Inhalt

 

Privatbereich
1. Welche Indizien sprechen für eine Selbstständigkeit und welche dagegen?
2. Einkünfteerzielungsabsicht: Wann ist ein Leerstand schädlich?
3. Legasthenie: Sind die Behandlungskosten außergewöhnliche Belastungen?
4. Ist die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids auch bei irriger Sachverhaltsbeurteilung möglich?
5. Eingabe- und Übertragungsfehler dürfen als offenbare Unrichtigkeit berichtigt werden
6. Leiharbeitnehmer: Betrieb des Entleihers ist keine erste Tätigkeitsstätte
7. Betriebliche Altersvorsorge: Kapitalauszahlung wird regulär besteuert
8. Verspätete Rückgabe der Mietsache: Das kann für den Mieter teuer werden
9. Untermiete: Wer haftet für den Energieverbrauch?
10. Verspätete Abrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft: Trotzdem keine Fristverlängerung für Betriebskostenabrechnung
11. Einbau eines Aufzugs: Nur mit Zustimmung aller Eigentümer
12. Spielhaus im Garten: Liegt noch vertragsmäßiger Gebrauch vor?
13. Schadensersatz wegen zu schmaler Parkhauseinfahrt?
14. Elterngeld: Provisionen müssen bei der Berechnung berücksichtigt werden
15. Haushaltsnahe Dienstleistungen: Die Steuerermäßigung wird jetzt großzügiger gewährt
  1. Welche Indizien sprechen für eine Selbstständigkeit und welche dagegen?

 Eingliederung in einen Betrieb und Weisungsgebundenheit – dies sind 2 Indizien, die für eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sprechen. Allein der Umstand, dass die entsprechende Person ein eigenes Auto einsetzen muss, begründet keine selbstständige Tätigkeit.

 Hintergrund

Eine Frau ist seit dem Jahr 2003 als freie Mitarbeiterin für eine Firma tätig, die Full-Service-Hygienelösungen anbietet. An 4 Tagen in der Woche lieferte sie Handtuchrollen und Fußmatten an die Kunden aus und erledigte Montage, Reparatur und Austausch der Hygienesysteme.

Die Deutsche Rentenversicherung stellte im Jahr 2011 fest, dass die Frau abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig ist. Die Firma bestimmte das Tätigkeitsgebiet, gab Anweisungen, kontrollierte die Arbeit und stellte die benötigten Materialien zur Verfügung. Zudem musste die Frau Kleidung der Firma tragen. Für die Tätigkeit setzte sie ihr eigenes Fahrzeug ein, das jedoch in der von der Firma bestimmten Farbe lackiert sein und das Firmenlogo tragen musste.

 Entscheidung

Das Landessozialgericht gab der Rentenversicherung recht und entschied, dass die Frau in den Betrieb der Firma eingegliedert war. Vor allem war sie gegenüber den Kunden nicht als Selbstständige aufgetreten, sondern als Mitarbeiterin der Firma. Dafür sprach, dass sie täglich Weisungen erhalten, Kleidung mit Logo der Firma getragen und Werbeschilder am Auto angebracht hatte. Die Nutzung eines eigenen Fahrzeugs stellt für sich gesehen kein unternehmerisches Risiko dar. Eine selbstständige Tätigkeit wird dadurch nicht begründet. Die Frau hatte auch nicht die Möglichkeit, durch mehr Einsatz höhere Gewinne zu erzielen.

 

  1. Einkünfteerzielungsabsicht: Wann ist ein Leerstand schädlich?

 Steht eine Wohnung wegen Baumängeln leer und beginnt eine Sanierung wegen ungeklärter Eigentumsfragen erst nach 8 Jahren, kann weiterhin eine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Eigentümer alles Mögliche getan hat, um die Eigentumsfrage zu klären und die Wohnung wieder zu vermieten.

 Hintergrund

Der Steuerpflichtige kaufte 1998 eine Eigentumswohnung, die er vermietete. Seit 2004 traten gravierende Baumängel auf, deshalb stand die Wohnung seit dem 1.1.2008 leer. Bei der Erstellung eines Sachverständigengutachtens wurde festgestellt, dass die Wohnung zum größten Teil auf einem Flurstück stand, das als Eigentum des Volkes im Grundbuch erfasst war. Erst als die offenen Eigentumsfragen geklärt waren, erteilte der Steuerpflichtige den Auftrag zur Sanierung seiner Wohnung. Das war im November 2015. Ab September 2016 übernahm ein Makler die Mietvermittlung der Eigentumswohnung.

Das Finanzamt ging davon aus, dass seit dem Auszug der letzten Mieter die Vermietungsabsicht aufgegeben worden war.

Entscheidung

Das Finanzgericht hat jedoch eine Einkunftserzielungsabsicht bejaht, und zwar auch für die Zeit nach Auszug der Mieter. Zwar hat der Steuerpflichtige nicht zeitnah nach dem Auszug der Mieter mit der notwendigen Sanierung begonnen, um die Betriebsbereitschaft des Objekts wiederherzustellen. Er hat aber die ihm möglichen Bemühungen unternommen, um die wirtschaftlichen und rechtlichen Hindernisse zu beseitigen, die einer Sanierung entgegenstanden. Auch sein Hinwirken darauf, dass die Eigentümergemeinschaft das Eigentum an dem Flurstück erwarb, zeigte, dass der Steuerpflichtige das ihm Mögliche getan hat, um die Eigentumsfrage zu klären und die Wohnung nach einer Sanierung wieder zu vermieten.

 

  1. Legasthenie: Sind die Behandlungskosten außergewöhnliche Belastungen?

 Eltern dürfen die Kosten, die für die medizinische Behandlung einer Lese- und Rechtschreibstörung ihres Kindes entstehen, als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Dabei gilt es aber, einige Voraussetzungen zu erfüllen, wie die aktuelle Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern zeigt.

 Medizinische Notwendigkeit: Einfacher Nachweis

Die Kosten sind steuerlich nur dann zu berücksichtigen, wenn der Steuerbürger dem Finanzamt die medizinische Notwendigkeit der Behandlung nachweisen kann. Dafür genügt in der Regel eine entsprechende Bestätigung des Arztes.

Allerdings reicht es nicht, wenn nur das Vorliegen der Krankheit bescheinigt wird.

 Medizinische Notwendigkeit: Qualifizierter Nachweis

Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung, eine auswärtige Unterbringung oder eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlung werden nur dann anerkannt, wenn ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt wird (sog. qualifizierter Nachweis).

Diese Nachweise müssen unbedingt vor dem Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein, damit sie steuerlich anerkannt werden.

Bei diesen Behandlungsarten ist weiterhin zu beachten:

  • Eine psychotherapeutische Behandlung kann nur von einem Psychotherapeuten durchgeführt werden.
  • Eine auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn die Lese-/Rechtschreibstörung des Kindes z. B. in einem Internat behandelt wird.
  • Ob eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode vorliegt, kann durch allgemein zugängliche Fachgutachten bestimmt werden. Wissenschaftlich nicht anerkannt sind insbesondere: Alternativmedizinische Methoden (Homöopathie, Akupressur, Osteopathie und Kinesiologie), Nahrungsergänzungsmittel, motorische Übungen zur Beseitigung eines persistierenden asymmetrisch tonischen Nackenreflexes, medikamentöse Behandlungen durch Piracetam sowie Interventionen zur neuropsychologischen Hemisphärenstimulation.

 Krankheit als Ursache der Lese-/Rechtschreibstörung

Darüber hinaus muss die Lese-/Rechtschreibstörung auf einer Krankheit beruhen. Das ist insbesondere nicht der Fall, wenn das Entwicklungsalter des Kindes, eine unterdurchschnittliche Intelligenz, eine unangemessene Unterrichtung oder einen Mangel an Lerngelegenheiten Ursache ist. In diesen Fällen kommt deshalb kein Abzug der Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung in Betracht.

 

  1. Ist die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids auch bei irriger Sachverhaltsbeurteilung möglich?

 Ist eine Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids auch dann möglich, wenn das Finanzamt bei Erlass des ursprünglichen Bescheids wissentlich fehlerhaft gehandelt hat? Der Bundesfinanzhof meint ja.

 Hintergrund

A erhielt in 2005 Kirchensteuererstattungen. Diese resultierten aus Überzahlungen der Jahre 2000 bis 2003. Da in 2005 die gezahlte Kirchensteuer nicht ausreichte, entstand ein Erstattungsüberhang, den das Finanzamt mit der in 2004 gezahlten Kirchensteuer verrechnete. Der Bescheid für 2004 wurde entsprechend geändert. Den danach noch verbleibenden Erstattungsüberhang verrechnete das Finanzamt mit den Kirchensteuerzahlungen aus 2003.

Die Klage des A gegen den Kirchensteuerbescheid 2004 hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die Erstattungsüberhänge bei der Kirchensteuer dem jeweiligen Zahlungsjahr zugeordnet werden müssen.

Das Finanzamt änderte daraufhin in 2011 den Einkommensteuerbescheid 2004 entsprechend den Vorgaben des Finanzgerichts und in 2012 die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2003, sodass sich die als Sonderausgaben abziehbaren Kirchensteuerbeträge um die Erstattungen kürzten.

Gegen diese Änderung klagte A und bekam vom Finanzgericht recht.

Entscheidung

Den Argumenten des Finanzgerichts folgte der Bundesfinanzhof nicht und wies deshalb die Klage ab. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Sachverhaltsbeurteilung des Finanzamts unrichtig war, darf der Bescheid geändert werden. Eine Bescheidänderung wegen irriger Sachverhaltsbeurteilung in einem anderen Bescheid ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Finanzamt insoweit vorsätzlich fehlerhaft gehandelt hat. Die Änderung der Bescheide 2000 bis 2003 verstößt im Streitfall auch nicht gegen Treu und Glauben. Das Finanzamt hat seine Änderungsmöglichkeit nicht aufgrund eines entsprechenden vertrauensbegründenden Verhaltens verwirkt.

 

  1. Eingabe- und Übertragungsfehler dürfen als offenbare Unrichtigkeit berichtigt werden

 Überträgt ein Sachbearbeiter beim Finanzamt nicht alle Werte, liegt ein mechanischer Fehler vor. Dieser darf als offenbare Unrichtigkeit auch bei bestandskräftigen Bescheiden berichtigt werden.

 Hintergrund

Die Kläger wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Zunächst erklärte der Ehemann Einkünfte aus Kapitalvermögen von 223 TEUR. Mit einer korrigierten Einkommensteuererklärung, der eine Excel-Tabelle beigefügt war, erklärte er weitere Einkünfte von 4 TEUR. Die Sachbearbeiterin übertrug im Rahmen der Veranlagung von der Excel-Tabelle nur die korrigierten Werte von 4 TEUR und veranlagte entsprechend. Die Werte in der Excel-Tabelle hatte sie abgehakt. Als der Fehler entdeckt wurde, berichtigte das Finanzamt den Steuerbescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit. Der Einspruch der Kläger hatte keinen Erfolg.

 Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass die Berichtigung des Bescheids rechtmäßig war, da eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Nach der gesetzlichen Regelung können ähnliche offenbare Unrichtigkeiten korrigiert werden, was insbesondere bei einem mechanischen Versehen, insbesondere Eingabe- oder Übertragungsfehler der Fall ist. Ein solcher liegt hier vor, da die Sachbearbeiterin nach Ansicht der Richter eine fehlerhafte Vorstellung von dem technischen Ablauf der Verarbeitung hatte. Nur deshalb hatte sie den falschen Wert von 4 TEUR eingetragen. Dies war nicht Folge eines Denk- oder Überlegungsprozesses, sondern ein mechanischer Fehler. Weil sich die zutreffenden Beträge aus den Bescheinigungen der Banken ergeben haben, war der Fehler auch offenbar.

 

  1. Leiharbeitnehmer: Betrieb des Entleihers ist keine erste Tätigkeitsstätte

 Leiharbeitnehmer haben beim Betrieb des Entleihers keine erste Tätigkeitsstätte. Sie dürfen ihre Fahrten deshalb mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer abrechnen und nicht nur mit der Entfernungspauschale.

 Hintergrund

Der Kläger war seit Mai 2012 bei einer Leiharbeitsfirma beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass der Kläger mit einer jederzeitigen Versetzung einverstanden ist, und das bundesweit. Das Leiharbeitsverhältnis wurde erst bis November 2012 befristet und danach mehrfach bis Mai 2015 verlängert. Im Jahr 2014 war er ganzjährig für einen einzigen Entleihbetrieb tätig. Er beantragte mit der Einkommensteuererklärung 2014 für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Entleihbetrieb einen Abzug von 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer. Das Finanzamt gewährte jedoch nur die Entfernungspauschale, da der Kläger dem Entleihbetrieb dauerhaft zugeordnet war und deshalb dort seine erste Tätigkeitsstätte hatte.

 Entscheidung

Das Finanzgericht gab dagegen dem Kläger recht. Dieser war nicht unbefristet im Entleihbetrieb eingesetzt. Daran ändert auch die Zuweisung des Leiharbeitgebers “bis auf Weiteres” nichts. Das Finanzgericht folgt damit nicht der Auffassung der Finanzverwaltung. Nach Meinung der Richter ist aufgrund der gesetzlichen Beschränkung der Arbeitnehmerüberlassung bereits aus Rechtsgründen bei Leiharbeitsverhältnissen keine dauerhafte Zuordnung zu einem Entleihbetrieb denkbar. Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ist nämlich nur eine vorrübergehende Arbeitnehmerüberlassung zulässig.

 

  1. Betriebliche Altersvorsorge: Kapitalauszahlung wird regulär besteuert

 Wird im Rahmen einer betrieblichen Altersvorsorge einmalig Kapital ausgezahlt, liegen damit keine ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte vor. Das gilt zumindest dann, wenn das Kapitalwahlrecht ursprünglich vereinbart war.

 Hintergrund

A trat zum 1.1.2010 vorzeitig in den Ruhestand. Im November 2010 bezog sie von einer Pensionskasse eine Kapitalabfindung von rund 17.000 EUR. Nach dem Altersvorsorgevertrag war Versicherungsnehmer der Arbeitgeber, versicherte Person A als Arbeitnehmer. Nach den Versicherungsbedingungen konnte der Versicherungsnehmer im Einvernehmen mit der versicherten Person anstelle der Rente eine Kapitalabfindung verlangen. A nahm für ihre Beitragszahlungen die Steuerfreiheit in Anspruch. Bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses beantragte sie mit Zustimmung des Arbeitgebers die Kapitalabfindung.

A begehrte für diese beim Finanzamt vergeblich die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach der sog. Fünftelregelung. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

 Entscheidung

Der Bundesfinanzhof war anderer Ansicht. Er hob deshalb das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab. Die Kapitalabfindung ist nicht als außerordentliche Einkünfte in Gestalt einer Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten ermäßigt zu besteuern. Auf die voll zu versteuernde Zahlung findet die Fünftelregelung keine Anwendung. Denn es fehlt an der “Außerordentlichkeit” der Einkünfte. Da sich die früheren Beiträge der A über mindestens 2 Veranlagungszeiträume erstreckten, handelt es sich zwar um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten werden aber nur dann als außerordentlich gewertet, wenn eine Zusammenballung der Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum vorliegt, die nicht dem vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspricht. Im vorliegenden Fall beruhte die Geltendmachung der Kapitalabfindung auf dem Antrag der A mit Zustimmung des Arbeitgebers. Es handelte sich um eine im Vertrag vorgesehene Leistung. Die Kapitalabfindung stellt sich demnach auch nicht als atypischer Ablauf dar. Vielmehr handelt es sich um ein von Anfang an im Vertrag enthaltenes Kapitalwahlrecht.

 

  1. Verspätete Rückgabe der Mietsache: Das kann für den Mieter teuer werden

 Ziehen die Mieter trotz Kündigung erst mit mehrmonatiger Verspätung aus der Wohnung aus, darf der Vermieter als Nutzungsentschädigung die Zahlung der Marktmiete verlangen. Auf die ortsübliche Vergleichsmiete kommt es hier nicht an.

 Hintergrund

Die Mieter bewohnten ein Einfamilienhaus. Das seit 1993 bestehende Mietverhältnis kündigte der Vermieter wegen Eigenbedarf, es endete zum 30.10.2011. Die Mieter zogen jedoch erst am 15.4.2013 aus. Bis zum Auszug zahlten sie monatlich die im Mietvertrag vereinbarte Miete von 945 EUR plus Nebenkosten von 103 EUR.

Die Vermieter verlangen dagegen eine weitergehende Nutzungsentschädigung, die sich an der für das Mietobjekt geltenden ortsüblichen Neuvertragsmiete orientiert. Diese lag für November 2011 bis April 2013 insgesamt 7.300 EUR über der vertraglich vereinbarten Miete.

 Entscheidung

Die Klage der Vermieter hatte Erfolg. Sie können wegen der verspäteten Rückgabe des Hauses als Nutzungsentschädigung nicht nur die vereinbarte Miete, sondern darüber hinaus auch die für vergleichbare Objekte ortsübliche Miete verlangen.

Diese bemisst sich anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrags ortsüblichen Miete (Marktmiete). Nicht maßgeblich ist die ortsübliche Vergleichsmiete, die aus den in den letzten 4 Jahren vereinbarten oder geänderten Mieten ermittelt wird. Der 4-jährige Bezugszeitraum ist auch dann nicht maßgeblich, wenn der Vermieter die Mietsache selbst nutzen will.

 

  1. Untermiete: Wer haftet für den Energieverbrauch?

 Wer in einer Wohnung lebt, muss die Kosten für Strom und Gas tragen. Das gilt auch dann, wenn ein Untermieter alleine die Wohnung nutzt.

 Hintergrund

Im Mietvertrag war vereinbart, dass in der vermieteten Wohnung ausschließlich ein Mitarbeiter des Mieters wohnen sollte und tatsächlich wohnte auch nur dieser Mitarbeiter in der Wohnung. Nach dessen Auszug stellte der Energieversorger dem Mieter eine Schlussrechnung über 1.070 EUR. Der Mieter war jedoch der Ansicht, dass der Mitarbeiter, der die Wohnung bewohnt hatte, für die Kosten aufkommen muss, und weigerte sich, zu zahlen.

 Entscheidung

Mit seiner Klage hatte der Energieversorger keinen Erfolg. Zwischen ihm und dem Mieter ist nämlich kein Vertrag zustande gekommen. Deshalb muss der Mieter auch nicht für die Strom- und Erdgaskosten aufkommen.

Zwar hatte die Hausverwaltung den Mieter angemeldet. Dies begründet jedoch keinen Vertragsschluss zwischen Mieter und Versorgungsunternehmen, sondern ist eine bloße Wissensmitteilung.

Darüber hinaus hatte der Mieter zu keinem Zeitpunkt selbst Energie verbraucht und damit auch nicht das Angebot des Energieversorgers auf Entnahme von Strom und Gas angenommen. Nur der Mitarbeiter des Mieters hat als Untermieter tatsächlich Strom und Gas verbraucht.

 

  1. Verspätete Abrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft: Trotzdem keine Fristverlängerung für Betriebskostenabrechnung

 Innerhalb eines Jahres muss der Vermieter einer Eigentumswohnung die Betriebskosten gegenüber dem Mieter abrechnen. Das gilt auch dann, wenn die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung noch nicht beschlossen haben.

 Hintergrund

Der Vermieter hatte die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2010 und 2011 erst im Dezember 2013 der Mieterin vorgelegt. Erst kurz vorher hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft die Jahresabrechnungen 2010 und 2011 beschlossen. Die Mieterin ist der Ansicht, dass sie die Nachzahlungen aus diesen Abrechnungen nicht leisten muss, weil die Betriebskostenabrechnungen verspätet sind.

Der Vermieter dagegen meint, dass er die Verspätung der Abrechnungen nicht zu vertreten hat und daher die Nachzahlungen verlangen kann.

 Entscheidung

Der Bundesgerichtshof gab der Mieterin recht und entschied, dass der Vermieter keine Nachzahlung fordern kann, weil er die Betriebskostenabrechnungen verspätet vorgelegt hat.

Der Vermieter einer Eigentumswohnung muss grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist über die Betriebskosten abrechnen, wenn der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung noch nicht vorliegt. Denn diese Abrechnungspflicht ist nicht davon abhängig, dass dem Vermieter einer Eigentumswohnung bereits der Beschluss über die Jahresabrechnung der Wohnungseigentumsgemeinschaft vorliegt. Damit kann ein Vermieter einer Eigentumswohnung nach Ablauf der Jahresfrist nur noch dann eine Nachforderung verlangen, wenn er die Verspätung der Abrechnung über die Vorauszahlungen nicht zu vertreten hat.

Daran fehlte es im vorliegenden Fall. Zwar war ein Verwalter zum 31.12.2012 abberufen worden und der neue Verwalter hatte die Jahresabrechnung für die Jahre 2010 und 2011 im November 2013 fertiggestellt. Dies genügt jedoch nicht. Denn es fehlt jeder Vortrag dazu, was der Vermieter selbst veranlasst hat, um die Jahresabrechnung rechtzeitig für die Betriebskostenabrechnung zu erhalten.

 

  1. Einbau eines Aufzugs: Nur mit Zustimmung aller Eigentümer

 Auch wenn ein Wohnungseigentümer gehbehindert und deshalb auf einen Aufzug angewiesen ist, darf er trotzdem nur dann einen Aufzug auf eigene Kosten einbauen, wenn alle übrigen Wohnungseigentümer zustimmen.

 Hintergrund

Der 80-jährige Eigentümer einer Wohnung wohnt im fünften Stock. Er möchte auf eigene Kosten einen Personenaufzug in dem offenen Schacht in der Mitte des Treppenhauses einbauen lassen, da er selbst altersbedingt eingeschränkt ist und mit seiner Ehefrau zeitweise seine zu 100 % behinderte Enkeltochter betreut.

Den entsprechenden Antrag in einer Eigentümerversammlung lehnten die Wohnungseigentümer mehrheitlich ab.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof wies die Klage des Eigentümers ab. Für den Bau eines Aufzugs braucht er die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer. Daran fehlt es hier jedoch.

Eine Zustimmung ist im vorliegenden Fall erforderlich. Denn den übrigen Wohnungseigentümern entsteht durch den Einbau eines Aufzugs ein Nachteil, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht.

Zwar ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Denn der Eigentümer betreut seine schwerbehinderte Enkelin regelmäßig in der Wohnung und nimmt sie immer wieder für längere Zeitabschnitte in seine Wohnung auf. Deshalb müssen die übrigen Wohnungseigentümer unter Umständen den Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe dulden, nicht jedoch den Einbau eines Aufzugs. Denn dieser ist nur mit erheblichen Eingriffen in die Substanz des Gemeinschaftseigentums machbar.

Darüber hinaus sollte der Aufzug nur dem Kläger zur Verfügung stehen. Damit wird ihm ein Sondernutzungsrecht an dem für den Einbau vorgesehenen Treppenhausteil eingeräumt, die übrigen Wohnungseigentümer aber von dem Gebrauch eines Teils des gemeinschaftlichen Treppenhauses ausgeschlossen. Die Einräumung eines Sondernutzungsrechts setzt jedoch eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer voraus.

 

  1. Spielhaus im Garten: Liegt noch vertragsmäßiger Gebrauch vor?

 Ein Vermieter kann vom Mieter nicht verlangen, ein im Garten aufgestelltes Spielhaus wieder zu entfernen. Denn damit handelt es sich um eine zulässige Nutzung des Gartens.

 Hintergrund

Die Mieterin hatte ein Haus mit Garten angemietet. Im Garten hatte sie für ihren kleinen Sohn ein Spielhaus aufgestellt. Die Vermieterin ist der Ansicht, dass das Aufstellen des Spielhauses keine ordnungsgemäße Nutzung des Gartens darstellt. Deshalb verlangte sie von der Mieterin, das Haus zu entfernen. Im Mietvertrag war zu diesem Punkt nichts vereinbart.

 Entscheidung

Die Klage der Vermieterin hatte keinen Erfolg. Zum einen war das Aufstellen eines Spielhauses im Garten der Mieterin nach dem Mietvertrag nicht untersagt. Zum anderen handelte es sich nicht um eine bauliche Veränderung der Mietsache, die unzulässig wäre. Vielmehr liegen hier ein vertragsgemäßer Gebrauch und eine bloße zeitweise Umgestaltung des Gartens vor, die folgenlos wieder beseitigt werden kann. Ein Anspruch auf Beseitigung des Spielhauses bestand also nicht.

 

  1. Schadensersatz wegen zu schmaler Parkhauseinfahrt?

 Ein Nutzer eines Parkhauses kann nur dann eine Erweiterung der Einfahrt verlangen, wenn durch eine besonders geringe Breite eine Gefahrenlage entsteht. Eine nachträgliche Änderung bauordnungsrechtlicher Vorschriften über die Breite von Parkhauseinfahrten begründet dagegen keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung dieser Breite.

 Hintergrund

Der Kläger fuhr mit seinem Pkw in ein Parkhaus. Bei der Einfahrt beschädigte er sich den rechten Vorderreifen und die Radkappe. Der Kläger war der Meinung, dass die Einfahrt mit knapp über 2,50 m zu schmal war. Die entsprechende Garagenverordnung sah für Einfahrten von Großgaragen eine Mindestbreite von 3 m vor. Weil diese nicht eingehalten wurde, trägt der Betreiber bzw. Verwalter des Parkhauses die Schuld an der Beschädigung.

 Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht sah keine Pflichtverletzung der Garagenverwalterin. Zwar besteht nach der Verkehrssicherungspflicht die Verpflichtung, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern. Diese Verpflichtung geht aber nicht so weit, dass jede denkbare Möglichkeit des Schadenseintritts verhindert werden muss.

Die aktuelle Garagenverordnung sieht eine Mindestbreite von 3 m für die Einfahrt einer Großgarage vor. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Parkhauses war diese Verordnung aber noch gar nicht in Kraft gewesen. Insoweit genießt der Eigentümer Bestandsschutz. Darüber hinaus war die tatsächliche Breite der Einfahrt von 2,55 m grundsätzlich ausreichend, um selbst mit einem größeren Mittelklassefahrzeug in die Garage ohne Schaden einzufahren. Deshalb fehlt es an einer besonderen Gefahrenlage und damit bestand auch keine besondere Hinweispflicht der Verwalterin.

 

  1. Elterngeld: Provisionen müssen bei der Berechnung berücksichtigt werden

 Das Elterngeld soll den Verdienstausfall junger Eltern zumindest teilweise ersetzen. Müssen bei der Berechnung regelmäßig gezahlte Provisionen berücksichtigt werden? Das Landessozialgericht Baden-Württemberg meint ja.

 Hintergrund

Die Klägerin erhielt als Marketing Managerin im Medienbereich neben einem monatlichen Grundgehalt von ca. 3.000 EUR regelmäßig quartalsweise Provisionen in wechselnder Höhe. Im Bemessungsjahr vor der Geburt ihres Sohnes waren es insgesamt ca. 6.800 EUR.

Die Elterngeldstelle berücksichtigte bei der Berechnung des Elterngelds nur das Grundgehalt, nicht aber die Provisionen, da diese als sonstige Bezüge für die Höhe des Elterngelds nicht maßgeblich sind.

 Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Denn nicht nur das monatliche Grundgehalt, sondern auch die regelmäßigen Provisionen prägten die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin. Der gesetzliche Verweis in den Verwaltungsanweisungen in den Lohnsteuerrichtlinien, die jederzeit ohne Beteiligung des Gesetzgebers geändert werden können, ist nicht ausreichend, um den gesetzlichen Anspruch einzuschränken. Zweck des Gesetzes ist es, bei der Elterngeldberechnung diejenigen Einkünfte zu berücksichtigen, die den Lebensstandard der Elterngeldberechtigten geprägt haben.

 

  1. Haushaltsnahe Dienstleistungen: Die Steuerermäßigung wird jetzt großzügiger gewährt

 Leistungen und Beschäftigungen im Privathaushalt werden steuerlich gefördert. Seinen Anwendungserlass hat das Bundesfinanzministerium jetzt überarbeitet und ergänzt, vor allem aber – im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – großzügig erweitert. So kann die Steuerermäßigung für mehr Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.

 Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Das sind Leistungen, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören insbesondere Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden. Als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten jetzt auch Notrufdienste und Tierbetreuung im eigenen Haushalt.

Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, jedoch keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben. Dazu gehören z. B. Frisör- oder Kosmetikleistungen im Haushalt. Ebenfalls nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören die handwerklichen Leistungen.

 Was ist eine Handwerkerleistung?

Die Steuerermäßigung kann für alle handwerklichen Tätigkeiten in Anspruch genommen werden, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt.

Dazu gehören jetzt auch wieder Prüfungs- und viele Gutachterleistungen, insbesondere

  • die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen,
  • Schornsteinfegerleistungen, und zwar sowohl Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau als auch Reinigungs- und Kehrarbeiten,
  • Kontrollmaßnahmen des TÜV bei Fahrstühlen und
  • die Kontrolle von Blitzschutzanlagen.

 Wie weit geht der Haushalt?

Haushalt ist grundsätzlich der räumliche Bereich innerhalb der Grundstücksgrenzen. Ausnahmsweise können auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremdem, z. B. öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Das müssen jedoch Leistungen sein, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen. Deshalb ist z. B. der Winterdienst auf dem öffentlichen Gehweg vor dem eigenen Grundstück eine haushaltsnahe Dienstleistung. Das Gleiche gilt grundsätzlich für Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze (Trinkwasser-, Abwasser- und Stromnetz, Fernsehen, Internet), als sie für Leistungen auf dem öffentlichen Gelände vor dem Grundstück anfallen.

Reparaturen, die der Handwerker in seiner Werkstatt ausführt, finden dagegen nicht “im Haushalt” des Steuerpflichtigen statt.

Wer darf die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen?

In den Genuss der Steuerermäßigung kommt nur, wer Arbeitgeber des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses bzw. Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung oder Handwerkerleistung ist.

Das kann auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft sein, der Mieter einer Wohnung oder ein Heimbewohner.

Nur die Arbeitskosten sind begünstigt

Zu den Arbeitskosten gehören die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, für Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten.

Für Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung, den Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. den Handwerkerleistungen gelieferte Waren gibt es die Steuerermäßigung nicht.

Wichtig: Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrags in Arbeitskosten und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig, eine Schätzung jedoch nicht.

Diese Nachweise verlangt das Finanzamt

Der Steuerpflichtige muss für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und darf diese nicht bar bezahlen, sondern die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung leisten (Überweisung, SEPA-Lastschrift).

Die Rechnungen müssen nur auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt werden.

Ausnahme: Die Steuerermäßigung bei geringfügigen Beschäftigungen setzt keine Überweisung des Arbeitslohns voraus und ist damit auch bei Barzahlung des Arbeitslohns zu gewähren.