Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Info-Schreiben möchte wir Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht zum Jahreswechsel 2022/2023 informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen.

Sie haben noch Fragen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wir beraten Sie gerne.

Mit steuerlichen Grüßen

 

Inhalt

Arbeitsrecht
1. Die voraussichtlichen Sozialversicherungswerte 2023 für das Versicherungs- und Beitragsrecht im Überblick
2. Sachbezugswerte 2023
3. Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Kapitalanlage und Versicherung
1. Altersvorsorgeaufwendungen
2. Investmentfonds: Feststellungsfrist für Alt-Anteile im Betriebsvermögen endet am 31.12.2022
3. Sparerpauschbetrag soll ab 2023 steigen
4. Verfahren zur Riester-Rente vereinfacht
5. Verluste bei Kapitaleinkünften
Land- und Forstwirtschaft
1. Änderung des Durchschnittssatzes für Pauschallandwirte
Lohn und Gehalt
1. Arbeitslohngrenzen bei Veranlagung
2. Grundrentenzuschlag
3. Midijobs: Obergrenze wird nochmals angehoben
4. Pauschalversteuerungsoption für kurzfristige Beschäftigung
5. Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende
Private Immobilienbesitzer
1. Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen erweitert
2. Gebäude-AfA
3. Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen
4. Wie kleinere Photovoltaikanlagen ab 2023 steuerlich entlastet werden
Sonstige Steuern
1. Bewertung bebauter Grundstücke wird angepasst
2. Fristverlängerung für die Grundsteuer-Feststellungserklärung
3. Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse
Steuerrecht Arbeitnehmer
1. Homeoffice-Pauschale: dauerhaft entfristet und erhöht
2. Neue Einkommensteuertarife 2023 und 2024
3. Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags
Steuerrecht Privatvermögen
1. Anhebung des Unterhalthöchstbetrags
2. Energiepreispauschale auch für Rentner
3. Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags
4. Häusliches Arbeitszimmer: Pauschbetrag und neue Voraussetzungen
5. Höherer Ausbildungsfreibetrag ab 2023
Steuerrecht Unternehmer
1. Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
2. Beschleunigung von Außenprüfungen und neue bzw. erweiterte Mitwirkungspflichten
3. Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Gastronomie auch im Jahr 2023
4. Meldepflicht und automatischer Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber (DAC 7)
5. Verbesserung des automatischen Informationsaustauschs
6. EU-Energiekrisenbeitrag (Übergewinnsteuer)
7. Zahlungsverjährung, Steuergeheimnis und andere wichtige Änderungen der Abgabenordnung
8. Zusammenfassende Meldung, Vorsteuer-Vergütungsverfahren und andere wichtige Änderungen bei der Umsatzsteuer

 

 

Arbeitsrecht

  1. Sozialversicherungswerte 2023 für das Versicherungs- und Beitragsrecht

 Die im Versicherungsrecht wichtige allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze soll ab 1.1.2023 66.600 EUR betragen. Alle weiteren Sozialversicherungswerte finden Sie im Überblick.

Hintergrund

Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2021) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2023 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2021 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet 3,30 % und in den alten Bundesländern 3,31 %.

 

Beitragsbemessungsgrenze 2023: Krankenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) soll im Jahr 2023 bei 4.987,50 EUR monatlich (59.850 EUR jährlich) liegen. Die gleichen Werte gelten für die Pflegeversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung gelten bundeseinheitlich.

 

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2023 (Versicherungspflichtgrenze)

Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze soll im Jahr 2023 bei 66.600 EUR liegen.

Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002

  • wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2002 (40.500 EUR) versicherungsfrei und
  • bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren,

gilt die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Diese soll ab dem 1.1.2023 59.850 EUR betragen.

 

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 2023

Die Beitragsbemessungsgrenze West soll im Jahr 2023 in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung auf 7.300 EUR monatlich festgesetzt werden, jährlich sind dies 87.600 EUR. In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sie 107.400 EUR jährlich bzw. 8.950 EUR monatlich betragen.

In den neuen Bundesländern soll die Beitragsbemessungsgrenze RV Ost 2023 auf monatlich 7.100 EUR bzw. jährlich 85.200 EUR angehoben werden. In der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 8.700 EUR monatlich bzw. 104.400 EUR jährlich.

 

Bezugsgröße 2023

Die Bezugsgröße West gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit. Die abweichende Bezugsgröße für den Rechtskreis Ost hat nur noch Bedeutung für die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.

Im Rechtskreis West soll die monatliche Bezugsgröße ab dem Jahr 2023 3.395 EUR monatlich bzw. 40.740 EUR jährlich betragen.

Für den Rechtskreis Ost soll ab 2023 ein Wert von 3.290 EUR monatlich bzw. 39.480 EUR jährlich gelten.

 

Beitragszuschuss zur Krankenversicherung 2023

Für gutverdienende Arbeitnehmer beträgt der maximale Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag (7,3 %) zur Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld voraussichtlich 364,09 EUR. Arbeitgeber müssen einen Beitragszuschuss von voraussichtlich maximal 364,09 EUR (7,3 %) zahlen. Bei gesetzlich Versicherten ist der halbe individuelle Zusatzbeitrag entsprechend zu beachten, bei privat Krankenversicherten der halbe durchschnittliche Zusatzbeitrag.

 

Vorläufiges Durchschnittsentgelt Rentenversicherung

Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2023 beträgt voraussichtlich 43.142 EUR.

 

  1. Sachbezugswerte 2023

 

Für das Jahr 2023 stehen die Sachbezugswerte fest.

Hintergrund

Die amtlichen Sachbezugswerte werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Für die Sachbezüge 2023 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2021 bis Juni 2022 maßgeblich. Die Sachbezugswerte 2023 sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2023 maßgeblich, da die geänderte SvEV planmäßig am 1.1.2023 in Kraft treten soll. Sachbezüge sind 2023 in Höhe der neu festgesetzten Werte einheitlich sowohl steuer- als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

 

Das ändert sich ab 1.1.2023

Der Monatswert für Verpflegung soll ab 1.1.2023 auf 288 EUR angehoben werden. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten

  • für ein Frühstück 2,00 EUR
  • für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 EUR

je Kalendertag anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 9,60 EUR.

Ab 1.1.2023 beträgt der Wert für Unterkunft oder Mieten 265 EUR. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Kalendertäglich beträgt der Wert ab dem 1.1.2023 8,83 EUR.

 

  1. Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

 

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wird zum 1.1.2023 Pflicht. Sie soll Unternehmen entlasten, wird aber aller Voraussicht nach zunächst mit einem hohen Aufwand verbunden sein.

 

Hintergrund

Bei einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als 3 Kalendertage dauert, muss der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorlegen. Dies gilt unabhängig davon, ob er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat oder nicht. Das Vorhaben, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform abzuschaffen und durch eine digitale Lösung zu ersetzen, wurde aufgrund der Corona-Pandemie bereits 2 Mal verschoben.

 

Das ändert sich ab 2023

Für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte gilt ab dem 1.1.2023, dass sie nicht mehr selbst die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen. Neu ist, dass die Arbeitgeber diese selbst bei der zuständigen Krankenkasse abrufen können. Die Beschäftigten müssen aber ihrerseits den Arbeitgeber darüber informieren, dass sie arbeitsunfähig sind und dass die entsprechende Bescheinigung über die Krankenkasse abrufbar ist.

Es empfiehlt sich, die Beschäftigten entsprechend zu informieren, da die Umstellung auf die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch nicht überall bekannt sein dürfte. Einer Ergänzung oder Änderung eines bestehenden Arbeitsvertrags bedarf es hierzu nicht. Der allgemeine Hinweis z.B. durch einen betriebsüblichen Aushang oder eine Anlage zur nächsten Entgeltabrechnung reicht vollkommen aus.

 

Kapitalanlage & Versicherung

 

  1. Altersvorsorgeaufwendungen

 

Altersvorsorgeaufwendungen sollen schon ab 2023 vollständig abgezogen werden können.

Das ändert sich ab 2023

Der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben soll bereits ab dem Jahr 2023 (statt zunächst geplant ab dem Jahr 2025) möglich sein.

Die Umsetzung im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgt über die Aufhebung von § 39b Abs. 4 EStG.

 

Hintergrund

Die Änderung soll als Maßnahme in einem ersten Schrittdazu beigetragen werde, auf langfristige Sicht eine “doppelte Besteuerung” von Renten aus der Basisversorgung zu vermeiden.

 

  1. Investmentfonds: Feststellungsfrist für Alt-Anteile im Betriebsvermögen endet am 31.12.2022

 

Investmentanteile, die vor 2018 erworben wurden, gelten mit Ablauf des 31.12.2017 als veräußert und mit Beginn des 1.1.2018 als angeschafft. Der fiktive Veräußerungsgewinn ist für Anteile im Betriebsvermögen gesondert festzustellen. Die Feststellungserklärung ist spätestens bis zum 31.12.2022 abzugeben.

 

Übergangsregelung für Alt-Anteile

Mit der Investmentsteuerreform ergab sich ein Systemwechsel für die Besteuerung laufender Investmenterträge und der Veräußerungsgewinne.

Bis 2017 waren die ausgeschütteten bzw. die ausschüttungsgleichen Erträge ertragsteuerlich zu erfassen. Seit 2018 werden die im  InvStG aufgeführten Investmentfonds auf Anlegerebene nach einer neuen Systematik besteuert. Als Investmenterträge gelten Ausschüttungen, unter bestimmten Voraussetzungen die Vorabpauschale sowie die Veräußerungsgewinne. Für Aktien-/, Misch-, Immobilien- und Auslandsimmobilienfonds werden diese Erträge teilweise anhand eines pauschalen Satzes steuerfrei gestellt (Teilfreistellung; § 20 InvStG).

Diesem Systemwechsel wird in Bezug auf die Veräußerungsgewinnermittlung Rechnung getragen, indem die Alt-Anteile mit Ablauf des 31.12.2017 als veräußert und mit Beginn des 1.1.2018 als angeschafft gelten. Als Veräußerungserlös und Anschaffungskosten ist der letzte im Kalenderjahr 2017 festgesetzte Rücknahmepreis anzusetzen. Der nach der Rechtslage bis zum 31.12.2017 zu ermittelnde fiktive Veräußerungsgewinn (einschließlich außerbilanzieller Hinzurechnungen und Abrechnungen) ist aber erst zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem der Alt-Anteil tatsächlich veräußert wird.

  1. h. der Gewinn bei der (späteren) Veräußerung setzt sich aus dem “Alt-Gewinn” und dem “Neu-Gewinn” zusammen, wobei die Wertänderungen bis 2017 der alten und die ab 2018 der neuen Rechtslage unterliegen.

 

Feststellungsverfahren nur für betriebliche Anleger

Für Privatanleger erfolgt die Ermittlung der Veräußerungsgewinne (einschließlich möglicher fiktiver Veräußerungsgewinne) regelmäßig über die Kreditwirtschaft im Rahmen des Steuerabzugs. Werden die Anteile in einem ausländischen Depot gehalten, erklärt der Anleger seine Veräußerungsgewinne im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Hierzu sieht die Anlage KAP-INV auch eine besondere Zeile für den fiktiven Veräußerungsgewinn vor.

Lediglich für Anteile im Betriebsvermögen sieht der Gesetzgeber die gesonderte Feststellung des fiktiven Veräußerungsgewinns in § 56 Abs. 5 InvStG vor.

Die erstmalige Feststellungserklärung steht einer gesonderten Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich, sie wirkt also wie eine Steueranmeldung. Der Veräußerungsgewinn ist durch den Anleger zu ermitteln. Eine berichtigte Feststellungserklärung gilt als Antrag auf Änderung i. S. d. § 164 Abs. 2 Satz 2 AO.

 

Abgabefrist für die Feststellungserklärung

Die Feststellungserklärung ist frühestens nach dem 31.12.2019 und spätestens bis zum 31.12.2022 elektronisch ans Finanzamt zu übermitteln. Generell ist das Finanzamt des Anlegers für das Feststellungsverfahren zuständig. Die in § 56 Abs. 5 InvStG geregelte Abgabefrist endet damit Ende des Jahres 2022.

 

Ausnahmen für “zeitnahe” Veräußerungen

Soweit Alt-Anteile bereits vor dem 1.1.2023 und vor der Abgabe der Feststellungserklärung veräußert wurden, ist eine Feststellungserklärung nicht abzugeben (§ 56 Abs. 5 Satz 11 InvStG). Für “zeitnahe” Veräußerungen hält der Gesetzgeber ein Feststellungsverfahren für nicht erforderlich.

Hinweise zur Feststellungserklärung:

  • Die Feststellungserklärung umfasst alle Alt-Anteile an Investmentfonds. Es ist also auch bei mehreren Investmentfonds nur eine Erklärung abzugeben.
  • Der fiktive Veräußerungsgewinn wird ebenso ermittelt, wie sich die Veräußerung von Anteilen nach der bis 2017 geltenden Rechtslage dargestellt hätte. Die o. g. Berechnungen waren auch in diesem Fall erforderlich. Die im Zusammenhang mit den Investmentanteilen gebildeten Ausgleichs-/ Merkposten (z. B. aktiver Ausgleichsposten für ausschüttungsgleiche Erträge bzw. passive Ausgleichsposten für AfA oder für Substanzausschüttungen) waren bei der tatsächlichen Veräußerung gewinnwirksam aufzulösen. Der besitzzeitanteilige Aktien-/Immobiliengewinn (§ 8 InvStG a. F.) war außerbilanziell zu korrigieren.
  • Eine jährliche Fortschreibung der Feststellung aufgrund von zwischenzeitlichen Veräußerungen von Alt-Anteilen ist gesetzlich nicht vorgesehen.
  • Bilanziell wird die fiktive Veräußerung dahingehend abgebildet, dass die für den 1.1.2018 ermittelten fiktiven Anschaffungskosten an die Stelle des Buchwerts treten. Dies erfordert die Bildung einer (gewinnneutralen) Rücklage.

 

  1. Sparerpauschbetrag soll ab 2023 steigen

 

Der Sparerpauschbetrag soll deutlich ansteigen. Um die technische Umsetzung einfach zu gestalten, sollen bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht werden.

Das ändert sich ab 1.1.2023

Vorgesehen ist eine Anhebung des Sparerpauschbetrags von 801 EUR bzw. 1.602 EUR bei Zusammenveranlagung auf 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR bei Zusammenveranlagung ab dem Jahr 2023.

Die volle Entlastungswirkung steht allen Steuerpflichtigen in gleicher Höhe zu, wenn sie Kapitaleinkünfte von mehr als 1.000 bzw. 2.000 EUR (Zusammenveranlagung) haben.

Der Sparer-Pauschbetrag steht weiterhin jedem Steuerpflichtigen zu – also auch minderjährigen oder studierenden Kindern.

 

Hintergrund

Mit dem Sparerpauschbetrag soll die Geldentwertung ausgeglichen und eventuelle Werbungskosten abgegolten werden. Bei den meisten Kapitalerträgen ist nämlich der Abzug tatsächlicher Werbungskosten verboten. Der Sparerpauschbetrag stellt im Ergebnis eine Steuerbefreiung für Kapitaleinnahmen bis zu den genannten Grenzen dar. Deshalb darf der Abzug aber nicht zu einem Verlust führen. Den Sparerpauschbetrag kann der Steuerpflichtige bereits im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs in Anspruch nehmen, indem er dem Gläubiger bzw. der Bank einen Freistellungsauftrag erteilt.

Sind die gesamten Kapitalerträge höher als der Sparerpauschbetrag und die eigenen Einkünfte liegen insgesamt unter dem Grundfreibetrag, kann der Abzug von Abgeltungsteuer verhindert werden, wenn eine Nichtveranlagungsbescheinigung-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragt wird. Grundsätzlich wird die NV-Bescheinigung für 3 Jahre ausgestellt und ist bis zum Jahresende des dritten Jahres gültig.

Niedrigverdiener sollten in der Einkommensteuererklärung über die Anlage KAP die Günstigerprüfung beantragen, wenn der individuelle Grenzsteuersatz unter 25 % liegt. So kann der persönliche Steuersatz für die Kapitalerträge zur Anwendung kommen. Sollte dies nicht günstiger sein, gilt der Antrag als nicht gestellt.

Für die meisten Steuerpflichtigen lohnt sich die Günstigerprüfung aber nicht, denn bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 17.200 EUR (bei Zusammenveranlagung 34.400 EUR) wird im VZ 2021 ein einkommensteuerlicher (Grenz-)Steuersatz von 25 % erreicht.

Zusammenveranlagte Ehegatten können das Wahlrecht nur gemeinsam ausüben.

Durch die Erhöhung des Sparerpauschbetrags wird es noch lukrativer, Kapitalvermögen zu bilden und danach Kapitalerträge bis zur Höhe dieses Pauschbetrags zu erzielen.

 

  1. Verfahren zur Riester-Rente vereinfacht

 

Eine Neuregelung soll das Riester-Verfahren für Personen vereinfachen, die wegen der Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern dem förderberechtigten Personenkreis angehören.

Das ändert sich ab 2023

Danach sollen Steuerpflichtige, die Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nur auf Grund eines fehlenden oder eines noch nicht beschiedenen Antrags bislang nicht angerechnet bekommen haben, unter bestimmten Voraussetzungen einem Pflichtversicherten zunächst gleichstehen.

 

  1. Verluste bei Kapitaleinkünften

 

Bisher ist ein Ausgleich nicht ausgeglichener Verluste des einen Ehegatten mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht möglich. Eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung von Kapitalerträgen wird nun gesetzlich ermöglicht.

Hintergrund

Der BFH hat entschieden (Urteil v. 23.11.2021, VIII R 22/18), dass nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten aus Kapitalvermögen im Rahmen einer Veranlagung der Kapitalerträge zum gesonderten Tarif i. S. d. § 32d Abs. 1 EStG mangels Rechtsgrundlage nicht ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden können.

 

Das ändert sich

Eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung in der Veranlagung soll nun gesetzlich ermöglicht werden. Gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2022.

 

 

Land- und Forstwirtschaft

 

  1. Änderung des Durchschnittssatzes für Pauschallandwirte

 

Pauschallandwirte müssen sich ab 2023 auf einen niedrigeren Durchschnittssatz einstellen.

Das ändert sich ab 1.1.2023

Der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Landwirte wird ab 1.1.2023 auf 9,0 % angepasst. Im Jahr 2022 betrug er 9,5 %.

Hinweis

Im Einzelfall ist daher zu erwägen, auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung zu verzichten, wenn erhebliche Investitionen mit hohem Vorsteuerabzug getätigt werden.

 

 

Lohn und Gehalt

 

  1. Arbeitslohngrenzen bei Veranlagung

 

Die Arbeitslohngrenze, bis zu der Arbeitnehmer von einer Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung befreit sind, orientiert sich künftig an Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sonderausgaben-Pauschbetrag.

Hintergrund

Die in § 46 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG genannten Arbeitslöhne markieren Arbeitnehmereinkommen, bis zu denen die Einkommensteuer regelmäßig 0 EUR beträgt. Ein Arbeitnehmer mit geringem Jahresarbeitslohn ist danach von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung allein wegen der Erstattung von Beiträgen zu Krankenversicherungen und gesetzlichen Pflegeversicherung und der Ermittlung eines Freibetrags wegen Werbungskosten etc. befreit.

Die Abgeltungswirkung des § 50 Abs. 2 Satz 1 EStG für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, für die ein Freibetrag wegen Werbungskosten etc. gebildet worden ist, wird aufgehoben. Auch hier wird auf das Arbeitnehmereinkommen abgestellt, bis zu dem die Einkommensteuer regelmäßig 0 EUR beträgt.

Eine Änderung des Einkommensteuertarifs, des Arbeitnehmer-Pauschbetrags oder des Sonderausgaben-Pauschbetrags machte hier immer auch aufwendige gesetzliche Änderungen der Arbeitslohngrenzen erforderlich.

Das ändert sich ab 2023

Die bisherige Praxis soll geändert werden. Ab 2023 orientieren sich die Arbeitslohngrenzen an der Summe aus dem Grundfreibetrag, dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag. Vorsorgeaufwendungen werden bei der Ermittlung der Arbeitslohngrenzen nicht berücksichtigt.

 

 

  1. Grundrentenzuschlag

 

Das Jahressteuergesetz 2022 sieht eine Änderung beim Grundrentenzuschlag vor.

Das ändert sich

Der Betrag der Rente, der auf Grund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, soll steuerfrei gestellt werden. Dadurch soll der Grundrentenzuschlag steuerlich unbelastet in voller Höhe zur Verfügung stehen und ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen. Gilt rückwirkend ab 1.1.2021.

 

  1. Midijobs: Obergrenze wird nochmals angehoben

 

Die Midijob-Grenze wird ab 2023 erneut angehoben, und zwar auf 2.000 EUR.

 

Hintergrund

Seit 1.10.2022 liegt der Übergangsbereich zwischen 520,01 EUR und 1.600 EUR. Innerhalb dieses Bereichs steigen die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer gleitend von null auf den vollen Beitrag. Die sich so ergebenden geringeren Beiträge vor allem im unteren Einkommensbereich sollen den Anreiz erhöhen, über einen Minijob hinaus erwerbstätig zu sein.

 

Das ändert sich ab 1.1.2023

Die Obergrenze für Midijobs soll auf 2.000 EUR angehoben werden. Am 20.10.2022 hat der Bundestag das “Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs” verabschiedet, dem der Bundesrat noch zustimmen muss.

Profitieren werden besonders Menschen mit kleinen Einkommen, die von den Preissteigerungen bei Energie und Nahrungsmitteln überproportional betroffen sind. Sie behalten mehr Netto vom Brutto.

 

  1. Pauschalversteuerungsoption für kurzfristige Beschäftigung

 

Die Grenze, bis zu der eine kurzfristige Beschäftigung pauschal versteuert werden kann, wird ab 2023 angehoben.

Das ändert sich

Die Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung soll ab 2023 von 120 auf 150 EUR je Arbeitstag angehoben werden, damit die Pauschalversteuerungsoption ihre bisherige praktische Bedeutung auch in Zukunft behält.

 

  1. Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird ab 2023 erhöht.

Für Alleinerziehende wird der sog. Entlastungsbetrag ab 2023 um 252 EUR auf 4260 EUR erhöht. Arbeitgeber haben den erhöhten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei den Lohn-, Gehalts- und Bezügeabrechnungen ab Januar 2023 zu berücksichtigen, ggf. rückwirkend. Das BMF wird diesbezüglich geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug in 2023 aufstellen und bekannt machen. Das BMF wird mitteilen, ab wann die geänderten Programmablaufpläne anzuwenden sind.

 

 

Private Immobilienbesitzer

  1. Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen erweitert

 

Die Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen soll bald auch bei Photovoltaikanlagen gelten.

Das ändert sich

Lohnsteuerhilfevereine dürfen zukünftig ihren Mitgliedern Hilfe bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern leisten, wenn diese eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak) betreiben. Für solche Photovoltaikanlagen ist schon rückwirkend für das Jahr 2022 kein Gewinn zu ermitteln und in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

 

  1. Gebäude-AfA

 

Im Rahmen der Gebäude-AfA wird der AfA-Satz bei der linearen Abschreibung angehoben.

Hintergrund

In begründeten Ausnahmefällen kann die Gebäude-Abschreibung – abweichend zu dem typisierten AfA-Satz – nach einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden.

Das ändert sich

Der lineare AfA-Satz für neue Wohngebäude wird von 2 % auf 3 % angehoben. Die aus dem Ansatz des höheren pauschalen AfA-Satzes resultierende kürzere Abschreibungsdauer von 33 Jahren habe aber keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden. Diese werde regelmäßig auch mehr als 50 Jahre betragen. Gilt für nach dem 31.12.2022 erstellte Wohngebäude.

 

  1. Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen

Die Gewährung der Sonderabschreibung wird an neue Vorgaben geknüpft.

Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung werden die Voraussetzungen an die Wohnung zukünftig an bestimmte Effizienzvorgaben gekoppelt. Zudem werden die einzuhaltende Baukostenobergrenze und die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage verändert. So ist die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung zukünftig daran gekoppelt, dass das Gebäude, in dem die neue Wohnung hergestellt wird, die Kriterien für ein “Effizienzhaus 40” mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt. Gilt für Wohnungen, die hergestellt werden aufgrund eines Bauantrags oder einer entsprechenden Bauanzeige in den Jahren 2023 bis 2026.

 

  1. Steuerliche Entlastung für kleinere Photovoltaikanlagen

 

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 ist für kleinere Photovoltaikanlagen eine weitgehende steuerliche Entlastung vorgesehen. Diese betrifft sowohl die Einkommensteuer als auch die Umsatzsteuer.

Bisherige Besteuerung: Einkommensteuer

Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, erzielt damit grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Damit verbunden ist eine Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung (Anlage EÜR). Bei neueren Anlagen errechnet sich daraus oftmals nur ein kleiner Gewinn. Wird zudem noch in einen Batteriespeicher investiert, ist es oft schwer, einen sog. Totalgewinn zu erzielen.

Da diese Thematik viel Verwaltungsaufwand verursacht und zudem streitanfällig ist, hatte die Finanzverwaltung in der Vergangenheit die Möglichkeit geschaffen, den Betrieb einer Photovoltaikanlage als eine sog. steuerliche Liebhaberei zu deklarieren.

 

Bisherige Besteuerung: Umsatzsteuer

Die meisten Betreiber einer Photovoltaikanlage sind wegen nur geringer Umsätze dem Grunde nach Kleinunternehmer, wodurch die Umsatzbesteuerung der Einnahmen durch die Photovoltaikanlange entfällt. Doch in vielen Fällen ist es vorteilhaft, darauf zu verzichten und per Option zur Regelbesteuerung zu wechseln, damit der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Es sind dann zwar die Stromlieferungen und auch der selbst verbrauchte Strom der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Doch auf der anderen Seite ist es dadurch möglich, einen Vorsteuerabzug aus den nicht unerheblichen Investitionskosten zu erlangen und damit teilweise die Finanzierung der Anlage zu stemmen. Nach 5 Jahren kann dann wieder zur Kleinunternehmerregelung zurück gewechselt werden.

 

Vorgesehene Neuregelungen bei Photovoltaikanlagen

Zu diesem aufwändigen Besteuerungsverfahren, das von vielen Betreibern einer Photovoltaikanlage nur mit Hilfe eines Steuerberaters bewältigt werden konnte, ist nun eine echte Vereinfachung geplant.

Rückwirkend ab 2022 soll die Besteuerung bei der Einkommensteuer komplett entfallen – bei der Umsatzsteuer ab 2023.

 

Einkommensteuer bei Photovoltaikanlagen rückwirkend ab 1.1.2022

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 ergeben sich folgende Änderungen:

  • Für kleine Photovoltaikanlagen kommt es rückwirkend ab 1.1.2022 zur völligen Steuerfreiheit. Und dies zwangsweise und nicht wie bei einem Liebhabereiantrag nur bei einer entsprechenden Antragstellung.
  • Dies gilt für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung (laut Marktstammdatenregister) auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) von bis zu 30 kW (peak).
  • Die Steuerbefreiung gilt für den Betrieb mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die 100-kW (peak)-Grenze ist dabei pro Steuerpflichtigem (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft zu prüfen.
  • Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Und sie gilt auch dann, wenn die Wohnung nicht selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen sind auch steuerbefreit, wenn der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird.
  • Zudem gilt die Steuerbefreiung auch für Photovoltaikanlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden mit Wohn- und Gewerbeeinheiten bis zu einer Größe von 15 kW (peak) (anteiliger Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister) pro Wohn- und Gewerbeeinheit. Dies begünstigt insbesondere Privatvermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Genossenschaften und Vermietungsunternehmen.
  • Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, braucht hierfür kein Gewinn mehr ermittelt und damit z. B. auch keine Anlage EÜR abgegeben zu werden.
  • Zwar betrifft die Änderung nur die Einnahmen, doch mittelbar sind auch die Ausgaben einer Photovoltaikanlage betroffen. Denn bereits bisher gibt es die Regelung des § 3c EStG, wonach Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen. D.h., dass auch alle Aufwendungen (einschließlich der AfA) für eine Photovoltaikanlage einkommensteuerlich unbeachtlich sind.

Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) führt der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, auch nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte.

Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1.1.2022 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Besteuerungsgrundsätze noch für alle Jahre bis einschließlich 2021 weiter. Ab dem 1.1.2022 fallen diese Anlagen dann aus der Einkommensteuer, sprich sie werden steuerfrei gestellt.

 

Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen ab 2023

  • Für die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage – einschließlich eines Stromspeichers und aller wesentlichen Komponenten – gilt in Zukunft der neue Umsatzsteuersatz mit 0 %. Bisher galt hierfür der allgemeine Steuersatz mit 19 %. Damit wird ab 2023 der Nettobetrag der Rechnung dem Bruttobetrag entsprechen.
  • Diese Änderung entlastet die meisten Betreiber von Photovoltaikanlagen auch von Bürokratie. Denn aufgrund des Steuersatzes mit 0 % können diese die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden, da ein bisher möglicher Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt.
  • Betroffen sind alle Photovoltaikanlagen auf und in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen. Ebenso begünstigt sind Anlagen auf und an öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Voraussetzung ist zudem, dass die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

 

Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen worden sind, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiter. Wer in 2022 z. B. zur Regelbesteuerung optiert hat, für den bleibt dies auch ab 2023 maßgebend. Allerdings wird im Regelfall eine möglichst frühe Rückkehr zum Status eines Kleinunternehmers zu empfehlen sein. Dies ist ohne steuerliche Nachteile frühestens nach Ablauf des Berichtigungszeitraums (5 Jahre) möglich.

 

 

Sonstige Steuern

 

  1. Bewertung bebauter Grundstücke wird angepasst

 

Das Jahressteuergesetz 2022 sieht ab 2023 auch Änderungen im Bewertungsgesetz vor.

Das ändert sich

Im Bewertungsgesetz werden insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV v. 14.7.2021) angepasst.

Hintergrund

Dabei soll sichergestellt werden, dass die von den Gutachterausschüssen auf der Grundlage der ImmoWertV ermittelten erforderlichen Daten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Modellkonformität weiterhin bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer sachgerecht angewendet werden können.

Insbesondere werden dabei die Liegenschaftszinssätze und die Wertzahlen für das Sachwertverfahren an das aktuelle Marktniveau angepasst. Die Anpassungen können insbesondere bei Übertragungen von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen zum Anstieg der Schenkung- und Erbschaftsteuer führen, soweit im Einzelfall das Sachwertverfahren einschlägig ist. Betroffen sind auch Mehrfamilienhäuser, bei denen regelmäßig der Ertragswert herangezogen wird.

Vorrangig ist hier jedoch immer das Vergleichswertverfahren anzuwenden, das im Wesentlichen auf Vergleichsfaktoren oder Vergleichspreisen der örtlich zuständigen Gutachterausschüsse basiert. Nur wenn keine Vergleichswerte vorliegen, ist das Sachwertverfahren einschlägig.

 

 

 

  1. Fristverlängerung für die Grundsteuer-Feststellungserklärung

 

Die Abgabefrist für die Grundsteuer-Feststellungserklärung ist bundesweit einmalig von Ende Oktober bis Ende Januar 2023 verlängert werden. Das haben die Finanzminister der Länder am 13.10.2022 entschieden.

Hintergrund

Mit der Verlängerung der Abgabefrist bei der Grundsteuererklärung um 3 Monate würden die Bürger, die Wirtschaft sowie die Steuerberater deutlich entlastet. Seit dem 1.7.2022 nehmen die Finanzbehörden die Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte elektronisch entgegen.

Neue Grundsteuer-Berechnung ab 2025

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber bereits 2018 aufgegeben, die Bewertung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Grundsteuer neu zu regeln. Mit der Reform der Grundsteuer möchte der Gesetzgeber u. a. das Ungleichgewicht beseitigen, ohne die durch die Grundsteuer erzielten Einnahmen insgesamt zu verändern. Dafür muss zunächst der für die Grundsteuer maßgebliche Grundstückswert neu festgestellt werden. Die Neubewertung betrifft bundesweit ca. 36 Mio. wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes und bedarf damit einen außergewöhnlichen Umsetzungsaufwand im Hinblick auf Zeit und Personal. Um diesem Aufwand gerecht werden zu können, wurde die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung einmalig bis zum 31.1.2023 verlängert.

 

  1. Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse

Alle im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) benannten Entlastungen unterliegen der Besteuerung. Bei Steuerpflichtigen, die den Solidaritätszuschlag zahlen müssen, erhöht sich das zu versteuernde Einkommen um die Entlastungen durch die Gaspreisbremse.

Sofern die Entlastungen nicht schon direkt einer Einkunftsart zuzuordnen sind, wird die Zugehörigkeit zu den sonstigen Leistungen gesetzlich angeordnet (die Freigrenze von 256 EUR gilt nicht).

Können die Entlastungen nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen zu einer Einkunftsart des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG (z. B. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) zugeordnet werden, werden die Entlastungen auch nach diesen allgemeinen Regelungen versteuert. Nur die Entlastungen, die Personen in ihrem Privatbereich erhalten haben und die deswegen den sonstigen Einkünften gesetzlich zugeordnet werden müssen, sind nach besonderen Regelungen zu versteuern, die den sozialen Ausgleich sicherstellen sollen.

Die Entlastungen sind daher erst dann anteiliger oder vollständiger Teil des zu versteuernden Einkommens, wenn die in § 124 EStG definierten Grenzen (diese orientieren sich an der Höhe des zu versteuernden Einkommens) erreicht sind. Deswegen müssen die Entlastungen zunächst bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben und sind erst anschließend ab der in § 124 EStG bestimmten Grenze dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen. Diese Grenze orientiert sich am Einstieg zur Pflicht zu Zahlung des Solidaritätszuschlags. Die Milderungszone soll Belastungssprünge im Einstiegsbereich der Besteuerung vermeiden.

Für Zusammenveranlagte verdoppeln sich die Ein- und Ausstiegsgrenzen der Milderungszone.

 

Steuerrecht Arbeitnehmer

 

  1. Homeoffice-Pauschale: dauerhaft entfristet und erhöht

 

Die ursprünglich befristet eingeführte Homeoffice-Pauschale gilt nun unbefristet. Außerdem wird sie erhöht.

Das ändert sich ab 1.1.2023

Die sog. Homeoffice-Pauschale i. H. v. 5 EUR pro Tag soll dauerhaft entfristet und auf 6 EUR pro Tag angehhoben werden. Der maximale Abzugsbetrag von bisher 600 EUR wird auf 1.260EUR pro Jahr angehoben. Der Höchstbetrag wird erreicht, wenn die Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz ausüben.

Üben Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, sind sowohl die Tagespauschale von 6 EUR als auch der Höchstbetrag von 1.260 EUR auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen; die Beträge sind nicht tätigkeitsbezogen zu vervielfachen.

Der Abzug der Tagespauschale ist neben dem Abzug von Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder regelmäßiger Arbeitsstätte nur zulässig, wenn für die betriebliche oder berufliche Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein Abzug ist außerdem zulässig, wenn zusätzlich zu einer Auswärtstätigkeit die überwiegende Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet wird.

Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Nicht von der Homeoffice-Pauschale abgegolten sind Aufwendungen für Arbeitsmittel.

 

  1. Neue Einkommensteuertarife 2023 und 2024

 

Das Inflationsausgleichsgesetz sieht u. a. die Absenkung des Einkommensteuertarifs für die Jahre 2023 und 2024 vor.

Das ändert sich

Beim Einkommensteuertarif (§ 32a EStG) wird der Grundfreibetrag angehoben und die Tarifeckwerte verschoben.

Zum 1.1.2023 wird der Grundfreibetrag auf 10.908 EUR angehoben. Für 2024 wird eine weitere Anhebung auf 11.604 EUR vorgeschlagen.

Die sog. Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation „nach rechts“ verschoben. Das bedeutet, dass der Spitzensteuersatz 2023 bei 62.810 statt bisher 58.597 EUR greift. 2024 soll er ab 66.761 EUR beginnen. Die Tarifeckwerte zur sog. “Reichensteuer” werden unverändert beibehalten.

  Bisher 2023 2024
Eingangssteuersatz 10.348 bis 14.926 10.909 bis 15.999 11.605 bis 17.005
Progressionsphase 14.927 bis 58.596 16.000 bis 62.809 17.006 bis 66.760
Spitzensteuersatz (42 %) ab 58.597 ab 62.810 Ab 66.761
“Reichensteuer” (45 %) ab 277.826 ab 277.826 ab 277.826

 

 

  1. Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages

 

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird erneut erhöht.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bzw. Werbungskostenabzug bei nichtselbstständiger Arbeit wird von bisher 1.200 EUR auf 1.230 EUR erhöht. Der erhöhte Betrag gilt ab 2023.

 

 

Steuerrecht Privatvermögen

 

  1. Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags

 

Der Unterhaltshöchstbetrag orientiert sich am Grundfreibetrag. Bei dessen letzter Erhöhung wurde der Unterhaltshöchstbetrag jedoch vom Gesetzgeber “vergessen”.

Das ändert sich

Der Unterhaltshöchstbetrag für 2022 soll von 9.984 EUR auf 10.347 EUR angehoben werden. So können mehr Kosten, die etwa für Berufsausbildung oder Unterhalt für eine unterhaltberechtigte Person anfallen, steuerlich geltend gemacht werden. Zukünftige Anpassungen sollen über einen dynamischen Verweis auf die Höhe des Grundfreibetrags automatisiert werden.

 

  1. Energiepreispauschale auch für Rentner

 

Auch Rentnerinnen und Rentner erhalten eine Energiepreispauschale. Sie beträgt 300 EUR brutto.

Hintergrund

Um einen Teil der gestiegenen Kosten abzufedern, wurde nun auch die Zahlung einer Energiepreispauschale von 300 EUR brutto an Rentnerinnen und Rentner sowie Versorgungsbezieherinnen und -bezieher auf den Weg gebracht.

Das ändert sich

Die Energiepreispauschale erhält, wer zum Stichtag 1.12.2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamten- oder dem Soldatenversorgungsgesetz hat. Der Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland.

Die Auszahlung der Energiepreispauschale wird bis Mitte Dezember einmalig über die jeweiligen Rentenzahlstellen erfolgen. Die Pauschale ist einkommensteuerpflichtig, aber nicht sozialversicherungspflichtig.

 

  1. Erhöhung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrags

 

Der Kinderfreibetrag wird sich zum einen rückwirkend für das Jahr 2022, zum anderen aber auch für das Jahr 2023 erhöhen.

Das ändert sich

Der Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) wird für jeden Elternteil

  • rückwirkend im Jahr 2022 von 2.730 EUR auf 2.810 EUR,
  • im Jahr 2023 von 2.810 EUR auf 3.012 EUR,
  • im Jahr 2024 von 3.012 EUR auf 3.192 EUR angehoben werden.

 

Das Kindergeld (§ 66 EStG) dagegen wird ab 2023 in einem Schritt erhöht werden:

 

  Bisher ab 2023
1. Kind 219 EUR 250 EUR
2. Kind 219 EUR 250 EUR
3. Kind 225 EUR 250 EUR
4. Kind und weitere Kinder 250 EUR 250 EUR

 

 

  1. Häusliches Arbeitszimmer: Pauschbetrag und neue Voraussetzungen

 

Umfangreiche Änderungen sind beim häuslichen Arbeitszimmer vorgesehen

Hintergrund

Der Abzug eines Arbeitszimmers ist dann zugelassen, wenn eine eindeutige Trennung von privat und beruflich oder betrieblich veranlasstem Aufwand möglich ist. In diesem Fall kann der Aufwand bisher abgezogen werden, wenn der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt (Abzug in voller Höhe) oder wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Abzug bis zu 1.250 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr). Dies gilt über § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG auch für den Werbungskostenabzug.

 

Das ändert sich ab 1.1.2023

Um das Besteuerungsverfahren zu vereinfachen, wird der bisher bestehende Höchstbetrag von 1.250 EUR (kein anderer Arbeitsplatz steht zur Verfügung) in einen Pauschbetrag umgewandelt. Werden verschiedene Tätigkeiten ausgeübt und sind die Voraussetzungen für den Abzug der Jahrespauschale jeweils erfüllt, soll die Jahrespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten aufzuteilen sein. Die Jahrespauschale ist hier raumbezogen anzuwenden und soll daher auf mehrere Nutzer aufzuteilen sein.

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit  können – wie bisher – die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist nun auch ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 EUR (Jahrespauschale) möglich. Diese Jahrespauschale ist monats- und personenbezogen zu berücksichtigen.

Muss die Tätigkeit nur tageweise in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden, weil den Steuerpflichtigen an den übrigen Arbeitstagen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kommt ein Abzug der Aufwendungen nur über die Homeoffice-Pauschale in Betracht.

 

  1. Höherer Ausbildungsfreibetrag ab 2023

 

Der Ausbildungsfreibetrag erhöht sich ab 2023.

Das ändert sich ab 2023

Der Ausbildungsfreibetrag soll von 924 EUR auf 1.200 EUR angehoben werden. Dieser Betrag kann zur Abgeltung eines Sonderbedarfs vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Er kann für ein sich in Berufsausbildung befindendes volljähriges Kind, das auswärtig untergebracht ist und für das Anspruch auf Kindergeld besteht, geltend gemacht werden.

 

 

Steuerrecht Unternehmer

  1. Änderung von Verbrauchsteuergesetzen – Besteuerung von Tabak, Alkohol und alkoholischen Getränken

 

Aufgrund von EU-Vorgaben wurden verschiedene Verbrauchsteuergesetze geändert.

So werden mit dem Gesetz die von der EU vorgegebene Systemrichtlinie sowie die Alkoholstrukturrichtlinie umgesetzt. Die Systemrichtlinie regelt das Verfahren zur Besteuerung, Beförderung und Lagerung von Tabakwaren, Alkohol und alkoholischen Getränken sowie von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom. Wesentliche Neuerungen der Systemrichtlinie sind Regelungen zur Abwicklung von Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren im steuerrechtlich freien Verkehr über das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren (Excise Movement and Control System – EMCS). Bislang finden solche Beförderungen auf Grundlage von Begleitdokumenten in Papierform statt.

Die Alkoholstrukturrichtlinie wiederum regelt eine in der ganzen EU geltende Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke. Die Überarbeitung der Alkoholstrukturrichtlinie macht laut Bundesregierung geringfügige Anpassungen im Biersteuergesetz erforderlich.

Darüber hinaus werden im Biersteuergesetz und in der Biersteuerverordnung verschiedene Änderungen vorgenommen, für die nach Angaben der Bundesregierung ein rechtlicher oder praktischer Handlungsbedarf besteht. Diese Änderungen würden im Wesentlichen dem Bürokratieabbau dienen und Erleichterungen für Wirtschaft und Verwaltung bewirken.

Zu den Maßnahmen gehört u. a., dass Bierwürze, welche zur Herstellung von alkoholsteuerpflichtigen Waren verwendet wird, von der Biersteuer befreit wird. Weiterhin sollen mit dem Gesetz Wissenschaft und Forschung durch Hereinnahme eines Steuerbefreiungstatbestands in das Biersteuergesetz gefördert werden, wenn das Bier zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werde.

 

  1. Beschleunigung von Außenprüfungen und neue bzw. erweiterte Mitwirkungspflichten

 

Außenprüfungen sollen künftig früher begonnen und abgeschlossen werden. Im Vordergrund soll dabei die Kooperation zwischen Finanzverwaltung und Unternehmen stehen. Während von den Steuerpflichtigen insbesondere erweiterte Mitwirkungspflichten gefordert werden, sollen die Außenprüfer Prüfungsschwerpunkte benennen sowie Zwischengespräche führen.

Das ändert sich ab 1.1.2023

Insbesondere mit den folgenden Maßnahmen sollen die Rahmenbedingungen für Außenprüfungen modernisiert werden:

  • Begrenzung der Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 4 AO) für außengeprüfte Unternehmen,
  • zeitnahe Rechtssicherheit durch die Einführung eines bindenden Teilabschlusses (§ 180 Abs. 1a AO),
  • Neuregelung der Mitwirkungspflichten (§ 90 AO),
  • Einführung eines neuen Sanktionssystems bei Mitwirkungsverlangen (§ 200a AO), das für alle Außenprüfungen gilt,
  • Festlegung von Prüfungsschwerpunkten (§ 197 Abs. 3 und 4 AO),
  • Vereinbarung von Zwischengesprächen (§ 199 Abs. 2 AO),
  • Ermöglichung elektronischer Verhandlungen und Besprechungen (§§ 201 Abs. 1, 146 Abs. 2a und 2b AO).
  • Beschränkung der Ermittlungen bei innerbetrieblichem Steuerkontrollsystem (Art. 97 § 38 EGAO)

 

Ablaufhemmung

Mit der Begrenzung der Ablaufhemmung soll die Durchführung und der Abschluss von Außenprüfungen wesentlich beschleunigt werden.

Die Grundzüge der Außenprüfung bleiben zunächst bestehen: Das Ende der Festsetzungsfrist wird wie bisher verschoben, wenn vor dem Ende der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder der Beginn der Prüfung auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben wird. Der Umfang der Ablaufhemmung erstreckt sich dabei wie unverändert auf alle von der jeweiligen Prüfungsanordnung erfassten Steuerarten und Besteuerungszeiträume. Die Festsetzungsfrist läuft in diesen Fällen nicht ab, bevor die auf Grund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO 3 Monate verstrichen sind.

Neu geregelt wird eine zeitliche Grenze für die Ablaufhemmung. Diese beträgt 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde. Die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung markiert den Beginn der Berechnung des 5-Jahreszeitraums.

Die Begrenzung der Ablaufhemmung gilt nicht in den Fällen, in denen auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder unterbrochen wird. Der Antrag muss dabei maßgeblich für die Verschiebung oder die Unterbrechung sein. Verschiebungs- oder Verlängerungsgründe, die in der Sphäre der Finanzbehörde liegen, können keine Verlängerung der Frist bewirken.

Die Befristung der Ablaufhemmung auf 5 Jahre wird bei Inanspruchnahme zwischenstaatlicher Amtshilfe um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe verlängert, mindestens aber um 1 Jahr.

Dem Steuerpflichtigen ist mitzuteilen, für welche Sachverhalte Amtshilfe in Anspruch genommen wurde. Die Begrenzung der Ablaufhemmung gilt nicht bei der Einleitung eines Steuerstrafverfahrens.

Die neuen Regeln zur Begrenzung der Ablaufhemmung gelten erstmals für Steuern und Steuervergütungen, die nach dem 31.12.2024 entstehen.

 

Bindender Teilabschluss (§ 180 Abs. 1a AO)

  • 180 AO enthält eine Aufzählung von Fällen, in denen Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen sind. Durch die neu geschaffene Möglichkeit, bereits während der Außenprüfung Teilabschlussbescheide zu erlassen, sollen Steuerpflichtige frühzeitig Rechtssicherheit erlangen können. Bei abgeschlossenen und abschließend geprüften Sachverhalten sollen die abgrenzbaren Besteuerungsgrundlagen bereits vor Abschluss der Außenprüfung gesondert festgestellt werden können.

Die Entscheidung über den Erlass von Teilabschlussbescheiden steht im Ermessen der Finanzbehörde. Beantragt der Steuerpflichtige den Erlass eines Teilabschlussbescheids, reduziert sich dieses Ermessen allerdings dahingehend, dass ein Teilabschlussbescheid ergehen soll, wenn der Steuerpflichtige daran ein erhebliches Interesse hat und er dies glaubhaft macht.

Die Regelungen zu den Teilabschlussbescheiden ist erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen.

 

Neuregelung der Mitwirkungspflichten (§ 90 AO)

Die Vorschrift zu den allgemeinen Regelungen über die Mitwirkungspflichten der Beteiligten wird vor allem zur besseren Übersichtlichkeit neu gegliedert. Abs. 3 Satz 5 bis 11 wird durch folgende Sätze ersetzt: “Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.” Damit ist klar, dass der Satz sich auf alle in Abs. 3 erwähnten Aufzeichnungen und nicht nur auf solche über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle bezieht.

Neu sind die einheitlich geregelten Modalitäten zur Vorlage der Aufzeichnungen. Im Falle einer Außenprüfung bedarf es keines gesonderten Verlangens zur Vorlage von Aufzeichnungen zur Verrechnungspreisdokumentation mehr. Die Dokumentationen können – wie bisher – auch außerhalb von Außenprüfungen angefordert werden, z. B. bei Beantragung eines Vorabverständigungsverfahrens. Der Beschleunigung der Außenprüfung soll auch die nun einheitliche Vorlagefrist von 30 Tagen dienen.

Die Neuregelung der Mitwirkungspflichten ist erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen.

 

Neues Sanktionssystem bei Mitwirkungsverlangen (§ 200a AO)

Neu sind auch die Regelungen zu qualifizierten Mitwirkungsverlangen im Rahmen einer Außenprüfung.

Um die Mitwirkung des Steuerpflichtigen während der Außenprüfung auch bei einer Verkürzung der Ablaufhemmung sicherzustellen, soll ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen in Form eines vollstreckbaren Verwaltungsakts mit besonderen Rechtsfolgen für den Fall der Nichterfüllung eingeführt werden (Sanktionssystem). Das qualifizierte Mitwirkungsverlangen darf frühestens nach Ablauf von 6 Monaten seit der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ergehen.

Gegenstand des qualifizierten Mitwirkungsverlangens sind die Mitwirkungspflichten nach § 200 AO. Die Frist zur Erfüllung beträgt grundsätzlich 1 Monat ab Bekanntgabe des qualifizierten Mitwirkungsverlangens an den Steuerpflichtigen.

Zur Sicherung der pünktlichen Erfüllung des qualifizierten Mitwirkungsverlangens soll bei dessen nicht rechtzeitiger und nicht oder nicht vollständiger Erfüllung ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen sein. Es beträgt für jeden vollen Tag der Mitwirkungsverzögerung, höchstens für 150 Kalendertage, 75 EUR. Es kann für volle Wochen und Monate der Mitwirkungsverzögerung in Teilbeträgen festgesetzt werden.

Eine weitere mögliche Rechtsfolge der Mitwirkungsverzögerung ist ein Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld. Dieser steht anders als das Mitwirkungsverzögerungsgeld im Ermessen der Finanzbehörde, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Zuschlag beträgt höchstens 25.000 EUR für jeden vollen Kalendertag und ist höchstens für 150 Kalendertage festzusetzen.

Eine längere Festsetzungsfrist kann gelten, wenn eine Mitwirkungsverzögerung vorliegt und ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt wurde. Die Frist verlängert sich dann um die Dauer des Mitwirkungsverzögerung, mindestens jedoch um 1 Jahr.

Die Regelungen zum neuen Sanktionssystem sind erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen.

 

Festlegung von Prüfungsschwerpunkten (§ 197 Abs. 3 bis 5 AO)

Die Finanzbehörde soll bereits mit der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung auch Buchführungsunterlagen anfordern können. Anhand der daraufhin eingereichten Unterlagen können dann insbesondere Prüfungsschwerpunkte für die Außenprüfung festgelegt und dem Steuerpflichtigen mitgeteilt werden.

Die Prüfungsanordnung soll in diesen Fällen grundsätzlich bis zum Ablauf des Kalenderjahres erlassen werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der aufgrund der Steuererklärung erlassene Steuerbescheid durch Bekanntgabe wirksam geworden ist.

Die Änderung tritt am 1.1.2023 in Kraft.

 

Vereinbarung von Zwischengesprächen (§ 199 Abs. 2 AO)

Die Finanzbehörde soll mit dem Steuerpflichtigen vereinbaren können, in regelmäßigen Abständen Gespräche über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu führen. Sie soll im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen Rahmenbedingungen für die Mitwirkung nach § 200 AO festlegen können. Werden die Rahmenbedingungen vom Steuerpflichtigen erfüllt, unterbleibt ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO.

Die Regelungen zur Vereinbarung von Zwischengesprächen sind erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 beginnen.

 

Elektronische Verhandlungen und Besprechungen (§§ 201 Abs. 1, 146 Abs. 2a und 2b AO)

Verhandlungen und Besprechungen sollen auch elektronisch durchzuführen sein, beispielsweise durch Videokonferenzen. Eine Schlussbesprechung soll mit Zustimmung des Steuerpflichtigen auf diese Weise oder auch fernmündlich durchgeführt werden können.

Die Änderung tritt am 1.1.2023 in Kraft.

 

Verlagerung der Buchführung (§ 146 Abs. 2a und 2b AO)

Die Möglichkeit zur Verlagerung der Buchführung verteilt auf mehrere Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten wird erweitert.

Die Änderung tritt am 1.1.2023 in Kraft.

 

Innerbetriebliches Steuerkontrollsystem (Art. 97 § 38 EGAO)

Die Finanzbehörde kann auf Antrag Beschränkungen der Ermittlungen verbindlich zusagen, wenn die Wirksamkeit eines vom Steuerpflichtigen eingesetzten Steuerkontrollsystems in einer Außenprüfung überprüft wurde und kein oder nur ein unbeachtliches steuerliches Risiko besteht.

Ein derartiges Steuerkontrollsystem muss die steuerlichen Risiken laufend abbilden und alle innerbetrieblichen Maßnahmen umfassen, damit gewährleistet wird, dass

  • die Besteuerungsgrundlagen zutreffend aufgezeichnet und berücksichtigt werden sowie
  • die hierauf entfallenden Steuern fristgerecht und vollständig abgeführt werden.

Die Änderung tritt am 1.1.2023 in Kraft. Da es sich um eine Erprobungsregelung handelt, wird diese am 1.1.2030 wieder aufgehoben.

 

 

  1. Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Gastronomie auch im Jahr 2023

 

Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen unterliegen im Jahr 2023 weiterhin dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Ausgenommen ist nach wie vor die Abgabe von Getränken.

 

Hintergrund

Bereits durch das (erste) Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Umsatzsteuersatz für solche Leistungen, die nach dem 30.6.2020 und vor dem 1.7.2021 erbracht wurden, von 19 % auf 7 % abgesenkt. Die Maßnahme sollte den besonders schwer und langanhaltend von der COVID-19-Pandemie betroffenen gastronomischen Betrieben über die Krise hinweghelfen. Später wurde diese Regelung  bis zum 31.12.2022 verlängert.

 

Das ändert sich ab 1.1.2023

Durch den Finanzausschuss im Bundestag ist die Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG hinzugekommen. Danach unterliegen Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen, mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken, auch nach dem 31.12.2022 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Hinweis

Durch die erneute Verlängerung sollen auch weiterhin Abgrenzungsschwierigkeiten entfallen, die in der Vergangenheit daraus resultierten, dass Lieferungen von Lebensmitteln mit wesentlichen Dienstleistungselementen dem regulären Umsatzsteuersatz, ohne wesentliche Dienstleistungselemente jedoch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterlagen.

 

  1. Meldepflicht und automatischer Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber (DAC 7)

 

In Umsetzung der als “DAC 7” bezeichneten Richtlinie der EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung wird eine Pflicht für Betreiber digitaler Plattformen eingeführt, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die von Anbietern auf diesen Plattformen erzielt wurden.

Das ändert sich ab 1.1.2023

Die Meldeverpflichtung wird um einen automatischen Austausch von Informationen zu Anbietern ergänzt, die in anderen Mitgliedstaaten der EU steuerlich ansässig sind. Auf diese Weise sollen die wirtschaftlichen Aktivitäten der Anbieter auf digitalen Plattformen für die Steuerbehörden transparent werden.

Hierzu soll ein neues Stammgesetz “Plattformen-Steuertransparenzgesetz” (PStTG) geschaffen werden:

Das Stammgesetz umfasst

  • allgemeine Vorschriften, die den Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Verfahrensvorschriften beinhalten (Abschn. 1, §§ 1 bis 11),
  • Regelungen über die Meldepflichten für Plattformbetreiber (Abschn. 2, §§ 12 bis 14),
  • Regelungen über die dabei anzuwendenden Sorgfaltspflichten (Abschn. 3, §§ 15 bis 20),
  • Bestimmungen über sonstige von den Plattformbetreibern zu beachtende Pflichten (Abschn. 4, §§ 21 bis 23),
  • Bußgeldvorschriften,
  • Regelungen über weitere Sanktionsmaßnahmen, die der Durchsetzung des Pflichtenkanons dienen (Abschn. 5, §§ 24 bis 26) und
  • Rechtsweg- und Anwendungsbestimmungen (Abschn. 6, §§ 27 bis 28).

 

Die Regelung in einem Stammgesetz bietet nach Ansicht des BMF die Möglichkeit, die Meldepflichten und den automatischen Informationsaustausch bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt auf Drittstaaten auszudehnen, wie dies insbesondere die OECD-Melderegeln erlauben.

Die neuen Regelungen sollen am 1.1.2023 in Kraft treten.

 

  1. Verbesserung des automatischen Informationsaustauschs

 

Der automatische Informationsaustausch soll durch Änderungen im EU-Amtshilfegesetz verbessert werden.

Das ändert sich ab 1.1.2023

Bereits etablierte Formen der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit sollen weiterentwickelt und die maßgeblichen Rechtsvorschriften zu ihrer Durchführung klarer gefasst werden. Dadurch sollen die Steuerbehörden in die Lage versetzt werden, Sachverhalte mit Auslandsbezug noch wirksamer zu ermitteln und ausgetauschte Informationen noch effizienter zu nutzen. Hierzu werden folgende Maßnahmen zur Änderung des EU-Amtshilfegesetzes getroffen:

  • Präzisierung der Voraussetzungen, unter denen sich die Mitgliedstaaten einander Amtshilfe leisten (Änderung des EU-Amtshilfegesetzes),
  • Beschleunigung von Verfahren der Amtshilfe,
  • effizientere Nutzung ausgetauschter Informationen,
  • Stärkung des Schutzes der von dem Informationsaustausch betroffenen Personen und ihrer Daten.

 

Die neuen Regelungen treten am 1.1.2023 in Kraft.

 

  1. EU-Energiekrisenbeitrag (Übergewinnsteuer)

Für bestimmte Unternehmen, die im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätig sind, wird eine Übergewinnsteuer eingeführt. 

Betroffen sind Unternehmen, die 75 % ihres Umsatzes durch die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen

  • Extraktion,
  • Bergbau,
  • Erdölraffination oder
  • Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielen.

Der EU-Energiekrisenbeitrag wird für die Jahre 2022 und 2023 erhoben und beträgt 33 % des Teils des Gewinns, der um mehr als 20 % oberhalb des durchschnittlichen Gewinns der Jahre 2018 – 2021 liegt.

 

  1. Zahlungsverjährung, Steuergeheimnis und andere wichtige Änderungen der Abgabenordnung

 Das Jahressteuergesetz 2022 enthält einige wichtige Änderungen der Abgabenordnung, so u. a. beim Steuergeheimnis, bei der öffentlichen Zustellung und bei der Zahlungsverjährung.

Steuergeheimnis (§ 31a Abs. 1 Satz 2 AO)

Im Zusammenhang mit auf Grund der Covid19-Pandemie zu Unrecht erlangten Leistungen aus öffentlichen Mitteln ist umstritten, ob die Finanzbehörden nach § 30 AO geschützte Daten nur den Bewilligungsstellen als Verwaltungsbehörden zwecks Rückforderung mitteilen dürfen oder auch den für die Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen.

Es soll ausdrücklich geregelt werden, dass die Finanzbehörden solche Daten auch für die Durchführung eines Strafverfahrens (aber nicht Bußgeldverfahren) wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln offenbaren dürfen.

Dies gilt ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes.

Öffentliche Zustellung (§ 122 Abs. 5 Satz 2 und Satz 4 AO)

Die Finanzbehörden sollen Steuerverwaltungsakte auch durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf einer Internetseite der Finanzverwaltung oder in ihrem elektronischen Portal öffentlich zustellen können.

Dies gilt ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes.

Direkter Zahlungsweg für öffentliche Leistungen (§ 139b AO)

Es soll eine Rechtsgrundlage zum Aufbau eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer geschaffen werden. Hierdurch soll eine bürokratiearme und zugleich betrugssichere Möglichkeit entstehen, künftige öffentliche Leistungen (wie z. B. das Klimageld) auf Grundlage der in der IdNr-Datenbank enthaltenen Daten direkt auszuzahlen. Die in der IdNr-Datenbank gespeicherte IBAN soll dabei einer engen Zweckbindung unterliegen.

Dies gilt nach Bekanntgabe der technischen Umsetzung.

Zahlungsverjährung (§§ 229, 230 AO)

Es wird eindeutig bestimmt, dass die Zahlungsverjährungsfrist des gesamten Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis im Fall der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Festsetzung oder Anmeldung des Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.

Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so wird die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlungsaufforderung ergangen ist (bisher “Haftungsbescheid wirksam geworden ist”) beginnen. Die Verjährung beginnt dann spätestens 5 Jahre, nachdem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.

Die Zahlungsverjährung ist zukünftig gehemmt, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis noch nicht abgelaufen ist.

Dies gilt für alle am Tag der Verkündung noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.

 

  1. Zusammenfassende Meldung, Vorsteuer-Vergütungsverfahren und andere wichtige Änderungen bei der Umsatzsteuer

 

Das Jahressteuergesetz 2022 enthält einige wichtige Änderungen im Umsatzsteuergesetz, so u. a. bei der zusammenfassenden Meldung, Steuervergütung bei Hilfsleistungen, Fahrzeugeinzelbesteuerung und beim Vorsteuer-Vergütungsverfahren.

Zusammenfassende Meldung (§ 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 UStG)

Durch die Streichung der Vorschrift soll klargestellt werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung unabhängig von der in § 18a Abs. 10 UStG enthaltenen Frist gelten. Diese sei allein für Zwecke der Durchführung eines ordnungsgemäßen innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens sowie eines etwaigen Bußgeldverfahrens (§ 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG) maßgebend. Die Verpflichtung zur Abgabe einer richtigen und vollständigen Zusammenfassenden Meldung als Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung für die ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen bestehe hingegen auch über die in § 18a Abs. 10 UStG genannte Frist hinaus.

Steuervergütung bei Hilfsleistungen (§ 4a Abs. 1 Satz 2 EStG)

Der Antrag auf Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet nach § 4a UStG soll auch in elektronischer Form möglich sein.

Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 18 Abs. 5a UStG)

Dem Fahrzeugerwerber wird die Möglichkeit eröffnet, die Steuererklärung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) elektronisch zu übermitteln.

Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs 9 Satz 3 UStG)

Die Neuregelung soll eine unionsrechtliche Vorgabe umsetzen. Dadurch soll insbesondere sichergestellt werden, dass in Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen gesondert in Rechnung gestellte Steuerbeträge nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet werden, wenn der Abnehmer

  • die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG nicht angegeben hat,
  • die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung aber objektiv vorliegen.

Da in diesen Fällen entsprechende Lieferungen steuerfrei behandelt werden könnten, wenn der Abnehmer nachträglich seine USt-IdNr. angibt, sei eine Erstattung im Vorsteuer-Vergütungsverfahren nicht angezeigt und werde somit durch die Regelung verhindert.

Dies gilt ab dem Tag der Verkündung des Gesetzes.

Zahlungsdienstleister (§ 22g UStG)

Um Unionsrecht umzusetzen, werden mit der neuen Vorschrift Zahlungsdienstleister verpflichtet, über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen zu informieren.

Dies gilt ab 1.1.2024.

Steuerbegünstigte Körperschaften (§ 23a Abs. 2 UStG)

Die Betragsgrenze zur Steuererleichterung von steuerbegünstigten Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wird von 35.000 EUR auf 45.000 EUR angehoben.