Mandantenbrief Steuern Unternehmer November 2016

 

Unternehmer
und Freiberufler

1.

Aufräumen, Blumen
gießen, Mülltrennung: Darf der Betriebsrat hier mitbestimmen?

2.

Teilweise Vermietung:
Ist eine Geschäftsveräußerung dann auch teilweise steuerfrei?

3.

Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand: Wie genau muss der Antrag begründet werden?

4.

Häusliches
Arbeitszimmer: Abtrennung durch Raumteiler genügt nicht

5.

Wann eine
Berichtigung einer Rechnung rückwirkend möglich ist

6.

Grundstücksschenkung:
Wert einer Auflage unterliegt der Grunderwerbsteuer

7.

Investitionsdarlehen:
Für Zinseszinsen gilt keine Abzugsbeschränkung

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1.

Verdeckte
Gewinnausschüttung: Wann muss der Antrag auf Besteuerung nach dem
Teileinkünfteverfahren gestellt werden?

2.

Arbeitnehmerfinanzierte
Altersversorgung: Verdeckte Gewinnausschüttung ja oder nein?

3.

Schädliche
Beteiligung: Ist ein Verlustrücktrag trotzdem möglich?

4.

Handelt es sich
bei einem Gehaltsverzicht eines Gesellschafters um Arbeitslohn?

 

 Unternehmer
und Freiberufler

 

1.
Aufräumen,
Blumen gießen, Mülltrennung: Darf der Betriebsrat hier mitbestimmen?

 

Ordnungsliebende
Arbeitgeber sollten, bevor sie umfangreiche Anordnungen zum Blumen gießen, Müll
trennen und Büro dekorieren erlassen, den Betriebsrat nicht außer Acht lassen.
Denn bei manchen Punkten hat er ein Wörtchen mitzureden.

 

Hintergrund

Der
Arbeitgeber rief seine Mitarbeiter per Aushang zur Ordnung auf. Insbesondere
sollten Arbeitsplätze aufgeräumt, Schränke regelmäßig ausgeräumt und der Müll
getrennt werden. Von der zur Verfügung stehenden Fläche durften die Mitarbeiter
maximal 10 % mit persönlichen Gegenständen belegen. In den Büroräumen sollten
die Mitarbeiter leise sein. Das Bekleben von Möbeln, Wänden und Glasflächen war
verboten. Ihre Pflanzen sollten die Mitarbeiter regelmäßig pflegen, gießen und
zurückschneiden. Der Betriebsrat wehrte sich gegen diese Anordnungen, da er
nicht beteiligt worden war.

 

Entscheidung

Der
Betriebsrat hat in Fragen der Ordnung im Betrieb ein echtes
Mitbestimmungsrecht, nicht aber bei Anordnungen, die das Arbeitsverhalten
betreffen. Regelungen, die sich auf das Arbeitsverhalten des Arbeitnehmers
beziehen, konkretisieren dessen Arbeitspflicht. Als Ausprägung des
Direktionsrechts des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag sind sie deshalb nicht
mitbestimmungspflichtig.

Nur
Anordnungen, die sich auf das Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer
im Betrieb und nicht allein auf die Arbeitsleistung eines Einzelnen beziehen,
können mitbestimmungspflichtig sein. Die Anweisung des Arbeitgebers, die
Schrankoberseiten zu kontrollieren und Unnötiges zu entfernen, fällt deshalb
unter die Mitbestimmung. Das Gleiche gilt für die Anordnung, ungenutzte
Schreibtische nicht als Ablage zu missbrauchen und dass persönliche Gegenstände
nicht mehr als 10 % der jeweils zur Verfügung stehenden Fläche ausmachen
dürfen. Auch den Umgang mit den Zimmerpflanzen werteten die Richter als
mitbestimmungspflichtig.

Die
Weisungen, Schränke und Wände nicht zu bekleben, in bestimmten Bereichen leise
zu sprechen und den Arbeitsplatz aufgeräumt zu verlassen, fallen dagegen nicht
unter das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Denn diese Maßnahmen betreffen
die Arbeitsleistung des einzelnen Mitarbeiters.

 



 2.  
Teilweise
Vermietung: Ist eine Geschäftsveräußerung dann auch teilweise steuerfrei?

 

Wird ein verpachtetes Geschäftshaus an
einen Erwerber übertragen, setzt dieser aber die Verpachtung nur für einen Teil
des Gebäudes fort, handelt es sich nur hinsichtlich dieses Grundstücksteils um
eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung.

 

Hintergrund

A errichtete ein Geschäftshaus. Das Erdgeschoss
vermietete sie an ihren Ehemann B, das Obergeschoss an Dritte. A verzichtete
für die Vermietungsumsätze auf die Umsatzsteuer-Befreiung und nahm für ihre
Leistungen den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch. Im Jahr 2007 verkaufte sie
das Geschäftshaus an eine GmbH. Dabei verzichtete sie nicht auf die
Steuerbefreiung für Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Die
GmbH nutzte das Erdgeschoss für eigene unternehmerische Zwecke, setzte also nur
die Mietverhältnisse mit Dritten unverändert fort.

A ging von einer nicht steuerbaren
Geschäftsveräußerung im Ganzen aus und korrigierte den Vorsteuerabzug für das
Jahr 2007 nicht. Das Finanzamt meinte abweichend davon, dass die Vorsteuer zu
berichtigen ist, da weder ganz noch teilweise eine Geschäftsveräußerung
vorliegt.

 

Entscheidung

Der
Bundesfinanzhof lehnte, entgegen der Auffassung des Finanzamts und des
Finanzgerichts, hinsichtlich der an Dritte verpachteten Räume eine Änderung der
Verhältnisse ab. Insoweit ist also die Lieferung des Gebäudes von A an die GmbH
eine Geschäftsveräußerung und damit nicht steuerbar. Der Begriff der
Geschäftsveräußerung umfasst die Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines
selbstständigen Unternehmensteils, mit dem eine selbstständige wirtschaftliche
Tätigkeit fortgeführt werden kann. Entscheidend dafür ist die Lage im Zeitpunkt
der Übertragung. Außerdem muss der Erwerber beabsichtigen, den übertragenen
Geschäftsbetrieb oder Unternehmensteil zu betreiben.

Hinsichtlich
der ursprünglich an B vermieteten Räume liegen die Voraussetzungen einer
Geschäftsveräußerung nicht vor. Denn die GmbH hat diese Flächen nicht weiterhin
vermietet, sondern für eigene Zwecke genutzt.

Der
Bundesfinanzhof verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Dieses muss zur
Feststellung der Höhe der Vorsteuerberichtigung den Inhalt und Umfang der
Mietverträge mit den Dritten und die Gesamtfläche des Gebäudes ermitteln.

 

3.  
Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand: Wie genau muss der Antrag begründet werden?

 

Wird das Einspruchsschreiben rechtzeitig
abgeschickt, aber dem Finanzamt verspätet zugestellt und dadurch die
Einspruchsfrist verpasst, hilft ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand. Für die Antragsbegründung reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige
darlegt, an welchem Tag das Schriftstück in welcher Weise von wem auf den Weg
zum Finanzamt gebracht wurde.

 

Hintergrund

Der
Steuerpflichtige legte gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 31.1.2014
Einspruch ein. Das Schreiben seiner Steuerberaterin war vom 26.2.2014. Das
Einspruchsschreiben ging allerdings erst am 6.3.2014 und damit verspätet beim
Finanzamt ein. Dies teilte das Finanzamt dem Steuerpflichtigen mit Schreiben
vom 31.3.2014 mit.

Mit
Schreiben vom 9.4.2014 beantragte die Steuerberaterin Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand. Dem Postausgangsbuch ist zu entnehmen, dass das
Einspruchsschreiben am 26.2.2014 mit der Deutschen Post verschickt worden war.
Die zuständige Bearbeiterin in der Kanzlei hatte das Schreiben am 26.2.2014 im
Postausgangsbuch eingetragen und mit dem restlichen Schriftwechsel am Abend in
den Briefkasten gesteckt.

Das
Finanzamt sah die Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
jedoch als nicht ausreichend an.

 

 

Entscheidung

Das
Finanzgericht gab dem Steuerpflichtigen dagegen Recht. Wird ein
Wiedereinsetzungsantrag mit der fristgerechten Absendung eines beim Empfänger
nicht oder verspätet eingegangenen Schriftstücks begründet, ist im Einzelnen auszuführen,
wann, von wem und in welcher Weise es zur Post aufgegeben wurde. Dies muss
durch Beweismittel glaubhaft gemacht werden.

Im
vorliegenden Fall wurde innerhalb der Antragsfrist von der Steuerberaterin
mitgeteilt, dass das Einspruchsschreiben am 26.2.2014 mit der Deutschen Post
verschickt worden war. Auch hatte sie die aus ihrer Sicht bestehende Unerklärlichkeit
der Fristversäumnis erläutert. Dies reicht nach Auffassung des Finanzgerichts
für eine Antragsbegründung aus.

Die
erst im Klageverfahren erfolgte Ergänzung des Vortrags zum Absendevorgang durch
Benennung der Personen, die die Austragung aus dem Postausgangsbuch und den
Einwurf in den nunmehr genau benannten Briefkasten vorgenommen haben, wertete
das Finanzgericht als ergänzende Darlegung und nicht als neuen
Wiedereinsetzungsgrund.

 

4.  
Häusliches
Arbeitszimmer: Abtrennung durch Raumteiler genügt nicht

 

Ein häusliches Arbeitszimmer erfordert
einen abgeschlossenen Raum mit Wänden und Türen. Dieser liegt nicht vor, wenn
der Arbeitsbereich lediglich durch ein Sideboard mit Durchgang zum Rest des
Zimmers abgetrennt ist.

 

Hintergrund

A
nutzte in seiner Wohnung die Kellerräume als Büro und Archiv. Im Obergeschoss
befand sich das Wohn-/Esszimmer, das A sowohl zu Wohnzwecken als auch als Büro
nutzte. Der Arbeitsbereich war durch ein 1 m hohes Sideboard abgetrennt. A
konnte vom Arbeitsbereich aus am Sideboard vorbei den Rest des Zimmers betreten,
in dem sich ein Tisch mit 4 Stühlen befand. Das Finanzamt und auch das
Finanzgericht erkannten nur die Mietaufwendungen für die Kellerräume als
Betriebsausgaben an. Die anteilig auf den Arbeitsbereich im Obergeschoss
entfallenden Aufwendungen ließen sie unberücksichtigt.

 

Entscheidung

Der
Bundesfinanzhof lehnt für den durch ein Sideboard abgetrennten Arbeitsbereich
ebenfalls den Abzug als Betriebsausgaben ab. Ein häusliches Arbeitszimmer ist
seiner Ansicht nach ein Raum, der zum einen typischerweise mit Büromöbeln
eingerichtet ist und zum anderen nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.
Aufwendungen für in die private Sphäre eingebundene Räume, die bereits nach
ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht dem Typus des Arbeitszimmers entsprechen,
können daher nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden.
Denn die nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung liegt weder vor bei einem
gemischt genutzten und als Arbeitszimmer eingerichteten Raum noch bei einem
abgetrennten Arbeitsbereich in einem auch zu Wohnzwecken genutzten Raum. Nur
ein durch Wände und Türen abgeschlossener Raum kann deshalb ein häusliches
Arbeitszimmer sein.

Ein
Arbeitsbereich, der vom angrenzenden Wohnbereich aus durch einen offenen Durchgang
ohne Türabschluss betreten werden kann oder der lediglich durch einen
Raumteiler abgetrennt ist oder sich auf einer Empore befindet, kann aus diesem
Grund nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt werden.

 

5. 
Wann eine
Berichtigung einer Rechnung rückwirkend möglich ist

 

Ermöglicht eine Rechnungsberichtigung dem
Leistungsempfänger rückwirkend den Vorsteuerabzug? Oder ist der Vorsteuerabzug
erst dann möglich, wenn die berichtigte Rechnung vorliegt? Mit diesen Fragen
musste sich der Europäische Gerichtshof auseinandersetzen.

 

Hintergrund

Eine
deutsche GmbH hatte aus Gutschriften und Rechnungen den Vorsteuerabzug
vorgenommen. Die Abrechnungen enthielten jedoch keine Steuernummer oder
Umsatzsteuer-Identifikationsnummern der leistenden Unternehmer. Nach einer
Betriebsprüfung wurde deshalb der Vorsteuerabzug für den Zeitraum der Vorlage
der nicht ordnungsgemäßen Rechnungen versagt. Noch während der laufenden
Außenprüfung legte die GmbH dem zuständigen Finanzamt berichtigte Abrechnungen
vor, in denen die Steuernummer bzw. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des
jeweils leistenden Unternehmers enthalten waren. Trotzdem erließ das Finanzamt
geänderte Steuerbescheide, in denen die Vorsteuerbeträge aus den Rechnungen
nicht berücksichtigt wurden.

 

Entscheidung

Der
Europäische Gerichtshof hat die Rechnungsberichtigung in dem vorliegenden Fall
zugelassen, und zwar mit Wirkung für die Vergangenheit. Eine rückwirkende
Rechnungsberichtigung ist mit gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen vereinbar.

Zwar
können Mitgliedstaaten Sanktionen für den Fall der Nichterfüllung der formellen
Bedingungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts vorsehen. Der
Vorsteuerabzug darf aber nicht versagt werden, diese Sanktion kann nicht in
Betracht kommen.

Mögliche
Sanktionen wären z. B. die Auferlegung einer Geldbuße oder eine finanzielle
Sanktion, die aber in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes
stehen muss. Eine pauschale Versagung des Vorsteuerabzugs würde über die
gemeinschaftsrechtlichen Ziele der genauen Erhebung der Steuer und der
Verhinderung von Steuerhinterziehung hinausgehen.

Die
Frage, ob eine Rechnungsberichtigung noch rechtzeitig erfolgt ist, wenn sie
erst im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens vorgelegt wird, wurde vom
Europäischen Gerichtshof nicht beantwortet. Da im vorliegenden Verfahren die
berichtigten Rechnungen noch im Betriebsprüfungsverfahren vorgelegt worden und
damit nicht verspätet waren, war diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht
klärungsbedürftig.

 

6.  
Grundstücksschenkung:
Wert einer Auflage unterliegt der Grunderwerbsteuer

 

Wird ein Grundstück unter einer Auflage,
z. B. eines Wohnrechts, verschenkt, unterliegt der Wert der Auflage der
Grunderwerbsteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Schenkung insgesamt von der
Schenkungsteuer befreit ist.

 

Hintergrund

Die
Miteigentümerin eines bebauten Grundstücks schenkte ihren hälftigen
Miteigentumsanteil einem gemeinnützigen Verein. An einer Wohnung behielt sie
sich jedoch das dingliche Wohnrecht vor.

Für
die Ermittlung der Grunderwerbsteuer legte das Finanzamt den Kapitalwert des
Wohnungsrechts zugrunde. Dieser wurde hälftig dem Verein zugerechnet. Der
Verein argumentierte dagegen, dass der Wert der Auflage nur dann der
Grunderwerbsteuer unterliegt, wenn die Auflage bei der Schenkungsteuer abziehbar
ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Zuwendung wegen des gemeinnützigen
Empfängers von der Schenkungsteuer befreit gewesen. Das Finanzgericht wies die
Klage ab.

 

Entscheidung

Der
Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Wert der Auflage der Grunderwerbsteuer
unterliegt, obwohl die Grundstücksschenkung insgesamt wegen der Zuwendung an
den gemeinnützigen Verein von der Schenkungsteuer befreit ist. Das Gesetz
stellt allein darauf ab, dass die Auflage bei der Schenkungsteuer “abziehbar
ist”. Dadurch hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Auflagen, die bei der
Schenkungsteuer nicht abziehbar sind, sondern nur zu einer Stundung der Steuer
führen, der Bemessung der Grunderwerbsteuer nicht zugrunde gelegt werden
dürfen.

Es
spielt für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer also keine Rolle, ob die
Schenkungsteuer tatsächlich festgesetzt wurde und ggf. mit welchem Wert die
Auflage sich dabei auswirkte. Die Grundstücksschenkung erfolgte unter dem
Vorbehalt eines Wohnungsrechts. Dabei handelt es sich um eine Nutzungs- oder
Duldungsauflage, deren Wert bei der Schenkungsteuer abziehbar ist. Die
Abziehbarkeit bei der Schenkungsteuer hat für die Grunderwerbsteuer zur Folge,
dass der Grundstückserwerb mit dem Wert der Auflage grunderwerbsteuerpflichtig
ist.

 

 

7. Investitionsdarlehen:
Für Zinseszinsen gilt keine Abzugsbeschränkung

 

Zinsen eines Darlehens, das zur
Finanzierung einer Anschaffung oder Herstellung von Anlagevermögen aufgenommen
wurde, fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung für sog. Überentnahmen. Das
gilt auch dann, wenn diese auf einem separaten Darlehenskonto erfasst werden.

 

Hintergrund

Der
Kläger nahm zur Finanzierung seines Anteils an einer ärztlichen
Gemeinschaftspraxis ein Darlehen auf. Da er auf einen Restbetrag des Darlehens teilweise
keine Zinsen mehr zahlte, verbuchte die Bank die ausstehenden Zinsen auf einem
separaten Konto.

Das
Finanzamt kam bei einer Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass die Zinsen dieses
sog. Zinsdarlehens aufgrund von Überentnahmen steuerlich nicht abzugsfähig
sind.

Die
Klage des Arztes vor dem Finanzgericht hatte Erfolg.

 

Entscheidung

Der
Bundesfinanzhof schloss sich der Entscheidung des Finanzgerichts an. Die Zinsen
waren als Betriebsausgaben abzugsfähig, denn der Tatbestand der Überentnahme,
der den Betriebsausgabenabzug ausschließt, war hier nicht erfüllt. Unter die
Abzugsbeschränkung fallen nämlich nicht Schuldzinsen für Darlehen, die der
Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens dienen. So ein Darlehen liegt hier vor. Der Kläger hatte dieses
zur Finanzierung seiner Beteiligung an der Gemeinschaftspraxis aufgenommen.
Keine Rolle spielt für die Bundesrichter, dass die Zinsen aus der Verzinsung des
Zinsdarlehens resultierten. Diese sind nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht
vom Anwendungsbereich der Regelung ausgenommen.

 

 GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

 
 

1.   
Verdeckte
Gewinnausschüttung: Wann muss der Antrag auf Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren
gestellt werden?

 

Eigentlich muss der Antrag auf Besteuerung
nach dem Teileinkünfteverfahren bis zur Abgabe der Einkommensteuererklärung
gestellt werden. Ausnahmsweise ist der Antrag auch nach deren Abgabe zulässig,
wenn das Finanzamt bei einer Außenprüfung erstmalig eine verdeckte
Gewinnausschüttung feststellt.

 

Hintergrund

Der
Kläger war neben seiner selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt als
Geschäftsführer einer GmbH tätig. Als Geschäftsführer bezog er ein Jahresgehalt
von 2.000.000 EUR, daneben noch eine Tantieme in erheblicher Höhe. Im Rahmen
seiner Rechtsanwaltstätigkeit erhielt er 750.000 EUR von der GmbH für
Beratungsleistungen. Gewinnausschüttungen aus der GmbH gab es nicht.

Das
Finanzamt stufte bei einer steuerlichen Außenprüfung vom Jahresgehalt 800.000
EUR sowie die Tantieme und einen Teil der Beratungsleistungen als verdeckte
Gewinnausschüttung ein und erließ entsprechend geänderte Steuerbescheide. Eine
Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren lehnte es ab, da kein Antrag
gestellt worden war.

 

Entscheidung

Vor
dem Finanzgericht bekam der Kläger Recht. Nach Ansicht der Richter hatte das
Finanzamt das Teileinkünfteverfahren zu Unrecht nicht angewendet.

Zwar
muss laut Gesetz der Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens
spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung des betreffenden Jahres
gestellt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn dem Steuerpflichtigen aus einer
Beteiligung ausschließlich eine verdeckte Gewinnausschüttung zufließt und dies
erst bei einer Außenprüfung festgestellt wird. In einem solchen Fall kann
deshalb der Steuerpflichtige den Antrag stellen, solange der Einkommensteuerbescheid
noch nicht bestandskräftig ist.

 

2.
Arbeitnehmerfinanzierte
Altersversorgung: Verdeckte Gewinnausschüttung ja oder nein?

 

Beruht eine Altersversorgung auf einer
Entgeltumwandlung, liegt mangels Aufwendungen der GmbH keine verdeckte
Gewinnausschüttung vor.

 

Hintergrund

Eine
GmbH hatte ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer A eine
Pensionszusage erteilt. Diese wurde in 2010 auf eine rückgedeckte
Unterstützungskasse umgestellt. Zudem wurden die Beiträge an die
Unterstützungskasse durch eine Entgeltumwandlung aus dem bisher zugesagten
Grundgehalt des A erbracht. Das Finanzamt wertete diese Änderung als eine
verdeckte Gewinnausschüttung. Denn A war bereits 58 Jahre alt und damit der
sog. Erdienenszeitraum kürzer als 10 Jahre.

 

Entscheidung

Das
Finanzgericht sah das anders. Bei einer arbeitnehmerfinanzierten
Altersversorgung stammen die Beiträge aus den dem Arbeitnehmer vertraglich
zustehenden Gehaltsansprüchen. Damit werden die Aufwendungen wirtschaftlich
durch den Arbeitnehmer im Rahmen der Entgeltumwandlung selbst getragen. Bei
einer Entgeltumwandlung tritt also bei der Kapitalgesellschaft keine
Vermögensminderung ein. Damit fehlt es an einer essentiellen Voraussetzung für
eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Es
kommt auch dann nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn zwischen dem
Zeitpunkt der Vereinbarung der Altersversorgung und dem der erstmaligen
Rentenzahlung nur ein Zeitraum von 8 Jahren liegt.

 

3. 
Schädliche
Beteiligung: Ist ein Verlustrücktrag trotzdem möglich?

 

Werden bei einer Kapitalgesellschaft
innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals an einen Erwerber
übertragen, können die bis zum Beteiligungserwerb nicht genutzten Verluste
steuerlich nicht mehr abgezogen werden. Das Gleiche gilt bei der Übertragung
von Mitgliedschaftsrechten, Beteiligungsrechten oder Stimmrechten. Der
Verlustrücktrag wird damit allerdings nicht eingeschränkt.

 

Hintergrund

Eine
Gesellschafterin übertrug ihre Beteiligung an einer GmbH in Höhe von 50 % auf
die beiden anderen Gesellschafter. Der Klägerin entstand ein Verlust, den sie
in das Vorjahr zurücktragen wollte. Das Finanzamt wollte jedoch wegen der
Anteilsübertragung den Verlust nur anteilig berücksichtigen.

 

Entscheidung

Die
hiergegen erhobene Klage der GmbH hatte Erfolg. Das Finanzgericht ließ entgegen
dem Finanzamt den Verlustrücktrag in vollem Umfang zu. Die gesetzliche Regelung
soll nur verhindern, dass früher entstandene Verluste durch einen
Beteiligungserwerb wirtschaftlich übertragen und durch personell veränderte
Gesellschaften genutzt werden könnten. Eine solche personelle Veränderung liegt
bei einem Verlustrücktrag aber nicht vor. Den Verlust nutzen nur diejenigen
Anteilseigner, die ihn während ihrer Beteiligungszeit auch erwirtschaftet
haben.

 

 

4.
Handelt es
sich bei einem Gehaltsverzicht eines Gesellschafters um Arbeitslohn?

 

Eine verdeckte Einlage führt nur dann zum
Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Gesellschafter nach Entstehung seines
Gehaltsanspruchs aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf diesen verzichtet.

 

Hintergrund

X
war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH und an dieser mit 35 % beteiligt. In
seiner Einkommensteuererklärung erklärte X einen Bruttoarbeitslohn von rund
45.000 EUR sowie Werbungskosten von 10.000 EUR. In der Lohnsteuerbescheinigung
war dagegen ein Bruttoarbeitslohn von 68.000 EUR ausgewiesen. Diesen legte das
Finanzamt der Steuerberechnung zugrunde. Die Differenz ergab sich daraus, dass
X wegen finanzieller Schwierigkeiten der GmbH für 4 Monate auf sein Gehalt
verzichtet hatte. Das Finanzgericht folgte diesem Argument und gab der Klage
des X statt.

 

Entscheidung

Der
Bundesfinanzhof hob dieses Urteil auf und verwies die Sache an das
Finanzgericht zurück.

Verzichtet
ein Gesellschafter auf seinen Vergütungsanspruch, kann dies zum Zufluss des
Forderungswerts führen, soweit damit eine verdeckte Einlage erbracht wird. Als
verdeckte Einlagen sind allerdings nur Wirtschaftsgüter geeignet, die das
Vermögen der Kapitalgesellschaft vermehrt haben. Ob das der Fall ist, bestimmt
sich nach Bilanzrecht. Abzustellen ist deshalb darauf, inwieweit Posten in die
Bilanz hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bilanz zum Zeitpunkt des
Verzichts erstellt worden wäre.

Hat
X vor Entstehung des jeweiligen Gehaltsanspruchs verzichtet, wurde er von
vornherein unentgeltlich tätig, sodass es nicht zu einer Vermögensmehrung bei
der GmbH kam. Bei einem Verzicht auf einen bereits entstandenen Anspruch aus
gesellschaftsrechtlichen Gründen erbringt der Geschäftsführer eine zum Zufluss
führende verdeckte Einlage.

Das
Finanzgericht muss jetzt festzustellen, wie die Gehälter bei der GmbH
ausgezahlt wurden bzw. wann die Anweisung erging, die streitigen Monatsgehälter
ausnahmsweise nicht auszuzahlen. Ferner ist ein Fremdvergleich vorzunehmen.
Liegen danach verdeckte Einlagen vor, sind diese mit dem Teilwert zu bewerten.