Inhalt

Arbeitsrecht
1. Ausufernde Privatnutzung eines Dienst-Laptops: Fristlose Kündigung ist gerechtfertigt
2. Höchstarbeitsgrenze darf auch bei 2 Beschäftigungen nicht überschritten werden
3. Sachgrundlose Befristung: Ein Tag zuviel kann zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führen
4. Übernahme in die nächsthöhere Laufbahn eines Beamten darf nicht am Alter scheitern
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer
1. Ausscheiden eines GbR-Gesellschafters: Wann endet die Nachhaftung?
2. Vermögenslose GmbH: Wann eine Löschung möglich ist
3. Zu den Folgen einer verspäteten Feststellung des GmbH-Jahresabschlusses
4. Zur Zurechnung des Vorabgewinns einer Komplementär-GmbH für die Geschäftsführung bei einer KG
Land- und Forstwirtschaft
1. Nachzahlungszinsen: Kein Erlass bei verzögerter Bearbeitung eines Steuerfalls
Private Immobilienbesitzer
1. Mieterhöhung wegen Modernisierung: Was passiert bei teilweiser unwirksamer Begründung?
2. Trotz unwirksamer Abrechnung: Warum Abrechnungsspitze nicht zurückverlangt werden kann
Sonstige Steuern
1. Erbschaftsteuer: Was gehört zum “jungen Verwaltungsvermögen”?
2. Grunderwerb bei Umstrukturierung kann steuerbegünstigt sein
3. Kfz-Steuer: Dürfen Erben die Steuervergünstigung wegen einer Schwerbehinderung des Erblassers beantragen?
4. Wenn das Finanzamt dem Insolvenzverwalter die Auskunft verweigert: Welches Gericht ist zuständig?
Steuerrecht Arbeitnehmer
1. Warum die Gebühr für eine Promotionsvermittlung steuerlich nicht anerkannt wird
Steuerrecht Privatvermögen
1. Pauschale Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten: Keine Minderung der Sonderausgaben
2. Unterhaltsaufwendungen für studierendes Kind: Keine Kürzung wegen Lebenspartner
3. Vermietung einer Ferienwohnung: So wird die Auslastung geprüft
Steuerrecht Unternehmer
1. Ausländische Bauleistungen: Wann kommt ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft in Betracht?
2. Leistungen des Jugendfreiwilligendienstes können umsatzsteuerfrei sein
3. Rechnungsabgrenzungsposten und Fälle von geringer Bedeutung
4. Reinvestitionszulage und Veräußerung: Wer ist klagebefugt?
5. Unter welchen Voraussetzungen ein Bescheid nachträglich geändert werden kann
6. Verpachtung eines Schwimmbads: Vorsteuerabzug nur unter bestimmten Voraussetzungen
7. Wenn erklärter Veräußerungsgewinn nicht in die Steuerfestsetzung übernommen wird: Offenbare Unrichtigkeit?
8. Zur Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen wegen wirtschaftlicher Schäden durch das Coronavirus
Vereine
1. Vereinnahmung von Hafengeldern durch einen Bootsverein: Welcher Umsatzsteuersatz gilt?

 

Arbeitsrecht

  1. Ausufernde Privatnutzung eines Dienst-Laptops: Fristlose Kündigung ist gerechtfertigt

 Während der Arbeitszeit trotz bestehenden Verbots im Netz surfen? Keine gute Idee, wenn man seinen Arbeitsplatz behalten möchte. Denn: Die Privatnutzung von Internet und E-Mail am Arbeitsplatz trotz eines entsprechenden Verbots während der Arbeitszeit kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

 Hintergrund

Der Kläger war als Software-Programmierer bei einem Unternehmen angestellt, das IT-Dienstleistungen im Bereich Web-Design, Social Media und Online-Marketing anbietet. Vertraglich war vereinbart, dass die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte IT-Infrastruktur nicht zu privaten Zwecken benutzt werden durfte.

Trotzdem verwendete der Kläger seinen Dienst-Laptop sowohl an mehreren Tagen durchgehend als auch über Monate hinweg regelmäßig, um privat im Internet zu surfen und private E-Mails zu schreiben. Deshalb kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch eine außerordentliche Kündigung. Das Fehlverhalten des Arbeitnehmers konnte er dadurch nachweisen, dass er die privaten E-Mails, die auf dem dienstlichen Laptop geschrieben worden waren, vorlegte und das verbotene Surfen durch die Inhalte des Browser-Caches belegen konnte. Der Kläger machte daraufhin “massive Verstöße gegen den Datenschutz” durch den Arbeitgeber geltend.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass privates Surfen einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen kann und hielt die fristlose Kündigung für zulässig. Die Klage des Arbeitnehmers wurde abgewiesen.

Zur Begründung führten die Richter weiter aus: Bei einer privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit verletzt der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht zur Arbeit, nämlich die Pflicht zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung. Private Internetnutzung während der Arbeitszeit darf die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht erheblich beeinträchtigen. Die Pflichtverletzung wiegt dabei umso schwerer, je mehr der Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung des Internets seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt.

Der Arbeitnehmer muss damit rechnen, dass der Arbeitgeber nicht damit einverstanden ist, wenn sein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in dieser Zeit nicht erbringt und gleichwohl eine entsprechende Vergütung dafür beansprucht.

Eine Datenschutzverletzung des Arbeitgebers sah das Gericht nicht. Sowohl die Erhebung und Speicherung der bei der Internetnutzung entstandenen Verlaufsdaten in der Browserchronik und der E-Mails als auch deren spätere Nutzung war vorliegend gestattet gewesen und durch das Bundesdatenschutzgesetz gedeckt. Hiernach dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach dessen Begründung für seine Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Dass der Arbeitgeber die ausgewerteten personenbezogenen Daten im Kündigungsschutzprozess als Beweismittel nutzen wollte, diente der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Die fristlose Kündigung war im Ergebnis gerechtfertigt und wirksam.

  1. Höchstarbeitsgrenze darf auch bei 2 Beschäftigungen nicht überschritten werden

 Pro Woche dürfen nicht mehr als 48 Stunden gearbeitet werden. Dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer 2 Arbeitsverhältnisse hat. Überschreitet er damit die wöchentliche Arbeitszeitgrenze, ist der zuletzt abgeschlossene Arbeitsvertrag nichtig.

 Hintergrund

Ein Arbeitnehmer arbeitete 40 Stunden pro Woche für eine Firma in der Metall- und Elektroindustrie. Gleichzeitig war er für einen kommunalen Wasserversorger als Wasserwart tätig und hatte dort zusätzlich rund 60 Arbeitsstunden pro Monat zu erbringen. Im Jahr 2018 kündigte der Wasserversorger dem Arbeitnehmer. Er berief sich darauf, dass das Arbeitsverhältnis nichtig war. Denn der Beschäftigte überschritt mit seinen beiden Tätigkeiten die zulässige Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz.

Der Arbeitnehmer machte geltend, dass er die Regeln zur täglichen Höchstarbeitszeit und zu den gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten einhält. Zudem könnte die Sonn- und Feiertagsarbeit hinzugerechnet werden. Berücksichtigt man noch seine Urlaubstage, an denen er gar nicht gearbeitet hätte, würde er unter der Höchstarbeitsgrenze bleiben.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass das Arbeitsverhältnis nichtig war und deshalb kein Kündigungsschutz bestand. Damit gab es dem Arbeitgeber Recht. Das Arbeitsverhältnis mit dem Wasserversorger war wegen Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitsgrenze nichtig. Bei mehreren Arbeitgebern müssen die Arbeitszeiten zusammengerechnet werden. Weder Feiertagsstunden noch Urlaubstage dürfen hierbei in Abzug gebracht werden. Aus dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag kann der Arbeitnehmer wegen dessen Nichtigkeit keinerlei Ansprüche geltend machen. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wie im vorliegenden Fall 18 Jahre bestand. Bei einem nichtigen Arbeitsverhältnis besteht schließlich auch kein Kündigungsschutz.

 

  1. Sachgrundlose Befristung: Ein Tag zu viel kann zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führen

 Dauert ein auf 2 Jahre befristetes Arbeitsverhältnis einen Tag zu lang, ist die zulässige Höchstdauer einer Befristung ohne Sachgrund überschritten. Dabei ist zu beachten, dass die Anreise des Arbeitnehmers zu einer Schulung einen Tag vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn schon für die Fristberechnung mitzählt.

 Hintergrund

Der Kläger wurde befristet ohne sachlichen Grund für den Zeitraum vom 5.9.2016 bis zum 4.3.2017 eingestellt. Vor Beginn der Tätigkeit sollte er durch Schulungen gezielt auf die zukünftige Tätigkeit vorbereitet werden. Die Qualifizierungszeit betrug etwa 3 Wochen.

Der Arbeitnehmer reiste einen Tag vor dem offiziellen Vertragsbeginn von seinem Dienstort Düsseldorf zum Schulungsort nach Nürnberg. Dort übernachtete er auf Kosten des Arbeitgebers im Hotel und nahm ab dem 5.9.2016 an der 3-wöchigen Schulung teil. Der Arbeitgeber übernahm die Kosten für die Anreise und die Übernachtung.

Im Anschluss an die Schulung war der Arbeitnehmer in Düsseldorf beschäftigt. Mit Änderungsvertrag vom Februar 2017 vereinbarten die Parteien eine Verlängerung des Arbeitsvertrags und setzten das Ende der Befristungsdauer auf den 4.9.2018 fest.

Bei Erreichen des Befristungsendes erhob der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht und machte geltend, dass die vereinbarte Befristungsabrede unwirksam war, weil sein Arbeitsverhältnis bereits am 4.9.2016 mit der Anreise zum Schulungsort begonnen hatte.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht und entschied, dass das Arbeitsverhältnis nicht erst am 5.9.2016, sondern bereits mit der Anreise des Arbeitnehmers zum Schulungsort Nürnberg am 4.9.2016 begonnen hatte. Hierbei berücksichtigte das Gericht im Rahmen einer verständigen Würdigung alle Umstände des Vertragsschlusses. Dazu zählten insbesondere die Anweisung des Arbeitgebers zur Schulungsteilnahme am 5.9.2016, beginnend ab 9.00 Uhr, weiterhin die Mitteilung des Arbeitnehmers, dass er bereits am 4.9.2016 anreisen werde, sowie die darauffolgende Bestätigung und Kostenübernahme durch den Arbeitgeber. Die schon am 4.9.2016 erfolgende Anreise zur Schulung entsprach dem übereinstimmenden Willen beider Parteien. Dies hatte zur Folge, dass auch das Arbeitsverhältnis schon am 4.9.2016 begründet wurde. Damit war der Anreisetag als Arbeitstag zu werten und die Befristungshöchstdauer überschritten worden.

  1. Übernahme in die nächsthöhere Laufbahn eines Beamten darf nicht am Alter scheitern

 Bewirbt sich ein Beamter um Übernahme in die nächsthöhere Laufbahn, darf dies nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass der Beamter die in Verwaltungsvorschriften bzw. Verordnungen vorgesehene Altersgrenze überschreitet. Solche Einschränkungen bedürfen einer gesetzlichen Ermächtigung.

 Hintergrund

 Der Bundesbahnbeamter war 61 Jahre alt. Er bewarb sich um Übernahme in die nächsthöhere Laufbahn. Diese wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Beamter die in Verwaltungsvorschriften des Bundeseisenbahnvermögens bzw. in der Bundeslaufbahnverordnung vorgesehene Altersgrenze von 58 Jahren überschreitet.

Entscheidung

Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen), den Beamten zum Auswahlverfahren für die Übernahme in die nächsthöhere Laufbahn des gehobenen Dienstes zuzulassen. Das Gericht hielt die Festlegung einer solchen Altersgrenze durch bloße Verwaltungsvorschrift oder Rechtsverordnung für verfassungswidrig. Der Ausschluss älterer Beamten von der Möglichkeit des Aufstiegs in eine höhere Laufbahn mit entsprechenden Beförderungsoptionen greift in das grundrechtsgleiche Recht ein, dass über den Zugang zu öffentlichen Ämtern ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden ist.

Eine grundsätzlich denkbare Beschränkung dieses Rechts durch Bestimmung einer Höchstaltersgrenze bedarf einer Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers, indem dieser die Grenze entweder selbst festlege oder dem Verordnungsgeber eine hinreichend bestimmte Ermächtigung erteile. Das ist in Bezug auf Bundesbeamte bislang nicht geschehen.

Darüber hinaus genügt die Festlegung einer Altersgrenze für Bundesbahnbeamte durch Verwaltungsvorschrift ohnehin nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot, dass Grundrechtsbeschränkungen nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes vorgenommen werden dürfen.

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

  1. Ausscheiden eines GbR-Gesellschafters: Wann endet die Nachhaftung?

 Kann die Nachhaftung eines GbR-Gesellschafters auch gelten, wenn der Beschluss über den konkreten Haftungsbetrag erst nach Ausscheiden des Gesellschafters aus der GbR gefasst wurde? Der Bundesgerichtshof sagt: Ja.

 Hintergrund

Eine GbR war im Grundbuch als Wohnungseigentümerin eingetragen. Einer der Gesellschafter der GbR war bereits im Jahr 2002 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss mehr als 10 Jahre später einen Wirtschaftsplan, der u. a. die Zahlung eines monatlichen Hausgeldes vorsah. Der ausgeschiedene Gesellschafter der GbR wurde von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Zahlung von Hausgeld für das Jahr 2014 in Anspruch genommen. Der Gesellschafter weigerte sich, da der Beschluss erst lange nach seinem Ausscheiden erfolgte und die 5-jährige Nachhaftung abgelaufen war.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied dagegen, dass der ausgeschiedene Gesellschafter das Hausgeld zahlen muss. Die Hausgeldansprüche sind Verbindlichkeiten der GbR als Miteigentümerin. Diese Verbindlichkeiten wurden vor Ausscheiden des Gesellschafters aus der GbR begründet. Für diese Verbindlichkeiten haftet der ehemalige Gesellschafter daher im Wege der sogenannten Nachhaftung.

Dass der Gesellschafter bereits im Jahr 2002 aus der GbR ausgeschieden war und die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft erst anschließend gefasst wurden, ändert daran nichts. Denn nicht das Entstehen oder die Fälligkeit der Forderung ist hier entscheidend, sondern die mit dem Erwerb des Wohnungseigentums gelegte Rechtsgrundlage für die Beitragspflichten.

Ein Wohnungseigentümer schuldet nämlich ab diesem Zeitpunkt dem Grunde nach anteilig die Gemeinschaftskosten. Daher ist der Zeitpunkt des Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft, ab dem der konkret bestimmte Beitrag vom jeweiligen Miteigentümer verlangt werden kann, nicht entscheidend.

Zudem war im vorliegenden Fall die 5-Jahresfrist noch nicht abgelaufen. Bei einer GbR beginnt diese erst mit positiver Kenntnis des jeweiligen Gläubigers von dem Ausscheiden des Gesellschafters. Ob die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits im Jahr 2002 vom Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis hatte, konnte von diesem nicht bewiesen werden.

 

  1. Vermögenslose GmbH: Wann eine Löschung möglich ist

 Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für eine Vermögenslosigkeit, kann eine GmbH aus dem Handelsregister gelöscht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gesellschaft trotz mehrfacher Aufforderung keine Vermögensnachweise erbringt.

 Hintergrund

Gegen die GmbH wurde ein Antrag auf Löschung aus dem Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gestellt. Grund hierfür waren insbesondere ein früherer Insolvenzantrag der Gesellschaft, fehlender Zahlungsfluss in den vergangenen 3 Jahren sowie ausstehende Mitgliedsbeiträge bei der IHK für die vergangenen 10 Jahre.

Gegen den Löschungsantrag legte der Geschäftsführer der GmbH Widerspruch ein. Als Begründung führte er aus, dass die GmbH nicht vermögenslos, sondern Gesellschafterin in anderen Unternehmen wäre. Außerdem hätte sie Vorräte sowie Forderungen, erbrachte jedoch dafür keine Nachweise. Der Geschäftsführer legte lediglich eine 3 Jahre alte Abtretungsvereinbarung über Forderungen einer sich in Liquidation befindlichen GmbH vor.

Das Registergericht erachtete die Begründung für nicht ausreichend und wies den Widerspruch zurück. Das Oberlandesgericht gab dem Geschäftsführer letztmalig Gelegenheit zur Vorlage von Vermögensnachweisen. Dem kam der Geschäftsführer jedoch nicht nach.

Entscheidung

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht sah die Zurückweisung des Widerspruchs als rechtmäßig an. Mangels gegenteiliger Nachweise gingen die Richter von der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft aus. Von einer sich gegen eine Löschung verteidigende Gesellschaft darf erwartet werden, dass sie die tatsächlichen Umstände vorträgt, die ihr zufolge gegen eine Löschung sprechen. Insbesondere war auch der Vortrag des Geschäftsführers nicht geeignet, Vermögen nachzuweisen. Weder Aktivvermögen wurde dargelegt noch die Beteiligung an der Gesellschaft konkretisiert. Auch die behauptete Forderungsabtretung belegte keine werthaltige Forderung. Ebenso fehlte es an einer Behauptung oder Glaubhaftmachung irgendeines Zahlungsflusses in den letzten 3 Jahren. Da auch auf Nachfrage keine Nachweise erbracht wurden, musste von der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft ausgegangen werden, sodass die Löschung letztlich rechtmäßig war.

  1. Zu den Folgen einer verspäteten Feststellung des GmbH-Jahresabschlusses

 Der Anspruch auf Tantiemen eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers wird grundsätzlich erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Dies gilt auch dann, wenn der Jahresabschluss verspätet festgestellt wird. Eine fiktive Vorverlegung des Zuflusses darf nicht vorgenommen werden.

 Hintergrund

X war im Jahr 2009 beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sowie Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer weiteren GmbH. Die GmbHs gewährten ihren Geschäftsführern neben dem monatlichen Festgehalt Tantiemen. Diese waren jeweils einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig.

Zum 31.12.2008 wurden in den GmbH-Bilanzen für jeden Geschäftsführer Tantiemen passiviert und im Dezember 2009 wurden die Bilanzen festgestellt. Die Tantiemen 2008 wurden weder im Jahr 2009 noch in den Folgejahren ausgezahlt, sondern im Jahr 2011 auf “sonstige Verbindlichkeiten” umgebucht.

Das Finanzamt erhöhte für das Jahr 2009 den Bruttoarbeitslohn des X hinsichtlich der Tantiemen.

Das Finanzgericht wies die Klage ab, da die Tantiemen bei einer fristgerechten Feststellung spätestens am 31.12.2009 fällig gewesen wären und deshalb im Jahr 2009 als zugeflossen gelten.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, dass der Zufluss der Tantiemen nicht hätte vorverlegt werden dürfen, und gab damit der Klage des X statt.

Dem alleinigen oder jedenfalls beherrschenden Gesellschafter fließt eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen seine Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu. Fällig wird der Anspruch auf Tantiemen grundsätzlich erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses. Das gilt aber nur, soweit nicht im Anstellungsvertrag zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit vereinbart ist. Deshalb waren im vorliegenden Fall die Tantiemen aus dem Jahr 2008 nicht im Jahr 2009 zugeflossen.

Die Feststellung der Abschlüsse der GmbHs erfolgte unter Passivierung der Tantiemen im Dezember 2009. Nach den Anstellungsverträgen waren die Tantiemen einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses fällig, also erst im Januar 2010. Diese Fälligkeitsvereinbarung ist steuerlich anzuerkennen. Ein fremder Geschäftsführer hätte sich ebenso auf diese Vereinbarungen eingelassen. Ein Monat ist keine unangemessen lange Zeitspanne, um die Liquidität für die Auszahlung herzustellen.

Die Gesellschafter müssen spätestens 11 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (d. h. hier am 30.11.2009) über die Feststellung des Jahresabschlusses beschließen. Die verspätete Feststellung der Jahresabschlüsse für 2008 führt jedoch nicht zur Vorverlegung der Fälligkeit und damit des Zuflusses der Tantiemen in 2009. Denn erst die Feststellung des Jahresabschlusses führt zum Entstehen einer Verbindlichkeit. Das gilt selbst dann, wenn die Feststellung des Jahresabschlusses nicht fristgerecht erfolgt ist. Der noch nicht existente Jahresabschluss kann keine (fiktive) Fälligkeit bewirken.

 

  1. Zur Zurechnung des Vorabgewinns einer Komplementär-GmbH für die Geschäftsführung bei einer KG

 Ein Vorabgewinn der Komplementär-GmbH für die Übernahme der Geschäftsführung der KG, die von einem Kommanditisten der KG als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH erbracht wird, ist nicht der Komplementär-GmbH, sondern dem die Geschäfte führenden Kommanditisten zuzurechnen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die GmbH dem Kommanditisten ein Entgelt für seine Tätigkeit schuldet.

 Hintergrund

Gesellschafter der P-GmbH u. Co. KG sind die A-GmbH als Komplementärin und B und C als Kommanditisten. Beide sind alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Es bestehen keine Geschäftsführeranstellungsverträge.

Die Komplementär-GmbH erhält für die Geschäftsführung und die Übernahme der persönlichen Haftung einen jährlichen Vorabgewinn von 200.000 EUR. B und C entnahmen aus ihren Kapitalkonten monatlich Beträge, die von ihren Gewinnanteilen gedeckt waren. Für die Geschäftsführertätigkeit der B und C zahlte die Komplementär-GmbH keine Vergütung.

Das Finanzamt sah diese Gewinnverteilung als unangemessen an und rechnete den der Komplementär-GmbH zugewiesenen Vorabgewinn zu gleichen Teilen B und C zu. Seiner Ansicht nach wurde die Geschäftsführertätigkeit auf der Ebene der KG bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht von der Komplementär-GmbH, sondern von B und C erbracht.

Das Finanzgericht gab der Klage statt und erkannte die Gewinnverteilungsabrede an.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass der von der KG der Komplementär-GmbH für die Übernahme der Geschäftsführung geschuldete Vorabgewinn den Kommanditisten zuzurechnen ist.

Die Zurechnung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG beim Kommanditisten erfasst auch Vergütungen, die der Kommanditist dafür erhält, dass er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die Geschäfte der KG führt.

Die Zahlung der Tätigkeitsvergütung an den Gesellschafter-Kommanditisten ist einer Gewinnverteilung vergleichbar und kann deshalb steuerlich nicht anders als jene behandelt werden. Das gilt sowohl für den Fall, dass der Kommanditist die Vergütung für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH unmittelbar von der KG erhält, als auch für den Fall, dass er die Vergütung mittelbar von der Komplementär-GmbH bezieht, die insoweit Ersatz von der KG erhält.

Erhält nicht der Kommanditist selbst ein Entgelt für seine Tätigkeit “im Dienst” der KG, sondern wird der Komplementär-GmbH ein Vorabgewinn für die Geschäftsführung zugewiesen, wird der auf die Geschäftsführung entfallende Gewinnanteil dem die Geschäfte tatsächlich führenden Kommanditisten zugerechnet. Der Vorabgewinn ist daher auch im vorliegenden Fall dem die Leistung erbringenden Kommanditisten zuzurechnen. Aus Sicht der Komplementär-GmbH handelt es sich insoweit nicht um eine Sondervergütung oder Gewinnzuweisung der KG, die bei ihr – der Komplementär-GmbH – der Körperschaftsteuer unterworfen wird, sondern um eine verdeckte Einlage ihres Gesellschafters, der zugleich Kommanditist der KG ist.

Land- und Forstwirtschaft

  1. Nachzahlungszinsen: Kein Erlass bei verzögerter Bearbeitung eines Steuerfalls

 Allein wegen einer verzögerten Bearbeitung eines Steuerfalls besteht für den Steuerpflichtigen kein Anspruch auf Erlass von Nachzahlungszinsen. Insoweit liegt keine Unbilligkeit vor.

 Hintergrund

Der Kläger erzielte im Jahr 2011 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und Vermietung und Verpachtung. Ende 2014 erließ das Finanzamt eine Prüfungsanordnung für die Jahre 2011 bis 2013. Der Prüfungsbeginn war im März 2015. Aus Krankheitsgründen erging der Prüfungsbericht erst Ende 2016. In diesem stellte die Prüferin fest, dass im Jahr 2011 ein Veräußerungsgewinn zu versteuern war. Der geänderte Bescheid für 2011 wurde im Februar 2017 erlassen. Zudem wurden Nachzahlungszinsen festgesetzt.

Der Kläger stellte einen Antrag auf Teilerlass der Zinsen, da durch die Krankheit der Prüferin eine erhebliche Verzögerung der Bearbeitung eingetreten war. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Seiner Ansicht nach hatte das Finanzamt den Teilerlass von Nachzahlungszinsen ermessensfehlerfrei abgelehnt. Ein Erlass ist nur dann möglich, wenn die Einziehung nach der Situation im jeweiligen Einzelfall unbillig ist.

Die Einziehung der Zinsen war hier aber nicht unbillig. Zweck der Regelung des § 233a AO ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass Steuern zu unterschiedlichen Zeitpunkten bei den Steuerpflichtigen festgesetzt werden. Die Vollverzinsung soll dabei typisierend die Zins- und Liquiditätsvorteile beim Steuerpflichtigen ausgleichen. Ob er diese im Einzelfall tatsächlich hatte, ist ohne Belang. Eine verzögerte Bearbeitung eines Steuerfalls durch das Finanzamt führt hierbei regelmäßig nicht dazu, dass die Festsetzung von Nachzahlungszinsen unbillig ist. Ein Verschulden des Finanzamts an einer langen Bearbeitungsdauer ist im Regelfall irrelevant. Ein Teilerlass kam im vorliegenden Fall deshalb nicht infrage.

Private Immobilienbesitzer

  1. Mieterhöhung wegen Modernisierung: Was passiert bei teilweiser unwirksamer Begründung?

 Der Vermieter muss eine Mieterhöhung wegen einer Modernisierung ordnungsgemäß begründen. Hat er diese jedoch teilweise unzureichend begründet, kann der wirksame Teil der Mieterhöhung bestehen bleiben, sodass die Mieterhöhung nicht komplett hinfällig ist.

 Hintergrund

Die Vermieter einer Wohnung hatten diverse Baumaßnahmen durchführen lassen. Insbesondere wurden die Heizungsanlage umgestellt, die Wohnungstür, die Treppenhausfenster und Haustüren sowie die alte Briefkastenanlage gegen neue Teile ersetzt, die elektrischen Leitungen samt Hausbeleuchtung erneuert, Bewegungsmelder und eine Gegensprechanlage eingebaut, die Fenster in der Wohnung erneuert und an Dach, Fassade und Kellerdecke erstmals eine Wärmedämmung angebracht.

Nach Abschluss der Arbeiten erklärten die Vermieter eine Modernisierungsmieterhöhung.

Die Mieterin war mit der Mieterhöhung nicht einverstanden und klagte dagegen. Die Vorinstanz hielt die Mieterhöhung nur hinsichtlich der Heizungsumstellung für unwirksam, weil es insoweit an einer ausreichenden Begründung und damit an einer formellen Voraussetzung für eine Mieterhöhung fehlte. Im Übrigen war die Erhöhungserklärung wirksam.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof schloss sich der Vorinstanz an und entschied: Eine Modernisierungsmieterhöhung, die auf mehrere tatsächlich trennbare Baumaßnahmen gestützt wird, ist nicht deshalb insgesamt nichtig, weil sie im Hinblick auf einzelne Baumaßnahmen unzureichend begründet ist. Vielmehr kann die Mieterhöhungserklärung hinsichtlich des wirksam erklärten Teils Bestand haben. Voraussetzung ist, dass sie sich in Bezug auf die einzelnen Baumaßnahmen in selbstständige Rechtsgeschäfte trennen lässt und die teilweise Gültigkeit dem hypothetischen Willen des Vermieters entspricht. Von diesem Willen ist aber in der Regel auszugehen.

Im vorliegenden Fall handelte es sich bei den baulichen Veränderungen um mehrere tatsächlich trennbare, auf verschiedene Gewerke bezogene Baumaßnahmen. Diese können auch Gegenstand einzelner Mieterhöhungserklärungen sein, soweit sie jeweils in sich abgeschlossen sind. Außerdem waren in der Mieterhöhungserklärung die Kosten der einzelnen Baumaßnahmen separat aufgeschlüsselt, sodass rechnerisch nachvollziehbar war, in welcher anteiligen Höhe sie jeweils in den Gesamtbetrag der Mieterhöhung eingeflossen sind.

  1. Trotz unwirksamer Abrechnung: Warum Abrechnungsspitze nicht zurückverlangt werden kann

 Ist eine Jahresabrechnung ganz oder teilweise ungültig, kann ein einzelner Wohnungseigentümer zwar verlangen, dass eine korrigierte Abrechnung erstellt wird. Jedoch steht ihm keine Rückzahlung der Abrechnungsspitze zu.

 Hintergrund

In der Einzelabrechnung für das Jahr 2011 entfiel auf den klagenden Eigentümer eine Position “Dachsanierung” in Höhe von 2.240 EUR, was zu einer Nachzahlung bzw. Abrechnungsspitze von 1.434 EUR führte. Diesbezüglich erhob der Eigentümer Anfechtungsklage. Während des laufenden Anfechtungsverfahrens zahlte er die Abrechnungsspitze nebst Zinsen.

Im Februar 2014 wurde der Beschluss über die Jahresabrechnung 2011 hinsichtlich der Position “Dachsanierung” für ungültig erklärt, weshalb der Kläger von der Wohnungseigentümergemeinschaft die Rückzahlung der Abrechnungsspitze und der gezahlten Zinsen verlangt.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Kläger von der Gemeinschaft keine Rückzahlung der Abrechnungsspitze verlangen kann.

Zwar führte die erfolgreiche Anfechtung der Einzelabrechnungen dazu, dass der Beschluss von Anfang an als ungültig anzusehen war, wovon auch die Abrechnungsspitzen erfasst waren. Dies hatte aber nicht zur Folge, dass der Kläger die gezahlte Abrechnungsspitze zurückfordern konnte. Denn die fehlerhafte Verteilung der Kosten für eine Einzelposition kann so nicht behoben werden.

Wird eine Jahresabrechnung insgesamt oder teilweise für ungültig erklärt, haben die einzelnen Eigentümer dagegen einen Anspruch gegen den Verwalter auf Erstellung einer neuen Jahresabrechnung für das betroffene Jahr.

Die Kosten für eine fehlerhaft verteilte Einzelposition müssen dann fehlerfrei verteilt werden, indem insbesondere die entsprechende Ausgabenposition neu errechnet wird. Das Ergebnis muss mit den auf die fehlerhafte Jahresabrechnung geleisteten Zahlungen bzw. Erstattungen verrechnet werden. Weil es nur um die interne Verteilung einer feststehenden, bereits aufgewendeten Summe geht, ergeben sich teilweise Erstattungen und teilweise Nachforderungen. Aus Sicht der Gemeinschaft ist die geänderte Kostenverteilung daher kostenneutral.

Der Kläger kann auch keine Rückzahlung der auf die Abrechnungsspitze gezahlten Zinsen verlangen. Denn der vorliegend eingetretene Verzug entfällt nicht rückwirkend, sodass gezahlte Verzugszinsen nicht zurückgefordert werden können. Auch während einer laufenden Anfechtungsklage bestehen die Zahlungspflichten der Eigentümer fort. Die Eigentümer dürfen deshalb grundsätzlich weder eine Aufrechnung erklären noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

Sonstige Steuern

  1. Erbschaftsteuer: Was gehört zum “jungen Verwaltungsvermögen”?

 Nicht begünstigtes “junges Verwaltungsvermögen” liegt vor, wenn ein Wirtschaftsgut sich weniger als 2 Jahre vor dem Stichtag durchgehend im Betriebsvermögen befand. Keine Rolle spielen die Herkunft des Vermögensgegenstandes oder die zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel.

 Hintergrund

X ist Miterbin der im Jahr 2020 verstorbenen A. Im Nachlass befand sich eine Beteiligung an einer KG, zu deren Betriebsvermögen verschiedene Geldanlagen gehörten. Innerhalb der letzten 2 Jahre vor dem Stichtag hatte die KG Umschichtungen vorgenommen, insbesondere die Erlöse endfälliger Geldanlagen erneut angelegt und aus aktuell nicht benötigter Liquidität zusätzliche Erwerbe vorgenommen.

Das Finanzamt wertete die innerhalb des 2-Jahreszeitraums angeschafften Wertpapieren als nicht begünstigtes junges Verwaltungsvermögen i. S. v. § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a. F.

Das Finanzgericht sah dies ebenso und wies die Klage ab.

Entscheidung

Die Revision vor dem Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führten die Richter aus: § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a. F. ist wirtschaftsgutbezogen zu verstehen. Daraus folgt: Ein Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als 2 Jahre im Betriebsvermögen des Betriebs befand, der unmittelbar (oder vermittelt durch einen Gesellschaftsanteil) Gegenstand des Erwerbs ist, ist junges Verwaltungsvermögen und als solches nicht begünstigt.

Die Vorschrift ist nicht auf Fälle der Einlage von Verwaltungsvermögen aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen innerhalb der 2-Jahresfrist beschränkt.

Zum einen ist die Einlage nicht gesetzliches Tatbestandsmerkmal geworden. Zum anderen könnte der Zweck der Vorschrift, Missbräuche durch kurzfristige Einlagen aus dem Privatvermögen zu verhindern, so nicht erreicht werden. Eine derartige Eingrenzung wäre ohne Weiteres durch Einlage eines nicht zum Verwaltungsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts und Erwerb von Verwaltungsvermögen aus der so erlangten Liquidität zu umgehen.

Im vorliegenden Fall wäre dies sogar noch durch Einlage von Finanzmitteln möglich gewesen. Denn Geldforderungen rechneten seinerzeit noch nicht zum jungen Verwaltungsvermögen.

Die Entstehungsgeschichte lässt ebenfalls nicht erkennen, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a. F. auf die Fälle der innerhalb der 2-Jahresfrist getätigten Einlage aus dem Privatvermögen hätte beschränken wollen. Die Bestrebungen des Bundesrats im Gesetzgebungsverfahren, Verwaltungsvermögen nur im Falle der Einlage als nicht begünstigt anzusehen, waren weder 2008 noch später Gesetz geworden. Sie zeigen vielmehr, dass alle am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a. F. nicht auf Einlagefälle beschränkt sahen.

  1. Grunderwerb bei Umstrukturierung kann steuerbegünstigt sein

 Wie ist das herrschende Unternehmen in einer Beteiligungskette zu bestimmen? Mit dieser Frage setzte sich das Finanzgericht Düsseldorf auseinander. Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof.

 Hintergrund

Die Klägerin, eine aktiv tätige GmbH u. a. im Bereich Erwerb, Entwicklung und Vermarktung von Immobilien etc., war bis zum 15.8.2011 zu 100 %an der D-GmbH beteiligt. In deren Eigentum befand sich ein Grundstück. Gesellschafterin der Klägerin war zu 100 %die E-GmbH, deren Anteile wiederum vollständig durch die F-AG gehalten wurden.

Aufgrund eines Vertrags v. 5.8.2011 wurde zum 15.8.2011 mit der Eintragung ins Handelsregister die D-GmbH als übertragende Gesellschaft auf die Klägerin als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Zum Zeitpunkt der Verschmelzung bestand die Beteiligungskette mehr als 5 Jahre ununterbrochen. Alle Gesellschaften waren Organgesellschaften desselben umsatzsteuerlichen Organkreises mit der F-AG als Organträgerin. Bis zum Jahr 2008 war die G-Stiftung umsatzsteuerliche Organträgerin gewesen, die im Jahr 2008 25,01 %ihrer Beteiligung an die F-AG verkaufte.

Nachdem die F-AG ab dem 5.7.2013 die Anteile an der E-GmbH nach und nach verkauft hatte, versagte das Finanzamt die Steuerbegünstigung für die Grunderwerbsteuer. Diese sei mit Wirkung für die Vergangenheit entfallen. Die Nachbehaltensfrist von 5 Jahren sei nicht eingehalten worden, da die F-AG als herrschendes Unternehmen nicht länger mittelbar über die E-GmbH zu mindestens 95 %an der Klägerin beteiligt war.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass zwar der im Bescheid erfasste Grunderwerb der Klägerin im Rahmen der Grunderwerbsteuer steuerbar, jedoch in voller Höhe steuerbegünstigt war, da die Verschmelzung der D-GmbH auf die Klägerin vom Begünstigungsbereich des § 6a GrEStG umfasst ist.

Die Steuer wird nach § 6a GrEStG nicht erhoben, wenn an einem steuerbaren Umwandlungsvorgang im Sinne des Umwandlungsgesetzes ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Abhängig ist eine Gesellschaft, an deren Kapital das herrschende Unternehmen innerhalb von 5 Jahren vor dem Rechtsvorgang und 5 Jahre nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 %ununterbrochen beteiligt ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Als herrschendes Unternehmen ist aber nicht die F-AG anzusehen. Unerheblich ist, dass weder die E-GmbH noch die Klägerin Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sind. An den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des herrschenden Unternehmens sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn das herrschende Unternehmen über die Beteiligung am abhängigen Unternehmen am Markt teilnimmt. Sowohl die Klägerin als auch die E-GmbH nehmen unstreitig am Markt teil. Das herrschende Unternehmen muss jedoch nicht stets der oberste Rechtsträger in der Beteiligungskette sein. Vielmehr kann herrschendes Unternehmen auch eine weitere Gesellschaft in Bezug auf nachfolgende Gesellschaften sein, wenn diese abhängige Gesellschaft ihrerseits die weiteren Voraussetzungen des § 6a GrEStG erfüllt. Dies war hier der Fall.

 

  1. Kfz-Steuer: Dürfen Erben die Steuervergünstigung wegen einer Schwerbehinderung des Erblassers beantragen?

 Die Steuerbefreiung für Schwerbehinderte kann auch rückwirkend nach dem Tod des Fahrzeughalters durch die Erben beantragt werden.

 Hintergrund

Der Erblasser war Halter eines Kfz. Da er schwerbehindert war, hätte er die Kfz-Steuervergünstigung für Schwerbehinderte in Anspruch nehmen können, wenn er den Antrag gestellt hätte. Nach dem Tod des Halters beantragten die Erben die Steuervergünstigung rückwirkend ab dem Datum der Feststellung der Schwerbehinderung des Erblassers bis zum Ende der Kraftfahrzeugsteuerpflicht durch seinen Tod.

Aus Sicht der Zollverwaltung, die für die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig ist, kann der Zweck der Begünstigung, die Mobilität behinderter Menschen zu fördern, nach dem Tod des Fahrzeughalters nicht mehr erreicht werden. Der Antrag der Erben wurde deshalb abgelehnt.

Entscheidung

Die Erben treten als Gesamtrechtsnachfolger materiell- und verfahrensrechtlich in die abgabenrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers ein. Die dem Erblasser zur Verfügung stehenden steuerrechtlichen Gestaltungsrechte und -möglichkeiten gehen auf die Erben über. Ausgenommen hiervon sind lediglich höchstpersönliche Rechte, die unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers verknüpft sind.

Das Finanzgericht entschied, dass im vorliegenden Fall eine solche Verknüpfung nicht vorliegt. Vielmehr wurde eher zufällig der Grundlagenbescheid zur Feststellung der Schwerbehinderung des Halters erst nach Abmeldung des Kraftfahrzeugs erstellt. Auf diesen Zeitpunkt hat der Halter keinen Einfluss, mithin kann dieser nicht für die Gewährung der Steuerbefreiung entscheidend sein. Zur Frage, ob der Zweck der Vorschrift, die Mobilität schwerbehinderter Menschen zu fördern, durch eine rückwirkende Vergünstigung noch erzielt werden kann, vergleicht das Gericht die rechtliche Folge für den Fall, dass der ursprüngliche Halter nicht verstorben sei. In diesem Falle wäre die Vergünstigung ebenfalls rückwirkend gewährt und die Mobilität rückwirkend gefördert worden. Im Ergebnis war deshalb das Antragsrecht kein höchstpersönliches Recht des Halters und konnte entsprechend auch auf Erben übergehen.

  1. Wenn das Finanzamt dem Insolvenzverwalter die Auskunft verweigert: Welches Gericht ist zuständig?

 Verlangt der Insolvenzverwalter Auskunft über Bewegungen auf den Steuerkonten des Insolvenzschuldners und stützt er seinen Anspruch auf ein Informationsfreiheitsgesetz, ist nur der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Finanzgerichte sind in diesem Fall nicht zuständig.

 Hintergrund

Ein gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter begehrte beim Finanzamt verschiedene Auskünfte. Er wollte insbesondere wissen, wann das Finanzamt gegen den Insolvenzschuldner erstmals Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hatte, die nicht zur sofortigen Befriedigung der zu vollstreckenden Forderungen geführt hatten, und ob und wenn ja wann der Insolvenzschuldner um Stundung, Aussetzung der Vollstreckung oder Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung gebeten hatte. Weiterhin bat er darum, sämtliche Zahlungen, die das Finanzamt seit den erfolglosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bzw. Anträgen auf Stundung, Aussetzung der Vollstreckung bzw. Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung von dem Schuldner erhalten hatte, aufzulisten. Der Insolvenzverwalter stützte seinen Auskunftsanspruch ausschließlich auf ein Informationsfreiheitsgesetz (hier des Landes Mecklenburg-Vorpommern).

Das Finanzamt lehnte den Auskunftsantrag ab. Daraufhin erhob der Insolvenzverwalter Klage vor dem Finanzgericht. Zugleich beantragte er, den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. Das Finanzgericht kam diesem Begehren nach. Dagegen erhob das Finanzamt Beschwerde und beantragte, den Verweisungsbeschluss aufzuheben, da zulässiger Rechtsweg der Finanzrechtsweg sei.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Entscheidung des Finanzgerichts, den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen, beanstandeten die Richter nicht.

Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über eine Abgabenangelegenheit eröffnet. Für sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art ist dagegen der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen worden ist. Ob in einem Streitfall der Rechtsweg zu den Finanzgerichten oder zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet ist, richtet sich nach dem jeweiligen Klagebegehren.

Stützt ein Kläger einen Auskunftsanspruch nicht auf die AO, sondern ausschließlich auf die Vorschriften eines Informationsfreiheitsgesetzes, ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nicht eröffnet.

Nach § 32i Abs. 2 AO ist zwar für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen der Finanzrechtsweg gegeben. § 32i Abs. 2 AO ist jedoch nicht über seinen Wortlaut hinaus auch auf solche Rechtsstreitigkeiten anzuwenden, in denen der Kläger seinen Auskunftsanspruch auf Vorschriften eines Informationsfreiheitsgesetzes stützt. Aus § 32e AO lässt sich ebenfalls nicht herleiten, dass der Finanzrechtsweg auch für solche Rechtsstreitigkeiten eröffnet ist, in denen der Kläger seinen Auskunftsanspruch auf Vorschriften eines Informationsfreiheitsgesetzes stützt.

Steuerrecht Arbeitnehmer

  1. Warum die Gebühr für eine Promotionsvermittlung steuerlich nicht anerkannt wird

 Der Erwerb eines Doktor-Titels kann auch dann beruflich veranlasst sein, wenn das Promotionsverfahren im Ausland stattfindet. Die Kosten einer Promotionsvermittlung, mit der ein Titel quasi gekauft wird, werden dagegen steuerlich nicht anerkannt.

 Hintergrund

Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als angestellter Steuerberater bei einer Steuerberatungsgesellschaft und aus freiberuflicher Tätigkeit als Steuerberater. Er machte Aufwendungen für ein Promotionsverfahren in Tschechien als Werbungskosten geltend. Die Kosten umfassten u. a. ein Beraterhonorar in Höhe von 8.500 EUR für die Vermittlung des Promotionsthemas. Das Finanzamt lehnte einen Abzug dieser Kosten komplett ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Zwar kann der Erwerb eines ausländischen universitären Titels ausschließlich beruflich veranlasst sein. Allerdings waren das Beraterhonorar und die Einschreibegebühr vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen.

Die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen dürfen als Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Diese Vorschrift gilt für Werbungskosten entsprechend.

Im vorliegenden Fall war die vom Kläger an den Vermittler bezahlte Vermittlungsgebühr von 8.500 EUR deshalb vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen. Das hier einschlägige Bayerische Hochschulgesetz stellt u. a. die Vermittlung eines ausländischen akademischen Grades unter Strafe. Damit stellte die Zuwendung des Beraterhonorars einen Vorteil dar, der für den Vermittler den Tatbestand einer Strafnorm erfüllte. Entsprechendes galt für die Einschreibegebühr, die de facto ebenfalls eine Vermittlungsleistung war.

Steuerrecht Privatvermögen

  1. Pauschale Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten: Keine Minderung der Sonderausgaben

 Zahlt eine gesetzliche Krankenkasse eine pauschale Prämie für gesundheitsbewusstes Verhalten aus, wird dadurch der Sonderausgabenabzug nicht gemindert. Das gilt zumindest dann, wenn durch den Bonus der einer Gesundheitsmaßnahme zuzuordnende finanzielle Aufwand des Versicherten ganz oder teilweise ausgeglichen wird.

 Hintergrund

Kläger X ist gesetzlich krankenversichert. Nach dem Bonusprogramm seiner Krankenkasse erhalten die Versicherten Geldprämien für bestimmte gesundheitsfördernde Maßnahmen. Die entsprechenden Ausgaben müssen sie nicht nachweisen. X erhielt im Jahr 2015 einen Bonus von 230 EUR u. a. für einen Gesundheits-Check-up, eine Zahnvorsorgeuntersuchung, die Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio und Sportverein sowie für den Nachweis eines gesunden Körpergewichts.

Das Finanzamt behandelte den Bonus als Beitragserstattung und berücksichtigte als abzugsfähige Sonderausgaben nur die um den Bonus geminderten Krankenversicherungsbeiträge.

Mit seiner Klage vor dem Finanzgericht hatte X Erfolg. Dieses sah den Bonus nicht als Beitragserstattung an, sondern als Leistungen der Krankenkasse ohne Auswirkung auf den Sonderausgabenabzug.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten nicht den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge mindert, soweit hierdurch ein finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Bonus pauschal ermittelt wird.

In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof die Bonuszahlung einer gesetzlichen Krankenversicherung nicht als Beitragserstattung qualifiziert, wenn der Bonus den Nachweis vorherigen Aufwands des Mitglieds für bestimmte Gesundheitsmaßnahmen voraussetzt. Der Bonus steht dann nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Versicherungsbeiträgen. Er mindert nicht die Versicherungsbeiträge des Mitglieds, sondern lediglich dessen zusätzliche Gesundheitsaufwendungen.

Von der Minderung des Sonderausgabenabzugs sind jedoch nicht nur Boni ausgenommen, die den konkreten Nachweis vorherigen Aufwands durch den Steuerpflichtigen erfordern. Darüber hinaus wirken sich auch pauschal gewährte Boni nicht sonderausgabenmindernd aus, selbst wenn sie im Einzelfall die Aufwendungen überkompensieren. Sie müssen sich lediglich bei überschlägiger Betrachtung als zumindest realitätsgerechte Pauschale erweisen. Unerheblich ist auch der Zeitpunkt des Abflusses der eigenen Kosten. Entsprechendes gilt, wenn der Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten (z. B. Mitgliedschaft in einem Sportverein oder Fitness-Studio) gewährt wird. Voraussetzung hierfür ist allerdings ebenfalls, dass der Versicherte finanzielle Aufwendungen trägt, die konkret auf die Inanspruchnahme der jeweils geförderten Gesundheitsmaßnahme zurückzuführen sind.

Anders ist es dagegen bei der Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind (z. B. Schutzimpfungen, Zahnvorsorge, Krebsvorsorge). Die wirtschaftliche Entlastung durch einen Bonus stellt sich hier für den Steuerpflichtigen als nachträgliche Herabsetzung seiner Gegenleistung für den Versicherungsschutz und damit als Beitragserstattung dar. Die insoweit gezahlten Boni sind mit den Krankenversicherungsbeiträgen zu verrechnen.

Gleiches gilt für Boni, die aufgrund des Nachweises eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (z. B. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden. Auch insoweit ist ein Bonus nicht geeignet, eigenen Gesundheitsaufwand des Steuerpflichtigen auszugleichen.

 

  1. Unterhaltsaufwendungen für studierendes Kind: Keine Kürzung wegen Lebenspartner

 Unterstützen Eltern ihr studierendes Kind, das mit einem Partner unverheiratet zusammenlebt, und verfügen beide Partner jeweils über ausreichende Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs, wird der Unterhaltshöchstbetrag nicht gekürzt. Denn es ist davon auszugehen, dass jeder für den eigenen Lebensunterhalt selbst aufkommt.

 Hintergrund

Die Eltern machten Unterhaltsaufwendungen an ihre über 25-jährige studierende Tochter T als außergewöhnliche Belastungen geltend. T lebte mit ihrem Lebensgefährten N in einer gemeinsamen Wohnung, die N angemietet hatte. T hatte im Streitjahr nur geringe eigene Einkünfte. Über eigenes Vermögen verfügte sie nicht.

Das Finanzamt berücksichtigte die Unterhaltsaufwendungen nur zur Hälfte. Da T in einer Haushaltsgemeinschaft mit N lebte, vermutete das Finanzamt, dass beide aus einem Topf gewirtschaftet haben. Folglich wurde T auch von N aus dessen Einkommen unterhalten. Wird jedoch der Unterhaltsberechtigte von mehreren Steuerpflichtigen unterhalten, kann der Unterhaltshöchstbetrag nur anteilig und damit im vorliegenden Fall nur hälftig gewährt werden.

Die Klage der Eltern vor dem Finanzgericht hatte Erfolg.

Entscheidung

Und auch der Bundesfinanzhof entschied zugunsten der Eltern, dass ihnen der Unterhaltshöchstbetrag in voller Höhe zusteht – lediglich gekürzt um die eigenen Einkünfte der T.

Eine Aufteilung des Unterhaltshöchstbetrags auf mehrere Personen kommt nur in Betracht, wenn jeder von ihnen gegenüber dem Unterhaltsempfänger gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist oder der Unterhaltsempfänger einer unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist. Hiervon ausgehend kommt eine anteilige Aufteilung nicht in Betracht. Denn N war der T gegenüber als Nicht-Ehegatte nicht gesetzlich unterhaltsverpflichtet. T war auch nicht eine einer gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellte Person. Zwischen ihr und N bestand offenbar keine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft, die eine der gesetzlichen Unterhaltspflicht gleichzusetzende konkrete Beistandsverpflichtung des N für T hätte begründen können. Denn T war wegen der Unterhaltsleistungen ihrer Eltern und ihrer eigenen geringen Erwerbseinnahmen nicht hilfsbedürftig.

Es liegen auch keine Unterhaltsleistungen des N vor, die als den Unterhaltshöchstbetrag mindernde eigene Bezüge der T angesetzt werden könnten. Denn N hat an T im Streitjahr keine Unterhaltszahlungen geleistet. Vielmehr haben T und N die Kosten des gemeinsamen Haushalts jeweils zur Hälfte getragen. Bei Lebensgefährten, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und über auskömmliche Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie sich einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren, sondern jeder für den eigenen Lebensunterhalt – durch die Übernahme der hälftigen Haushaltskosten – aufkommt.

Woraus die “eigenen” finanziellen Mittel stammen, insbesondere ob es sich um (steuerbare) Einkünfte, Bezüge oder Unterhaltsleistungen Dritter handelt, ist insoweit unerheblich.

 

  1. Vermietung einer Ferienwohnung: So wird die Auslastung geprüft

 Ob eine Ferienwohnung ausgelastet ist, ermittelt sich anhand eines Vergleichs der individuellen Vermietungszeiten des jeweiligen Objekts mit den Vermietungszeiten, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden. Ein Vergleich mit anderen individuellen Vermietungszeiten genügt nicht.

 Hintergrund

Die Eheleute machten für das Jahr 2013 negative Einkünfte aus der Vermietung einer Ferienwohnung in Höhe von 9.100 EUR geltend. Die 65 qm große Wohnung wurde im Jahr 2013 an 75 Tagen und in den Jahren 2005 bis 2015 an 61 bis 124 Tagen vermietet.

Das Finanzamt berücksichtigte die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht, da die ortsübliche Vermietungszeit unterschritten wurde. Die durchschnittliche Vermietung bezogen auf alle Unterkünfte lag in der Stadt A für 2013 nach den Angaben des Statistischen Amtes bei 104 Tagen. Bei den Eheleuten betrug die Auslastung nur 72 %(75 Tage/104 Tage). Eine Prognoserechnung für 2006 bis 2035 ergab einen Überschuss der Werbungskosten von insgesamt 154.000 EUR.

Das Finanzgericht bejahte dagegen die Einkünfteerzielungsabsicht der Eheleute und gab der Klage statt. Ausgehend von den Auslastungszahlen des Statistischen Amtes für Ferienwohnungen und Ferienhäuser in der Stadt A wurde die Auslastungsgrenze von 75 %des ortsüblichen Werts erreicht.

 Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück und bejahte ebenfalls eine Einkünfteerzielungsabsicht. Bei ausschließlich an Feriengäste vermieteten bzw. dafür bereitgehaltenen Ferienwohnungen ist typisierend von der Überschusserzielungsabsicht auszugehen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen nicht erheblich, d. h. um mindestens 25 %unterschreitet. Solange diese Unterschreitensgrenze von 25 %eingehalten ist, wird angenommen, dass die Vermietung trotz anfallender Werbungskostenüberschüsse letztlich zu positiven Einkünften führt.

Die Prüfung der Auslastung erfordert den Vergleich der Vermietungszeiten mit den an dem Ort im Durchschnitt erzielten Vermietungszeiten. Die Vermietungszeiten müssen möglichst repräsentativ sein, weshalb der Bundesfinanzhof bei Ferienwohnungen auf die ortsübliche Vermietungszeit abstellt. Individuelle Vermietungszeiten einzelner Vermieter am selben “Ort” genügen nicht.

Im vorliegenden Fall lag die ortsübliche Auslastung von Ferienwohnungen und Ferienhäusern in der Stadt A in den Jahren 2011 bis 2015 zwischen 92 und 110 Tagen (= durchschnittlich 102 Tage). Die Vermietungstage der Eheleute betrugen in diesem Zeitraum durchschnittlich 92 Tage. Damit war die ortsübliche Auslastung nicht erheblich unterschritten.

Steuerrecht Unternehmer

  1. Ausländische Bauleistungen: Wann kommt ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft in Betracht?

 Ist ein Ehegatte unternehmerisch tätig, wird er alleiniger Steuerschuldner für die Werklieferung eines ausländischen Unternehmers. Das gilt auch dann, wenn er die Leistung zusammen mit seiner nichtunternehmerisch tätigen Ehefrau empfangen hat.

 Hintergrund

Der Kläger betrieb bis zum Jahr 2009 eine Einzelfirma und erwarb im Jahr 2011 ein Grundstück zum Alleineigentum. Auf diesem Grundstück wurde ein Einfamilienhaus errichtet, das er zusammen mit seiner damaligen Ehefrau beauftragt hatte. Die Errichtung erfolgte im Jahre 2012 durch eine in Österreich ansässige Firma.

Im Dezember 2014 reichte er eine Umsatzsteuererklärung für 2012 ein, mit der er zwar keine steuerpflichtigen Umsätze, aber einen abziehbaren Vorsteuerbetrag in Höhe von 45,60 EUR erklärte. Dieser resultierte aus einer Vorbereitungshandlung, die er zur Ausübung seines Weinhandels (ab März 2013) unternommen hatte.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass er für die bezogenen Bauleistungen als Leistungsempfänger i. S. v. § 13b Abs. 5 UStG die Umsatzsteuer schuldet. Der Kläger hingegen wies u. a. darauf hin, dass auch seine damalige Ehefrau Auftraggeber der Bauleistung war. Da die aus den Eheleuten bestehende Gemeinschaft kein Unternehmer war, kommt die Steuerschuldnerschaft nicht in Betracht.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts nahm das Finanzamt den Kläger zu Recht als Steuerschuldner für die Errichtung des Einfamilienhauses in Anspruch. Dass eine Werklieferung durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer vorlag, war unstrittig. Die Voraussetzungen für eine Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG waren erfüllt, weil der Kläger Leistungsempfänger und Unternehmer war. Die Steuerschuldnerschaft greift selbst dann, wenn die bezogene Leistung für den nicht-unternehmerischen Bereich (hier: Einfamilienhaus, das nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist) bezogen wird.

Der alleinigen Inanspruchnahme des Unternehmers als Steuerschuldner stand nicht entgegen, dass sowohl er als auch seine Ehefrau in gleichem Umfang Empfänger der Werklieferung waren, auch wenn die Frau Nicht-Unternehmerin war. Schließlich waren der Kläger und seine Ehefrau hinsichtlich des zu entrichtenden Entgelts auch Gesamtschuldner. Er war deshalb im vorliegenden Fall Leistungsempfänger hinsichtlich der gesamten Werklieferung.

  1. Leistungen des Jugendfreiwilligendienstes können umsatzsteuerfrei sein

 Ist der Träger eines Jugendfreiwilligendienstes zu Leistungen an die Einsatzstelle der Freiwilligen verpflichtet und werden diese von der Einsatzstelle durch eine monatliche Pauschale vergütet, sind diese Leistungen umsatzsteuerfrei.

 Hintergrund

Die X-GmbH, die mit der Förderung der Berufsbildung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, betreibt ein Zentrum für Freiwilligendienste. In diesem werden die Teilnehmer auf ihren Dienst vorbereitet und betreut. Die Teilnehmer erhalten von X ein Taschengeld und bei Bedarf unentgeltlich Unterkunft, Verpflegung usw.

Die Einsatzstellen, die ebenfalls als gemeinnützig anerkannt sind, zahlten im Jahr 2017 an X für jeden Teilnehmer eine monatliche Pauschale zur Abdeckung der Ausgaben der X.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass zwischen X und der jeweiligen Einsatzstelle eine steuerpflichtige Personalüberlassung vorlag.

Das Finanzgericht entschied dagegen, dass sich X unmittelbar auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen kann.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Finanzgerichtsurteil und kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Leistung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei ist. Danach befreien die Mitgliedstaaten “eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen (…), die durch (…) als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden”.

Die unternehmensbezogene Anerkennung ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem Jugendfreiwilligendienstgesetz. Danach ist X als Träger für die Freiwilligendienste zugelassen.

Aus dem Gesamtkonzept und der gesetzlichen Ausgestaltung des Jugendfreiwilligendienstes ergibt sich, dass auch die leistungsbezogene Voraussetzung – eine eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistung – vorliegt. Die Jugendfreiwilligendienste gehören zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Die Trennung zwischen dem Träger und den Einsatzstellen erfordert vertragliche Regeln. Diese Vereinbarungen ermöglichen einen “kompetenzbasierten Bildungsdienst”, wobei sichergestellt werden soll, dass Träger und Einsatzstellen dem “Gedanken der Arbeitsmarktneutralität” Rechnung tragen, damit junge Menschen Fähigkeiten erwerben, die “in Bildungs- und Beschäftigungskontexten von Nutzen sind”.

In Streitfall lag eine Vereinbarung zwischen X als Träger des Jugendfreiwilligendienstes und dem Freiwilligen vor, dass X Taschengeld, Unterkunft usw. übernimmt. Daneben war eine weitere Vereinbarung erforderlich, nach der X von der Einsatzstelle eine Pauschale für die Übernahme dieser Kosten erhält. Bei dieser Pauschale handelt es sich um ein Entgelt für eine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung. Denn nach der gesetzlichen Konzeption soll im Endergebnis die Einsatzstelle die Kosten für Taschengeld usw. tragen. Diese zusätzliche Vereinbarung zur Kostentragung mit der Einsatzstelle hebt die enge Verbindung mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit nicht auf. Denn die ergänzende Vereinbarung dient ausschließlich dazu, den Freiwilligen ihre Tätigkeit bei den Einsatzstellen zu ermöglichen.

Zwar sind entgeltliche Personalgestellungen, auch wenn die Tätigkeit im Sozialbereich erbracht wird, nicht steuerbefreit. Die Tätigkeit der X als Trägerin des Jugendfreiwilligendienstes unterscheidet sich jedoch von einer steuerpflichtigen Personalgestellung bereits dadurch, dass sie das freiwillige soziale Jahr pädagogisch mit dem Ziel begleitet, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Maßgeblich ist letztlich die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements durch den Freiwilligendienst.

  1. Rechnungsabgrenzungsposten und Fälle von geringer Bedeutung

 Auf die Aktivierung eines Rechnungsabgrenzungspostens kann der Steuerpflichtige verzichten, wenn ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg orientiert sich diesbezüglich an den für geringwertige Wirtschaftsgüter geltenden Betragsgrenzen.

 Hintergrund

Der Kläger hatte Aufwendungen, die grundsätzlich abzugrenzen waren. Er behandelte sie jedoch als sofort abzugsfähigen Aufwand. Die Abgrenzungsbeträge lagen jeweils unter 400 EUR und waren deshalb aus seiner Sicht nur von geringer Bedeutung. Das Finanzamt erkannte die Beträge nicht als Betriebsausgaben an und erhöhte die Gewinne aus Gewerbebetrieb entsprechend. Mit Einspruch und anschließender Sprungklage beantragte der Kläger den sofortigen Betriebsausgabenabzug.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Zur Begründung führten die Richter aus: Für aktive Rechnungsabgrenzungsposten besteht ein Aktivierungsgebot. Der Steuerpflichtige hat insoweit kein Wahlrecht. Allerdings ermöglicht der Grundsatz der Wesentlichkeit, unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht zu lassen. In früheren Urteilen hatte auch der Bundesfinanzhof zugelassen, dass beim Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten die Grundsätze einer angemessenen Vereinfachung der Buchführung zu beachten sind. Deshalb kam das Finanzgericht im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass in Fällen von geringer Bedeutung auf eine aktive Rechnungsabgrenzung aus Gründen der Bilanzklarheit verzichtet werden kann. Bei der Frage, wann ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt, orientiert sich das Gericht an der jeweiligen Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter.

  1. Reinvestitionszulage und Veräußerung: Wer ist klagebefugt?

 Die Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG betrifft die Ebene des veräußernden Betriebs und ist auf dieser zu entscheiden.

 Hintergrund

Der Kläger betrieb ein Einzelunternehmen und erzielte daraus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Zum 18.10.2001 veräußerte er Grundvermögen. In der Bilanz des Einzelunternehmens zum 30.6.2002 bildete er eine Rücklage nach § 6b EStG in Höhe von rund 484.000 EUR. Im Mai 2006 trat der Kläger einer KG bei und erklärte in der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns der KG für das Jahr 2006 die Übertragung der Rücklage aus seinem Einzelunternehmen in Höhe von 400.000 EUR.

Das Finanzamt hielt die Übertragung der Rücklage nach § 6b EStG für unwirksam, da die Veräußerung in der Zeit zwischen 31.12.1998 und 1.1.2002 stattfand und in dieser Zeit nur eine rechtsträgerbezogene Reinvestition möglich war. Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Insbesondere teilten die Richter den Verweis auf die Nichtigkeit des Änderungsbescheids nicht. Vielmehr war dieser hinreichend bestimmt. Darüber hinaus scheiterte die Klage schon daran, dass der Kläger gar nicht klagebefugt war. Die Frage, ob eine gewinnmindernde Rücklage nach § 6b EStG gebildet werden durfte, war nämlich nicht im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der KG zu entscheiden, sondern bei dem veräußernden Betrieb. Das war hier das Einzelunternehmen des Klägers. Dies entsprach auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

  1. Unter welchen Voraussetzungen ein Bescheid nachträglich geändert werden kann

Will das Finanzamt einen Bescheid wegen einer neuen Tatsache ändern, trägt es grundsätzlich die Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen. Dagegen muss der Steuerpflichtige beweisen, dass dem Sachbearbeiter ausnahmsweise auch nicht aktenkundige Tatsachen dienstlich bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.

 Hintergrund

Das Finanzamt stellte die Gewerbesteuer-Messbeträge der Jahre 2010 und 2011 für ein Fuhrunternehmen zunächst wie erklärt fest. Bei der Veranlagung für das Jahr 2013 wurde dem Finanzamt bekannt, dass seit 2010 ein neuer Pkw im Betriebsvermögen vorhanden war, für den ein privater Nutzungsanteil in den Vorjahren nicht erklärt worden war. Daraufhin erklärte die Klägerin entsprechende Nutzungsanteile nach, was zu einer Änderung der Gewerbesteuer-Messbescheide wegen einer nachträglich bekanntgewordenen Tatsache führte.

Bei einer anschließenden Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass u. a. Rechnungen nicht vollständig und Bareinzahlungen unzutreffend verbucht sowie Privatanteile für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb für den neuen Pkw nicht angesetzt worden waren. Das Finanzamt korrigierte erneut die Gewerbesteuer-Messbescheide wegen neuer Tatsachen.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt die Gewerbesteuer-Messbescheide wegen neuer Tatsachen ändern durfte.

Eine Tatsache ist neu, wenn das Finanzamt diese bei Erlass des ursprünglichen oder des im Anschluss daran ergangenen geänderten Bescheids noch nicht kannte. Eine Tatsache gilt allerdings dann nicht als neu, wenn sie dem Finanzamt bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre, soweit wiederum der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht voll erfüllt hat. Während die objektive Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der neuen Tatsachen grundsätzlich das Finanzamt trägt, obliegt dem Steuerpflichtigen die Beweislast dafür, dass dem für die Veranlagung des Steuerpflichtigen zuständigen Sachbearbeiter ausnahmsweise auch nicht aktenkundige Tatsachen dienstlich bekannt waren oder nach dem Inhalt der zu bearbeitenden Steuererklärung oder der präsenten Akten als bekannt zuzurechnen sind.

Das Finanzamt durfte deshalb die betroffenen Gewerbesteuer-Messbescheide aufgrund der Prüfungsfeststellungen ändern. Insoweit basierten die Änderungen nach Aktenlage auf erstmals im Rahmen der Außenprüfung bekannt gewordenen Tatsachen. Aus den eingereichten Steuererklärungen sowie den dazugehörigen Einnahmen-Überschussrechnungen konnten diese Tatsachen jedenfalls nicht entnommen werden. Dass diese nicht aktenkundigen Tatsachen dennoch der Veranlagungsdienststelle bekannt gewesen sein könnten, konnte die Klägerin nicht darlegen bzw. beweisen.

  1. Verpachtung eines Schwimmbads: Vorsteuerabzug nur unter bestimmten Voraussetzungen

Verpachtet eine Gemeinde ein Schwimmbad, kann sie keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn sie gleichzeitig dem pachtenden Verein einen Betriebskostenzuschuss zahlt, der das Verpachtungsentgelt übersteigt. Es liegt dann keine entgeltliche Leistung vor.

 Hintergrund

Die Klägerin, eine Gemeinde, betrieb bis zum 15.3.2005 ein Schwimmbad als Betrieb gewerblicher Art. Im April 2005 verpachtete sie das Schwimmbad an einen Förderer- und Betreiberverein (e. V.). Der Pachtzins betrug zunächst jährlich 1 EUR. Außerdem verpflichtete sich die Gemeinde zur Zahlung eines Zuschusses von jährlich 75.000 EUR. Später wurden die Jahrespacht auf 10.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und der Betriebskostenzuschuss auf 90.000 EUR erhöht. Die Klägerin machte einen Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Verpachtung des Schwimmbads geltend. Das Finanzamt lehnte diesen ab, da die Verpachtung seiner Ansicht nach unentgeltlich erfolgte.

Entscheidung

Die Klage der Gemeinde hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die Gemeinde keine Vorsteuer in Zusammenhang mit dem Schwimmbad abziehen kann, da sie insoweit keinen Betrieb gewerblicher Art unterhält. Für die Zeit, in der das Pachtentgelt 1 EUR betrug, entfaltete die Klägerin keine wirtschaftliche Tätigkeit und erbrachte insbesondere keine Leistung gegen Entgelt.

Bei einem lediglich symbolischen jährlichem Pachtentgelt in Höhe von 1 EUR und bei erheblichen Aufwendungen aus dem Pachtgegenstand tritt die Entgeltverpflichtung so sehr in den Hintergrund, dass der Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Entgelt gelöst erscheint. Für den Zeitraum ab der Erhöhung der Jahrespacht auf 10.000 EUR kann zwar nicht mehr von einem symbolischen Pachtentgelt gesprochen werden. Die Umstände der Vertragsänderung lassen den Schluss zu, dass sich objektiv an den Verhältnissen nichts geändert hat. Denn gleichzeitig mit der Vereinbarung einer Jahrespacht in Höhe von netto 10.000 EUR wurde der dem Verein gewährte Zuschuss um 15.000 EUR erhöht.

Auch wenn über die Zuschussgewährung eine formal gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, so erfolgte sie dennoch im Zusammenhang mit der Pachterhöhung. Beide Vereinbarungen waren aufeinander bezogen und können nicht isoliert betrachtet werden.

  1. Wenn erklärter Veräußerungsgewinn nicht in die Steuerfestsetzung übernommen wird: Offenbare Unrichtigkeit?

 Lässt sich nicht abschließend klären, ob tatsächlich eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, darf der entsprechende Steuerbescheid nicht berichtigt werden. Die Feststellungslast liegt insoweit beim Finanzamt, das den Bescheid korrigieren will.

 Hintergrund

Ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 gaben Eheleute in Papierform ab. In der Anlage G erklärten sie für den Ehemann in Zeile 8 unter “Gewinn als Mitunternehmer” einen laufenden Beteiligungsverlust von 1.306 EUR und in Zeile 23 sowie auf der Rückseite des Formulars in Zeile 40 unter “Steuerpflichtiger Teil des Veräußerungsgewinns bei Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften” einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn von 204.464 EUR. Der Anlage G waren eine formlose Berechnung des Veräußerungsgewinns sowie Auszüge aus dem notariellen Veräußerungsvertrag beigefügt.

Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 2011 weder den laufenden Verlust noch den Veräußerungsgewinn. Nachdem der Bescheid bestandskräftig geworden war, änderte das Finanzamt im Januar 2013 den Einkommensteuerbescheid 2011 zunächst wegen eines Grundlagenbescheid und berücksichtigte bei dem Kläger negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb von – 1.305 EUR. Im Oktober 2015 berichtigte das Finanzamt schließlich den geänderten Einkommensteuerbescheid 2011 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit und setzte beim Kläger erstmals Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Veräußerungsgewinnen in Höhe von 204.464 EUR an.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid für 2011 nicht wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt werden durfte. Nach Ansicht des Gerichts konnte nicht ausgeschlossen werden, dass ein Denkfehler zu der offenbaren Unrichtigkeit des Bescheids geführt hatte. Dies ging zu Lasten des insoweit feststellungsbelasteten Finanzamts.

Aus der Akte ergaben sich insbesondere keine belastbaren Hinweise darauf, ob die Sachbearbeiterin beim Finanzamt die Eintragung in Zeile 40 der Anlage G lediglich übersehen hat oder ob sie sich bei der Nichtauswertung der Anlage G von fehlerbehafteten Überlegungen hat leiten lassen. Offenbar war nach Aktenlage weder das eine noch das andere.

Deshalb kam der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis: Lässt sich nicht abschließend klären, wie es zu der Unrichtigkeit im Bescheid gekommen ist und stehen sich 2 nicht nur theoretisch denkbare hypothetische Geschehensabläufe gegenüber, von denen einer eine Berichtigung ausschließt, darf nicht berichtigt werden.

Eine Berichtigung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit ist auch ausgeschlossen, wenn das Finanzamt feststehenden Akteninhalt – hier waren das 6 Seiten Anlagen zur Anlage G – bewusst nicht zur Kenntnis nimmt und wenn sicher anzunehmen ist, dass bei gebotener Kenntnisnahme ein mechanischer Übertragungsfehler bemerkt und/oder vermieden worden wäre.

  1. Zur Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen wegen wirtschaftlicher Schäden durch das Coronavirus

 Bis 31.12.2020 soll die Finanzverwaltung von Vollstreckungsmaßnahmen absehen. Das Finanzgericht Düsseldorf ist sogar der Ansicht, dass Vollstreckungsmaßnahmen, die vor Ergehen des BMF-Schreibens v. 19.3.2020 erfolgt sind, aufgehoben werden müssen.

 Hintergrund

Das Finanzamt verfügte gegenüber den Antragstellern wegen fälliger Steuerforderungen am 19.3.2020 die Pfändung und Einziehung von Bankguthaben bei mehreren Banken. Am 30.3.2020 beantragten die Antragsteller Vollstreckungsaufschub bis 31.12.2020. Sie beriefen sich auf das BMF-Schreiben v. 19.3.2020 betreffend “Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung des Coronavirus COVID-19/SARS-CoV-2” (BMF, Schreiben v. 19.3.2020, IV A 3 – S 0336/19/10007 :002, BStBl 2020 I S. 262).

Das Finanzamt lehnte dies ab. Seiner Ansicht nach lagen Fälligkeit und Vollstreckungsmaßnahmen vor dem Zeitpunkt, zu dem von einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch das Coronavirus ausgegangen werden kann. Daraufhin beantragten die Antragsteller beim Finanzgericht, das Finanzamt im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Bankkontenpfändungen aufzuheben.

Entscheidung

Der Antrag hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die Antragsteller einen Anspruch auf vorläufige Aufhebung der Kontenpfändungen haben. Wegen der Selbstbindung der Verwaltung, ausgedrückt durch das BMF-Schreiben v. 19.3.2020, ist das Ermessen des Finanzamts auf das Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31.12.2020 reduziert. Dies schließt die Aufhebung bereits erfolgter und ohne Weiteres aufhebbarer Vollstreckungsmaßnahmen ein.

Die Vollstreckung in die Bankguthaben ist nach Ansicht der Richter unter Berücksichtigung der durch die Corona-Pandemie erwirkten Einschränkungen für die Antragsteller unbillig. Nach dem BMF-Schreiben v. 19.3.2020 soll bei nicht nur unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen von der Vollstreckung fälliger Steuerforderungen abgesehen werden. Ein “Absehen” von der Vollstreckung im Sinne des BMF-Schreibens gebietet aber auch die Beendigung noch laufender Vollstreckungsmaßnahmen.

Vereine

  1. Vereinnahmung von Hafengeldern durch einen Bootsverein: Welcher Umsatzsteuersatz gilt?

 Überlässt ein Bootsverein Liegeplätze gegen Entgelt, fällt dies hinsichtlich der Umsatzsteuer unter den Regelsteuersatz. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes kommt nicht in Betracht.

 Hintergrund

Der gemeinnützige Verein zur Förderung des Segel- und Motorwassersports unterhält in seinem Hafen Liegeplätze. Diese stehen Gästen gegen Entgelt zur Verfügung. Der Verein unterwarf die Einnahmen dem ermäßigten Steuersatz, das Finanzamt wandte jedoch den Regelsteuersatz an. Das Finanzgericht war der Ansicht, dass die Überlassung von Bootsliegeplätzen nicht mit der Vermietung von Campingflächen, die nur ermäßigt besteuert werden, gleichzusetzen ist. Gegen das Urteil legte der Verein Revision ein.

Der Bundesfinanzhof setzte das Revisionsverfahren aus und legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof vor. Dieser urteilte jedoch ablehnend. Damit konnte der Bundesfinanzhof nun über die anhängige Revision des Vereins entscheiden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass gegen die Regelbesteuerung für die Überlassung von Bootsliegeplätzen keine gleichheitsrechtlichen Bedenken bestanden, und wies die Revision als unbegründet zurück.

Die Überlassung von Bootsliegeplätzen wird von der nationalen Steuersatzermäßigung für die “kurzfristige Vermietung von Campingflächen” nicht umfasst. Eine Wasserfläche ist keine Campingfläche. Diese Beurteilung ergibt sich auch aus dem Unionsrecht (Art. 98 Abs. 2 i. V. m. Anhang III Nr. 12 MwStSystRL). Denn die Vermietung von Bootsliegeplätzen ist dort nicht enthalten. Auch soll die Vermietung von Bootsliegeplätzen in erster Linie das sichere Festmachen der Boote am Liegeplatz ermöglichen.

Die Vermietung von Campingplätzen und Wohnwagenplätzen einerseits und die Vermietung von Bootsliegeplätzen andererseits erfüllen zudem unterschiedliche Zwecke. Denn Boote, wie sie im vorliegenden Fall genutzt wurden, dienen nicht hauptsächlich als Beherbergungsorte. Wegen dieser unterschiedlichen Zweckrichtung stehen die Dienstleistungen nicht miteinander in Wettbewerb. Damit liegt ein hinreichender Differenzierungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung vor. Der Neutralitätsgrundsatz ist nicht verletzt.

Eine Begünstigung als gemeinnützige Einrichtung kam ebenfalls nicht in Betracht. Die Steuerermäßigung gilt nämlich nicht, wenn der Zweckbetrieb in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer steht. Das war bei den von dem Verein ausgeführten Beherbergun