Mandantenbrief Steuern Privatpersonen Dezember 2016

Privatbereich

1.

Privater
Drogenkonsum: Arbeitgeber darf kündigen

2.

Steuererklärung
und elektronische Daten: Was darf das Finanzamt bei Abweichungen machen?

3.

Selbstbehalt bei
einer Krankenversicherung: Kein Abzug als Sonderausgaben

4.

Doppelte
Haushaltsführung: Kann auch im Haus der Eltern ein eigener Hausstand
vorliegen?

5.

Nebenberufliche
Tätigkeit als Übungsleiter: Sind Verluste abziehbar, auch wenn die Einnahmen
unter dem Freibetrag liegen?

6.

Versorgungsausgleichszahlung:
Keine außergewöhnliche Belastung, keine Werbungskosten, aber Sonderausgaben

7.

Häusliches
Arbeitszimmer: Ist ein Labor ein anderer Arbeitsplatz?

8.

Auch für einen
Wohnwagen darf Zweitwohnungssteuer erhoben werden

9.

Rechts vor links
gilt auch auf Fahrradwegen

10.

Mietkaution darf
nicht abgewohnt werden

11.

Wohnungseigentümergemeinschaft
darf Ausstattung mit einheitlichen Rauchwarnmeldern beschließen

12.

Kündigung bleibt
trotz Nachzahlung der Miete bestehen

 

 

1.  Privater
Drogenkonsum: Arbeitgeber darf kündigen

 

Konsumiert ein Berufskraftfahrer Drogen, muss er mit
einer fristlosen Kündigung rechnen. Das gilt nicht nur dann, wenn der
Drogenkonsum während der Arbeitszeit stattfindet, sondern auch, wenn dies in
der Freizeit geschieht.

 

Hintergrund

Der Kläger war
als Lkw-Fahrer angestellt. An einem Samstag nahm er im privaten Umfeld
“Chrystal Meth” ein. Am darauffolgenden Montag trat er wieder zur Arbeit an.
Einen Tag später stellte die Polizei bei einer Kontrolle den Drogenkonsum fest.
Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit seinem Mitarbeiter
fristlos. Gegen diese Kündigung klagte der Lkw-Fahrer und argumentierte, dass
keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit bestanden hätten.

 

Entscheidung

In den Vorinstanzen hatte der Kläger mit seinen
Argumenten noch Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hielt dagegen die
außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers für wirksam. Nach Auffassung der
Richter waren bisher die Gefahren, die sich aus der Einnahme von “Chrystal
Meth” für die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers typischerweise ergeben, nicht
hinreichend gewürdigt worden.

Unerheblich ist, ob die Fahrtüchtigkeit des
Lkw-Fahrers bei den durchgeführten Fahrten tatsächlich beeinträchtigt war und
deswegen eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestanden hat. Ein
Berufskraftfahrer darf seine Fahrtüchtigkeit nicht durch die Einnahme von
entsprechenden Substanzen gefährden. Da der Kläger dagegen verstoßen hatte,
sahen die Richter die außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses
als gerechtfertigt an. Das gilt unabhängig davon, ob die Droge vor oder während
der Arbeitszeit konsumiert wurde.

 



 

2. 
Steuererklärung
und elektronische Daten: Was darf das Finanzamt bei Abweichungen machen?

 

Viele Daten des Steuerpflichtigen werden mittlerweile
elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Passiert bei der Übernahme dieser
Daten ein Fehler, stellt sich die Frage, ob das Finanzamt den Steuerbescheid
wegen offenbarer Unrichtigkeit ändern darf.

 

Hintergrund

Der
Kläger hatte 2 Arbeitsverhältnisse. Den entsprechenden Arbeitslohn gab er
korrekt in seiner handschriftlich ausgefüllten Einkommensteuererklärung an. Das
Finanzamt berücksichtigte jedoch im Einkommensteuerbescheid nur den Arbeitslohn
aus einem Arbeitsverhältnis, da der Sachbearbeiter nicht alle Datenspeicher
durchsucht hatte. Der weitere Arbeitslohn tauchte im Steuerbescheid deshalb
nicht auf.

Später
wollte das Finanzamt den Steuerbescheid ändern. Da dieser bereits
bestandskräftig war, machte es eine offenbare Unrichtigkeit geltend.

 

Entscheidung

Vor
dem Finanzgericht hatte der Kläger keinen Erfolg. Denn die Richter bejahten
eine Änderungsbefugnis des Finanzamts und wiesen die Klage ab.

Die
Begründung: Die Abweichung zwischen Steuererklärung und Steuerbescheid war für
einen verständigen Dritten ohne weiteres ersichtlich. Der Sachbearbeiter hatte
auch keine rechtlichen Erwägungen angestellt und ihm war offensichtlich nicht bewusst
gewesen, dass der Kläger 2 Arbeitsverhältnisse hatte, aus denen er Arbeitslohn
bezogen hatte. Somit war er davon ausgegangen, dass durch den Datenabruf alle
Lohndaten erfasst worden waren. Deshalb liegt hier ein bloßer Eingabefehler
vor.

Die
Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids wegen einer offenbaren
Unrichtigkeit hängt nicht von einem Verschulden ab. Dementsprechend steht eine
nicht sorgfältige Bearbeitung eines Steuerfalls der Berichtigung nicht
entgegen.

 

3. 
Selbstbehalt
bei einer Krankenversicherung: Kein Abzug als Sonderausgaben

 

Wer mit seiner Krankenkasse einen Selbstbehalt
vereinbart, kann zwar Krankenversicherungsbeiträge sparen. Trotzdem ist der
Selbstbehalt selbst kein Beitrag. Ein Abzug bei den Sonderausgaben scheidet
damit aus.

 

Hintergrund

A hatte für
sich eine private Krankenversicherung abgeschlossen und einen Selbstbehalt von
1.800 EUR vereinbart. Die aufgrund des Selbstbehalts von ihm getragenen Krankheitskosten
machte er als Sonderausgaben geltend. Seiner Meinung nach handelte es bei dem
Selbstbehalt um einen Versicherungsbeitrag. Denn ohne Selbstbehalt wären die Beiträge
annähernd doppelt so hoch gewesen. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht
vertraten dagegen die Auffassung, dass der Selbstbehalt keinen
Versicherungsbeitrag darstellt. Denn ein Selbstbehalt ist im Gegensatz zu den
Beiträgen keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes.

 

Entscheidung

Zu
den Krankenversicherungsbeiträgen, die als Vorsorgeaufwendungen bei den
Sonderausgaben abzugsfähig sind, gehören Ausgaben, die in Zusammenhang mit der
Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit der Vorsorge dienen.
Zahlungen aufgrund von Selbst- oder Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten
sind deshalb keine solchen Beiträge zu einer Versicherung. Denn in Höhe des
Selbstbehalts besteht gerade kein Versicherungsschutz, damit kann die
Selbstbeteiligung keine Gegenleistung für die Erlangung von Versicherungsschutz
sein.

Aufwendungen
in Höhe des Selbstbehalts sind auch nicht als Beitragserstattung mit
umgekehrten Vorzeichen anzusehen. Beitragserstattungen sind Anreize, damit der
Versicherungsnehmer im Rahmen des Versicherungsschutzes bestimmte Schäden nicht
geltend macht. Aufwendungen im Rahmen des Selbstbehalts fallen dagegen
außerhalb des vereinbarten Versicherungsschutzes an. Das gilt auch dann, wenn
der Selbstbehalt dazu führt, dass die Versicherungsbeiträge selbst geringer
ausfallen.

Die
als Selbstbehalt aufgewendeten Krankheitskosten können aber grundsätzlich als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Allerdings wirkten sie sich
hier nicht aus, da die Aufwendungen die zumutbare Belastung nicht überschritten
haben.

 

4.  
Doppelte
Haushaltsführung: Kann auch im Haus der Eltern ein eigener Hausstand vorliegen?

 

Voraussetzung für eine doppelte Haushaltsführung ist
ein eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt. Dieser kann auch im Haus der Eltern
liegen. Erforderlich ist dann jedoch, dass der Steuerpflichtige ein
mitbestimmender Teil des Haushalts ist und an diesem Ort im Wesentlichen seine
Freizeit verbringt.

 

Hintergrund

Der
ledige Kläger hatte sein Studium abgeschlossen und danach eine Arbeitsstelle in
München angetreten. Dort mietete er eine 47,89 qm große Wohnung. Im Haus seiner
Eltern in A-Stadt stand ihm allein ein 15 qm großes Zimmer zur Verfügung. Küche
und Bad nutzte er zusammen mit den Eltern. In A-Stadt war der Kläger Mitglied
der freiwilligen Feuerwehr und eines Sportvereins.

Das
Finanzamt verweigerte dem Kläger die Anerkennung einer doppelten
Haushaltsführung.

 

Entscheidung

Da
der Kläger die genaue Zahl der Fahrten nach A-Stadt und die Höhe eines
finanziellen Beitrags zur Haushaltsführung nicht nachweisen konnte, gab das
Finanzgericht seiner Klage nur teilweise statt.

Zum
einen hatte der Kläger zwar nicht glaubhaft machen können, dass er sich in
ausreichendem Umfang in dem Haus seiner Eltern aufgehalten und die
Haushaltsführung wesentlich mitbestimmt hatte. Zum anderen hatte er aber seinen
Lebensmittelpunkt in A-Stadt beibehalten.

Deshalb
erkannte das Finanzgericht die glaubhaft gemachten Fahrten von München nach
A-Stadt als Fahrten von der Wohnung zur Tätigkeitsstätte an.

 

5.  
Nebenberufliche
Tätigkeit als Übungsleiter: Sind Verluste abziehbar, auch wenn die Einnahmen
unter dem Freibetrag liegen?

 

Verluste, die bei einer nebenberuflichen
Übungsleitertätigkeit entstehen, können steuerlich berücksichtigt werden. Das
gilt auch dann, wenn die Einnahmen den Freibetrag nicht übersteigen.

 

Hintergrund

Der Kläger
erzielte aus einer Übungsleitertätigkeit Einnahmen i. H. v. 108 EUR. Diesen
standen Ausgaben i. H. v. 608 EUR gegenüber. Die Differenz i. H. v. 500 EUR
machte der Kläger als Verlust aus selbstständiger Tätigkeit geltend. Das
Finanzamt lehnte dies jedoch ab. Denn seiner Meinung nach ist ein Abzug von Werbungskosten
oder Betriebsausgaben nur dann möglich, wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit
und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag übersteigen.

 

Entscheidung

Das
Finanzgericht folgte diesen Argumenten nicht und gab der Klage statt. Die Richter
erkannten den Verlust i. H. v. 500 EUR an. Zwar schränkt das Gesetz den Abzug
von Ausgaben ein, welche mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die entsprechende Vorschrift greift ihrem
Wortlaut nach aber nur dann ein, wenn die Einnahmen für die entsprechenden
Tätigkeiten den steuerfreien Betrag überschreiten, d. h. höher sind als der
Freibetrag. Ist dies der Fall, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten
zusammenhängenden Ausgaben nur dann abgezogen werden, soweit sie den Betrag der
steuerfreien Einnahmen übersteigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Einnahmen
– wie im Streitfall – den steuerfreien Betrag nicht über-, sondern
unterschreiten.



 

6.
Versorgungsausgleichszahlung:
Keine außergewöhnliche Belastung, keine Werbungskosten, aber Sonderausgaben

 

Eine Zahlung zur Abwendung eines Versorgungsausgleichs
kann steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings wird nur ein Abzug bei den
Sonderausgaben anerkannt.

 

Hintergrund

Der
Kläger vereinbarte mit seiner Exfrau eine Ausgleichszahlung i. H. v. 14.000
EUR. Im Gegenzug schlossen beide den Versorgungsausgleich aus.

In
seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger diese Ausgleichszahlung als
außergewöhnliche Belastung geltend. Nachdem das Finanzamt einen solchen Abzug
mangels Zwangsläufigkeit der Aufwendungen abgelehnt hatte, verlangte der Kläger
die Anerkennung als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen sonstigen
Alterseinkünften. Sein Argument: Die Ausgleichszahlung diente dazu, eine
Übertragung seiner Rentenanteile auf das Rentenkonto seiner Exfrau zu
verhindern.

 

Entscheidung

Das
Finanzgericht erkannte die Ausgleichszahlung zwar nicht als vorweggenommene
Werbungskosten an, aber gewährte einen Abzug als Sonderausgaben.

Ein
Werbungskostenabzug ist ausgeschlossen, weil es sich bei der Zahlung des
Klägers um Anschaffungskosten des Rechts auf Altersversorgung handelt. Solche
Kosten sind weder sofort abziehbar noch abschreibungsfähig. Bei der
Ausgleichszahlung handelt es sich um einen Vorgang, der sich auf der privaten
Vermögensebene abspielt.

Nach
Ansicht des Gerichts kann die Ausgleichszahlung aber als Sonderausgabe
abgezogen werden. Abziehbar sind nach der gesetzlichen Regelung nämlich
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs, soweit die ihnen
zugrunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der
Besteuerung unterliegen. Das ist hier der Fall.

 

7. 
Häusliches
Arbeitszimmer: Ist ein Labor ein anderer Arbeitsplatz?

 

Ein Hochschuldozent darf seine Aufwendungen für ein
häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, auch wenn er vom
Arbeitgeber einen Laborarbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekommen hat.

 

Hintergrund

Der
Kläger ist Dozent an einer Hochschule im Fachbereich Chemie. Ihm steht im
Institutsgebäude ein Laborraum zur Verfügung. Dieser ist mit einem
Schreibtisch, einem Telefonanschluss und einem PC ausgestattet. In seiner Einkommensteuererklärung
machte der Kläger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit einer Größe
von 15 qm geltend.

Das
Finanzamt lehnte den Abzug der Arbeitszimmerkosten mit der Begründung ab, dass
der Kläger auf das Arbeitszimmer nicht angewiesen war, weil ihm der Laborraum
als Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

 

Entscheidung

Das
Finanzgericht gab der Klage statt und erkannte die Arbeitszimmerkosten als
Werbungskosten an. Die Begründung: Der Kläger konnte den ihm zugewiesenen
Laborraum nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret
erforderlichen Weise nutzen und war deshalb auf das häusliche Arbeitszimmer
angewiesen. Es befanden sich in dem Raum weder ein Drucker noch ein Scanner
noch die für den Kläger erforderliche Fachliteratur. Für die Tätigkeit des
Klägers als Lehrbeauftragter war dieser Raum also nicht ausreichend
ausgestattet.

 



 

8. 
Auch für
einen Wohnwagen darf Zweitwohnungssteuer erhoben werden

 

Wer einen Wohnwagen oder ein Mobilheim nutzt – sei es
aus Wohnungsnot, sei es zur individuellen Freizeitgestaltung – sollte sich
darauf gefasst machen, dass dafür eine Zweitwohnungssteuer erhoben wird. Das
dürfen die Kommunen, zumindest nach Auffassung des Verwaltungsgerichts
Schleswig-Holstein.

 

Hintergrund

Die
Kläger bewohnten Mobilheime, für die sie Zweitwohnungssteuer zahlen sollten.
Die beklagte Gemeinde hatte eine Satzung für die Erhebung einer
Zweitwohnungssteuer erlassen. Danach wird für jede Zweitwohnung im Gemeindegebiet,
über die jemand zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs verfügen kann, die
Zweitwohnungssteuer erhoben.

Da
die Mobilheime prinzipiell beweglich und nicht winterfest waren, waren die
Kläger der Ansicht, dass sie nicht als “Wohnung” i. S. d. Satzung angesehen
werden können. Die festgesetzte Zweitwohnungssteuer wollten sie deshalb nicht
zahlen.

 

Entscheidung

Das
Verwaltungsgericht hat jedoch die Klagen abgewiesen. Für die Festsetzung der
Zweitwohnungssteuer kommt es nicht darauf an, ob die Mobilheime ganzjährig
genutzt werden können. Ein abgeschlossener Raum mit Sanitäreinrichtungen und
einer Kochgelegenheit reicht aus, um auch ein Mobilheim als Wohnung zu
qualifizieren. Die Gemeinde durfte für die Mobilheime deshalb
Zweitwohnungssteuer verlangen.

 

9. 
Rechts vor
links gilt auch auf Fahrradwegen

 

Auch wer mit dem Fahrrad unterwegs ist, muss sich an
die Verkehrsregeln halten. Insbesondere gilt auf Radwegen das “rechts vor
links”. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn sich kreuzende Fahrradwege
unterschiedlich gut ausgebaut sind.

 

Hintergrund

2 Radfahrer
sind auf unterschiedlichen Radwegen unterwegs. Dort, wo die beiden Wege sich
kreuzen, stoßen die beiden Radfahrer zusammen. Die Besonderheit: Der Radfahrer,
der von links kam, fuhr auf dem deutlich besser ausgebauten Radweg. Deshalb
meinte er, dass er Vorfahrt gehabt hatte.

 

Entscheidung

Das
Landgericht folgte den Argumenten des klagenden Fahrradfahrers nicht. Denn bei
den sich kreuzenden Radwegen handelte es sich nach Ansicht des Gerichts um eine
Kreuzung i. S. d. Straßenverkehrsordnung. Und für eine solche Kreuzung gilt das
Vorfahrtsgebot “rechts vor links”. Die beiden Wege müssen nicht vergleichbar
sein, sodass es keine Rolle spielte, dass der von rechts kommende Weg
wesentlich kleiner war und dort Pfosten aufgestellt waren. Dadurch wird das
Vorfahrtsrecht nicht beseitigt.

Es
gab auch keinen Beweis dafür, dass der beklagte Radler aus der Einmündung
unerwartet hinausgeschossen ist. Vielmehr hatte er sogar angehalten und etwa
mit seinem halben Vorderrad auf dem Radweg gestanden.

Der
Kläger konnte den Beklagten deshalb nicht für die Folgen des Unfalls haftbar
machen.

 



 

10. Mietkaution
darf nicht abgewohnt werden

 

Die letzten Mietzahlungen vor Vertragsende darf der
Mieter nicht mit der hinterlegten Mietkaution verrechnen. Der Vermieter muss
ein solches Abwohnen der Kaution nicht hinnehmen.

 

Hintergrund

Die
Mieterin hatte zu Beginn des Mietverhältnisses eine Mietkaution bezahlt.
Nachdem sie im August 2015 das Mietverhältnis zum 30.11.2015 gekündigt hatte,
zahlte sie für Oktober und November 2015 keine Miete mehr. Sie wollte ihren
Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution gegen die Miete für diese beiden
Monate aufrechnen.

Die
Vermieterin verlangt dagegen von der Mieterin die Zahlung der rückständigen
Miete.

 

Entscheidung

Die
Klage der Vermieterin hatte Erfolg. Nach Ansicht der Richter ist ein Mieter
normalerweise nicht berechtigt, vor dem Ende des Mietverhältnisses die
Mietzahlungen einzustellen. Der Mieter darf sich damit wirtschaftlich nicht so
stellen, als hätte er die Kaution bereits zurück erhalten. Erst mit Beendigung
des Mietvertrags endet auch die Verpflichtung zur Zahlung der Miete. Die
eigenmächtige Verrechnung der Kaution mit den letzten Mieten verstößt damit
gegen die Sicherungsabrede im Mietvertrag.

Würde
man eine Verrechnung zulassen, würde dies zu Lasten des Vermieters den
Sicherungszweck der Kautionsvereinbarung aushebeln.

 

11. Wohnungseigentümergemeinschaft
darf Ausstattung mit einheitlichen Rauchwarnmeldern beschließen

 

Wohnungseigentümer dürfen beschließen, dass alle
Wohnungen der Gemeinschaft mit einheitlichen Rauchwarnmeldern ausgestattet
werden. Das gilt auch für die Wohnungen, deren Eigentümer bereits selbst
Rauchwarnmelder installiert haben. Dieser Meinung ist zumindest das Amtsgericht
Düsseldorf. Andere Gerichte kommen zu anderen Ergebnissen.

 

Hintergrund

Die Eigentümer
einer Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen, dass alle Wohnungen mit
Rauchwarnmeldern ausgestattet werden sollen. Gegen diesen Beschluss erhob ein
Wohnungseigentümer Anfechtungsklage, da er seine Wohnung bereits mit
Rauchwarnmeldern ausgestattet hatte. Dies hätte bei der Beschlussfassung berücksichtigt
und seine Wohnung ausgenommen werden müssen.

 

Entscheidung

Die Anfechtungsklage des Eigentümers hatte keinen
Erfolg. Das Gericht entschied, dass der nachträgliche Einbau von
Rauchwarnmeldern eine Maßnahme der erstmaligen Herstellung eines
ordnungsgemäßen Zustands und damit eine Instandhaltungs- und
Instandsetzungsmaßnahme darstellt. Die Wohnungseigentümer waren nicht
verpflichtet, die Wohnung des Eigentümers, der bereits selbst Rauchwarnmelder
installiert hatte, in dem Beschluss auszunehmen. Vielmehr steht Ihnen ein
Ermessensspielraum zu, ob und inwieweit sie eine einheitliche Ausrüstung und
Wartung beschließen oder nicht.

Ein einheitlicher Einbau von Rauchwarnmeldern und
deren einheitliche Wartung stellt ein höheres Maß an Sicherheit dar. Der
Beschluss widerspricht deshalb nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Verwaltung.

 



 

12.  Kündigung
bleibt trotz Nachzahlung der Miete bestehen

 

Wird dem Mieter wegen Zahlungsverzugs gekündigt, kann
er durch die Nachzahlung von Mietschulden nur eine fristlose Kündigung
verhindern, nicht aber nicht eine ordentliche Kündigung.

 

Hintergrund

Der
Mieter hatte in einem 3-Familienhaus 2 Wohnungen gemietet. Ab Mai 2014 geriet
er mit den Mietzahlungen in Rückstand. Von Mai bis Juli 2014 zahlte er die
Mieten nur teilweise, für August bis Oktober 2014 zahlte er gar keine Miete.

Deshalb
kündigte der Vermieter im Oktober 2014 die Mietverhältnisse für beide Wohnungen
wegen des Zahlungsrückstands fristlos, hilfsweise ordentlich. Gleichzeitig
reichte er Räumungsklage ein.

Wenige
Tage nach der Zustellung der Räumungsklage zahlte der Mieter die kompletten
Mietrückstände.

 

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass durch die
Nachzahlung der Mietschulden zwar die fristlose, nicht aber die ordentliche
Kündigung unwirksam geworden war.

Werden rückständige Mieten innerhalb der gesetzlich
geregelten Schonfrist gezahlt, führt dies nur zur Unwirksamkeit einer
außerordentlichen Kündigung, wenn sämtliche Rückstände ausgeglichen werden.
Eine ordentliche Kündigung bleibt dagegen von der Schonfristregelung unberührt.

Eine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit kann den
Mieter entlasten und ihm ermöglichen, sich auf unvorhersehbare wirtschaftliche
Engpässe zu berufen. Dabei ist es aber Sache des Mieters, darzulegen, dass er
die Pflichtverletzungen wegen einer unvorhersehbaren wirtschaftlichen Notlage
nicht zu vertreten hat.

Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des
Mieters hier jedoch nicht. Insbesondere fehlen Angaben zur tatsächlichen Höhe
der angeblich weit überhöhten Steuerschätzung. Auch hat der Mieter nicht
dargelegt, warum es nicht zu einer Stundungsvereinbarung mit dem Finanzamt
gekommen ist. Zu den näheren Gründen für das Zustandekommen der Steuerschätzung
und den Umständen der Beitreibung hat der Mieter ebenfalls keine Angaben
gemacht.