Mandantenbrief Steuern Privatpersonen Januar 2015
1. | Private Veräußerungsgewinne bei Personengesellschaften |
2. | Schulgeld als Sonderausgaben: Diese Besonderheiten sind zu beachten |
3. | Nach Teil-Einspruchsentscheidung kein erneuter Einspruch möglich |
4. | Meldung als arbeitslos muss immer persönlich erfolgen |
5. | Übungsleiterfreibetrag: Für welche Tätigkeiten gilt er? |
6. | Duales Studium: Anspruch auf Kindergeld besteht bis zum Abschluss |
7. | Nebenberufliche Dienstleistung im Wellness- und Schönheitsbereich: Kein Gewinn, keine gewerbliche Tätigkeit |
8. | Rentenversicherung: Sinkender Beitragssatz begünstigt Minijobber |
9. | Darf der Arbeitgeber einen krankgeschriebenen Mitarbeiter fotografieren? |
10. | Heizkostenabrechnung: Muss der Vermieter Heizöl so billig wie möglich einkaufen? |
11. | Abbruch einer Ebay-Auktion nach Gebotseingang? Besser nicht! |
12. | Unfall unter Alkoholeinfluss: Wer lügt, riskiert den Versicherungsschutz |
13. | Trotz Verstoß gegen interne Anweisungen keine Kündigung |
14. | Vermieter muss Versicherung in Anspruch nehmen |
15. | Ausbildung während des freiwilligen Wehrdienstes: Kindergeld ja |
16. | Taschengeldanspruch der verheirateten Tochter wird beim Elternunterhalt berücksichtigt |
17. | Vorzeitige Rückgabe einer gemieteten Wohnung ist zulässig |
18. | Einspruch: Eine einfache E-Mail soll genügen |
19. | Fahrtkosten: Ohne Aufwendungen kein Betriebsausgabenabzug |
20. | Elterngeld und Progressionsvorbehalt: Wann der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht abgezogen wird |
-
1. Private Veräußerungsgewinne bei Personengesellschaften
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt erklärt, wie Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften verfahrensrechtlich erfasst werden, wenn sie im Kontext vermögensverwaltender Personengesellschaften stehen. Auch die Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen ist ein Thema der Weisung.
Nach der Weisung kommt es maßgeblich darauf an, ob die Gesellschaft oder ein Beteiligter selbst den Tatbestand privater Veräußerungsgeschäfte verwirklicht. Danach gilt:
Gesellschaft tätigt privates Veräußerungsgeschäft
Wurde sowohl das Anschaffungs- als auch das Veräußerungsgeschäft von der Gesellschaft getätigt, müssen die Finanzämter die daraus resultierenden (gemeinschaftlich erzielten) Einkünfte in einer einheitlichen und gesonderten Feststellung erfassen.Der Feststellungsbescheid wird von den Wohnsitzfinanzämtern später den Einkommensteuerbescheiden der Beteiligten zugrunde gelegt.
Bei der Prüfung, ob ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, muss jedes Wirtschaftsgut gesondert betrachtet werden; auch die Einkunftsermittlung aus dem jeweiligen Veräußerungsgeschäft muss wirtschaftsgutbezogen erfolgen.
Beteiligte tätigen privates Veräußerungsgeschäft
Der Beteiligte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erzielt in seiner Person Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, wenn eine Veräußerung nicht gemeinschaftlich erfolgt und einer der beiden folgenden Konstellationen gegeben ist:- Der Beteiligte scheidet innerhalb der (1- oder 10-jährigen) Haltefrist aus der Gesellschaft aus.
- Die Gesellschaft veräußert ein Wirtschaftsgut zwar nach Ablauf der Haltefrist, allerdings ist der Beteiligte erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten (= für ihn ist die Haltefrist noch nicht abgelaufen).
Zu beachten ist, dass die Anschaffung bzw. Veräußerung einer (un-)mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft als Anschaffung bzw. Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter gilt.
Die Oberfinanzdirektion weist weiter darauf hin, dass auch in den Fällen, in denen der Beteiligte selbst den Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts erfüllt, eine wirtschaftsgutbezogene Ermittlung der Einkünfte erfolgen muss.
Da die Einkünfte in diesen Fällen nicht von der Gesellschaft, sondern lediglich von einem oder mehreren Beteiligten erzielt werden, dürfen sie nicht in eine einheitliche und gesonderte Feststellung einfließen. Stattdessen müssen diese privaten Veräußerungsgewinne und -verluste dem Wohnsitzfinanzamt nachrichtlich mitgeteilt werden; die Werte können dann in die jeweilige Einkommensteuerfestsetzung der betroffenen Beteiligten einfließen. Will sich der Beteiligte später gegen die Erfassung der Einkünfte dem Grunde oder der Höhe nach wenden, muss er seinen Einspruch direkt gegen den Einkommensteuerbescheid richten.
-
2. Schulgeld als Sonderausgaben: Diese Besonderheiten sind zu beachten
Besucht das Kind eine private Schule, können die Eltern das Schulgeld unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehen. Daneben müssen einige Besonderheiten beachtet werden.
Das Schulgeld kann von den Eltern in Höhe von 30 %, höchstens 5.000 EUR pro Jahr, als Sonderausgaben abgezogen werden.
Die schulrechtlichen Kriterien
Ein Sonderausgabenabzug ist nur dann möglich, wenn die Schule- sich in freier Trägerschaft befindet oder überwiegend privat finanziert ist,
- in Deutschland oder in einem anderen EU-/EWR-Staat liegt und
- zu einem anerkannten oder gleichwertigen allgemein- oder berufsbildenden Abschluss führt bzw. darauf vorbereitet.
Das zuständige inländische Landesministerium (z. B. Schul- oder Kultusministerium), die Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) oder die zuständige inländische Zeugnisanerkennungsstelle (ZASt) prüfen, ob die schulrechtlichen Kriterien erfüllt sind. Die Finanzämter sind an die Entscheidung dieser Einrichtungen gebunden.
Ersatzschulen und wann ein Anerkennungsbescheid notwendig ist
Rechnen die Eltern das Schulgeld als Sonderausgaben ab und legen sie keinen Anerkennungsbescheid der genannten Behörde vor, prüft das Finanzamt zunächst, ob die Schule im Verzeichnis der begünstigten Bayerischen Ersatzschulen aufgeführt ist.Ist die Schule in der Liste enthalten, muss das Finanzamt zur steuerlichen Anerkennung der Zahlungen keinen Anerkennungsbescheid fordern. In diesem Fall genügt eine Bescheinigung über den Schulbesuch.
Wird die Einrichtung dagegen nicht als Ersatzschule geführt, muss das Finanzamt einen Anerkennungsbescheid der zuständigen Kultusbehörde verlangen; eine Bestätigung der Schule reicht für die steuerliche Anerkennung der Zahlungen dann nicht aus.
Diese Zahlungen sind nicht abziehbar
Zahlungen an Nachhilfeeinrichtungen, Musikschulen und Sportvereine sind steuerlich nicht begünstigt, da diese Einrichtungen keinem staatlich vorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigten Lehrplan folgen. Auch Gebühren für Hochschulen, Fachhochschulen und ihnen gleichstehende Einrichtungen im EU- bzw. EWR-Ausland (z. B. Studiengebühren) und für Berufsakademien im sog. tertiären Bereich sind nicht als Schulgeld abziehbar. Gleiches gilt für Zahlungen an das Projekt „Klassenzimmer unter Segeln“.Für Berufsakademien, die nicht dem tertiären Bereich zuzurechnen sind, sondern sich an klassischen Ausbildungsberufen orientieren, kann der Sonderausgabenabzug jedoch möglich sein.
Wer kann die Zahlungen geltend machen?
Für den steuerlichen Abzug von Schulgeldzahlungen ist es unerheblich, ob Vertragspartner der Schule das Kind oder die Eltern sind. Entscheidend ist, wer das Schulgeld wirtschaftlich getragen hat.Europäische Schulen
Zahlungen an sog. „Europäische Schulen“ können als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn Eltern dem Finanzamt eine Schulbesuchsbescheinigung vorlegen.Internationale Schulen in Deutschland
Besucht das Kind eine Internationale Schule im Inland, muss unterschieden werden:- Bis zur 9. Jahrgangsstufe kann das Schulgeld ohne Bestätigung der ZASt steuerlich abgezogen werden.
- Ab der 10. bis zur 12. Jahrgangsstufe ist das Schulgeld nur abziehbar, wenn die ZASt zuvor bescheinigt hat, dass die gewählte Fächerkombination für die 11. und 12. Jahrgangsstufe dem Beschluss der KMK entspricht. Der Grund: Nicht alle wählbaren Fächerkombinationen in diesen Schulen führen zu einem anerkennungsfähigen Abschluss.
Schulen im EU-/EWR-Ausland
Besucht das Kind eine Schule im EU- bzw. EWR-Ausland, können die Schulgeldzahlungen steuerlich abzugsfähig sein. Hier einige Voraussetzungen im Überblick:- Schulgelder für den Besuch einer Grundschule im EU-/EWR-Raum können bis einschließlich der 4. Jahrgangsstufe als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Vergleichbarkeit der Ausbildung wird nicht geprüft, ein Anerkennungsbescheid ist nicht erforderlich.
- Schulgelder werden steuerlich ebenfalls anerkannt, wenn sie an eine Schule im EU-/EWR-Ausland gezahlt werden, die mit dem „International Baccalaureate“ abschließt. Als Nachweis müssen Eltern eine Bescheinigung über den Schulbesuch und eine Bestätigung darüber vorlegen, dass das „International Baccalaureate“ an dieser Schule erreicht werden kann.
Schulen außerhalb der EU bzw. des EWR
Schulen außerhalb der EU bzw. des EWR sind steuerlich nicht begünstigt. Eltern können die gezahlten Schulgelder an diese Institutionen also nicht abziehen. Eine Ausnahme bilden „Deutsche Schulen“ im Ausland, bei denen ein Schulgeldabzug ohne Bestätigung der ZASt möglich ist. -
3. Nach Teil-Einspruchsentscheidung kein erneuter Einspruch möglich
Ergeht vor Ablauf der Einspruchsfrist eine Teil-Einspruchsentscheidung, ist ein nochmaliger Einspruch nicht zulässig.
Hintergrund
In ihrer Einkommensteuererklärung machten Ehepartner u. a. Reisekosten geltend, die das Finanzamt aber nur zu 80 % anerkannte. Sie legten Einspruch ein, allerdings nur gegen die Kürzung der als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Krankheitskosten um die zumutbare Belastung, nicht wegen der nicht anerkannten Reisekosten.Das Finanzamt erließ noch vor Ablauf der Einspruchsfrist eine Teil-Einspruchsentscheidung. Der Einspruch wurde, soweit er nicht die Kürzung der außergewöhnlichen Belastungen betraf, als unbegründet zurückgewiesen; das Finanzamt wies darüber hinaus darauf hin, dass die Eheleute ansonsten keine Einwände gegen die Steuerfestsetzung erhoben hätten.
Noch innerhalb der Einspruchsfrist legten die Ehegatten erneut Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid ein und beantragten jetzt die Berücksichtigung der Fahrtkosten.
Das Finanzamt verwarf den zweiten Einspruch als unzulässig. Auch vor dem Finanzgericht hatten die Ehepartner keinen Erfolg; es wies die Klage mit der Begründung ab, ein erneuter Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist sei unzulässig, wenn der erste Einspruch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist durch Teil-Einspruchsentscheidung abgewiesen worden ist.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof wies die Revision als unbegründet zurück und entschied, dass das Finanzamt den zweiten Einspruch zu Recht als nicht zulässig verworfen hat.Zwar ist gegen Steuerbescheide der Einspruch statthaft. Soweit das Einspruchsverfahren jedoch durch eine wirksame Einspruchsentscheidung abgeschlossen wird, können Verwaltungsakten nur noch mit der Klage angefochten werden. Ein erneuter Einspruch gegen die Steuerfestsetzung ist nicht mehr zulässig.
Eine Auslegung des zweiten Einspruchs als Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzung in der Gestalt der Teileinspruchsentscheidung lehnt der Bundesfinanzhof für den Streitfall ab. Denn die Eheleute hatten ausdrücklich Einspruch eingelegt und nicht den Willen zu einer gerichtlichen Überprüfung der Teil-Einspruchsentscheidung erkennen lassen. Schließlich lagen auch die Voraussetzungen für eine schlichte Änderung nicht vor. Denn die Eheleute hatten erst nach Ablauf der Klagefrist ihre Änderungswünsche betreffend die Reisekosten konkretisiert.
-
4. Meldung als arbeitslos muss immer persönlich erfolgen
Eine Voraussetzung für das Arbeitslosengeld I ist die persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur. Ein Anruf genügt dafür nicht.
Hintergrund
Die Klägerin war arbeitslos gewesen, hatte sich aber mit der Aussicht, ab dem nächsten Monatsersten eine Beschäftigung anzutreten, bei der Agentur für Arbeit abgemeldet. Als das Beschäftigungsverhältnis wider Erwarten doch nicht zustande kam, meldete sie sich zunächst nur telefonisch bei dem von der Agentur für Arbeit betriebenen Callcenter. Erst einige Tage später suchte sie persönlich die Arbeitsagentur auf. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin Arbeitslosengeld I für die Tage nach ihrer telefonischen Rückmeldung, aber vor der persönlichen Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit ausgezahlt bekommen.Entscheidung
Die telefonische Meldung reicht als Arbeitslosmeldung nicht aus. Diese muss nämlich nach dem Gesetzeswortlaut persönlich erfolgen, was bedeutet, dass der Meldepflichtige in eigener Person bei der Arbeitsagentur erscheinen muss. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitslose eine Beschäftigung tatsächlich nicht antritt, sich zuvor aber bei der Arbeitsagentur aus der Arbeitslosigkeit abgemeldet hat. -
5. Übungsleiterfreibetrag: Für welche Tätigkeiten gilt er?
Wer nebenberuflich ausbildet, erzieht, pflegt oder betreut, kann für seine Einnahmen einen Übungsleiterfreibetrag von 2.400 EUR pro Jahr abziehen. Aber nicht alle Tätigkeiten fallen unter die Steuerbefreiung und nicht jedes nebenberufliches Engagement ist steuerlich begünstigt.
Wer Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus vergleichbaren Tätigkeiten, sowie aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten und Pflegetätigkeiten hat, für den sieht das Gesetz einen Übungsleiterfreibetrag von 2.400 EUR pro Jahr vor.
Betreuung, Vormundschaft, Pflege
Der Übungsleiterfreibetrag darf nur gewährt werden, wenn mit der Tätigkeit ein direkter pädagogisch ausgerichteter persönlicher Kontakt zu den betreuten Menschen hergestellt wird. Deshalb gilt er nicht für Aufwandsentschädigungen, die an ehrenamtliche rechtliche Betreuer, ehrenamtlich tätige Vormünder und ehrenamtliche Pfleger gezahlt werden.Hauswirtschaftliche oder betreuende Hilfstätigkeiten
Diese Tätigkeiten für alte oder behinderte Menschen, bei denen keine körperliche Pflege stattfindet, werden regelmäßig vom Übungsleiterfreibetrag erfasst. Dazu gehören z. B. Putzen der Wohnung, Kochen, Einkaufen etc.
Nicht begünstigt sind jedoch reine Hilfsdienste im Reinigungsdienst oder in der Küche von Altenheimen, Krankenhäusern und Behinderteneinrichtungen; in diesen Fällen findet keine häusliche Betreuung im engeren Sinne statt und es besteht kein unmittelbarer persönlicher Bezug zu den gepflegten Menschen. Auch Küchenmitarbeiter in sog. Waldheimen können für ihre Einnahmen nicht den Übungsleiterfreibetrag beanspruchen.
Fahrdienste
Der Übungsleiterfreibetrag gilt darüber hinaus nicht für Notfallfahrdienste bei Blut- und Organtransporten sowie für die Tätigkeiten als Patientenfürsprecher und Versichertenältester. Mahlzeitenbringdienste sind ebenfalls nicht begünstigt.Hausnotrufdienste
Wer sich nebenberuflich im sog. Hintergrunddienst eines Hausnotrufdienstes engagiert, kann den Übungsleiterfreibetrag in der Regel nicht beanspruchen. Denn hier werden nicht begünstigte Tätigkeiten ausgeübt (z. B. Wartung und Überprüfung der Hausnotrufgeräte). Der Freibetrag darf jedoch für den Anteil der Vergütung beansprucht werden, der auf tatsächliche Rettungseinsätze entfällt.Tätigkeit für Betriebe gewerblicher Art
Ein nebenberufliches Engagement für einen Betrieb gewerblicher Art kann begünstigt sein, wenn der Betrieb gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken folgt (z. B. Krankenhaus oder Kindergarten).Bahnhofsmission und Behindertentransporte
Mitarbeiter der Bahnhofsmissionen können den Freibetrag nur für 60 % ihrer Einnahmen beanspruchen. Nur insoweit können begünstigte Pflege- und Betreuungsleistungen angenommen werden. Im Einzelfall kann aber auch ein anderer, nachgewiesener Satz zur Anwendung kommen. Für Fahrer und Beifahrer von Behindertentransporten liegt der Satz bei 50 % der Vergütungen. -
6. Duales Studium: Anspruch auf Kindergeld besteht bis zum Abschluss
Schließt das Kind einen studienintegrierten Ausbildungsgang ab und setzt es anschließend die Ausbildung mit einem Bachelorstudium fort, kann dies insgesamt eine einheitliche Erstausbildung darstellen, sodass die Eltern weiterhin Kindergeld beanspruchen können.
Hintergrund
Ein volljähriges Kind wird für das Kindergeld berücksichtigt, solange es eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium noch nicht abgeschlossen hat. Wird die Erstausbildung abgeschlossen und beginnt das Kind eine weitere Ausbildung, können die Eltern weiterhin Kindergeld bekommen. Das gilt aber nur, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht bzw. wenn die Erwerbstätigkeit 20 Wochenstunden nicht überschreitet. Da im Streitfall das Kind mehr als 20 Wochenstunden erwerbstätig war, musste geklärt werden, ob es bereits eine Erstausbildung abgeschlossen hatte.Das Kind nahm nach dem Abitur ein duales Hochschulstudium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht auf. Daneben absolvierte es eine studienintegrierte Ausbildung zum Steuerfachangestellten, die im Juni 2011 erfolgreich abgeschlossen wurde. Ab August 2011 arbeitete das Kind mehr als 20 Stunden pro Woche in einer Steuerberaterkanzlei. Im März 2013 schloss es das Bachelorstudium ab.
Die Familienkasse war der Ansicht, dass die Erstausbildung mit der Steuerfachangestelltenprüfung beendet wurde, und hob dementsprechend die Kindergeldfestsetzung nach dem Abschluss der Steuerfachangestelltenausbildung auf, da das Kind während des Bachelorstudiums mehr als 20 Wochenstunden gearbeitet hatte. Das Finanzgericht folgte dieser Argumentation nicht und gab der Klage statt.
EntscheidungAuch der Bundesfinanzhof war der Meinung, dass ein Kind, das ein duales Studium durchführt, seine Erstausbildung nicht schon mit der erfolgreichen Absolvierung der studienintegrierten praktischen Ausbildung im Lehrberuf (hier zum Steuerfachangestellten) beendet. Vielmehr dauert die Erstausbildung bis zum Abschluss des parallel zum Studium durchgeführten Bachelorstudiums fort.
Grundsätzlich gilt: Nicht jede allgemein berufsqualifizierende Maßnahme, wie z. B. der Besuch der allgemeinbildenden Schule, kann zum „Verbrauch“ der Erstausbildung führen. Voraussetzung ist vielmehr zum einen, dass es sich um eine Ausbildung handelt, die zur Aufnahme eines Berufs befähigt. Zum anderen muss der Beruf durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erlernt werden und der Ausbildungsgang muss durch eine Prüfung abgeschlossen werden.
Die Ausbildung zum Steuerfachangestellten ist im vorliegenden Fall nur ein Teil der im Rahmen des Studiengangs Steuerrecht des Bachelorstudiums angestrebten Ausbildung. Der weitergehende Bachelorabschluss stellt deshalb noch einen Teil der Erstausbildung dar. Somit spielt es keine Rolle, dass der Sohn neben dem Studium mehr als 20 Wochenstunden gearbeitet hat.
-
7. Nebenberufliche Dienstleistung im Wellness- und Schönheitsbereich: Kein Gewinn, keine gewerbliche Tätigkeit
Dienstleistungen im Wellness- bzw. Schönheitsbereich, die nur nebenberuflich angeboten werden und über Jahre keine Gewinne abwerfen, stellen keine gewerblichen Tätigkeiten dar.
Hintergrund
Die Klägerin ist Bankkauffrau und war in diesem Beruf zunächst in Vollzeit und danach in Teilzeit nichtselbstständig beschäftigt. Zum 1.11.1995 hatte sie ein Gewerbe angemeldet und verschiedene Dienstleistungen rund um Gesundheit, Wellness und Schönheit angeboten (u. a. Schönheitspflege, Bodyforming- und Nagelstudio, Vertrieb von Kosmetik und Modeschmuck, Feng Shui, Qi Gong und Reiki). In den Jahren 1995 bis 2003 erwirtschaftete sie ohne Ausnahme Verluste (insgesamt fast 100.000 EUR). Erst ab 2004 stellten sich (geringfügige) Gewinne ein.Das Finanzamt hatte die Verluste vorläufig anerkannt. Im Jahr 2005 versagte es den Verlustabzug endgültig. Der Grund: Bei den Nebenerwerbstätigkeiten der Klägerin handelt es sich um sog. Liebhaberei.
Entscheidung
Auch das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass die geltend gemachten Verluste aus Gewerbebetrieb wegen Liebhaberei nicht anzuerkennen sind.Die in den Streitjahren ausgeübten Einzeltätigkeiten (Nageldesign, Sonnenstudio, Bodyforming, Feng Shui, Qi Gong usw.) sind jeweils gesondert für sich zu betrachten, und zwar u. a. deshalb, weil sie völlig unterschiedliche Kundenkreise bzw. Bedürfnisse ansprechen. Die steuerliche Berücksichtigung der Verluste scheitert deshalb zum einen daran, dass die Klägerin ihre Betriebsergebnisse nicht gesondert nach der jeweiligen Aktivität ermittelt hat. Vielmehr hat sie nicht danach differenziert, welche Ausgaben mit welchen Einnahmen in einem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang standen.
Zum anderen sind die Verluste auf die Art der Betriebsführung zurückzuführen. Für ihre Nebentätigkeiten hatte die Klägerin nur ein kleines Zeitfenster zur Erzielung von Umsätzen zur Verfügung, sodass sie nur geringe Erlöse erzielen konnte. Hinzu kommt, dass die Klägerin ihre Dienstleistungen nicht von einem Geschäftslokal aus (mit Schaufenster usw.) angeboten hat, sondern von Zuhause bzw. angemieteten Wohnräumen aus; wegen der abgelegen Lagen war die Gewinnung von Kundschaft kaum möglich gewesen. Darüber hinaus fehlte ein schlüssiges Betriebskonzept, wie mit den angebotenen Dienstleistungen Gewinne erzielen lassen.
-
8. Rentenversicherung: Sinkender Beitragssatz begünstigt Minijobber
Der Beitragssatz in der Rentenversicherung soll ab dem 1.1.2015 von 18,9 % auf 18,7 % abgesenkt werden. Für Minijobber ist das von Vorteil: Der volle Schutz in der Rentenversicherung wird für sie noch günstiger.
Geringer Beitragsanteil für Minijobber
Minijobber, die bis zu 450 EUR verdienen, sind kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig. Sie erwerben Ansprüche auf das gesamte Leistungspaket in der Rentenversicherung. Im Vergleich zu Arbeitnehmern, die mehr als 450 EUR im Monat verdienen, müssen Minijobber aber nur einen geringen Beitrag leisten. Der Gesamtbeitrag liegt bei einem Arbeitsentgelt von 450 EUR und einem Beitragssatz von 18,7 % bei 84,15 EUR. Davon trägt der Arbeitgeber 15 %, was einem Beitragsanteil von 67,50 EUR entspricht. Der Minijobber hat also selbst nur 16,65 EUR aufzubringen; das entspricht gerade mal 3,7 %.Auswirkungen bei Mindestbeitrag
Verdienen Arbeitnehmer weniger als 175 EUR, muss ein Mindestbeitrag zur Rentenversicherung gezahlt werden. Dieser beträgt ab 1.1.2015 auf 18,7 % von 175 EUR. Diese Minijobber zahlen grundsätzlich einen höheren Beitragsanteil als die ansonsten üblichen 3,7 %.Beispiel
Der Arbeitnehmer erhält ein Arbeitsentgelt von 100 EUR im Monat. Der Mindestbeitrag beträgt 32,73 EUR (=175 EUR x 18,7 %). Davon wird der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers abgezogen; das sind 15 EUR (= 100 EUR x 15 %). Übrig bleibt ein Eigenanteil des Arbeitnehmers in Höhe von 17,73 EUR.Minijobber können sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen
Minijobber können gegenüber dem Arbeitgeber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. In diesem Fall müssen sie keinen Eigenanteil zur Rentenversicherung zahlen. Die Entscheidung, ob es sinnvoll ist, Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen oder sich hiervon befreien zu lassen, trifft der Minijobber. Die Deutsche Rentenversicherung kann mit ihren Auskunfts- und Beratungsstellen bei dieser Entscheidung helfen. Wie auch immer sich der Minijobber entscheidet: Ist der Befreiungsantrag einmal gestellt, gibt es in diesem Minijob keinen Weg mehr zurück in die Rentenversicherung. -
9. Darf der Arbeitgeber einen krankgeschriebenen Mitarbeiter fotografieren?
Wer Privatpersonen fotografieren will, benötigt dafür grundsätzlich deren Zustimmung. Das gilt aber dann nicht, wenn der Arbeitgeber einen krankgeschriebenen Arbeitnehmer bei Arbeiten erwischt, die man normalerweise nur gesund ausüben kann, und davon Fotos macht.
Hintergrund
Ein Arbeitnehmer hat sein Auto an einer Waschanlage gereinigt, obwohl er von einem Neurologen krankgeschrieben war. Dabei hat ihn sein Abteilungsleiter beobachtet. Dieser machte 3 Fotos von dem Arbeitnehmer mit dem Mobiltelefon. Damit wollte er die gute körperliche Verfassung seines angeblich arbeitsunfähigen Mitarbeiters dokumentieren. Als dieser ihn entdeckte, kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.Wegen des tätlichen Angriffs auf den Vorgesetzten wurde dem Arbeitnehmer fristlos gekündigt.
Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und beantragte gleichzeitig eine einstweilige Verfügung gegen den Arbeitgeber. Damit wollte er verhindern, dass die Fotos an die Öffentlichkeit gelangen. Auch wollte er sich vor weiteren unberechtigten Aufnahmen schützen.
Entscheidung
Mit seinem Antrag auf einstweilige Verfügung scheiterte der Arbeitnehmer vor dem Landesarbeitsgericht Mainz. Die Begründung der Richter: Der Abteilungsleiter hat nicht rechtswidrig gehandelt, als er den Kläger an der Autowaschanlage mit seiner Handykamera fotografierte. Zwar sei das Fotografieren ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, das auch das Recht am eigenen Bild beinhaltet. Allerdings war ein Eingriff in dieses Recht gerechtfertigt, da hier schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers überwogen. Aus dessen Sicht bestand nämlich der konkrete Verdacht, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit lediglich vorgetäuscht haben könnte.Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann durch andere Tatsachen mehr oder weniger entwertet werden. Deshalb hatte der Abteilungsleiter das berechtigte Interesse, die Aktivitäten des Klägers an der Waschanlage zu Beweiszwecken zu fotografieren.
Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht war hier auch nicht schwerwiegend. Zum einen hat der Vorgesetzte die Tätigkeiten seines Mitarbeiters an der Waschanlage, die öffentlich zugänglich war, unmittelbar persönlich beobachtet; damit hätte er im Kündigungsschutzprozess als Augenzeuge zur Verfügung gestanden. Zum anderen stellt die Speicherung der Fotos keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar.
Die Wiederholungsgefahr, die für den Erfolg des Eilantrags erforderlich ist, ist hier ebenfalls nicht gegeben. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer weiterhin nachstellen oder fotografieren wollte.
-
10. Heizkostenabrechnung: Muss der Vermieter Heizöl so billig wie möglich einkaufen?
Ein Vermieter sollte beim Kauf von Heizöl auf den Preis achten und keine unnötigen Kosten verursachen. Er ist aber nicht verpflichtet, zum bestmöglichen Preis einzukaufen.
Hintergrund
Eine Heizkostenabrechnung ergab eine Nachzahlung für die Mieter einer Wohnung. Diese wehrten sich gegen die Nachzahlung, weil der Vermieter ihrer Meinung nach gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen habe. Er habe das Heizöl nicht zum bestmöglichen Preis eingekauft. Einem Gutachten zufolge lag der Kaufpreis für das Heizöl um 6 % über dem optimalen Einkaufspreis.Die vom Vermieter beauftragte Hausverwaltung hatte mehrere Preisangebote eingeholt und versucht, durch den Einkauf möglichst großer Mengen Mengenrabatte zu erzielen.
Entscheidung
Das Landgericht Berlin gab dem Vermieter Recht, die Mieter müssen also die Heizkostennachzahlung leisten. Nach Ansicht des Gerichts hat der Vermieter nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Er ist nicht zum Einkauf von Heizöl zum bestmöglichen Preis verpflichtet. Vielmehr ist erforderlich, dass der Vermieter keine unnötigen Kosten verursacht und ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis wahrt. Liegt der Einkaufspreis jedoch nur 6 % über dem bestmöglichen Einkaufspreis, liegt keine Pflichtverletzung vor. -
11. Abbruch einer Ebay-Auktion nach Gebotseingang? Besser nicht!
Wer über Ebay verkaufen möchte, sollte sich mit den Regeln vertraut machen und diese auch beachten. Wird eine Auktion abgebrochen, obwohl es schon ein Gebot gab, muss deshalb unter Umständen Schadensersatz zahlen.
Hintergrund
Der Beklagte hatte seinen gebrauchten VW Passat bei Ebay zum Kauf angeboten. Der Startpreis lag bei 1 EUR. Gleich nach Beginn der Auktion hatte der Kläger für den Gebrauchtwagen 1 EUR geboten.Der Beklagte hatte jedoch außerhalb der Auktion einen anderen Käufer gefunden. Da dieser für das Auto 4.200 EUR zahlen wollte, brach der Beklagte die Auktion ab. Mit E-Mail informierte er den Kläger über den anderweitigen Verkauf des Autos. Dieser war mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden und klagte auf Schadenersatz in Höhe des Wertes des Wagens von 5.250 EUR.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe von 2.549 EUR. Denn nach Ansicht des Gerichts ist der Kaufvertrag wirksam zustande gekommen. Trotz des niedrigen Preises ist der Kaufvertrag auch nicht sittenwidrig. Denn der Reiz einer Internetauktion ist es gerade, einen Gegenstand zu einem Schnäppchenpreis zu erwerben. Im Gegenzug können Verkäufer durch das Überbieten der einzelnen Auktionsteilnehmer auch einen höheren Preis erzielen.Wählt der Verkäufer einen niedrigen Startpreis, ist das darüber hinaus sein Risiko, wenn die Auktion einen ungünstigen Verlauf nimmt.
-
12. Unfall unter Alkoholeinfluss: Wer lügt, riskiert den Versicherungsschutz
Wer nach einem Autounfall die Schadenanzeige vorsätzlich falsch ausfüllt, verliert den Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Auch wenn Alkohol im Spiel war, sollte man bei der Wahrheit bleiben.
Hintergrund
Ein Sohn baute mit dem Auto des Vaters einen Unfall. Die Polizei stellte bei ihm am Unfallort bei einem Atemtest 0,61 Promille fest, bei einem späteren Bluttest sogar 1,20 Promille. In der Schadenanzeige der Versicherung verneinte der Sohn dagegen die Frage nach einem Alkoholkonsum des Fahrers.Die Versicherung kam jedoch dahinter, denn die Versicherer erhalten bei Schadensfällen Einblick in die Ermittlungsakten. Deshalb weigerte sich die Versicherung, den Kaskoschaden zu übernehmen. Ihre Begründung: Es liegt ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Aufklärungs- und Auskunftsobliegenheitspflichten vor, so wie sie sich aus den Versicherungsbedingungen ergeben.
Der Vater wollte dies nicht akzeptieren und erhob Klage. Er begründete den Alkoholwert im Blut seines Sohnes mit einem „Nachtrunk“ einige Stunden nach dem Unfall.
Entscheidung
Das Oberlandesgericht Köln gab jedoch der Versicherung Recht. Der Sohn hat ausgesagt, dass er keinen Alkohol getrunken habe, obwohl Alkoholtests das Gegenteil beweisen. Damit handelte er vorsätzlich und arglistig mit dem Ziel, dass die Versicherung den Schaden reguliert, obwohl sie dazu gar nicht verpflichtet sei.Die Angaben des Sohns muss sich der Vater zurechnen lassen, da er seinen Sohn mit dem Ausfüllen der Schadensmeldung betraut hat.
Auch die gesetzliche Regelung, nach der ein Versicherer grundsätzlich selbst dann leisten muss, wenn die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls hat, hilft dem Vater hier nicht. Denn diese gilt nur dann, wenn keine Arglist im Spiel ist. Doch genau diese unterstellte das Gericht in diesem Fall.
-
13. Trotz Verstoß gegen interne Anweisungen keine Kündigung
Eine Bank-Angestellte verstieß gegen interne Geschäftsanweisungen der Bank und erhielt deshalb die Kündigung. Zu Unrecht, stellte jetzt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf klar.
Hintergrund
Die Bank-Mitarbeiterin verfügte regelmäßig über das Sparbuch ihrer Mutter, deren Einverständnis sie dazu hatte, und buchte verschiedene Beträge vor allem auf das eigene Konto. Obwohl die Zahlungsvorgänge wie vorgesehen im Rahmen des 4-Augen-Prinzips jeweils durch einen weiteren Mitarbeiter freigegeben wurden, verstieß dieses Vorgehen gegen die internen Geschäftsanweisungen. Diese sahen vor, dass Mitarbeiter in eigenen Angelegenheiten weder entscheidend noch beratend mitwirken dürfen, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihrem Ehegatten oder einem Verwandten bis zum 3. Grad einen unmittelbaren Vorteil bringen kann. Damit sollte bereits der Anschein einer Interessenkollision vermieden werden. Wegen des Verstoßes kündigte die Bank der Mitarbeiterin.Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Kündigung unwirksam war. Zwar lag im Verhalten der Mitarbeiterin eine erhebliche Pflichtverletzung vor; sie war aufgrund der Anweisungen des Geldinstituts nicht berechtigt, Buchungen zu ihren Gunsten vorzunehmen. Diese Pflichtverletzung war aber nicht so schwerwiegend, dass nach Ansicht der Richter eine Abmahnung ausgereicht hätte. Diese wäre nach dem Prognoseprinzip nicht von vornherein erfolglos gewesen und hätte zu einer Verhaltensänderung der Mitarbeiterin führen können. -
14. Vermieter muss Versicherung in Anspruch nehmen
Verursacht ein Mieter in der gemieteten Wohnung einen Schaden, kann er vom Vermieter dessen Beseitigung verlangen, wenn dieser durch eine Versicherung abgedeckt ist, deren Kosten der Mieter trägt.
Hintergrund
In der Wohnung der Mieter kam es zu einem Brand. Die 12-jährige Tochter hatte Öl auf dem Herd erhitzt und den Topf auf dem eingeschalteten Herd vergessen. Das Öl entzündete sich und verursachte ein Feuer.Die Mieter verlangten vom Vermieter die Beseitigung des Schadens. Der Vermieter lehnte das jedoch ab. Seiner Meinung nach könne ein Mieter, der einen Mangel schuldhaft verursacht, keine Mangelbeseitigung verlangen. Auch weigerte sich der Vermieter, seine Gebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen. Dies führe dazu, dass die Versicherungskosten für den Gesamtbestand ihrer Mietwohnungen steigen. Die Kosten für die Gebäudeversicherung werden als Betriebskosten anteilig auf die Mieter umgelegt.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof gab den Mietern Recht und verurteilte den Vermieter, den Brandschaden zu beseitigen. Denn zahlt ein Mieter die Versicherungsprämien, darf er erwarten, als Gegenleistung einen Nutzen von der Versicherung zu haben, wenn es zu einem Schaden kommt. Deshalb kann der Mieter vom Vermieter die Beseitigung der Brandschäden verlangen.Darüber hinaus ist der Vermieter grundsätzlich gehalten, die für den Schaden eintrittspflichtige Wohngebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen. Denn da der Mieter die Kosten getragen hat, kann er auch erwarten, dass ihm seine Aufwendungen für die Wohngebäudeversicherung im Schadensfall zu Gute kommen.
-
15. Ausbildung während des freiwilligen Wehrdienstes: Kindergeld ja
Absolviert ein volljähriges Kind während des freiwilligen Wehrdienstes eine Berufsausbildung, kann den Eltern für diese Zeit Kindergeld zustehen.
Hintergrund
Eltern können nur dann für ihr volljähriges Kind Kindergeld erhalten, wenn ein Berücksichtigungsgrund wie z. B. eine Berufsausbildung vorliegt. Auch während der Zeit eines Freiwilligendienstes besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld. Der freiwillige Wehrdienst gehört allerdings nicht zu den begünstigten Diensten. Für diese Zeit gibt es also grundsätzlich kein Kindergeld.Im vorliegenden Fall hob die Familienkasse deshalb die Kindergeldfestsetzung für einen Sohn, der ab 1.10.2012 freiwilligen Wehrdienst leistete, rückwirkend ab Oktober 2012 auf.
Die dagegen erhobene Klage der Mutter wurde vom Finanzgericht abgewiesen, da kein Berücksichtigungsgrund vorlag. Zum einen ist der freiwillige Wehrdienst nicht den begünstigten Freiwilligendiensten (freiwilliges soziales Jahr usw.) gleichzusetzen, zum anderen hat sich der Sohn während des Wehrdienstes nicht in Ausbildung befunden.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof stimmt der Begründung des Finanzgerichts zwar grundsätzlich zu. Anders als das Finanzgericht ist der Bundesfinanzhof jedoch der Auffassung, dass der freiwillige Wehrdienst unter bestimmten Voraussetzungen als Berufsausbildung anerkannt werden kann. Diese sind:- Der Wehrdienst kann eine militärische Berufsausbildung vermitteln, wenn der Soldat tatsächlich eine Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier erhält. Entscheidend ist dabei, wie zielstrebig er die Übernahme in ein Soldatenverhältnis auf Zeit verfolgt und inwieweit bereits während der Dienstleistung im Mannschaftsdienstgrad der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht.
- Im Rahmen des Wehrdienstes kann eine Ausbildung zu einem zivilen Beruf absolviert werden, z. B. zum Telekommunikationselektroniker.
-
16. Taschengeldanspruch der verheirateten Tochter wird beim Elternunterhalt berücksichtigt
Muss eine nicht erwerbstätige, verheiratete Tochter für die Heimkosten ihrer Mutter aufkommen? In welcher Höhe darf ihr Taschengeldanspruch gegen ihren Ehegatten zur Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden? Diese Fragen hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.
Hintergrund
Die Mutter lebte in einem Pflegeheim. Sie erhielt Leistungen der Sozialhilfe zwischen 848 EUR und 1.090 EUR pro Monat. Der Träger der Sozialhilfe verlangte von der Tochter, dass sie einen Teil der Heimkosten trägt; sie sollte deshalb einen Elternunterhalt in Höhe von rund 1.700 EUR zahlen. Die Tochter ist nicht erwerbstätig und lebt mit ihrem Ehemann und dem volljährigen arbeitslosen Sohn in einer lastenfreien Eigentumswohnung.Entscheidung
In Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige nicht über eigene bare Mittel verfügt, ist alleine der Taschengeldanspruch eines Ehegatten als unterhaltspflichtiges Einkommen zu berücksichtigen. In der Höhe richtet sich das Taschengeld nach dem bereinigten Gesamtnettoeinkommen beider Ehegatten; das dem Unterhaltspflichtigen zustehende Taschengeld muss jedoch nicht vollständig für den Elternunterhalt eingesetzt werden.Darüber hinaus muss ein Betrag in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts dem unterhaltspflichtigen Ehegatten verbleiben. Weiterhin ist ihm ein weiterer Teil in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes zu belassen.
Aufgrund dieser Grundsätze errechnete das Gericht einen Familienselbstbehalt in Höhe von 2.520 EUR, von dem ein Taschengeldselbstbehalt in Höhe von 5 % (126 EUR) frei blieb. Von dem über diesem Selbstbehalt liegenden Taschengeld hatte das Gericht die Hälfte für den geltend gemachten Unterhaltsanspruch herangezogen.
-
17. Vorzeitige Rückgabe einer gemieteten Wohnung ist zulässig
Hat der Mieter sein Mietverhältnis gekündigt, darf er die Wohnung bereits vor Ende des Mietverhältnisses an den Vermieter zurückgeben. Verweigert der Vermieter die Rücknahme, kommt er in Annahmeverzug. Eine Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Ende des Mietverhältnisses kann er aber nicht verlangen.
Hintergrund
Der Mieter einer Wohnung erklärte am 7.11.2011 die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum 28.2.2012. Darüber hinaus kündigte er an, dass er am 26.11.2011 ausziehen wird. Der Vermieter erklärte sich in seiner Antwort mit einer Beendigung des Mietverhältnisses einverstanden.Am 17.11.2011 kündigte der Mieter das Mietverhältnis noch einmal, und zwar fristlos, da es einen angeblichen Hausfriedensbruch durch den Vermieter gegeben hatte.
Am 29.11.2011 wollte der Mieter dem Vermieter an dessen Haustür an den Schlüssel übergeben. Dies lehnte der Vermieter ab.
Der Vermieter verlangt vom Mieter die Zahlung der Miete bzw. eine Nutzungsentschädigung für Dezember 2011 bis Mai 2012.
Entscheidung
Da die fristlose Kündigung nach Ansicht des Gerichts unwirksam war, muss der Mieter die Miete bis einschließlich Februar 2012 zahlen. Denn nur die ordentliche Kündigung beendete das Mietverhältnis zum 28.2.2012, sodass der Mieter bis dahin die Miete schuldet.Der Vermieter kann vom Mieter allerdings keine darüber hinausgehende Nutzungsentschädigung bis Mai 2012 verlangen. Der Grund: Er befand sich seit dem Angebot der Schlüsselübergabe am 29.11.2011 mit der Rücknahme der Wohnung in Annahmeverzug.
Bereits vor Ende des Mietverhältnisses ist ein Mieter berechtigt, die Mietsache zurückzugeben. Ausnahme: Durch eine vorzeitige Rückgabe würde in die Rechte oder rechtlich geschützten Interessen des Vermieters eingegriffen. Das ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Deshalb gilt: Befindet sich der Vermieter mit der Rücknahme der Mietsache in Annahmeverzug, kann er für den Zeitraum des Annahmeverzugs keine Nutzungsentschädigung verlangen.
-
18. Einspruch: Eine einfache E-Mail soll genügen
Ein Einspruch kann auch durch eine einfache E-Mail eingelegt werden. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder halten insoweit an ihrer Auffassung fest.
Hintergrund
Das Finanzgericht Hessen hatte entschieden, dass eine Einspruchseinlegung mittels einfacher E-Mail ausgeschlossen ist. Grund ist nach Ansicht des Gerichts das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.7.2013, das die qualifizierte DE-Mail ausdrücklich zugelassen hat.Auffassung der Verwaltung
Nach der gesetzlichen Regelung ist zwar ein Einspruch schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Begriffe „schriftlich oder elektronisch“ erfassen jedoch auch einfache Formen elektronischer Kommunikation.Darüber hinaus handelt es sich bei dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts um eine nicht rechtskräftige Entscheidung. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. Außerdem sind in einem weiteren gesetzlichen Vorhaben weitere Maßnahmen zur Erleichterung der elektronischen Kommunikation mit den Finanzbehörden geplant.
-
19. Fahrtkosten: Ohne Aufwendungen kein Betriebsausgabenabzug
Ein Ehegatte nutzte in seinem Betrieb einen Pkw, der zum Betriebsvermögen des anderen Ehegatten gehört – und zwar ohne dafür Aufwendungen zu tragen. Der Bundesfinanzhof verweigerte deshalb den Abzug von Fahrtkosten als Betriebsausgaben.
Hintergrund
Einzelunternehmerin E erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einen Pkw, der zum Betriebsvermögen ihres Ehemanns gehörte, nutzte sie für einen Teil ihrer betrieblichen Fahrten. Diese zog der Ehemann in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsausgaben ab und versteuerte die private Nutzung nach der sog. 1 %-Regelung. Sämtliche Aufwendungen für den Pkw hatte der Ehemann getragen, E hatte sich an den Pkw-Kosten nicht beteiligt. Für ihre Betriebsfahrten machte E einen Pauschalbetrag von 0,30 EUR/km als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt strich die Fahrtkosten und ließ sie nicht zum Abzug zu.EntscheidungDer Bundesfinanzhof hat sich der Ansicht des Finanzamts angeschlossen und verweigerte E den von ihr geltend gemachten Abzug der Fahrtkosten als Betriebsausgaben.
Denn Voraussetzung für den Abzug von Betriebsausgaben ist, dass durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen angefallen sind. Da sämtliche Kosten des Pkw vom Ehemann getragen wurden und E sich an den Kosten nicht beteiligt hat, sind ihr durch die Nutzung des Pkw auch keinerlei eigene Aufwendungen in steuerlicher Sicht entstanden.
Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines abgekürzten Zahlungswegs kann E einen Abzug des von ihrem Ehemann getragenen Aufwands ebenfalls nicht beanspruchen. Voraussetzung dafür wäre, dass der Ehemann eine Leistung für Rechnung der E an deren Gläubiger erbracht hätte. Das ist hier jedoch nicht der Fall, denn der Ehemann trägt Aufwendungen für ein ihm gehörendes Wirtschaftsgut als Erwerber und Schuldner für eigene Rechnung.
Auch eine Zurechnung der Aufwendungen des Ehemannes unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Vertragswegs kommt hier nicht in Betracht. Dazu hätte der Ehemann im eigenen Namen für E einen Vertrag schließen und selbst die geschuldeten Zahlungen leisten müssen, um damit eine Zuwendung an E zu bewirken. Diese Konstellation liegt hier aber nicht vor, da der Ehemann Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut aufwendet, das ihm zivilrechtlich allein gehört und das er auch selbst nutzen will.
-
20. Elterngeld und Progressionsvorbehalt: Wann der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht abgezogen wird
Das Elterngeld wird bei der Berechnung des Progressionsvorbehalts nicht um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag vermindert, wenn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Werbungskosten geltend gemacht werden, die den Pauschbetrag übersteigen.
Hintergrund
Das Elterngeld ist zwar steuerfrei, es wird jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt. Auf das zu versteuernde Einkommen ist dann ein besonderer Steuersatz anzuwenden.In dem jetzt entschiedenen Fall hatten die Eheleute beide u. a. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt. Der Ehemann hatte Elterngeld in Höhe von 1.359 EUR erhalten, die Ehefrau in Höhe von 761 EUR. Die Ehegatten ließen sich zusammen veranlagen. Bei der Veranlagung berücksichtigte das Finanzamt bei den Einnahmen des Ehemanns aus nichtselbstständiger Arbeit die erklärten Werbungskosten in Höhe von 1.142 EUR. Die Ehefrau hatte Werbungskosten in Höhe von 329 EUR geltend gemacht, das Finanzamt zog deshalb den im Streitjahr geltenden Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 EUR ab.
Das Elterngeld beider Ehegatten erfasste das Finanzamt jeweils in voller Höhe. Die Ehegatten beantragten daraufhin, dass beim Elterngeld der Arbeitnehmer-Pauschbetrag des Ehemanns abgezogen wird, da dieser noch nicht verbraucht sei. Vor dem Finanzgericht hatten sie mit ihrem Begehren Erfolg.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hat sich dem Urteil des Finanzgerichts allerdings nicht angeschlossen. Er entschied, dass ein bezogenes Elterngeld nicht um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemindert werden darf, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit Werbungskosten abgezogen worden sind, die den Pauschbetrag übersteigen.Die Minderung des Elterngelds um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag hat der Gesetzgeber vorgesehen, weil das Elterngeld typischerweise Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit ersetzt. Erzielt ein Arbeitnehmer Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit aus 2 Arbeitsverhältnissen, kann er nicht bei einem die tatsächlich entstandenen Werbungskosten und beim anderen den Pauschbetrag abziehen. Entsprechendes gilt für den vorliegenden Fall, in dem Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt und Elterngeld bezogen werden.
Würde man hier die Minderung des Elterngelds um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag zulassen, würden Arbeitnehmer mit Werbungskosten oberhalb des Pauschbetrags gegenüber Arbeitnehmern mit Werbungskosten unterhalb des Pauschbetrags begünstigt. Das widerspräche dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes und dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.