Unternehmer und Freiberufler |
1. | Überstundenvergütung kann ermäßigt versteuert werden |
2. | Seminarleitung im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes: Besteht Rentenversicherungspflicht oder nicht? |
3. | Wo liegt die Betriebsstätte eines Gewerbetreibenden? |
4. | Rentenbezugsmitteilungen I: Verspätungsgeld bei nicht fristgerechter Übermittlung ist verhältnismäßig |
5. | Rentenbezugsmitteilungen II: Verstößt das Verspätungsgeld gegen die Unschuldsvermutung? |
6. | Vorsteuer: Wie genau muss die Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment sein? |
7. | Geldspielautomaten: So wird die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ermittelt |
8. | Innergemeinschaftliche Lieferungen von Pkw nur unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei |
9. | Fehleintragung bei der Steuererklärung: Kann der Steuerbescheid geändert werden? |
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer
1. | Zur Einlage von verlustträchtigen Wertpapieren in das gewillkürte Betriebsvermögen einer Gesellschaft |
2. | Vermietung von Gewerbeimmobilien: Einkünfteerzielungsabsicht kann auch bei hohen Umbauaufwendungen vorliegen |
3. | Was gilt bei Zufluss einer gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisforderung? |
Unternehmer und Freiberufler
- Überstundenvergütung kann ermäßigt versteuert werden
Zahlt der Arbeitgeber eine Überstundenvergütung für mehrere zurückliegende Jahre, darf darauf der ermäßigte Lohnsteuersatz nach der sog. Fünftel-Regelung angewendet werden.
Hintergrund
Der Kläger erbrachte in den Jahren 2013 bis 2015 insgesamt 330 Überstunden. Im Jahr 2016 schlossen der Kläger und die Arbeitgeberin wegen einer länger andauernden Erkrankung des Klägers einen Aufhebungsvertrag, der das Arbeitsverhältnis beendete. In dem Vertrag war insbesondere geregelt, dass die bisher nicht ausgezahlten Überstunden mit einem Betrag von insgesamt 6.000 EUR vergütet wurden.
Entscheidung
Das Finanzgericht entschied, dass hier der ermäßigte
Steuersatz nach der Fünftel-Regelung angewendet werden darf. Bisher wurde von
der Verwaltung, den Gerichten und auch in der Literatur die Auffassung
vertreten, dass eine nachträgliche Überstundenvergütung nicht zur ermäßigten
Besteuerung nach der Fünftel-Regelung führt. Nach Auffassung des Finanzgerichts
im vorliegenden Fall war die Überstundenvergütung jedoch eine Vergütung für
eine mehrjährige Tätigkeit, die steuerlich nicht anders behandelt werden konnte
als eine Nachzahlung von Lohn für die reguläre Arbeitsleistung. Die Vergütung
war dem Kläger auch „zusammengeballt“ zugeflossen, denn sie war in
einer Summe in einem Jahr ausgezahlt worden.
- 2. Seminarleitung im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes: Besteht Rentenversicherungspflicht oder nicht?
Die Tätigkeit einer Seminarleiterin, die im Rahmen der pädagogischen Begleitung im Bundesfreiwilligendienst ausgeübt wird, unterliegt nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung.
Hintergrund
Die Klägerin war eine gemeinnützige Gesellschaft. Ihr Gesellschaftszweck bestand u. a. in der Betreuung hilfsbedürftiger Menschen. Der dahinterstehende Wohlfahrtsverband bot Freiwilligendienste u. a. in der Form des Bundesfreiwilligendienstes an. Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen erfolgte eine pädagogische Begleitung. Diese hatte zum Ziel, den Teilnehmern soziale, ökologische, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und ihr Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Dazu schloss die Gesellschaft mit einer Studentin Honorarverträge zur Übernahme von Seminarleitungen ab.
Der Rentenversicherungsträger stellte fest, dass die Studentin in der Rentenversicherung versicherungspflichtig war. Dagegen wandte sich die gemeinnützige Gesellschaft mit ihrer Klage.
Entscheidung
Das Landessozialgericht gab der Klägerin Recht und entschied, dass für die Studentin keine Rentenversicherungspflicht bestand. Vielmehr handelte es sich bei der Tätigkeit nicht um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis als Dozentin.
In der Gesamtabwägung sprachen die zwischen der Gesellschaft und der Studentin getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächliche Umsetzung überwiegend für eine selbstständige Tätigkeit. Insbesondere waren Weisungsbefugnisse, kraft derer die Gesellschaft befugt gewesen wäre, gegenüber der Studentin Anordnungen in inhaltlicher, zeitlicher und örtlicher Hinsicht zu erteilen, nur in sehr eingeschränktem Umfang vereinbart worden.
Auch lagen keine Indizien vor, die für eine Eingliederung der Studentin in die Arbeitsorganisation der Gesellschaft sprachen. Die pädagogische Begleitung der Freiwilligen oblag in erster Linie den hauptamtlichen pädagogischen Fachkräften, deren vorrangige Verantwortung etwa in dem pädagogischen Rahmenkonzept der Gesellschaft deutlich wurde.
- 3. Wo liegt die Betriebsstätte eines Gewerbetreibenden?
Betriebsstätte ist der Ort, an dem oder von dem aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden. Die Fahrten zur Betriebsstätte kann ein Gewerbetreibender nur mit der Entfernungspauschale geltend machen.
Hintergrund
Der Kläger betrieb ein Abbruchunternehmen als Ein-Mann-Betrieb unter der Adresse A-Stadt, B-Straße. Er selbst wohnte in A-Stadt in der P-Straße. Im Rahmen seines Unternehmens führte er Abbruch- und Reinigungsarbeiten auf dem Gelände seines einzigen Auftraggebers, der F-Firma in C-Stadt, aus. Die Fahrten nach C-Stadt unternahm der Kläger von zu Hause aus. Er nutzte für diese Fahrten zum Teil seinen im Betriebsvermögen befindlichen Pkw und führte im Übrigen die Fahrten zur F-Firma mit einem Lkw seines Vaters durch.
Das Finanzamt war der Ansicht, dass sich die einzige Betriebsstätte des Klägers auf dem Gelände der F-Firma in C-Stadt befand. Deshalb ließ es die Aufwendungen für die Fahrten des Klägers nach C-Stadt nur in Höhe der Entfernungspauschale zum Betriebsausgabenabzug zu.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Zur Begründung führten die Richter aus: Geht ein Gewerbetreibender seiner Tätigkeit regelmäßig in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung seines einzigen Auftraggebers nach, sodass diese nach inhaltlichen und zeitlichen Kriterien den Mittelpunkt seiner betrieblichen Arbeit bildet, befindet sich seine Betriebsstätte auf dem Gelände des Auftraggebers. Auf eine eigene Verfügungsmacht über diese betriebliche Einrichtung kommt es nicht an. Das gilt auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall der Steuerpflichtige über eine weitere Betriebsstätte verfügt, in der er die für seine Arbeit notwendigen Gerätschaften lagert, wartet und bei Bedarf abholt sowie gelegentlich Büroarbeiten ausführt.
- 4. Rentenbezugsmitteilungen I: Verspätungsgeld bei nicht fristgerechter Übermittlung ist verhältnismäßig
Das Verspätungsgeld, das festgesetzt werden kann, wenn der Versorgungsträger Rentenbezugsmitteilungen nicht fristgerecht übermittelt, ist verfassungsgemäß. Insbesondere verstößt es nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Hintergrund
Der Pensionsfonds P übernahm die betriebliche Altersversorgung der Mitarbeiter eines Unternehmens und lagerte den Geschäftsbetrieb auf die X-GmbH aus. Am 23.1.2013 übermittelte die X-GmbH an die zentrale Stelle (ZfA) fristgemäß die Rentenbezugsmitteilungen für das Jahr 2012. Da diese jedoch zum Teil unzutreffende Angaben enthielten, übermittelte die X-GmbH am 19.3.2014 diese Datensätze erneut an die ZfA.
Die ZfA ging davon aus, dass die Mitteilungen teils verspätet, teils gar nicht übermittelt worden waren und setzte deshalb gegen P ein Verspätungsgeld von 50.000 EUR fest. Dagegen erhob P Klage.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof entschied, dass weder das Meldeverfahren noch die Belastung mit einem Verspätungsgeld unangemessen sind. Die Inanspruchnahme der mitteilungspflichtigen Stellen als Dritte zur Erreichung der Besteuerungsgleichheit stellt keine übermäßige Belastung dar. Denn die mitteilungspflichtigen Stellen übersenden bereits ihren Leistungsempfängern jährliche Informationen. Diese müssen lediglich nach den Vorgaben der Finanzverwaltung aufbereitet werden. Im Hinblick auf die verfolgten Zwecke erscheint das Verspätungsgeld nach Ansicht des Bundesfinanzhofs als ein sachgerechtes und angemessenes Mittel, um das Verwaltungsverfahren als Massenverfahren praktikabel zu halten.
Nach dem Gesetzeswortlaut wird das Verspätungsgeld nur erhoben, wenn die Mitteilung verspätet oder gar nicht übermittelt wurde. Eine lediglich fehlerhafte Mitteilung wird folglich von der Vorschrift nicht erfasst. Aber nicht jede Übermittlung einer fehlerhaften Rentenbezugsmitteilung kann als fristwahrend angesehen werden. Entsprechend der Grundsätze zur fristgerechten Abgabe einer unvollständigen oder unrichtigen Steuererklärung kann eine Rentenmitteilung dann nicht als übermittelt gelten, wenn sie derart lückenhaft ist, dass dies praktisch einer Nichtübermittlung gleichkäme.
Ob diese Voraussetzungen vorlagen, war im vorliegenden Fall allerdings ungeklärt. Der Bundesfinanzhof verwies den Fall daher an das Finanzgericht zurück, um insoweit den Sachverhalt weiter aufzuklären.
- 5. Rentenbezugsmitteilungen II: Verstößt das Verspätungsgeld gegen die Unschuldsvermutung?
Wegen verspäteter Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen kann ein Verspätungsgeld festgesetzt werden. Dieses verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung. Wer dagegen klagen will, muss den Finanzrechtsweg beschreiten.
Hintergrund
Das berufsständische Versorgungswerk V übermittelte einige Rentenbezugsmitteilungen für das Jahr 2013 nicht fristgerecht der zentralen Stelle (ZfA). Die ZfA setzte dementsprechend ein Verspätungsgeld fest. Mit ihrer dagegen erhobene Klage machte V im Wesentlichen verfassungsrechtliche Erwägungen geltend.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hatte keine Einwände gegen die Festsetzung des Verspätungsgeldes. Insbesondere verstieß dieses nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Weiterhin verstieß die gesetzliche Regelung zum Verspätungsgeld, nach der den Mitteilungspflichtigen die Darlegungslast für ein fehlendes Vertretenmüssen trifft, nicht gegen die im Rechtsstaatsprinzip begründete Unschuldsvermutung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich die Unschuldsvermutung grundsätzlich auf strafrechtliche Vorwürfe im engeren Sinne. Für den Bereich der Ordnungswidrigkeiten erkennt das Bundesverfassungsgericht Einschränkungen der Unschuldsvermutung an, wenn dem Betroffenen wie beim Verspätungsgeld der Entlastungsbeweis hinsichtlich der Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auferlegt ist.
Die Unschuldsvermutung verstößt auch nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Auch bei der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vertretenen weiten Auslegung der Menschenrechtskonvention kann die verspätete Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen nicht als Straftat in deren Sinn angesehen werden. Denn für die einzelne Rentenbezugsmitteilung beträgt das Verspätungsgeld nur 10 EUR je Verspätungsmonat. Das Verspätungsgeld für alle Verfehlungen in Bezug auf einen Veranlagungszeitraum darf 50.000 EUR nicht übersteigen. Dieser Betrag liegt noch innerhalb des Rahmens, den der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als nichtstrafrechtlich ansieht.
Darüber hinaus entschied der Bundesfinanzhof, dass gegen die Festsetzung eines Verspätungsgeldes der Finanzrechtsweg gegeben ist. Es handelte sich dabei um eine Abgabenangelegenheit. Denn das Verspätungsgeld ist im Einkommensteuergesetz geregelt und bezweckt die geordnete und vollständige Festsetzung der Einkommensteuer. Das Verspätungsgeld unterliegt der Gesetzgebung des Bundes und wird auch durch eine Finanzbehörde – das Bundeszentralamt für Steuern – verwaltet.
- 6. Vorsteuer: Wie genau muss die Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment sein?
Setzt der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraus, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben wird? Der Bundesfinanzhof hat daran so seine Zweifel.
Hintergrund
Der Händler H war im Großhandel mit Textilien und Modeaccessoires im Niedrigpreissegment tätig. Die Einkaufspreise bewegten sich überwiegend im unteren bis mittleren Euro-Bereich und lagen teilweise zwischen 20 EUR und 28 EUR. H nahm den Vorsteuerabzug u. a. aus Rechnungen vor, die als Artikelbezeichnung Angaben wie „Hosen“, „Tops“, „Shirts“, „T-Shirts“, „Kleider“, „Bluse“, „Weste“, „Jacken“ enthielten.
Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen, weil die Leistungsbeschreibungen mit der Angabe der Warengattung („Hosen“, „Shirts“ usw.) nicht ausreichend war.
H legte dagegen Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung, die das Finanzamt ablehnte. Das Finanzgericht schloss sich dem an und lehnte ebenfalls die Aussetzung der Vollziehung ab. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde hatte der Bundesfinanzhof über die Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass die angefochtenen Bescheide insoweit ernstlich rechtlich zweifelhaft waren, als das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus bestimmten Rechnungen mangels hinreichender Leistungsbeschreibung versagte. Fraglich ist insbesondere, ob im Handel mit Waren im Niedrigpreissegment geringere Anforderungen an die Leistungsbeschreibung zu stellen sind.
Sollten die tatsächlichen Voraussetzungen dafür
vorliegen, wäre weiterhin zu prüfen, ob auch beim Vorsteuerabzug Gutglaubensschutz
bereits im Festsetzungsverfahren gewährt werden kann. Insoweit hatte die
Beschwerde des H Erfolg.
- 7. Geldspielautomaten: So wird die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ermittelt
Beim Betrieb eines Geldspielautomaten ergibt sich aus den Kasseneinnahmen des Aufstellers abzüglich der geschuldeten Umsatzsteuer die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Es handelt sich nicht um steuerfreie Glücksspiele.
Hintergrund
Die Klägerin verwendete ausschließlich Geldspielgeräte mit dem sog. Hopper. Diese sind von der Bauart und Technik identisch mit den in öffentlichen Spielbanken verwendeten Geldspielgeräten. Nach Auffassung der Klägerin stellten ihre Umsätze deshalb steuerfreie sonstige Glücksspiele dar. Sollten die Umsätze doch steuerpflichtig sein, konnten als Bemessungsgrundlage allenfalls der um die Ertragsteuern geminderte Kasseninhalt der Geldspielgeräte angesetzt werden.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer zutreffend die Kasseneinnahmen des Aufstellers abzüglich der Umsatzsteuer angesetzt hatte.
Bei Automatenaufstellern steht ohne jede Ungewissheit fest, wie hoch das Entgelt, die Kasseneinnahme, am Ende des Monats ist. Unerheblich war deshalb das Argument der Klägerin, dass die Höhe der Kassenzuflüsse ihrer Geldspielautomaten keiner festen Einbehaltensquote unterlag und sich die Kassenzuflüsse aufgrund der bauartbedingten technisch generierten Zufallsabhängigkeit des Ergebnisses eines jeden Spielvorgangs nicht mehr bestimmen lassen.
Für eine Steuerfreiheit der Umsätze der Klägerin sah das Gericht keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere erfasst § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG nicht die Umsätze aus sonstigen Geldspielen mit Geldeinsatz, zu denen die Umsätze der Klägerin gehören, sondern nur die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL befreit lediglich Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz unter den von jedem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen und Beschränkungen.
Das Entgelt für die Leistung der Klägerin bestimmte sich nicht nach dem Einsatz des einzelnen Spielers, sondern nach den monatlichen Kasseneinnahmen. Die Umsatzsteuer wurde von den Spielern als Endverbraucher an die Aufsteller gezahlt, sodass auch durch die Abwälzung der Umsatzsteuer an die Endverbraucher die von der Klägerin monierte Doppelbelastung durch Umsatzsteuer und zusätzliche Ertragsteuern nicht vorlag.
- 8. Innergemeinschaftliche Lieferungen von Pkw nur unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei
Selbst wenn die Richtigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigt ist – bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung reicht eine bloße Briefkastenadresse einer Scheinfirma zur Identifizierung eines Abnehmers nicht aus.
Hintergrund
Das Finanzamt versagte der Klägerin die Steuerfreiheit
für die innergemeinschaftliche Lieferung von 3 Pkw an Abnehmer mit
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Nach Auffassung des Finanzamts lagen die
Voraussetzungen des Buch- und Belegnachweises nicht vor. Auch war eine Berufung
auf den Gutglaubensschutz nicht möglich, da die Klägerin nicht gutgläubig
handelte. Denn bei Prüfungsbeginn lagen weder eine Empfangsbestätigung des
Abnehmers, eine Versicherung des Abnehmers den Gegenstand der Lieferung in das
übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern noch eine Vollmacht zur Abholung vor.
Die nachgereichten Unterlagen waren nachträglich erstellt worden. Auch fehlte
die Angabe des jeweiligen Monats, in denen die 3 Pkw erhalten wurden. Des
Weiteren handele es sich bei dem Abnehmer Firma N s.r.o. um eine Scheinfirm,
die nicht der tatsächliche Abnehmer der betreffenden Fahrzeuge war. Insoweit
war der Buchnachweis falsch.
Entscheidung
Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt die 3 Pkw-Lieferungen zu Recht als nicht steuerfrei angesehen hatte, da ein ordnungsgemäßer Belegnachweis fehlte. Die Klägerin belegte zuerst durch eine – im Jahr 2010 noch zulässige – sog. „Verbringensbestätigung“ eine sog. Abhollieferung. Im Verfahren vor dem Finanzgericht belegte die Klägerin jedoch eine sog. Versendungslieferung in die Slowakei durch die „Spedition K“. Somit lag keine Abhollieferung, sondern eine Versendungslieferung vor. Jedoch fehlte der im Versendungsfall erforderliche Gelangensnachweis durch einen Beleg (Frachtbrief). Die vorliegenden „Verbringensbestätigungen“ waren nicht als „Ersatzbelege“ heranziehbar, weil ihr Aussagegehalt – die Bestätigung der Verbringung der Fahrzeuge in einen anderen Mitgliedstaat – ein ganz anderer war.““
Darüber hinaus setzt die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung voraus, dass aufgrund der zutreffenden Angaben des Lieferers die Person des Abnehmers (Erwerbers) dieser Lieferung bekannt ist. Die Lieferung von Pkw ist nicht als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, wenn der Lieferer sich zwar die Richtigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers vom Bundeszentralamt für Steuern hat bestätigen lassen, es sich aber bei dem Abnehmer – wie hier – um eine Scheinfirma handelt. Bei der angegebenen Anschrift handelte es sich lediglich um die Anschrift eines Buchhaltungsbüros, der Abnehmer verfügte an seiner Adresse über keinen aktiven Telefon- oder Faxanschluss und über keinen Lagerplatz für Fahrzeuge. Aus dem Briefkopf des Abnehmers war erkennbar, dass er an seinem angegebenen Sitz keine Geschäftstätigkeit ausübte. Denn dort war nur eine Telefon- und Faxverbindung in einem anderen EU-Staat angegeben und der Geschäftsführer des Lieferers hatte keinen persönlichen, schriftlichen oder telefonischen Kontakt mit dem Geschäftsführer des Abnehmers.
Ein Vertrauensschutz kam nicht in Betracht, da die Klägerin die Unrichtigkeit der Angaben der N s.r.o. bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte erkennen können. Die Klägerin hätte hier bei Beachtung dieses Sorgfaltsmaßstabes erkennen können, dass es sich bei der N s.r.o. um eine in der Slowakei wirtschaftlich nicht tätige und deshalb nicht zur Erwerbsbesteuerung verpflichtete Scheinfirma handelt.
- 9. Fehleintragung bei der Steuererklärung: Kann der Steuerbescheid geändert werden?
Trägt ein Steuerberater die Beiträge eines Mandanten zu einer Versorgungsanstalt bewusst und unter Verkennung der steuerlichen Rechtslage in ein unzutreffendes Eingabefeld ein, stellt sich die Frage, ob eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg meint nein – eine endgültige Klärung durch den Bundesfinanzhof steht noch aus.
Hintergrund
Der Steuerberater des Klägers trug in den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2011 bis 2014 Beiträge an eine Versorgungsanstalt für Ärzte als Beiträge zu „Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht“ ein, und nicht als solche „zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei Nichtarbeitnehmern“. Die Beiträge wirkten sich deshalb steuerlich nicht aus, weil sie nur als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben behandelt wurden. Das Finanzamt führte die Veranlagungen erklärungsgemäß durch, obwohl die Fehleintragungen eindeutig erkennbar waren.
Der Steuerberater beantragte die Berichtigung der bestandskräftigen Bescheide, da der falsche Zeileneintrag eine offenbare Unrichtigkeit darstellte. Das Finanzamt lehnte eine Änderung der Bescheide ab.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht und entschied, dass der Fehler des Steuerberaters keine offenbare Unrichtigkeit darstellte.
Der Fehler, der dem Finanzamt bei Durchführung der Veranlagungen unterlief, hatte seine Ursache in der fehlerhaften Erstellung der Einkommensteuererklärungen durch den Steuerberater des Klägers. Der Eintrag der vom Kläger an die Versorgungsanstalt geleisteten Beiträge in die falsche Zeile durch den Steuerberater beruhte nicht lediglich auf Unachtsamkeit, Flüchtigkeit, Gedankenlosigkeit oder Abgelenktheit. Vielmehr wählte der Steuerberater in mehreren Schritten unter Zuhilfenahme eines Steuererklärungsprogramms am PC bewusst und unter Verkennung der Rechtslage das unzutreffende Eingabefeld und nahm dort den Eintrag vor. Das Finanzamt übernahm dann diesen Fehler.
Zwar ist eine Berichtigung eines fehlerhaften Steuerbescheids zulässig, wenn das Finanzamt offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt. Das gilt jedoch nicht, wenn dem Steuerpflichtigen wie im vorliegenden Fall ein Rechtsanwendungsfehler unterläuft.
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer
- Zur Einlage von verlustträchtigen Wertpapieren in das gewillkürte Betriebsvermögen einer Gesellschaft
Aktien, die sich im Privatvermögen von Gesellschaftern einer KG befinden, dürfen nicht in das gewillkürte Betriebsvermögen eingelegt werden, wenn Wertverluste zu erwarten sind.
Hintergrund
Die beiden Kommanditisten einer Immobilien-KG erwarben für ihr Privatvermögen verschiedene Aktien. Diese hatten in den Jahren 2007 und 2008 an Wert verloren. Ende 2009 beschlossen die Kommanditisten, diese Aktien aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen der KG einzulegen. Anschließend machten sie wegen weiterer Wertverluste eine Teilwertabschreibung geltend. Das Finanzamt war der Ansicht, dass keine eindeutige Einlagehandlung vorlag.
Entscheidung
Die Klage der Kommanditisten vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass eine Einlage wegen der zu erwartenden weiteren Wertverluste bei den Aktien nicht zulässig war. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stand es den Steuerpflichtigen nicht frei, beliebig gewillkürtes Betriebsvermögen zu bilden. Vielmehr war Voraussetzung, dass die Wertpapiere „betriebsdienlich“ waren. Zwar kommt hier auch eine Eignung als Kapitalgrundlage in Betracht. Wegen der zu erwartenden Verluste konnte nach Ansicht des Finanzgerichts dieser Gesichtspunkt eine Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen ebenfalls nicht rechtfertigen.
2. Vermietung von Gewerbeimmobilien: Einkünfteerzielungsabsicht kann auch bei hohen Umbauaufwendungen vorliegen
Abhängig von einer Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung und der in dieser Zeit erzielbaren Erträge und anfallenden Werbungskosten wird beurteilt, ob eine Vermietungstätigkeit zu einem Totalüberschuss führen kann. Gilt das auch, wenn der Steuerpflichtige nach einer vorangegangenen Vermietungstätigkeit eine andere Form der Vermietung aufnimmt?
Hintergrund
Die Klägerin war eine GbR und erzielte Einnahmen aus der Verpachtung eines Hotel-Gasthofs. Nachdem ein Um- und Erweiterungsbau erstellt worden war, mit dem nicht nur die Zahl der Hotelzimmer von ursprünglich 6 auf 22 Zimmer erhöht und das Restaurant sowie weitere Gebäude und Anlagen renoviert wurden, sondern auch eine Hebung des Hotelstandards von ursprünglich 2 Sternen auf 4 Sterne verbunden war, verpachtete die Klägerin den gesamten Hotel- und Gaststättenkomplex einschließlich Nebengebäude und Wohnhaus durch einheitlichen Pachtvertrag an eine Betriebs-GmbH. Vorher war bis zum Jahr 1999 nur das Hotel-Restaurant verpachtet worden.
In
den Jahren 2008 bis 2010 erklärte die Klägerin – ebenso wie in den Vorjahren
seit dem Erwerb 1993 – Werbungskostenüberschüsse. Im Jahr 2011 führte das
Finanzamt eine provisorische Überschussprognose durch und ermittelte für einen
30-jährigen Prognosezeitraum seit Anschaffung einen Totalverlust. Deshalb
erkannte das Finanzamt die Werbungskostenüberschüsse für die Streitjahre wegen
fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nicht mehr an.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof urteilte, dass das Finanzamt und das Finanzgericht zu Unrecht bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht einen Prognosezeitraum zugrunde legte, der mit der Anschaffung des Hotel-Gasthofs begann. Die Klägerin überließ zunächst nur den Betrieb des Restaurants einem Fremdpächter. Erst nach dem Umbau und der Erweiterung verpachtete die Klägerin den gesamten Hotel- und Gaststättenkomplex einschließlich Nebengebäude und Wohnhaus an die Betriebs-GmbH. Die Vermietungstätigkeit bezieht sich von diesem Zeitpunkt an somit auf ein anderes „Objekt“. Aus diesem Grund musste die Einkünfteerzielungsabsicht neu bewertet werden.
Das Finanzgericht wird deshalb im zweiten Rechtsgang die Einkünfteerzielungsabsicht erneut zu beurteilen haben. In diesem Zusammenhang wies der Bundesfinanzhof u. a. darauf hin, dass die Höhe der Um- und Erweiterungsbauarbeiten nicht schon für sich genommen dazu führen können, die Einkünfteerzielungsabsicht in Frage zu stellen. Denn die mit einem solchen Umbau einhergehende Hebung des Hotel- und Gaststättenstandards war im vorliegenden Fall lediglich die erforderliche und angemessene Reaktion auf eine fehlende oder eingeschränkte Marktgängigkeit des Vermietungsobjekts gewesen.
- 3. Was gilt bei Zufluss einer gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderung?
Gewinn- und umsatzabhängige Kaufpreisforderungen führen erst im Zeitpunkt ihrer Realisation zu einem Veräußerungsgewinn. Dies gilt auch für Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, die Einnahmen aus Kapitalvermögen darstellen.
Hintergrund
An der X-GmbH waren neben einem weiteren Gesellschafter die C-GmbH sowie die D-GmbH beteiligt. Die X-GmbH hielt zum 31.12.1998 eine Beteiligung an der A-GmbH. Im Jahr 1999 veräußerte die X-GmbH 75 % der Anteile an der A-GmbH an die B-GmbH. Die B-GmbH erhielt außerdem die alleinigen Nutzungsrechte an den durch die A-GmbH entwickelten Systemen. Der Kaufpreis setzt sich aus einem sofort zahlbaren fixen Betrag und einem „variablen Kaufpreis“ zusammen, der sich nach den Verkaufszahlen richtete und monatlich von der B-GmbH gezahlt wurde.
Für das Jahr 2009 enthielt die Gewinn- und Verlustrechnung der X-GmbH „Erträge aus variablem Kaufpreisanteil A-GmbH“. Diese sollten nach der Körperschaftsteuer-Erklärung gem. § 8b KStG außer Ansatz bleiben.
Das Finanzamt setzte die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuer-Messbetrag 2009 auf jeweils 0 EUR fest. Dabei ging es davon aus, dass der von der X-GmbH als steuerbefreit erklärte inländische Gewinn steuerpflichtig war. Denn es handelte sich um Zahlungen aus dem Anteilsverkauf des Jahres 1999, auf die § 8b KStG nicht anwendbar war.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof entschied, dass das Einkommen der X-GmbH für das Jahr 2009 außerbilanziell zu kürzen war, denn das Finanzamt hätte die Zahlungen nach § 8b Abs. 2 KStG freistellen müssen. Danach bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft, aus dem laufende Kapitaleinkünfte fließen, außer Ansatz. Die Voraussetzungen dieser Regelung waren im vorliegenden Fall erfüllt.
Insbesondere lag eine Veräußerung des 75 %-Anteils an der A-GmbH durch die X-GmbH an die B-GmbH vor. Die zeitlich gestreckte Entrichtung des variablen Kaufpreises hatte auf die Anteilsübertragung im Zeitpunkt des Kaufvertrags in 1999 keinen Einfluss. Denn der Veräußerungsgewinn entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt des Übergangs der wirtschaftlichen Inhaberstellung (hier 1999) unabhängig davon, ob der Kaufpreis in Raten zahlbar, langfristig gestundet oder wann er dem Veräußerer zufließt. Die variablen Kaufpreiszahlungen sind Teil des Veräußerungserlöses und damit Teil des Veräußerungsgewinns.
Bei gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreisforderungen ist auf die Realisation des Veräußerungsentgelts abzustellen, da der Veräußerer die Gewinne erst im Zuflusszeitpunkt erzielt. Daraus folgt, dass die streitigen Zahlungen zwar Teil des Veräußerungsgewinns sind, aber im vorliegenden Fall im Zeitpunkt ihres Zuflusses in 2009 nach § 8b Abs. 2 KStG außer Ansatz bleiben.