Mandantenbrief Recht Januar 2017

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 01/2017:

Arbeitsrecht

Baurecht

Erbrecht

Mietrecht & WEG

Verbraucherrecht

Verkehrsrecht

Steuerrecht

Wirtschaftsrecht

Abschließende Hinweise

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Arbeitsrecht


Arbeitsschutz: Im Homeoffice gelten die gleichen Richtlinien für Arbeitssicherheit wie im Büro

| Jeder dritte Arbeitnehmer würde gerne von zu Hause aus arbeiten, jeder zehnte macht es bereits in einzelnen Fällen. Im Zeitalter der digitalen Vernetzung ist das Konzept Homeoffice in immer mehr Berufen möglich und hat viele Vorteile: mehr Flexibilität, keine zeitaufwendigen Arbeitswege und eine gute Vereinbarkeit von Beruf und Familie. In Deutschland besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Arbeit im Homeoffice. Arbeitgeber und Arbeitnehmer entscheiden individuell nach Absprache, ob und in welchem Umfang der Job in die eigenen vier Wände verlegt werden kann. Damit die Arbeit dort genauso reibungslos und sicher wie im Büro abläuft, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestimmte Regeln befolgen. Die wichtigsten Regeln geben das Arbeitsschutzgesetz und die Bildschirmarbeitsverordnung vor. |

Individuelle Gefährdungsbeurteilung nötig

Mögliche Gefährdungen und Belastungen werden in einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt. Um diese zu erstellen, benötigt entweder der Arbeitgeber eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Betriebsarzt ein Zutrittsrecht zur Wohnung des Arbeitnehmers. „Im Homeoffice gelten die gleichen sicherheitstechnischen und ergonomischen Standards wie im Büro“, sagt Werner Lüth, Fachgebietsleiter für Arbeitssicherheit bei TÜV Rheinland. „Ein Notebook ist aus ergonomischer Sicht eher ungeeignet zum täglichen Arbeiten“, so der Experte. Ein externer Bildschirm und eine externe Tastatur müssen in diesem Fall vom Arbeitgeber bereitgestellt, Arbeitsmittel wie Drucker oder Aktenvernichter in geeigneten Intervallen geprüft und gewartet werden.

Gesetzliche Unfallversicherung

Telearbeitnehmer genießen grundsätzlich den vollen Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Ausführung ihrer beruflichen Tätigkeit. Sinnvoll für erfolgreiches, gesundes Arbeiten im Homeoffice ist die klare Trennung zwischen Wohn- und Arbeitsplatz. Zudem sollten auch Ruhe- und Pausenzeiten bewusst eingeplant werden.

Quelle | TÜV Rheinland AG

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Kündigungsrecht: Hitlergruß rechtfertigt fristlose Kündigung

| Einem ArbN, der dem Betriebsratsvorsitzenden mit einem Hitlergruß gegenübertritt, darf fristlos gekündigt werden. Diese Geste ist ein nationalsozialistisches Kennzeichen, das in einem Arbeitsverhältnis nicht hingenommen werden muss. |

So entschied es das Arbeitsgericht Hamburg im Fall eines Transportfahrers. Dieser nahm Ende 2015 an einer Betriebsversammlung teil. Hierbei kam es zu einer Auseinandersetzung mit dem Betriebsratsvorsitzenden. Kurze Zeit später traf der Arbeitnehmer auf den Betriebsratsvorsitzenden und hob seinen ausgestreckten Arm zum Hitlergruß. Gleichzeitig sagte er: „Du bist ein Heil, du Nazi!“ Nachdem der Betriebsrat der Kündigung zustimmte, beendete der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich.

Nach Ansicht des Arbeitsgerichts beendete die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Der Hitlergruß durch Erheben des ausgestreckten Armes ist aus Sicht der Kammer ein wichtiger Kündigungsgrund. Diese Geste sei ein nationalsozialistisches Kennzeichen, das in einem Arbeitsverhältnis nicht hingenommen werden muss. Dies gelte umso mehr, wenn man noch die Aussage hinzuziehe: „Du bist ein Heil, du Nazi“. Hierdurch werde der Adressat grob beleidigt.

Soweit der ArbN meint, dass eine solche Handlung für ihn „nur“ als beleidigend und nicht rechtsradikal zu werten sei, da er türkischer Abstimmung sei, und deshalb kein deutsch-nationalsozialistisches Gedankengut aufweisen könne, vermochte die Kammer dieser Ansicht nicht zu folgen. Die Frage der Abstammung beinhalte keine Antwort auf die Frage der inneren Haltung.

Quelle | Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 20.10.2016, 12 Ca 348/15, Abruf-Nr. 190036 unter www.iww.de.

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Abmahnung: Keine Pflicht zur Teilnahme an einem Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit

| Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, muss er nicht auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb erscheinen, um dort an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen. |

Diese Klarstellung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Krankenpflegers. Dieser war nach einem Unfall über ein Jahr arbeitsunfähig krank. Der Arbeitgeber lud ihn während der Arbeitsunfähigkeit zweimal zu einem Personalgespräch ein. Hier sollte die weitere Beschäftigungsmöglichkeit geklärt werden. Der Krankenpfleger sagte beide Termine unter Hinweis auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ab. Er legte auch das für den zweiten Termin geforderte spezielle ärztliche Attest nicht vor. Daraufhin mahnte ihn der Arbeitgeber ab.

Zu Unrecht, entschied das BAG. Grundsätzlich müsse der Arbeitnehmer zwar an einem Personalgespräch teilnehmen, in dem Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung besprochen werden sollen. Allerdings muss der erkrankte Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen. Daher ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige, mit seiner Hauptleistung unmittelbar zusammenhängende Nebenpflichten zu erfüllen.

Während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist es dem Arbeitgeber allerdings nicht schlechthin untersagt, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem zeitlich angemessenen Umfang in Kontakt zu treten, um mit ihm im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber hierfür ein berechtigtes Interesse aufzeigt. Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, hierzu auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn dies ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar ist und der Arbeitnehmer dazu gesundheitlich in der Lage ist. Dabei muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass das Erscheinen im Betrieb unverzichtbar ist.

Das konnte der Arbeitgeber im vorliegenden Fall nicht. Darum musste der Krankenpfleger der Anordnung nicht nachkommen, im Betrieb zu einem Personalgespräch zu erscheinen. Die Abmahnung ist daher zu Unrecht erfolgt. Der Krankenpfleger kann daher verlangen, dass sie aus der Personalakte entfernt wird.

Quelle | BAG, Urteil vom 2.11.2016, 10 AZR 596/15, Abruf-Nr. 190038 unter www.iww.de.

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Mindestlohn: Mindestlohn für Pflegehilfs- und alle Betreuungskräfte in der Altenpflege steigt zum 1.1.17

| Zum 1.1.2017 steigt der Mindestlohn in der Altenpflege für die gut 400.000 Pflegehilfskräfte der voll- und teilstationären sowie der ambulanten Altenpflege und für die nahezu 45.000 Betreuungskräfte erneut deutlich an. |

Der Mindestlohn, also die absolute Untergrenze, die mindestens bezahlt werden muss, liegt dann bei 10,20 EUR je Zeitstunde im Westen und bei 9,50 EUR im Osten. Aktuell beträgt der Pflegemindestlohn 9,75 EUR in den alten und 9,00 EUR in den neuen Bundesländern. Mit der erneuten Erhöhung ab 1.1.2017 liegt der Pflege-Mindestlohn weiter deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn, der zum 1.1.2017 bundesweit einheitlich von 8,50 EUR auf 8,84 EUR angehoben wurde.

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Beamtenrecht: Kein Islamisches Gedankengut bei der Bundespolizei

| Ein Bewerber um eine Ernennung zum deutschen Beamten muss gewährleisten, dass er sich jederzeit durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des GG bekennt und für deren Erhaltung eintritt. Auch muss ein Beamter jeden Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat zuwiderlaufenden Gedankengut vermeiden. |

Zu diesem Ergebnis kam das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz. Damit lehnte es den Eilantrag eines Mannes ab, der seine Ausbildung zum Bundespolizeibeamten erzwingen wollte. Durch sein Verhalten bestünden berechtigte Zweifel an dessen Verfassungstreue. Er habe ein Video und andere Dokumente radikal-islamistischen Inhalts in das Internet eingestellt, anderen zugänglich gemacht und sich davon nicht distanziert. Daher entstehe der Eindruck, er identifiziere sich mit den Inhalten.

Quelle | VG Koblenz, Urteil vom 3.11.2016, 2 L 1159/16.KO, Abruf-Nr. 190035 unter www.iww.de.

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Baurecht




Architektenvertrag: Unterschreiben, eingescannt und per E-Mail verschickt: Schriftform der Kündigung ist so gewahrt

| Die Kündigung eines Werkvertrags kann grundsätzlich formlos erfolgen. Die Parteien eines Planervertrags können aber vereinbaren, dass die Kündigung des Vertragsverhältnisses der Schriftform bedarf. Um die durch Vertrag bestimmte schriftliche Form zu wahren genügt auch die telekommunikative Übermittlung. |

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. Nach Ansicht des Gerichts zählen hierzu aufgrund des inzwischen modernen technischen Standards und der mittlerweile weiten Verbreitung nicht nur das Telegramm oder Telefax, sondern auch die E-Mail und das Computerfax.

Quelle | OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.3.2015, 4 U 265/14, Abruf-Nr. 146608 unter www.iww.de.

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Baumängel: Der Verkäufer eines Hausgrundstücks muss den Erfolg von Mängelbeseitigungen nicht kontrollieren

| Hat der Verkäufer eines Hausgrundstücks mit der Beseitigung eines Baumangels (Befall mit Holzbock beseitigen) ein Fachunternehmen beauftragt, muss er nicht kontrollieren, ob die Sanierungsbemühungen erfolgreich waren. Mit dem Verzicht auf eine Erfolgskontrolle nach Ausführung der Arbeiten nimmt er nicht billigend in Kauf, dass der Mangel später wieder auftritt. |

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter stellten klar: Kennt der Verkäufer dagegen konkrete Umstände, die den Verdacht begründen, die Mangelbeseitigung habe keinen Erfolg gehabt und teilt er diese Umstände dem Käufer nicht mit, nimmt er das Vorliegen eines Mangels in Kauf und handelt arglistig.

Gegenüber dem Käufer des Hausgrundstücks muss der Verkäufer im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast, die Einzelheiten der von ihm ergriffenen Mangelbeseitigungsmaßnahmen näher erläutern.

Quelle | BGH, Urteil vom 19.02.2016, V ZR 216/14, Abruf-Nr. 184780 unter www.iww.de.

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Erbrecht


Gradualsystem in § 1928 Abs. 3 BGB ist verfassungsgemäß

| Wenn Urgroßeltern nicht mehr leben, bestimmt § 1928 Abs. 3 BGB, dass von deren Abkömmlingen alleine derjenige erbt, der mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hält diese Regelung für verfassungsgemäß. |

Der Verwandtschaftsgrad wird durch die Zahl der Geburten bestimmt, aus denen sich die Verwandtschaft zum Erblasser ergibt. Um den nächsten Verwandten zu ermitteln, genügt Folgendes: Ausgehend von den Urgroßeltern sind die vermittelnden Geburten zu zählen.

Dieser Übergang vom Parentelsystem zum Gradualprinzip für die gesetzlichen Erben ab der vierten Ordnung ist nach Ansicht des OLG verfassungsgemäß. Verfassungsrechtlich garantiert wird ohnehin nur die gesetzliche Erbfolge der engeren Familie. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Auswahl der Verwandten anhand des Grades der Verwandtschaft zum Erblasser für gesetzliche Erben ab der vierten Ordnung unterfällt nicht der verfassungsrechtlichen Garantie des in Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Erbrechts. Auch Art. 6 GG schützt nur die engere Familie.

Quelle | OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.7.2016, 21 W 82/16, Abruf-Nr. 189595
unter www.iww.de.

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Mietrecht & WEG


WEG: WEG-Versammlung darf grundsätzlich nicht unterbrochen werden

| Die Unterbrechung einer Eigentümerversammlung, um den von einem Beschlussanfechtungsverfahren betroffenen Wohnungseigentümern ein Informationsgespräch mit ihrem Rechtsanwalt zu ermöglichen, entspricht regelmäßig nicht einer ordnungsmäßigen Durchführung der Versammlung. Eine solche Unterbrechung kann nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein, etwa wenn der Beratungsbedarf erst aufgrund der in der Versammlung geführten Diskussion entsteht. |

Dies hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Er hat ausgeführt, dass auch ein rechtsmissbräuchliches Ausnutzen formaler Gestaltungsmöglichkeiten nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses führen würde. Er hat offengelassen, ob eine ermessensfehlerhafte Unterbrechung der Eigentümerversammlung den Beschluss anfechtbar machen kann.

Quelle | BGH, Urteil vom 8.7.2016, V ZR 261/15, Abruf-Nr. 189581 unter www.iww.de.

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Mietmangel: Baustellenlärm ist kein Mangel, wenn ihn auch der Vermieter dulden muss

| Baustellenlärm ist als Mangel der Mietsache anzusehen, wenn er die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch mindert. Auf die Frage der Üblichkeit des Lärms kommt es nur an, wenn die Parteien bei Abschluss des Mietvertrags eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, aufgrund derer der Mieter den – darin näher zu definierenden – „üblichen“ Lärm dulden muss. |

Hierauf wies das Landgericht (LG) München hin. Die Richter machten zudem deutlich, dass aber auch ohne eine solche Beschaffenheitsvereinbarung nachträglich erhöhte Geräuschimmissionen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, grundsätzlich keinen zur Mietminderung berechtigenden Mangel begründen, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss.

Für die Beweislast hinsichtlich der einen Mangel begründenden Lärmimmissionen gilt,

  • der Mieter muss beweisen, dass der Mietgebrauch durch den Lärm tatsächlich beeinträchtigt ist,
  • der Vermieter trägt umgekehrt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss, also kein Mangel vorliegt.

Quelle | LG München, Urteil vom 27.10.2016, 31 S 58/16, Abruf-Nr. 190500 unter www.iww.de.

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Kosten: Streitwert einer Untermieterlaubnis

| Es ist streitig, wie das Interesse des Klägers zu bewerten ist, eine Untermieterlaubnis zu erlangen. Das Kammergericht (KG) hat sich jetzt dazu positioniert. |

Teilweise wird auf den Jahresbetrag der erwarteten Untermiete abgestellt. Teilweise wird der Streitwert (bei unbestimmter Dauer des Untermietverhältnisses) in Anlehnung an § 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der erwarteten Miete bemessen. Das KG schließt sich nun der letztgenannten Ansicht an und legt nach den allgemeinen Vorschriften für den Streitwert den dreieinhalbfachen Jahresbetrag zugrunde.

Quelle | KG, Urteil vom 25.10.2016, 8 W 48/16, Abruf-Nr. 190501 unter
www.iww.de.

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Mietgebrauch: Auf gemieteter Loggia dürfen keine Bäume gepflanzt werden

| Der Vermieter kann verlangen, dass der Mieter einen auf der zur gemieteten Wohnung gehörenden Loggia gepflanzten Baum (hier: Bergahorn) beseitigt. |

Diese Entscheidung traf das Landgericht (LG) München. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Pflanzen von Bäumen auf einem Balkon bzw. einer Loggia nicht mehr vom üblichen Mietgebrauch gedeckt ist.

Quelle | LG München, Urteil vom 8.11.2016, 31 S 12371/16, Abruf-Nr. 190502
unter www.iww.de.

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Verbraucherrecht


Autokauf: Auch bei Bagatellschäden dürfen Käufer die Abnahme verweigern

| Selbst bei einem geringfügigen Mangel wie einer Delle im Lack kann ein Käufer die Abnahme des Fahrzeugs und Zahlung des Kaufpreises verweigern. Das hat der BGH entschieden. |

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall entschieden, in dem ein Neuwagen kostenfrei am Wohnsitz des Käufers ausgeliefert werden sollte. Als die vom Autohändler beauftragte Spedition das Fahrzeug übergab, wies es einen Lackschaden an der Fahrertür auf. Im Lieferschein ist notiert: „Kleine Delle Fahrertür, Kosten der Ausbesserungen werden von … (Name des Händlers) übernommen“. Noch am selben Tag erklärte der Käufer, dass er das Fahrzeug zurückweise und den Kaufpreis nicht freigebe. Der Händler bot einen Nachlass von maximal 300 EUR an, obwohl ein Lackierbetrieb die Kosten auf mehr als 500 EUR geschätzt hatte. Darauf ließ sich der Käufer nicht ein.

Nach einigem Hin und Her musste der Händler den Wagen aus Wangen/Allgäu zu sich nach Oberbayern holen, ausbessern und ein zweites Mal ausliefern lassen. Seine Klage auf Ersatz von Transportkosten, Standgeld sowie Verzugszinsen blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg.

Quelle | BGH, Urteil vom 26.10.2016, VIII ZR 211/15, Abruf-Nr. 189686 unter www.iww.de.

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Bausparvertrag: Bausparkasse darf Bausparvertrag nicht vor Zuteilungsreife kündigen

| Eine Bausparkasse darf einen Bausparvertrag nicht vor dessen Zuteilungsreife kündigen. Das gilt auch, wenn der Vertrag bereits zuteilungsreif ist. Tut sie es doch, ist die Kündigung unwirksam. |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hin. Geklagt hatte ein Ehepaar, das bereits im Jahr 1991 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 23.000 DM abgeschlossen hatte. Der Bausparvertrag war seit 2002 zuteilungsreif. Das Darlehen wurde allerdings von den Klägern nicht abgerufen. Das Bausparguthaben wird nach den vertraglichen Vereinbarungen mit 2,5 Prozent verzinst. Im Jahr 2015 hatte die Bausparkasse den Vertrag gekündigt. Gegen diese Kündigung wandten sich die Kläger, die den Vertrag fortsetzen wollen.

Bereits das Landgericht Karlsruhe hatte den Klägern recht gegeben. Die Berufung der Bausparkasse gegen dieses Urteil blieb vor dem OLG erfolglos. Anders als bei vollständiger Ansparung der Bausparsumme stehe der Bausparkasse im vorliegenden Fall kein gesetzliches Kündigungsrecht zu. Dessen Voraussetzungen lägen nicht vor, da die Bausparkasse – in der Ansparphase rechtlich in der Rolle der Darlehensnehmerin – das Darlehen nicht „vollständig empfangen“ habe. Vollständig empfangen habe die Bausparkasse das Darlehen, wenn die Bausparsumme erreicht sei, nicht bereits wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif sei.

Das gesetzliche Kündigungsrecht könne im Hinblick auf die Besonderheiten des Bauspargeschäfts auch nicht entsprechend angewendet werden. Die Bausparkasse sei nicht schutzlos. Sie könne ihren Anspruch durchsetzen, dass der Vertrag bespart werde, bis die Bausparsumme erreicht sei. Kommt der Bausparer dieser Verpflichtung nicht nach, besteht nach den vertraglichen Vereinbarungen ein Kündigungsrecht.

Das OLG Karlsruhe hat sich mit dieser Entscheidung der Ansicht des OLG Stuttgart (30.3.2016, 9 U 171/15) angeschlossen. Da die Frage des Kündigungsrechts von Bausparkassen bei nicht vollständig angesparter Bausparsumme von den Obergerichten unterschiedlich beantwortet wird, hat der Senat die Revision zugelassen.

Quelle | OLG Karlsruhe, Urteil vom 8.11.2016, 17 U 185/15, Abruf-Nr. 189748 unter www.iww.de.

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Pflegestärkungsgesetz: Aktuelle Informationen zur Pflegereform und Begutachtung

| Das Informationsportal der Medizinischen Dienste (www.pflegebegutachtung.de) stellt umfassende Fachinformationen zur Pflegebegutachtung ab 2017 bereit und erläutert die dann gültigen Begutachtungs-Richtlinien. Das Themenportal des Bundesgesundheitsministeriums bietet zu den Pflegestärkungsgesetzen umfassende, aktualisierte Publikationen an. |

Zum 1.1.2017 gelten Neuerungen im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II). Das Fachmagazin Finanztest weist in seiner aktuellen Ausgabe darauf hin, dass Versicherte, die eine Pflegetagegeld-, Pflegekosten- oder Pflegerentenpolice besitzen, wegen der Pflegereform nichts unternehmen müssen. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob bereits Leistungen bezogen werden oder nicht. Will der Anbieter seinen Tarif zum Jahresbeginn 2017 anpassen oder die Beiträge ändern, muss er den Versicherten benachrichtigen.

Ab 2017 sind für Hilfsmittel wie Gehhilfen oder Duschstühle auch keine Anträge mehr nötig, sofern der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) diese empfiehlt.

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Rechtsschutzversicherung: Versicherungsnachträge werden nicht automatisch Vertragsinhalt

| Rechtsschutzversicherer können die für Altverträge geltenden Versicherungsbedingungen nicht zu ihren Gunsten ändern, indem sie einen Nachtrag übersenden. So können sie Versicherungsschutz für Kapitalanlagen nicht einseitig durch Versicherungsnachträgen beigefügte Versicherungsbedingungen ausschließen. |

Das hat das Landgericht (LG) Berlin entschieden. Eine Bankkundin, die seit 2003 in einem Altvertrag ihres Ehemanns aus dem Jahr 1992 mitversichert war, benötigte für einen Rechtsstreit gegen ihre Bank Leistungen ihrer Rechtsschutzversicherung. Der Versicherer lehnte den Versicherungsschutz mit der Begründung ab, seit dem Jahr 2008 seien Streitigkeiten aus Kapitalanlagen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Altvertrag sei geändert worden. Die Kundin hätte mehrere Versicherungsnachträge erhalten, denen die neueren – ungünstigeren – Bedingungen beigefügt waren.

Dagegen klagte die Kundin mit Erfolg. Das LG erteilte der Vertragsänderung „durch die Hintertür“ eine Absage. Ohne eine ausdrückliche Änderungsvereinbarung könne der Rechtsschutzversicherer seine Versicherungsbedingungen nicht anpassen. Darüber hinaus hätte der Versicherer seinem Kunden ausdrücklich die Nachteile vor Augen führen müssen, die sich aus einer solchen Änderung der Versicherungsbedingungen für ihn ergeben. Da es weder eine ausdrückliche Vereinbarung noch einen Hinweis gab, blieb es bei den ursprünglichen Versicherungsbedingungen.

Quelle | LG Berlin, Urteil vom 11.2.2016, 7 O 46/15, Abruf-Nr. 187785 unter www.iww.de.

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Vereinsmitgliedschaft: Der Erbe wird nicht Vereinsmitglied, nur weil er den Beitrag weiter zahlt

| Nur weil der Erbe Mitgliedsbeiträge einer Erblasserin an einen Verein ohne den Hinweis auf deren Tod weitergezahlt hat, wird er nicht selbst Vereinsmitglied. |

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht München. Nach der Vereinssatzung endet die Mitgliedschaft durch Tod mit Ablauf des Geschäftsjahres. Die Erben sind jedoch berechtigt, die Mitgliedschaft fortzusetzen. Der Beklagte bezahlte die Mitgliedsbeiträge für die Erblasserin für die Jahre 2005 bis 2009. Ab 2010 wurden keine Mitgliedsbeiträge mehr gezahlt. Der Verein erfuhr erst durch das Gericht in 2013 vom Tod seines Mitglieds. Er meint, dass der Beklagte die Mitgliedschaft der Erblasserin übernommen habe, weil der die Mitgliedsbeiträge weitergezahlt hat.

Das Amtsgericht sah dies anders. Zwar seien nach der Vereinssatzung Erben berechtigt, die Mitgliedschaft fortzuführen. Dies setze jedoch eine Willenserklärung des Erben voraus. Eine ausdrückliche Willenserklärung liege nicht vor. Als konkludente Willenserklärung reiche es auch allein nicht aus, dass der Mitgliedsbeitrag weitergezahlt werde. Aus der reinen Zahlung könne nicht mit der erforderlichen Bestimmbarkeit darauf geschlossen werden, dass der Beklagte selbst den Vertrag mit dem Verein fortsetzen wolle. Auch sei der Erbe nicht verpflichtet gewesen, den Verein vom Tod der Erblasserin zu informieren.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 23.3.2016, 242 C 1438/16, Abruf-Nr. 190303 unter www.iww.de.

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Verkehrsrecht




Unfallregulierung: Nichtberührungsunfall im Begegnungsverkehr: Geschädigter muss unfallursächliche Betriebsgefahr beweisen

| Stürzt ein Radfahrer auf einer schmalen breiten Straße ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug zu berühren, muss der geschädigte Radfahrer beweisen, dass sein Sturz durch die Betriebsgefahr des Fahrzeugs mit beeinflusst wurde. Die bloße Anwesenheit eines fahrenden Fahrzeugs an der Unfallstelle reicht insoweit nicht aus. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer 75-jährigen Frau entschieden. Diese war mit ihrem Fahrrad einen drei Meter breiten Weg gefahren. Dabei kam ihr eine Pkw-Fahrerin mit einem 1,70m breiten Mercedes-Benz entgegen. Noch bevor sich die beiden begegneten, stürzte die Radfahrerin. Dabei fiel sie mit dem Kopf auf die Fahrbahn. Die Pkw-Fahrerin wich aus und geriet mit ihrem Fahrzeug in den rechtsseitigen Bewässerungsgraben. Bei dem Geschehen berührten sich Pkw und Fahrrad bzw. Radfahrerin nicht. Die Radfahrerin erlitt durch den Sturz schwere Kopfverletzungen, durch die sie ins Koma fiel. Ein Jahr später verstarb sie. Die für sie zuständige Krankenkasse und die Pflegekasse verlangten von der Fahrerin, der Fahrzeughalterin sowie der Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs aufgewandte Behandlungs- und Pflegekosten erstattet. Die Haftpflichtversicherung regulierte diese außergerichtlich zu einem Viertel. Im Rechtsstreit machen die klagenden Kassen weitere Behandlungskosten in Höhe von ca. 14.000 EUR sowie Pflegekosten in Höhe von ca. 16.000 EUR geltend.

Ihre Klage blieb jedoch erfolglos. Es stehe nicht fest, so die Richter, dass sich die von dem Pkw ausgehende Betriebsgefahr beim Sturz der Radfahrerin ausgewirkt habe. Hierzu müsse das Fahrzeug durch seine Funktion als Fortbewegungs- und Transportmittel den Unfall in irgendeiner Form mit beeinflusst haben. Bei einem Unfall ohne Berührung der Verkehrsteilnehmer müsse ein Fahrzeug durch seine Fahrweise dazu beigetragen haben, dass der Unfall entsteht. Die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Fahrzeugs an der Unfallstelle reiche hierzu nicht aus.

Dass sich beim Unfall die Betriebsgefahr des Fahrzeugs ausgewirkt habe, müssten im Streitfall die klagenden Kassen beweisen, weil es um eine Haftungsvoraussetzung gehe. Dieser Nachweis sei nicht geführt. Nach der Darstellung der beklagten Fahrerin sei die Geschädigte bereits in einer Entfernung von ca. 30 bis 35 Metern von ihrem Fahrzeug gestürzt. Hiernach habe das Fahrzeug den Sturz nicht mit veranlasst. Ein abweichender Unfallhergang, nach welchem ein Zusammenhang zwischen der vom Beklagtenfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr und dem Sturz der Radfahrerin anzunehmen sei, etwa ein vom Pkw veranlasstes Ausweichmanöver der Radfahrerin, sei nicht feststellbar.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 2.9.2016, 9 U 14/16, Abruf-Nr. 190499 unter www.iww.de.

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Unfallschaden: Kosten für einen Reparaturablaufplan sind erstattungsfähig

| Verlangt der gegnerische Haftpflichtversicherer die Vorlage eines Reparaturablaufplans, darf die Werkstatt für die Erstellung dieses Dokuments einen Betrag berechnen. |

Diese Kosten muss der Versicherer erstatten, entschied das Amtsgericht Schwandorf. Im konkreten Fall ging es um 73,90 EUR. Der Versicherer wandte ein, es gehöre zu den Nebenpflichten aus dem Werkvertrag, einen Reparaturablaufplan zu erstellen. Die Werkstatt dürfe dafür gar nichts berechnen. Außerdem dauere das Ausfüllen nur wenige Minuten.

Das Gericht verneinte die Nebenpflicht zur kostenlosen Erstellung des Plans und ergänzte, dass es darauf schadenrechtlich gar nicht ankomme. Entscheidend sei nur, dass die Werkstatt die Kosten an den Geschädigten berechne. Und selbst wenn das Ausfüllen selbst nur Minuten dauere, so müssten doch zuvor die Informationen recherchiert werden.

Quelle | Amtsgericht Schwandorf, Urteil vom 3.11.2016, 1 C 653/16, Abruf-Nr. 189810 unter www.iww.de.

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Unfallschaden: Pauschale für Kleinersatzteile muss erstattet werden

| Enthält die Reparaturrechnung eine Pauschale für Kleinteile, muss der gegnerische Haftpflichtversicherer diese erstatten. |

So urteilte das Amtsgericht Schwandorf in einem Fall, in dem die Werkstatt zwei Prozent aus den Ersatzteilkosten für Kleinteile berechnet hatte. Das gilt nach Ansicht des Gerichts erst recht, wenn die Pauschale vom Schadengutachter ebenfalls kalkuliert wurde.

Quelle | Amtsgericht Schwandorf, Urteil vom 3.11.2016, 1 C 653/16, Abruf-Nr. 189810 unter www.iww.de.

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Mietwagen: Berufsfeuerwehrmann: Mietwagen bei weniger als 20 km pro Tag

| Wer bei der Berufsfeuerwehr tätig ist und auch in der Freizeit Verpflichtungen aus einem Alarmplan hat, darf auch dann einen Mietwagen nehmen, wenn er im Ergebnis weniger als 20 km/Tag damit fährt. |

So entschied es das Amtsgericht Schwabach. Das Gericht machte deutlich, dass es im Alarmfall nicht zielführend sei, Bus, Bahn oder Taxi zu benutzen.

Quelle | Amtsgericht Schwabach, Urteil vom 9.11.2016, 2 C 671/16, Abruf-Nr. 189809 unter www.iww.de.

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Steuerrecht


Kindergeld: Kindergeld: Meldung bei Agentur für Arbeit trotz Arbeitsunfähigkeit

| Für ein volljähriges Kind können Eltern u. a. dann Kindergeld erhalten, wenn das Kind noch keine 21 Jahre alt ist, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei der Agentur für Arbeit als Arbeitsuchender gemeldet ist. |

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt, dass die Meldung auch dann erforderlich ist, wenn das Kind arbeitsunfähig erkrankt ist.

Quelle | BFH, Urteil vom 7.7.2016, III R 19/15, Abruf-Nr. 189659 unter www.iww.de.

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Alle Steuerzahler: Zwei Jobs, aber Finanzamt erfasst nur ein Gehalt: Kann der Steuerbescheid geändert werden?

| Kann das Finanzamt einen bestandskräftigen Steuerbescheid ändern, wenn der erklärte Arbeitslohn zutreffend, der vom Sachbearbeiter erfasste Lohn aber zu niedrig ist, weil nur eine landes- und keine bundesweite Suche nach elektronischen Mitteilungen erfolgte? Das Finanzgericht Düsseldorf meint schon. |

In seiner Steuererklärung erfasste ein Arbeitnehmer seinen Lohn aus zwei Beschäftigungsverhältnissen in zutreffender Höhe. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur den Arbeitslohn der in Nordrhein-Westfalen ansässigen Firma – nicht jedoch das Gehalt des Arbeitgebers aus Niedersachsen. Den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid änderte das Finanzamt aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit. Bei der Veranlagung sei nur eine landesweite programmgesteuerte Suche nach elektronischen Mitteilungen im „eSpeicher“ erfolgt. Erst bei der Veranlagung für das Folgejahr sei eine Suche im bundesweiten Speicher erfolgt und der Fehler festgestellt worden.

Damit ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid geändert werden kann, muss eine Korrekturmöglichkeit nach der Abgabenordnung bestehen. Das Finanzgericht prüfte die Voraussetzungen einer offenbaren Unrichtigkeit und kam zu dem Schluss, dass diese vorlag. Und zwar u. a. deshalb, weil die Abweichung zwischen Steuerbescheid und -erklärung ohne Weiteres ersichtlich sei und der Sachbearbeiter keine rechtlichen Erwägungen angestellt habe.

Dem Bearbeiter sei offensichtlich gar nicht bewusst gewesen, dass A Arbeitslohn aus zwei Arbeitsverhältnissen bezogen habe. Da er davon ausgegangen sei, sämtliche Lohndaten durch den Datenabruf erfasst zu haben, liege ein bloßer Eingabefehler vor.

Beachten Sie | Ob der Bundesfinanzhof diese Ansicht teilen wird, wird das Revisionsverfahren zeigen.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2016, 10 K 1715/16 E, Rev. BFH VI R 38/16, Abruf-Nr. 189862 unter www.iww.de.

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Alle Steuerzahler: Haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistung: Neues Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung

| Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gewährt der Fiskus im Zuge der Steuererklärung eine Steuerermäßigung, die jedoch von einigen Voraussetzungen abhängt. Da der Bundesfinanzhof in letzter Zeit einige steuerzahlerfreundliche Entscheidungen getroffen hat, sah sich die Finanzverwaltung gezwungen, ihr Anwendungsschreiben aus 2014 in einigen Punkten zu überarbeiten. Praxisrelevante Aspekte werden vorgestellt. |

1. Hintergrund

Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen geltend machen. Im Einzelnen gelten folgende Höchstbeträge:

  • 4.000 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen,
  • 510 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügig Beschäftigten,
  • 1.200 EUR für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (Lohnkosten, kein Material).

2. Leistungen im Haushalt

Die Leistungen müssen in einem Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden. Der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, wird regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt.

Ausnahmsweise können aber auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremdem, z. B. öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen. In diesem Sinne hat der Bundesfinanzhof in 2014 eine Steuerermäßigung für folgende Leistungen zugelassen:

  • Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistung.
  • Aufwendungen für einen Hausanschluss an das öffentliche Versorgungsnetz als steuerbegünstigte Handwerkerleistung.

Der geforderte unmittelbare räumliche Zusammenhang liegt nach der Verwaltungsanweisung jedoch nur dann vor, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben oder dieser durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird.

Beachten Sie | Auch in dem neuen Verwaltungsschreiben gibt es eine Anlage 1, in der begünstigte und nicht begünstigte Leistungen aufgeführt sind. Hier wird nun nicht mehr nach „innerhalb und außerhalb des Grundstücks“, sondern nach „innerhalb und außerhalb des Haushalts“ differenziert.

Tätigkeiten, die außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen erbracht werden, sind nicht begünstigt (nach der Anlage 1 zum Anwendungsschreiben sind dies z. B. Grabpflegekosten). Auch Aufwendungen für eine Tierpension sind nicht begünstigt; Kosten für Maßnahmen innerhalb des Haushalts (z. B. Fellpflege, Ausführen, Reinigungsarbeiten) hingegen schon.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat kürzlich entschieden, dass das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahe gelegenen Werkstatt nicht „im Haushalt des Steuerpflichtigen“ erfolgt.

HINWEIS | Allerdings soll der Austausch einer Haustür, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wird, eine insgesamt begünstigte Renovierungsmaßnahme darstellen. Diese – der Verwaltungsmeinung entgegenstehende – Sichtweise hat zumindest das Finanzgericht München in einer Entscheidung aus 2015 vertreten. Endgültige Klarheit wird hier wohl nur eine Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs bringen.

3. Maßnahmen der öffentlichen Hand

Auch für Maßnahmen der öffentlichen Hand kann eine Steuerermäßigung in Betracht kommen. Ausgeschlossen werden jedoch Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Dritten auf gesetzlicher Grundlage erbracht und mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden. Somit scheidet die Steuerermäßigung beispielsweise für öffentlich-rechtliche Erschließungsbeiträge und öffentlich-rechtliche Straßenausbaubeiträge bzw. -rückbaubeiträge aus.

HINWEIS | Ein anhängiges Revisionsverfahren (VI R 18/16) wird für weitere Klarheit in diesem Bereich sorgen. Denn der BFH muss klären, ob eine Steuerermäßigung für von der öffentlichen Hand erhobene Baukostenzuschüsse zu gewähren ist, die für die Herstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage verlangt werden, an die das Grundstück angeschlossen wird.

4. Prüfungs- und Gutachtertätigkeiten

Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ist ebenso eine Handwerkerleistung, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens. Somit können z. B. die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein.

Bei einer gutachterlichen Tätigkeit, die weder eine Handwerkerleistung noch eine haushaltsnahe Dienstleistung ist, kommt die Steuerermäßigung nicht in Betracht. Nicht begünstigt sind z. B. die Erstellung eines Energiepasses oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung (z. B. zur Erlangung einer KfW-Förderung).

5. Hausnotrufsystem

Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens” Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann eine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Dieser vom Bundesfinanzhof in 2015 entschiedene Fall wird nun auch in der Anlage 1 zum Anwendungsschreiben unter „Hausnotrufsystem“ als begünstigte Leistung aufgeführt. Nicht begünstigt sind nach Verwaltungsansicht indes die Aufwendungen für ein solches System außerhalb des „Betreuten Wohnens“.

6. Vermittlung von Leistungen

Erstmals äußert sich die Verwaltung zur Thematik Vermittlung von Dienst- und Handwerkerleistungen, insbesondere durch Online-Portale. Hier werden die Rechnungen oft vom Portal im Auftrag der Leistungskraft erstellt. Eine derartige Rechnung kann als Nachweis dienen, wenn sie folgende Angaben enthält:

  • Empfänger der Leistung,
  • Erbringer der Leistung (Name, Anschrift und Steuernummer),
  • Art, Zeitpunkt der Erbringung und Inhalt der Leistung,
  • geschuldetes Entgelt (ggf. aufgeteilt nach Arbeitszeit und Material).

Beachten Sie | Die Steuerermäßigung kann auch gewährt werden, wenn die unbare Bezahlung nicht direkt an den Leistungserbringer, sondern an den Betreiber des Portals erfolgt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 9.11.2016, IV C 8 – S 2296-b/07/10003 :008, Abruf-Nr. 190166 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom 20.3.2014, VI R 56/12; BFH, Urteil vom 20.3.2014, VI R 55/12; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.7.2016, 1 K 1252/16; FG München, Urteil vom 23.2.2015, 7 K 1242/13; anhängiges Revisionsverfahren BFH VI R 18/16; BFH, Urteil vom 3.9.2015, VI R 18/14

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Wirtschaftsrecht


Vereinsrecht: Braucht man für die Gründungsversammlung immer mindestens sieben Personen?

| In der Praxis hält sich hartnäckig das Gerücht, dass man sieben Mitglieder braucht, um einen eingetragenen Verein zu gründen. Sieben Personen sind aber nur für die Eintragung erforderlich, nicht für die Gründung. |

Antwort: Das Problem stellt sich praktisch so gar nicht, weil für die Gründung selbst nur drei Personen benötigt werden.

Keine sieben Gründungsmitglieder

§ 56 BGB verlangt lediglich, dass die Mitgliederzahl nicht kleiner als sieben sein darf, wenn der Verein ins Vereinsregister eingetragen wird. Das heißt, dass bei der Gründung des Vereins keineswegs sieben Mitglieder beteiligt sein müssen. Bis dahin sind rechtlich zwei Vorgänge zu unterscheiden: Zur Satzungsfeststellung genügen zwei Personen. Für die Wahl des Vorstands sind mindestens drei Mitglieder erforderlich. Es muss also nach der Satzungsfeststellung (Einigung über die Satzung, die entsprechend protokolliert wird) eine Mitgliederversammlung mit mindestens drei Mitgliedern erfolgen.

Wird bei der Gründung eines rechtsfähigen Vereins die Mindestzahl von sieben Mitgliedern nicht erreicht, kann er zunächst nicht zum Vereinsregister angemeldet werden. Das kann aber nachgeholt werden, wenn weitere Mitglieder aufgenommen wurden, sodass die Satzung schließlich von sieben Mitgliedern unterzeichnet werden kann.

Schriftliche Beschlussfassung zur Vorstandswahl

Die für die Anmeldung des Vereins erforderliche Vorstandswahl kann auch schriftlich – z. B. im Umlaufverfahren – erfolgen. Ein Beschluss ist nämlich auch ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder schriftlich erklären, dem Beschluss zuzustimmen (§ 32 Abs. 2 BGB). Eine solche Beschlussvorlage (eventuell mit Wahlzettel) wird also mitsamt der Satzung postalisch „herumgereicht“ und von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben. Die Satzung muss nicht von sieben Gründungsmitgliedern unterschrieben werden. Es können auch Mitglieder sein, die danach beigetreten sind.

Probleme mit dem Vereinsregister nicht auszuschließen

Das oben dargestellte Verfahren ist rechtssicher. Trotzdem muss sich ein Verein auf Einwände des Registergerichts einstellen, weil die zuständigen Rechtspfleger mit dieser Gestaltungsmöglichkeit oft nicht vertraut sind. Wer diesen zeitlichen Mehraufwand vermeiden will, bleibt besser bei der „klassischen“ Gründungsversammlung mit mindestens sieben Mitgliedern.

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Arbeitgeber: Unfallversicherung: Neues Meldeverfahren ab 2017

| Ab dem 1.1.2017 wird das bisherige Lohnnachweisverfahren der gesetzlichen Unfallversicherung durch den digitalen Lohnnachweis abgelöst. Eine Übergangsregelung soll sicherstellen, dass der Beitrag der Unternehmen auch in Zukunft korrekt berechnet wird. Auf die neuen Formalitäten hat jüngst der Deutsche Steuerberaterverband hingewiesen. |

Folgende Aspekte sind hervorzuheben:

  • Für das Beitragsjahr 2016 muss der Lohnnachweis erstmals bis zum 16.2.2017 digital übermittelt werden.
  • Für die Beitragsjahre 2016 sowie 2017 muss parallel zum digitalen Lohnnachweis auch weiterhin der bisher bekannte Lohnnachweis im Online-, Papier- oder Fax-Verfahren eingereicht werden.
  • Als Vorverfahren zur eigentlichen Lohnnachweismeldung ist ein verpflichtender Stammdatenabgleich vorzunehmen. Dieser kann ab 1.12.2016 durchgeführt werden. Der Abruf muss aktiv durch den Nutzer angestoßen werden. Der automatisierte Abgleich stellt sicher, dass nur Meldungen mit korrekter Mitgliedsnummer und den im betreffenden Meldejahr veranlagten Gefahrtarifstellen an die Unfallversicherungsträger übermittelt werden.
  • Beachten Sie | Die Zugangsdaten (einschließlich einer neu eingeführten PIN) bekommen die Unternehmen ab November 2016 schriftlich von der zuständigen Berufsgenossenschaft mitgeteilt.

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Freiberufler und Gewerbetreibende: Veräußerung eines Liebhabereibetriebs kann teuer werden

| Wird ein Betrieb nach der steuerlichen Berücksichtigung von Anlaufverlusten als Liebhabereibetrieb deklariert und werden stille Reserven festgeschrieben, sollten diese nicht aus den Augen verloren werden. Denn bei einer späteren Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs führen sie zu einer Steuermehrbelastung. Diese Handhabung hat der Bundesfinanzhof aktuell bestätigt. |

Beim Übergang von einem Gewerbebetrieb zur einkommensteuerlich unbeachtlichen Liebhaberei handelt es sich nicht um eine Betriebsaufgabe. Sind jedoch stille Reserven vorhanden, sind diese auf den Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei gesondert festzustellen.

Bei einem späteren Verkauf oder einer Aufgabe des Liebhabereibetriebs gilt Folgendes: Der steuerpflichtige Teil des Gewinns ist im Jahr der Veräußerung oder Aufgabe zu versteuern. Er entspricht der Höhe nach den auf den Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei festgestellten stillen Reserven.

Beachten Sie | Wertänderungen während der Zugehörigkeit zum Liebhabereibetrieb sind steuerlich unbeachtlich. Die Veräußerung eines Liebhabereibetriebs kann daher auch dann zu einem steuerpflichtigen Gewinn führen, wenn der erzielte Erlös die festgestellten stillen Reserven nicht erreicht.

Quelle | BFH, Urteil vom 11.5.2016, X R 15/15, Abruf-Nr. 190112 unter www.iww.de.

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Arbeitgeber: Sachzuwendungen: Pauschalierungswahlrecht widerrufbar

| Die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer können Unternehmen mit einem Steuersatz von pauschal 30 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Der Bundesfinanzhof hat nun insbesondere zum Widerruf des Wahlrechts wichtige Punkte geklärt. |

Das Pauschalierungswahlrecht kann für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer jeweils gesondert angewandt werden (= zwei unterschiedliche „Pauschalierungskreise“). Im jeweiligen „Pauschalierungskreis“ ist das Wahlrecht jedoch einheitlich auszuüben. Insoweit hat der Bundesfinanzhof die bisherige Handhabung bestätigt.

Den Widerruf des in Anspruch genommenen Pauschalierungswahlrechts hat die Finanzverwaltung bisher abgelehnt. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann die Pauschalierung indes bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist widerrufen werden, sodass die Zuwendungsempfänger Steuerschuldner werden. In diesem Fall muss der Zuwendende den Empfänger über den Widerruf informieren. Des Weiteren muss der Widerruf durch eine geänderte Pauschsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt erklärt werden. Eine formlose Erklärung reicht nicht aus.

Quelle | BFH, Urteil vom 15.6.2016, VI R 54/15, Abruf-Nr. 189532 unter www.iww.de; BMF-Schreiben vom 19.5.2015, IV C 6 – S 2297-b/14/10001

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Sozialversicherung: Minderheitsgesellschafter ohne Vetorecht ist abhängig beschäftigt

| Hat ein Minderheitsgesellschafter mit einem Anteil von 12,5 Prozent nicht die Rechtsmacht, ihm nicht genehme Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern, und verfügt er weder über ein Vetorecht noch über eine gesellschaftsrechtliche Stimmbindungsvereinbarung, die ihm eine solche Rechtsmacht einräumt, steht er in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. |

Das hat das Landessozialgericht (LSG) Bayern entschieden. Auch der Umstand, dass der Minderheitsgesellschafter mit seinen Kontakten in Deutschland und seinem Fachwissen für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens von großer Bedeutung sei, mache ihn nicht zu „Kopf und Seele“ des Unternehmens, so das LSG. Das spiele letztlich aber auch keine Rolle. Das Bundessozialgericht (BSG) habe seine frühere „Kopf und Seele“-Rechtsprechung ohnehin aufgegeben.

HINWEIS | Das BSG setzt Stimmbindungsverträgen und Vetoregelungen enge Grenzen, wenn es darum geht, ob Minderheitsgesellschafter selbstständig tätig sind. Als Ausweg empfehlen sich klare Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Wichtig ist, dass Mehrheitsgesellschafter die Regelungen nicht gegen den Willen von Minderheitsgesellschaftern verändern oder kündigen können.

Quelle | LSG Bayern, Urteil vom 23.11.2015, L 7 R 173/14, Abruf-Nr. 146771 unter www.iww.de.

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Abschließende Hinweise


Berechnung der Verzugszinsen

| Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1. Januar 2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten. |

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 beträgt – 0,88 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 4,12 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 1,12 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 8,12 Prozent

Nachfolgend ein Überblick zur Berechnung von Verzugszinsen (Basiszinssätze).

Übersicht / Basiszinssätze

Zeitraum

Zinssatz

01.01.2016 bis 30.06.2016

-0,83 Prozent

01.07.2015 bis 31.12.2015

-0,83 Prozent

01.01.2015 bis 30.06.2015

-0,83 Prozent

01.07.2014 bis 31.12.2014

-0,73 Prozent

01.01.2014 bis 30.06.2014

-0,63 Prozent

01.07.2013 bis 31.12.2013

-0,38 Prozent

01.01.2013 bis 30.06.2013

-0,13 Prozent

01.07.2012 bis 31.12.2012

0,12 Prozent

01.01.2012 bis 30.06.2012

0,12 Prozent

01.07.2011 bis 31.12.2011

0,37 Prozent

01.01.2011 bis 30.06.2011

0,12 Prozent

01.07 2010 bis 31.12.2010

0,12 Prozent

01.01.2010 bis 30.06.2010

0,12 Prozent

01.07 2009 bis 31.12.2009

0,12 Prozent

01.01.2009 bis 30.06.2009

1,62 Prozent

01.07.2008 bis 31.12.2008

3,19 Prozent

01.01.2008 bis 30.06.2008

3,32 Prozent

01.07.2007 bis 31.12.2007

3,19 Prozent

01.01.2007 bis 30.06.2007

2,70 Prozent

01.07.2006 bis 31.12.2006

1,95 Prozent

01.01.2006 bis 30.06.2006

1,37 Prozent

01.07.2005 bis 31.12.2005

1,17 Prozent

01.01.2005 bis 30.06.2005

1,21 Prozent

01.07.2004 bis 31.12.2004

1,13 Prozent

01.01.2004 bis 30.06.2004

1,14 Prozent

01.07.2003 bis 31.12.2003

1,22 Prozent

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Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 01/2017

| Im Monat Januar 2017 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: |

Steuertermine (Fälligkeit):

  • Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.1.2017
  • Lohnsteuer (Monatszahler): 10.1.2017

Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.

Beachten Sie | Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.1.2017. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.

Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):

Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Januar 2017 am 27.1.2017