerium äußert sich in diesem Zusammenhang in dem Schreiben vom 14.11.2014 zu folgenden Themen:
· Verantwortlichkeit
· Allgemeine Anforderungen
· Belegwesen (Belegfunktion)
· Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle in zeitlicher Reihenfolge und in sachlicher Ordnung (Grund(buch)aufzeichnungen, Journal- und Kontenfunktion)
· Internes Kontrollsystem (IKS)
· Datensicherheit
· Unveränderbarkeit, Protokollierung von Änderungen
· Aufbewahrung
· Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit
· Datenzugriff
· Zertifizierung und Software-Testate
2. Keine Uneinbringlichkeit einer Forderung vor Klageerhebung
Eine Forderung ist nicht schon dann uneinbringlich im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn sie bestritten ist oder der Schuldner behauptet, nicht zahlen zu können. Sind Gesamtschuldner zur Zahlung verpflichtet, führt der Ausfall nur eines Schuldners (noch) nicht zur Uneinbringlichkeit.
Gestritten wurde um die „Ausbuchung“ einer Forderung aus einer Wettbewerbsvereinbarung, die im Zusammenhang mit einem Anteilskaufvertrag geschlossen worden war. Aufgrund eines sehr komplexen bzw. zum Teil undurchsichtigen Sachverhalts war die ursprüngliche Forderung offenbar bei dem „falschen Unternehmer“ umsatzversteuert worden, statt richtigerweise bei der Konzernmutter.
Die Ausbuchung der Forderung für Zwecke der Umsatzsteuer im Voranmeldungszeitraum 12/2010 wurde nach einer Umsatzsteuersonderprüfung nicht anerkannt, weil die Forderung zu diesem Zeitpunkt noch nicht uneinbringlich gewesen sei. Das Finanzamt wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Forderung in einer am 15.3.2011 beim Landgericht eingereichten Klageschrift in vollem Umfang aufrechterhalten wurde und die Klageerhebung allein nicht zur Uneinbringlichkeit führe.
Der Vertreter der Gegenseite hatte offenbar mit Schreiben vom 17.12.2010 noch angeregt, „kurzfristig in Gespräche mit dem Ziel einzutreten, eine wirtschaftlich tragfähige und insbesondere rechtlich wirksame und umsetzbare Lösung“ herbeizuführen. Auch dies wertete das Finanzamt als Hinweis, dass die Forderung zumindest im Dezember 2010 noch nicht uneinbringlich gewesen ist.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Uneinbringlich ist eine Forderung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann. Das ist nicht erst bei Zahlungsunfähigkeit der Fall, sondern auch dann, wenn der Leistungsempfänger das Bestehen der Forderung ganz oder teilweise substantiiert bestreitet und damit erklärt, dass er die Entgeltforderung ganz oder teilweise nicht bezahlen werde.
Der Bundesfinanzhof hat in der zitierten Rechtsprechung nicht entscheiden müssen, ob Uneinbringlichkeit bereits mit einem Schreiben der (dortigen) Klägerin, in dem sie „Minderungen bzw. Einbehalte“ sowie eine Vertragsstrafe geltend machte, oder erst mit Klageerhebung im Folgejahr eingetreten ist. Sowohl das Sächsische FG als auch das FG Thüringen haben aber entschieden, dass jedenfalls vor Klageerhebung (oder dem bewussten Verzicht darauf) keine Uneinbringlichkeit vorliegt.
3. Vorsteuerabzug: Rückwirkende Rechnungsberichtigung?
Das Niedersächsische Finanzgericht hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen einer Rechnungsberichtigung Rückwirkung zukommen kann.
Die Frage der Rechnungsberichtigung hat Bedeutung für den Vorsteuerabzug. Liegen die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnung nicht vor, ist der Vorsteuerabzug zu versagen. Damit verbunden sind in der Regel Nachzahlungszinsen. Die Verzinsung würde allerdings entfallen, wenn eine rückwirkende Berichtigung der Rechnung zulässig wäre.
Das vorlegende Gericht bittet den Europäischen Gerichtshof deshalb zunächst um Klarstellung, ob die von ihm in der Rechtssache „Terra Baubedarf-Handel“ getroffene Feststellung, dass der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung vorzunehmen ist, auch für den Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung gelten soll oder ob in einem solchen Fall eine Rückwirkung zulässig ist (vgl. hierzu die Entscheidungen „Pannon Gép“ und „Petroma Transport“).
Sofern eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich ist, wäre vom Europäischen Gerichtshof weiter zu klären, ob und ggf. welche Mindestanforderungen an eine rückwirkungsfähige Rechnung zu stellen sind, insbesondere ob die (ursprüngliche) Rechnung bereits eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers enthalten muss.
Zuletzt stellt sich die Frage, ob die Rechnungsberichtigung noch rechtzeitig ist, wenn sie erst im Rahmen eines Einspruchsverfahrens erfolgt.
4. Ermäßigter Steuersatz für Nachzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung?
Erhält ein Freiberufler von der Kassenärztlichen Vereinigung eine Nachzahlung für eine mehrjährige Tätigkeit, kann er diese Gelder möglicherweise mit dem ermäßigten Einkommensteuersatz nach der sog. Fünftelungsregelung versteuern. Entscheidend ist, ob die Zahlung in einem oder in mehreren Jahren geflossen ist.
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen verweist zunächst auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.12.2006, wonach auch bei Freiberuflern steuerbegünstigte Einkünfte vorliegen können, wenn ihnen Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit aufgrund eines vorausgegangenen Rechtsstreits zusammengeballt zufließen. Der Urteilsfall betraf einen Psychotherapeuten, der wegen einer vom Landessozialgericht als zu niedrig erachteten Punktbewertung eine Nachzahlung von der Kassenärztlichen Vereinigung erhalten hatte, die 6 zurückliegende Jahre betraf.
Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze
Die Oberfinanzdirektion erklärt, dass die Urteilsgrundsätze von der Finanzverwaltung allgemein angewendet werden und somit auch vergleichbare Nachzahlungen an Freiberufler steuerlich begünstigt sein können. Die Finanzämter wenden den ermäßigten Steuersatz demnach z. B. an, wenn
· der Bewertungsausschuss, der für die Honorarfestlegung zuständig ist, rückwirkend eine abweichende Honorarverteilung beschließt und
· die Kassenärztliche Vereinigung dem Arzt bzw. Psychotherapeuten (durch Erlass eines Abrechnungsergänzungsbescheids) nachträglich zusätzliche Vergütungen zahlt, die wirtschaftlich für mindestens 2 Jahre nachgezahlt werden.
Zwar muss die Nachzahlung für mindestens 2 Jahre geleistet werden, allerdings sollte sich die Auszahlung möglichst nicht über mehrere Veranlagungszeiträume erstrecken. Denn die Oberfinanzdirektion weist auf folgende Unterscheidung hin:
· Wird die Nachzahlung über 3 oder mehr Jahre verteilt ausgezahlt, kommt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keine ermäßigte Besteuerung in Betracht, weil in diesem Fall keine Zusammenballung von Einkünften mehr vorliegt.
· Bei einer Nachzahlung, die über 2 Jahre verteilt ausgezahlt wird, ist momentan noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob der ermäßigte Steuersatz angewandt werden kann.
Fazit
Hat ein Freiberufler entsprechende Nachzahlungen in nur einem Veranlagungszeitraum bezogen, erfüllt er in der Regel das Kriterium der Zusammenballung und kann daher regelmäßig den ermäßigten Einkommensteuersatz beanspruchen. Wurde ihm die Nachzahlung hingegen über 2 Jahre verteilt ausgezahlt, steht eine abschließende Klärung durch den Bundesfinanzhof noch aus. In diesen Fällen kann sich der Freiberufler mit einem Einspruch gegen eine abgelehnte ermäßigte Besteuerung wenden und unter Hinweis auf das anhängige Verfahren das Ruhen des Verfahrens beantragen (sog. Zwangsruhe). Sofern sich die Auszahlung über 3 oder mehr Jahre erstreckt hat, lässt die Rechtsprechung hingegen keinen Raum für eine ermäßigte Besteuerung.
5. Neue Sachbezugswerte ab 1.1.2015
Ab 1.1.2015 erhöht sich der Sachbezugswert für Unterkunft und Miete auf 223 EUR. Der Monatswert für Verpflegung bleibt 2015 unverändert bei 229 EUR.
Die Sachbezugswerte sind für das Jahr 2015 angepasst worden. Gegenüber dem Jahr 2014 ergibt sich ein Anstieg nur bei dem Wert für Unterkunft und Miete. Der Wert für Verpflegung hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert.
Entwicklung der Verbraucherpreise
Die Entwicklung der Verbraucherpreise ist für die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft maßgebend. Für das Jahr 2015 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2013 bis Juni 2014 relevant. Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert. Der Verbraucherpreisindex für Unterkunft oder Mieten stieg um 1,1 %.
Sachbezugswert für Verpflegung
Der Monatswert für Verpflegung bleibt ab 1.1.2015 bei 229 EUR. Für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten 2015 sind
· für ein Frühstück 1,63 EUR und
· für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 EUR
anzusetzen.
Unterkunft und Miete als Sachbezug
Der Wert für Unterkunft oder Mieten steigt ab 1.1.2015 von 221 EUR auf 223 EUR. Damit sind für den Quadratmeter im Jahr 2015 3,92 EUR und bei einfacher Ausstattung 3,20 EUR je Quadratmeter anzusetzen.
Sofern der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre, kann der Wert der Unterkunft auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden.
Neue Sachbezugswerte sind ab 1.1.2015 anzusetzen
Die geänderte SvEV trat am 1.1.2015 in Kraft. Die neuen Sachbezugswerte 2015 können bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2015 angewendet werden. Die Sachbezüge sind 2015 in Höhe der neu festgesetzten Werte einheitlich sowohl steuerpflichtig als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.
6. Elektronische Kontoauszüge: Aufbewahrung und Archivierung
Banken übermitteln Kontoauszüge an ihre Kunden zunehmend nur in digitaler Form. Da es sich hierbei um originär digitale Dokumente handelt, müssen sie aufbewahrt werden. Der Ausdruck des elektronischen Kontoauszugs und die anschließende Löschung des digitalen Dokuments verstoßen gegen die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.
Der Grund: Der Ausdruck stellt nur eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs dar; beweisrechtlich ist er einem originären Papierkontoauszug nicht gleichgestellt.
Bücher und andere erforderliche Aufzeichnungen können grundsätzlich auch auf Datenträgern geführt werden. Die Form der Buchführung und das dabei angewandte Verfahren müssen jedoch den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) entsprechen. Diese Grundsätze sind vor allem für den Fall der maschinellen Weiterverarbeitung der Kontoauszugsdaten zu beachten.
Die ausschließlich digitale Aufbewahrung setzt voraus, dass standardisierte Sicherheitsverfahren eingesetzt werden und die Verfahren und die vorhandenen Daten den Anforderungen hinsichtlich der Vollständigkeit, Richtigkeit und Unveränderbarkeit entsprechen.
Gehen Unterlagen in digitaler Form ein, sind sie in dieser Form aufzubewahren. Innerhalb der Aufbewahrungsfrist dürfen sie nicht verändert oder gelöscht werden. Bei elektronischen Kontoauszügen müssen deshalb insbesondere folgende Kriterien erfüllt sein:
· Während der Aufbewahrungsfrist müssen die Daten jederzeit verfügbar sein und unverzüglich lesbar gemacht werden können. Dies gilt auch für die gesetzlich geregelten Befugnisse der Finanzbehörde (Datenzugriff).
· Die System- und Verfahrensdokumentation muss erkennen lassen, auf welche Weise elektronische Eingangsdokumente aufbewahrt, archiviert und weiterverarbeitet werden.
· Das eingesetzte DV-Verfahren muss gewährleisten, dass alle Informationen, die einmal in den Verarbeitungsprozess eingeführt worden sind, erfasst und zudem nicht mehr unterdrückt oder ohne Kenntlichmachung überschrieben, gelöscht, geändert oder verfälscht werden können. Bei originär digitalen Dokumenten muss hard- und softwaremäßig sichergestellt sein, dass eine Bearbeitung während des Übertragungsvorgangs auf das Speichermedium nicht möglich ist.
· Der Buchführungspflichtige muss Verfahrenskontrollen zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Geschäftsvorfälle sowie deren Bestätigung durchführen.
Werden Kontoumsatzdaten an den Bankkunden in auswertbaren Formaten (z. B. als xls- oder csv-Datei) übermittelt, dient dies in der Regel der maschinellen Weiterverarbeitung der Umsatzdaten im empfangenden System. Bei dieser Form der Übermittlung muss die Unveränderbarkeit der empfangenen Daten von der Einspielung in das System bis zum erfassten und verarbeiteten Buchungssatz sichergestellt sein. Soweit also Kontoinformationen in digitaler Form an DV-gestützte Buchführungssysteme übermittelt werden, sind sie dort aber – z. B. in Form von Buchungssatzvorschlägen – änderbar oder unterdrückbar, ist allein die digitale Aufbewahrung der xls- oder csv-Datei nicht ausreichend. Das eingesetzte System muss die Unveränderbarkeit der Daten bis zur buchungsmäßigen Verarbeitung des Geschäftsvorfalls gewährleisten und dies muss auch in der Verfahrensdokumentation entsprechend beschrieben werden.
7. Wird der Mindestlohn eingehalten? Das Hauptzollamt prüft
Durch den Mindestlohn haben Arbeitgeber seit 1.1.2015 zum einen neue Aufzeichnungspflichten. Zum anderen müssen aber auch die Sozialversicherungsbeiträge entsprechend ermittelt und abgeführt werden. Das Hauptzollamt prüft, ob die Bestimmungen korrekt eingehalten werden.
Aufzeichnungspflichten
Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten sind verpflichtet, spätestens bis zum 7. Kalendertag, der auf den Tag der Arbeitsleistung folgt, den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen. Das gilt unabhängig von der Branche oder dem Wirtschaftszweig, dem sie angehören.
Betriebsprüfungen
Die Zollverwaltung ist durch den Gesetzgeber beauftragt worden, Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung und Lohndumping zu bekämpfen. Ab 2015 setzt der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn einen neuen Schwerpunkt.
Die Betriebsprüfungen werden vom Arbeitsbereich Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Hauptzollämter durchgeführt. Unterstützt werden die Prüfer z. B. durch die Agenturen für Arbeit, die Rentenversicherungsträger, die Arbeitsschutzbehörden und die Finanzbehörden.
Liegen konkrete Verdachtsmomente vor, sind die Prüfer des Hauptzollamtes verpflichtet, ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten.
Kontrolle der Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten
Arbeitgeber müssen bestimmte Melde-, Beitrags- und Aufzeichnungspflichten erfüllen. Das Hauptzollamt prüft u. a., ob die Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz, dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eingehalten werden. Dazu zählen z. B. die Mindestlöhne, der Mindesturlaub und die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen.
Kontrolle von Leistungsmissbrauch und Steuerhinterziehung
Das Hauptzollamt kontrolliert, ob die bei einer Prüfung angetroffenen Personen zu Unrecht Sozialleistungen erhalten und oder erhalten haben. Vielfach handelt es sich dabei um Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II.
Darüber hinaus wird geprüft, ob Anhaltspunkte für die Verletzung von steuerlichen Pflichten vorliegen.
Mitwirkung bei der Prüfung
Arbeitgeber können zu einem schnellen und reibungslosen Ablauf der Prüfung beitragen. Dafür sollten sie die
· Prüfer bei der Personenerfassung unterstützen,
· geforderten Unterlagen vorgelegen und
· erforderlichen Auskünfte erteilen.
In bestimmten Wirtschaftszweigen, z. B. Bau-, Gaststätten-, Gebäudereinigungs- oder Speditionsgewerbe, besteht die Pflicht, Ausweispapiere mitzuführen und den Prüfern auf Verlangen vorzulegen. Die Pflicht gilt für alle tätigen Personen, also auch für Selbstständige und Arbeitgeber.
Arbeitgeber sind verpflichtet, jeden ihrer Arbeitnehmer nachweislich und schriftlich auf die Mitführungspflicht hinzuweisen, den Hinweis aufzubewahren und den Prüfern vorzulegen.
8. Rechnung auf Papier: Extrakosten sind unzulässig
Elektronische Rechnungen sind kostenfrei, zusätzliche Rechnungen auf Papier kosten extra. Dieser Vorgehensweise, die vor allem von Mobilfunkanbietern praktiziert wird, hat der Bundesgerichtshof eine Absage erteilt.
Die Begründung: Es ist die vertragliche Pflicht eines jeden Unternehmens, eine Rechnung in Papierform zu erstellen. Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), nach der nur die elektronische Rechnung kostenfrei ist, ist deshalb nicht zulässig.
Ein Unternehmen kann sich nicht darauf verlassen, dass jeder Kunde einen Internetanschluss zur Verfügung hat. Deshalb ist die kostenlose Zusendung von Papierrechnung ohne Aufpreis und ohne, dass der Kunde dies ausdrücklich verlange, vertragliche Pflicht.
Von dieser Pflicht nimmt der Bundesgerichtshof nur die Unternehmen aus, die ihre Dienstleistungen ausschließlich online vertreiben. Im entschiedenen Fall traf dies auf die Beklagte, einen Mobilfunkanbieter, nicht zu.
9. Einheitsbewertung ist verfassungswidrig
Entgegen der anders lautenden, früheren Entscheidung hält der Bundesfinanzhof jetzt die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens für verfassungswidrig, weil sie nicht mehr mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar sind.
Hintergrund
Einheitswerte bilden zusammen mit den Steuermesszahlen und den von den Gemeinden festgelegten Hebesätzen die Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Einheitswerte werden für inländischen Grundbesitz festgestellt (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Betriebsgrundstücke und andere Grundstücke).
Maßgebend für die Feststellung der Einheitswerte sind die Wertverhältnisse für den Grundbesitz im Hauptfeststellungszeitpunkt; in den alten Bundesländern und in West-Berlin ist dies der 1.1.1964.
Trotz verfassungsrechtlicher Zweifel, die sich aus dem lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkt und den darauf beruhenden Wertverzerrungen ergaben, hatte der Bundesfinanzhof bislang die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens immer als verfassungsgemäß beurteilt – und zwar auch noch für Feststellungszeitpunkte bis zum 1.1.2007.
Allerdings hatte der Bundesfinanzhof auch darauf hingewiesen, dass das weitere Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des Grundvermögens mit verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, nicht vereinbar ist.
Eine allgemeine Neubewertung ist bisher nicht erfolgt und so hat der Bundesfinanzhof seine Ankündigung wahr gemacht: Er hält die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens für verfassungswidrig, und zwar spätestens ab dem Feststellungszeitpunkt 1.1.2009. Zur endgültigen Klärung der Verfassungsmäßigkeit hat der Bundesfinanzhof die Frage dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Der Fall
K hatte im Jahr 2008 im Wege der Zwangsversteigerung ein Ladenlokal erworben (Teileigentum an einem im ehemaligen Westteil von Berlin gelegenen Mehrfamilienhaus). Das Finanzamt rechnete das Objekt dem K zu; laut Bescheid beträgt der Einheitswert wie bisher 21.576 EUR. Diesen Einheitswert hatte das Finanzamt auf den 1.1.1994 gegenüber dem Voreigentümer festgestellt. K hält die Einheitsbewertung des Grundvermögens wegen des lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkts für verfassungswidrig und ist deshalb der Ansicht, dass dieser Einheitswert ihm gegenüber keine Bindungswirkung entfalten kann. Mit seiner Klage wollte K die ersatzlose Aufhebung des Einheitswerts erreichen. Das Finanzgericht wies die Klage ab.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof schließt sich der Auffassung des K an. Die Karlsruher Richter gehen ebenfalls von der Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens aus; sie legten die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.
Begründung: Die fortdauernde Maßgeblichkeit der veralteten Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 ist spätestens seit dem Feststellungszeitpunkt 1.1.2009 nicht mehr mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung des Steuerrechts vereinbar. Sie verstößt deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Durch den Verzicht des Gesetzgebers auf spätere weitere Hauptfeststellungen kommt es zu erheblichen Wertverzerrungen bei den Einheitswerten. Diese Wertverzerrungen werden auch nicht dadurch ausgeglichen, dass bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine Wertfortschreibung vorgenommen wird.
Die Hauptursache für die erheblichen Wertverzerrungen ist die seit 1964 eingetretene rasante städtebauliche Entwicklung besonders im großstädtischen Bereich, die Fortentwicklung des Bauwesens nach Bauweise, Konstruktion und Objektgröße sowie andere tiefgreifende Veränderungen im Immobilienmarkt. Diese finden keinen angemessenen Niederschlag im Einheitswert. So werden z. B. aktuell maßgebliche wertbildende Faktoren wie Energieeffizienz oder das Vorhandensein von Solaranlagen, Wärmepumpen, Lärmschutz oder Anschlüssen an Hochgeschwindigkeitsdatennetze nicht im Einheitswert abgebildet. Der Grund: Die Merkmale für die Beurteilung der baulichen Ausstattung bei Gebäuden sind auf die Verhältnisse und den Ausstattungsstandard im Hauptfeststellungszeitpunkt fixiert und werden seit 1966 im Wesentlichen unverändert angewendet.
10. Minijob-Grenze: Dreimaliges Überschreiten erlaubt
Wird die monatliche 450-Euro-Grenze nur gelegentlich und unvorhergesehen überschritten, bleiben Minijobs versicherungsfrei. Seit 1.1.2015 ist ein Überschreiten des Grenzwertes unter diesen Voraussetzungen sogar bis zu dreimal möglich.
Unvorhersehbares Überschreiten
Ein unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze liegt vor, wenn das Ereignis zu Beginn des maßgebenden Prognosezeitraums nicht bekannt war bzw. sein konnte. Klassische Ereignisse sind hier z. B. die Erkrankung eines anderen Arbeitnehmers und der dadurch erhöhte Arbeitseinsatz eines Minijobbers.
Urlaub ist dagegen vorhersehbar. Er ist planbar und bereits im Prognosezeitraum zu berücksichtigen.
Gelegentliches Überschreiten
Ein gelegentliches Überschreiten der Entgeltgrenze ist bis zu 3 Monaten innerhalb eines Jahres möglich. Als Monat gilt der Entgeltabrechnungszeitraum (Kalendermonat). Monate, in denen die monatliche Arbeitsentgeltgrenze von 450 EUR, z. B. aufgrund saisonaler Mehrarbeit, vorhersehbar überschritten wird, werden hierbei nicht berücksichtigt.
Dadurch ist das Überschreiten der Jahresgrenze von 5.400 EUR zulässig.
Generell unvorhersehbare Entgelte
Minijobs, bei denen der Arbeitgeber für die Jahresprognose zur Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts allein die Einhaltung der Jahresgrenze von 5.400 EUR unterstellt, sind von der Regelung des gelegentlichen unvorhersehbaren Überschreitens ausgenommen. In diesen Fällen kann die Höhe der monatlich zu erwartenden Entgelte nicht eingeschätzt werden. Überschreitungen der monatlichen Entgeltgrenze von 450 EUR sind hierbei zulässig; sie sind aber nicht gelegentlich im Sinne der Ausnahmeregelung. Wird der für 12 Monate zulässige Jahreswert von 5.400 EUR überschritten, führt dies zwangsläufig zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung.
Maßgebender Jahreszeitraum
Der Jahreszeitraum für die Prüfung des gelegentlichen unvorhersehbaren Überschreitens ist nicht gleichbedeutend mit dem Prognosezeitraum für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts. Es handelt sich vielmehr um einen Rückschauzeitraum; dieser wird immer wieder neu vom letzten Tag des zu beurteilenden Beschäftigungsmonats bestimmt.
Generell unschädliche Überschreitungen
Wird die Jahresgrenze von 5.400 EUR nicht überschritten, spielt die Anzahl der unvorhersehbaren Überschreitungen der monatlichen Entgeltgrenze von 450 EUR keine Rolle; diese sind unschädlich.
Dokumentationspflicht
Der Grund für das gelegentliche unvorhersehbare Überschreiten ist in den Entgeltunterlagen des Minijobbers für den Betriebsprüfdienst der Rentenversicherung nachvollziehbar zu dokumentieren. Dies kann z. B. eine Kopie des Krankenscheins des Arbeitnehmers sein, der wegen Krankheit vertreten wird.
11. Auch bei hohem Leerstand: Warmwasserkosten können teilweise nach Verbrauch abgerechnet werden
Die Kosten für Warmwasser sind zu 50 % nach Verbrauch umzulegen Das gilt auch, wenn in einem Mehrfamilienhaus etliche Wohnungen leer stehen.
Hintergrund
Die Vermieterin, eine Wohnungsbaugenossenschaft, legte für ein 28-Familien-Haus die Warmwasserkosten zu 50 % nach Wohnflächenanteilen um, die anderen 50 % der Kosten berechnete sie nach Verbrauch. Da das Haus abgerissen werden sollte, waren Ende 2011 nur noch wenige Wohnungen bewohnt. Die Heizungs- und Warmwasseranlage, die für viele Wohnungen ausgelegt war, arbeitete deshalb gemessen am geringen Verbrauch der wenigen verbliebenen Mieter nicht mehr kostengünstig.
Im Abrechnungsjahr 2011 sollte die Mieterin einer 50-qm-Wohnung für Heizung und Warmwasser insgesamt 1.450 EUR leisten. Einen Teil der Kosten wurde der Mieterin erlassen.
Die Mieterin weigert sich jedoch, Nachzahlungen zu erbringen. Sie ist der Ansicht, dass die Vermieterin die Warmwasserkosten wegen des hohen Leerstands im Haus nicht nach Verbrauch, sondern ausschließlich nach der Wohnfläche umlegen darf.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof gibt der Vermieterin Recht. Auch bei hohen Leerständen bleibt es grundsätzlich bei der gesetzlich vorgegebenen Abrechnung; danach sind die Kosten zu mindestens 50 % nach Verbrauch umzulegen.
Die strikte Anwendung der gesetzlichen Vorgaben kann allerdings bei hohen Leerständen in Einzelfällen dazu führen, dass keine angemessene und als gerecht empfundene Kostenverteilung mehr gegeben ist. In diesen Fällen kann deshalb der Anspruch nach dem Prinzip von Treu und Glauben begrenzt werden.
Eine solche Reduzierung des Anspruchs aus Treu und Glauben ist hier nicht geboten. Die Vermieterin hat den für die Mieterin günstigsten Maßstab gewählt und den hieraus errechneten Betrag bereits um die Hälfte gekürzt. Der Gesamtbetrag von 1.450 EUR mag für eine 50 qm große Wohnung zwar hoch erscheinen, ist aber nicht völlig untragbar.
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer
1. GmbH-Geschäftsführer: Kürzung des Sonderausgabenabzugs für Rürup-Rente zulässig
Wurde für einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine Direktversicherung zu seinen Gunsten abgeschlossen, darf der Sonderausgabenhöchstbetrag für Beiträge zum Aufbau einer „Rürup-Rente“ pauschal um den fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung gekürzt werden.
Hintergrund
Der begrenzte Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben aufgrund des Alterseinkünftegesetzes verstoßen weder gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes noch gegen das objektive und subjektive Nettoprinzip. Das hat der Bundesfinanzhof bereits mehrfach entschieden.
So werden auch die Höchstbeträge für die Altersvorsorgeaufwendungen von Personen gekürzt, die wie der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit aufgrund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen oder durch steuerfreie Beiträge erworben haben. Seit dem Jahressteuergesetz 2008 gibt es die Einschränkung, dass der Anspruch auf Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung erworben worden sein muss, nicht mehr. Seitdem gehören die Personen, die wie der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, generell zum Kreis der einer Kürzung unterliegenden Personen.
Das gilt selbst dann, wenn sie die betriebliche Altersversorgung wirtschaftlich selbst finanzieren, wie z. B. bei einer Direktversicherung. Ob auch in diesen Fällen die Kürzung der Höchstbeträge von 20.000 bzw. 40.000 EUR um den fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, musste der Bundesfinanzhof im vorliegenden Fall klären.
Der Fall
Eine GmbH hatte zugunsten ihres Alleingesellschafter-Geschäftsführer A bereits im Jahr 1992 eine Direktversicherung abgeschlossen. Die monatlichen Beiträge, die dafür anfielen, wurden im Wege einer Gehaltsumwandlung erbracht und pauschal der Lohnsteuer unterworfen. Im Jahr 2008 zahlte A darüber hinaus Beiträge für eine sog. Basis- oder „Rürup-Rente“ ein; diese machte er als Sonderausgaben geltend.
Das Finanzamt gewährte A im Hinblick auf die gesetzlichen Änderungen der Regelungen zur Kürzung des Höchstbetrags der Altersvorsorgeaufwendungen nur die gekürzte Vorsorgepauschale. A war dagegen der Ansicht, dass diese Kürzung unverhältnismäßig sei und gegen das Grundgesetz verstoße. Das Finanzgericht wies die Klage des A ab.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof entschied zu Ungunsten des A und gab dem Finanzamt Recht. Die generelle Kürzung des Sonderausgabenhöchstbetrags für rentenversicherungsfreie Arbeitnehmer mit vertraglichen Anwartschaftsrechten auf Altersversorgung sei unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs hat sich der Gesetzgeber mit den verschiedenen Typisierungen und Pauschalierungen, die der gesetzlichen Neuregelung zugrunde liegen, noch innerhalb des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums bewegt. Deshalb hatte der Bundesfinanzhof auch nichts gegen die sehr eingeschränkte Abzugsfähigkeit der Beiträge zu einer „Rürup-Rente“ nichts einzuwenden.
2. Irrtum über die Rechtlage: Keine Wiedereinsetzung möglich
Spätestens mit der Einkommensteuererklärung muss ein Steuerpflichtiger den Antrag auf Besteuerung von Kapitalerträgen stellen. Wird diese gesetzlich festgelegte Frist versäumt, kommt grundsätzlich keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.
Hintergrund
Der Kläger erhielt am 30.11.2010 eine Gewinnausschüttung aus einer Beteiligung an einer GmbH in Höhe von 18.000 EUR zu; hiervon wurde Kapitalertragsteuer einbehalten. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 trug der Kläger diese Ausschüttung in Zeile 7 der Anlage KAP ein. Er beantragte in Zeile 4 zudem die Günstigerprüfung. Einen Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer für die Gewinnausschüttung (Zeilen 25 und 26) stellte er nicht. Auch die Zeilen 55 bis 57 zu den anzurechnenden Steuern ließ er leer.
Bei der Einkommensteuerveranlagung für 2010 führte das Finanzamt nur die Günstigerprüfung durch. Der Einspruch des Klägers, mit dem er die Besteuerung nach dem Regeltarif unter Berücksichtigung der Teilfreistellung begehrte und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte, hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Vor dem Finanzgericht scheiterte der Kläger ebenfalls. Das Finanzgericht ist wie das Finanzamt der Ansicht, dass die Voraussetzungen einer Besteuerung nach dem Regeltarif nicht erfüllt sind, weil der Kläger einen entsprechenden Antrag nicht schon in der Einkommensteuererklärung 2010 gestellt hat.
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist kommt nicht in Betracht, da den Kläger an der verspäteten Antragstellung ein Verschulden trifft. In den Zeilen 24 und 25 der amtlichen Anlage KAP für 2010 wird empfohlen, die Anleitung zur Anlage KAP heranzuziehen; dort ist ein deutlicher Hinweis darauf enthalten, dass die in diesen Zeilen zu machenden Angaben und die zu stellenden Anträge nach Einreichung der Steuererklärung beim Finanzamt nicht mehr nachgeholt werden können. Wegen dieses Hinweises hätte der Kläger seinen Irrtum über die Verwirkung des Antragsrechts vermeiden können.