Mandantenbrief Recht Oktober 2016

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 10/2016:

Arbeitsrecht

Baurecht

 Erbrecht

Mietrecht & WEG

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Steuerrecht

Wirtschaftsrecht

Abschließende Hinweise

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Arbeitsrecht


AGG: Entschädigung für nicht zum Vorstellungsgespräch geladenen Schwerbehinderten

| Lädt eine Stadt einen schwerbehinderten Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, wird vermutet, dass er wegen der Schwerbehinderung benachteiligt wurde. Er hat dann einen Entschädigungsanspruch nach dem AGG. |

Das musste sich eine Stadt vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) sagen lassen. Sie hatte die Stelle eines „Techn. Angestellte/n für die Leitung des Sachgebiets Betriebstechnik“ ausgeschrieben. In der Stellenausschreibung heißt es u.a.: „Wir erwarten: Dipl.-Ing. (FH) oder staatl. gepr. Techniker/in oder Meister/in im Gewerk Heizungs-/Sanitär-/Elektrotechnik oder vergleichbare Qualifikation; …“. Der mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte Kläger, der ausgebildeter Zentralheizungs- und Lüftungsbauer sowie staatlich geprüfter Umweltschutztechniker im Fachbereich „Alternative Energien“ ist, bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle. Er fügte seinem Bewerbungsschreiben einen ausführlichen Lebenslauf bei. Die beklagte Stadt lud den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein und entschied sich für einen anderen Bewerber.

Der Kläger hat von der beklagten Stadt eine Entschädigung verlangt. Das begründet er damit, dass die Stadt ihn wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert habe. Sie hätte ihn nach § 82 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Das habe sie nicht getan. Bereits dieser Umstand begründe die Vermutung, dass er wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden sei. Die beklagte Stadt hat sich darauf berufen, sie habe den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen, da dieser für die zu besetzende Stelle offensichtlich fachlich ungeeignet sei. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger als Entschädigung drei Bruttomonatsverdienste zugesprochen, das Landesarbeitsgericht einen.

Die Revision der Stadt hatte beim BAG keinen Erfolg. Die Richter stellten klar: Weil die Stadt den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hatte, hat sie die Vermutung begründet, dass der Kläger wegen seiner Schwerbehinderung aus dem Auswahlverfahren vorzeitig ausgeschieden und dadurch benachteiligt wurde. Die Stadt könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch hätte einladen müssen. Sie habe auf der Grundlage der Angaben des Klägers in seiner Bewerbung nicht davon ausgehen dürfen, dass diesem die erforderliche fachliche Eignung offensichtlich fehle.

Quelle | BAG, Urteil vom 11.8.2016, 8 AZR 375/15, Abruf-Nr. 188160 unter www.iww.de.

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Bonusanspruch: Ein Bonus kann bei Gericht voll überprüft werden

| Behält sich der Arbeitgeber vertraglich vor, über die Höhe eines Bonusanspruchs nach billigem Ermessen zu entscheiden, kann das Gericht dies voll überprüfen. Entspricht die Entscheidung nicht billigem Ermessen, ist sie unverbindlich. Das Gericht setzt die Bonushöhe dann auf Grundlage der Parteivorträge fest. |

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Arbeitnehmers, der als Managing Director beschäftigt war. In seinem Arbeitsvertrag war vereinbart, dass er am jeweils gültigen Bonussystem und/oder am Deferral Plan teilnimmt. Entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erhielt er für das Geschäftsjahr 2009 eine garantierte Leistung in Höhe von 200.000 EUR, für 2010 eine Leistung in Höhe von 9.920 EUR. Für das Jahr 2011 erhielt er keinen Bonus oder Deferral Award. Andere Mitarbeiter erhielten Leistungen, die sich der Höhe nach überwiegend zwischen einem Viertel und der Hälfte der jeweiligen Vorjahresleistung bewegten.

Mit der Klage begehrt der Arbeitnehmer einen Bonus für 2011 von mindestens 52.480 EUR. Das Arbeitsgericht verurteilte seinen Arbeitgeber, 8.720 EUR zu zahlen. Das LAG wies die Klage ab. Der Arbeitnehmer habe keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, die es dem Gericht ermöglichen würden, die Bonushöhe festzusetzen.

Die Revision des Arbeitnehmers hatte vor dem BAG Erfolg. Die Richter entschieden, dass er nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien einen Anspruch auf einen Bonus und/oder Deferral Award habe, der nach billigem Ermessen festzusetzen sei. Mangels hinreichender Darlegungen des Arbeitgebers sei die Festsetzung auf null für das Jahr 2011 unverbindlich. Die Leistungsbestimmung habe in einem solchen Fall durch das Gericht zu erfolgen. Grundlage dafür sei der Sachvortrag der Parteien. Eine Darlegungs- und Beweislast im prozessualen Sinn gebe es nicht. Das Gericht setze die Leistung nur dann nicht fest, wenn jegliche Anhaltspunkte hierfür fehlen. Dies sei hier nicht der Fall. Der Senat wies den Streit daher an das LAG zurück. Dort muss nun die Bonushöhe für 2011 festgesetzt werden.

Quelle | BAG, Urteil vom 3.8.16, 10 AZR 710/14, Abruf-Nr. 188161 unter www.iww.de.

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Arbeitslosengeld: Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr des Kindes kann Arbeitslosengeldanspruch ausschließen

| Eltern haben einen Anspruch auf Übertragung eines Teils der Elternzeit über das dritte Lebensjahr ihres Kindes hinaus. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes besteht allerdings keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) mehr. Beträgt die nach dem dritten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommene Elternzeit mehr als 12 Monate, kann dies zu einem Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen. Arbeits- und Sozialrecht sind insoweit nicht vollständig harmonisiert. |

Hierauf weist das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hin. Nachdem das Bundessozialgericht und das Bundesverfassungsgericht einen eingeschränkten Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung bereits als verfassungskonform gewertet haben, hat das LSG nun auch einen Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben verneint.

Die Klägerin hatte sowohl nach der Geburt ihres ersten als auch nach der Geburt ihres zweiten Kindes jeweils ein Jahr der Elternzeit auf die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres ihrer Kinder übertragen und insgesamt ca. 14,5 Monate Elternzeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres ihres jüngsten Kindes in Anspruch genommen. Unmittelbar im Anschluss war sie arbeitslos, weil sie im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs der Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses zugestimmt hatte. Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld wurde abgelehnt: Sie war während der ca. 14,5 Monate nicht in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig und erfüllte deshalb die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld notwendige Mindestversicherungszeit nicht mehr.

Die vor dem Sozialgericht Mainz erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Diese Entscheidung hat das LSG Rheinland-Pfalz nun bestätigt. Es sei nicht zu beanstanden, dass die nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommene Elternzeit keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung begründe. Darin liege kein Verstoß gegen europäisches Recht, etwa gegen die „Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8.3.10 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG“. Der deutsche Gesetzgeber sei mit den nationalen Regelungen deutlich über die europäischen Mindestvorgaben hinausgegangen. Verlangt werde von den Mitgliedstaaten nur die Einräumung eines Anspruchs auf eine viermonatige Elternzeit. Nur in diesem Mindestumfang müsse der nationale Gesetzgeber auch das europarechtliche Verlangen nach sozialrechtlicher Kontinuität beachten, dürfe also den Eltern grundsätzlich nicht den Schutz durch eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung versagen. Die nationalen Regelungen schützten Arbeitnehmer auch deshalb hinreichend, weil diese während der Elternzeit einem Kündigungsschutz unterlägen. Die vorliegende Konstellation habe daher nur durch die Mitwirkung der Klägerin – durch Zustimmung zu der Aufhebung ihres Arbeitsverhältnisses in dem arbeitsgerichtlichen Vergleich – eintreten können.

Quelle | LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.8.2016, L 1 AL 61/14, Abruf-Nr. 188816 unter www.iww.de.

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Befristung: Im Anschluss an ein Heimarbeitsverhältnis ist ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis möglich

| Ein Arbeitsvertrag kann auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren kalendermäßig befristet werden, wenn zwischen den Parteien zuvor ein Heimarbeitsverhältnis bestanden hat. |

Diese Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Frau, die für ihren Arbeitgeber vom 15.6.09 bis zum 31.8.10 als Heimarbeiterin tätig war. Ab dem 1.9.10 wurde sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Der zunächst für die Dauer von einem Jahr befristete Arbeitsvertrag wurde durch Ergänzungsvertrag vom 12.5.11 bis zum 31.8.12 verlängert. Die Frau möchte festgestellt haben, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung am 31.8.12 geendet hat.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Frau hatte vor dem Siebten Senat des BAG keinen Erfolg. Der Arbeitsvertrag wurde wirksam befristet. Er konnte nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) für die Dauer von zwei Jahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds befristet werden. Eine sachgrundlose Befristung ist zwar nach dem Gesetz nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein Heimarbeitsverhältnis ist jedoch kein Arbeitsverhältnis im Sinne des TzBfG.

Quelle | BAG, Urteil vom 24.8.16, 7 AZR 342/14, Abruf-Nr. 188772 unter www.iww.de.

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Baurecht


Bauvertrag: Kündigung wegen nicht erbrachter Vorleistungen: Auftragnehmer muss Mängel nicht (mehr) beseitigen

| Vorleistungen anderer Unternehmer oder planerische Vorleistungen, ohne die der Auftragnehmer „seinen“ Mangel nicht beseitigen kann, sind Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungshandlungen nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist nach, kann der Auftragnehmer den Vertrag kündigen. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden. Die Richter machten deutlich, dass dies sowohl im BGB- als auch im VOB-Vertrag gelte. Kündigt der Auftragnehmer nach fruchtlosem Fristablauf den Vertrag, muss er Mängel nicht mehr beseitigen und kann seine Leistungen endgültig abrechnen. Allerdings kann er dann nicht den vollen Werklohn verlangen. Vielmehr sind die vorhandenen Mängel insoweit zu berücksichtigen, als die Kosten der erforderlichen Mängelbeseitigung ohne Berücksichtigung eines Druckzuschlags in Abzug zu bringen sind.

Quelle | OLG München, Urteil vom 17.3.2015, 9 U 2856/11 Bau, Abruf-Nr. 188817 unter www.iww.de.

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Beweislast: Pauschalpreis behauptet: Auftraggeber muss Angaben zu Ort, Zeit und Begleitumständen machen

| Beim Werkvertrag muss zwar grundsätzlich nicht Ort, Zeit und Umstände behaupteter Vertragsvereinbarungen dargelegt werden. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Auftraggeber behauptet, es sei ein Pauschalpreis vereinbart worden. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden. Nach der gesetzlichen Beweislastverteilung muss der Auftragnehmer eine solche manipulativem Prozessvortrag zugängliche Behauptung widerlegen. Damit obliegt ihm der Beweis einer negativen Tatsache. Der Auftraggeber muss daher zunächst im Einzelnen darlegen, mit welchem genauen Inhalt, wann, wo, mit wem und unter welchen Umständen die behauptete Pauschalpreisvereinbarung getroffen worden sein soll. Fehlt es daran, ist das Pauschalpreisvorbringen des Auftraggebers unschlüssig und damit zugunsten des beweisbelasteten Auftragnehmers unbeachtlich.

Quelle | OLG Koblenz, Urteil vom 23.9.2015, 5 U 212/15, Abruf-Nr. 188818 unter www.iww.de.

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Flurstücksgrenzen: Kein Ermessen bei katasterrechtlicher Grenzfeststellung

| Werden Flurstücksgrenzen festgestellt, ist dem Vermessungs- und Katasteramt kein Ermessen eingeräumt. Es ist nicht befugt, aus mehreren möglichen Grenzverläufen einen auszuwählen. |

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Der Kläger ist Eigentümer zweier Grundstücke, die an einen Weg der Gemeinde angrenzen. Die ursprüngliche Vermessung dieses Bereichs des Weges erfolgte im 19. Jahrhundert nach dem nassauischen Kataster. Da eine durchgängige Kontrolle der Urmessung nicht gegeben ist, galten die Flurstücksgrenzen des Wegs nach der Handhabung des Vermessungs- und Katasteramts als noch nicht festgestellt. In einem Termin vor Ort im November 2009 stellte das Vermessungs- und Katasteramt dann die Flurstücksgrenze des Wegs zu den Grundstücken des Klägers erstmalig fest. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, weil er die Grenzbestimmung für fehlerhaft hielt. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren holte das OVG ein Sachverständigengutachten zu der Frage ein, ob die wissenschaftlichen Vorgaben und geltenden Richtlinien für das Verfahren bei Liegenschaftsvermessungen in Rheinland-Pfalz eingehalten worden seien. Nach Erörterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung gab das Oberverwaltungsgericht der Klage statt.

Im vorliegenden Fall könne sich die vom Vermessungs- und Katasteramt vorgenommene Feststellung der in der Örtlichkeit zu rekonstruierenden Grenze nicht auf eine ausreichende Anzahl von identischen Punkten stützen. Auf der Grundlage der bisher vorgefundenen identischen Punkte sei nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens davon auszugehen, dass zumindest ein abweichender, vermessungstechnisch aber ebenso abgesicherter Grenzverlauf festgestellt werden könne und damit keine eindeutige Grenze vorliege.

Quelle | OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.1.2016, 1 A 10955/13.OVG, Abruf-Nr. 188819 unter www.iww.de.

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Fassadenarbeiten: Zurückbehaltungsrecht gegen restliche Werklohnansprüche bei Farbabweichung

| Kommt es bei Fassadenarbeiten beim Anstrich zu Farbabweichungen und werden Folien zum Schutz der Fenster nach Abschluss der Arbeiten nicht vollständig und rückstandsfrei entfernt, liegt darin ein Mangel. Für diesen muss der Unternehmer gewährleistungsrechtlich einstehen. |

Das folgt aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Paderborn. Liegen die Mängel in Bereichen, die nicht ohne Weiteres sofort einsichtig sind, steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht gegen restliche Werklohnansprüche zu. Dies gilt auch, wenn er sich ein solches nicht bei der Abnahme vorbehalten hat.

Quelle | LG Paderborn, Urteil vom 23.9.2015, 4 O 96/14, Abruf-Nr. 188820 unter www.iww.de.

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Erbrecht


Vollstreckungsrecht: In Kindergeld kann nicht vollstreckt werden

| Nach dem Einkommensteuergesetz kann der Anspruch auf Kindergeld nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes gepfändet werden, das bei der Festsetzung des Kindergelds berücksichtigt wird. Die Vorschrift kann nicht auf Fälle erweitert werden, in denen die Pfändung des Anspruchs auf Kindergeld wegen solcher Ansprüche erfolgt, die mit dem Unterhalt des Kindes in einem inneren Zusammenhang stehen. |

Dies hat der BGH für die Pfändung aus einem Titel über einen Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung im Zusammenhang mit dem Kauf von Kinderschuhen entschieden. Das Kindergeld konnte damit nicht gepfändet werden.

Quelle | BGH, Urteil vom 9.3.2016, VII ZB 68/13, Abruf-Nr. 185400 unter www.iww.de.

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Streit vermeiden – rechtzeitig den Nachlass regeln

| Das Vermögen der deutschen Haushalte wächst stetig. Im Jahr 2014 lag das Geldvermögen laut Bundesbank bei rund 5,2 Billionen EUR. Gegenüber dem Jahr 2004 bedeutet dies eine Zunahme von mehr als 1,2 Billionen EUR. „Damit gewinnen auch Vermögensübertragungen in Form von Erbschaften zunehmend an Bedeutung“, berichtet Dr. Carsten Walter, Geschäftsführer der Notarkammer Baden-Württemberg. |

Doch auf den Erbfall sind nur die wenigsten vorbereitet, wie eine repräsentative Studie des Instituts für Demoskopie Allensbach im Auftrag der Deutschen Bank ergeben hat. Nur jeder fünfte Deutsche hat sich bereits intensiver mit der Thematik befasst. Der Tod ist in Deutschland noch immer ein Tabuthema. Hinzu kommt, dass das Erbrecht als kompliziert empfunden wird. So überrascht es nicht, dass nicht einmal die Hälfte der Befragten ein Testament gemacht hat.

„Sich auf die gesetzliche Erbfolge zu verlassen, kann jedoch verhängnisvoll sein“, warnt Dr. Walter. Das gesetzliche Leitbild geht noch immer von einer traditionellen Familiensituation aus. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Patchworkfamilien und Familien mit Pflegekindern finden ihre persönlichen Verhältnisse oft nur unzureichend in den gesetzlichen Regelungen berücksichtigt. Aber auch bei einer Familie traditioneller Prägung entspricht die gesetzliche Erbfolge häufig nicht den Vorstellungen der Betroffenen: Der überlebende Ehegatte erbt grundsätzlich neben den Kindern und wird mit diesen in eine Erbengemeinschaft gezwungen. Der Streit um das Erbe ist damit oft vorprogrammiert. Dabei ist der Mehrheit der Befragten gerade besonders wichtig, dass ein Streit um das Erbe vermieden wird. Die Aufteilung des Erbes soll klar geregelt sein und den Erben sollen im Erbfall alle notwendigen Dokumente wie Testamente und Vollmachten vorliegen.

„Es ist deshalb wichtig, den vom Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraum zu nutzen und den Nachlass rechtzeitig zu regeln“, weiß Dr. Walter. Hier bieten Anwalt und Notar Hilfestellung: Sie klären die individuellen Bedürfnisse, informieren über rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und formulieren rechtssicher den letzten Willen der Beteiligten. Durch eine Registrierung im Zentralen Testamentsregister ist zudem sichergestellt, dass das Testament im Erbfall aufgefunden und zügig vom Nachlassgericht eröffnet wird.

Zur rechtlichen Vorsorge gehört es aber auch, rechtzeitig an eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung zu denken. Während die Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson berechtigt, für den Vollmachtgeber in vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten tätig zu werden, legt die Patientenverfügung fest, welche Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe gestattet werden und welche zu unterbleiben haben.

„Gerade die Erteilung einer Vorsorgevollmacht kann eine sinnvolle Ergänzung zur letztwilligen Verfügung sein“, erläutert Dr. Walter. Sofern die Vollmacht über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gelten soll, sichert diese nämlich auch die Verwaltung des Nachlasses bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Erben ermittelt sind bzw. sie ihre Erbenstellung nachweisen können. Dadurch ist gewährleistet, dass stets ein Berechtigter über den Nachlass verfügen kann.

Man sollte also nicht lediglich darauf vertrauen, dass sich die Erben über die Aufteilung des Erbes schon einigen werden. Wer rechtzeitig vorsorgt und seinen Nachlass regelt, hat es vielmehr selbst in der Hand, den befürchteten Streit um das Erbe zu vermeiden.

Quelle | Hamburgische Notarkammer

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Sorgerecht: Bei Urlaubsreise in Türkei muss Mitsorgeberechtigter zustimmen

| Aktuell kann ein Elternteil nicht alleine entscheiden, ob er mit dem gemeinsamen Kind eine Urlaubsreise in die Türkei macht. |

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Fall einer Kindesmutter, die mit dem Kind eine Urlaubsreise in die Türkei unternehmen wollte. Der getrennt lebende, aber mitsorgeberechtigte Vater wollte dies nicht. Er meint, er müsse zuvor zustimmen.

Das sah das OLG ebenso. Die Richter wiesen darauf hin, dass bei Angelegenheiten des täglichen Lebens der Elternteil alleine entscheiden könne, der die Obhut ausübt. Hier liege jedoch keine solche Angelegenheit des täglichen Lebens vor. Der mitsorgeberechtigte Elternteil müsse daher zustimmen.

Zwar ist eine Urlaubsreise nicht generell zustimmungspflichtig. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Reise besondere Gefahren mit sich bringt, die mit dem Reiseziel zusammenhängen. Dies ist hier der Fall. Wegen der Vielzahl an terroristischen Anschlägen in der Türkei liegen besondere Risiken vor, die mit dem gewählten Urlaubsziel zusammenhängen. Die Gefahr für das Kind geht somit über das allgemeine Lebensrisiko hinaus. Daher ist die geplante Reise vorliegend nicht mehr von der Alleinentscheidungsbefugnis der Mutter umfasst.

Quelle | OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.7.2016, 5 UF 206/16, Abruf-Nr. 188152 unter www.iww.de.

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Mietrecht & WEG


Mieterhöhung: Zustimmung eines Bevollmächtigten des Mieters ist nur mit Vorlage der Vollmachtsurkunde wirksam

| Das von einem Bevollmächtigten des Wohnraumvermieters schriftlich vorgebrachte Mieterhöhungsverlangen ist unwirksam, wenn er dabei keine Vollmachtsurkunde vorlegt und der Mieter aus diesem Grund das Erhöhungsbegehren unverzüglich zurückweist. |

Hierauf wies das Amtsgericht Dortmund hin. Umgekehrt gilt dies aber ebenso für die Zustimmungserklärung des Mieters nach § 558b Abs. 1 BGB. Lässt der Mieter sich dabei von einem Bevollmächtigten vertreten, muss dieser ebenfalls eine Vollmachtsurkunde vorlegen. Auch insoweit handelt es sich um eine von einer normalen Annahmeerklärung wegen der besonderen Folgen abweichende Erklärung. Hierbei besteht für den Vermieter ein besonderes Bedürfnis, schnell und zuverlässig Klarheit darüber zu haben, ob für die von einem Vertreter für den Mieter abgegebene Zustimmungserklärung zur Mieterhöhung eine Vollmacht des Mieters vorliegt.

Quelle | Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 22.12.2015, 427 C 7526/15, Abruf-Nr. 145445 unter www.iww.de.

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Mieterhöhung: Diese Anforderungen muss das Sachverständigengutachten erfüllen

| Wird bei einer Mieterhöhung ein Sachverständigengutachten beigefügt, ist die Pflicht des Vermieters sein Mieterhöhungsverlangen zu begründen erfüllt, wenn das Gutachten Angaben über Tatsachen enthält, aus denen die geforderte Mieterhöhung hergeleitet wird. Es muss zumindest so eindeutig sein, dass der Mieter die Berechtigung des Erhöhungsverlangens zumindest ansatzweise selbst überprüfen kann. |

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH). Nach der Entscheidung muss also der Sachverständige eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete treffen und die zu beurteilende Wohnung in das örtliche Preisgefüge einordnen. Etwaige kleinere Mängel des Gutachtens führen nicht zur Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens aus formellen Gründen.

Quelle | BGH, Urteil vom 3.2.2016, VIII ZR 69/15, Abruf-Nr. 184200 unter www.iww.de.

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Mietvertrag: Intransparente Kleinreparaturklauseln

| Eine Klausel über Kleinreparaturen in einem Mietvertrag kann intransparent sein und den Mieter unangemessen benachteiligen, wenn sie nicht klarstellt, was Kleinreparaturen sind und, ob es sich bei dem Betrag (hier: 80 EUR) um den Brutto- oder um den Nettorechnungsbetrag handelt. |

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht Stuttgart. Ersteres könne nach der Entscheidung der Fall sein, wenn die Klausel so formuliert ist, dass sie vom Mieter dahin verstanden werden kann, dass er verschuldensunabhängig für notwendige Reparaturen immer mit dem Betrag von bis zu 80 EUR einstehen muss, auch wenn der Reparaturbetrag die genannten 80 EUR (weit) übersteigt.

Quelle | Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 12.8.2015, 32 C 2777/15, Abruf-Nr. 188822 unter www.iww.de.

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WEG: Beschluss über nächtliches Abschließen der Haustür ungültig

| Der Beschluss einer Wohnungseigentümerversammlung, wonach die Haustür in der Zeit von 22 Uhr abends bis 6 Uhr morgens verschlossen zu halten ist, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. |

Er ist nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Frankfurt a. M. daher für ungültig zu erklären, wenn das Haustürschließsystem eine Fluchtmöglichkeit in Notsituationen erschwert, d.h. ein Öffnen der Haustür durch flüchtende Bewohner ohne einen Schlüssel nicht möglich ist.

Quelle | LG Frankfurt a. M., Urteil vom 12.5.2015, 13 S 127/12, Abruf-Nr. 188823 unter www.iww.de.

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Betriebskostenarten: Pflegekosten der Außenanlage sind umlagefähig – auch wenn Dritte die Anlagen verschmutzt haben

| Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks setzt eine regelmäßige Pflege der Außenanlagen inklusive der Müllbeseitigung voraus. Sie umfasst deshalb auch den Aufwand, der auf die Beseitigung von Müll oder Verunreinigungen entfällt, für die Mieter oder Dritte verantwortlich sind. |

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH). Der Umstand, dass derartige Verunreinigungen nur gelegentlich oder in unregelmäßigen Abständen anfallen, führe nicht dazu, den – laufend anfallenden – Kosten der Gartenpflege und Müllentsorgung den Charakter wiederkehrender Kosten abzusprechen. Es sei unerheblich, ob Verunreinigungen, die der Vermieter im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks beseitigen lässt, durch Mieter oder Dritte verursacht worden seien, und ob das Verhalten des Mieters oder des Dritten als „rechtswidrige Handlung“ zu qualifizieren sei.

Quelle | BGH, Urteil vom 10.2.2016, VIII ZR 33/15, Abruf-Nr. 184203 unter www.iww.de.

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Verbraucherrecht


Aktuelle Gesetzgebung: Ende des Routerzwangs und freies WLAN in Deutschland

| Das „Routergesetz“ beendet in Deutschland den sogenannten Routerzwang. Zusammen mit den Neuregelungen zu WLAN werden die Möglichkeiten der Verbraucher in der digitalen Welt maßgeblich ausgebaut und ihre Rechte gestärkt. |

Das Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten, sog. „Routergesetz“, ist im August 2016 in Kraft getreten. Damit wird sichergestellt, dass die Endkunden der Telekommunikationsanbieter geeignete Endgeräte auf dem Markt kaufen und anschließen können. Erfasst sind alle Arten von Endgeräten wie Router oder Kabelmodem. Das Gesetz sieht zudem vor, dass Netzbetreiber die notwendigen Zugangsdaten unaufgefordert herausgeben müssen.

Ebenfalls in Kraft getreten ist das zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes, das sogenannte „WLAN-Gesetz“. Das Gesetz stellt klar, dass alle WLAN-Anbieter – sowohl private Betreiber wie auch geschäftsmäßige Anbieter wie Cafés, Hotels oder Bürgerämter – für Rechtsverletzungen von Nutzern ihres WLAN nicht schadenersatzpflichtig sind und sich auch nicht strafbar machen. Zusammen mit der Klarstellung zur Abschaffung der sogenannten Störerhaftung (keine Haftung der Anbieter auf Beseitigung und Unterlassen) soll das Gesetz dazu beitragen, WLAN-Betreibern die notwendige Rechtssicherheit zu verschaffen, um neue Geschäftsmodelle zu fördern und bestehende Geschäftsmodelle weiter auszubauen.

Quelle | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Haftungsrecht: Teure Nachbarschaftshilfe: Wasserschaden beim Gartengießen

| Übernimmt jemand unentgeltlich aus Gefälligkeit die Bewässerung des Gartens seines Nachbarn und kommt es dabei zu einem Wasserschaden, so kann er durch die eintrittspflichtige Gebäude- und Hausratversicherung des Nachbarn auch bei leichter Fahrlässigkeit in Regress genommen werden. |

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Nach Ansicht der Richter kann eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht angenommen werden, wenn der Schädiger haftpflichtversichert ist. Auch kann die vom BGH entwickelte Rechtsprechung zu einem Regressverzicht des Gebäude-VR im Verhältnis zu einem haftpflichtversicherten Mieter oder sonstigen unentgeltlichen Nutzungsberechtigten nicht übertragen werden.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2015, 9 U 26/15, Abruf-Nr. 146228 
unter www.iww.de.

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Autokauf: Nachliefern oder nachbessern? OLG Hamm präzisiert das Wahlrecht des Käufers beim Fahrzeugkauf

| Bietet der Verkäufer eines mangelhaften Fahrzeugs dem Käufer eine Nachbesserung an, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung regelmäßig noch eine Nachlieferung verlangen, wenn er die Nachbesserung nicht verlangt und sich über diese nicht mit dem Verkäufer verständigt hat. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Autokäuferin entschieden. Diese hatte in einem Autohaus einen fabrikneuen KIA Ceed zum Kaufpreis von ca. 16.300 EUR gekauft. Einige Monate später erfuhr sie von einem Transportschaden am Auspuffrohr und Tank des Fahrzeugs. Dieser war bereits bei der Fahrzeugübergabe vorhanden und nicht fachgerecht behoben worden. Das Autohaus bot ihr eine kostenfreie Schadensbeseitigung an. Hierauf ließ sich die Käuferin aber nicht ein, weil das Autohaus eine zusätzliche Minderung des Kaufpreises ablehnte. Daraufhin setzte die Käuferin eine Frist und verlangte ein mangelfreies Fahrzeug nachgeliefert zu bekommen. Hierzu war das Autohaus nicht bereit. Daher erklärte die Käuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit ihrer Klage verlangt sie den Kaufpreis zurück. Außerdem möchte sie die Zulassungskosten erstattet bekommen. Im Gegenzug will sie den Wagen zurückgeben und sich einen Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Das Landgericht hat den Rücktritt als unverhältnismäßig angesehen und die Klage abgewiesen.

Das sah das OLG in zweiter Instanz anders. Es hat das Autohaus verurteilt, gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis zurückzuzahlen und die Zulassungskosten zu erstatten. Insgesamt betrug der Urteilsbetrag ca. 13.600 EUR. Eingerechnet wurde dabei ein Nutzungsvorteil von ca. 2.850 EUR.

Nach Ansicht der Richter sei die Käuferin wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Das verkaufte Fahrzeug habe bei der Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen. Deswegen habe die Käuferin eine Ersatzlieferung verlangen dürfen. Ihr Nachlieferungsverlangen sei nicht wegen einer vorrangigen Nachbesserung ausgeschlossen. Eine Nachbesserung habe die Käuferin nicht verlangt. Diese sei ihr vielmehr vom Autohaus angeboten worden, ohne dass sich die Parteien über ihre Modalitäten verständigt hätten. Daher habe die Käuferin danach noch eine Nachlieferung verlangen können.

Die Nachlieferung sei dem Autohaus auch möglich gewesen. Es habe nicht dargelegt, kein mangelfreies anderes Neufahrzeug mit der geschuldeten Ausstattung beschaffen zu können. Das Autohaus könne auch den Einwand der Unverhältnismäßigkeit einer Nachlieferung nicht mehr mit Erfolg erheben. Der Einwand müsse vom Verkäufer geltend gemacht werden, solange noch ein Nacherfüllungsanspruch bestehe. Dieser erlösche u.a. dann, wenn der Käufer zu Recht vom Vertrag zurücktrete. Im vorliegenden Fall habe das Autohaus den Einwand verspätet, weil erstmals im Prozess erhoben.

Der Rücktritt sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die infrage stehende Pflichtverletzung des Autohauses als unerheblich anzusehen sei. Unerheblich sei nur ein geringfügiger Mangel, der mit einem Kostenaufwand von bis zu fünf Prozent des Kaufpreises zu beseitigen sei. Ein derartiger Mangel habe im vorliegenden Fall nicht vorgelegen. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten seien Mangelbeseitigungskosten zu veranschlagen gewesen, die ca. 12 Prozent des Kaufpreises ausgemacht hätten.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 21.7.2016, 28 U 175/15, Abruf-Nr. 188824 unter www.iww.de.

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Verkehrssicherungspflicht: Kein Vorteil für große Autos – Zur Verkehrssicherungspflicht auf Baustellen

| Wer ein besonders großes oder unübersichtliches Auto fährt, kann sich nicht darauf berufen, dass andere hierauf besondere Rücksicht nehmen müssen. Deren Verkehrssicherungspflicht wird deshalb nicht ausgeweitet. Vielmehr hat der Autofahrer selbst erhöhte Sorgfaltspflichten |.

Das musste sich ein Autofahrer vor dem Landgericht (LG) Coburg sagen lassen. Er hatte mit seiner Mercedes S-Klasse auf dem Gelände einer Waschanlage eine Palette Pflastersteine gerammt. Diese stand außerhalb einer mit Zäunen und Warnbalken abgesperrten Baustelle. Seinen Schaden verlangt er nun von Autohaus und Bauunternehmung ersetzt. Er habe die unsachgemäß gelagerten Steine nicht sehen können. Demgegenüber machten die Beklagten geltend, der Kläger sei unaufmerksam und mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren und deshalb mit der ansonsten ohne Weiteres sichtbaren Palette kollidiert.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Autohaus und Bauunternehmung hätten ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Jedenfalls würde diese hinter dem weit überwiegenden Verschulden des Autofahrers zurücktreten. Hierbei hat das Amtsgericht maßgeblich darauf abgestellt, dass der Autofahrer die Bauarbeiten erkannt hat. Die Einfahrt zur Waschstraße war auch ohne die Palette bereits soweit verengt gewesen, dass besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit geboten waren. Auch hätte der Autofahrer mit Baufahrzeugen und herumliegenden Baumaterialien rechnen müssen. Er hätte die Palette daher bereits beim Abbiegen erkennen können und darauf entsprechend reagieren müssen.

Das LG sah es ebenso und wies die Berufung des Autofahrers zurück. Dessen Einwände, wegen der auffallend ordentlichen Baustelle habe er nicht mit Hindernissen außerhalb der Baustelle rechnen müssen und die Palette sei aufgrund der Größe seines Fahrzeugs, insbesondere der Länge der Motorhaube, für ihn nicht erkennbar gewesen, überzeugten auch das LG nicht. Schon nach allgemeiner Lebenserfahrung ist danach gerade bei Pflasterarbeiten damit zu rechnen, dass sich noch zu verlegende Steine auf Paletten gelagert neben der Baustelle befinden. Deren besondere Absicherung ist nach der Entscheidung des LG in nur mit Schrittgeschwindigkeit zu befahrenen Bereichen nicht üblich. Die besondere Größe des klägerischen Fahrzeugs ändert am Umfang der Verkehrssicherungspflicht nichts. Vielmehr ist hierdurch gerade umgekehrt die Sorgfaltspflicht des Fahrers eines besonders großen und unübersichtlichen Autos gesteigert. Der Autofahrer hätte nach dem landgerichtlichen Urteil notfalls aussteigen und sich den erforderlichen Überblick verschaffen müssen.

Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht stellen beide erkennenden Gerichte ein weiteres Mal darauf ab, dass eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, nicht zu erreichen ist. Dritte sind vielmehr nur vor solchen Gefahren zu schützen, die sie selbst bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden können. Gefahren, die jedem vor Augen stehen und vor denen man sich ohne Weiteres selbst schützen kann, begründen damit in der Regel also keine besonderen Verkehrssicherungspflichten.

Quelle | LG Coburg, Urteil vom 24.6.2016, 32 S 5/16, Abruf-Nr. unter 188825 www.iww.de.

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Verkehrsrecht


Abschleppkosten: Auch bei Totalschaden darf zur Heimatwerkstatt abgeschleppt werden

| Bei Haftpflichtschäden muss der Schädiger grundsätzlich die Kosten für das Abschleppen bis zur Heimatwerkstatt erstatten. Das gilt auch, wenn sich der Schaden später in der Werkstatt als wirtschaftlicher Totalschaden herausstellt, der Geschädigte dies aber vorher nicht erkennen konnte. |

So urteilte das Amtsgericht Ingolstadt in einem Fall, in dem es um eine Strecke von etwa 100 km und Abschleppkosten in Höhe von 549,78 EUR ging. Das Amtsgericht begründet seine Entscheidung pro Heimatwerkstatt damit, dass

  • die Abwicklung der Reparatur und eventueller späterer Nachbesserungsarbeiten dadurch für den Geschädigten einfacher ist und
  • ein Mietwagentag bzw. Fahrtkosten eingespart werden, wenn der Geschädigte – wie im Urteilsfall – im Abschleppwagen mitfährt.

Beachten Sie | Bei Kaskoschäden gilt das nicht. In nahezu allen Verträgen lautet die Klausel „Abschleppen bis zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt.“

Quelle | Amtsgericht Ingolstadt, Urteil vom 18.2.2016, 10 C 2291/15, Abruf-Nr. 187421 unter www.iww.de.

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Sachverständigenhonorar: Zum Sachverständigen fahren oder ihn in die Werkstatt kommen lassen?

| Jedenfalls dann, wenn für die ordnungsgemäße Begutachtung eine Hebebühne benötigt wird, darf der Geschädigte den Sachverständigen in die Werkstatt kommen lassen. Das gilt selbst, wenn sein Fahrzeug fahrfähig und verkehrssicher ist. Die Auswahl eines Schadengutachters aus ca. 25 km Entfernung verstößt ebenfalls nicht gegen die Schadenminderungspflicht. |

Hierauf wies das Amtsgericht Nürnberg hin. Dabei geht es um die Frage der vom Schadengutachter berechneten Fahrtkosten. Die wären ja vermieden worden, wenn der Geschädigte zu ihm hingefahren wäre. Im konkreten Fall wurde aber eine Hebebühne benötigt, die der Schadengutachter an seinem Standort nicht hatte.

Beachten Sie | Gerichte müssen nur den Fall entscheiden, den sie vorgelegt bekommen. Deshalb hat das Amtsgericht hier auf die Notwendigkeit einer Hebebühne abgestellt. Käme man bei einer bühnenlos möglichen Begutachtung zu einem anderen Ergebnis, wäre zu bedenken, dass die Fahrt des Geschädigten zum Schadengutachter auch Geld kostet. Da sind mindestens 30 Cent pro Kilometer zu erstatten.

Quelle | Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 23.12.2015, 15 C 9285/15, Abruf-Nr. 187633 unter 
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Unfallschadensregulierung: Wenn Ampel von Grün auf Gelb umspringt, muss vor der Ampel angehalten werden

| Ein Fahrer verstößt gegen die Haltepflicht beim Wechsel einer Ampel von Grün auf Gelb, wenn er mit seinem Kfz in den Kreuzungsbereich einfährt, obwohl er mit normalem Bremsen zwar jenseits der Haltelinie, aber noch vor der Ampelanlage hätte anhalten können. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall eines Rollerfahrers entschieden, der in den Kreuzungsbereich eingefahren war, als seine Ampel auf Grün umsprang. Aus der Gegenrichtung war ein Sattelzug noch in den Kreuzungsbereich eingefahren, nachdem die für ihn geltende Ampel von Grün auf Gelb umgesprungen war. Der Rollerfahrer bremste stark und geriet dabei in eine Schräglage. Bei Zusammenstoß mit dem Lkw verletzte er sich schwer. Er verlangte seinen materiellen Schaden ersetzt sowie ein Schmerzensgeld von 40.000 EUR. Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme zum Unfallhergang der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Es hat eine Haftungsquote von 70 zu 30 zugunsten des Rollerfahrers angenommen.

Die Berufung des Lkw-Fahrers blieb erfolglos. Das OLG hat das Urteil des Landgerichts bestätigt. Der Lkw-Fahrer habe den Unfall überwiegend verschuldet, so die Richter. Ihm sei ein Gelblichtverstoß vorzuwerfen. Das Gelblicht einer Ampel ordne an, das nächste Farbsignal der Ampelanlage abzuwarten. Sei das nächste Farbsignal – wie im vorliegenden Fall – rot, müsse der Fahrer anhalten. Voraussetzung sei, dass dies mit einer normalen Betriebsbremsung vor der Ampelanlage möglich sei. Andernfalls dürfe er weiterfahren. Er müsse aber den Kreuzungsbereich hinter der Lichtzeichenanlage möglichst zügig überqueren.

Im vorliegenden Fall habe der Lkw-Fahrer vor der Ampel anhalten müssen. Er habe den Sattelzug anhalten können, ohne übermäßig bremsen zu müssen. Das stehe nach dem im Prozess eingeholten Sachverständigengutachten fest. Dabei sei nicht entscheidend, ob er noch vor der Haltelinie der Ampelanlage habe zum Stehen kommen können. Wer die Haltelinie überquere, ohne einen Verkehrsverstoß zu begehen, dürfe dann nicht in jedem Fall an der Gelb- oder Rotlicht zeigenden Ampelanlage vorbeifahren. Er müsse vielmehr anhalten, wenn er bei normalem Bremsen noch vor der Ampelanlage zum Stehen kommen könne. Andernfalls gefährde er den Querverkehr in einer nicht hinnehmbaren Weise. Dies gelte besonders, wenn er ein großes und schwerfälliges Fahrzeug lenke, mit dem er bei Gelblicht nur langsam in den Kreuzungsbereich einfahren könne.

Abgesehen von dem Gelblichtverstoß sei dem Lkw-Fahrer vorzuwerfen, dass er den Sattelzug nicht angehalten und seinen Abbiegevorgang abgebrochen habe, als der Rollerfahrer in den Kreuzungsbereich eingefahren sei. Er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass ihm dieser den Vorrang als Kreuzungsräumer belasse.

Im Verhältnis dazu stelle sich das unfallursächliche Verschulden des Rollerfahrers als weniger gewichtig dar. Ihm sei vorzuhalten, dass er in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, ohne auf den im Kreuzungsbereich fahrenden Sattelzug zu achten. Er habe sich nicht so verhalten, wie es von einem Verkehrsteilnehmer erwartet werden müsse, der eine Gefährdung anderer möglichst auszuschließen habe. Werden beide Verursachungsbeiträge zutreffend abgewogen, sei die festgestellte Haftungsquote von 70 Prozent zulasten des Lkw-Fahrers nicht zu beanstanden.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 30.5.2016, 6 U 13/16, Abruf-Nr. 188826 unter www.iww.de.

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Fahrtenbuch: Stinkefinger berechtigt nicht zur Fahrtenbuchauflage

| Die Fahrtenbuchauflage nach der StVZO ist sehr unbeliebt. Dass sie – auch bei erstmaligen – Verkehrsverstößen angeordnet werden kann, ist unbestritten. Die Frage ist: Was ist bei anderen Gesetzesverstößen? |

Die Antwort gibt das Verwaltungsgericht (VG) Augsburg (12.5.16, Au 3 K 15.1218, Abruf-Nr. 187780) 
.Gegenstand des Urteils war u. a. der sog. „Stinkefinger“, den ein Motorradfahrer einem anderen Verkehrsteilnehmer nach einem Verkehrsverstoß gezeigt haben soll. Wegen dieses „Stinkefingers“ war Strafanzeige wegen Beleidigung erstattet worden. Das VG Augsburg weist insoweit darauf hin, dass eine etwaige Beleidigung nach durch Zeigen des sog. Stinkefingers außer Betracht zu bleiben muss, wenn eine Fahrtenbuchauflage angeordnet wird. Der Beleidigung fehlt der spezifische Verkehrsbezug. Mit ihr als solcher wird nicht gegen Verkehrsvorschriften zuwidergehandelt.

Quelle | VG Augsburg, Urteil vom 12.5.2016, Au 3 K 15.1218, Abruf-Nr. 187780 unter 
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Trunkenheitsfahrt: Keine Trunkenheit im Verkehr bei betrunkenem Inlineskater

| Ein Inlineskater, der in alkoholisiertem Zustand die Fahrbahn einer Straße benutzt, macht sich nicht wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar. |

Das ist das Fazit aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Landshut. Der Beschuldigte hatte als Inlineskater in alkoholisiertem Zustand die Fahrbahn einer Straße benutzt. Das Amtsgericht hatte den Erlass eines Strafbefehls wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr abgelehnt. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte keinen Erfolg.

Das LG entschied, dass Inlineskates keine Fahrzeuge sind. Die Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Das LG hat seine Ansicht u.a. damit begründet, dass § 24 Abs. 1 S. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) feststellt, dass Inlineskates als besondere Fortbewegungsmittel keine Fahrzeuge im Sinne der StVO seien. Diese Einstufung der Inlineskates steht in Einklang damit, dass für Fahrzeuge ein Fahrbahnbenutzungszwang nach der StVO besteht. Zudem ist es Inlineskatern ausdrücklich untersagt, die Fahrbahn zu benutzen.

Quelle | LG Landshut, Beschluss vom 9.2.2016, 6 Qs 281/15, Abruf-Nr. 185542 unter www.iww.de.

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Steuerrecht


Alle Steuerzahler: Dürfen Pflegekosten um die doppelte Haushaltsersparnis gekürzt werden, wenn ein Ehepaar ins Pflegeheim umzieht?

| Bei einer Heimunterbringung aus Krankheitsgründen können die Aufwendungen grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Wird der frühere Haushalt wegen der Heimunterbringung aufgelöst, werden die Aufwendungen um eine Haushaltsersparnis gemindert. Bei Ehepaaren soll sogar die doppelte Haushaltsersparnis abgezogen werden dürfen. Diese Auffassung vertritt zumindest das Finanzgericht (FG) Nürnberg. |

Hintergrund: Wird der private Haushalt aufgelöst, zieht das Finanzamt von den als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähigen Kosten der Heimunterbringung die Haushaltsersparnis ab. Diese soll ausgleichen, dass sich der Steuerpflichtige durch den Umzug ins Pflegeheim Verpflegungs- und Unterbringungskosten erspart, die er sonst zu Hause gehabt hätte. Die Haushaltsersparnis ist im Veranlagungszeitraum 2016 mit 8.652 EUR anzusetzen. Liegen die Voraussetzungen nur während eines Teils des Kalenderjahrs vor, sind die anteiligen Beträge anzusetzen (1/360 pro Tag, 1/12 pro Monat).

Das Finanzgericht rechtfertigte den doppelten Abzug damit, dass von den monatlichen Heimkosten bereits rund 900 EUR pro Ehegatte allein auf Verpflegung und Unterkunft entfielen. Das stehe zum medizinisch indizierten Aufwand in einem offensichtlichen Missverhältnis, wenn nicht für jeden Ehegatten eine Haushaltsersparnis angesetzt werde.

PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung des Finanzgerichts ist fragwürdig, denn de facto wurde nur ein Haushalt aufgelöst. Außerdem beträgt die Haushaltsersparnis bei einem Zwei-Personen-Haushalt nicht zwingend das Doppelte. Die Eheleute wollen sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden geben und haben Revision eingelegt. Das Urteil des Bundesfinanzhofs darf mit Spannung erwartet werden.

Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 4.5.2016, 3 K 915/15, Rev. BFH VI R 22/16, Abruf-Nr. 187344 unter www.iww.de.

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Vermieter: Zum Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht bei nicht mehr betriebsbereitem Objekt

| Die Einkunftserzielungsabsicht kann bei einer früher vermieteten Eigentumswohnung entfallen, wenn diese mehrere Jahre (im Streitfall: über fünf Jahre) leer steht. Dies gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern zumindest dann, wenn ungewiss ist, ob die für die Herstellung der Vermietbarkeit der Wohnung erforderliche Gesamtsanierung der Wohnanlage zum Abschluss gebracht werden kann. Hierbei ist dem Steuerpflichtigen das Fehlverhalten oder das Nichtverhalten der Miteigentümer zuzurechnen. |

Hintergrund: Bei leer stehenden Objekten können Aufwendungen steuerlich nur berücksichtigt werden, wenn die Absicht, Vermietungseinkünfte erzielen zu wollen, festgestellt werden kann. Je länger der Leerstand andauert, desto schwieriger ist dieser Nachweis.

Im Streitfall waren für die Dauer des Leerstands nicht zuletzt außergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände ursächlich (u. a. Veruntreuung der Sonderumlage, mehrere Miteigentümer konnten nicht ausfindig gemacht werden). Die Bedeutung solcher – nicht in der Sphäre des Steuerpflichtigen liegenden – Umstände soll nun im Revisionsverfahren durch den Bundesfinanzhof geklärt werden.

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die gegebenenfalls negative Auswirkung auf die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen. Ein nachträglicher Schuldzinsenabzug ist beim Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht – anders als bei der Veräußerung einer vermieteten Immobilie – nämlich ausgeschlossen.

Quelle | FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 6.4.2016, 3 K 44/14, Rev. BFH IX R 17/16, Abruf-Nr. 188434 unter www.iww.de.

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Freiberufler und Gewerbetreibende: Keine Geringfügigkeitsgrenze bei Pkw-Privatnutzung

| Der Anteil der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw kann anhand eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs ermittelt werden. Hierzu hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass Privatfahrten auch dann als Entnahme zu versteuern sind, wenn sich der Anteil der Privatnutzung aufgrund der Fahrtenbuchermittlung nur auf 5,07 Prozent der Gesamtnutzung beläuft. |

Eine Geringfügigkeitsgrenze im Sinne einer 10 Prozent-Grenze, wie sie andernorts im Ertragsteuerrecht vorzufinden ist, lehnte das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg ab.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.4.2016, 9 K 1501/15, Abruf-Nr. 187168 unter www.iww.de.

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Alle Steuerzahler: Finanzamt durfte Besteuerungsgrundlagen an gesetzliche Krankenkassen übermitteln

| Das Finanzamt ist berechtigt und verpflichtet, einer gesetzlichen Krankenversicherung auf Antrag die für eine Beitragsbemessung freiwillig versicherter Mitglieder notwendigen Besteuerungsgrundlagen mitzuteilen. Hierzu gehören auch die Einkünfte des Ehegatten, der kein Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist. |

Dies hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden und die Revision zugelassen. Die Entscheidung betrifft Veranlagungszeiträume vor 2015. Seit 2015 ist eine gesetzliche Neuregelung zu beachten. Danach ist die Festsetzung von Höchstbeiträgen nunmehr nicht nur für freiwillig hauptberuflich selbstständige Mitglieder, sondern für alle freiwillig Versicherten möglich, sofern das Mitglied auf Verlangen der Krankenkasse Einnahmen nicht nachweist. Die Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen ist daher für die Beitragsbemessung nicht mehr erforderlich.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.4.2016, 13 K 1934/15, Abruf-Nr. 188433 unter www.iww.de.

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Alle Steuerzahler: Handwerkerleistung: Keine Steuerermäßigung für Werkstattarbeiten

| Eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (20 Prozent der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) ist nur möglich, wenn die Leistungen „im“ Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Somit sind ausschließlich in einer Werkstatt durchgeführte Arbeiten (wie z. B. das Beziehen von Polstermöbeln) nicht begünstigt. |

So entschied das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz im Fall eines Ehepaars, das einen Raumausstatter beauftragt hatte, ihre Sitzgruppe (zwei Sofas und einen Sessel) neu zu beziehen. Der Raumausstatter holte die Sitzgruppe ab und bezog die Möbel in seiner nahe gelegenen Werkstatt neu. Die vom Ehepaar begehrte Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen lehnten sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht ab.

Die Leistung muss „in“ einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dabei ist der Begriff des Haushalts räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Die Handwerkerleistungen müssen aber in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. Bei einer Entfernung zur Werkstatt von vier Kilometern fehlt es hieran. Daran ändert auch die Transportleistung des Raumausstatters nichts, weil es sich dabei nur um eine untergeordnete Nebenleistung handelt.

Beachten Sie | Das Finanzgericht München hatte im Jahr 2015 entschieden, dass der Austausch einer Haustür, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wird, eine insgesamt begünstigte Renovierungsmaßnahme darstellt.

Nach Meinung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist dieser Sachverhalt auf den aktuellen Streitfall nicht übertragbar. Denn beim Austausch einer Haustür erfolgt zumindest die Montage im Haushalt. Daher wird die Handwerkerleistung insoweit in dem geforderten unmittelbaren räumlich-funktionalen Zusammenhang durchgeführt. Das bloße Abholen und Zurückbringen der Polstermöbel durch einen Handwerker reiche hierfür nicht aus.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.7.2016, 1 K 1252/16, Abruf-Nr. 187687 unter www.iww.de; FG München, Urteil vom 23.2.2015, 7 K 1242/13, Abruf-Nr. 145568 unter www.iww.de.

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Wirtschaftsrecht


Sozialversicherungspflicht: Minderheitsgesellschafter ohne Vetorecht ist abhängig beschäftigt

| Hat ein Minderheitsgesellschafter mit einem Anteil von 12,5 Prozent nicht die Rechtsmacht, ihm nicht genehme Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern, und verfügt er weder über ein Vetorecht noch über eine gesellschaftsrechtliche Stimmbindungsvereinbarung, die ihm eine solche Rechtsmacht einräumt, ist er abhängig beschäftigt. |

Das hat das Landessozialgericht (LSG) Bayern bestätigt. Auch wenn der Minderheitsgesellschafter mit seinen Kontakten in Deutschland und seinem Fachwissen für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens bzw. der Kanzlei von großer Bedeutung sei, mache ihn dies nicht zu „Kopf und Seele“ des Unternehmens, so das LSG. Das spiele letztlich aber auch keine Rolle. Das Bundessozialgericht habe seine frühere „Kopf und Seele“-Rechtsprechung ohnehin aufgegeben.

Hinweis | Das BSG setzt Stimmbindungsverträgen und Vetoregelungen enge Grenzen, um die selbstständige Tätigkeit von Minderheitsgesellschaftern zu erreichen. Als Ausweg empfehlen sich klare Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Wichtig ist, dass Mehrheitsgesellschafter die Regelungen nicht gegen den Willen von Minderheitsgesellschaftern verändern oder kündigen können.

Quelle | LSG Bayern, Urteil vom 23.11.2015, L 7 R 173/14, Abruf-Nr. 146771 unter www.iww.de.

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Prozessfähigkeit: Gelöschte vermögenslose GmbH kann nicht Partei eines Rechtsstreits sein

| Wird eine vermögenslose GmbH gelöscht, verliert die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit und damit auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. |

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Die Richter machten deutlich, dass die Gesellschaft mit der Löschung materiell-rechtlich nicht mehr existent ist. Nur wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz der Löschung rechts- und parteifähig. Wertlose Aktiva und Forderungen, wegen derer nicht vollstreckt werden kann, sind aber kein verwertbares Vermögen. In solchen Fällen ist das Interesse des Gläubigers einer liquidierten und gelöschten Gesellschaft nicht schützenswert, wenn er einen Vollstreckungstitel erwirken möchte, um die lediglich abstrakte Möglichkeit auszuschöpfen, dass sich doch noch Zugriffsmasse findet.

Quelle | BGH, Urteil vom 20.5.2015, VII ZR 53/13, Abruf-Nr. 177704 unter www.iww.de.

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Freiberufler und Gewerbetreibende: Häusliches Arbeitszimmer: Wann ist ein anderer Arbeitsplatz zumutbar?

| Damit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zumindest mit 1.250 EUR berücksichtigt werden können, darf der Steuerpflichtige keinen anderen Arbeitsplatz haben. Das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt hat sich nun am Beispiel eines Logopäden sehr konkret damit auseinandergesetzt, wann ein anderer Arbeitsplatz zumutbar ist. |

Hintergrund: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur uneingeschränkt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Ein Kostenabzug bis zu 1.250 EUR jährlich ist immerhin möglich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Der Bundesfinanzhof hält einen anderen Arbeitsplatz für zumutbar, wenn ihn der Steuerpflichtige „in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann“. Denn dann ist der Steuerpflichtige nicht auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen. Für diese Tatsachenfeststellung sind verschiedene Anhaltspunkte maßgeblich. So kommt es darauf an, wie der Arbeitsplatz beschaffen ist (Größe, Lage, Ausstattung) und wie die Nutzungsbedingungen aussehen (Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes bzw. Zugang zum Gebäude etc.).

Im Streitfall war das FG Sachsen-Anhalt davon überzeugt, dass dem Logopäden in keiner seiner beiden Praxen adäquate Büroräume zur Verfügung stehen – und zwar aus folgenden Gründen:

  • Die Räume der einen Praxis sind 47 km (ca. eine 3/4 Stunde Fahrtdauer) von der Wohnung entfernt. Sie werden von einer Angestellten mit fachlicher Leitung genutzt. Der Logopäde hingegen ist kaum dort.
  • Die Praxis am Wohnort hat Betriebsräume, die nur eingeschränkt für andere Tätigkeiten nutzbar sind. Dort sind drei Angestellte beschäftigt, sodass die Räume dauerhaft genutzt werden.
  • Das FG gesteht dem Logopäden auch zu, dass es mit Blick auf das Praxiskonzept schwierig ist, für bestimmte Bürotätigkeiten (z. B. Patienten- oder Lohnabrechnungen) die erforderliche Vertraulichkeit zu wahren. Entsprechender Schriftverkehr und notwendige Akten können nicht oder nur sehr begrenzt offen in der Praxis aufbewahrt werden. So hat die Praxis z. B. keine Empfangskraft. Die Patienten nehmen zu ihren Therapiezeiten selbstständig in der Diele Platz. Dieses offene Konzept erschwert die zu wahrende Vertraulichkeit in einem weiteren Maße.

Nach Meinung des FG kann der Steuerpflichtige nicht darauf verwiesen werden, die Bürotätigkeiten in den Abendstunden oder am Wochenende außerhalb der Praxisöffnungszeiten in der Praxis auszuführen. Das FG sieht eine solche Anforderung an Steuerpflichtige als „unzumutbar“ an. Da aber die Frage der Zumutbarkeit der Nutzung betrieblicher Räume durch Selbstständige außerhalb der üblichen Praxiszeiten vom Bundesfinanzhof nicht abschließend entschieden worden sei, hat das FG die Revision zugelassen, die inzwischen anhängig ist.

Quelle | FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1.3.2016, 4 K 362/15, Rev. BFH III R 9/16, Abruf-Nr. 186720 unter www.iww.de.

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Umsatzsteuerzahler: Steuerbefreiung auch bei zwischenzeitlich ungültigerUSt-Identifikationsnummer

| Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg reicht es aus, dass ein Kfz-Händler bei einem EU-Geschäft die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Geschäftspartners bei Vertragsschluss überprüft. Wird die USt-IdNr. während der Geschäftsabwicklung ungültig, muss der Händler sich dieses nicht zurechnen lassen. |

In dem Fall hatte ein deutscher Kfz-Händler (D) ein Fahrzeug an ein spanisches Unternehmen (ES) verkauft. D behandelte den Umsatz als innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Nachschau versagte das Finanzamt die Steuerbefreiung. Die von ES angegebene USt-IdNr. sei zwar bei Vertragsschluss, nicht aber im (späteren) Lieferzeitpunkt gültig gewesen.

Diese Ansicht teilte das FG Berlin-Brandenburg aber nicht. Vielmehr habe D mit Abfrage der USt-IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Bestätigung des Geldeingangs durch die Pro-Forma-Rechnung und der Bereitstellung des Fahrzeugs zur Abholung) alles getan, um die erforderlichen Angaben zu ermitteln.

Allein das Auseinanderfallen von Vertragsschluss und Lieferzeitpunkt verpflichtet den Lieferer nicht, die beim Vertragsschluss korrekten Angaben (insbesondere zur USt-IdNr.) erneut und gegebenenfalls laufend in kurzen Abständen zu überprüfen.

Dies wäre allerdings dann anders, wenn

  • der Lieferer Anhaltspunkte für eine Änderung der Angaben hat oder
  • der Abnehmer eine große Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Lieferung verstreichen lässt. Eine Zeitspanne von – wie im Streitfall – elf Tagen (davon neun Tage zwischen Vertragsschluss und Liefertag) reicht dafür aber nach Ansicht des FG nicht aus.

Zudem verweist das FG darauf, dass die Steuerbefreiung auch aus Gründen des Vertrauensschutzes zu gewähren wäre.

Beachten Sie | Das Finanzgericht hatte die Revision zugelassen, weil die Einzelheiten zur Aufzeichnungspflicht der USt-IdNr. nebst der Vertrauensschutzregelung bei Wegfall der USt-IdNr. während der Geschäftsabwicklung noch nicht im Einzelnen geklärt sind. Da die Finanzverwaltung jedoch keine Revision eingelegt hat, ist das Urteil inzwischen rechtskräftig.

PRAXISHINWEIS | Die vorstehende Rechtsauffassung ist noch nicht höchstrichterlich bestätigt. Somit kann es ratsam sein, die USt-IdNr. am Auslieferungstag zur Sicherheit erneut abzufragen.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.11.2015, 7 K 7283/13, Abruf-Nr. 188120 unter www.iww.de.

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Abschließende Hinweise


Berechnung der Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 beträgt – 0,88 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).

Übersicht / Basiszinssätze

Zeitraum

Zinssatz

01.01.2016 bis 30.06.2016

-0,83 Prozent

01.07.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

01.01.2015 bis 30.06.2015

-0,83 Prozent

01.07.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

01.01.2014 bis 30.06.2014

-0,63 Prozent

01.07.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

01.01.2013 bis 30.06.2013

-0,13 Prozent

01.07.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

01.01.2012 bis 30.06.2012

0,12 Prozent

01.07.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

01.01.2011 bis 30.06.2011

0,12 Prozent

01.07 2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

01.01.2010 bis 30.06.2010

0,12 Prozent

01.07 2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

01.01.2009 bis 30.06.2009

1,62 Prozent

01.07.2008 bis 31.12.2008

3,19 Prozent

01.01.2008 bis 30.06.2008

3,32 Prozent

01.07.2007 bis 31.12.2007

3,19 Prozent

01.01.2007 bis 30.06.2007

2,70 Prozent

01.07.2006 bis 31.12.2006

1,95 Prozent

01.01.2006 bis 30.06.2006

1,37 Prozent

01.07.2005 bis 31.12.2005

1,17 Prozent

01.01.2005 bis 30.06.2005

1,21 Prozent

01.07.2004 bis 31.12.2004

1,13 Prozent

01.01.2004 bis 30.06.2004

1,14 Prozent

01.07.2003 bis 31.12.2003

1,22 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 10/2016

| Im Monat Oktober 2016 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.10.2016
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.10.2016

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.10.2016. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Oktober 2016 am 27.10.2016.

Beachten Sie | In Bundesländern, in denen der Reformationstag ein Feiertag ist, gilt der 26.10.2016.

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