Unternehmer und Freiberufler
1. Betriebsveranstaltung: Kurzfristige Absagen gehen nicht zu Lasten der Anwesenden
2. Taxifahrer: Auch für die Standzeiten gilt der Mindestlohn
3. Lieferung von Holzhackschnitzeln unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz
4. Wie wird der niedrigere gemeine Wert eines Grundstücks bestimmt?
5. Land- und Forstwirtschaft: Wann Ehegatten Mitunternehmer sind
6. Nutzung für steuerfreie Umsätze: Haben Mieter einen Vorsteuerabzug aus Baurechnungen?
7. Vorsteuerabzug: Was bedeutet „vollständige Anschrift“?
8. Guten Appetit: Wenn ein Raststättenbetreiber einem Busfahrer ein Essen spendiert
9. Schätzung: Muss das Finanzamt einen Antrag auf schlichte Änderung beachten?
10. Umsatzsteuer: Welcher Steuersatz gilt für eine „Dinner-Show“?
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer
1. Unter welchen Voraussetzungen Ausbildungskosten zurückgezahlt werden müssen
2. Gesellschafterversammlung: Wer ist für den Dienstvertrag eines ehemaligen GmbH-Geschäftsführers zuständig?
3. Wie wirkt sich eine nachträgliche Kaufpreisherabsetzung auf die Grunderwerbsteuer aus?

 

Unternehmer und Freiberufler

  1. Betriebsveranstaltung: Kurzfristige Absagen gehen nicht zulasten der Anwesenden

 

Bei Betriebsveranstaltungen berechnet sich die Höhe der Zuwendung nach Ansicht der Finanzverwaltung nach der Anzahl der Teilnehmer. Ein Finanzgericht hat jetzt jedoch entschieden, dass die kurzfristige Absage der Teilnahme steuerlich nicht zulasten der tatsächlich Feiernden gehen darf.

 

Hintergrund

Der Arbeitgeber plante die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier. Nach dem Konzept des Veranstalters durfte jeder Teilnehmer unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Mitarbeitern sagten 2 kurzfristig ab. Eine Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter fand nicht statt.

Der Arbeitgeber berechnete bei der Lohnsteuer die Zuwendung an die einzelnen Arbeitnehmer, indem er die ursprünglich angemeldeten 27 Personen berücksichtigte. Demgegenüber stellte das Finanzamt auf die tatsächlichen 25 Teilnehmer ab. Das führte zu einem höheren zu versteuernden Betrag.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt. Zur Begründung führten die Richter aus: Seiner Ansicht nach ist nicht nachzuvollziehen, warum die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für die nicht erschienenen Arbeitnehmer den anwesenden Feiernden zugerechnet werden sollte. Im vorliegenden Fall hatten die Feiernden auch gar keinen Vorteil durch die Absage ihrer beiden Kollegen. Außerdem durfte nach dem Veranstaltungskonzept jeder Teilnehmer ohnehin nach seinem Belieben unbegrenzt viele Speisen und Getränke konsumieren.

 

  1. Taxifahrer: Auch für die Standzeiten gilt der Mindestlohn

 

Standzeiten von Taxifahrern, die auf Fahrgäste warten, sind Bereitschaftszeiten. Der Arbeitgeber muss diese deshalb mit dem Mindestlohn vergüten. Keine Rolle spielt dabei, ob der Fahrer eine Signaltaste drückt, um seine Arbeitsbereitschaft zu signalisieren.

 

Hintergrund

Ein Taxiunternehmen verlangte von seinen Fahrern, dass diese alle 3 Minuten eine im Taxi befindliche Signaltaste drücken, worauf ein akustisches und optisches Signal die Fahrer hinwies. Verpasste ein Fahrer dies, wurde die Zeit als Pausenzeit berechnet und nicht vergütet. Ein Taxifahrer forderte nun von seinem Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn für Standzeiten, in denen er sich für Fahrgäste bereithielt. Diesen verlangte er auch für die Zeiten, die wegen fehlender Betätigung der Signaltaste als Pausenzeiten erfasst worden waren. Das Betätigen der Signaltaste hielt er für unzumutbar. Auch war es ihm nicht immer möglich gewesen, diese zu drücken. Darüber hinaus gab es die Vorgabe, dass die Signaltaste nur in einem solchen Umfang betätigt werden sollte, dass ein bestimmter Umsatz pro erfasster Arbeitsstunde erzielt wurde.

 

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht gab dem klagenden Taxifahrer recht und entschied, dass auch für die Standzeiten grundsätzlich ein Anspruch auf den Mindestlohn bestand. Dies sei unabhängig davon, ob er die Signaltaste gedrückt habe oder nicht. Bei den Standzeiten handelte es sich um vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten.

Das Gericht hielt es für die Vergütungspflicht des Arbeitgebers für unerheblich, dass der Arbeitnehmer die Signaltaste nicht betätigte. Seiner Meinung nach war die Weisung, alle 3 Minuten einen Signalknopf zur Bestätigung der Arbeitsbereitschaft zu drücken, nicht durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers gedeckt, sondern war unverhältnismäßig.

Anhand der Verteilung der Zeiten erkannte das Gericht, dass es sich bei den nicht erfassten Standzeiten nicht um Pausenzeiten handelte. Denn eine Standzeit von 11 Minuten entsprach bei einem Arbeitstag mit knapp 12 Stunden nicht den Arbeitsabläufen im Taxigewerbe.

 

  1. Lieferung von Holzhackschnitzeln unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz

 

Liefert ein Unternehmer Holzhackschnitzel als Brennstoff, muss er dafür den Regelsteuersatz und nicht den ermäßigten Steuersatz anwenden.

 

Hintergrund

A stellte aus bei Waldarbeiten angefallenem Holz verschiedene Arten von Holzhackschnitzeln, sog. Waldholzhackschnitzel, her. Sorte 1 umfasste ungetrocknete Hackschnitzel, Sorte 2 getrocknete Hackschnitzel und Sorte 3 getrocknete und gesiebte Hackschnitzel. Die Sorten 2 und 3 lieferte A als Brennstoff für Holzhackschnitzelheizungen und unterwarf diese dem ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt wandte jedoch den Regelsteuersatz an. Vor dem Finanzgericht hatte A Erfolg mit seiner Klage.

 

Entscheidung

Beim Bundesfinanzhof scheiterte A dagegen. Dieser hob das Finanzgerichtsurteil auf, wies die Klage ab und entschied, dass die Waldholzhackschnitzel nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Der ermäßigte Steuersatz gilt nur für die Lieferung von Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen. Nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung sind Holzhackschnitzel nicht davon erfasst.

Die Waldholzhackschnitzel fallen auch nicht unter die begünstigte Lieferung von Industrieholzhackschnitzeln. Das sind Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, die auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst sein können. Dabei handelt es sich um das Abfallprodukt aus zuvor bearbeitetem Holz. Die Waldholzhackschnitzel des A wurden jedoch nicht aus Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss hergestellt, sondern aus bei Waldarbeiten angefallenem Schnitt- und Kronenholz. Deshalb handelt es sich dabei um Rohholz.

In der Versagung des ermäßigten Steuersatzes für die Lieferung von Holzhackschnitzeln jeder Art liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung vor. Denn die hier erwähnten Waren sind nicht gleichartig und dürfen daher umsatzsteuerrechtlich ungleich behandelt werden.

 

  1. Wie wird der niedrigere gemeine Wert eines Grundstücks bestimmt?

 

Aus dem Wertansatz in der Bilanz der Gesellschaft oder aus dem Kaufpreis für einen Gesellschaftsanteil kann grundsätzlich nicht der niedrigere gemeine Wert eines zum Vermögen einer Gesellschaft gehörenden Grundstücks abgeleitet werden.

 

Hintergrund

A war zusammen mit B an einer GbR beteiligt. Im Gesamthandsvermögen befand sich ein vermietetes Gebäudegrundstück. Das Grundstück war einschließlich der Betriebsvorrichtungen mit 2,8 Mio. EUR aktiviert. Es waren u. a. Verbindlichkeiten von 3 Mio. EUR ausgewiesen. Später verkaufte B seine Anteile an der GbR i. H. v. 44 % an A und zu 6 % an eine GmbH. An dieser waren A und B je zur Hälfte beteiligt. Als Kaufpreis für den GbR-Anteil war ein Betrag von 100 EUR vereinbart. Gleichzeitig verpflichtete sich B, seine Anteile an der GmbH an A zu verkaufen.

Das Finanzamt ermittelte den Grundstückswert im Ertragswertverfahren. Für Zwecke der Grunderwerbsteuer stellte es den Wert mit 3,4 Mio. EUR gesondert fest. A machte dagegen geltend, dass der Grundstückswert sich aus dem Bilanzansatz bei der GbR ohne Betriebsvorrichtungen ergab. Denn bei der Bemessung des Kaufpreises für den GbR-Anteil wurden die Bilanzansätze zugrunde gelegt. Dem folgte das Finanzgericht nicht und wies die Klage ab.

 

Entscheidung

Die Revision vor dem Bundesfinanzhof hatte ebenfalls keinen Erfolg, sondern wurde zurückgewiesen. Die Richter begründeten das wie folgt: Ein Geschäftsgrundstück ist im Ertragswertverfahren zu bewerten. Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert niedriger ist, ist dieser Wert anzusetzen. Der Nachweis kann durch ein Sachverständigengutachten geführt werden. Dafür kommt aber regelmäßig nur eine Begutachtung durch den örtlich zuständigen Gutachterausschuss oder durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in Betracht.

Eine Alternative besteht darin, dass der Nachweis auch durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zeitnah zum Bewertungsstichtag erzielten Kaufpreis erbracht werden kann.

Diese anerkannten Nachweismethoden sollen dem Finanzamt weitere Ermittlungen und Beweisaufnahmen ersparen. Auch sollen sie zu einem eindeutigen Bewertungsergebnis bei einem vertretbaren Verwaltungsaufwand führen.

Andere Beweismittel müssen diesen Vorgaben gerecht werden. Der Bilanzwert allein ist dazu nicht geeignet. Er ist weder Indiz noch Nachweis für den gemeinen Wert eines Wirtschaftsguts. Gerade bei Grundstücken liegen die Bilanzwerte regelmäßig deutlich unter dem Verkehrswert. Der gemeine Wert eines zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücks kann auch nicht aus dem Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile abgeleitet werden. Das gilt insbesondere, wenn das Gesellschaftsvermögen weitere Gegenstände umfasst. Der Erwerb eines Grundstücks kann mit dem Erwerb von Anteilen an einer grundstückbesitzenden Gesellschaft nicht gleichgesetzt werden. Eine Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter ist in der Regel nicht möglich. Im Streitfall konnte daher aus dem Verkauf des GbR-Anteils in Verbindung mit der GbR-Bilanz ein niedriger gemeiner Wert des Grundstücks nicht nachgewiesen werden – zumindest nicht ohne erheblichen Ermittlungsaufwand.

 

  1. Land- und Forstwirtschaft: Wann Ehegatten Mitunternehmer sind

 

Ehegatten, die ihre Grundstücke im Sinne einer gemeinsamen Zweckverfolgung bewirtschaften, können konkludent Mitunternehmer werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Anteil des von einem Ehegatten zur Verfügung gestellten Grundbesitzes nicht weniger als 10 % der insgesamt genutzten Flächen beträgt.

 

Hintergrund

Die Ehegatten waren Miteigentümer von Flächen, die landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzt wurden. Im Alleineigentum des Ehemanns M befanden sich landwirtschaftliche Flächen und im Alleineigentum der Ehefrau F forstwirtschaftliche Flächen. Der Anteil der F an dem gemeinsam bewirtschafteten Grundbesitz betrug mehr als 10 % der insgesamt land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen.

Das Finanzamt ging davon aus, dass zwischen den Eheleuten eine konkludente Mitunternehmerschaft bestand. Es erließ entsprechende Feststellungsbescheide. Die Eheleute wandten ein, dass die Forstflächen im Alleineigentum der F bei der Ermittlung ihrer Anteile an dem bewirtschafteten Grundbesitz nicht berücksichtigt werden dürften. Dadurch würde ihr Anteil weniger als 10 % der Gesamtfläche betragen, eine landwirtschaftliche Ehegatten-Mitunternehmerschaft bestand deshalb nicht. Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass die forstwirtschaftlichen Flächen in die Vergleichsrechnung einzubeziehen waren.

 

Entscheidung

Landwirtsehegatten sind Mitunternehmer, wenn der selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Eheleute in der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten – soweit die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Liegt kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag oder ein wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vor, geht das Gericht von einem durch schlüssiges Verhalten konkludent zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag aus.

Der Anteil des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung gestellt hat, ist in der Regel nicht erheblich. Er ist daher zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft nicht geeignet, wenn er weniger als 10 % der insgesamt land- und forstwirtschaftlich genutzten Eigentums- und Pachtflächen beträgt.

Entgegen der Auffassung der Eheleute sind bei der Frage, ob die 10-%-Grenze überschritten ist, auch forstwirtschaftlich genutzte Flächen einzubeziehen. Deshalb kann eine konkludente Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten bestehen, wenn sie ausschließlich Forstwirtschaft betreibt oder eine Landwirtschaft mit einem forstwirtschaftlichen Teilbetrieb unterhält.

Der Bundesfinanzhof verwies den Fall an das Finanzgericht zurück. Dieses muss nun prüfen, ob die 10-%-Grenze überschritten ist.

 

  1. Nutzung für steuerfreie Umsätze: Haben Mieter einen Vorsteuerabzug aus Baurechnungen?

 

Nutzt ein Mieter die gemieteten Räume für eine Arztpraxis und damit für steuerfreie Umsätze, darf er aus den Baurechnungen keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

 

Hintergrund

Die Klägerin betrieb in gemieteten Räumen eine augenärztliche Gemeinschaftspraxis und erzielte damit umsatzsteuerfreie Umsätze. Um einen Zustand gemäß Mietvertrag herzustellen, zahlte die Vermieterin einen Baukostenzuschuss i. H. v. 500.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer. Die Mieterin beauftragte selbst die Bauleistungen, zahlte die Beträge an die Handwerker, machte daraus den Vorsteuerabzug i. H. v. 95.000 EUR geltend und berechnete die Kosten zuzüglich Umsatzsteuer ihrer Vermieterin. Es bestand keine Verpflichtung zum Rückbau bei Beendigung des Vertrags. Eine Entschädigung konnte die Mieterin ebenfalls nicht verlangen, denn die Ausbaumaßnahmen waren mit dem Baukostenzuschuss abgegolten. Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung beurteilte das Finanzamt die Baumaßnahmen gegenüber der Vermieterin als ein steuerbefreites Hilfsgeschäft der Gemeinschaftspraxis. Es versagte den Vorsteuerabzug der Mieterin aus den empfangenen Bauleistungen. Umsatzsteuer wurde dennoch festgesetzt, nämlich wegen eines unberechtigten Steuerausweises.

 

Entscheidung

Die Klage der Mieterin hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass gemäß dem vorliegenden Mietvertrag die Vermieterin nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen verpflichtet war, den Aus- bzw. Umbau der Praxisräume vorzunehmen. Eine der vertraglichen Hauptpflichten besteht nämlich darin, dem Mieter die Sache in vertragsgemäßem Zustand zu überlassen. Mietgegenstand waren Räume zum Betrieb einer augenärztlichen Tagesklinik und kein Rohbau. Mit dem Durchreichen von Praxiseinbauten an die Vermieterin hatte die Mieterin keine umsatzsteuerbare Leistung erbracht. Da also kein steuerbarer Vorgang vorlag, wurde die Umsatzsteuer von der Mieterin geschuldet. Der Vorsteuerabzug kam nicht in Betracht, weil die Durchreichung der Baukosten als nicht umsatzsteuerbar beurteilt wurde und die übrigen Umsätze der Klägerin grundsätzlich umsatzsteuerfrei waren.

 

  1. Vorsteuerabzug: Was bedeutet „vollständige Anschrift“?

 

Ein Vorsteuerabzug ist auch dann möglich, wenn die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers nicht unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der Rechnung angegeben ist. Voraussetzung ist aber, dass der leistende Unternehmer unter der von ihm angegebenen Rechnungsanschrift erreichbar ist.

 

Hintergrund

Eine GmbH handelte mit Kfz. In ihrer Umsatzsteuererklärung erklärte sie u. a. steuerfreie innergemeinschaftliche Kfz-Lieferungen und Vorsteuerbeträge, die 122 Fahrzeuge betraf, die von der D erworben wurden.

Das Finanzamt folgte den Angaben der GmbH jedoch nicht. Die als umsatzsteuerfrei erklärten innergemeinschaftlichen Kfz-Lieferungen nach Spanien an die B waren seiner Ansicht nach steuerpflichtig. Denn die betreffenden Fahrzeuge wurden tatsächlich nicht nach Spanien verbracht, sondern im Inland vermarktet. Die geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der D waren nicht abziehbar, weil es sich dabei um eine „Scheinfirma“ handelte. Denn unter ihrer Rechnungsanschrift hatte sie keinen Sitz gehabt. Der Einspruch blieb ohne Erfolg, ebenso weitestgehend die Klage vor dem Finanzgericht.

Auf die von der Klägerin eingelegte Revision setzte der Bundesfinanzhof das Verfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof 2 Fragen zum Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“ und zur Berücksichtigung des Gutglaubensschutzes beim Vorsteuerabzug zur Vorabentscheidung vor. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass es für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch den Empfänger von Gegenständen oder Dienstleistungen nicht erforderlich ist, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist.

 

Entscheidung

Die Revision der GmbH ist begründet. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs versagte das Finanzgericht den Abzug der aus den Rechnungen der D geltend gemachten Vorsteuerbeträge zu Unrecht mit der Begründung, dass die fraglichen Rechnungen nicht die gesetzlich erforderliche zutreffende vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthielten. Denn an seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der unter der angegebenen Rechnungsadresse eine wirtschaftliche Tätigkeit stattfinden muss, hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest.

Die Feststellungen des Finanzgerichts lassen jedoch keine Beurteilung zu, ob die materiellen Voraussetzungen einer Rechnung, soweit sie vom Gesetz gefordert werden, erfüllt sind. Es steht nicht fest, ob sämtlichen Rechnungen der D tatsächlich Fahrzeuglieferungen zugrunde gelegen haben. Diese Feststellungen wird das Finanzgericht nachholen müssen.

 

  1. Guten Appetit: Wenn ein Raststättenbetreiber einem Busfahrer ein Essen spendiert

 

Hält ein Busfahrer an bestimmten Raststätten und führt er dem Betreiber damit potenzielle Kunden zu, fallen Bewirtungsleistungen vom Raststättenbetreiber an den Busfahrer nicht unter das Abzugsverbot für Bewirtungskosten.

 

Hintergrund

Der Kläger erzielte gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb mehrerer Autobahnraststätten. Er bewirtete Busfahrer, die mit einem mit potenziellen Kunden gefüllten Bus bei seinen Raststätten hielten, ohne dass die Busfahrer hierfür bezahlen mussten. Für diese Bewirtungen fielen im Jahr 2003 Aufwendungen in Höhe von 15.995 EUR an. Diese wurden einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet.

Das Finanzamt kürzte jedoch die Aufwendungen für die Bewirtung der Busfahrer um 3.199 EUR (20 %, nach der damals geltenden Rechtslage). Das Finanzgericht entschied, dass das Abladen von Businsassen in der Raststätte des Steuerpflichtigen keine Gegenleistung des Busfahrers für seine Verpflegung darstellte, und gab insoweit dem Finanzamt recht.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab jedoch dem Kläger recht und entschied, dass die Aufwendungen für die Bewirtung der Busfahrer nicht um 20 % gekürzt werden dürfen.

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind nicht abzugsfähig, soweit sie 80 % (aktuell: 70 %) der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Dieses Abzugsverbot gilt nicht, wenn und soweit die Bewirtung Gegenstand eines Austauschverhältnisses im Sinne eines Leistungsaustausches ist.

Die Busfahrer haben im vorliegenden Fall die Speisen und Getränke als Gegenleistung dafür erhalten, dass sie die Raststätten des Steuerpflichtigen mit ihrem Bus angefahren und dem Steuerpflichtigen damit eine Vielzahl von potenziellen Kunden zugeführt haben. Der Steuerpflichtige hat die Busfahrer für diese konkrete Leistung entlohnt. Denn damit haben sie die Rahmenbedingungen dafür geschaffen, dass viele der Reisenden Mahlzeiten in der Raststätte zu sich nahmen.

Zwischen den Reiseunternehmen und dem Betrieb des Steuerpflichtigen bestand kein Verhältnis, das den Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen zum Gegenstand hatte. Soweit der Steuerpflichtige seine Raststätte offenhält, geschieht das gegenüber jedermann. Bezieher der Waren oder gewerblichen Leistungen des Steuerpflichtigen waren die Busreisenden, nicht hingegen die Reiseunternehmen.

 

  1. Schätzung: Muss das Finanzamt einen Antrag auf schlichte Änderung beachten?

 

Wird vor Ablauf der Klagefrist ein hinreichend konkretisierter Antrag auf eine schlichte Änderung gestellt, muss das Finanzamt grundsätzlich die Änderung durchführen.

 

Hintergrund

Die Steuerpflichtige kam ihrer Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen nicht nach. Im Einspruchsverfahren gegen die daraufhin erlassenen Schätzungsbescheide zur Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und zum Gewerbesteuermessbetrag erließ das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung, mit der der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde. Noch vor Ablauf der Klagefrist stellte die Steuerpflichtige einen Antrag auf schlichte Änderung. Dazu reichte sie DATEV-Steuerberechnungen zur Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer sowie zur Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags ein. Nach Ablauf der Klagefrist übermittelte sie die jeweiligen Steuererklärungen.

Das Finanzamt lehnte die schlichte Änderung ab. Seiner Meinung nach war diese nicht rechtzeitig durch Abgabe der jeweiligen Steuererklärungen substanziiert worden.

 

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Will der Steuerpflichtige eine Änderung zu seinen Gunsten erreichen, muss er bis zum Ablauf der Einspruchs- bzw. Klagefrist einen bestimmten Antrag auf Änderung stellen. Dabei genügt es nicht, einen allgemein auf Änderung des Steuerbescheids gerichteten Antrag erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist zu konkretisieren und zu begründen. Ein solcher, zunächst nicht entsprechend konkretisierter, Antrag ist unwirksam und eine auf ihn gestützte Änderung des Steuerbescheids daher unzulässig.

Im vorliegenden Fall hielt das Finanzgericht jedoch den fristgerecht gestellten Antrag auf schlichte Änderung durch die Einreichung der DATEV-Steuerberechnungen für hinreichend konkretisiert. Denn damit wurden keine willkürlichen Angaben gegenüber dem Finanzamt gemacht, sondern diese deckten sich mit den Angaben in den nachfolgend übermittelten Steuererklärungen.

Da die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Steuer vorlagen, reduzierte sich das Ermessen des Finanzamts auf null. Das hatte zur Folge, dass die von dem Änderungsantrag betroffenen Steuerbescheide zwingend geändert werden mussten.

 

  1. Umsatzsteuer: Welcher Steuersatz gilt für eine „Dinner-Show“?

 

Besteht eine Leistung sowohl aus Unterhaltung als auch aus kulinarischer Versorgung der Gäste, unterliegt eine solche „Dinner-Show“ dem Regelsteuersatz. Das gilt zumindest dann, wenn es sich um eine einheitliche, komplexe Leistung handelt.

 

Hintergrund

X führte Veranstaltungen durch, bei denen eine Show und ein Menü angeboten wurden. Show und Menü waren aufeinander abgestimmt und griffen zeitlich ineinander. Die Leistung konnte nur insgesamt in Anspruch genommen werden.

Das Finanzamt nahm für diese Leistung den Regelsteuersatz an. Das Finanzgericht bejahte dagegen den ermäßigten Steuersatz. Es ging von einer einheitlichen Leistung aus, die wegen der höheren Qualität der Show im Vergleich zur Qualität des Essens dem ermäßigten Steuersatz unterlag.

Im Revisionsverfahren ordnete der Bundesfinanzhof das Ruhen des Verfahrens bis zum Ergehen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs an. Nach Vorliegen der Entscheidung wurde das Revisionsverfahren fortgesetzt.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt recht, hob dementsprechend das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab.

Nach der Würdigung des Finanzgerichts lag eine einheitliche, komplexe Leistung vor. Ausgehend von dieser einheitlichen, komplexen Leistung unterlag die „Dinner-Show“ dem Regelsteuersatz. Das gilt auch dann, wenn die Qualität der Darbietung höher ist als die der Speisen. Die Steuerermäßigung ist zwar zu gewähren, wenn die begünstigte Vorführung der Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung ist und den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht. An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch, wenn sich das Leistungsbündel aus Unterhaltung und kulinarischer Versorgung als einheitlicher komplexer Umsatz darstellt. Die Annahme eines einheitlichen, komplexen Umsatzes aber führt zur Anwendung des Regelsteuersatzes.

Diese Auslegung entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Wenn von den Elementen einer einheitlichen Leistung kein Hauptelement bestimmt werden kann, sind die Elemente als gleichwertig anzusehen. Unterliegt dann nur einer von mehreren gleichwertigen Bestandteilen dem ermäßigten Steuersatz, kann die Steuerermäßigung nicht auf die einheitliche, komplexe Leistung insgesamt angewandt werden.

Hiervon ausgehend schied im Streitfall die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes aus. Es handelte sich um ein Leistungsbündel mit gleichwertigen Elementen aus Unterhaltung und kulinarischer Versorgung, bei dem die Vorführung nicht den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht. Der Besucher wollte Show und Menü zusammen erleben und genießen.

 

 

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

 

  1. Unter welchen Voraussetzungen Ausbildungskosten zurückgezahlt werden müssen

 

Enthält ein Darlehensvertrag eine Rückzahlungsverpflichtung dahingehend, dass der Auszubildende die vom Arbeitgeber getragenen Ausbildungskosten in monatlichen Raten zurückzahlen muss, darf dies keine unangemessene Benachteiligung darstellen. Eine Zahlungsverpflichtung, die unabhängig davon gilt, ob der Auszubildende tatsächlich einen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber erhält, ist jedenfalls unwirksam.

 

Hintergrund

Der Betreiber einer Pflegeeinrichtung warb ausländische Pflegekräfte an. Die Kosten für den Deutsch- sowie Pflegekurs übernahm zunächst die Pflegeeinrichtung, schloss aber mit den Auszubildenden einen Darlehensvertrag über 12.900 EUR. Die Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von 400 EUR monatlich galt unabhängig davon, ob der Auszubildende bei der Pflegeeinrichtung eine Stelle als Pfleger erhielt. Nachdem der Auszubildende zwar zunächst tatsächlich eingesetzt, dann aber die Arbeit wegen Streitigkeiten eingestellt hatte, forderte die Pflegeeinrichtung die Rückzahlung der gesamten Darlehenssumme.

 

Entscheidung

Das Arbeitsgericht entschied zugunsten des Auszubildenden. Nach Ansicht der Richter muss er die Darlehenssumme nicht zurückzahlen. Zur Begründung führten die Richter aus: Der Darlehensvertrag benachteiligte den Auszubildenden unangemessen und war daher unwirksam.

Rückzahlungsvereinbarungen über Aus- und Fortbildungskosten müssen den Maßstäben des Bundesarbeitsgerichts entsprechen. Deshalb ist eine Vereinbarung unwirksam, wenn die Rückzahlungsverpflichtung auch für den Fall gilt, dass der potenzielle Arbeitgeber dem potenziellen Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz anbieten kann oder will. Dies war vorliegend gegeben, denn es war völlig unklar, ob der Auszubildende eine Stelle als Pfleger erhielt oder nicht.

Zudem war die konkrete Zusammensetzung der Darlehenssumme von 12.900 EUR unklar, sodass der Darlehensvertrag auch aus diesem Grund unwirksam war.

 

  1. Gesellschafterversammlung: Wer ist für den Dienstvertrag eines ehemaligen GmbH-Geschäftsführers zuständig?

 

Darf der Geschäftsführer einer GmbH den Dienstvertrag eines bereits abberufenen Geschäftsführers ändern? Nein, sagt der Bundesgerichtshof. Bei Fehlen einer abweichenden Satzungsregelung ist die Gesellschafterversammlung für die Änderung des Dienstvertrags eines abberufenen Geschäftsführers zuständig.

 

Hintergrund

Die Gesellschafter der beklagten GmbH beriefen ihren Gesellschafter-Geschäftsführer ab, kündigten aber nicht das Anstellungsverhältnis. Erst rund ein halbes Jahr später vereinbarten die Gesellschafter mit dem ehemaligen Geschäftsführer, dass die Vergütungszahlung eingestellt wird. Dieser klagte jedoch trotzdem auf Zahlung von Vergütung aus seinem Dienstvertrag.

In den Vorinstanzen bekam der Kläger recht, da nach Meinung der Gerichte nicht die Gesellschafterversammlung, sondern der amtierende Geschäftsführer für die Vertragsänderung zuständig war. Deshalb war der Dienstvertrag unverändert wirksam. Hiergegen legte die beklagte GmbH Revision ein.

 

Entscheidung

Vor dem Bundesgerichtshof hatte der Kläger mit seiner Revision Erfolg. Die Richter entschieden, dass – entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung – bei fehlender abweichender Satzungsbestimmung die Gesellschafterversammlung für die Änderung des Geschäftsführerdienstvertrags zuständig ist. Dies gilt auch bei einer Abberufung für den Dienstvertrag des ausgeschiedenen Geschäftsführers. Eine Änderung des Dienstvertrags fällt erst dann unter die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des amtierenden Geschäftsführers, wenn sich das ursprüngliche Dienstverhältnis nach der Abberufung in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt hat.

In dem vorliegenden Fall hatten die Parteien den Vertrag nicht von vornherein als gewöhnlichen Anstellungsvertrag geschlossen. Sie vereinbarten vielmehr ausdrücklich die Geschäftsführertätigkeit. Daher war die Gesellschafterversammlung auch 6 Monate nach der Abberufung des Geschäftsführers noch zuständig.

 

  1. Wie wirkt sich eine nachträgliche Kaufpreisherabsetzung auf die Grunderwerbsteuer aus?

 

Wird die im Kaufvertrag vereinbarte Gegenleistung für den Erwerb eines Grundstücks nachträglich herabgesetzt, liegt kein rückwirkendes Ereignis vor. Eine Korrektur des Bescheids zur Grunderwerbsteuer ist nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG möglich.

 

Hintergrund

Die Steuerpflichtige hatte ein Grundstück erworben und mit dem Veräußerer innerhalb von 2 Jahren nach dem Erwerb nachträglich eine Minderung des Kaufpreises vereinbart. Daraufhin begehrte sie die nachträgliche Herabsetzung der Grunderwerbsteuer. Ihrer Ansicht nach lag aufgrund der Kaufpreisminderung ein nachträglich eingetretenes rückwirkendes Ereignis vor.

Das Finanzamt lehnte die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer jedoch ab. Denn die nachträgliche Änderung des Kaufpreises ließ seiner Meinung nach den ursprünglich entstandenen Steueranspruch unberührt. Es kam nur eine Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides gem. § 16 Abs. 3 GrEStG in Betracht. Diese Vorschrift kam jedoch nicht zur Anwendung, da der entsprechende Änderungsantrag nicht innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt worden war.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht bestätigte die Entscheidung des Finanzamts und wies die eingelegte Klage ab. Wird eine Gegenleistung durch den Abschluss einer Vergleichsvereinbarung innerhalb von 2 Jahren nach Kaufvertragsschluss herabgesetzt, stellt diese Vereinbarung kein steuerlich rückwirkendes Ereignis dar. Denn die nachträgliche Aufhebung von Grunderwerbsteuerbescheiden setzt voraus, dass das entsprechende Rechtsgeschäft von Anfang an unwirksam war oder nachträglich durch Anfechtung unwirksam geworden ist. Dagegen stellt die Ausübung von vertraglichen oder gesetzlichen Gestaltungsrechten (Rücktritt oder Wandlung) kein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit dar.

Dies gilt entsprechend, wenn die nachträgliche Änderung des Grunderwerbsteuerbescheides wegen einer Kaufpreisminderung begehrt wird. Auch in diesem Fall ist eine Änderung wegen eines rückwirkenden Ereignisses nicht möglich. Denn die Ausübung des Gestaltungsrechts der Minderung ist kein Ereignis, das auf den Zeitpunkt des Grundstückserwerbs zurückwirkt. Deshalb konnte im vorliegenden Fall der Grunderwerbsteuerbescheid nicht geändert und die Grunderwerbsteuer nicht herabgesetzt werden.