Küchenwände müssen Hängeschränke
tragen können
1. Verpflegungspauschale:
Kürzung nur bei “richtigen” Mahlzeiten
Werden Arbeitnehmer auf Dienstreisen von ihrem
Arbeitgeber verpflegt, werden die Verpflegungspauschalen gekürzt. Das gilt aber
nur für “richtige” Mahlzeiten. Snacks auf Flügen und Kuchen zum Kaffee gehören
nicht dazu.
Übliche Mahlzeiten auf Dienstreisen,
die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem
Dritten erhält, sind grundsätzlich mit dem Sachbezugswert zu bewerten. Diese
werden seit der Reisekostenreform 2014 nicht mehr besteuert, wenn der
Mitarbeiter eine Verpflegungspauschale geltend machen könnte.
Diese muss jedoch gekürzt werden,
und zwar um 20 % für ein Frühstück und um jeweils 40 % für ein Mittag- oder
Abendessen. Das sind 4,80 EUR bzw. 9,60 EUR.
Was sind Mahlzeiten?
Als Mahlzeiten werden
alle Speisen und Lebensmittel angesehen, die üblicherweise der Ernährung dienen
und die zum Verzehr während der Arbeitszeit oder im unmittelbaren Anschluss
daran geeignet sind. Dazu gehören Vor- und Nachspeisen ebenso wie Imbisse und
Snacks.
Zu den vom Arbeitgeber
zur Verfügung gestellten Mahlzeiten gehören nach neuer Verwaltungsauffassung
auch die im Flugzeug (oder Zug bzw. Schiff) unentgeltlich angebotenen
Mahlzeiten, wenn die Rechnung für das Ticket einschließlich der Verpflegung auf
den Arbeitgeber ausgestellt ist und von diesem erstattet wird.
Wann die
Verpflegungspauschale gekürzt wird und wann nicht
Eine Kürzung der
steuerlichen Verpflegungspauschale ist allerdings nur vorzunehmen, wenn es sich
bei der vom Arbeitgeber gestellten Mahlzeit tatsächlich um ein Frühstück,
Mittag- oder Abendessen handelt.
Ein Kuchen, der
anlässlich eines Nachmittagskaffees gereicht wird, erfüllt nicht die Kriterien
der genannten Mahlzeiten und die Verpflegungspauschale ist nicht zu kürzen.
Auch die auf
innerdeutschen Flügen oder Kurzstreckenflügen gereichten kleinen Tüten mit
Chips, Salzgebäck, Schokowaffeln oder Müsliriegeln oder vergleichbare andere
Knabbereien erfüllen nicht die Kriterien für eine Mahlzeit und führen somit zu
keiner Kürzung der Verpflegungspauschalen.
2. Freibeträge: Antrag
muss nur noch alle 2 Jahre gestellt werden
Freibeträge z. B. für hohe Werbungskosten mussten
bisher jedes Jahr neu beantragt werden. Ab 2016 gelten diese Freibeträge auf
Antrag 2 Jahre.
Ab 1.10.2015 können Arbeitnehmer den Antrag auf
Bildung eines Freibetrags für einen Zeitraum von längstens 2 Kalenderjahren
beim Wohnsitzfinanzamt stellen. Eingetragene Freibeträge gelten mit Wirkung ab
dem 1.1.2016 bis Ende 2017.
Erhöht sich der eintragungsfähige Freibetrag innerhalb
des 2-Jahres-Zeitraums, kann der Arbeitnehmer bei seinem Wohnsitzfinanzamt
einen Antrag auf Anpassung der Freibeträge stellen. Ändern sich die
steuerlichen Verhältnisse und führt dies zu geringeren Freibeträgen, ist der
Steuerzahler verpflichtet, dies seinem Wohnsitzfinanzamt mitzuteilen.
Die Freibeträge werden in die ELStAM-Datenbank
eingetragen. Im elektronischen Lohnsteuerverfahren meldet der Arbeitgeber
seinen Mitarbeiter mit den erforderlichen Angaben bei der ELStAM-Datenbank an.
Die maßgebende Steuerklasse des Arbeitnehmers und die übrigen
Steuerabzugsmerkmale, insbesondere die im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren vom
Finanzamt bescheinigten Lohnsteuerfreibeträge, werden dem Arbeitgeber zum
elektronischen Abruf zur Verfügung stellt.
3. Verluste aus
Erststudium: Feststellungsantrag rechtzeitig stellen
Wer einen Verlust geltend machen will, muss dies
rechtzeitig beantragen. Bei einer Klägerin, die 2004 aufgrund ihres Studiums
Werbungskostenüberschüsse hatte und im Jahr 2013 die Feststellung ihrer
Verluste begehrte, kam der Antrag zu spät.
Die Klägerin absolvierte das Studium nach einer
bereits abgeschlossenen Berufsausbildung. 2004 hatte sie neben geringfügigen
Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit Aufwendungen für ihr Studium von über
10.000 EUR. Die geltend gemachten Aufwendungen behandelte das Finanzamt als
Ausbildungskosten, die es in Höhe von 4.000 EUR als Sonderausgaben
berücksichtigte, was zu einem negativen zu versteuernden Einkommen führte. Über
die eingereichte Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
entschied das Finanzamt nicht. Der im Jahr 2013 von der Klägerin gestellte
Antrag auf Feststellung eines Verlustvortrags auf den 31.12.2004 wurde vom
Finanzamt wegen Festsetzungsverjährung abgelehnt.
Entscheidung
Das
Finanzgericht Hamburg wies die Klage ab. Ein verbleibender Verlustabzug ist für
bereits festsetzungsverjährte Jahre nur dann festzustellen, wenn die zuständige
Finanzbehörde Kenntnis von dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte hatte und
die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat. Es ist
nicht pflichtwidrig, wenn dem Finanzamt Werbungskosten für ein Erststudium nach
abgeschlossener Berufsausbildung zwar aus der eingereichten Steuererklärung
bekannt waren, es diese aber im Zeitpunkt der Veranlagung in Übereinstimmung
mit der seinerzeit geltenden Verwaltungsauffassung lediglich im Rahmen des
Sonderausgabenabzugs berücksichtigte.
Die Klägerin hatte die Möglichkeit, im Hinblick auf
den nicht beschiedenen Antrag auf Verlustfeststellung einen
Untätigkeitseinspruch einzulegen, um dadurch die Ablaufhemmung zu erreichen.
4.
Entlastungsbetrag
für Alleinerziehende: Meldung des Kindes ist entscheidend
Ist das Kind in der Wohnung des Alleinerziehenden
gemeldet, gehört es zu dessen Haushalt. Diese Vermutung ist unwiderlegbar, auch
wenn die tatsächlichen Verhältnisse nachweisbar von den melderechtlichen
Aufenthaltsangaben abweichen.
X war im Streitjahr 2010 verwitwet und bezog Kindergeld für seine Tochter.
Die Tochter wohnte in einer eigenen Wohnung, war jedoch in der Wohnung des X
mit Wohnsitz gemeldet.
Das Finanzamt lehnte die Gewährung des Alleinerziehenden-Entlastungsbetrags
für X ab. Zwar gelte die an die Meldung anknüpfende gesetzliche Vermutung der
Zugehörigkeit zum Haushalt des X. Die Vermutung könne jedoch widerlegt werden
und sei, da die Tochter in einer eigenen Wohnung lebte, widerlegt worden.
Dieser Auffassung schloss sich das Finanzgericht an und wies die Klage ab.
Entscheidung
Der
Bundesfinanzhof geht dagegen davon aus, dass die Meldung eine unwiderlegbare
Vermutung der Haushaltszugehörigkeit begründet.
Dafür spricht zum einen der Wortlaut (“die
Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn …”). Zum anderen folgt aus
den Gesetzesmaterialien, wonach die Haushaltszugehörigkeit “fingiert” wird,
dass der Gesetzgeber eine unwiderlegbare Vermutung schaffen wollte.
Auch der systematische Zusammenhang weist auf die
Unwiderlegbarkeit der Vermutung hin. Denn nach der gesetzlichen Regelung ist
nicht alleinstehend und somit nicht anspruchsberechtigt für den
Entlastungsbetrag, wer in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen
volljährigen Person lebt. Hier wird bei einer Meldung in einer gemeinsamen
Wohnung eine Haushaltsgemeinschaft vermutet. Für diese Vermutung einer den
Entlastungsbetrag ausschließenden Haushaltsgemeinschaft ist jedoch ausdrücklich
die Widerlegbarkeit geregelt. Die unterschiedliche Ausgestaltung dieser
Vermutungsregelungen belegt, dass entsprechend unterschiedliche Rechtsfolgen
herbeigeführt werden sollten.
5. Wann ist ein
Stipendium steuerfrei?
Sind die Einnahmen aus einem Forschungsstipendium
eines Kollegs, das von einer gemeinnützigen Stiftung getragen wird, steuerfrei?
Ja, sagt der Bundesfinanzhof, wenn sie lediglich den Ausfall früherer Gehaltszahlungen
ausgleichen.
A war als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der
Juristischen Fakultät einer Universität tätig und habilitierte dort. Die
Stiftung gewährte ihr ein Forschungsstipendium des Kollegs im Rahmen eines
bestimmten Projekts für die Jahre 2009/2010. Die Zahlungen betrugen 2009 für 10
Monate 2.700 EUR/Monat (8.100 EUR/Jahr). Zusätzlich erhielt A eine Pauschale
für Dienstreisen von 100 EUR/Monat (400 EUR/Jahr). Außerdem erhielt sie eine
kostenlose Unterbringung in einer möblierten Wohnung mit Arbeitsplatz im Wert
von 660 EUR.
Das Finanzamt erfasste die Einnahmen aus dem
Stipendium als sonstige Einkünfte in Höhe von 7.028 EUR (nach Abzug von
Werbungskosten).
Die Klage wies das Finanzgericht ab. Die gewährten
Leistungen waren angesichts des BAföG-Höchstsatzes (643 EUR), des
Grundfreibetrags (7.834 EUR) und der Einkommensgrenze für ein Kind beim
Kindergeld (7.680 EUR) über das hinausgegangen, was zur Erfüllung des
Forschungsauftrags oder zum Bestreiten des Lebensunterhalts erforderlich gewesen
sei. Das frühere Gehalt ist fast vollständig ersetzt worden.
Entscheidung
Der
Bundesfinanzhof zeigt sich sehr viel großzügiger und gab der Klage statt.
Ein Forschungsstipendium ist steuerfrei, wenn es den
für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlichen Betrag nicht
übersteigt. Die entsprechende Regelung soll sicherstellen, dass Stipendien nur
in der Höhe steuerfrei bleiben, die zur Erreichung des mit dem Stipendium
verfolgten Zwecks erforderlich ist.
Der Bundesfinanzhof versteht unter Lebensbedarf die
Gesamtheit der Mittel, die benötigt werden, um ein menschenwürdiges Leben in
einem sozialen Umfeld zu sichern. Er umfasst Wohnung, Verpflegung, Kleidung,
Ausbildung, Gesundheit, angemessene Freizeitgestaltung und andere notwendige
Ausgaben. Auf den BAföG-Höchstsatz und den Grundfreibetrag stellt der
Bundesfinanzhof nicht ab. Er geht vom Alter der Stipendiaten, ihrer
akademischen Vorbildung sowie deren nach der Verkehrsauffassung erforderlichen
typischen Lebenshaltungskosten in ihrer konkreten sozialen Situation aus.
Deshalb kann das vor der Inanspruchnahme des
Stipendiums vereinnahmte und während des Stipendiums ausgefallene Entgelt ein
gewichtiges Indiz dafür sein, dass ein Stipendium, das betragsmäßig nicht
wesentlich über die vorher bezogenen Einnahmen hinausgeht, lediglich den
erforderlichen Lebensbedarf abdeckt. Im vorliegenden Fall sollte das Stipendium
der Höhe nach nur die früheren Gehaltszahlungen der A ausgleichen.
6. Sonderausgaben:
Keine Kürzung durch Bonuszahlungen der Krankenkasse
Der für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmende
Sonderausgabenabzug ist nicht um Zahlungen zu kürzen, die von der Krankenkasse
im Rahmen eines Bonusprogramms geleistet werden.
Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung
für 2012 Arbeitnehmerbeiträge der Klägerin zur gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung (Basisabsicherung) als Sonderausgaben geltend (2.663 EUR).
Im Einkommensteuerbescheid wurden diese Beiträge vom beklagten Finanzamt
gekürzt, weil die Klägerin im Rahmen eines Bonusprogramms von ihrer
Krankenkasse 150 EUR erhalten hatte.
Die Kläger machten in ihrem Einspruch geltend, bei der
Zahlung handle es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung, sondern um einen
Zuschuss der Krankenkasse, weil die Klägerin an einem Bonusmodell teilgenommen
habe. Wer bestimmte Vorsorgemaßnahmen (z. B. Krebsvorsorgeuntersuchung)
durchgeführt hat, erhält am Jahresende einen Zuschuss der Krankenkasse von bis
zu 150 EUR jährlich für Gesundheitsmaßnahmen, die privat zu zahlen und nicht im
Versicherungsumfang enthalten sind (z. B. Massagen, Fitness-Studio oder
Sportverein).
Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet
zurück.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab dagegen den Klägern Recht und
entschied, dass die Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin zur Basisabsicherung
in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig sind und nicht um den von der
Krankenkasse gezahlten Bonus gekürzt werden dürfen.
Beiträge zur privaten oder gesetzlichen
Krankenversicherung für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau
(Basisabsicherung) sind in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar.
Zwar dürften nur solche Ausgaben als Sonderausgaben
berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig
wirtschaftlich belastet sei. Eine Verrechnung von Krankenversicherungsbeiträgen
mit Erstattungen oder Zuschüssen setze allerdings deren “Gleichartigkeit”
voraus. Eine solche “Gleichartigkeit” bestehe zwischen den
Krankenversicherungsbeiträgen der Klägerin und der Bonuszahlung der
Krankenkasse nicht. Die Krankenversicherungsbeiträge dienten der Absicherung
des Risikos, Kosten im Krankheitsfall selbst tragen zu müssen. Mit diesem
Versicherungsschutz stehe die Bonuszahlung nicht im Zusammenhang. Es fehle
daher an der erforderlichen “Gleichartigkeit” zwischen der Bonuszahlung und den
Beiträgen der Klägerin zu ihrer Basis-Krankenversicherung, weil die
Bonuszahlung nicht der Erlangung des Versicherungsschutzes diene. Außerdem
könnten die Bonuszahlungen der Krankenkasse auch deshalb nicht als Rückerstattung
von Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung qualifiziert werden, weil mit
dieser Zahlung lediglich solche Krankheitskosten erstattet worden seien, die
außerhalb des Versicherungsschutzes angefallen und daher von der Klägerin
selbst zu tragen gewesen seien.
7. Erbschaftsteuer:
Befreiung nur bei Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
Wird die geerbte elterliche Wohnung nach dem Erbfall
nicht selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sondern unentgeltlich an die dort
weiterhin wohnende Mutter überlassen, gibt es keine Befreiung von der
Erbschaftsteuer.
Die Mutter der Klägerin hatte als testamentarisch eingesetzte Erbin die
Erbschaft ausgeschlagen. Die Klägerin war damit Alleinerbin ihres 2010
verstorbenen Vaters.
Für die geerbte elterliche Wohnung machte sie eine Befreiung von der
Erbschaftsteuer geltend. Ihre Begründung: Es handelt sich bei der Wohnung um
ein Familienwohnheim, da das vor dem Erbfall von beiden Eltern genutzte Objekt
nunmehr von der Mutter allein genutzt werde. Die unentgeltliche Überlassung
durch die Klägerin an ihre Mutter stelle eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
dar, was zur Erbschaftsteuerbefreiung führe.
Dagegen verneinte das Finanzamt im Streitfall eine Selbstnutzung der
Klägerin zu eigenen Wohnzwecken im Sinne der erbschaftsteuerlichen Befreiungsvorschrift
und setzte deshalb Erbschaftsteuer in Höhe von ca. 50.000 EUR fest.
Entscheidung
Das
Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht und wies die Klage ab. Nach dem
Gesetzestext und nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordere die
Steuerbefreiung, dass die Wohnung als sog. Familienheim beim Erben unverzüglich
zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sei und dass sich in dieser
Wohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens des Erben befinde. Hierfür sei es
nicht ausreichend, dass die Klägerin nur gelegentlich zwei Räume genutzt und
die Wohnung im Übrigen unentgeltlich ihrer Mutter überlassen habe. Denn die
unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken an die Mutter als Angehörige stelle
keine Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken der Klägerin dar.
Auch sei es nicht entscheidend, dass sie täglich in
die Wohnung gekommen und gelegentlich dort in einem Zimmer übernachtet habe, um
ihre Mutter zu betreuen und zu versorgen. Gleiches gelte für den Umstand, dass
die Klägerin ein weiteres Zimmer der Wohnung genutzt habe, um dort
Nachlassunterlagen zu lagern und um von dort den Nachlass zu verwalten.
8. Anwaltskosten: Nur
in angemessener Höhe als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Anwaltskosten, die durch einen Zivilprozess entstehen
und die über den gesetzlichen Gebührenrahmen hinausgehen, dürfen nicht als
außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
Die Kläger führten mit einem Architekten, den sie als
Bauleiter für die Errichtung eines Neubaus eingesetzt hatten, einen
Rechtsstreit wegen eines Schimmelschadens. Der Bauleiter wurde durch Urteil
verpflichtet, den Klägern den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Schaden zu
ersetzen.
Die Kläger machten für 2012 Rechtsanwaltskosten als
außergewöhnliche Belastungen geltend. Diese Kosten waren aufgrund einer
individuellen Kostenvereinbarung mit einem Stundenhonorar von 200 EUR
angefallen und wurden daher nicht in vollem Umfang von der Gegenseite
erstattet. Das Finanzamt versagte den Abzug der Anwaltskosten.
Entscheidung
Auch vor dem Finanzgericht hatten die Kläger keinen
Erfolg. Die Richter stellten zwar fest, dass Zivilprozesskosten aus rechtlichen
Gründen zwangsläufig entstanden und damit grundsätzlich als außergewöhnliche
Belastungen abzugsfähig sind.
Dies gelte jedoch nur, soweit die Aufwendungen
notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Angemessen
seien Rechtsanwaltskosten nicht mehr, soweit sie den Gebührenrahmen des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes übersteigen. Nur Kosten, die sich innerhalb
dieses Rahmens bewegten, seien notwendig, um eine zwangsläufig gebotene
Rechtsverfolgung im Rahmen eines Zivilprozesses sicherzustellen.
Im Streitfall seien die höheren Kosten nur angefallen,
weil sie auf der von den Klägern abgeschlossenen Honorarvereinbarung von 200
EUR pro Stunde beruhten.
9. Kinderbetreuungskosten:
Auch ein Minijobber darf nicht bar bezahlt werden
Kinderbetreuungskosten sind nur abziehbar, wenn eine
Rechnung ausgestellt und diese nicht bar bezahlt wird. Das gilt auch bei
Beschäftigung eines Minijobbers.
Die Eltern beschäftigten in den Jahren 2009 und 2010
eine Teilzeitkraft zur Betreuung ihres 3-jährigen Sohnes. Das Gehalt in Höhe
von 300 EUR monatlich wurde jeweils bar gezahlt.
Für 2009 und 2010 beantragten die Eltern den Abzug der
Kinderbetreuungskosten in Höhe von 2.400 EUR (2/3 von 3.600 EUR). Das Finanzamt
lehnte den Abzug unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung ab, da die Zahlung
nicht auf das Konto des Empfängers, sondern in bar geleistet wurde. Das
Finanzgericht vertrat demgegenüber eine großzügigere Auffassung und gab der
Klage statt.
Entscheidung
Der
Bundesfinanzhof vertrat in seiner Entscheidung jedoch einen engen Standpunkt.
Er schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und wies die Klage ab.
Auch bei einer im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses
angestellten Betreuungskraft hängt der Abzug der Betreuungskosten davon ab,
dass die Zahlung nicht in bar, sondern über das Konto der Betreuungsperson
abgewickelt wird. Dafür sprechen Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und
Zweck der gesetzlichen Regelung. Die Vorschrift enthält keine Beschränkung der
Nachweiserfordernisse auf bestimmte Arten von Dienstleistungen, sondern macht
den Abzug sämtlicher erfasster Aufwendungen von der Erfüllung der
Nachweisvoraussetzungen abhängig.
Mit dem bereits in 2006 eingeführten formalisierten
Nachweis (Rechnung und unbare Zahlung) sollten Anreize gegeben werden, legale
Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten zu schaffen. Das spricht dafür,
dass die unbare Zahlung für alle Arten von Dienstleistungen gelten sollte.
10. Miteigentum und
Arbeitszimmer: Wie können Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die
Kosten geltend machen?
Steht ein Gebäude im Miteigentum der Partner einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft, kann der eine Partner die Kosten für ein
häusliches Arbeitszimmer nur zur Hälfte geltend machen. Das gilt auch dann,
wenn er das Arbeitszimmer alleine nutzt und die Schuldzinsen aus den
gesamtschuldnerisch aufgenommenen Finanzierungsdarlehen allein von ihm getragen
werden.
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
erwarben gemeinsam ein Einfamilienhaus. Der Steuerpflichtige nutzte in dem
Gebäude eine Bürofläche als Arbeitszimmer zur Erzielung von Gewinneinkünften
und machte u. a. die hierauf entfallenden Finanzierungskosten in voller Höhe
als Betriebsausgaben geltend. Die laufenden Raten (Zins und Tilgung) wurden in
vollem Umfang von seinem Konto abgebucht. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch
aufgrund des hälftigen Miteigentumsanteils der Lebenspartnerin nur die Hälfte
der Finanzierungskosten als Betriebsausgaben.
Entscheidung
Das
Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts. In seiner Begründung
verwies es auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Miteigentum von
Ehegatten. Diese ist nach Ansicht der Finanzrichter bei nichtehelichen
Lebensgemeinschaften entsprechend anzuwenden.
Für laufende Aufwendungen gilt deshalb, dass dann,
wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, die Zahlung jeweils für
Rechnung desjenigen geleistet werden, der den Betrag schuldet. Dies gilt
grundsätzlich auch dann, wenn sich der Nichteigentümer-Ehegatte an den auf das
Arbeitszimmer entfallenden laufenden Kosten beteiligt hat.
Ein vollständiger Kostenabzug kann nur erreicht
werden, wenn der Nichteigentümer-Ehegatte in Absprache mit dem anderen
Ehepartner Finanzierungsaufwendungen, die das Arbeitszimmer betreffen, selbst
übernimmt. Hierzu bedarf es jedoch einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen
den Partnern, die im Streitfall nicht vorlag.
11.
Vermieter darf
Rauchmelder einbauen – auch wenn der Mieter eigene Geräte hat
Rauchmelder sind nicht nur sinnvoll, in den meisten
Bundesländern sind sie gesetzlich vorgeschrieben. Der Mieter muss den Einbau
dieser Rauchwarnmelder durch den Vermieter dulden. Das gilt auch, wenn er die
Wohnung selbst bereits mit entsprechenden Geräten ausgestattet hat.
Die Vermieterin hatte zuvor beschlossen, ihren
gesamten Wohnungsbestand einheitlich mit Rauchwarnmeldern auszustatten und
warten zu lassen. Die Mieter lehnen den Einbau ab. Sie verweisen darauf, in der
Wohnung schon selbst eigene Rauchwarnmelder angebracht zu haben.
Entscheidung
Der
Bundesgerichtshof gibt der Vermieterin Recht. Der beabsichtigte Einbau von
Rauchwarnmeldern ist eine bauliche Veränderung, die zu einer nachhaltigen
Erhöhung des Gebrauchswerts und einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen
Wohnverhältnisse führt. Deshalb müssen die Mieter die Maßnahme dulden.
Dass der Einbau und die spätere Wartung der
Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude “in einer Hand” sind, wird ein hohes
Maß an Sicherheit gewährleistet. Das führt zu einer nachhaltigen Verbesserung,
auch im Vergleich zu dem Zustand, der schon dadurch erreicht war, dass die
Mieter selbst Rauchwarnmelder in die Wohnung eingebaut haben.
Die Duldungspflicht der Mieter ergibt sich auch
daraus, dass der Vermieterin der Einbau von Rauchwarnmeldern wegen der
Vorschriften der Bauordnung durch eine gesetzliche Verpflichtung auferlegt ist.
12. Mietminderung:
Übliche Haus- und Umwelt-geräusche sind hinzunehmen
Auch leise Geräusche können stören. Handelt es sich
jedoch um typische Geräusche aus der Umwelt und haustechnischen Anlagen,
berechtigt dies nicht zu einer Mietminderung.
Im Frühjahr 2012 meldete der Mieter der Vermieterin
ein sich wiederholendes brummendes Geräusch. Für April und Mai 2013 hat der
Mieter die Miete wegen dieser Geräusche um 10 % gemindert.
Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger für
Raumakustik hat festgestellt, dass in der Wohnung ein wiederholt auftretendes
Geräusch wahrnehmbar ist, das allerdings sehr leise und nur bei einem sehr
niedrigen Hintergrundpegel hörbar ist. Der Pegel des Geräuschs liegt unter den
Pegeln für haustechnische Anlagen.
Die Vermieterin verlangt deshalb Zahlung des
einbehaltenen Betrags.
Entscheidung
Vor
dem Amtsgericht hat die Vermieterin Recht bekommen. Nach Ansicht der Richter
weist die Wohnung keinen Mangel auf, sodass eine Minderung der Miete nicht
gerechtfertigt ist.
Nicht jedes noch so geringe Geräusch in einer
Mietwohnung rechtfertigt die Wertung als Mietmangel. Das gilt nicht nur für
typische Umweltgeräusche wie Vogelgezwitscher oder Geräusche durch Fahrzeug-,
Schienen- und Flugverkehr, sondern insbesondere auch für durch haustechnische
Anlagen verursachte Geräusche, um die es vorliegend geht.
Strömgeräusche des Heizwassers in Heizkörpern,
Schaltgeräusche von in Wohnungen installierten Heizungsanlagen,
Betriebsgeräusche von Gasbrennern und Betätigungsgeräusche bei Wasserentnahmen
aus dem Hausleitungsnetz sind permanente Begleiter im Alltag des Lebens in einem
Mehrfamilienhaus, ebenso wie Laufgeräusche und andere Lebensäußerungen von
Mietern im selben Objekt. Diese Geräusche sind, jedenfalls wenn sie wie
vorliegend weit unterhalb der sich aus der DIN 4109 ergebenden Höchstwerten
liegen, ohne Weiteres hinzunehmen.
13. Schwarzarbeit: Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen
Wer schwarzarbeiten lässt, hat keinen Anspruch auf
Schadensersatz. Der Bundesgerichtshof bleibt in dieser Sache hart.
Für die Ausführung von Dachausbauarbeiten war ein
Werklohn von 10.000 EUR ohne Umsatzsteuer vereinbart. Nach Durchführung der
Arbeiten stellte der Unternehmer eine Rechnung über diesen Betrag ohne Ausweis
der Umsatzsteuer, den der Auftraggeber auch zahlte. Da die Werkleistung
mangelhaft war, verlangt der Auftraggeber Rückzahlung von 8.300 EUR.
Entscheidung
Der
Bundesgerichtshof lehnt auch in diesem Fall jegliche Ansprüche des
Auftraggebers ab.
Der Unternehmer hat bewusst gegen das
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen, indem er mit dem Auftraggeber
vereinbart hat, dass für den Werklohn keine Rechnung mit Steuerausweis gestellt
und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der Auftraggeber hat dies auch zu
seinem Vorteil ausgenutzt. Der Werkvertrag ist daher nichtig. Der Auftraggeber
kann deshalb keine Mängelansprüche geltend machen.
Dem Auftraggeber steht auch kein Anspruch auf
Ausgleich der Bereicherung des Unternehmers zu, die darin besteht, dass er für
die mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt hat. Zwar kann ein Besteller, der
aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, vom Unternehmer
grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Das gilt aber nicht,
wenn der Besteller mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen
hat. Das ist hier der Fall.
14. Küchenwände müssen
Hängeschränke tragen können
Wer eine Wohnung mietet, erwartet, dass er in der
Küche Hängeschränke anbringen kann. Zu Recht, wie das Landgericht Berlin
feststellte.
Die Mieter bemängeln, dass die Wände in der Küche nur
mit einfachen Gipskartonplatten versehen sind und es deshalb nicht möglich ist,
dort Hängeschränke anzubringen.
Im Lauf des Prozesses hat die Vermieterin die
Küchenwände verstärken lassen, sodass dort Schränke aufgehängt werden können.
Die Mieter haben den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Die
Vermieterin hat sich dem nicht angeschlossen, da ein Anspruch auf Verstärkung
der Wände nicht bestanden habe.
Entscheidung
Das
Landgericht hat den Mietern Recht gegeben.
Die Vermieterin war verpflichtet, die Wände in der
Küche so zu verstärken, dass dort Hängeschränke montiert werden können. Da im
Mietvertrag eine ausdrückliche Vereinbarung fehlt, bestimmt sich der zum
vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand nach dem Nutzungszweck. Der Mieter
einer Wohnung kann nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten, dass die
von ihm angemieteten Räume einen Mindest-Wohnstandard aufweisen, der der
üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnung entspricht. Hierbei sind
insbesondere die Ausstattung und die Art des Gebäudes sowie die Höhe des
Mietzinses und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen.
Daran gemessen konnten die Mieter erwarten, dass sie
Hängeschränke an den dafür infrage kommenden Wänden befestigen können.
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