Privatbereich

 

Kapitalanlage & Versicherungen
1. Anschaffungskosten bei Anteilserwerb: Wie werden Verbindlichkeiten berücksichtigt?
Private Immobilienbesitzer
1. Sanierung eines Abwasserkanals im Zusammenhang mit einem Neubau: Steuerliche Zuordnung der Kosten?
Sonstige Steuern
1. Schenkung eines Kommanditanteils unter Vorbehaltsnießbrauch: Steuerliche Folgen?
2. Vor- und Nacherbschaft: Wie oft kann der persönliche Freibetrag angesetzt werden?
Steuerrecht Arbeitnehmer
1. Doppelte Haushaltsführung: Was bedeutet „finanzielle Beteiligung“?
2. Kindergeld: Was gilt bei einem auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelten Arbeitnehmer?
3. Wegzugbesteuerung: Wille zur Rückkehr muss bereits bei Wegzug vorliegen
4. Wo hat ein Feuerwehrmann seine erste Tätigkeitsstätte?
Steuerrecht Privatvermögen
1. Bonuszahlungen der Krankenkasse: Auswirkungen auf den Sonderausgabenabzug

 

Kapitalanlage & Versicherungen

  1. Anschaffungskosten bei Anteilserwerb: Wie werden Verbindlichkeiten berücksichtigt?

Die Haftung für Verbindlichkeiten einer Personengesellschaft, die durch einen Erwerb ihrer Anteile ausgelöst wird, begründet allein keine Anschaffungskosten.

Hintergrund
Die Klägerin war eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die im Jahr 2002 von 2 Gesellschaftern gegründet worden war (Anteile jeweils 50 %). Die Gesellschafter hatten zuvor Grundbesitz geerbt, den sie in die Gesellschaft einbrachten. Im Jahr 2011 erwarb einer der Gesellschafter zusammen mit seiner Ehefrau den Anteil des anderen Gesellschafters zu Kaufpreisen von 515.000 EUR und 1.100.000 EUR. Die Gesellschaft machte in ihrer Feststellungserklärung für 2011 geltend, dass die Anschaffungskosten hinsichtlich des Anteils des verbliebenen Altgesellschafters neu berechnet und neben den Kaufpreisen auch die Übernahme von Schulden von rund 1.000.000 EUR berücksichtigt werden müssen. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, dass in die Anschaffungskosten nur die Kaufpreise und die Anschaffungsnebenkosten einfließen.

Entscheidung

Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt die Anschaffungskosten zu Recht nicht um den Anteil an den Verbindlichkeiten der Gesellschaft erhöht hatte. Die Anschaffungskosten waren nur nach dem vertraglich vereinbarten Kaufpreis zuzüglich Anschaffungsnebenkosten zu bemessen. Allein die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft durch die Übernahme von Gesellschaftsanteilen stellte keine Übernahme von Verbindlichkeiten dar, die zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten führen konnte.

Eine Übernahme der Verbindlichkeiten resultierte auch nicht aus einer etwaigen durch Anteilsübertragung erfolgten Freistellung des ehemaligen Gesellschafters. Ohne entsprechende Vereinbarungen besteht zwischen Übertragendem und Erwerber für Altverbindlichkeiten kein Befreiungsanspruch des Übertragenden gegen den Erwerber. Eine ausdrückliche Vereinbarung zur Übernahme von Verbindlichkeiten wurde im vorliegenden Fall nicht getroffen. Es lagen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Erwerber den vormaligen Gesellschafter von gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen freistellen wollten.

Private Immobilienbesitzer

  1. Sanierung eines Abwasserkanals im Zusammenhang mit einem Neubau: Steuerliche Zuordnung der Kosten?

 Wird ein Neubau errichtet und dabei eine vorhandene und funktionsfähige Kanalisation ersetzt, modernisiert oder instandgesetzt, handelt es sich bei den Aufwendungen um sofort abziehbare Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Hintergrund
A errichtete nach dem Abriss eines Gebäudes auf dem Grundstück ein zur Vermietung vorgesehenes Zweifamilienhaus. Im Jahr 2014 trug A Aufwendungen i. H. v. 10.070 EUR für die Beseitigung eines durch Wurzeleinwuchs entstandenen Schadens in dem vorhandenen Abwasserkanal auf öffentlichem Grund, die Erneuerung des Kontrollschachts auf dem Grundstück sowie die Hauseinführung des Abwasserrohrs.

A machte diese Aufwendungen für 2014 vergeblich als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es handelte sich um Herstellungskosten, da ohne die Sanierung des Anschlusskanals die vorhandene Entwässerungsleitung für das neu errichtete Gebäude nicht hätte genutzt werden können.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof widersprach dem Finanzgericht und gab der Klage statt. A erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, bei denen Erschließungsaufwendungen berücksichtigt werden können.

Aufwendungen für die Ersetzung, Modernisierung oder Instandsetzung einer vorhandenen Kanalisation sind als Werbungskosten sofort abziehbar, da sie nicht zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zählen, sondern lediglich der Erhaltung des Grundstücks dienen. Das gilt unabhängig davon, ob die Kosten für Anlagen auf privatem oder auf öffentlichem Grund entstanden sind.

Hiervon ausgehend sind die streitigen Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar. Denn auf dem Grundstück des A war bereits ein Abwasserkanal vorhanden, der das bisherige Gebäude mit dem öffentlichen Abwassernetz verbunden hatte. Die Aufwendungen für die Instandsetzung und teilweise Erneuerung dieses vorhandenen und zumindest noch teilweise funktionsfähigen Abwasserrohrsystems sind als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung abziehbar. Sie dienen lediglich der Erhaltung des Grundstücks. Sie stellen keine Herstellungskosten dar, da sie weder der Herstellung eines neuen, bisher nicht vorhandenen Abwasserrohrsystems noch der Wiedererstellung eines zerstörten oder unbrauchbar gewordenen Rohrsystems dienten und auch nicht das Grundstück in seiner Funktion bzw. seinem Wesen verändert haben.

Lediglich die Aufwendungen für die Verbindung des sanierten Abwasserkanals mit dem neuen Gebäude dienten der Herstellung des errichteten Zweifamilienhauses. Sie sind als Herstellungskosten im Rahmen der Abschreibung zu berücksichtigen.

Sonstige Steuern

  1. Schenkung eines Kommanditanteils unter Vorbehaltsnießbrauch: Steuerliche Folgen?

 Auch bei Erteilung der Stimmrechtsvollmacht für den Schenker kann die Mitunternehmerinitiative als Voraussetzung für die Mitunternehmerstellung des Erwerbers gegeben sein.

Hintergrund
Der Kommanditist A übertrug zum 31.12.2006 einen Teilkommanditanteil auf seinen Sohn B. Mit der Übertragung wurde ein lebenslängliches Nießbrauchrecht für A vereinbart. Ihm standen alle Nutzungen und Erträge und alle Zahlungen der Gesellschaft an den Gesellschafter, insbesondere Sonderzahlungen und Rücklagen zu. Ferner trug er Lasten und Aufwendungen. Außerdem erhielt er eine lebenslängliche Stimmrechtsvollmacht für die Gesellschafterversammlungen der KG. B verpflichtete sich, zu Lebzeiten des A keine Verfügungen über den Gesellschaftsanteil zu treffen. A konnte die Schenkung nach seinem Ermessen widerrufen, falls B die Vollmacht widerrufen sollte.

Das Finanzamt setzte die Schenkungsteuer gegenüber A ohne die Steuerbegünstigung fest, also ohne den Freibetrag von 225.000 EUR und ohne den Wertansatz mit lediglich 65 %, da B seiner Ansicht nach nicht Mitunternehmer geworden war. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof erkannte ebenso wie das Finanzgericht die Mitunternehmerstellung des B an. Bei einem Kommanditisten sind die Hauptmerkmale der Mitunternehmerstellung (Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative) gegeben, wenn er nach dem Gesellschaftsvertrag und der tatsächlichen Durchführung zumindest eine Stellung hat, die nicht wesentlich hinter derjenigen zurückbleibt, die handelsrechtlich das Bild des Kommanditisten bestimmt. Ob dies vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände zu würdigen.

Ein Kommanditist kann auch noch Mitunternehmer sein, wenn der KG-Anteil mit einem Nießbrauch belastet ist. Denn Mitunternehmer ist regelmäßig der zivilrechtliche Gesellschafter. Steuerrechtlich kann der Gesellschaftsanteil jedoch einem anderen zuzurechnen sein, wenn dieser die tatsächliche Herrschaft in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer regelmäßig für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung wirtschaftlich ausschließen kann.

Im vorliegenden Fall war B neben dem Mitunternehmerrisiko (Beteiligung an den stillen Reserven und Verlusten) auch Mitunternehmerinitiative verblieben. Denn er war an der Ausübung des Stimmrechts nicht gehindert. Zum einen war die Vollmacht zwar auf Lebenszeit erteilt, aber widerruflich. Zum anderen hinderte sie B als Vollmachtgeber nicht, die Stimmrechte weiterhin selbst auszuüben. Die Bevollmächtigung beließ das Recht bei dem bisherigen Rechtsträger B und schuf nur zusätzlich eine weitere Befugnis in der Person des Bevollmächtigten.

Der Kommanditist, der Stimmrechtsvollmacht erteilt, bleibt Träger des Stimmrechts und ist im Verhältnis zur Gesellschaft auch weiterhin zur Ausübung seines Stimmrechts uneingeschränkt in der Lage. B hatte sich auch nicht im Innenverhältnis verpflichtet, sein Stimmrecht nicht auszuüben. Selbst in einem konkreten Konfliktfalle genießt die Stimmrechtsbefugnis des B im Innen- und Außenverhältnis Vorrang. Bis der Widerruf tatsächlich erfolgt, was nicht prognostiziert werden kann, hat sein Stimmrecht jedenfalls Bestand.

Die Revision des Finanzamts war damit in der Sache erfolglos.

 

  1. Vor- und Nacherbschaft: Wie oft kann der persönliche Freibetrag angesetzt werden?

 Erhält ein Erbe von demselben Vorerben mehrere Nacherbschaften, liegt insoweit nur ein Erwerb und nicht mehrere erbschaftsteuerliche Erwerbe vor. Deshalb kann der persönliche Freibetrag insgesamt nur einmal steuermindernd abgezogen werden.

Hintergrund
Die Kläger waren testamentarische Miterben zu je 1/5 nach der verstorbenen Erblasserin. Die Erbmasse bestand aus Eigenvermögen der Erblasserin und dem Vermögen aus 2 Vorerbschaften. Die Erblasserin war von ihren Eltern jeweils als Vorerbin eingesetzt. Die Nacherbfolge sollte eintreten, wenn die Vorerbin ohne Hinterlassung von eigenen leiblichen Abkömmlingen verstirbt, was auch tatsächlich eintrat. Zu Nacherben wurden die gesetzlichen Erben berufen – dies sind die Kläger.

Ausgehend von der eingereichten Erbschaftsteuererklärung setzte das Finanzamt mit Erbschaftsteuerbescheiden jeweils Erbschaftsteuer gegen die Kläger fest. Dabei berücksichtigte es jeweils einen persönlichen Freibetrag i. H. v. insgesamt 400.000 EUR. Später wurden die Bescheide geändert. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens forderten die Kläger, dass jedem parallel mehrere persönliche Freibeträge zu gewähren sind. Dies lehnte das Finanzamt ab.

Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung führten die Richter aus: Die Nacherbfolge wird wie 2 Erbfälle behandelt. Zunächst unterliegt der Vorerbe wie ein Vollerbe der Erbschaftsteuerpflicht. Anschließend hat der Nacherbe seinen Vermögenserwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern.

Der Nacherbe kann jedoch für die Bestimmung der auf ihn anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrags sein verwandtschaftliches Verhältnis zum Erblasser wählen. Erbt der Nacherbe – wie im vorliegenden Fall – auch das eigene Vermögen des Vorerben, ist der Abzug eines Freibetrags über den Freibetrag hinaus, der sich nach dem Erbschaftsteuergesetz aus dem Verhältnis zum Erben ergibt, nicht zulässig. Auch in diesem Fall liegen erbschaftsteuerrechtlich nicht ein Erwerb vom ursprünglichen Erblasser und ein weiterer Erwerb vom Vorerben vor, sondern nur ein einheitlicher Erwerb vom Vorerben. Das Finanzgericht kam bei Übertragung der genannten Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt zu Recht die Berücksichtigung eines über den Betrag von 400.000 EUR hinausgehenden persönlichen Freibetrags bei der jeweiligen Steuerfestsetzung abgelehnt hat.

Auch wenn der Nacherbe eine oder mehrere Nacherbschaften erhält, solange er diese – wie im Streitfall – von demselben Vorerben bekommen hat – können stets nur ein Erwerb und nicht mehrere erbschaftsteuerliche Erwerbe vorliegen. Somit kann insgesamt nur ein persönlicher Freibetrag in Anspruch genommen werden.

Steuerrecht Arbeitnehmer

  1. Doppelte Haushaltsführung: Was bedeutet „finanzielle Beteiligung“?

Auch die rückwirkende Beteiligung an den haushaltsbezogenen Lebensführungskosten reicht aus, um das Merkmal der „finanziellen Beteiligung“ bei der doppelten Haushaltsführung zu bejahen. Das gilt auch bei einem doppelten Haushalt eines Ledigen.

Hintergrund
Der Kläger, ein lediger Arbeitnehmer, bewohnte in seinem Elternhaus zusammen mit seinem Bruder eine nicht abgeschlossene Obergeschosswohnung. Die Eltern, mit denen er keinen Mietvertrag geschlossen hatte, lebten im Erdgeschoss. Daneben unterhielt er am Arbeitsort eine gemietete Zweitwohnung. Der Kläger beteiligte sich zwar nicht an den laufenden Haus- und Nebenkosten, überwies jedoch im Dezember einen Betrag von 1.200 EUR als monatliche Kostenbeteiligung für Januar bis Dezember von je 100 EUR sowie einen Betrag von 550 EUR als Beteiligung an der Fenstererneuerung. Zudem wies er Ausgaben für Lebensmitteleinkäufe am Ort des Haupthausstandes i. H. v. 1.410 EUR nach.

Das Finanzamt lehnte den Abzug der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung ab, weil eine erforderliche Beteiligung an den laufenden Haus- und Wohnungskosten nicht rückwirkend herbeigeführt werden konnte. Die Beteiligung an der Fenstererneuerung war im Übrigen nicht verpflichtend.

Entscheidung
Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, dass entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung die Erforderlichkeit einer laufenden Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung entnommen werden kann. Auch einmalige oder außergewöhnliche Kostenbeiträge sind deshalb anzurechnen. Auf den Zahlungszeitpunkt kam es nach Auffassung des Finanzgerichts ebenfalls nicht an. Im Ergebnis beteiligte sich der Kläger oberhalb einer Geringfügigkeitsgrenze von 10 % und damit erkennbar nicht unzureichend an den haushaltsbezogenen Lebensführungskosten.

 

  1. Kindergeld: Was gilt bei einem auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelten Arbeitnehmer?

Die Kindergeldberechtigung eines Anspruchstellers, der auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird, muss monatsbezogen beurteilt werden.

Hintergrund
Die Klägerin verlangte die Festsetzung des vollen Kindergeldes für die Zeiträume Januar 2014, August 2014, November 2014 bis Oktober 2015, April 2016 bis Mai 2016 sowie Oktober 2016. Für diese Zeiträume hatte die Familienkasse kein Kindergeld festgesetzt, weil der als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelten Klägerin keine inländischen Einkünfte zugeflossen waren. Die Klägerin war dagegen der Ansicht, dass ihr das Kindergeld auch für die o. g. Monate zustand.

Entscheidung
Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht. Ihr stand für die oben angegebenen Monate das Kindergeld zu. Die Klägerin wurde ausweislich der Bescheinigung des Finanzamts in den Kalenderjahren 2014, 2015 und 2016 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig veranlagt.

Die Kindergeldberechtigung war dabei monatsbezogen zu beurteilen. Bei einer gewerblichen Tätigkeit des Kindergeldberechtigten kommt es auf den Kalendermonat an, in dem die inländische Tätigkeit ausgeübt wurde und nicht auf den Zuflusszeitpunkt der hieraus resultierenden Betriebseinnahmen. Auf den Zeitpunkt des Zuflusses des Arbeitsentgelts kommt es nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu den gewerblichen Einkünften nicht an. Dies gilt nach Auffassung des Finanzgerichts auch für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

  1. Wegzugbesteuerung: Wille zur Rückkehr muss bereits bei Wegzug vorliegen

Die Wegzugsbesteuerung entfällt nur dann, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich zurückkehrt. Zusätzliche Voraussetzung: Bereits beim Wegzug muss der Wille des Steuerpflichtigen zur (Wieder-)Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht innerhalb eines Zeitraums von längstens 5 Jahren bestand haben.

Hintergrund
Der Kläger gab seinen inländischen Wohnsitz auf und zog zum 1.3.2014 nach Dubai. Er besaß Beteiligungen mit erheblichen stillen Reserven. Im Jahr 2016 begründete er wieder einen Wohnsitz in Deutschland. Seines Erachtens war deshalb nur eine vorübergehende Abwesenheit gegeben gewesen, sodass die Wegzugsbesteuerung nicht greift. Das Finanzamt wendete dagegen die Wegzugsbesteuerung an, da der Kläger bereits im Zeitpunkt des Wegzugs seinen unbedingten Rückkehrwillen gegenüber der Finanzverwaltung hätte anzeigen müssen. Das hatte er aber nicht getan.

Entscheidung
Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und wies die Klage ab. Die Wegzugsbesteuerung war nicht aufgrund einer nur vorübergehenden Abwesenheit des Klägers entfallen. Die Voraussetzungen hierfür waren nicht erfüllt. Zwar war der Kläger innerhalb von 5 Jahren nach seinem Wegzug wieder unbeschränkt steuerpflichtig geworden. Jedoch ist neben der tatsächlichen Rückkehr in Form der (Wieder-)Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht auch zu verlangen, dass bereits bei Wegzug der Wille des Steuerpflichtigen zur (Wieder-)Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht innerhalb eines Zeitraums von längstens 5 Jahren bestand. Einen solchen Rückkehrwillen hatte der Kläger zum Zeitpunkt des Wegzugs jedoch nicht geltend gemacht.

  1. Wo hat ein Feuerwehrmann seine erste Tätigkeitsstätte?

 Bei Einzelweisung an unterschiedliche Einsatzstellen entfällt eine Einordnung als erste Tätigkeitsstätte selbst dann, wenn ausschließlich an einer Stelle der Dienst geleistet wird. Deshalb hat ein Feuerwehrmann, der nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, seinen Dienst an verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, keine „erste Tätigkeitsstätte“.

Hintergrund
Der Kläger war als Feuerwehrmann angestellt und hatte seinen Dienst nach besonderer Einzelzuweisung alternativ an 4 verschiedenen Einsatzstellen zu verrichten. In einem Jahr war er ausschließlich in einer 15 km von seinem Wohnort entfernten Feuerwache eingesetzt.

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Fahrten von seiner Wohnung zu dieser Feuerwehrwache hin und zurück als Dienstreisen geltend. Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass nur die Entfernungspauschale zu berücksichtigen ist, weil es sich nicht um Dienstreisen, sondern um Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte handelte.

Entscheidung
Das sah das Finanzgericht anders und gab dem Kläger Recht. Es entschied, dass die Feuerwache nicht als erste Tätigkeitsstätte anzusehen war. Die zugrundeliegende Vorschrift setzt voraus, dass der Betroffene

  • entweder einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist
  • oder dort dauerhaft mindestens je Arbeitswoche 2 volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht erfüllt. Denn der Kläger war nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet, jeweils nach Einzelanweisung seinen Dienst an 4 verschiedenen Einsatzstellen zu leisten. Der Arbeitgeber konnte ihn von einem Tag auf den anderen an eine der anderen Einsatzstellen beordern. Eine dauerhafte Zuordnung zu einer der Einsatzstellen lag damit ebenso wenig vor, wie eine Einsatzstelle vorrangig vor den übrigen war. Dass der Kläger rückblickend tatsächlich nur in einer Feuerwache eingesetzt wurde, war irrelevant.

Im Ergebnis konnte der Kläger für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen.

Steuerrecht Privatvermögen

  1. Bonuszahlungen der Krankenkasse: Auswirkungen auf den Sonderausgabenabzug

 Eine Bonuszahlung der Krankenkasse, die als Beitragsrückerstattung anzusehen ist, mindert den als Vorsorgeaufwendungen abzugsfähigen Betrag. Das gilt auch dann, wenn sie bei der Einreichung von Rechnungen zwecks Erstattung in voller Höhe auf den Erstattungsbetrag angerechnet wird.

Hintergrund
Der Kläger setzte einen als „Bonus“ bezeichneten Betrag der privaten Krankenversicherung als die Vorsorgeaufwendungen mindernder Betrag an. Im Rahmen der Leistungsabrechnung „Selbstbehalte“ wurde dieser in der gleichen Höhe gegengerechnet. Das Finanzamt minderte den Sonderausgabenabzug für geleistete Krankenversicherungsbeiträge um die von der Krankenkasse gezahlten pauschalen Bonusbeträge von monatlich 30 EUR. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage.

Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass die von der Versicherung geleistete Bonuszahlung zu Recht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen des Klägers verrechnet wurde. Die durch die Krankenversicherung vorgenommene spätere Verrechnung war von der Bonusauszahlung unabhängig zu beurteilen.

Nur solche Ausgaben dürfen als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Bei den i. d. R. jährlich wiederkehrenden Sonderausgaben steht häufig die endgültige Belastung im Zahlungsjahr noch nicht fest, weil dem Steuerpflichtigen nach Ablauf des Veranlagungszeitraums ein Teil der Versicherungsbeiträge zurückerstattet werden kann. In diesen Fällen sind die erstatteten Beträge mit den im Jahr der Erstattung gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen, sodass nur der Saldo zum Abzug als Sonderausgaben verbleibt.

Die Bonuszahlung im vorliegenden Fall stand nach Auffassung des Finanzgerichts in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basiskrankenversicherungsschutzes. Denn durch die Bonusgewährung änderte sich die Beitragslast der Steuerpflichtigen und insoweit war er nicht durch Aufwendungen für den Basiskrankenversicherungsschutz endgültig wirtschaftlich belastet. Aufgrund des gewählten Tarifs erhielt der Kläger einen garantierten monatlichen Bonus von 30 EUR, der den steuerlichen Aufwand der Steuerpflichtigen mindert.