Unternehmer und Freiberufler | |
1. | Zusatzkrankenversicherung: Zuschüsse des Arbeitgebers sind Sachbezüge |
2. | Wann liegt trotz Nichtbewirtschaftung ein Forstbetrieb vor? |
3. | Sind Fahrschulen umsatzsteuerpflichtig? |
4. | Wer darf eine Umsatzsteuer-Voranmeldung erstellen? |
5. | Ausbildung und Verkauf von Blindenführhunden: Freiberuflich oder gewerblich? |
6. | Umsatzsteuer-Vergütung: Welche Anforderungen gelten für die Belege? |
7. | Zerlegte Fahrzeuge: Darf dafür die Differenzbesteuerung angewendet werden? |
8. | Freiberufliche Tätigkeit als Betriebswirt auch ohne Hochschulabschluss? |
9. | Vermögensverwaltung: Wann gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz? |
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer | |
1. | Wann kommt eine Abwahl der Abgeltungsteuer in Betracht? |
2. | Insolvenz einer GmbH: Wann liegt eine grobe Pflichtverletzung des Geschäftsführers vor? |
3. | Wann die Aufstockung einer Beteiligung Grunderwerbsteuer auslöst |
Übergang eines Gesellschaftsanteils: Ist dieser schenkungsteuerpflichtig?
Zahlt der Arbeitgeber Zuschüsse zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer, führt dies zu Sachlohn. Dieser kann aber unter die 44-EUR-Freigrenze fallen. Ob diese Finanzgerichtsentscheidung vor dem Bundesfinanzhof Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Hintergrund Ein Arbeitgeber bot seinen Arbeitnehmern den Abschluss privater Zusatzkrankenversicherungen an. Dies unterstützte er mit Zuschüssen. Die Arbeitnehmer schlossen dabei die Versicherungsverträge direkt mit der Versicherungsgesellschaft ab und waren selbst Versicherungsnehmer. Die Beiträge wurden von ihnen direkt an die Versicherung überwiesen, der Arbeitgeber leistete lediglich seinen monatlichen Zuschuss auf die Gehaltskonten der Arbeitnehmer. Arbeitnehmer, die dieses Angebot nicht annahmen, hatten keinen ersatzweisen Geldwertanspruch. Das Finanzamt wertete die Zahlungen als Barlohn. Die monatliche 44-EUR-Grenze für Sachbezüge konnte deshalb nicht angewendet werden. Entscheidung Das Finanzgericht entschied dagegen, dass es sich bei den Zuschusszahlungen um Sachlohn handelt, sodass die 44-EUR-Freigrenze anwendbar ist. Die Richter bezogen sich auf die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung. Nach dieser ist für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn der Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend. Kann ein Arbeitnehmer nur die Sache selbst beanspruchen, liegen steuerbegünstigte Sachbezüge vor. Dann spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber erhält oder von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers. Darüber hinaus ist unbeachtlich, ob der Arbeitnehmer selbst Vertragspartner des Dritten ist oder der Arbeitgeber die Sachleistung bei dem Dritten bezieht. Kann ein Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrags Versicherungsschutz verlangen, ist der Krankenversicherungsschutz als Sachlohn zu qualifizieren. Das gilt auch für den hier vorliegenden Fall, wenn der Arbeitgeber die Beiträge des Arbeitnehmers zu einer Zusatzkrankenversicherung bezuschusst – allerdings nur dann, wenn ein Anspruch auf diesen Zuschuss nur bei einem abgeschlossenen Versicherungsvertrag besteht und nicht die gezahlten Beiträge des Arbeitnehmers übersteigt.
Wer sich ein Stückchen Wald kauft, muss damit rechnen, dass er damit einen Forstbetrieb begründet. Auch wenn ansonsten keine Land- und Forstwirtschaft betrieben wird, kann eine Liebhaberei ausscheiden – mit unangenehmen Folgen bei Verkauf des Waldgrundstücks. Hintergrund Der Kläger erwarb im Jahr 1994 ein ca. 5 ha großes Waldgrundstück. Weitere Waldgrundstücke von 1,3 ha bzw. 1,2 ha kaufte er im April 1997 und November 2004. Im Dezember 2007 schließlich verkaufte er die 3 Grundstücke zu einem einheitlichen Kaufpreis von 186.380 EUR und erzielte dabei einen Gewinn von 96.040 EUR. Der Kaufpreis floss ihm im Januar 2008 zu. In seiner Steuererklärung für 2008 machte er keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft geltend. Nach Überprüfung des Sachverhalts gelangte das Finanzamt jedoch zu der Ansicht, dass es sich bei den 3 Waldgrundstücken des Klägers um einen forstwirtschaftlichen Betrieb handelte. Diesen hatte der Kläger im Dezember 2007 mit einem Gewinn von 96.040 EUR veräußert. Das Finanzamt setzte daraufhin Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft unter Berücksichtigung des Freibetrags i. H. v. 45.000 EUR an. Das Finanzgericht wertete nur den Verkauf des letzten Grundstücks als steuerpflichtigen Vorgang, da der Kläger es innerhalb von 10 Jahren seit Anschaffung veräußert hatte. Im Übrigen ging es nicht von einem Forstbetrieb aus, da der Kläger die Waldgrundstücke nicht bewirtschaftet hatte. Entscheidung Der Bundesfinanzhof entschied, dass zwar ein Forstbetrieb vorlag, der Gewinn jedoch bereits im Jahr 2007 hätte erfasst werden müssen, und nicht erst 2008. Die Revision des Finanzamts wies er deshalb zurück. Die Berücksichtigung des vom Kläger aus dem Verkauf der Waldgrundstücke erzielten Gewinns setzt voraus, dass dieser aus der Unterhaltung eines forstwirtschaftlichen Betriebs entstanden ist. Ein forstwirtschaftlicher Betrieb erfordert eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird. Gewinnerzielungsabsicht erfordert eine Betätigung, die über eine größere Zahl von Jahren gesehen auf die Erzielung positiver Ergebnisse hin angelegt ist. Bei den Waldgrundstücken handelt es sich um einen forstwirtschaftlichen Betrieb. Zwar liegt keine planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Waldbodens zur Gewinnung von Nutzhölzern und ihrer Verwertung im Wege der Holzernte vor. Dass der Steuerpflichtige selbst keine Bewirtschaftungsmaßnahmen durchgeführt hat, ist jedoch unschädlich. Denn auch derjenige wird zum Forstwirt, der einen Baumbestand erwirbt und dann ohne Arbeitsaufwand sich selbst überlässt, ohne Bestandspflege zu treiben – und das allein dadurch, dass er einen Wald erworben hat, der seiner Beschaffenheit nach einen aussetzenden forstwirtschaftlichen Betrieb darstellt und dessen Wertsteigerung durch den natürlichen Aufwuchs ihm als zunächst nicht realisierter Gewinn zufällt.
Besteht für die Erteilung von Fahrunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B (Pkw-Führerschein) und C1 eine Umsatzsteuerpflicht? Der Bundesfinanzhof hat so seine Zweifel. Deshalb hat er dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob Fahrschulen insoweit steuerfreie Leistungen erbringen. Hintergrund Die Klägerin betrieb als GmbH eine Fahrschule. Sie erteilte Unterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 (für Fahrzeuge bis 3.500 kg bzw. 7.500 kg). In den von ihr ausgestellten Rechnungen wies sie keine Umsatzsteuer gesondert aus. Für das Jahr 2010 erklärte sie zunächst steuerpflichtige Umsätze, beantragte aber später, die Umsatzsteuer auf 0 EUR herabzusetzen. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt ab. Sowohl der Einspruch als auch die Klage vor dem Finanzgericht hatten keinen Erfolg. Die Finanzrichter waren der Ansicht, dass eine Steuerbefreiung nicht möglich ist, weil bei den Leistungen im Zusammenhang mit den Fahrerlaubnisklassen B und C1 die Fahrerlaubnis nicht als Anerkennungsnachweis als berufsbildende Einrichtung in Betracht kommt. Die Befreiung scheitert insbesondere daran, dass die GmbH ihre Leistungen unmittelbar an ihre Schüler erbringt. Darüber hinaus besteht die einheitliche Leistung aus der theoretischen Schulung und dem praktischen Fahrunterricht. Dabei handelt es sich nicht um begünstigten Schul- oder Hochschulunterricht. Entscheidung Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof einige Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, da er an der Rechtsauffassung des Finanzgerichts zweifelt.
Bisher gilt nach deutschem Recht, dass Unterrichtsleistungen zur Erlangung der genannten Fahrerlaubnisse umsatzsteuerpflichtig sind. Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen will der Bundesfinanzhof geklärt haben, ob der Fahrschulunterricht zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 aus Gründen des Unionsrechts steuerfrei ist. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kommt es in Betracht, dass sich die GmbH auf die MwStSystRL berufen kann. Bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat der Bundesfinanzhof das Verfahren ausgesetzt.
Ein Buchhalter darf laufende Geschäftsvorfälle buchen. Das gilt auch, wenn diese die Umsatzsteuer berühren. Eine Umsatzsteuer-Voranmeldung dürfen Sie allerdings nicht erstellen – selbst dann nicht, wenn dies automatisch erfolgt. Hintergrund Die Klägerin ist als Bürokauffrau mit der Qualifizierung zur Diplom-Kauffrau (FH) und als Steuerfachgehilfin ausgebildet und betreibt ein selbstständiges Buchführungsbüro. Ihre Tätigkeit umfasst u. a. die laufende Finanzbuchhaltung mit digitaler Archivierung und die laufende Lohnbuchhaltung, für die sie ein Buchführungsprogramm einsetzt. Für ihren Auftraggeber A verbuchte sie nicht nur alle Belege, sondern übermittelte auch die von ihr über das Programm erstellten Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch an das zuständige Finanzamt. Wegen unbefugter geschäftsmäßiger Hilfe in Steuersachen wies das Finanzamt die Klägerin jedoch als Bevollmächtigte zurück. Ihre Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Die Richter waren der Ansicht, dass das Erstellen der Umsatzsteuer-Voranmeldung Wertung und Gestaltung ist und über die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge und das Buchen laufender Geschäftsvorfälle hinausgeht. Entscheidung Auch die Revision der Klägerin vor dem Bundesfinanzhof scheiterte. Ihr Argument, das Programm erstelle die Umsatzsteuer-Voranmeldungen automatisch, ließen die obersten Finanzrichter nicht gelten. Das Steuerberatungsgesetz bestimmt, wer zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt ist. Unter das Verbot der unbefugten Hilfe in Steuersachen fallen nicht das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnbuchhaltung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen durch entsprechend ausgebildete und beruflich erfahrene Personen. Die Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen wird von der Vorschrift allerdings nicht erfasst. Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen können den Lohnsteuer-Anmeldungen nicht gleichgestellt werden. Denn ihre Erstellung erfordert eine umfassende Kenntnis des Umsatzsteuerrechts. Das gilt auch dann, wenn ein Buchführungsprogramm die automatische Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen aufgrund der Buchführung ermöglicht. Die Erstellung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung erfordert ein eigenverantwortliches und sachkundiges Tätigwerden. Dieses schließt die kritische Prüfung und eine gesetzesgerechte Auswertung der durch den Buchführer gelieferten Zahlen ein. Eine bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Ein Buchführungsprogramm kann diese persönliche Tätigkeit nicht ersetzen.
Eine Dressur von Tieren ist nicht mit der Erziehung und Unterrichtung von Menschen gleichzusetzen. Das gilt auch für die Ausbildung von Blindenführhunden. Diese ist deshalb eine gewerbliche, keine freiberufliche Tätigkeit. Das Finanzamt wertete die Tätigkeit der Klägerin als gewerbliche Tätigkeit und setzte einen Gewerbesteuer-Messbetrag fest. Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht zurück. Die Begründung: Nur Unterricht und Erziehung gegenüber Menschen ist gewerbesteuerrechtlich privilegiert. Entscheidung Der Bundesfinanzhof schloss sich den Argumenten des Finanzgerichts an und wies die Revision zurück. Das Steuerrecht unterscheidet die Begriffe der Unterrichtung und Erziehung von Menschen von der Dressur von Tieren. Zur freiberuflichen Tätigkeit gehört hier nur die selbstständig ausgeübte unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit von Menschen, nicht aber die Abrichtung und Dressur von Tieren. Das gilt auch dann, wenn Hunde in einer Hundeschule ausgebildet werden. Die Ausbildung des Hundes ist das prägende Element der Tätigkeit der Klägerin. Bei der Einweisung des Sehbehinderten handelt es sich um eine lediglich untergeordnete Tätigkeit. Der gesamte Betrieb der Klägerin ist deshalb als einheitlicher Gewerbebetrieb zu werten. Auch wenn die Lieferung von ausgebildeten Blindenführhunden dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegt, ist dies für die ertragsteuerliche Einordnung der Tätigkeit ohne Belang.
Reicht die Kopie einer Rechnungskopie im Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren aus? Der Bundesfinanzhof meint Ja. Schließlich könnten sich die Finanzbehörden ja im Zweifel das Original vorlegen lassen. Hintergrund Die österreichische Unternehmerin A fügte ihrem elektronischen Vergütungsantrag, den sie im Jahr 2011 stellte, Rechnungen bei, die den Aufdruck “COPY1” trugen. Das Bundeszentralamt für Steuern lehnte den Antrag ab. Denn es waren keine eingescannten Originalrechnungen vorgelegt worden. Das Finanzgericht gab der Klage der A statt. Nach der bis 2014 geltenden gesetzlichen Regelung waren dem Vergütungsantrag auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege “in Kopie” beizufügen. Deshalb muss nicht das Original der Rechnung Ausgangspunkt der elektronischen Übersendung sein. Die Kopie einer Rechnungskopie reicht den Richtern aus. Das Bundeszentralamt für Steuern verlangt mit seiner Revision jedoch eine originalgetreue Reproduktion und damit einen Scan des Originals. Entscheidung Der Bundesfinanzhof gab jedoch A recht und wies die Revision zurück. Das Erfordernis, die Belege “in Kopie” beizufügen, ist auch dann gewahrt, wenn es sich um eine Kopie von einer Kopie des Originals handelt. Die Kopie einer Kopie ist zumindest mittelbar eine Kopie des Originals. Sachliche Gründe für eine direkte Kopie des Originals bestehen nicht. Denn bei begründeten Zweifeln jeglicher Art könnte das Bundeszentralamt die Vorlage von Rechnungen im Original verlangen.
Verkauft der Unternehmer Fahrzeugteile, die er aus von Privatpersonen erworbenen Altfahrzeugen ausgebaut hat, ist die Differenzbesteuerung anwendbar. Hintergrund X kaufte in den Jahren 2009 bis 2011 nicht mehr fahrtüchtige Gebrauchtfahrzeuge von Privatpersonen an. Diese zerlegte er in ihre Einzelteile und verkaufte sie. Das Finanzamt wendete auf die Umsätze das Regelbesteuerungsverfahren an. Denn seiner Ansicht nach ist die Differenzbesteuerung nur auf die Fälle anwendbar, in denen der erworbene und veräußerte Gegenstand identisch sind. Das war hier nicht der Fall. Die Umsätze, die von X als nicht steuerbar erklärt wurden, unterwarf das Finanzamt deshalb mit dem Nettobetrag der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht entschied ebenso. Entscheidung Der Bundesfinanzhof hatte bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs das Ruhen des Verfahrens beschlossen. Dieser bejahte nun die Differenzbesteuerung für den Verkauf von Einzelteilen aus Altfahrzeugen, sodass der Bundesfinanzhof über die Revision des X entscheiden konnte. Ein Unternehmer, der Fahrzeugteile durch Zerlegung von zu diesem Zweck erworbenen Fahrzeugen gewinnt, handelt mit beweglichen körperlichen Gegenständen, die an ihn geliefert werden. Bei aus Altfahrzeugen ausgebauten Teilen handelt es sich um Gebrauchtgegenstände, sodass die Lieferung durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer der Differenzbesteuerung unterliegt. Der Umsatz ist für jeden Gegenstand grundsätzlich einzeln zu bestimmen. Bei Gegenständen mit einem Einkaufspreis bis 500 EUR kann der Wiederverkäufer die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums ausgeführten Umsätze nach dem Gesamtbetrag bemessen, um den die Summe der Verkaufspreise die Summe der Einkaufspreise dieses Zeitraums übersteigt. Der Besteuerung nach der Gesamtdifferenz steht nicht entgegen, dass die Einkaufspreise für die Fahrzeuge 500 EUR überstiegen. Werden nämlich mehrere Gegenstände für einen Gesamteinkaufspreis erworben und anschließend einzeln verkauft, wird der Gesamteinkaufspreis im Wege der Schätzung auf die einzelnen Gegenstände aufgeteilt. Das gilt auch für den vorliegenden Fall, wenn also ein Gegenstand erworben und dann in mehrere Gegenstände zerlegt wird, soweit der Kaufpreis für den einzelnen Gegenstand nach der Aufteilung 500 EUR nicht übersteigt.
Auch ohne Studienabschluss kann der Beruf eines Betriebswirts freiberuflich ausgeübt werden, wenn eine vergleichbare Tiefe und Breite der Vorbildung nachgewiesen ist. Eine Wissensprüfung kommt dabei nur als ergänzendes Beweismittel in Betracht, wenn sich aus den vorgetragenen Tatsachen bereits Hinweise auf entsprechende Kenntnisse ergeben. Hintergrund A war im Bereich des Controllings als Berater tätig. Gegenstand der Tätigkeit waren die Neuausrichtung des Controllings in mehreren weltweit tätigen Konzernen, Ausbildung der Mitarbeiter und Weiterentwicklung der Firmensoftware. Daneben war A an einer staatlichen Hochschule für Berufstätige im Studiengang BWL immatrikuliert. Dort reichte er jedoch keine schriftlichen Arbeiten ein und legte auch kein Examen ab. Das Finanzamt ging von einer gewerblichen Tätigkeit aus und setzte dementsprechend Gewerbesteuer-Messbeträge fest. Im anschließenden Klageverfahren beantragte A eine Wissensprüfung durch einen Sachverständigen. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass die vorgelegten Arbeiten nur die fachliche Breite, nicht auch die theoretische Tiefe des betriebswirtschaftlichen Wissens zeigen. Letztlich wies das Finanzgericht die Klage ab, da die Tätigkeit des A zwar mit der eines beratenden Betriebswirts vergleichbar war, ihm jedoch die entsprechenden theoretischen Kenntnisse fehlten. Entscheidung Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil des Finanzgerichts. Im entsprechenden Zeitraum hatte A den theoretischen Ausbildungsstand noch nicht in der erforderlichen Tiefe gehabt. Die Revision wurde deshalb zurückgewiesen. Für die Zeit vor dem Studium und solange A noch an der Hochschule eingeschrieben war, hat der Gutachter zu Recht ausreichende theoretische Kenntnisse in vergleichbarer Tiefe verneint. Auch für die Zeit nach dem Ende der Immatrikulation an der Hochschule bestätigte der Bundesfinanzhof die Würdigung des Finanzgerichts. Denn die praktischen Arbeiten des A allein ließen keinen Rückschluss auf den erforderlichen Kenntnisstand zu. Dass die Wissensprüfung erfolgreich abgelegt wurde, steht dem nicht entgegen. Denn eine Wissensprüfung dient der Feststellung des Kenntnisstands im zurückliegenden Streitzeitraum. Die Feststellung, ob von dem Ergebnis einer aktuellen Wissensprüfung auf den Kenntnisstand in früheren Jahren geschlossen werden kann, obliegt der Beweiswürdigung des Finanzgerichts. Diesen Rückschluss hat der Gutachter verneint.
Unter den Begriff der Vermögensverwaltung fallen nur nichtunternehmerische Tätigkeiten wie z. B. das Halten von Gesellschaftsanteilen. Entgeltliche Leistungen wie die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem und beweglichem Vermögen gehört dagegen nicht dazu. Hintergrund Die G-GmbH war im Bereich der Auftragsforschung tätig und vereinnahmte insbesondere Beteiligungserträge und Mieteinnahmen. Das Finanzamt unterwarf die Leistungen der G-GmbH im Bereich der Auftragsforschung nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, sondern dem Regelsatz. Das Finanzgericht entschied zum einen, dass im Rahmen der Auftragsforschung nur die entsprechenden Nettozuflüsse zu den schädlichen Einnahmen (mehr als 50 %) zählen, nicht aber die auf sie entfallende Umsatzsteuer. Zum anderen gehören die Beteiligungserträge und Mieteinnahmen, die von einer Tochtergesellschaft an die G-GmbH geflossen sind, nicht zur unschädlichen Vermögensverwaltung. Entscheidung Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts insoweit auf, als es die Beteiligungserträge vom Begriff der Vermögensverwaltung ausgenommen hat. Zutreffend hat das Finanzgericht jedoch entschieden, dass die Mieteinnahmen nicht zur Vermögensverwaltung gehören, sodass insoweit die Revision zurückgewiesen wurde. Leistungen von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Das gilt allerdings nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, der kein Zweckbetrieb ist, ausgeführt werden. Ein unschädlicher Zweckbetrieb kann z. B. bei Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen vorliegen, wenn deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert. Die Umsatzsteuer ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Zu den Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung gehört nur der Mitteltransfer, der der Körperschaft ohne eigene Gegenleistung zufließt. Darunter fallen nur nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeiten wie z. B. das Halten von Gesellschaftsanteilen, nicht aber entgeltliche Leistungen wie die Vermietung. Die Vermietung und Verpachtung rechnet daher umsatzsteuerrechtlich nicht zur Vermögensverwaltung, unabhängig davon, ob es sich um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt.
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer
Ist ein Gesellschafter an einer GmbH zu mindestens 1 %, aber weniger als 25 % beteiligt, liegt die geforderte berufliche Tätigkeit für die GmbH nicht vor, wenn dieser Gesellschafter seine Tätigkeit als Partner einer Partnerschaftsgesellschaft erbringt. Hintergrund Der Kläger war Steuerberater und hatte sich mit 6 % an einer GmbH beteiligt. Deren steuerliche Angelegenheiten bearbeitete er als Partner der Partnerschaftsgesellschaft. Um einen Verlust aus dieser Beteiligung steuerlich berücksichtigen zu können, beantragte er die Abwahl der Abgeltungsteuer. Er war der Ansicht, dass er für die GmbH beruflich tätig war, da er mit mehr als 1 % an der GmbH beteiligt war und für diese neben der steuerlichen Beratung auch aufwendige Ertrags- und Liquiditätsplanungen übernahm. Für etwaige Fehler würde ihn eine persönliche Haftung treffen. Seinen Lebensunterhalt bestritt er aus dieser Beratungstätigkeit. Entscheidung Das Finanzgericht folgte diesen Argumenten des Klägers nicht, sondern wies die Klage ab. Wie das Finanzamt auch, sahen die Finanzrichter die Voraussetzungen für die Abwahl der Abgeltungsteuer nicht als gegeben an. Infolgedessen konnten die Kapitaleinkünfte nicht in die Veranlagung mit einbezogen werden. Das Gericht begründete sein Urteil vor allem damit, dass wegen der Teilrechtsfähigkeit der Partnerschaftsgesellschaft diese Vertragspartnerin der GmbH war. Deshalb übte die Partnerschaftsgesellschaft steuerlich gesehen die Tätigkeit für die GmbH aus, nicht der Kläger.
Ordnet das Insolvenzgericht an, dass Zahlungen aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden dürfen und verweigert dieser seine Zustimmung zur Zahlung von Steuern, trifft den Geschäftsführer der insolventen GmbH kein grobes Verschulden. Er darf nicht als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden. Hintergrund Die GmbH stellte beim Amtsgericht einen Insolvenzantrag, verbunden mit einem Antrag auf Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung. Das Amtsgericht ordnete die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellte einen vorläufigen Sachwalter. Zugleich bestimmte das Amtsgericht, dass Zahlungen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie Zahlungen auf Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden dürfen. Diesen Zahlungen stimmte der vorläufige Sachwalter während des vorläufigen Insolvenzverfahrens ausdrücklich nicht zu. Daraufhin nahm das Finanzamt die Geschäftsführer als Haftungsschuldner für die Umsatzsteuerrückstände in Anspruch. Gegen die Haftungsbescheide legten die Geschäftsführer Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung. Entscheidung Die Finanzrichter hatten ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Haftungsbescheide. Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gab das Finanzgericht deshalb statt. Zwar waren die Antragsteller als Geschäftsführer der GmbH als deren gesetzliche Vertreter zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft verpflichtet. Allerdings hatten sie ihre Pflichten als Geschäftsführer nicht grob fahrlässig verletzt. Denn das Insolvenzgericht hatte angeordnet, dass Zahlungen aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden durften. Diese Zustimmung hatte der Sachwalter ausdrücklich versagt. Den Geschäftsführern kann deshalb aufgrund der Beachtung der insolvenzgerichtlichen Anordnung kein grob schuldhaftes Verschulden vorgeworfen werden.
Erwirbt ein Gesellschafter erstmals ein Mitgliedschaftsrecht an einer grundbesitzenden Personengesellschaft oder stockt er innerhalb von 5 Jahren seine Beteiligung auf, handelt es sich dabei um einen Erwerbsvorgang, der unter die Grunderwerbsteuer fällt. Hintergrund Y war Kommanditist der grundbesitzenden Y-KG. Mit Vertrag vom 9.4.2000 verkaufte er zunächst eine Kommandit- und Hafteinlage von 49 % an die EF-GmbH u. Co. KG, später weitere 1 %. Zur Sicherung eines Darlehens der EF an Y sollte Y die verbliebene Beteiligung an der Y-KG an EF abtreten. In dem Sicherungsabtretungsvertrag vom 30.12.2004 vereinbarten Y und EF, dass Y die restliche Beteiligung an der Y-KG von 50 % zur Sicherung der Darlehensansprüche der EF an diese abtritt. EF trat den KG-Anteil zugleich wieder an Y ab. Diese Rückabtretung sollte wirksam werden, sobald die Ansprüche der EF gegenüber Y aus dem Darlehensvertrag erfüllt waren. Die Sicherungsabtretung wurde weder in das Handelsregister eingetragen noch dem Finanzamt mitgeteilt. Am 15.11.2005 kauften die EF und ein Dritter H die restlichen Anteile an der Y-KG und wurden als Kommanditisten der Y-KG mit Einlagen von 94 % bzw. 6 % in das Handelsregister eingetragen. Die Darlehensforderung der EF gegen Y wurde durch Verrechnung mit dem Kaufpreis für den Kommanditanteil getilgt. Das Finanzamt war der Ansicht, dass aufgrund der Sicherungsabtretung an die EF diese Gesellschafterin der Y-KG geworden ist. Damit hat sich innerhalb von 5 Jahren der Gesellschafterbestand der Y-KG zu 100 % geändert. Insoweit liegt ein Erwerbsvorgang vor, der grunderwerbsteuerpflichtig ist. Auch das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass die Sicherungsabtretung zum Übergang des Anteils von 50 % auf EF geführt hat, und wies die Klage ab. Entscheidung Der Bundesfinanzhof schloss sich diesem Urteil an. Der Sicherungsabtretungsvertrag vom 30.12.2004 führte zu einer steuerbaren Änderung des Gesellschafterbestands. Denn aufgrund dieses Vertrags hat die EF den restlichen KG-Anteil von Y erworben und war damit zu 100 % als Kommanditistin an der KG beteiligt. Damit hat sich der Gesellschafterbestand innerhalb des 5-Jahreszeitraums geändert. Es kann dahinstehen, ob die Vereinbarungen im Sicherungsabtretungsvertrag vom 30.12.2004 zur bedingten Rückabtretung des KG-Anteils im Zusammenhang mit dem Verkauf vom 15.11.2005 und der Verrechnung der Darlehensforderung der EF mit dem Kaufpreisanspruch des Y insgesamt zu einer vollständigen Aufhebung und Rückabwicklung des ursprünglichen Erwerbsvorgangs geführt haben. Die Y-KG hatte den Erwerbsvorgang aufgrund des Sicherungsabtretungsvertrags vom 30.12.2004 dem Finanzamt nicht angezeigt, obwohl sie dazu als Steuerschuldnerin verpflichtet gewesen wäre.
Geht ein Gesellschaftsanteil aufgrund des Ausscheidens eines Gesellschafters kraft Gesetzes oder kraft Gesellschaftsvertrag über, kann dieser Übergang Schenkungsteuer auslösen. Ein rechtsgeschäftlicher Erwerb ist jedoch nicht schenkungsteuerpflichtig. Hintergrund Ein ausscheidender Gesellschafter übertrug seinen GmbH-Anteil zum Nennwert auf einen Mitgesellschafter. Dazu war er durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag verpflichtet. Für diese Abtretung eines Geschäftsanteils setzte das Finanzamt Schenkungsteuer fest. Nachdem der Einspruch erfolglos geblieben war, erhoben die Gesellschafter deshalb Klage. Entscheidung Das Finanzgericht gab den Gesellschaftern recht und reduzierte die Schenkungsteuer auf 0 EUR. Denn für das Ausscheiden des Gesellschafters und den damit verbundenen Übergang des GmbH-Anteils gab es eine rechtsgeschäftliche Grundlage, da der Wechsel des Anteilseigners auf einer zwischen den Gesellschaftern vereinbarten Abtretung des Anteils beruhte. Schenkungsteuer kann aber nur dann festgesetzt werden, wenn das Ausscheiden des Gesellschafters eine gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Grundlage hat. In diesem Fall stellt der Übergang des Gesellschaftsanteils eine gesetzliche Fiktion einer Schenkung dar. Diese Regelung knüpft weder an den bürgerlich-rechtlichen Begriff einer freigebigen Zuwendung an noch erfordert sie ein subjektives Zuwendungsmerkmal. Dagegen setzen rechtsgeschäftliche Übertragungen von Gesellschaftsanteilen eine freigebige Zuwendung voraus, die wiederum nach dem Willen des Zuwendenden eine Unentgeltlichkeit der Übertragung erfordert. |