1. Warum eine exakte Formulierung dem Einspruch zum Erfolg verhelfen kann
  2. 1 %-Regelung bei Dienstwagen: Kosten einer Garage mindern nicht den geldwerten Vorteil
  3. Häusliches Arbeitszimmer: Renovierung des Badezimmers ist nicht absetzbar
  4. Betrügerisches Schneeballsystem: Wann Scheinrenditen besteuert werden
  5. Unfall auf dem Arbeitsweg: Kosten einer Operation können nicht geltend gemacht werden
  6. Privater Postdienstleister: Wann gilt der Einspruch als zugegangen?
  7. Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn: Wann Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung steuerbegünstigter Sachlohn sind
  8. Wer vom Homeoffice zur Toilette geht, ist nicht unfallversichert
  9. Zimmer im Elternhaus: Wann wird eine doppelte Haushaltsführung anerkannt?
  10. Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide: Wenn vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten verschwiegen werden

Privatbereich

  1. Warum eine exakte Formulierung dem Einspruch zum Erfolg verhelfen kann

Wer gegen einen Sammelbescheid, der Umsatzsteuer und Zinsen umfasst, Einspruch einlegt, sollte wissen: Damit legt man nicht zwingend auch Einspruch gegen die Zinsfestsetzung ein.

Hintergrund

Der Antragsteller betrieb ein Hotel mit Gastwirtschaft. Gegen die nach einer Außenprüfung geänderten Umsatzsteuerbescheide legte sein steuerlicher Vertreter Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Später wies er darauf hin, dass sich der Einspruch auch auf die Festsetzung der Nachzahlungszinsen bezog.

Das Finanzamt wies den Einspruch gegen die Zinsfestsetzung zurück, da der Schriftsatz erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eingegangen war. Der Antragsteller vertrat die Ansicht, dass der erste Einspruch auch einen Einspruch gegen die Zinsfestsetzung umfasste.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet ab. Es konnte keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts erkennen. Die von einem Rechtsanwalt stammende Formulierung ließ insbesondere nicht erkennen, dass neben der Umsatzsteuerfestsetzung auch die Festsetzung der Zinsen angefochten wurde. Die Erklärung war insoweit eindeutig und nicht auslegungsbedürftig.

  • 2. 1 %-Regelung bei Dienstwagen: Kosten einer Garage mindern nicht den geldwerten Vorteil

Arbeitnehmer dürfen die anteiligen Kosten für ihre heimische Garage nicht im Rahmen der 1 %-Regelung bei der privaten Dienstwagennutzung abziehen. Das gilt zumindest dann, wenn das Fahrzeug freiwillig und ohne Verpflichtung durch den Arbeitgeber in der Garage abgestellt wird.

Hintergrund

Der Kläger versteuerte die private Nutzung seines Dienstwagens nach der 1 %-Methode. In seiner Einkommensteuererklärung minderte er seinen zu versteuernden geldwerten Vorteil um die Kosten seiner privaten Garage. Er berief sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der vom Arbeitnehmer selbst getragene Kfz-Kosten mindernd beim geldwerten Vorteil berücksichtigt werden können. Darüber hinaus wandte er ein, dass er durch den Arbeitgeber verpflichtet war, den Dienstwagen sicher unterzustellen. Diesbezüglich legte er 2 Arbeitgeberbescheinigungen vor, aus denen sich eine entsprechende Vereinbarung ergab. Das Finanzamt lehnte eine Minderung des geldwerten Vorteils um die Garagenkosten ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage ab. Nur solche Aufwendungen des Arbeitnehmers dürfen den geldwerten Vorteil mindern, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen und damit zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Klauseln oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs notwendig sind.

Im vorliegenden Fall erfüllten die Garagenkosten diese Voraussetzungen nicht. Insbesondere war die Unterbringung des Dienstwagens in einer Garage zur Inbetriebnahme und zum laufenden Betrieb des Fahrzeugs nicht notwendig. Darüber hinaus war das Abstellen in einer Garage nicht zwingende Voraussetzung dafür, dass dem Arbeitnehmer das Fahrzeug überhaupt erst überlassen wurde. Aus den vorgelegten Bescheinigungen des Arbeitgebers ergab sich nur, dass die Unterstellung in der Garage vereinbart, nicht jedoch, dass sie vertragliche Pflicht war.

  • 3. Häusliches Arbeitszimmer: Renovierung des Badezimmers ist nicht absetzbar

Wer sein privates Badezimmer renoviert oder umbaut, darf die entsprechenden Aufwendungen steuerlich nicht als Kosten für das häusliche Arbeitszimmer geltend machen. Denn die Renovierungskosten rechnen nicht zu den gesamten Gebäudekosten.

Hintergrund

Der Kläger S war Steuerberater und betrieb seine Beratertätigkeit von einem häuslichen Arbeitszimmer aus, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des S darstellte. Das Arbeitszimmer befand sich in dem Einfamilienhaus, das S zusammen mit seiner Ehefrau gehörte. Von der Wohnfläche entfielen 8,43 % auf das Arbeitszimmer. Im Jahr 2012 bauten die Eheleute das Badezimmer und den davor liegenden Flur umfassend um. Außerdem wurden einige Rollläden erneuert. Von den Gesamtaufwendungen von 52.000 EUR für das Wohnhaus inklusive Renovierung setzten sie den Flächenanteil von 8,43 % = 4.400 EUR für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben des S ab.

Das Finanzamt berücksichtigte neben anderen Aufwendungen von den Renovierungskosten lediglich die Kosten für den Austausch einer Türe (980 EUR), da nur dieser Aufwand dem Arbeitszimmer unmittelbar zuzurechnen war. Das Finanzgericht erkannte dagegen auch die Umbaukosten anteilig als Arbeitszimmerkosten an.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Renovierungskosten für Bad und Flur nicht berücksichtigt werden konnten.

Voraussetzung für den Abzug von Arbeitszimmerkosten ist insbesondere, dass die Aufwendungen tatsächlich das Arbeitszimmer und nicht die privaten Wohnräume betreffen. Soweit die Kosten nicht nur das Arbeitszimmer, sondern das Gebäude insgesamt betreffen, ist lediglich der auf das Arbeitszimmer entfallende Anteil der Gesamtaufwendungen abziehbar. Dieser Anteil wird grundsätzlich nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Wohnfläche des Hauses ermittelt.

Nicht abzugsfähig sind dagegen Renovierungs- und Umbaukosten, die für einen Raum anfallen, der ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient. Die Renovierungskosten für Bad und Flur waren dem Arbeitszimmer nicht direkt zuzuordnen. Sie waren aber auch nicht als Kosten zu werten, die das gesamte Gebäude betreffen und als solche anteilig dem Arbeitszimmer zugeordnet werden könnten. Anders als z. B. Arbeiten am Dach oder an der Fassade betreffen Arbeiten zur Renovierung oder zum Umbau des Badezimmers nicht das Gebäude selbst, sondern einen bestimmten Raum innerhalb des Gebäudes, der im vorliegenden Fall ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient. Abzustellen war also darauf, ob das gesamte Gebäude oder ein einzelner Raum betroffen ist (raumbezogene Betrachtung).

  • 4. Betrügerisches Schneeballsystem: Wann Scheinrenditen besteuert werden

Wer sein Geld in einem betrügerischen Schneeballsystem verloren hat, muss unter Umständen mit weiteren Vermögenseinbußen rechnen. Denn das Finanzamt darf Steuern auf die Scheinrenditen erheben.

Hintergrund

Die Klägerin legte ihr Geld bei einem Finanzdienstleister an, der jedoch ein betrügerisches Schneeballsystem betrieb. Im Jahr 2010 beauftragte die Klägerin den Finanzdienstleister, Aktien im Gesamtwert von 26.400 EUR zu erwerben. Im Juni 2012 erteilte sie den Auftrag, das Aktienpaket zu veräußern. Der Verkaufserlös sollte beim Finanzdienstleister für ein Folgeinvestment geparkt werden, wurde also nicht ausgezahlt. Der Dienstleister erstellte eine Abrechnung, aus dieser ergab sich ein Kurswert der verkauften Aktien von 54.400 EUR. Im Juli 2012 erteilte die Klägerin den Auftrag, Aktien einer anderen Gesellschaft zu erwerben. Daraufhin verrechnete der Finanzdienstleister den Veräußerungserlös aus dem vorherigen Aktienverkauf mit dem Kaufpreis der neuen Order. Nachdem das Schneeballsystem im Juni 2013 aufgeflogen war, wurde im Oktober 2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Finanzdienstleisters eröffnet.

Das Finanzamt setzte für die Erlöse aus dem ersten Aktieninvestment den Abgeltungsteuersatz von 25 % an. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage, denn es müsste berücksichtigt werden, dass sie ihr Geld letztendlich verloren hatte.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass das Finanzamt die Aktiengewinne zu Recht besteuert hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führen Renditen aus Schneeballsystemen zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Voraussetzung ist, dass der Schuldner der Erträge leistungsbereit und leistungsfähig ist. Der steuerliche Zufluss von Einnahmen kann aber nicht nur durch Barzahlung oder Überweisung bewirkt werden, sondern auch durch eine sog. Novation. Bei dieser wird vereinbart, dass ein Betrag in Zukunft aus einem anderen Rechtsgrund als dem bisherigen geschuldet wird. Allerdings setzt der Zufluss bei einer derartigen Schuldumschaffung voraus, dass die Novation auf dem freien Entschluss des Anlegers beruhte und eine Folge daraus war, dass er die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Altforderung ausübt. Von Bedeutung ist hier ebenfalls, in wessen Interesse die Novation lag.

Im vorliegenden Fall waren der Klägerin die Beträge aus dem Aktienverkauf steuerlich zugeflossen. Die Wiederanlage des Geldes lag in ihrem Interesse. Sie wählte diese Option aus freien Stücken, ohne dazu vom Finanzdienstleister gedrängt worden zu sein. Vielmehr bot dieser die sofortige Auszahlung ausdrücklich an. Der Dienstleister war Mitte 2012 auch noch leistungsbereit und leistungsfähig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt lag noch keine generelle Zahlungsunfähigkeit vor, ebenso wenig verweigerte oder verschleppte er die Auszahlung gegenüber anderen Anlegern oder drängte auf die Wiederanlage der Gelder.

  • 5. Unfall auf dem Arbeitsweg: Kosten einer Operation können nicht geltend gemacht werden

Die Behandlungs- und Operationskosten nach einem Autounfall auf dem Arbeitsweg, die ein Arbeitnehmer selbst trägt, können nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten angesetzt werden.

Hintergrund

Die Klägerin erlitt auf dem Rückweg von ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen Autounfall. Dieser zog eine operative Nasen- und Ohrmuschelkorrektur nach sich. Die von ihr selbst getragenen Behandlungs- und Operationskosten in Höhe von 2.400 EUR machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt verwies darauf, dass mit der Entfernungspauschale sämtliche Kosten für den Arbeitsweg abgegolten sind, und lehnte den Werbungskostenabzug ab.

Die Klägerin verwies auf eine Aussage der Bundesregierung, wonach die Finanzverwaltung einen Abzug der Kosten im Billigkeitswege zulässt. Konkret stützte sie sich auf eine entsprechende Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Meister auf eine Anfrage des Abgeordneten Dr. Troost.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass die Kosten nicht neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden können. Denn diese werden von der umfassenden Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale erfasst. Aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes ergibt sich, dass auch außergewöhnliche Kosten unabhängig von ihrer Höhe mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. Der Bundesfinanzhof bestätigte dies in seiner ständigen Rechtsprechung.

Das Finanzgericht hielt eine Sonderbehandlung von Kosten für Personenschäden wie im vorliegenden Fall für nicht erforderlich.

  • 6. Privater Postdienstleister: Wann gilt der Einspruch als zugegangen?

Bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten wird normalerweise von einer 3-Tagesfiktion ausgegangen. Diese gilt jedoch nicht bei Übersendung einer Einspruchsentscheidung durch einen privaten Postdienstleister, der wiederum einen Subunternehmer einschaltet.

Hintergrund

Die Familienkasse lehnte für die beiden Töchter des Klägers die Gewährung von Kindergeld ab. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein. Die Einspruchsentscheidung fertigte die Sachbearbeiterin am 5.11.2015 an und gab diese am 6.11.2015 zur Post. Der Postausgang wurde im November 2015 durch ein Subunternehmen eines regionalen Postdienstleisters abgeholt. Am 10.12.2015 erhob der Kläger Klage. Die Familienkasse ging von einer verspäteten Klageerhebung aus und verwies auf die Zugangsfiktion. Der Kläger bestritt, dass ihm die Einspruchsentscheidung tatsächlich innerhalb von 3 Tagen zugegangen war. Das Finanzgericht wies die Klage zunächst wegen Versäumnis der Klagefrist ab, musste sich aber erneut mit dem Fall beschäftigen, nachdem der Bundesfinanzhof die Entscheidung aufgehoben hatte.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass die Klage zulässig war. Es konnte insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass tatsächlich am 5.11.2015 die Aufgabe zur Post erfolgte. So konnte nicht nachgewiesen werden, dass an diesem Tag tatsächlich eine Abholung durch den Subunternehmer erfolgte. Außerdem war bei einer solchen Gestaltung, bei der die Abholung unter Zwischenschaltung eines weiteren Dienstleistungsunternehmens erfolgte, fraglich, ob die Post tatsächlich innerhalb von 3 Tagen zugegangen war.

Dass das private Postunternehmen die gleiche Zuverlässigkeit in der Zustellung aufweist, wie ein Postuniversaldienstleister, muss die Behörde nachweisen. Hieran ergaben sich Zweifel, die die Behörde nicht ausräumen konnte. Der zugrundeliegende Dienstleistungsvertrag über die Postzustellung beinhaltete nämlich lediglich die Zustellung von Montag bis Freitag. Auch war kein Zustellungsziel von 95 % auf den zweiten Werktag nach Abholung vereinbart worden. Das Finanzgericht ging deshalb davon aus, dass die Bekanntgabe erst am 10.11.2015 erfolgte, sodass die Klage fristgerecht erhoben worden war.

  • 7. Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn: Wann Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung steuerbegünstigter Sachlohn sind

Je nachdem, ob der Arbeitgeber im Rahmen von Zukunftssicherungsleistungen Versicherungsschutz bietet oder nur einen Zuschuss gewährt, handelt es sich um steuerfreie Leistungen oder steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof hat 2 Fälle zur Abgrenzung von Bar- und Sachlohn entschieden.

Hintergrund

Im ersten Fall schloss der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter des Unternehmens bei 2 Versicherungen (Gruppen-)Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen sowie Zahnersatz ab. Die für den Versicherungsschutz vom Arbeitgeber gezahlten monatlichen Beträge blieben unter der 44-EUR-Freigrenze.

Im zweiten Fall informierte der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer in einem Mitarbeiteraushang darüber, dass er ihnen zukünftig eine klassische betriebliche (Zusatz-)Krankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft anbieten konnte. Daraufhin schlossen Mitarbeiter unmittelbar mit der Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsverträge ab. Die Versicherungsbeiträge wurden von den Mitarbeitern direkt an die Versicherung überwiesen. Hierfür erhielten sie monatliche Zuschüsse vom Arbeitgeber auf ihr Gehaltskonto ausgezahlt. Diese betrugen weniger als 44 EUR monatlich.

Umstritten war, ob auf Beiträge des Arbeitgebers für Zukunftssicherungsleistungen die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge anzuwenden ist. Die Finanzverwaltung behandelte solche Beiträge bisher als nicht begünstigen Barlohn.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte im ersten Fall das Vorliegen von Sachlohn und damit im Ergebnis die Steuer- und Beitragsfreiheit der Beiträge. Zu diesem Ergebnis kamen die Richter, weil der Arbeitgeber hier eine konkrete Leistung zusagte.

Im zweiten Fall hatte das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern noch auf steuerfreie Sachbezüge entschieden. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs handelte es sich hierbei hingegen um Barlohn. Ein Sachbezug liegt nur vor, wenn auch ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt wird, das auf Gewährung von Sachlohn gerichtet ist. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber den Mitarbeitern jedoch letztlich nur den Kontakt zu dem Versicherungsunternehmen vermittelt und bei Vertragsschluss einen Geldzuschuss versprochen. Damit hatte der Arbeitgeber nach Auffassung des Gerichts – abweichend zum ersten Fall – den Mitarbeitern keinen Versicherungsschutz zugesagt.

  • 8. Wer vom Homeoffice zur Toilette geht, ist nicht unfallversichert

Wer im Homeoffice arbeitet und auf dem Weg zur Toilette einen Unfall erleidet, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine hieraus resultierende Verletzung gilt deshalb nicht als Arbeitsunfall.

Hintergrund

Der Kläger war mit Einverständnis seines Arbeitgebers während seiner gesamten Arbeitszeit im Homeoffice beschäftigt. Dieses befand sich in einem Büro im Keller seines Hauses, wo regelmäßig Besprechungen mit Kollegen stattfanden. Der Arbeitgeber übernahm zudem die Kosten für die PC-Ausstattung. Auf dem Rückweg von der Toilette stürzte der Kläger auf der Treppe und zog sich dabei eine Fraktur des Fußes zu. Diese führte aufgrund von Komplikationen zu einer 6-monatigen Arbeitsunfähigkeit. Der Kläger machte den Sturz als Arbeitsunfall geltend.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Zwar ist der Gang zur Toilette im Betrieb nach geltender Rechtslage unfallversichert. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn wie im vorliegenden Fall der Arbeitnehmer im Homeoffice arbeitet. Denn dort hat der Arbeitgeber keinen Einfluss auf die Ausgestaltung und Sicherheit der Einrichtung. Das Homeoffice war auch nicht als Teil der Betriebsstätte des Arbeitgebers anzusehen. Damit galt hierfür auch nicht der Unfallversicherungsschutz.

  • 9. Zimmer im Elternhaus: Wann wird eine doppelte Haushaltsführung anerkannt?

Bewohnt ein alleinstehender Arbeitnehmer nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ein Zimmer, hat er dort keinen eigenen Hausstand. Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung werden auch dann nicht steuerlich anerkannt, wenn am Ort der elterlichen Wohnung der Lebensmittelpunkt liegt.

Hintergrund

Der Kläger war ein unverheirateter Polizist und bewohnte nach Beendigung seiner Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ein Zimmer. Am Ort des Polizeireviers unterhielt er eine Unterkunft. Die Kosten der doppelten Haushaltsführung erkannte das Finanzamt nicht an, obwohl der Kläger den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen am elterlichen Wohnort hatte und er sich an den Haushaltskosten der Eltern beteiligte.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass das Zimmer im Haushalt der Eltern keinen eigenen Hausstand darstellte.

Grundsätzlich gilt: Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer liegt die Führung eines eigenen Hausstands am Wohnort in der Regel nicht vor, wenn er nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt sein Zimmer bewohnt. Eine Kostenbeteiligung ändert daran nichts. Die elterliche Wohnung kann zwar wie bisher der Mittelpunkt der Lebensinteressen sein, sie ist aber kein eigener Hausstand.

Deshalb lehnten auch die Finanzrichter wie das Finanzamt einen Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung ab.

10. Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide: Wenn vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten verschwiegen werden

Wird nachträglich bekannt, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer kostenlos verpflegt hat, kann eine bestandskräftige Steuerfestsetzung wegen neuer Tatsachen geändert werden.

Hintergrund

Der Kläger war als Kapitän an Bord eines Schiffes angestellt. Während seiner Einsätze erhielt er kostenlose Verpflegung. Die Lohnsteuerbescheinigungen enthielten keine Eintragung des Großbuchstabens M. Diese wäre jedoch erforderlich gewesen, um die Verpflegung zu belegen. In seinen Steuererklärungen machte der Kläger Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten geltend, diesen kürzte er nicht um die kostenlosen Mahlzeiten. Das Finanzamt erkannte die entsprechenden Beträge zunächst an. Nachdem es aber durch eine Kontrollmitteilung von der unentgeltlichen Verpflegung sowie der Übernahme von Fahrtkosten durch den Arbeitgeber erfahren hatte, änderte es die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide wegen neuer Tatsachen.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Seiner Ansicht nach waren die Änderungen der Einkommensteuerfestsetzungen rechtmäßig, das Finanzamt durfte eine Änderung wegen des nachträglichen Bekanntwerdens von Tatsachen vornehmen. Dass dem Kläger von seinem Arbeitgeber für seine Tätigkeit an Bord Mahlzeiten zur Verfügung gestellt wurden und dieser die Fahrtkosten zu und von den Häfen getragen hat, stellte eine neue Tatsache dar. Diese Tatsache war nachträglich, nämlich erst durch eine Kontrollmitteilung nach Durchführung der Veranlagung bekannt geworden. Aufgrund der Kostenübernahme und der Mahlzeitengestellung kam für den Kläger ein Ansatz von Werbungskosten für Verpflegungsmehraufwand nicht infrage. Ein Mitverschulden des Finanzamts, das einer Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids entgegensteht, lag nach Meinung des Finanzgerichts nicht vor. Vielmehr verletzte der Kläger seine Mitwirkungspflicht dadurch, dass er in der Anlage N keine Angaben zur Mahlzeitengestellung gemacht hatte.