Mandantenbrief Steuern Unternehmer September 2015

 

 Unternehmer
und Freiberufler

1.

Fahrten zum Vermietungsobjekt:
Wann nur die Entfernungspauschale angesetzt werden darf

2.

Laminat statt Teppich: Mieter
muss einverstanden sein

3.

Umsatzsteuer: Wann gilt das
Zufluss-Abfluss-Prinzip und wann nicht?

4.

Zahlungen an Notarassessoren
sind steuerpflichtiger Arbeitslohn

5.

In welcher Form müssen vor einer
Auftragsvergabe den Wohnungseigentümern Vergleichsangebote vorliegen?

6.

Mietkaution: Offen ausgewiesenes
Sonderkonto zwingend erforderlich

7.

Kündigung wegen Eigenbedarf und
Mischmietverhältnis: Worauf muss sich der Eigenbedarf beziehen?

8.

Laden darf nicht als Gaststätte
genutzt werden

9.

Überwachungskameras: Einsatz nur
innerhalb enger Grenzen zulässig

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1.

Pensionszahlungen: Wann
verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt

2.

Gesellschafterdarlehen:
Rückzahlungen sind bei Insolvenz anfechtbar

 

Unternehmer und Freiberufler

 

 

1. Fahrten zum
Vermietungsobjekt: Wann nur die Entfernungspauschale angesetzt werden darf

 

Fährt ein Vermieter 166
bzw. 215 mal in einem Jahr zu seinen beiden Vermietungsobjekten, um dort z. B.
Kontrollen und regelmäßige Arbeiten vorzunehmen, handelt es sich bei beiden
Mietobjekten jeweils um eine regelmäßige Tätigkeitsstätte. Die Fahrten können
deshalb nur mit der Entfernungspauschale abgerechnet werden.

 

Die Steuerpflichtigen erzielten u. a. Einkünfte aus
der Vermietung von 2 Wohnobjekten. In der Einkommensteuererklärung machten die
Steuerpflichtigen Fahrtkosten in Höhe von 3.224 gefahrenen Kilometern pauschal
mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer = 967,20 EUR für Fahrten zu den beiden
Vermietungsobjekten geltend, die sie anteilig als Werbungskosten bei beiden
Objekten erklärten. Das Finanzamt hat die Kosten für die Fahrten zu den beiden Vermietungsobjekten
nur mit der Entfernungspauschale berücksichtigt.

 

Entscheidung
Das
Finanzgericht folgte der Einschätzung des Finanzamts.

Der Ort der regelmäßigen Tätigkeitsstätte ist für
jedes einzelne Mietobjekt gesondert zu bestimmen. Das Finanzgericht geht auf
der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur regelmäßigen
Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern davon aus, dass eine regelmäßige
Tätigkeitsstätte am Vermietungsobjekt nur angenommen werden kann, wenn sich am
Vermietungsobjekt im Wege einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls
der quantitative und qualitative Mittelpunkt der gesamten – auf dieses Objekt
bezogenen – auf die Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit des
Steuerpflichtigen befindet.

Gegen eine Einordnung des Vermietungsobjekts als
regelmäßige Tätigkeitsstätte spreche insbesondere, wenn dieses nur gelegentlich
aufgesucht wird. Regelmäßige Fahrten zum Vermietungsobjekt zur Vornahme
umfangreicher Verwaltungs-, Instandhaltungs-, Überwachungs- und
Pflegetätigkeiten sprechen für eine insoweit regelmäßige Tätigkeitsstätte.

 

2.  
Laminat statt
Teppich: Mieter muss einverstanden sein

 

Teppichboden ist nicht jedermanns Sache. Laminat
allerdings auch nicht. Ein Vermieter sollte sich deshalb mit dem Mieter über
den Bodenbelag einigen, denn gegen den Willen des Mieters darf er z. B. nicht
den Teppich durch Laminat ersetzen.

 

Die Mieterin einer Wohnung verlangt von der
Vermieterin, in der Wohnung den alten, verschlissenen Teppichboden gegen einen
neuen Teppichboden auszutauschen. Sie hatte die Wohnung bereits mit
Teppichboden angemietet.

Die Vermieterin ist zum Austausch des Bodenbelages
bereit, möchte allerdings Laminat verlegen lassen, weil dieses langlebiger sei
und sich besser pflegen lasse. Hiermit ist die Mieterin nicht einverstanden.

 

Entscheidung      
Vor
dem Landgericht bekam die Mieterin Recht, die Vermieterin muss also den alten
Teppichboden gegen einen neuen austauschen. Sie ist im Rahmen ihrer
Erhaltungspflicht verpflichtet, den abgenutzten Teppichboden zu entfernen und
einen neuen Bodenbelag einzubringen. Sie ist aber nicht berechtigt, den
Teppichboden durch einen Laminatboden zu ersetzen.

Maßnahmen, die die Mietsache wesentlich verändern,
wären als Modernisierung zu werten und entsprechend formell anzukündigen. Der
Austausch von Teppich gegen Laminat stellt eine wesentliche Abweichung vom
bisherigen Zustand dar. Das subjektive Wohngefühl würde erheblich verändert.
Dass Teppichboden als Bodenbelag im Mietvertrag nicht ausdrücklich festgelegt
ist, ist dabei unerheblich. Bereits bei Anmietung war Teppichboden vorhanden,
sodass dies den vertragsgemäßen Zustand darstellt.

Darüber hinaus überwiegen hier die Interessen der
Mieterin an der Beibehaltung des Teppichbodenbelags (bisheriges Wohngefühl) die
Interessen der Vermieterin (langlebigerer Bodenbelag) an der Einbringung eines
Laminatbodens.

 

3.  
Umsatzsteuer: Wann
gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip und wann nicht?

 

Rund um den Jahreswechsel gelten für regelmäßig
wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben Ausnahmen vom Zu- und Abflussprinzip.
Besonderheiten gibt es bei Umsatzsteuer-Vorauszahlungen zu beachten.

 

Einnahmen gehören steuerlich in das Jahr, in dem sie
zugeflossen sind. Ausgaben in das Jahr, in dem sie abgeflossen sind.

Einzige Ausnahme von diesem Zufluss-Abfluss-Prinzip
ist die sog. 10-Tage-Regel. Diese betrifft regelmäßig wiederkehrende Einnahmen
oder Ausgaben wie Mieten, Zinsen oder Versicherungsprämien. 10-Tage-Regel
heißt:

·        
Einnahmen und Ausgaben, die zwischen dem
22. und dem 31. Dezember gezahlt werden, aber das nachfolgende Jahr betreffen,
werden steuerlich erst im Folgejahr angerechnet.

·        
Einnahmen und Ausgaben, die zwischen dem
1. und dem 10. Januar für das Vorjahr gezahlt werden, werden steuerlich noch im
Vorjahr berücksichtigt.

 

10-Tage-Regel gilt auch für
Umsatzsteuer-Vorauszahlungen
  
Die
10-Tage-Regel greift auch bei der Umsatzsteuervorauszahlung – wenn es sich um
die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember oder das vierte Quartal handelt.
Hierbei gilt es allerdings, einige Besonderheiten zu beachten: Zum einen muss
die Zahlung innerhalb des 10-Tage-Zeitraums geleistet werden. Zum anderen muss
die Zahlung innerhalb dieses Zeitraums fällig sein.

Eine weitere Besonderheit kann sich ergeben, wenn das
Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Dadurch
verschiebt sich die Fälligkeit, die regulär am 10. Tag nach Ablauf des
Voranmeldungszeitraums liegt, nach hinten. Unter solchen Bedingungen fallen
Zahlungen aus dem 10-Tage-Zeitraum heraus. Sie müssen dann im späteren
Zahlungsjahr abgezogen werden.

Bei falscher Anwendung der Abflussregelung kann der
Betriebsausgabenabzug verlorengehen. Betroffen sind solche Fälle, in denen das
Finanzamt den Betriebsausgabenabzug im Jahr der Zahlung ablehnt und der
Unternehmer daraufhin einen Abzug im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit
erreichen will. Nur wenn die zu ändernde Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung steht, kann der betroffene Selbstständige die Zahlungen
nachträglich noch korrekt abziehen.

 

4.  
Zahlungen an
Notarassessoren sind steuerpflichtiger Arbeitslohn

 

Freiwillige Zahlungen von Notaren an Notarassessoren
für deren Vertretungstätigkeit gehören nicht zu den steuerfreien Trinkgeldern,
sondern sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

 

Die Notarassessorin A übernahm in 2009 die Vertretung
verschiedener Notare. Unabhängig von dem von den Notaren an die
Ländernotarkasse gezahlten Entgelt wandten die vertretenen Notare der A – ohne
dass A darauf einen Anspruch hatte – für ihre Vertretungstätigkeit Geldbeträge
von insgesamt 1.000 EUR zu.

Das Finanzamt lehnte die Behandlung dieser Zahlungen
als steuerfreies Trinkgeld ab und setzte steuerpflichtige Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit an. Mit der Begründung, zwischen A und dem Notar
bzw. Notar und Notarkammer bestehe kein kundenähnliches Verhältnis, wies das
Finanzgericht die Klage ab.

 

Entscheidung
Der
Bundesfinanzhof wies die Revision zurück, da er ebenfalls der Meinung ist, dass
hier kein steuerfreies Trinkgeld vorliegt.

Die von den Notaren an A geleisteten Zahlungen stellen
Arbeitslohn dar. Denn Arbeitslohn liegt auch bei der Zuwendung eines Dritten
vor, wenn diese ein Entgelt für eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer für
seinen Arbeitgeber erbringt. Die Zuwendung muss sich für den Arbeitnehmer als
Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem
Dienstverhältnis stehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Dieser Arbeitslohn stellt jedoch kein steuerfreies
Trinkgeld dar. Das Trinkgeld ist eine typischerweise persönliche Zuwendung als
honorierende Anerkennung in Form eines kleineren Geldgeschenks. Typischerweise
liegt dem Begriff des Trinkgelds ein Kunden- oder kundenähnliches Verhältnis
zugrunde.

Vorliegend verneinte der Bundesfinanzhof ein Kunden-
oder kundenähnliches Verhältnis. Der Notar steht nach seinen Aufgaben, seinen
Befugnissen und seiner Rechtsstellung dem Beamten oder Richter nahe und erfüllt
staatliche Aufgaben. Gleiches gilt für den Vertreter eines Notars. Angesichts
dieser Rahmenbedingungen für Amt und Funktion des Notars besteht zwischen den
Notaren und der Aufsichtsbehörde (Landgerichtspräsident) kein
trinkgeldtypisches Dienstleistungsverhältnis, zu dessen Erfüllung sich die
Aufsichtsbehörde der A bedient hätte. Denn der Hauptzweck der Vertretung liegt
in der Aufrechterhaltung der Rechtspflege und nicht darin, die Praxis des
Notars vor einem Rückgang zu schützen. Ebenso wenig lässt sich das Verhältnis
der Notare zur Notarkammer als kundenähnlich charakterisieren, da die
Ländernotarkammer nicht die Aufgabe hat, den Kammermitgliedern als
Dienstleistung Notarassessoren zu Vertretungszwecken zur Verfügung zu stellen.

 

5.   
In welcher Form
müssen vor einer Auftragsvergabe den Wohnungseigentümern Vergleichsangebote
vorliegen?

 

Vor einer Beschlussfassung der Wohnungseigentümer über
eine größere Auftragsvergabe müssen mehrere Vergleichsangebote vorliegen. Diese
müssen aber nicht an alle Eigentümer übersandt werden. Es kann ausreichen, den
Eigentümern einen Preisspiegel zu übersenden.

 

Die Wohnungseigentümer beschlossen in einer
Eigentümerversammlung die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen mit einem
Kostenvolumen von 14.000 EUR.

Vor der Beschlussfassung hatte der Verwalter 3
Angebote verschiedener Firmen eingeholt und in einem Preisspiegel
zusammengefasst. Dieser wurde den Eigentümern vor der Versammlung übermittelt.
Die Angebote selbst wurden den Eigentümern zuvor nicht übersandt.

Ein Eigentümer hat gegen den Beschluss
Anfechtungsklage erhoben, da es an der Vorlage von Alternativangeboten gefehlt
hätte.

 

Entscheidung
Die
Anfechtungsklage hat keinen Erfolg.

Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Vergabe
von (größeren) Aufträgen über Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten
entspricht regelmäßig ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn zuvor mehrere
Vergleichsangebote eingeholt worden sind.

Diesen Anforderungen hat das Vorgehen der
Wohnungseigentümer vorliegend entsprochen. Durch die Übersendung des
Preisspiegels hatten die Eigentümer sowohl im Vorfeld als auch in der
Eigentümerversammlung Gelegenheit, sich weitergehend zu informieren. Es besteht
keine generelle Pflicht, Alternativangebote an sämtliche Wohnungseigentümer zu
übersenden.

Wesentlich ist, dass den Eigentümern aufgrund mehrerer
Angebote ausreichende Informationsmöglichkeiten gegeben werden, auf deren
Grundlage sie ihre Entscheidung treffen. Es kommt nicht darauf an, in welcher
Form die verschiedenen Angebote den Wohnungseigentümern zugänglich gemacht
werden.

Gerade bei umfangreicheren Sanierungsmaßnahmen und
größeren Wohnungseigentumsanlagen würde es einen unverhältnismäßigen Aufwand
bedeuten, stets die vorherige Übersendung von mehreren gegebenenfalls äußerst umfangreichen
Sanierungsangeboten zu verlangen.

Es war dem interessierten Wohnungseigentümer daher
zuzumuten, sich die Informationen durch Einsicht in die Verwaltungsunterlagen
zu beschaffen und gegebenenfalls ergänzende Fragen in der Eigentümerversammlung
zu stellen.

 



 

6. Mietkaution: Offen
ausgewiesenes Sonderkonto zwingend erforderlich

 

Der Vermieter muss eine Mietkaution, die ihm der
Mieter überlassen hat, von seinem Vermögen getrennt anlegen. Um diese Zwecke zu
erfüllen, muss die Kaution auf einem offen ausgewiesenen Sonderkonto
(“Mietkautionskonto”) angelegt werden.

 

Dies hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen
Entscheidung nochmals bekräftigt. Damit soll sichergestellt werden, dass die
Kaution vor dem Zugriff der Gläubiger des Vermieters gesichert und der Mieter
im Fall der Insolvenz des Vermieters geschützt ist. Außerdem soll hierdurch das
Pfandrecht der Banken am Kautionskonto ausgeschlossen werden.

Die Anlage muss für jeden Gläubiger des Vermieters
eindeutig ihren Treuhandcharakter erkennen lassen. Es reicht daher nicht aus,
die Mietkaution auf einem versteckt treuhänderisch geführten Konto anzulegen.

Der Mieter hat einen Anspruch darauf, dass der
Vermieter die Kaution in dieser Weise anlegt. Dieser Anspruch besteht auch noch
nach Ende des Mietverhältnisses bis zur endgültigen Abrechnung über die
Kaution.

Wenn der Vermieter dem Anspruch auf eine getrennte und
entsprechend gekennzeichnete Anlage der Kaution nicht nachgekommen ist, steht
dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an den Mieten in Höhe der Kaution zu. Dies
gilt auch über das Ende des Mietverhältnisses hinaus.

 

7. Kündigung wegen
Eigenbedarf und Mischmiet-verhältnis: Worauf muss sich der Eigenbedarf beziehen?

 

Überwiegt bei einem einheitlichen Mischmietverhältnis
die Wohnnutzung, muss sich ein vom Vermieter geltend gemachter Eigenbedarf nur
auf die Wohnräume beziehen, nicht auf die gewerblich genutzten Räume.

 

Die Mieter nutzen das Wohnhaus und die weiteren
Nutzflächen vertragsgemäß teilweise zum Wohnen und teilweise gewerblich als
Ladengeschäft. Im April 2012 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis wegen
Eigenbedarfs. Seiner 28-jährigen Tochter und der 7-jährigen Enkelin, die beide
noch in seinem Haushalt lebten, möchte er eine eigene Wohnung zur Verfügung
stellen.

Die Mieter akzeptieren die Kündigung nicht. Sie wenden
ein, der Eigenbedarf müsse sich auch auf die gewerblich genutzten Flächen
beziehen.

 

Entscheidung      
Der
Bundesgerichtshof hält dagegen die Kündigung wegen Eigenbedarfs für wirksam und
gibt damit dem Vermieter Recht.

Der Vermieter hat ein berechtigtes Interesse an der
Beendigung eines Mietverhältnisses, wenn er die Räume als Wohnung für sich oder
einen Angehörigen benötigt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Wunsch
des Vermieters, die Wohnung einem Angehörigen zur Verfügung zu stellen, auf
vernünftigen, nachvollziehbaren Gründen beruht. Der Wunsch des Vermieters, die
von den Mietern bewohnten Räume seiner Tochter und deren Kind zur Verfügung zu
stellen, damit diese einen eigenen Hausstand begründen können, erfüllt diese
Voraussetzung.

Es ist unerheblich, dass die Tochter nur die Wohnräume
nutzen will. Bei einem Mischmietverhältnis, das insgesamt als
Wohnraummietverhältnis einzustufen ist, braucht sich der Eigenbedarf nur auf
die Wohnräume zu beziehen.

Bei gewerblich genutzten Räumen hängt die Befugnis des
Vermieters zu einer ordentlichen Kündigung gerade nicht von einem berechtigten
Interesse ab.

 

8.  Laden darf nicht
als Gaststätte genutzt werden

 

Dient eine Teileigentumseinheit laut Teilungserklärung
als Laden, darf sie grundsätzlich nicht als Gaststätte genutzt werden.

 

Die Teileigentümerin hat die Einheit, die in der
Teilungserklärung als “Ladenraum” bezeichnet wird, 1995 erworben, nachdem sie
darin bereits seit 1989 als Pächterin eine Gaststätte betrieben hatte. Diese
ist seit 2007 bis in die frühen Morgenstunden geöffnet.

Im Mai 2011 fasste die Wohnungseigentümergemeinschaft
einen Beschluss, wonach “die derzeit vorhandenen Gaststätten und
Restaurantbetriebe bis 1 Uhr nachts geöffnet sein dürfen”.

 

Entscheidung
Vor
dem Bundesgerichtshof bekam die Wohnungseigentümergemeinschaft Recht.

Der Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft, die
Öffnung der Gaststätte nach 1 Uhr nachts zu unterlassen, ist nicht verwirkt.
Selbst wenn ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung als Gaststätte
wegen der jahrzehntelangen Duldung verwirkt sein sollte, ist die Eigentümerin
nicht so zu stellen, als diene ihre Teileigentumseinheit als Gaststätte. Die
Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs wegen der zweckwidrigen Nutzung einer
Teileigentumseinheit schützt deren Eigentümer nämlich nur davor, dass er das
bislang geduldete Verhalten ändern oder aufgeben muss, begründet aber nicht das
Recht, neue nachteilige Veränderungen vorzunehmen. Um neue und qualitativ eigenständige
Störungen geht es hier, weil die Gaststätte vor dem Jahr 2007 nicht in den
Nachtstunden betrieben worden ist.

Hinzu kommt, dass eine Teileigentumseinheit, die nach
der Teilungserklärung als Laden dient, grundsätzlich nicht als Gaststätte genutzt
werden darf.

 

9. 
Überwachungskameras:
Einsatz nur innerhalb enger Grenzen zulässig

 

Überwachungskameras werden gerne aufgestellt, um
Einbrecher und Vandalen abzuschrecken. Doch die Überwachung des eigenen
Grundstücks kann unzulässig sein, wenn die betroffenen Nachbarn sich dadurch
beeinträchtigt sehen.

 

Geklagt hatte die Bewohnerin eines Mehrfamilienhauses,
nachdem der Inhaber eines auf dem Nachbargrundstücks angesiedelten
Gewerbebetriebs insgesamt 4 Videokameras an den Grundstücksseiten installiert
hatte, um sein Eigentum vor Einbrüchen und Vandalismus zu schützen.

Ebenso wollte er mit den Aufnahmen beweisen, dass die
Klägerin regelmäßig rechtswidrig sein Grundstück befahre und ihren Pkw dort
abstelle. Da 2 der Kameras zunächst auch Teile des von der Klägerin bewohnten
Grundstücks erfassten, hatte diese gegen die Überwachung geklagt, weil sie
hierin eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des
Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sah.

 

Entscheidung
Vor
dem Landgericht bekam die Klägerin Recht. Der Beklagte wurde angewiesen,
vorhandene Videokameras abzubauen.

Die beiden beanstandeten Kameras waren zwar inzwischen
so eingestellt, dass diese ausschließlich das eigene Grundstück des Beklagten
erfassen. Das ist jedoch nicht ausreichend, weil die Klägerin objektiv und
ernsthaft eine andauernde Überwachung befürchten müsse.

Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin überwiegt in dem
konkreten Fall das berechtigte Überwachungsinteresse des Beklagten. Zudem sei
es nicht ersichtlich, weshalb die Videoaufzeichnungen auch während der
Betriebszeiten durchgeführt werden müssten. Um die vom Beklagten behaupteten
Rechtsverstöße der Klägerin zu dokumentieren, seien auch weniger einschneidende
Maßnahmen möglich.

 



 

 

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

 

 

1. Pensionszahlungen:
Wann verdeckte Gewinnaus-schüttung vorliegt

 

Pensionszahlungen an einen
Gesellschafter-Geschäftsführer sind verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn dieser
nach Pensionseintritt weiterhin gegen Bezahlung für die GmbH tätig ist.

 

A war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer
der A-GmbH. Als er das 65. Lebensjahr erreicht hatte, zahlte ihm die GmbH eine
zugesagte Pension. Der A reduzierte seine aktive Tätigkeit für die GmbH und
erhielt dafür nur noch ein reduziertes laufendes Gehalt. Das Finanzamt wertete
die Zahlung der Pension als unüblich und damit als verdeckte
Gewinnausschüttung.

 

Entscheidung      
Das
Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, da es ebenfalls von einer verdeckten
Gewinnausschüttung ausgeht. Dazu führt bereits die Zahlung der Altersrente bei
Erreichen des vereinbarten Pensionsalters angesichts der fortgesetzten
entgeltlichen Tätigkeit des A als Geschäftsführer.

Zwar ist eine Pensionszusage anzuerkennen, auch wenn
für die spätere Leistung kein Ausscheiden bzw. keine Beendigung des
Dienstverhältnisses vereinbart wird. Jedoch halten eine Weiterbeschäftigung mit
Zahlung eines laufenden Geschäftsführergehalts und ein gleichzeitiger Bezug
einer Altersversorgung einem Fremdvergleich nicht stand. Ein ordentlicher und
gewissenhafter Geschäftsleiter hätte entweder das Einkommen aus der
fortbestehenden Tätigkeit auf die Versorgungsleistung angerechnet oder aber den
vereinbarten Eintritt des Versorgungsfalls gegen einen Barwertausgleich
aufgeschoben.

 

2. Gesellschafterdarlehen:
Rückzahlungen sind bei Insolvenz anfechtbar

 

Rückzahlungen eines Gesellschafterdarlehens sind
anfechtbar und von dem Gesellschafter an die Insolvenzmasse zurück zu gewähren,
wenn sie binnen Jahresfrist vor Insolvenzantragstellung erfolgten. Das Gleiche
gilt für Zahlungen auf Verbindlichkeiten, für die Gesellschafter persönlich
Sicherheiten bestellt haben.

 

Der Beklagte war Alleingesellschafter einer
mittlerweile insolventen GmbH. Diese hatte an ihn innerhalb der Jahresfrist vor
der Stellung des Insolvenzantrags ein Gesellschafterdarlehen zurückgezahlt und
Verbindlichkeiten aus einem Kontokorrentkredit, für den der Beklagte sich
verbürgt hatte, getilgt. Nachdem der Beklagte seine Geschäftsanteile an einen
Dritten abgetreten hatte, zahlte die Insolvenzschuldnerin weitere Darlehen an
ihn zurück. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der GmbH und hat sämtliche
Zahlungen angefochten.

 

Entscheidung

Der Gesellschafter wurde dazu verurteilt, alle Beträge
zurückzuzahlen. Zahlungen innerhalb des letzten Jahres vor Insolvenzantragstellung,
die der Rückführung von Gesellschafterdarlehen dienten oder dazu führten, dass
Gesellschaftersicherheiten frei würden, seien unabhängig von einer etwaigen
“Krise” der Gesellschaft oder dem Vorliegen von Insolvenzgründen anfechtbar.
Der Gesellschafter schuldet im Insolvenzfall die Rückgewähr sämtlicher
Zahlungen innerhalb der Jahresfrist.

Der Bundesgerichtshof bestätigt zudem seine
Rechtsprechung, wonach Forderungen eines ehemaligen Gesellschafters für einen
Zeitraum von einem Jahr nach der Abtretung seiner Anteile unabhängig von
etwaigen Rangrücktrittsvereinbarungen mit dem gesetzlichen Nachrang behaftet
bleiben und dass deren Tilgung in diesem Zeitraum auch weiterhin der
Insolvenzanfechtung unterliegt.