Unternehmer und Freiberufler

  1. Notärztlicher Bereitschaftsdienst ist Heilbehandlung und deshalb umsatzsteuerfrei
  2. Vorsteuerabzug: Gezahlte Umsatzsteuer muss nachgewiesen werden
  3. Wann entsteht bei der Sollbesteuerung die Steuer?
  4. Berufshaftpflichtversicherung einer Kanzlei: Geldwerter Vorteil für die angestellten Anwälte?
  5. Was passiert bei einer irrtümlichen Annahme der Steuerschuldnerschaft des Empfängers von Bauleistungen?
  6. Formwechselnde Umwandlung vom Einzelunternehmen in eine GmbH?
  7. Mängel in der Kassenführung: Es drohen Hinzuschätzungen
  8. Herstellung von Fruchtjoghurt aus selbst hergestellter Milch: Liegt ein landwirtschaftliches Erzeugnis vor?
  9. Keine Umsatzsteuer für platzierungsabhängige Preisgelder
  10. Verfassungsbeschwerden per De-Mail sind unzulässig

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

  1. Grunderwerbsteuer: Was gilt bei Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs?
  2. Organschaft: Wirtschaftliche Eingliederung als Voraussetzung
  3. Wann besteht an einem Mitunternehmeranteil wirtschaftliches Eigentum?
  4. Zur Auslagerung von Umsätzen auf Kleinunternehmer-Tochtergesellschaften

Unternehmer und Freiberufler

1. Notärztlicher Bereitschaftsdienst ist Heilbehandlung und deshalb umsatzsteuerfrei

Übernimmt ein Arzt bei Veranstaltungen die notärztliche Betreuung, mit der gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig erkannt werden sollen, um sofort geeignete Maßnahmen einleiten zu können, handelt es sich hierbei um Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Hintergrund

Der Arzt A übernahm den Bereitschaftsdienst bei Sport- und ähnlichen Veranstaltungen. Seine Aufgaben bestanden in der Kontrolle des Veranstaltungsbereichs im Vorfeld und der Beratung der Verantwortlichen hinsichtlich möglicher Gesundheitsgefährdungen. Weiterhin sollte A bei Rundgängen während der Veranstaltungen frühzeitig Gefahren und gesundheitliche Probleme der anwesenden Personen erkennen. Bei Bedarf führte er ärztliche Untersuchungen und Behandlungen von Patienten durch.

Diese gegenüber dem Veranstalter erbrachten Leistungen unterwarf das Finanzamt der Umsatzsteuer. Die Klage des A vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Die Richter waren der Meinung, dass die bloße Anwesenheit und Leistungsbereitschaft des A keine ärztliche Leistung darstellte.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, dass der notärztliche Bereitschaftsdienst als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung zu werten war. Der notärztliche Bereitschaftsdienst fällt unter den Begriff der Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin i. S. d. Umsatzsteuergesetzes. Der Begriff der „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ ist nicht eng auszulegen. Er umfasst die Diagnose, die Behandlung und die Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen. Heilbehandlungen müssen einen therapeutischen Zweck haben. Dazu gehören auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden. Die Steuerbefreiung kommt auch ärztlichen Leistungen zugute, die den Schutz, die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit bezwecken.

Hiervon ausgehend handelte es sich bei dem von A ausgeführten Notfalldienst um Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin. Der Dienst diente unmittelbar dem Schutz und der Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit. A leistete nicht lediglich Anwesenheit und Einsatzbereitschaft. Denn seine Notfalldienste zielten darauf ab, gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen, um sofort entsprechende Maßnahmen einleiten und damit einen größtmöglichen Erfolg einer (späteren) Behandlung sicherstellen zu können. Das ist eine unmittelbar ärztliche Tätigkeit, die nur von einem Arzt geleistet werden kann.

2. Vorsteuerabzug: Gezahlte Umsatzsteuer muss nachgewiesen werden

Ein Unternehmer muss für den Vorsteuerabzug normalerweise die gezahlte Umsatzsteuer durch Vorlage von Rechnungen nachweisen. Der Europäische Gerichtshof musste nun entscheiden, ob auch ohne Rechnungen ein Vorsteuerabzug zulässig sein kann.

Hintergrund

Der rumänische Kläger errichtete eine Wohnanlage mit insgesamt 90 Apartments, die in der Zeit zwischen Juni 2006 und September 2008 fertiggestellt wurden. Da die vom Kläger getätigten Umsätze im Laufe des Monats Juni 2006 die rumänische Kleinunternehmergrenze überstiegen, wurde er rückwirkend beginnend mit dem 1.1.2006 umsatzsteuersteuerpflichtig. Die Finanzbehörde setzte für den Zeitraum vom 1.8.2006 bis zum 31.12.2009 Umsatzsteuer sowie Verspätungszinsen fest.

Im Einspruchsverfahren beantragte der Kläger den Vorsteuerabzug. Er war jedoch nicht mehr im Besitz der erforderlichen Originalrechnungen.

Der Kläger machte geltend, dass er ursprünglich nicht verpflichtet war, Unterlagen bezüglich getätigter Investitionen aufzubewahren. Außerdem hatte er als Begünstigter für sämtliche Lieferungen, die von den Lieferern der für die Errichtung der Gebäude erforderlichen Gegenstände und Dienstleistungen erbracht worden seien, Umsatzsteuer gezahlt. Die Steuerbehörde konnte die Zahlung dieser Beträge nicht außer Acht lassen und musste sie bei der Festlegung seiner steuerlichen Pflichten berücksichtigen. Diese hätten mangels Originalrechnungen durch ein Sachverständigengutachten bestimmt werden können.

Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof folgte den Argumenten des Klägers nicht. Nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie und nach dem Neutralitätsgrundsatz kann in Fällen wie dem vorliegenden ein Unternehmer, der nicht in der Lage ist, durch Vorlage von Rechnungen oder anderen Unterlagen den Betrag der von ihm gezahlten Vorsteuer nachzuweisen, nicht allein auf der Grundlage einer Schätzung in einem vom nationalen Gericht angeordneten Sachverständigengutachten das Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen. Ein solches Gutachten ermittelt allein die abzugsfähige Vorsteuer auf der Grundlage des Umfangs der Arbeiten bzw. der Arbeitsleistung, die der Unternehmer vorgenommen bzw. in Anspruch genommen hat und die zur Errichtung der von ihm verkauften Gebäude erforderlich gewesen sind. Dadurch kann jedoch nicht nachgewiesen werden, dass die Steuer auf die Eingangsumsätze auch tatsächlich gezahlt wurde.

Vielmehr muss der Unternehmer durch objektive Nachweise belegen, dass ihm andere Unternehmer auf einer vorausgehenden Umsatzstufe tatsächlich Gegenstände geliefert oder Dienstleistungen erbracht haben, die seinen der Umsatzsteuer unterliegenden Umsätzen dienten und für die er die Umsatzsteuer tatsächlich entrichtet hat.

3. Wann entsteht bei der Sollbesteuerung die Steuer?

Muss der leistende Unternehmer bei der Sollbesteuerung die Umsatzsteuer vorfinanzieren, obwohl er das Entgelt noch nicht vereinnahmt hat? Oder entsteht die Umsatzsteuer erst, wenn das Entgelt fällig ist oder unbedingt geschuldet wird? Mit diesen Fragen hat sich der Europäische Gerichtshof auseinandergesetzt.

Hintergrund

Die Klägerin war als Spielervermittlerin im bezahlten Fußball tätig. Bei erfolgreicher Vermittlung von Profifußballspielern erhielt sie Provisionszahlungen von den aufnehmenden Fußballvereinen. Die Provisionszahlungen waren in Raten verteilt auf die Laufzeit des Arbeitsvertrags des Spielers zu leisten. Die Fälligkeit und das Bestehen der einzelnen Ratenansprüche standen unter der Bedingung des Fortbestehens des Arbeitsvertrages zwischen Verein und Spieler.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die Klägerin ihre im Jahr 2012 erbrachten Vermittlungsleistungen bereits in 2012 versteuern muss, als sie Ratenzahlungen für diese Vermittlungsleistungen vertragsgemäß erst im Jahr 2015 beanspruchen konnte. Es erließ einen Umsatzsteuerbescheid für 2012, in dem es die anteiligen Provisionszahlungen aus der Vermittlung von Spielern, die erst im Jahr 2015 fällig waren, bereits im Streitjahr der Umsatzsteuer unterwarf. Über das Finanzgericht und den Bundesfinanzhof landete der Streit schließlich beim Europäischen Gerichtshof.

Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass die Umsatzsteuer unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht zum Zeitpunkt der Vermittlung, sondern mit Ablauf des Zeitraums entsteht, auf den sich die vom Verein geleisteten Zahlungen beziehen. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie regelt, dass Steuertatbestand und -anspruch zu dem Zeitpunkt eintreten, zu dem die Dienstleistung erbracht wird. Dienstleistungen sind zu dem Zeitpunkt als „bewirkt“ anzusehen, wenn sie „zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass [geben]“. Das könnte für den vorliegenden Fall bedeuten, dass Steuertatbestand und -anspruch erst im jeweiligen Jahr der Ratenzahlung entstanden sind.

Ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Leistung tatsächlich zu den Leistungen zählt, die „zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass [geben]“, muss der Bundesfinanzhof als vorlegendes Gericht prüfen. Dies scheint bei einer Leistung wie der im Ausgangsverfahren, die in der Vermittlung eines Spielers an einen Verein für eine bestimmte Anzahl von Spielzeiten besteht und durch unter einer Bedingung stehende Ratenzahlungen über mehrere Jahre nach der Vermittlung vergütet wird, der Fall zu sein. Daraus folgt, dass der Steuertatbestand und der Steueranspruch bezüglich einer Leistung wie der im Ausgangsverfahren nicht zum Zeitpunkt der Vermittlung, sondern mit Ablauf des Zeitraums eintreten, auf den sich die vom Verein geleisteten Zahlungen beziehen.

4. Berufshaftpflichtversicherung einer Kanzlei: Geldwerter Vorteil für die angestellten Anwälte?

Beiträge, die von einer Anwaltskanzlei zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung gezahlt werden, führen nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Rechtsanwälten. Das gilt selbst dann, wenn der Versicherungsschutz die Mindestversicherungssumme übersteigt und sich ausdrücklich auf die angestellten Anwälte erstreckt.

Hintergrund

Eine Rechtsanwalts-GbR schloss eine eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ab, bei der sie als Versicherungsnehmerin auftrat. Der Versicherungsschein enthielt eine Liste mit Namen der Anwälte ihrer Kanzlei, die mitversichert waren. Die GbR wählte einen Versicherungsschutz, der die Mindestversicherungssumme überstieg.

Das Finanzamt erfasst die Versicherungsbeiträge für die angestellten Anwälte als Arbeitslohn und erließ einen entsprechenden Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass den angestellten Rechtsanwälten durch die Versicherung kein Arbeitslohn zugewandt worden ist, und stufte die Lohnsteuernachforderung als rechtswidrig ein. Bloße „Reflexwirkungen“ der originär eigenbetrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn bei den Arbeitnehmern.

Die Erweiterung des Versicherungsschutzes bezweckte vielmehr, dem Arbeitgeber einen möglichst umfassenden Versicherungsschutz für alle bei ihm beschäftigten Personen zu gewähren. Denn nur so können Haftpflichtrisiken aus der unternehmerischen Tätigkeit weitgehend auf den Versicherer abgewälzt werden. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf Arbeitnehmer hilft, Spannungen zwischen den Arbeitsparteien zu vermeiden – sie dient also letztlich dem Unternehmenswohl.

Zudem hatte die GbR die Versicherungsbeiträge als Versicherungsnehmerin allein gezahlt, die Versicherung war von ihr im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen worden und hatte ihr eigenes Risiko abgedeckt.

5. Was passiert bei einer irrtümlichen Annahme der Steuerschuldnerschaft des Empfängers von Bauleistungen?

Die Entscheidung über die Annahme der Abtretung des Umsatzsteuernachforderungsanspruchs gem. § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG ist eine Ermessensentscheidung des Finanzamts.

Hierbei muss das Finanzamt – ggf. wiederholend – prüfen, ob ein abtretbarer Anspruch des Leistenden gegen den Leistungsempfänger besteht, insbesondere, ob der Leistungsempfänger das Bestehen der Forderung wegen Eingreifens von Mängelgewährleistungsansprüchen bestreitet. Es ist nicht zulässig, das Bestehen bzw. Nichtbestehen des Umsatzsteuernachforderungsanspruchs erst im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens zwischen Finanzamt und Leistungsempfänger zu klären.

Hintergrund

In den Jahren 2012 und 2013 erbrachte die Baufirma A für die klagende Bauträgerin Bauleistungen. Die hierfür anfallende Umsatzsteuer entrichtete zunächst die Bauträgerin an das Finanzamt. Aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs forderte die Bauträgerin vom Finanzamt die gezahlte Umsatzsteuer einschließlich Erstattungszinsen zurück. Daraufhin nahm das Finanzamt die Firma A durch geänderten Umsatzsteuerbescheid 2012 als Umsatzsteuerschuldner in Anspruch. A trat anschließend ihren nunmehr gegen die Bauträgerin zustehenden Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Das Finanzamt nahm die Abtretung an und forderte die Bauträgerin mit Bescheid vom 11.11.2015 zur Zahlung der von A geschuldeten Umsatzsteuer auf.

Mit ihrem Einspruch machte die Bauträgerin geltend, dass Baumängel vorlagen und deshalb kein Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer bestand.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass die Annahme der Abtretung durch das Finanzamt rechtswidrig und die klagende Bauträgerin zum Einspruch berechtigt war.

Die Annahme des Abtretungsangebots der Firma A stellte einen Verwaltungsakt dar, dessen Regelungswirkung auch die Bauträgerin als Schuldnerin der abgetretenen Forderung betraf. Denn dadurch hatte sie einen neuen Gläubiger, nämlich das Finanzamt.

Die Entscheidung des Finanzamts, das Abtretungsangebot der Firma A anzunehmen, obwohl die Forderung wegen Bauleistungen infolge der Geltendmachung von Mängelgewährleistungsansprüche bestritten wurde, war ermessensfehlerhaft.

Das Finanzamt musste prüfen, ob ein abtretbarer Anspruch des Leistenden gegen den Leistungsempfänger bestand. Dabei darf nicht außer Acht gelassen werden, ob der Leistungsempfänger das Bestehen der Forderung wegen Eingreifens von Mängelgewährleistungsansprüchen bestreitet.

Da dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Annahme des Abtretungsangebots ein Schreiben der Bauträgerin vorlag, in welchem durch die Nutzer der Wohnungen in konkreter und ausführlicher Weise vorhandene Baumängel aufgeführt waren, hatte das Finanzamt sehr wohl einen Anlass zu einer entsprechenden Prüfung, und zwar auch ohne dass Unterlagen des Bauträgers vorlagen. Bei Annahme der Abtretung war der leistende Unternehmer A deshalb nicht schutzwürdig gewesen. Deshalb durfte sich das Finanzamt im Rahmen seiner Ermessensentscheidung auch nicht ohne Weiteres auf die Versicherung des A verlassen, wonach die abgetretenen Forderungen nicht streitbefangen waren.

6. Formwechselnde Umwandlung vom Einzelunternehmen in eine GmbH?

Wandelt sich ein Einzelunternehmen in eine Ein-Mann-GmbH um, kann dadurch nicht die Entstehung von Grundsteuer vermieden werden. Das Gesetz begünstigt einen solchen Formwechsel nicht.

Hintergrund

A betrieb unter der Firma AT e.K. ein Einzelunternehmen, zu dem Grundbesitz gehörte. Mit notariell beurkundetem „Umwandlungsbeschluss“ wandelte er das Einzelunternehmen formwechselnd in eine GmbH um. In dem mitbeurkundeten Gesellschaftsvertrag war bestimmt, dass A sämtliche Geschäftsanteile der GmbH „gegen Einbringung des Einzelunternehmens gemäß Sachgründungsbericht“ übernahm. Aus dem Sachgründungsbericht ging hervor, dass „durch die Einbringung der Grundstücke“ das gezeichnete Stammkapital weit übertroffen wurde. Im September 2013 wurde die GmbH mit der Bemerkung „… entstanden durch formwechselnde Umwandlung der AT e.K. …“ in das Handelsregister eingetragen.

Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest. Denn die GmbH hatte seiner Meinung nach Grundbesitz durch Einbringung erworben. Dieser Erwerbsvorgang unterlag der Grunderwerbsteuer.

Die GmbH machte dagegen geltend, dass eine grunderwerbsteuerbare Vermögensübertragung nicht stattgefunden hatte. Die beantragte Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids lehnten Finanzamt und Finanzgericht ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Beschwerde als unbegründet zurück und gewährte ebenfalls keine Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids.

Nach Ansicht der obersten Steuerrichter nahm das Finanzamt zutreffend einen steuerbaren Erwerbsvorgang an. Ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, unterliegt der Grunderwerbsteuer, soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen. Ein Vertrag, durch den die Verpflichtung begründet wird, Grundstücke auf eine Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zu übertragen, ist ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet.

Mit dem Umwandlungsbeschluss und dem mitbeurkundeten Gesellschaftsvertrag verpflichtete sich A zur Übereignung des zu seinem Einzelunternehmen gehörenden Grundbesitzes auf die GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. In dem Gesellschaftsvertrag der GmbH, der Bestandteil des notariell beurkundeten Umwandlungsbeschlusses war, verpflichtet sich A, die Geschäftsanteile der GmbH gegen Einbringung des Einzelunternehmens gemäß Sachgründungsbericht zu übernehmen.

Ein Formwechsel zeichnet sich dadurch aus, dass an ihm nur ein Rechtsträger beteiligt ist und demgemäß keine Übertragung von Vermögensgegenständen auf einen anderen Rechtsträger stattfindet. Den von A erklärten Formwechsel sah die Rechtsordnung aber gar nicht vor. Weder ein Einzelunternehmen noch der Einzelunternehmer als natürliche Person gehören zu den im Gesetz aufgeführten formwechselnden Rechtsträgern.

7. Mängel in der Kassenführung: Es drohen Hinzuschätzungen

Stellt das Finanzamt gravierende Mängel bei der Kassenbuchführung fest, kann es einen Sicherheitszuschlag von 10 % festsetzen. Diesen Zuschlag darf es jedoch nur mit einer schlüssigen und nachvollziehbaren Begründung aus dem erklärten Umsatz ableiten.

Hintergrund

Der Kläger betrieb in einem seiner Erotikmärkte einen Shop und einen Bereich mit Videokabinen und Erotikkino. Das Finanzamt stellte fest, dass im Bereich der Videokabinen und des Erotikkinos die Kassensturzfähigkeit nicht gegeben war. Denn die Geldspeicher der dort aufgestellten Automaten wurden nur einmal wöchentlich in unregelmäßigen Abständen geleert. Die Münzen und Geldscheine lieferte der Kläger ohne eigene Zählung bei der Bank ab, wo die entsprechenden Beträge gutgeschrieben wurden. Im Übrigen ermittelte der Kläger die Einnahmen durch Addition der Bankgutschriften und der verausgabten Beträge. Für die einzelnen Kassen nahm er keine getrennten Aufzeichnungen vor. Das Finanzamt erhöhte daraufhin den erklärten Umsatz und Gewinn um jeweils 10 %. Die Höhe des Sicherheitszuschlags leitete es aus dem vom Kläger erklärten Umsatz ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Die Hinzuschätzung war dem Grunde nach nicht zu beanstanden, weil das gewonnene Schätzungsergebnis schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig war. Die Schätzung berücksichtigte das Maß der Verletzung der dem Kläger obliegenden Mitwirkungspflichten. Das Gericht sah es deshalb als gerechtfertigt an, dass das Finanzamt wegen der nicht ordnungsgemäßen Buchführung die Hinzuschätzung auf der Grundlage eines Sicherheitszuschlags vornahm.

Auch der Höhe nach beanstandete das Finanzgericht die Hinzuschätzung nicht. Feste Regeln für die Höhe eines Sicherheitszuschlags gibt es nicht. Bei gravierenden Buchführungsmängeln wie im vorliegenden Fall war ein Sicherheitszuschlag i. H. v. 10 % auf den erklärten Umsatz bzw. Gewinn gerechtfertigt.

Ebenfalls für zutreffend hielten die Richter die Ableitung des Sicherheitszuschlags aus dem vom Kläger erklärten Umsatz. Bezogen auf den Bereich der Videokabinen und des Erotikkinos waren die in der Gewinnermittlung enthaltenen Betriebsausgaben Fixkosten, die sich durch die tatsächliche Erzielung weiterer, bisher nicht erklärter Umsatzerlöse nicht erhöhten.

8. Herstellung von Fruchtjoghurt aus selbst hergestellter Milch: Liegt ein landwirtschaftliches Erzeugnis vor?

Stellt ein Landwirt aus eigener Milch und unter händischer Beimischung zugekaufter Fruchtmischungen Fruchtjoghurt her, liegt eine Verarbeitungstätigkeit eines Milchbauern vor. Auf die Lieferung ist die Durchschnittssatzbesteuerung anwendbar.

Hintergrund

Die Klägerin L war als Landwirtin tätig. Aus von ihren Kühen produzierter Milch erzeugte sie Joghurt und stellte mit zugekauften Fruchtmischungen Fruchtjoghurt her. Der Fruchtanteil betrug 14 %. L sah darin ein landwirtschaftliches Erzeugnis, dessen Lieferung sie nach der Durchschnittssatzbesteuerung versteuerte.

Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass es sich um ein Erzeugnis einer sog. zweiten Verarbeitungsstufe handelte. Demzufolge lag kein landwirtschaftliches Erzeugnis vor. Dementsprechend unterwarf das Finanzamt diese Umsätze der Regelbesteuerung mit 7 %. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgt dem Finanzgericht. Zur Begründung führten die Richter aus: Die Regelung zur Durchschnittssatzbesteuerung ist richtlinienkonform entsprechend der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie auszulegen. Danach finden die sog. Pauschalausgleich-Prozentsätze auf landwirtschaftliche Erzeugnisse und Dienstleistungen Anwendung. Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind dabei die Gegenstände, die im Rahmen der in Anhang VII zur Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten von land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben erzeugt werden. Dazu gehört die Viehhaltung. Den landwirtschaftlichen Erzeugnissen gleichgestellt sind die Erzeugnisse, die ein Landwirt bei im Wesentlichen aus seiner landwirtschaftlichen Produktion stammenden Erzeugnissen mit Mitteln herstellt, die normalerweise in land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.

Daraus ergibt sich, dass die Lieferung der L unter die Durchschnittssatzbesteuerung fällt. Bei der Herstellung des Fruchtjoghurts handelt es sich um eine Verarbeitungstätigkeit. L verwandte dazu mit der Milch im Wesentlichen ein aus ihrer landwirtschaftlichen Produktion stammendes Erzeugnis. Die Beimischung des zugekauften Fruchtzusatzes im Ausmaß unterhalb der Wesentlichkeitsgrenze war unschädlich. Denn die verarbeiteten Erzeugnisse müssen nicht ausschließlich, sondern nur im Wesentlichen aus der eigenen landwirtschaftlichen Produktion stammen. Der im Streitfall hinzugegebene Fruchtgehalt von 14 % steht daher als unwesentlich der Durchschnittssatzbesteuerung nicht entgegen.

Entscheidend war auch, dass die Beimischung händisch erfolgte.

9. Keine Umsatzsteuer für platzierungsabhängige Preisgelder

Wird einem Pferdeeigentümer als Gegenleistung für die Teilnahme an einem Pferderennen ein platzierungsabhängiges Preisgeld gezahlt, unterliegt diese Leistung nicht der Umsatzsteuer. Der Bundesfinanzhof ändert mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung.

Hintergrund

Die Klägerin war eine GmbH, deren Zweck u. a. in Kauf, Verkauf und Ausbildung von Pferden sowie in der sportlichen Förderung von Reitern bestand. A war alleinige Gesellschafterin und nahm selbst aktiv am Turniersport teil. Die GmbH erklärte für die Jahre 2007 bis 2010 Umsätze aus Verkaufserlösen sowie Preisgeldern. Aus dem Verkauf von Pferden und Fahrzeugen machte sie Vorsteuern geltend.

Das Finanzamt wertete die Tätigkeit als Liebhaberei und versagte deshalb den Vorsteuerabzug. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Seiner Ansicht nach beruhten die Vorsteuerbeträge auf ertragsteuerlich nicht abziehbaren Repräsentationsaufwendungen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Turnierteilnahme bei platzierungsabhängigem Preisgeld keine unternehmerische Tätigkeit darstellt.

Eine „Leistung gegen Entgelt“ setzt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und empfangener Gegenleistung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt die Teilnahme an einem Pferderennen keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung dar, wenn für die Teilnahme weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung, sondern nur ein von einer erfolgreichen Platzierung abhängiges Preisgeld gezahlt wird. Wegen der Ungewissheit einer Zahlung fehlt es an einem hinreichenden Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der ggf. erhaltenen Zahlung.

Die Steuerbarkeit der von der GmbH empfangenen Preisgelder hing deshalb davon ab, ob sie ausschließlich im Erfolgsfall gezahlt wurden oder ob die vereinnahmten Beträge auf platzierungsunabhängigen und damit steuerbaren Vergütungen (z. B. Antrittsgeldern) beruhten.

Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf, da dieses auf der Steuerbarkeit aller Umsätze der GmbH aus der Teilnahme an Pferderennen beruhte. Der Fall wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen.

10. Verfassungsbeschwerden per De-Mail sind unzulässig

Das Bundesverfassungsgericht akzeptiert Verfassungsbeschwerden weder per E-Mail noch per De-Mail. Seiner Ansicht nach ist hierbei das Schriftformerfordernis nicht erfüllt.

Hintergrund

Ein Rechtsanwalt reichte eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht elektronisch per De-Mail ein. Er ging davon aus, dass dies zulässig war, da das höchste deutsche Gericht über eine De-Mail-Adresse verfügte.

Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die per De-Mail eingereichte Verfassungsbeschwerde unzulässig war und nahm deshalb die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Zur Begründung führten die Richter aus: Die De-Mail genügte nicht dem Schriftformerfordernis, das für die Verfassungsbeschwerde eine Zulässigkeitsvoraussetzung ist. Die De-Mail-Adresse diente ausschließlich der Abwicklung von Verwaltungsangelegenheiten, nicht aber als Kommunikationsmittel für gerichtlich relevante Schriftsätze.

Die De-Mail soll als technisch eigenständiges Kommunikationsmittel einen deutlich sicheren Weg zur Datenübermittlung als die gewöhnliche E-Mail eröffnen. Von Datenschützern wird jedoch die angebliche Sicherheit De-Mail stark in Zweifel gezogen. Durch die fehlende „Ende zu Ende Verschlüsselung“ seien Hackerangriffe ohne Weiteres möglich. Als Kommunikationsmittel zwischen Behörden in datenschutzrechtlich relevanten Bereichen, beispielsweise bei Polizei und Geheimdiensten, aber auch bei den Gerichten, sei keine ausreichende Datensicherheit gewährleistet.

Wohl auch vor diesem Hintergrund hat das höchste deutsche Gericht das Schriftformerfordernis für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde eng ausgelegt.

Weder eine E-Mail noch eine De-Mail reichen für einen körperlichen Eingang beim Gericht aus und entsprechen damit nicht dem Schriftformerfordernis.

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

  1. Grunderwerbsteuer: Was gilt bei Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs?

Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht, kann eine Festsetzung der Grunderwerbsteuer nicht aufgehoben werden, wenn der Erwerber eine ihm verbliebene Rechtsposition aus dem ursprünglichen Kaufvertrag in seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse verwertet.

Hintergrund

Die X war eine Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts. Sie erwarb mit Vertrag vom August 2013 von der A-GmbH ein Gebäude auf fremdem Boden. Die A-GmbH hatte das Gebäude auf einem von ihr angemieteten Grundstück errichtet. X sollte anstelle der A-GmbH in den bestehenden Mietvertrag eintreten. Nachdem die Grundstückseigentümerin die Übernahme des Mietvertrags durch X abgelehnt hatte, wollte die A-GmbH die Transaktion in einen Erwerb der Geschäftsanteile umgestalten, um den Mietvertrag unverändert fortsetzen zu können. X und die A-GmbH hoben daher in Ausübung ihres vertraglich vereinbarten Rücktrittrechts den Kaufvertrag auf. Die Gesellschafter der A-GmbH veräußerten 94 % ihrer Geschäftsanteile an die Muttergesellschaft der X und 6 % an eine im Konzern eingebundene dritte Gesellschaft.

Das Finanzamt setzte für den Erwerb des Gebäudes auf fremden Boden Grunderwerbsteuer gegen die X fest. Gleichzeitig lehnte es eine zur Aufhebung der Festsetzung führende Rückgängigmachung des Erwerbs i. S. v. § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ab. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab. Zur Begründung führten die Richter aus: „Rückgängig gemacht“ ist ein Erwerbsvorgang, wenn der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung zurückerlangt und die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt. Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Grundstückskaufvertrags das Grundstück weiterveräußert, ist entscheidend, ob für den früheren Erwerber trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben ist.

Dem früheren Erwerber verbleibt eine solche Rechtsposition jedenfalls dann, wenn z. B. der Aufhebungs- und der Weiterveräußerungsvertrag in einer einzigen Urkunde zusammengefasst sind. Eine Rückgängigmachung i. S. v. § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber eine solche ihm verbliebene Rechtsposition tatsächlich in seinem eigenen wirtschaftlichen Interesse verwertet.

Der Erwerber verwertet seine Rechtsposition aus dem ursprünglichen Kaufvertrag nicht nur dann zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken, wenn er Einfluss auf den späteren Weiterverkauf des Grundstücks ausübt, sondern auch, wenn er durch seine Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag bestimmen kann, wer die Anteile an dieser Gesellschaft erwerben darf.

Im vorliegenden Fall fehlte es deshalb an einer tatsächlichen Rückgängigmachung des steuerbaren Erwerbsvorgangs. Die X verwertete ihre Rechtsposition dahingehend, dass sie den Erwerb von 100 % der Anteile an der A-GmbH durch die konzernverbundenen Gesellschaften sicherstellte. Ihr Interesse ging nicht allein dahin, sich vollständig vom Vertrag zu lösen, sondern das Gebäude wirtschaftlich für ihre Muttergesellschaft zu sichern.

2. Organschaft: Wirtschaftliche Eingliederung als Voraussetzung

Beruht die wirtschaftliche Eingliederung, die für eine umsatzsteuerliche Organschaft erforderlich ist, auf Leistungen des Organträgers gegenüber seiner Organgesellschaft, müssen entgeltliche Leistungen vorliegen. Diesen muss für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche Bedeutung zukommen.

Hintergrund

Die Klägerin, eine GmbH, produzierte Funkwerbespots und synchronisierte und vertonte Film- und Videomaterial und Tonträger. Einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer waren in den Streitjahren G und A. Die M GmbH, deren einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer in den Streitjahren G und W waren, hielt 100 % der Gesellschaftsanteile an der Klägerin. Zwischen der Klägerin und der M GmbH bestand ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die Klägerin ging deshalb für die Streitjahre davon aus, dass sie als in das Unternehmen der M GmbH eingegliederte Organgesellschaft keine eigene Umsatzsteuererklärung abgeben muss. Die M GmbH gewährte der Klägerin verzinsliche Darlehen und übernahm Bürgschaften für Bankdarlehen und Dispokredite der Klägerin. Ein Entgelt für die Bürgschaftsgewährung wurde nicht vereinbart.

2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M GmbH eröffnet. Nach einer Außenprüfung erließ das Finanzamt für die Streitjahre 2007 bis 2009 erstmalige Umsatzsteuerbescheide gegen die zahlungsfähige Klägerin als „eigenständiges“ Unternehmen. Das Finanzamt ging davon aus, dass zwischen der Klägerin und der M GmbH mangels wirtschaftlicher Eingliederung keine Organschaft bestand.

Dagegen wendete die Klägerin ein, dass sie in das Unternehmen der M GmbH eingebunden war.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass die Klägerin in das Unternehmen der M GmbH zwar eindeutig organisatorisch und finanziell, jedoch nicht wirtschaftlich eingegliedert war.

Beruht die für eine umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche wirtschaftliche Eingliederung auf Leistungen des Organträgers an die Organgesellschaft, müssen entgeltliche Leistungen vorliegen, denen für das Unternehmen der Organgesellschaft mehr als nur unwesentliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall erfolgte die Darlehensgewährung und die Bürgschaftsübernahme nicht entgeltlich. Ein Sale-and-Lease-back-Geschäft mit nicht konzernangehörigen Gesellschaften begründete keine wirtschaftliche Verflechtung, da zwischen Klägerin und M GmbH insoweit keine direkten vertraglichen Beziehungen bestanden. Eventuelle Verwaltungsleistungen der M GmbH an die Klägerin erfolgten nicht entgeltlich und sind damit keine der Umsatzsteuer unterliegende wirtschaftliche Tätigkeit.

Zwar kann eine Eingliederung auch anzunehmen sein, wenn das Vorliegen eines der 3 Eingliederungsmerkmale (finanziell, organisatorisch, wirtschaftlich) nur zweifelhaft oder weniger stark ist, die beiden anderen Voraussetzungen jedoch erfüllt sind. Es reicht jedoch nach Ansicht der Finanzrichter nicht aus, wenn nur 2 der 3 Merkmale vorliegen. Das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung lag allenfalls in sehr schwach ausgeprägter Form vor. Allein die finanzielle Unterstützung der Klägerin durch die M GmbH bewirkte noch keine wirtschaftliche Verflechtung der beiden Unternehmen.

3. Wann besteht an einem Mitunternehmeranteil wirtschaftliches Eigentum?

Der Erwerber eines Anteils an einer Personengesellschaft hat nur dann die Stellung eines Mitunternehmers, wenn er eine ihm rechtlich nicht mehr entziehbare Position erworben hat. Darüber hinaus müssen Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative vollständig auf ihn übergegangen sein.

Hintergrund

B war zunächst alleiniger Kommanditist der A-GmbH u. Co. KG (A-KG) sowie alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH (Komplementärin). Im Jahr 1998 verkaufte B jeweils 49 % seiner Anteile an der A-KG sowie an der A-GmbH an die C-GmbH. Im Jahr 2000 brachte er seine verbliebenen Anteile von jeweils 51 % an der A-KG und an der A-GmbH in die B-GmbH ein.

2001 veräußerte die B-GmbH einen 31 %igen Anteil an der A-GmbH und einen 50 %igen Anteil an der A-KG an die C-GmbH. Der B-GmbH verblieben damit noch ein 20 %iger Anteil an der A-GmbH und ein 1 %iger Anteil an der A-KG. Diese Beteiligungen veräußerte die B-GmbH im Jahr 2003 an die C-GmbH.

Die A-KG ging davon aus, dass der Gewinn der B-GmbH aus dieser Veräußerung nicht als Gewerbeertrag zu erfassen war. Es lag ihrer Ansicht nach keine steuerpflichtige Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft vor, da die 1 %ige Kommanditbeteiligung der B-GmbH keine Mitunternehmerstellung vermittelte. Auch der Gewinn aus der Veräußerung des restlichen Anteils an der A-GmbH in Höhe von 20 % war nicht in den Gewerbeertrag einzubeziehen, da er nicht zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II der B-GmbH bei der A-KG gehörte.

Entscheidung

Mitunternehmer ist, wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist oder eine diesem wirtschaftlich vergleichbare Stellung innehat und Mitunternehmerrisiko trägt sowie Mitunternehmerinitiative entfaltet. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs liegen diese Voraussetzungen für die B-GmbH vor. Denn sie war bis zur Veräußerung ihres 1 %-Anteils zivilrechtlich Gesellschafterin der KG. Sie wurde nicht bereits vor der zivilrechtlichen Übertragung aufgrund des Abtretungsvertrags in 2003 von der C-GmbH aus ihrer Mitunternehmerstellung verdrängt. Denn die B-GmbH hat bis zur Übertragung weiterhin Mitunternehmerrisiko getragen, da sie bis zuletzt an Gewinn und Verlust beteiligt war. Dieser verbleibende Rest an Mitunternehmerrisiko führte dazu, dass eine Mitunternehmerstellung nicht wirtschaftlich dem Erwerber eines Gesellschaftsanteils zugerechnet werden kann.

Auch der Gewinn aus der Veräußerung der restlichen Beteiligung an der A-GmbH (20 %) ist gewerbesteuerlich zu erfassen. Zwar handelte es sich bei der GmbH-Beteiligung nicht um einen Mitunternehmeranteil. Da die Beteiligung jedoch als gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen II der B-GmbH bei der A-KG anzusehen war, gehörte der Gewinn aus dieser Veräußerung ebenfalls zum Gewerbeertrag. Die Anteile der B-GmbH an der A-GmbH waren in einer „Ergänzungsbilanz“ bei der A-KG ausgewiesen und damit subjektiv dazu bestimmt, dem Betrieb der KG und somit der Mitunternehmerstellung der B-GmbH zu dienen.

4. Zur Auslagerung von Umsätzen auf Kleinunternehmer-Tochtergesellschaften

Wird ein Unternehmen aufgespaltet, um dadurch mehrfach die Kleinunternehmervergünstigung in Anspruch zu nehmen, liegt eine missbräuchliche Gestaltung vor.

Hintergrund

Die X-GmbH war in den Jahren 2009 bis 2011 als Steuerberater-Gesellschaft tätig. Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer war B. Die X-GmbH war an 6 GmbH & Co. KGs als Kommanditistin beteiligt. Komplementärin war jeweils die D-GmbH. Deren Geschäftsführerin F war bei der X-GmbH angestellt und bezog von der D-GmbH ein Geschäftsführergehalt im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Alleingesellschafterin der D-GmbH war die Ehefrau des B. Teilweise wurden die gleichen Kunden nacheinander von mehreren KGs betreut, um die Kleinunternehmergrenze nicht zu überschreiten. Bis zur Gründung der KGs wurden die Leistungen unmittelbar von der X-GmbH erbracht. Die Arbeiten der KGs wurden mit den Sach- und Personalmitteln der X-GmbH ausgeführt. Die Entgelte vereinnahmten die KGs jeweils auf eigene Rechnung.

Das Finanzamt sah die Auslagerung der Buchführungsleistungen auf die KGs als missbräuchlich an. Die Umsätze der KGs rechnete es der X-GmbH zu. Das Finanzgericht sah das genauso und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine missbräuchliche Gestaltung vorlag und versagte die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung durch die KGs. Zur Begründung führten die Richter aus: Mit der planmäßigen Aufspaltung und künstlichen Verlagerung von Umsätzen mit dem Ziel, die Kleinunternehmergrenze nicht zu überschreiten, wurde der damit bezweckte Vereinfachungszweck verfehlt. Vielmehr wurde auf diese Weise die Kleinunternehmerregelung missbräuchlich in Anspruch genommen. Die durch die Aufspaltung erzielte mehrfache Inanspruchnahme der Kleinunternehmervergünstigung stellte eine Verletzung des Neutralitätsprinzips dar. Denn dadurch hatten die aufgespaltenen Kleinunternehmen einen Wettbewerbsvorteil.

Zwar hat ein Bürger das Recht, seine Tätigkeit so zu gestalten, dass er seine Steuerschuld in Grenzen hält. So kann auch eine umsatzsteuerrechtlich vorteilhafte Aufspaltung in verschiedene Unternehmen wirtschaftlich und unternehmerisch durchaus Sinn ergeben. Im vorliegenden Fall fehlte es jedoch für die erstrebte Reduzierung der Umsatzsteuer-Belastung an einem rechtfertigenden außersteuerlichen Grund. Es lag vielmehr eine rein künstliche, außerhalb jeder wirtschaftlichen Realität liegende Gestaltung vor.