Mandantenbrief Steuern Unternehmer Juli 2016

 

Unternehmer
und Freiberufler


1.

Beiträge zur
Berufshaftpflichtversicherung: Bei angestelltem Rechtsanwalt kein Arbeitslohn

2.

Wann liegen umsatzsteuerfreie
Betreuungsleistungen vor?

3.

Umsatzsteuer:
Postdienstleistungen sind nur bei Zustellung an allen Werktagen steuerfrei

4.

Darf die Verteilung von
Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre auch durch den Rechtsnachfolger
geltend gemacht werden?

5.

Wann Säumniszuschläge erlassen
werden können

6.

Achtung, wenn der Vorläufigkeitsvermerk
ersetzt und eingeschränkt wird

7.

Nutzungsausfallentschädigung ist
Betriebseinnahme auch bei teilweise privater Nutzung

8.

Trotz Sicherheitsbedenken:
Elektronische Steuererklärung ist Pflicht

9.

Wann eine doppelte Absetzung für
Abnutzung (AfA) möglich ist

10.

Mieter verursacht Schaden: Kündigung
kann rechtens sein


GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer


1.

Betreutes Wohnen: Wann liegt ein
Gewerbebetrieb vor?

2.

Wann ist die Grenze zum
gewerblichen Grundstückhandel überschritten?

3.

Wie wirkt sich eine
Forderungsabtretung auf den Veräußerungspreis aus?

 Unternehmer und Freiberufler

 

1. Beiträge zur
Berufshaftpflichtversicherung: Bei angestelltem Rechtsanwalt kein Arbeitslohn

 

Schließt eine Rechtsanwalts-GbR im eigenen
Namen und auf eigene Rechnung eine Berufshaftpflichtversicherung ab und
erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die angestellten Rechtsanwälte,
führt dies nicht zu Arbeitslohn.

 

Hintergrund

Eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus einem Notar und mehreren
Rechtsanwälten und Steuerberatern, schloss im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung eine Berufshaftpflichtversicherung ab. Die angestellten Rechtsanwälte,
die nicht Gesellschafter der GbR waren, hatten für ihre Tätigkeit eigene
Berufshaftpflichtversicherungen abgeschlossen.

Das
Finanzamt behandelte die von der GbR getragenen Versicherungsbeiträge für ihre
eigene Berufshaftpflichtversicherung als Arbeitslohn der angestellten
Rechtsanwälte.

 

Entscheidung

Die Revision der GbR vor dem Bundesfinanzhof war
erfolgreich. Die Berufshaftpflichtversicherung diente dem eigenen
Versicherungsschutz der GbR und ihrer Gesellschafter. Der Arbeitgeber wendet
mit dem Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung seinen
Arbeitnehmern keinen Arbeitslohn zu. Es fehlt an einer Leistung des
Arbeitgebers, die eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der
individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers ist.

In anderen Fällen hatte der Bundesfinanzhof bereits entschieden,
dass der Erwerb des eigenen Haftpflichtversicherungsschutzes durch eine
Rechtsanwalts-GmbH zu keinem lohnsteuerlich erheblichen Vorteil bei den
Arbeitnehmern führt, da sie damit ihre eigene Berufstätigkeit versichert. Zu
dem gleichen Ergebnis kam der Bundesfinanzhof bei einer
Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses. Die Mitversicherung der
angestellten Klinikärzte ist keine Gegenleistung für die Beschäftigung, auch
wenn die Ärzte keine eigene Haftpflichtversicherung abschließen müssen.

Der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung
führt somit nicht zu Arbeitslohn, auch wenn sich der Versicherungsschutz auf
die Arbeitnehmer erstreckt. Denn der Zweck der Versicherung besteht darin, dem
Arbeitgeber einen möglichst umfassenden Versicherungsschutz für alle bei ihm
Beschäftigten zu gewähren. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf die
Haftpflicht der Arbeitnehmer vermeidet Spannungen zwischen Mitarbeitern und
Arbeitgeber, die bei der unmittelbaren Inanspruchnahme der Arbeitnehmer durch
einen geschädigten Dritten entstehen könnten. Das dient letztlich dem
unternehmerischen Interesse.

 

2.  
Wann liegen
umsatzsteuerfreie Betreuungsleistungen vor?

 

Wird eine GmbH im Rahmen der Kinder- und
Jugendhilfe tätig, sind die erbrachten Betreuungsleistungen von der
Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung ist, dass die Erlaubnis zum Betrieb einer
entsprechenden Einrichtung erteilt wurde und die Kosten über einen Träger der
freien Jugendhilfe abgerechnet werden.

 

Hintergrund

Die X-GmbH erbringt Betreuungsleistungen in der
Kinder- und Jugendhilfe. Eine entsprechende Betriebserlaubnis wurde erteilt.
Die Entgelte für die Betreuungsleistungen stellte die GmbH gegenüber der als
Trägerin der freien Jugendhilfe anerkannten A-GbR in Rechnung. Diese rechnete
die von der GmbH erbrachten Leistungen mit den öffentlichen Trägern der Kinder-
und Jugendhilfe ab.

Nach Ansicht des Finanzamts sind jedoch nur
Einrichtungen mit sozialem Charakter von der Umsatzsteuer befreit, die
unmittelbar mit den öffentlichen Trägern der sozialen Sicherheit abrechneten.

Das Finanzgericht entschied, dass die Leistungen nicht
nach nationalem Recht steuerfrei sind und die GmbH sich auch nicht auf
Unionsrecht berufen kann, da sie nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter
anerkannt ist.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob dagegen das Urteil des
Finanzgerichts auf und gab der Klage der GmbH statt.

Zwar hat das Finanzgericht zutreffend entschieden,
dass sich die Steuerfreiheit nicht aus dem nationalen Recht ergibt. Denn die
Betreuungsleistungen der GmbH fallen nicht unter die Tätigkeiten, die die
damals gültige Gesetzesfassung aufzählte.

Die GmbH kann sich jedoch für die Steuerfreiheit
direkt auf das Unionsrecht berufen. Voraussetzung für diese Steuerfreiheit ist
eine eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistung durch
Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere als Einrichtung mit sozialem
Charakter anerkannte Einrichtungen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die
GmbH wird zum einen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe tätig, zum anderen
ist sie als Einrichtung i. S. d. Unionsrichtlinie anerkannt. Damit ist die GmbH
als Einrichtung mit sozialem Charakter anzusehen.

Der Steuerfreiheit steht nicht entgegen, dass die GmbH
keine direkten vertraglichen Beziehungen zu den öffentlichen Trägern der
Kinder- und Jugendhilfe unterhielt, sondern ihre Leistungen gegenüber der GbR
erbrachte und abrechnete.

 

3. Umsatzsteuer:
Postdienstleistungen sind nur bei Zustellung an allen Werktagen steuerfrei

 

Keine umsatzsteuerfreien
Universaldienstleistungen liegen vor, wenn ein Unternehmer nur an 5
Arbeitstagen pro Woche Post zustellt.

 

Hintergrund

P
bietet einen bundesweiten Briefversand an und nimmt von Dienstag bis Samstag –
also nur an 5 Tagen pro Woche – Zustellungen vor. Die Umsatzsteuerbefreiung von
Universaldienstleistungen setzt eine entsprechende Bescheinigung des
Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) voraus. Der Unternehmer muss sich
verpflichten, flächendeckend Universaldienstleistungen zu erbringen. Den Antrag
von P auf Erteilung einer Bescheinigung für die Befreiung von der Umsatzsteuer
lehnte das BZSt jedoch ab. Die Zustellungen an nur 5 Werktagen genügten nicht.
Das Finanzgericht entschied, dass Postuniversaldienstleistungen nur gegeben
sind, wenn Sendungen an 6 Werktagen pro Woche zugestellt werden.

 

Entscheidung

Auch
vor dem Bundesfinanzhof hatte P keinen Erfolg.

Zwar
soll nach EU-Recht der Universaldienst an mindestens 5 Arbeitstagen
stattfinden. Die Mitgliedstaaten dürfen aber über diesen Mindestzeitraum
hinausgehen. In Deutschland ist geregelt, dass die Zustellung mindestens einmal
werktäglich zu erfolgen hat. Damit verlangt die Regelung eine Zustellung an 6
Tagen pro Woche.

Da
sich P lediglich zu Zustellungen unter Ausschluss des Montags verpflichtet
hatte, sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden
Bescheinigung nicht gegeben. Das Angebot der P erfüllt nicht die
Voraussetzungen von Universaldienstleistungen. Die Steuerfreiheit kann deshalb
nicht gewährt werden.

 

4.  
Darf die
Verteilung von Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre auch durch den
Rechtsnachfolger geltend gemacht werden?

 

Verteilt ein Nießbraucher größere
Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre, kann nach Beendigung des Nießbrauchs
nicht der Eigentümer die verbliebenen Aufwendungen geltend machen, sondern nur
der Nießbraucher.

 

Hintergrund

Die
Mutter übertrug auf ihre Tochter das Eigentum an einem vermieteten Grundstück
unter Vereinbarung eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts. Die Lasten des
Grundstücks trug die Mutter. Diese ließ eine neue Heizungsanlage (2010) und
neue Fenster (2011) einbauen. Das Finanzamt verteilte auf ihren Antrag die
hieraus resultierenden Werbungskosten auf 3 Jahre bei den Einkünften der Mutter
aus Vermietung und Verpachtung. Im Jahr 2012 wurde der Nießbrauch vorzeitig
aufgehoben. Jetzt erzielte die Tochter die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung. Sie machte den von der Mutter noch nicht in Anspruch genommenen
Teil des Erhaltungsaufwands als Werbungskosten geltend. Dies lehnte das
Finanzamt ab.

 

Entscheidung

Das
Finanzgericht wies die Klage der Tochter ab. Sie kann die von ihrer Mutter
getragenen Erhaltungsaufwendungen nicht als Werbungskosten geltend machen. Zum
einen fehlt es an einer Rechtsgrundlage, zum anderen kann der Einzelrechtsnachfolger
nicht automatisch die steuerlichen Vergünstigungen seines Vorgängers
weiterführen. Eine Fortführung der Absetzung für Abnutzung durch den
Rechtsnachfolger ist zwar im Gesetz vorgesehen, dies gilt aber nicht für die
Verteilung größerer Erhaltungsaufwendungen. Anders als bei Anschaffungskosten,
bei denen zwingend eine Verteilung im Rahmen der Absetzung für Abnutzung
vorgesehen ist, geschieht die Verteilung größeren Erhaltungsaufwands auf
mehrere Jahre freiwillig.

 

5. Wann
Säumniszuschläge erlassen werden können

 

Ist dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige
Zahlung seiner Steuern nicht möglich, ist die Erhebung von Säumniszuschlägen,
um Druck zur Zahlung auszuüben, sinnlos und deshalb unbillig.

 

Hintergrund

Der
Kläger erzielte steuerpflichtige Umsätze. Er tilgte die festgesetzten
Umsatzsteuern jedoch erst nach Rückstandsanzeigen und Mietpfändungen. Insgesamt
entstanden Säumniszuschläge von insgesamt 141.422 EUR. Diese wollte der Kläger
wegen persönlicher bzw. sachlicher Unbilligkeit hälftig erlassen haben.

Das
Finanzamt lehnte dies ab, insbesondere weil ein Erlass aus persönlichen
Billigkeitsgründen nur den weiteren Gläubigern zugutekommt und ein Erlass aus
sachlichen Gründen nicht möglich ist, da der Kläger noch keinen Insolvenzantrag
gestellt hatte.

 



 

Entscheidung

Nach Ansicht des Gerichts kommt aus den vom Finanzamt
genannten Gründen ein Erlass der Säumniszuschläge aus persönlichen
Billigkeitsgründen nicht in Betracht.

Ein sachlicher Billigkeitsgrund für den Erlass von Säumniszuschlägen
könnte hier aber vorliegen, wenn beim Kläger Überschuldung oder
Zahlungsunfähigkeit vorgelegen hat. Dies muss für den gesamten Säumniszeitraum
geprüft werden und nicht nur für die Fälligkeitszeitpunkte der
Steuerforderungen.

Für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung bedarf es
allerdings weiterer Ermittlungen von Amts wegen unter Berücksichtigung der
Mitwirkungspflicht des Klägers.

 

6.  
Achtung,
wenn der Vorläufigkeitsvermerk ersetzt und eingeschränkt wird

 

Wird ein Vorläufigkeitsvermerk in einem
Änderungsbescheid im Vergleich zum Ursprungsbescheid eingeschränkt, heißt es
aufgepasst: Denn durch den neuen Vorläufigkeitsvermerk werden die dadurch nicht
mehr erfassten Punkte des Änderungsbescheids bestandskräftig.

 

Hintergrund

Das
Finanzamt erklärte die Veranlagungen für A für vorläufig wegen ungewisser
Tatsachen betreffend dessen Kapitalerträge und Nichtberücksichtigung pauschaler
Werbungskosten und Höhe des Grundfreibetrags. Später wurde der Bescheid
geändert und enthielt nun Vorläufigkeitspunkte bzgl. pauschaler Werbungskosten
und des Grundfreibetrags. Der Bescheid enthielt jedoch keinen
Vorläufigkeitsvermerk mehr und auch keinen Hinweis auf die Aufhebung des
Vorläufigkeitsvermerks hinsichtlich des Ansatzes der Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Nach endgültiger Ermittlung der Kapitalerträge stellte A den Antrag auf
Änderung der Bescheide zu seinen Gunsten, was das Finanzamt jedoch ablehnte.
Denn die Bescheide seien in diesem Punkt nicht mehr vorläufig.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts,
das der Klage des A noch stattgegeben hatte, auf und wies die Klage ab.

Setzt das Finanzamt die Steuer vorläufig festgesetzt,
bleibt der Vorläufigkeitsvermerk bis zu seiner ausdrücklichen Aufhebung
wirksam. Eine stillschweigende Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks ist zwar
ausgeschlossen. Keine stillschweigende Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks,
sondern eine inhaltlich neue Bestimmung liegt dagegen vor, wenn einem
Änderungsbescheid ein im Verhältnis zum ein inhaltlich eingeschränkter
Vorläufigkeitsvermerk beigefügt wird. Damit wird der Umfang der Vorläufigkeit
gegenüber dem ursprünglichen Bescheid geändert und im Änderungsbescheid
abschließend umgeschrieben.

Dementsprechend kann der Änderungsbescheid nicht mehr
geändert werden. Denn hinsichtlich der Höhe der Kapitaleinkünfte enthält er
keinen Vorläufigkeitsvermerk mehr.

 

7.  
Nutzungsausfallentschädigung
ist Betriebsein- nahme auch bei teilweise privater Nutzung

 

Wird für den Nutzungsausfall eines Wirtschaftsguts
des Betriebsvermögens eine Entschädigung gezahlt, ist diese in voller Höhe bei
den Betriebseinnahmen anzusetzen. Das gilt auch bei teilweise privater Nutzung.

 

Hintergrund

Zum
Betriebsvermögen des A gehörte ein Kfz, das er auch privat nutzte und dessen
Privatanteil er nach der sog. 1 %-Regelung ermittelte. Wegen eines Unfalls auf
einer Privatfahrt erhielt er für den Nutzungsausfall des Fahrzeugs von der
Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers 1.210 EUR. Diesen Betrag
erfasste das Finanzamt als Betriebseinnahme.

 



 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des A zurück und
wertete die Nutzungsausfallentschädigung ebenfalls als Betriebseinnahme.

Betrieblich veranlasst ist eine Zuwendung, wenn ein
objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht.
Schadensersatz- oder Versicherungsleistungen für Beschädigung, Zerstörung oder
Diebstahl für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens gehören deshalb
grundsätzlich zu den Betriebseinnahmen, und zwar ganz oder gar nicht, da ein
bewegliches Wirtschaftsgut nicht teilbar ist. Ob der Schaden während einer
betrieblichen oder privaten Fahrt eingetreten ist, spielt keine Rolle. Die
Leistung kann nicht nach dem Verhältnis der Nutzungsanteile in einen betrieblichen
und einen privaten Teil aufgespalten werden. Auch knüpft die
Nutzungsausfallentschädigung nicht an das schädigende Ereignis an, sondern an
dessen Folgen, also den Wegfall der Gebrauchsvorteile.

 

8. Trotz
Sicherheitsbedenken: Elektronische Steuererklärung ist Pflicht

 

Unternehmer und Selbstständige müssen ihre
Einkommensteuererklärung in elektronischer Form abgeben. Das gilt auch dann,
wenn sie Bedenken gegen die Sicherheit der Datenübertragung über das Internet
haben.

 

Hintergrund

Der
Kläger war gesetzlich zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer
Form verpflichtet. Er hatte jedoch Bedenken, dass die Datenübermittlung an das
Finanzamt nicht sicher ist. Deshalb wollte er seine Steuerdaten nicht über das
Internet übermitteln, sondern die Steuererklärung in Papierform oder auf einer
CD abgeben, was das Finanzamt jedoch ablehnte.

 

Entscheidung

Auch
das Finanzamt lehnte das Begehren des Klägers ab. Nach Ansicht der Richter war
es dem Kläger zumutbar, eine handelsübliche Sicherheitssoftware zu verwenden,
um ein befürchtetes Ausspähen seiner Daten zu unterbinden. Die von der
Finanzverwaltung kostenlos bereitgestellte Übermittlungssoftware gewährleistet
ein ausreichendes Maß an Datensicherheit. Zudem sind keine konkreten
Sicherheitslücken erkennbar.

 

9.  
Wann eine
doppelte Absetzung für Abnutzung (AfA) möglich ist

 

Werden ein Betrieb und Miteigentumsanteile
von Ehegatten auf den Sohn übertragen, darf dieser vom Miteigentumsanteil eine
Absetzung für Abnutzung (AfA) vornehmen. Eine Buchwertfortführung ist nicht
erforderlich.

 

Hintergrund

Der
Sohn S erhielt zum 31.12.1993 von seinem Vater V ein Einzelunternehmen
unentgeltlich übertragen. Ebenfalls übertrugen V und die Mutter M dem S 2
Grundstücke, deren Miteigentümer sie zur Hälfte waren. V buchte nach Verständigung
mit dem Finanzamt den hälftigen Grund und Boden erfolgsneutral aus. Die auf den
Miteigentumsanteil der M entfallenden Gebäudeherstellungskosten wurden als
immaterielle Wirtschaftsgüter behandelt. Die AfA wurde nach der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 50 Jahren vorgenommen. Der Restbuchwert
betrug zum 31.12.1993 200.000 EUR.

S
bewertete die Anteile der M an den Gebäudewerten zum 1.1.1994 mit 1,3 Mio. EUR.
Von diesen Teilwerten nahm er die AfA vor. Das Finanzamt war jedoch der
Ansicht, dass S zur Buchwertfortführung verpflichtet ist.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des A zurück und
wertete die Nutzungsausfallentschädigung ebenfalls als Betriebseinnahme.

Der
Bundesfinanzhof gab dem S Recht und seiner Klage statt.

Die im Privatvermögen der M stehenden Gebäudehälften
sind aufgrund ihrer betrieblichen Nutzung durch S im Wege der Einlage zum
31.12.1993 in dessen Betriebsvermögen gelangt. Diese Einlagen waren nach der
gesetzlichen Regelung mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Überführung in das
Betriebsvermögen zu bewerten. Der Teilwert ist die Bemessungsgrundlage für die
von S vorzunehmenden AfA.

Denn im Gesetz findet sich keine Rechtsgrundlage
dafür, dass der Einlagewert nicht als AfA-Bemessungsgrundlage angesehen werden
kann.

 

10. 
Mieter
verursacht Schaden: Kündigung kann rechtens sein

 

Wird gerichtlich feststellt, dass der
Mieter für einen Schaden in der Mietwohnung verantwortlich ist und bessert
dieser trotzdem sein schädliches Verhalten nicht, muss er mit einer Kündigung
rechnen.

 

Hintergrund

Der
Mieter einer Mietwohnung zeigte Mängel an seiner Wohnung an, insbesondere
Schimmelschäden und weitere kleine Mängel. Da er dies auf bauseitige Ursachen
zurückführte, minderte er die Miete.

Der
Vermieter ist dagegen der Ansicht, dass die Schäden durch ein falsches Heiz-
und Lüftungsverhalten entstanden sind. Er klagte deshalb auf Schadensersatz und
Zahlung rückständiger Miete. Das Amtsgericht verurteilte den Mieter zur Zahlung
von Schadensersatz, da die Schäden aufgrund eines Sachverständigengutachtens
durch ein falsches Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters entstanden waren.
Trotz dieses Urteils monierte der Mieter die gleichen Mängel erneut und machte
eine weitere Mietminderung geltend. Den Schadensersatz zahlte er nicht.

Der
Vermieter kündigte schließlich im Dezember 2013 das Mietverhältnis fristlos,
hilfsweise ordentlich. Er begründete die Kündigung zum einen mit der nicht
bezahlten Schadensersatzforderung. Zum anderen ist die Fortsetzung des
Mietverhältnisses unzumutbar, weil der Mieter weiterhin nicht ausreichend heizt
und lüftet.

 

Entscheidung

Das
Gericht entschied zugunsten des Vermieters, dass die von ihm genannten Gründe
eine ordentliche Kündigung rechtfertigen können.

Verletzt
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich, hat der
Vermieter ein berechtigtes Interesse daran, das Mietverhältnis zu beenden.

Im
vorliegenden Fall ist die Nichtzahlung der Schadensersatzforderung, die auf
eine Verletzung der dem Mieter obliegenden Pflicht zur Obhut der Mietsache
zurückzuführen ist, eine solche nicht unerhebliche Pflichtverletzung. Auch das
beharrliche Leugnen des Mieters, für die Feuchtigkeitsschäden verantwortlich zu
sein und das fortgesetzt unzureichende Lüften und Heizen, sind
Pflichtverletzungen, die eine Kündigung rechtfertigen können.

 

 

 GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

 
 

1. 
Betreutes
Wohnen: Wann liegt ein Gewerbebetrieb vor?

 

Werden Wohnungen im Rahmen des sog.
betreuten Wohnens vermietet, sind die Erträge keine Einnahmen aus
Gewerbebetrieb, sondern sind als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zu
qualifizieren. Das gilt auch, wenn von dem Vermieter zusätzlich unterstützende
Leistungen für die altersadäquate Wohnungsnutzung der Mieter erbracht werden.

 

Hintergrund

Die
Klägerin, eine GmbH & Co. KG, erzielte Erträge aus der Vermietung einer
Seniorenwohnanlage in der Form des sog. betreuten Wohnens. Die Mieter schlossen
einen Betreuungsvertrag mit Grundleistungen mit der X-GmbH ab. Die Klägerin
setzte die Mieteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. Das
Finanzamt behandelte diese jedoch als gewerbliche Einkünfte, da der Rahmen
einer privaten Vermögensverwaltung überschritten wurde.

 

Entscheidung

Das
Finanzgericht urteilte zugunsten der Klägerin und entschied, dass diese nicht
gewerblich tätig ist. Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn wegen nicht üblicher
Sonderleistungen des Vermieters von einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb
(Hotel, Fremdenpension) auszugehen ist. Erbringt ein Dritter zusätzliche
Leistungen, sind diese dem Vermieter nur dann zuzurechnen, wenn sie der Dritte
aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrags für den Vermieter erbracht hat.

Zwar
müssen im vorliegenden Fall die Mieter die Grundleistungen der X-GmbH in
Anspruch nehmen. Dies reicht allerdings nicht aus, um die Tätigkeit der Klägerin
als gewerblich zu qualifizieren. Im Ergebnis führen bloße unterstützende
Leistungen für die altersadäquate Wohnungsnutzung der Mieter nicht zu einer
Gewerblichkeit der Vermietung.

 

2. Wann ist die
Grenze zum gewerblichen Grundstückhandel überschritten?

 

Ist in der Satzung einer GmbH eine
Befugnis zur Grundstücksveräußerung verankert, darf die erweiterte Gewerbesteuerkürzung
für Grundstücksunternehmen nicht versagt werden. Das gilt auch dann, wenn die
GmbH eine Kommanditbeteiligung an einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG
hält.

 

Hintergrund

Von
2003 bis 2009 veräußerte eine GmbH 2 Grundstücke. Gegenstand ihres Unternehmens
war nach der Satzung der Erwerb von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten,
sowie die Vermietung, Verwaltung und Veräußerung dieses Grundbesitzes. Darüber
hinaus hielt die GmbH eine Kommanditbeteiligung an einer vermögensverwaltenden
GmbH & Co. KG. Das Finanzamt verweigerte der GmbH jedoch die erweiterte
Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen. Die Gesellschaft hat mit ihren
2 Veräußerungen die für einen gewerblichen Grundstückshandel sprechende
Drei-Objekt-Grenze zwar noch nicht überschritten. Durch den in der Satzung
festgelegten Unternehmensgegenstand der Veräußerung von Grundbesitz liegt
jedoch keine private Vermögensverwaltung sondern ein Gewerbebetrieb vor.

 

Entscheidung

Das
Finanzgericht teilte die Auffassung des Finanzamts nicht und entschied, dass
der GmbH zu Unrecht die erweiterte Gewerbesteuerkürzung versagt worden war. Ein
gewerblicher Grundstückshandel schließt die erweiterte Kürzung aus. Die in der
Satzung verankerte Veräußerungsbefugnis umfasst lediglich den zuvor erworbenen
und verwalteten Grundbesitz. Damit liegt ein Geschäft im Rahmen der
Vermögensverwaltung vor.

 

3. 
Wie wirkt
sich eine Forderungsabtretung auf den Veräußerungspreis aus?

 

Als Veräußerungspreis ist der Nennwert der
Kapitalforderung gegen den Käufer anzusetzen. Das gilt auch dann, wenn der
Veräußerer eine Forderungsabtretung an Erfüllungsstatt akzeptiert hat.

 

Hintergrund

Die
Klägerin hielt Anteile an einer GmbH. die sie zum 31.12.2008 an die GmbH
verkaufte. Der Kaufpreis war zu zahlen durch Teilverrechnung mit abgetretenen
Forderungen, durch Teilverrechnung mit dem Sollsaldo auf dem bei der GmbH für
die Klägerin bestehenden Verrechnungskonto und durch Zahlung eines Restbetrags
auf ihr Konto. Die abgetretenen Forderungen bestanden gegenüber der C, einer
Auslandsgesellschaft, an der die Klägerin beteiligt war. Im Rahmen der
Veranlagung machte die Klägerin geltend, dass die Forderungen gegen die C
uneinbringlich sind. Der Veräußerungsgewinn ist deshalb zu kürzen.

Das
Finanzamt ging dagegen davon aus, dass die mögliche Uneinbringlichkeit der
Forderungen erst später eingetreten ist, sodass diese nicht berücksichtigt
werden können.

 

Entscheidung

Die
Klage hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg.

Nach
Ansicht der Richter hatte das Finanzamt hat den Veräußerungsgewinn zutreffend
berechnet. Die Klägerin hat als Gegenleistung für die Übertragung die
Forderungsabtretung an Erfüllungsstatt akzeptiert. Solche Kapitalforderungen
sind mit dem Nennwert anzusetzen, es sei denn, besondere Umstände begründen
einen höheren oder niedrigeren Wert. Entsprechende Anhaltspunkte dafür ergeben
sich jedoch weder aus dem Vortrag der Beteiligten noch aus dem Inhalt der
Akten.

Auf die Frage, ob die Forderungen gegen die C im Zeitpunkt des Übergangs
der Anteile an der GmbH wertlos waren oder später uneinbringlich wurden, kommt
es somit nicht an.