Firmenwagen: Bemessung der anteiligen Kosten bei
Leasingsonderzahlung
Unternehmer
und Freiberufler
1. Kirchensteuerabzug
zur Kapitalertragsteuer ab 2015
Kirchensteuerabzugsverpflichtete
müssen einmal jährlich im Zeitraum vom 1.9. bis 31.10. beim Bundeszentralamt für
Steuern (BZSt) anfragen, ob ihr Kunde oder Anteilseigner kirchensteuerpflichtig
ist. Die Informationen zur Religionszugehörigkeit sind automatisiert
abzufragen.
Erst damit wird der für
jeden Kunden bzw. Anteilseigner zutreffende Einbehalt von Kirchensteuer auf
Abgeltungsteuer ab Beginn des Jahres 2015 ermöglicht.
Zu den
Kirchensteuerabzugsverpflichteten gehören u. a. Kreditinstitute, Versicherungen,
Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Kapitalgesellschaften.
Die Teilnahme an dem
automatisierten Verfahren setzt zweierlei voraus: erstens die Registrierung und
zweitens die Zulassung zum Verfahren.
Seit Anfang Januar 2014
kann die Registrierung und Zulassung zum Verfahren über das BZStOnline-Portal
beantragt werden. Für die Sicherheit des Verfahrens ist eine eindeutige
Authentifizierung unerlässlich. Dazu haben die zum Abruf der Daten zur
Religionszugehörigkeit Berechtigten mehrere Verfahrensschritte mit jeweiligen
Postlaufzeiten zu durchlaufen.
Datenabfrage beim
BZSt
Für die (Regel-)Abfrage
sind das Geburtsdatum und die Steueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen
erforderlich. Liegt die Steueridentifikationsnummer dem Abzugsverpflichteten
nicht vor, kann auch diese beim BZSt (vorab oder gleichzeitig mit der
Regelabfrage) angefragt werden. Das Ergebnis der Regelabfrage ist für den
Kirchensteuerabzug des Folgejahrs zugrunde zu legen.
Neben den Regelabfragen
sind in bestimmten Fällen sog. Anlassabfragen möglich. Eine solche ist immer bei
abzugspflichtigen Lebensversicherungserträgen erforderlich. Andere
Kirchensteuerabzugsverpflichtete – insbesondere Kreditinstitute – haben die
Möglichkeit, bei Neukunden oder auf Wunsch des Bestandskunden Anlassabfragen an
das BZSt zu richten. Der Zeitpunkt der Verwendung des erhaltenen
Kirchensteuerabzugsmerkmals hängt von den innerbetrieblichen Abläufen des
Kirchensteuerabzugsverpflichteten ab. Das auf diese Anlassabfrage erhaltene
Kirchensteuerabzugsmerkmal ist solange zu verwenden, bis die Antwort des BZSt
auf eine ggf. weitere Anlassabfrage in die innerbetrieblichen Abläufe des
Kirchensteuerabzugsverpflichteten aufgenommen ist oder bis die Antwort auf eine
Regelabfrage turnusgemäß zu verwenden ist.
Das abzugspflichtige
Unternehmen kann die Datenabfrage entweder selbst vornehmen oder hierzu einen
Dienstleister (z. B. einen Steuerberater) beauftragen.
2. Neues
zum Reverse-Charge-Verfahren
Die Steuerschuldnerschaft
bei Bauleistungen steht seit Monaten im Fokus: Nachdem der Bundesfinanzhof die
alte Verwaltungsauffassung verworfen hatte, wurde diese zunächst angepasst.
Jetzt wird die bisherige Regelung zum 1.10.2014 gesetzlich festgeschrieben und
das Bundesfinanzministerium nimmt u. a. zum Thema Vertrauensschutz für die
Altfälle Stellung.
Neben den allgemeinen
Grundsätzen, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergeben,
stellt die Finanzverwaltung noch einmal besonders heraus, dass die Beteiligten
auch in den Altfällen (Leistungen bis zum 14.2.2014) – einvernehmlich – an der
bisherigen Behandlung festhalten können. In diesen Fällen ergeben sich für alle
Beteiligten keine Konsequenzen aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.
Beantragt der
Leistungsempfänger aber die von ihm im Reverse-Charge-Verfahren berechnete und
an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer, da er in den Altfällen nach der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht Steuerschuldner geworden sei, ist die
Steuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer zu ändern, soweit nicht
Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Finanzverwaltung geht inhaltlich
nicht auf eventuelle Vertrauensschutztatbestände für den leistenden Unternehmer
ein und wiederholt lediglich die Aussage, dass der Änderung der
Steuerfestsetzung gegen den leistenden Unternehmer der Vertrauensschutz bei der
Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden nicht entgegensteht.
3. Voraussetzungen
für Teilwertabschreibung bzw. Wertaufholung
Das Bundesfinanzministerium
hat die bisher in verschiedenen Schreiben enthaltenen Grundsätze zur
Teilwertabschreibung zusammengefasst und in Teilbereichen auch geändert.
Schwerpunkt ist die voraussichtlich dauernde Wertminderung als
Grundvoraussetzungen für eine Teilwertabschreibung. Enthalten sind auch
Ausführungen zum Wertaufholungsgebot.
Kern des neuen Schreibens
ist die weitgehende Übernahme der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur
Teilwertabschreibung nach Kursschwankungen bei börsennotierten Aktien im
Anlagevermögen und bei Investmentanteilen. Hierzu hat die Finanzverwaltung
insbesondere den Umfang des erforderlichen Kursverlusts einer Aktie von 40 %
bzw. 25 % auf nur noch 5 % reduziert, ab welchem eine voraussichtlich dauernde
Wertminderung angenommen werden kann. Außerdem wird mit dem neuen Schreiben eine
Vielzahl einzelner bisheriger Schreiben zusammengefasst. Zudem kam es auf
Intervention der Verbände gegenüber dem ursprünglichen Entwurf des Schreibens zu
einigen Änderungen.
4.
Parkplatzüberlassung
bei Hotelübernachtung
Die Überlassung von
Hotelzimmern stellt eine begünstigte Vermietung von Wohn- und Schlafräumen dar.
Das Vorhalten von Parkplätzen, für die die Hotelgäste kein Entgelt entrichten
müssen, ist als Nebenleistung zur Beherbergung zu beurteilen.
Hintergrund
Die Klägerin betrieb im
Streitjahr 2010 ein Business Resort Hotel. Für die Hotelgäste standen 140
private Pkw-Stellplätze sowie 10 Lkw-Stellplätze zur Verfügung. Ein gesondertes
Entgelt für die Nutzung der Stellplätze wurde nicht erhoben. Die vorgehaltenen
Parkmöglichkeiten reichten bei voller Belegung des Hotels für die Hälfte der
Hotelgäste. Die mit dem Kraftfahrzeug angereisten Gäste durften freie Parkplätze
belegen, ohne dass hierüber mit der Klägerin eine Regelung getroffen wurde.
In der
Umsatzsteuererklärung 2010 erklärte die Klägerin die Erlöse aus den
Beherbergungsleistungen zum ermäßigten Steuersatz. Die kalkulatorischen Kosten
für Frühstück sowie für die Nutzung der Fitness- und Saunaeinrichtungen
unterwarf die Klägerin dem Regelsteuersatz von 19 %. Die unentgeltliche
Nutzungsmöglichkeit der privaten Parkplätze hatte die Klägerin von den
Übernachtungsleistungen nicht abgegrenzt. Das Finanzamt dagegen unterwarf die
kalkulatorischen Kosten für die unentgeltliche Parkplatzüberlassung dem
Regelsteuersatz.
Entscheidung
Für die Vermietung von
Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von
Fremden bereithält, gilt der Steuersatz von 7 %. Dies gilt jedoch nicht für
Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese
Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.
Die unentgeltliche
Überlassung der Parkplätze im Streitfall steht nach Auffassung des
Niedersächsischen Finanzgerichts im Zusammenhang mit der Übernachtung im Hotel
und stelle daher eine Nebenleistung zur Beherbergung dar. Es bestehe ein
unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Nutzung der vorgehaltenen Stellplätze
und der Übernachtungsleistung. Dies gelte jedenfalls dann, wenn wie im
Streitfall, über die Inanspruchnahme eines Stellplatzes zwischen Hotelier und
Gast keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird und der Hotelier nicht
prüft, ob der Gast mit einem Kraftfahrzeug angereist ist.
Auch stehe für die Gäste
die eigentliche Übernachtung im Vordergrund. Die Parkplatzüberlassung habe für
sich gesehen keinen Wert und stelle lediglich eine Serviceleistung dar. Vielmehr
ermögliche die Bereitstellung von Stellplätzen die Hauptleistung unter optimalen
Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Daher sei das Angebot als
wirtschaftlich einheitliche Leistung auch nicht künstlich aufzuspalten.
5. Steuerliche
Grundsätze zur Bürgschaftsübernahme
Die Oberfinanzdirektion
Nordrhein-Westfalen stellt die steuerlichen Grundsätze dar, die bei
Bürgschaftsübernahmen durch Kommanditisten zu beachten sind.
Übernimmt ein Kommanditist
aus betrieblichen Gründen eine Bürgschaft für Verbindlichkeiten seiner KG, hat
dieser Vorgang keinen Einfluss auf die Höhe des laufenden Gewinns bzw. Verlusts
der Gesellschaft; auch Sonderbetriebsausgaben des Kommanditisten werden
hierdurch nicht ausgelöst.
Sofern die Inanspruchnahme
des Kommanditisten aus der Bürgschaft droht oder bereits erfolgt ist, kann er
nach der BFH-Rechtsprechung in seiner Sonderbilanz keine Rückstellung bilden
bzw. keine Verbindlichkeit einstellen. Zahlungen, die in Erfüllung einer
Bürgschaftsverpflichtung geleistet werden, sind einkommensteuerlich als
Kapitaleinlage zu beurteilen. Diese Wertung gilt nicht nur, wenn
· die Übernahme der
Bürgschaft und die Zahlung der Bürgschaftssumme Beitragsleistungen des
Kommanditisten darstellen, die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen und
während des Bestehens der Gesellschaft keinen Ersatzanspruch des Kommanditisten
begründen, sondern auch wenn
· dem
Kommanditisten als Folge der Bürgschaftsleistung zivilrechtlich ein
selbstständiger, noch nicht erfüllter Ersatzanspruch gegenüber der KG oder den
persönlichen haftenden Gesellschafter zusteht.
Die Verfügung der
Oberfinanzdirektion enthält weitere Aussagen zur Verlustzurechnung bei negativem
Kapitalkonto und zur vorzeitigen Nachversteuerung des negativen Kapitalkontos
eines Kommanditisten. Ebenso äußert sich die Oberfinanzdirektion zum Wegfall des
negativen Kapitalkontos bei Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe bzw.
Ausscheiden des Kommanditisten.
6. Benachteiligung
wegen des Geschlechts bei der Bewerbung?
Werden Frauen im
Bewerbungsverfahren nicht berücksichtigt, weil sie Kinder im Grundschulalter
haben, stellt dies eine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes dar. Dieses Motiv muss aber eindeutig festgestellt
werden, so das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Fall.
Im Einstellungsverfahren
dürfen Bewerber nicht aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt werden. Das
betrifft nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Benachteiligungen. Bei
einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts kann die besondere
Benachteiligung des einen Geschlechts durch ein dem Anschein nach neutrales
Kriterium mit einem Verweis auf statistische Erhebungen dargelegt werden. Die
herangezogene Statistik muss aussagekräftig, d. h. für die umstrittene
Fallkonstellation gültig sein.
Hintergrund Die Beklagte betreibt
einen lokalen Radiosender und suchte im Frühjahr 2012 für eine Vollzeitstelle
eine Buchhaltungskraft mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung. Die
Klägerin bewarb sich auf diese Stelle im April 2012, im beigefügten Lebenslauf
wies sie auf ihre Ausbildungen als Verwaltungsfachfrau und zur Bürokauffrau hin.
Außerdem gab sie dort an „Familienstand: verheiratet, ein Kind“.
Anfang Mai 2012 erhielt die
Klägerin eine Absage, auf dem zurückgesandten Lebenslauf war der Angabe zum
Familienstand hinzugefügt „7 Jahre alt!“, dies und die von der Klägerin
stammende Angabe „ein Kind“ war unterstrichen. Die Klägerin sieht sich als
Mutter eines schulpflichtigen Kindes, die eine Vollzeitbeschäftigung anstrebt,
benachteiligt.
Die Notiz der Beklagten auf
ihrem Lebenslauf spreche dafür, dass die Beklagte Vollzeittätigkeit und die
Betreuung eines 7-jährigen Kindes nicht oder nur schlecht für vereinbar halte.
Die Beklagte hat eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des
Geschlechts abgelehnt. Sie hat darauf verwiesen, eine junge verheiratete Frau
eingestellt zu haben, die über eine höhere Qualifikation verfüge.
Entscheidung Die Revision der
Beklagten, die vom Landesarbeitsgericht wegen mittelbarer Benachteiligung der
Klägerin zu einer Entschädigung in Höhe von 3.000 EUR verurteilt worden war,
hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.
Die vom Berufungsgericht
herangezogene Statistik (Mikrozensus) für den Anteil von Ehefrauen mit Kind an
der Gesamtzahl der Vollbeschäftigten lässt keine Aussagen für den Fall der
Klägerin zu. Das Landesarbeitsgericht als Tatsachengericht wird aber zu prüfen
haben, ob in dem Verhalten der Beklagten nicht eine unmittelbare Benachteiligung
der Klägerin als Frau zu sehen ist, was eine Auslegung des Vermerks auf dem
zurückgesandten Lebenslauf erfordert.
7. Elektronische
Kontoauszüge werden als Buchungs- beleg anerkannt
In Zeiten von
Online-Banking sind elektronische Kontoauszüge mittlerweile an der Tagesordnung.
Für Unternehmen war die Frage nach deren steuerlichen Anerkennung aber bislang
mit erheblichen (Rechts-)Unsicherheiten behaftet, weshalb viele dem guten alten
Papierkontoauszug den Vorzug gaben. Nun scheint sich die Finanzverwaltung aber
zu öffnen.
Das Bayerische Landesamt
für Steuern hat sich bereits ausführlich zu den steuerlichen Anforderungen
geäußert, die an die Aufbewahrung von elektronischen Kontoauszügen gestellt
werden. Demnach reicht der bloße Ausdruck von elektronischen Auszügen bei
Bankkunden mit Gewinneinkünften nicht aus, da dieser Ausdruck beweisrechtlich
nicht den originären Papierkontoauszügen gleichgestellt ist, sondern lediglich
eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs darstellt. Nach der Weisung muss auch
das originär digitale Dokument aufbewahrt werden. Das genutzte
Datenverarbeitungsverfahren muss dabei sicherstellen, dass alle erfassten
Datenbestände nicht nachträglich unterdrückt oder ohne Kenntlichmachung
überschrieben, gelöscht, geändert oder verfälscht werden können. Bei originär
digitalen Dokumenten muss der Unternehmer gewährleisten, dass eine Bearbeitung
während des Übertragungsvorgangs ausgeschlossen ist. Sofern Kontoumsatzdaten in
auswertbaren Formaten (z. B. als xls- oder csv-Datei) übermittelt werden, muss
sichergestellt sein, dass die empfangenden Daten durchgängig unveränderbar sind.
Eine Aufbewahrung von xls- oder csv-Dateien genügt daher häufig nicht den
steuerlichen Anforderungen.
Eingabe der Deutschen
Kreditwirtschaft Unter maßgeblicher Initiative des
Bankenverbands hat sich in der Vergangenheit die Deutsche Kreditwirtschaft (DK)
stark für die steuerliche Anerkennung des elektronischen Kontoauszugs
eingesetzt. In einer Eingabe vom 1.4.2014 an das Bundesfinanzministerium hatte
sich die DK für die steuerliche Anerkennung von elektronischen Kontoauszügen im
PDF-Format ausgesprochen. Die Deutsche Kreditwirtschaft argumentiert dabei
insbesondere mit folgender bestehender Diskrepanz:
·
Kontoauszüge, die eine
Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind: Kreditinstitute rechnen
bestimmte Leistungen gegenüber ihren Kunden regelmäßig durch die Ausstellung von
Kontoauszügen ab. Diese Rechnungsstellung wird von der Finanzverwaltung bereits
anerkannt, zudem ist es mittlerweile rechtssicher möglich, über
umsatzsteuerpflichtige Leistungen via elektronischem Kontoauszug abzurechnen, da
die steuerlichen Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Rechnungen
deutlich herabgesetzt wurden.
· Kontoauszüge, die keine
Rechnung sind: Die Deutsche Kreditwirtschaft kritisiert, dass elektronische
Kontoauszüge, die keine Rechnung sind und lediglich die laufende
Geschäftsbeziehung abbilden, momentan noch höhere steuerliche Anforderungen
erfüllen müssen als Rechnungen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum ein
elektronisch übermittelter Kontoauszug strenger gehandhabt wird als eine
elektronisch übermittelte Rechnung. Daher müssten Kontoauszüge auch im
PDF-Format versandt und archiviert werden dürfen.
Öffnung des
Bundesfinanzministeriums Mit Antwort vom 24.7.2014 führt das
Bundesfinanzministerium aus, dass die obersten Finanzbehörden des Bundes und der
Länder beschlossen haben, ab sofort auch elektronische Kontoauszüge als
Buchungsbeleg anzuerkennen, wenn
·
der Auszug beim Eingang vom
Unternehmer auf seine Richtigkeit geprüft wird und
·
er dieses Vorgehen
dokumentiert/protokolliert.
Explizit zu Kontoauszügen
im PDF-Format äußert sich das Ministerium jedoch nicht.
Das Bundesfinanzministerium
weist aber darauf hin, dass die obersten Finanzbehörden anregen, dass
Kreditinstitute ihren Bankkunden für einen Zeitraum von 10 Jahren kostenlos eine
Zweitschrift ihrer Kontoauszüge bereitstellen, sodass im Rahmen von
Betriebsprüfungen zu keinem Zeitpunkt die Gefahr besteht, dass fehlende Auszüge
nicht nachgeliefert oder verdächtige Buchungsbelege nicht durch die Zweitschrift
entkräftet werden können.
8. E-Mail,
Telefon- und Faxnummer gehören in die Widerrufsbelehrung
Eine Widerrufsbelehrung,
die weder Telefonnummer noch Faxnummer oder E-Mail-Adresse enthält, verstößt
gegen das Wettbewerbsrecht. Zu diesem Urteil kam das Landgericht Bochum. Eine
Angabe dieser Kontaktdaten im Impressum war den Richtern nicht
genug.
Hintergrund Im vorliegenden Fall
war die Betreiberin eines Onlineshops für Nahrungsergänzungsmittel die Beklagte.
Ihre Widerrufsbelehrung forderte die Kunden dazu auf, ihre Widerrufserklärung
mit dem beigefügten Formular (nicht unbedingt vorgeschrieben), per Post, Telefax
oder Brief an den Händler zu schicken. In der Belehrung selbst waren diese
Kontaktangaben jedoch nicht enthalten; diese mussten die Kunden dem Impressum
entnehmen.
Entscheidung Eine Konkurrentin sah
in diesem Vorgehen einen Verstoß gegen die neuen §§ 355, 356 BGB der
EU-Verbraucherrechte-Richtlinie, die am 13.6.2014 in Kraft getreten ist und
somit einen Wettbewerbsverstoß. Das Landgericht Bochum gab der Klägerin Recht.
Ohne Telefonnummer, Faxnummer oder E-Mail-Adresse sei die Widerrufsbelehrung
unvollständig. Zwar könne eine Widerrufsbelehrung aufgrund der Neuregelung auch
formlos erfolgen, die Notwendigkeit dazu ergebe sich in diesem Fall jedoch aus
der Muster-Widerrufsbelehrung, die der Gesetzgeber zur Verfügung stellt.
Schließlich heiße es in der Belehrung ausdrücklich, dass Name, Anschrift und
soweit verfügbar auch Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse angegeben
werden sollen. Die Richter entschieden nun, dass eine vollständige
Widerrufsbelehrung die Nennung von Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse
erfordere, wenn diese verfügbar seien. Eine Angabe im Impressum allein reiche
nicht aus.
9. Investitionsabzugsbetrag:
Nachträglicher Ansatz für ein anderes angeschafftes Wirtschaftsgut ist möglich
Um die Möglichkeit, einen
Investitionsabzugsbetrag nachträglich geltend zu machen, geht es in einigen
Urteilen der Finanzgerichte. Aktuell geht es um die Versagung für ein bestimmtes
Wirtschaftsgut und die nachträgliche Berücksichtigung eines
Investitionsabzugsbetrags für ein anderes Wirtschaftsgut. Lesen Sie, wie die
Richter argumentieren und welcher Tipp für die Praxis daraus abgeleitet
wird.
Hintergrund Wird das
Wirtschaftsgut, für das ein Investitionsabzugsbetrag gebildet worden ist, nicht
bis zum Ende des 3. auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden
Wirtschaftsjahrs angeschafft, dann gilt: Der Abzugsbetrag ist rückgängig zu
machen.
Für den Fall, dass der
Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahrs bereits einer Steuerfestsetzung oder
einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt wurde, ist der entsprechende
Steuer- oder Feststellungsbescheid zu ändern.
Fraglich ist: Kann der
Steuerpflichtige nach Änderung des Bescheids einen Investitionsabzugsbetrag für
ein anderes begünstigtes Wirtschaftsgut, das er innerhalb des zulässigen
Investitionszeitraums tatsächlich angeschafft, hat geltend machen?
Beispiel: Statt für einen
Baggers soll der Investitionsabzugsbetrag für einen Lkw beantragt
werden
A erzielt als Bauunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In einer Anlage
zu seinem Jahresabschluss 31.12.2010 machte er einen Investitionsabzugsbetrag
für die geplante Anschaffung eines Baggers geltend:
·
20.000 EUR
·
40 % von 50.000 EUR
·
Keine
Anschaffung
Nachdem er bis zum
31.12.2013 keinen Bagger angeschafft hat, ändert das Finanzamt im Jahr 2014 den
Einkommensteuerbescheid 2010 und erhöht den Gewinn um 20.000 EUR.
Gegen den geänderten
Einkommensteuerbescheid 2010 legt A Einspruch ein. Er macht im Rahmen des
Einspruchsverfahrens gegen den Steuerbescheid einen Investitionsabzugsbetrag für
einen Lkw geltend:
·
40 % von 50.000 EUR
·
20.000 EUR
·
Anschaffung im Jahr 2013
·
60.000
EUR
Das Sächsische
Finanzgericht hat entschieden Nach der Rückgängigmachung eines
Investitionsabzugsbetrags wegen Nicht-Investition kann innerhalb des
Änderungsrahmens nachträglich ein Investitionsabzugsbetrag für ein anderes
begünstigtes Wirtschaftsgut geltend gemacht werden. Dies unter der
Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige dieses innerhalb des zulässigen
Investitionszeitraums tatsächlich angeschafft hat. Danach muss das Finanzamt den
nachträglich geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag für den Lkw anerkennen.
Das hat zur Folge: Der
Änderungsbescheid 2010 wird aufgehoben und es bleibt bei der ursprünglich
festgesetzten Steuer.
Das Finanzgericht hat gegen
sein Urteil keine Revision zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob das Finanzamt
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wird. Einschlägige Fälle sollten offen
gehalten und das weitere Verfahren beobachtet werden. Das Ruhen des Verfahrens
sollte angeregt werden.
Das Niedersächsische
Finanzgericht vertritt diese Ansicht Wird zunächst der Abzug eines
Investitionsabzugsbetrags für ein bestimmtes Wirtschaftsgut beantragt und wird
dieser Antrag wegen nicht fristgerechter Anschaffung nicht mehr
aufrechterhalten, kann stattdessen ein Investitionsabzugsbetrag für ein
zwischenzeitlich (fristgerecht) angeschafftes anderes Wirtschaftsgut allenfalls
dann gebildet werden, wenn seit der tatsächlichen Anschaffung weniger als 3
Jahre vergangen sind und die Anschaffung nicht erkennbar zur Kompensation
nachträglicher Einkommenserhöhungen dient.
10. Kein
Gewerbesteuererlass bei gewerblicher Zwischen vermietung
Die Belastungen aus der
Hinzurechnung der Mieten/Pachten für weitervermietete/-verpachtete Immobilien
sind Folge der Objektsteuer und rechtfertigen keinen
Gewerbesteuererlass.
Hintergrund Die X-GmbH pachtete
von einem Dritten für zunächst 20 Jahre 2 Hotels. Diese betrieb die GmbH nicht
selbst, sondern überließ die Gebäude einem Unternehmer im Wege der Unterpacht
zur Nutzung. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags berücksichtigte das Finanzamt
u. a. Hinzurechnungen wegen geleisteter Pachtzahlungen und setzte entsprechend
den Gewerbesteuer-Messbetrag und die Gewerbesteuer fest.
Den Antrag der GmbH, die
Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer aus Billigkeitsgründen teilweise zu
erlassen, lehnte das Finanzamt ab. Das Finanzgericht gab dagegen der Klage
teilweise statt.
Entscheidung Der Bundesfinanzhof
widerspricht dem Finanzgericht. Er lehnt mit dem Finanzamt die Voraussetzungen
für einen Billigkeitserlass ab.
Bei den gewerbesteuerlichen
Hinzurechnungen der Miet- und Pachtzinsen handelt es sich der Sache nach um
Betriebsausgabenabzugsbeschränkungen, die dazu führen können, dass bei einem
niedrigen Gewinn oder einem Verlust Gewerbesteuer zu zahlen ist, die den Gewinn
aufzehrt oder im Verlustfall sogar die Vermögenssubstanz des Unternehmens
angreift. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Belastungsfolge, die dem
Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer entspricht. Damit entsprechen die
Hinzurechnungen den gesetzgeberischen Wertungen und können grundsätzlich keinen
Erlass der Gewerbesteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen rechtfertigen. Dies
gilt auch für die durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 geschaffene
Rechtslage.
Die Tätigkeit gewerblicher
Zwischenvermieter als solche kann daher nicht zu einem Steuererlass wegen
sachlicher Unbilligkeit führen. Denn gewerbliche Zwischenvermieter unterscheiden
sich im Kern nicht von anderen Betrieben, die mit hohem Fremdkapitaleinsatz
arbeiten und ertragsschwach sind. Die Ertragsschwäche dieser Unternehmen beruht
auf den speziellen Strukturen des jeweiligen Marktes und den dort herrschenden
konjunkturellen Verhältnissen. Die aus der Kombination von Ertragsschwäche und
Hinzurechnungshöhe resultierende Gewerbesteuerlast ist bei der Objektsteuer
unvermeidlich angelegt und daher nicht durch einen Billigkeitserlass zu
korrigieren.
Entgegen der Auffassung des
Finanzgerichts sind bei gewerblichen Zwischenvermietern Billigkeitsmaßnahmen
daher nicht generell schon wegen der besonderen Art ihrer Geschäftstätigkeit,
sondern nur nach Lage des einzelnen Falls zu erwägen. Ein Erlass ist im
Einzelfall geboten, wenn die Gewerbesteuer bei einer über mehrere Jahre
dauernden Verlustperiode nicht aus dem Ertrag, sondern aus der Substanz
geleistet werden muss und dies (im Zusammenwirken mit anderen Steuerarten) zu
existenzgefährdenden oder existenzvernichtenden Härten führt. Die Besteuerung
ist aber nicht unverhältnismäßig und verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie,
wenn in einem einzelnen Jahr ein Verlust oder nur ein geringer Gewinn
erwirtschaftet wird und infolge der Hinzurechnungen trotz Verlusts Gewerbesteuer
zu zahlen ist oder die Zahllast den Gewinn übersteigt.
11. Wann
verfolgt der Vermieter eine Einkunftser-zielungsabsicht?
Verluste aus Vermietung und
Verpachtung können steuerlich nur abgezogen werden, wenn der Vermieter eine
Einkunftserzielungsabsicht hat. Wann dieses Motiv vorliegt, hat das Bayerische
Landesamt für Steuern in einem ausführlichen Leitfaden
dargestellt.
Vermieter verlustbringender
Immobilien wollen den Fiskus in aller Regel an ihren Vermietungsverlusten
beteiligen – sie handeln dabei nach der Devise „geteiltes Leid ist halbes Leid“.
Allerdings gelingt ihnen ein steuerlicher Verlustabzug nur, wenn sie
nachweislich die Absicht haben, nachhaltig und dauerhaft Gewinne bzw.
Überschüsse mit ihrem Mietobjekt zu erzielen. Fehlt ihnen diese
Einkunftserzielungsabsicht, erkennen die Finanzbehörden die Vermietungsverluste
nicht steuerlich an, sondern ordnet sie dem steuerlich irrelevanten Bereich der
Liebhaberei zu. In der Praxis ist das Merkmal der Einkunftserzielungsabsicht
daher von zentraler Bedeutung.
Neuer Leitfaden zur
Einkunftserzielungsabsicht Das Bayerische Landesamt für Steuern
(BayLfSt) hat nun in einem ausführlichen Leitfaden dargestellt, anhand welcher
Kriterien die Einkunftserzielungsabsicht geprüft wird, welche
Rechtsprechungsgrundsätze dabei zu beachten sind und wie Sonderfälle der
Vermietung gehandhabt werden. Die Grundsätze gelten ab dem Veranlagungszeitraum
2012.
Wann ist die
Einkunftserzielungsabsicht nicht zu prüfen?
Bei einer auf Dauer
angelegten Vermietung von Wohnungen, aus der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung resultieren, ist grundsätzlich ohne weitere Prüfung davon
auszugehen, dass der Vermieter eine Einkunftserzielungsabsicht hat (auch bei
verbilligter Wohnraumüberlassung). Diese Vermutung gilt jedoch nicht bei der
Vermietung von Gewerbeobjekten und unbebauten Grundstücken.
Wer also z. B. mit der
Vermietung einer Eigentumswohnung jahrelang nur rote Zahlen schreibt, kann seine
Verluste grundsätzlich ohne nähere Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht
steuerlich abziehen, sofern die Vermietung auf Dauer (= ohne Befristung)
erfolgt.
Wann ist die Vermietung auf
Dauer angelegt? Eine auf Dauer angelegte
Vermietung liegt vor, wenn die Vermietung nach den bei Vermietungsbeginn
vorliegenden Umständen keiner Befristung unterliegt. Hat sich ein Vermieter erst
einmal endgültig zur dauerhaften Vermietung entschlossen und veräußert er sein
Objekt später bzw. nutzt es später selbst, so kann für die Dauer der Vermietung
gleichwohl von einer Einkunftserzielungsabsicht ausgegangen werden, wenn der
Verkauf bzw. die Selbstnutzung auf einem neuen Entschluss beruht. Ein solcher
steuerunschädlicher Motivwechsel kann z. B. bei Scheidung oder finanzieller
Notlage vorliegen.
Was spricht gegen eine
Einkunftserzielungsabsicht? Folgende Beweisanzeichen
sprechen gegen eine Einkunftserzielungsabsicht:
·
Es liegt nur eine
vorübergehende (verlustbringende) Vermietung vor, z. B. bei Beteiligung an einem
Mietkauf- oder Bauherrenmodell mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie.
·
Der Vermieter bietet ein
noch nicht vermietetes Grundstück gleichzeitig zum Verkauf an.
·
Es wird nur befristet
vermietet (in Form eines Zeitmietvertrags).
·
Der Vermieter hat eine nur
kurz laufende Fremdfinanzierung abgeschlossen.
· Das Objekt wird nach
Anschaffung/Herstellung zeitnah veräußert oder selbstgenutzt (in der Regel
innerhalb von 5 Jahren).
·
Das Objekt wird
außergewöhnlich lange renoviert (mehr als 5 Jahre).
Verfahrensrechtlicher
„Zugriff“
Wenn die Finanzämter erst
nachträglich feststellen, dass einem Vermieter die Einkunftserzielungsabsicht
fehlt, kommt eine Änderung der Steuerbescheide (= Verlustaberkennung) aufgrund
neuer Tatsachen in Betracht.
Besonderheiten bei
Ferienwohnungen Bei der Vermietung von
Ferienwohnungen wird eine Einkunftserzielungsabsicht auf Seiten des Vermieters
unterstellt, wenn er die Wohnung ausschließlich an Feriengäste vermietet bzw.
vermieten will und keine Selbstnutzung vorliegt. Eine ausschließliche Vermietung
ist anzunehmen, wenn die Wohnung an mindestens 75 % der ortsüblichen
Vermietungstage tatsächlich vermietet wird.
Bei vorbehaltener
Selbstnutzung oder Vermietungstagen unterhalb der 75 %-Quote müssen die
Finanzämter anhand einer in die Zukunft gerichteten Überschussprognose prüfen,
ob eine Einkunftserzielungsabsicht vorliegt.
Leerstehende
Immobilien
Bei leerstehenden
Immobilien sind die Finanzbehörden angehalten, stets in die Prüfung der
Einkunftserzielungsabsicht einzusteigen. Für den Entschluss zur dauerhaften
Vermietung spricht z. B., dass der Vermieter Vermietungsanzeigen geschaltet oder
einen Makler beauftragt hat. Gegen eine Einkunftserzielungsabsicht spricht, wenn
der Vermieter trotz anhaltend erfolgloser Mietersuche an seinen (überhöhten)
Mietpreisvorstellungen festhält oder er das Objekt jahrelang renoviert.
Wie eine Überschussprognose
aufzustellen ist Wenn Beweisanzeichen gegen eine
Einkunftserzielungsabsicht sprechen (z. B. befristete Vermietung), prüfen die
Finanzämter anhand einer vom Vermieter zu erstellenden Überschussprognose, ob
sich mit dem Mietobjekt überhaupt einen Totalüberschuss erzielen lässt. In diese
Berechnung fließen regelmäßig die voraussichtlich erzielbaren
(steuerpflichtigen) Einnahmen und Werbungskosten der nächsten 30 Jahre ein. Bei
einer befristeten Vermietung fällt der Prognosezeitraum entsprechend kürzer aus.
Der Totalüberschuss darf
vom Vermieter nicht durch die Einrechnung von Wertsteigerungen des Objekts oder
zu erwartenden privaten Veräußerungsgewinnen „frisiert“ werden.
Sonstige
Inhalte
Das BayLfSt geht in seinem Leitfaden
zudem auf Grundsätze zur verbilligten Überlassung von Wohnraum (66 %-Grenze),
die Vermietung von Luxuswohnungen, sowie Besonderheiten bei Gewerbeobjekten ein
und gibt in der Anlage des Leitfadens eine Übersicht über
Bundesfinanzhof-Urteile und Verwaltungsanweisungen zur Thematik.
12. Organisationsverschulden
schließt Wiedereinsetzung aus
Wird bei einer
Fristversäumnis ein (entschuldbares) Büroversehen geltend gemacht, ist zudem
darzulegen, dass ein Organisationsverschulden auszuschließen ist. Dazu gehört
auch der Vortrag, auf welche Weise die Fristen überwacht werden.
Hintergrund Zu entscheiden war, ob
eine Steuerberatungsgesellschaft wegen verspäteter Einspruchseinlegung ein
Schuldvorwurf trifft.
Die
Z-Steuerberatungsgesellschaft legte als Bevollmächtigte der Eheleute X gegen
einen Einkommensteuer-Schätzungsbescheid vom 22.2.2011 Einspruch ein, der erst
am 28.3. zusammen mit der Einkommensteuer-Erklärung beim Finanzamt einging. Nach
Hinweis des Finanzamts auf den Ablauf der Einspruchsfrist bereits am 25.3.
beantragte Z Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Steuererklärung sei am
11.3. fertig gestellt worden. Da eine Vollziehungsaussetzung bei
Schätzungsbescheiden nur bei Abgabe der Steuererklärung erfolge, sei das
gleichzeitig erstellte Einspruchsschreiben vom 11.3. auf die Steuererklärung
geheftet worden. Die ansonsten zuverlässige Angestellte habe den Einspruch an
das Finanzamt faxen sollen. Dies sei jedoch unterblieben, da sie offenbar die
Faxnummer nicht sofort zur Hand gehabt habe.
Das Finanzamt lehnte die
Wiedereinsetzung wegen schuldhafter Fristversäumnis ab und verwarf den Einspruch
als unzulässig. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab.
Mit der Revision wurde
vorgetragen, die Mitarbeiterin sei durch eine konkrete Einzelanweisung
beauftragt worden, den Einspruch sofort an das Finanzamt zu faxen und die Frist
im Postausgangsbuch erst nach Kontrolle der vollständigen Übermittlung anhand
des Sendeprotokolls zu streichen. Warum die sonst zuverlässige Mitarbeiterin dem
nicht nachgekommen sei, könne nicht nachvollzogen werden.
Entscheidung Auch der
Bundesfinanzhof verneint die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung.
Zu unterscheiden ist
einerseits zwischen Organisationsmängeln, die einem Rechtsanwalt oder
Steuerberater und dem von ihnen Vertretenen als Verschulden zuzurechnen sind,
und nicht zurechenbaren Büroversehen andererseits. Wird – wie hier – ein nicht
zurechenbares Büroversehen geltend gemacht, gehört zum schlüssigen Vortrag der
Wiedereinsetzungsgründe auch die Darlegung, warum ein Organisationsverschulden
auszuschließen ist. Es müssen also Organisationsmaßnahmen vorgetragen werden,
die den konkreten Fehler als Büroversehen erkennen lassen.
Ein solcher Vortrag liegt
im Streitfall nicht vor. Es fehlt an Ausführungen dazu, auf welche Weise die
Fristen im Büro der Z überwacht wurden, insbesondere an einer Darlegung, wann,
wie und von wem nach der Büroorganisation bei einem Telefax die Absendung
dokumentiert wurde und welche Vorgaben und Belehrungen die Berufsträger
innerhalb der Z insoweit erteilt hatten. Der Wiedereinsetzungsantrag erklärt
nicht, aus welchem Grund das Postausgangsbuch das Einspruchsschreiben ausweist,
obwohl es aus Versehen nicht gesendet worden sein soll. Die Dokumentation des
nicht erfolgten Postausgangs weist auf einen Organisationsmangel hin. Denn bei
Übermittlung eines Schriftstücks per Telefax darf die Frist erst gelöscht
werden, wenn der Sendebericht vorliegt, der die Übermittlung belegt. Die Gründe,
warum im Streitfall anders verfahren wurde, sind nicht erkennbar.
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer
1. Firmenwagen:
Bemessung der anteiligen Kosten bei Leasingsonderzahlung
Verteilt der bilanzierende
Arbeitgeber eine Leasingsonderzahlung durch Bilden eines aktiven
Rechnungsabgrenzungspostens auf die Laufzeit des Vertrags, sind die auf private
Fahrten des Arbeitnehmers entfallenden Aufwendungen nur aus dem Teil der
Leasingsonderzahlung zu berechnen, der sich bei dem Arbeitgeber in diesem Jahr
gewinnmindernd auswirkt.
Hintergrund Die GmbH hatte ihrem
Gesellschafter-Geschäftsführer einen geleasten Pkw auch zur privaten Nutzung
überlassen. Den Wert der Privatnutzung ermittelte sie anhand des Fahrtenbuchs
als den entsprechenden Anteil an den bei ihr als betrieblichen Aufwand gebuchten
Kosten. Die vereinbarte Leasingsonderzahlung ging deshalb nur insoweit in die
anteiligen Kosten ein, als sie nicht im Wege eines Rechnungsabgrenzungspostens
auf die folgenden Jahre zu verteilen war. Das Finanzamt vertrat die Auffassung,
die Leasingsonderzahlung sei trotz dieser bilanzmäßigen Behandlung bei der
Ermittlung der anteiligen Kosten in voller Höhe anzusetzen.
Entscheidung Das Finanzgericht sah
in der Sonderzahlung ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt. Der Wert der
Pkw-Nutzung dürfe nicht davon beeinflusst werden, ob der Arbeitgeber eine
Leasingsonderzahlung vereinbare oder höhere laufende Raten. Aufgrund ähnlicher
Erwägungen habe der Bundesfinanzhof anstelle von Sonderabschreibungen die
Normal-Abschreibung angesetzt.
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