Mandantenbrief Steuern Unternehmer März 2015

 

Inhalt

1.

Aufteilungsmaßstab für die
Vorsteuer aus der Insolvenzverwalter-Vergütung

2.

Keine unbesehene Übernahme
der Pauschbeträge für Privatentnahmen

3.

Längerfristige
Auswärtstätigkeit: Vereinfachte Regeln für Essensmarken

4.

Auslandsreisen: Für viele
Länder gibt es neue Pauschalen

5.

Rechnungsberichtigungen:
Rückwirkung ja oder nein?

6.

Private und berufliche
Feiern sollten getrennt stattfinden

7.

Reisekosten: Für Unternehmer
gelten fast die gleichen Regeln wie für Arbeitnehmer

8.

Pensionspferdehaltung: Keine
Steuerbegünstigung für Freizeitpferde

9

Kann die Steuererklärung
wirksam per Fax übermittelt werden?

10.

Strafanzeige ohne Anhörung
des Arbeitnehmers? Das kann für Arbeitgeber teuer werden

11.

Modernisierungsmieterhöhung:
Nicht für ersparte Instandsetzungen

12.

Kosten für Baumkontrolle:
Nicht immer muss der Mieter sie zahlen

13.

Was passiert, wenn ein Brief
verspätet zugestellt wird und dadurch Fristen versäumt werden?

 

Unternehmer
und Freiberufler

1.       
Aufteilungsmaßstab für die
Vorsteuer aus der Insolvenzverwalter-Vergütung

Ein
Urteil des Sächsischen Finanzgerichts klärt, welcher Aufteilungsmaßstab für die
Vorsteuer aus der Insolvenzverwalter-Vergütung gilt, wenn der unternehmerische
und der nichtunternehmerische Bereich betroffen sind.

Der Insolvenzverwalter
über das Vermögen einer Einzelunternehmerin machte die von ihm im Rahmen seiner
Vergütung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von 2.713,84 EUR in voller Höhe
als Vorsteuer geltend. Er hatte mit dem Ziel der Masseanreicherung gegenüber
dem Finanzamt Steuerzahlungen von 14.668,74 EUR nebst Zinsen von 909,57 EUR
angefochten. Der Betrag von 14.668,74 EUR teilte sich wie folgt auf:

 

Einkommensteuer auf
gewerbliche Einkünfte:

12.223,91
EUR

Umsatzsteuer und Kfz-Steuer:

2.444,83
EUR

 

Das Finanzamt und der
Insolvenzverwalter schlossen daraufhin eine Anfechtungsvereinbarung
dahingehend, dass das Finanzamt einen Betrag von 12.000,00 EUR an den
Insolvenzverwalter zurückbezahlt, die dieser als „Einkommensteuer“
zur Insolvenztabelle anmeldete. Insgesamt erzielte der Insolvenzverwalter
Erlöse (aus Anfechtungen und der Verwertung der Insolvenzmasse) von 38.121,77
EUR. Da die Einkommensteuer privat veranlasst sei, kürzte das Finanzamt die
Vorsteuer um 31,47 % auf 1.859,80 EUR.

Die Insolvenzgläubiger
(inkl. Finanzamt) hatten insgesamt 267.775,57 EUR zur Insolvenztabelle
angemeldet. Daneben kam es zur Pfändung von Arbeitseinkommen in Höhe von 360,59
EUR.

Entscheidung

Das Finanzgericht
gewährte den Vorsteuerabzug zwar nicht in voller Höhe; erhöhte die Vorsteuer
aber auf 2.487,23 EUR. Dabei gab das Finanzgericht dem Finanzamt insoweit
(inhaltlich) Recht, dass die Einkommensteuer – auch soweit sie auf gewerbliche
Einkünfte entfällt – privat veranlasst sei. Das Gericht schloss sich aber nicht
der Aufteilung der Vorsteuern im Verhältnis der Erlöse des Insolvenzverwalters
an. Vielmehr sei eine „Gesamtbetrachtung“ des Insolvenzverfahrens
erforderlich. Zunächst teilte es den vereinbarten Anfechtungsbetrag von
12.000,00 EUR im Verhältnis der Ausgangsbeträge (12.223,91 EUR bzw. 2.444,83
EUR zu 14.668,74 EUR) auf, was zu folgenden Beträgen führte:

 

Anfechtungserlöse Einkommensteuer

9.999,60
EUR

Anfechtungserlöse
Umsatzsteuer und Kfz-Steuer

2.000,40
EUR

 

Damit ergab sich bezogen
auf die Vorsteuer von insgesamt 2.713,84 EUR folgende Aufteilung:

 

Erlöse (Anfechtung und
Verwertung)

38.121,77
EUR

Durch die Insolvenzgläubiger
angemeldete Insolvenzforderungen

229.653,80
EUR

Gesamtbetrag
für Aufteilungsmaßstab

267.775,57 EUR

darin enthaltene
angefochtene Einkommensteuer

9.999,60
EUR

Gepfändetes Arbeitseinkommen

360,59
EUR

Als
„Einkommensteuer“ angemeldete Insolvenzforderungen

12.000,00
EUR

Privat
veranlasste Insolvenzschulden & Zahlungen (8,35 %)

22.360,19 EUR

Nicht abzugsfähige Vorsteuer
aus EUR 2.713,84 (8,35 %)

226,61
EUR

Abzugsfähige
Vorsteuer aus EUR 2.713,84 (91,65 %)

2.487,23 EUR

 

2.       
Keine unbesehene Übernahme der
Pauschbeträge für Privatentnahmen

Die
unbesehene Übernahme der Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben nach der
sog. Richtsatzsammlung kann nicht erfolgen, wenn der Unternehmer dargelegt hat,
dass die Wertabgaben zum Regelsteuersatz niedriger gewesen sein müssen, als
sich dies aus der Richtsatzsammlung ergibt.

Die klagende
Landschlachterei setzt ihre Produkte insbesondere in ihrer Filiale J ab,
betreibt Stände auf Wochenmärkten, einen Catering-Service, einen Mittagstisch
und bietet zubereitete Speisen auf verschiedenen regionalen Veranstaltungen an.
Das Finanzamt stellte bei einer Außenprüfung fest, dass hinsichtlich der
Entnahme von Metzgereiprodukten seitens der Klägerin keinerlei Aufzeichnungen geführt
waren. Der Prüfer setzte daher die Warenentnahmen mit den in der amtlichen
Richtsatzsammlung für eine Fleischerei vorgesehenen Pauschbeträgen
gewinnerhöhend an und wendete dabei auch die in der Richtsatzsammlung
vorgesehene Aufteilung in dem ermäßigten Umsatzsteuersatz oder dem
Regelsteuersatz unterliegende Umsätze an. Unstreitig waren die Leistungsbezüge
der Klägerin zum Regelsteuersatz insgesamt niedriger als die
Entnahme-Pauschbeträge zum Regelsteuersatz des Finanzamts.

Entscheidung

Unstreitig ist, dass das
Finanzamt dem Grunde nach zur Schätzung der Entnahmewerte berechtigt war, da
keine Aufzeichnungen bestanden. Nach Auffassung des Finanzgerichts durfte das
Finanzamt aber die Werte der amtlichen Richtsatzsammlung nicht vollständig unverändert
anwenden.

Die Klägerin hat
überprüfbar dargelegt, dass ihre eigenen Leistungsbezüge zum Regelsteuersatz
insgesamt niedriger waren, als die vom Finanzamt durch Schätzung angenommene
Bemessungsgrundlage der Leistungsentnahmen zum Regelsteuersatz. Zwar können
Leistungsbezüge zum ermäßigten Steuersatz in dem Regelsteuersatz unterliegende
Umsätze einfließen. Dies liege aber im Streitfall nicht vor. Denn auch
gegenüber Dritten hatte die Klägerin in den Streitjahren nur geringste Umsätze
zum Regelsteuersatz. Derartige Umsätze machen für das Streitjahr weniger als 2
% des Gesamtumsatzes der Klägerin aus. Daher ist eine unbesehene Übernahme der
Pauschbeträge für Wertabgaben zum Regelsteuersatz nach der sog.
Richtsatzsammlung nicht zulässig.

3.       
Längerfristige Auswärtstätigkeit:
Vereinfachte Regeln für Essensmarken

Bei
einer Mahlzeitengewährung durch den Arbeitgeber gibt es hinsichtlich der
lohnsteuerlichen Beurteilung oft Zweifelsfragen und Umsetzungsschwierigkeiten.
Für Mitarbeiter im längerfristigen Außeneinsatz, denen der Arbeitgeber
Essensmarken gewährt, gibt es jetzt eine neue Vereinfachungsregelung.

Übliche Mahlzeiten
anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit mit einem Preis bis 60 EUR
brutto werden seit 2014 nicht mehr besteuert, wenn der Mitarbeiter für diese
Auswärtstätigkeit dem Grunde nach eine Verpflegungspauschale geltend machen
könnte, z. B. bei mehr als 8-stündiger oder mehrtägiger Abwesenheit. Die
entsprechende Verpflegungspauschale von 12 EUR oder 24 EUR wird dann wegen der
Mahlzeitengestellung gekürzt; im Inland um 4,80 EUR für ein Frühstück und
jeweils 9,60 EUR für ein Mittag- bzw. Abendessen.

Verpflegungspauschalen
sind auf die ersten 3 Monate einer beruflichen Auswärtstätigkeit beschränkt.
Bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit wären vom Arbeitgeber gestellte
Mahlzeiten ab diesem Zeitpunkt Arbeitslohn und mit dem Sachbezugswert
anzusetzen. Für 2015 gilt der Sachbezugswert von 1,63 EUR für ein Frühstück und
jeweils 3 EUR für ein Mittag- bzw. Abendessen.

Problemfall:
Essensmarken

Problematisch war bisher
die Gewährung von Essensmarken. Denn für diese kann nur dann der niedrigere
Sachbezugswert angesetzt werden, wenn der Mitarbeiter keine Auswärtstätigkeit
ausübt. Nach bisheriger Ansicht des Bundesfinanzministeriums muss jedoch bei
der Ausgabe von Essensmarken durch den Arbeitgeber im Rahmen einer beruflichen
Auswärtstätigkeit für die Marken der tatsächliche Wert angesetzt werden.

Lösung

Ein neuer
Verwaltungserlass schafft hier mit Wirkung ab 1.1.2015 eine
Erleichterungsregelung: Üben Mitarbeiter eine längerfristige berufliche
Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte aus, sind nach Ablauf von 3
Monaten an diese Mitarbeiter ausgegebene Essenmarken (Essensgutscheine oder
Restaurantschecks) mit dem maßgebenden Sachbezugswert zu bewerten.

Die Anwendung der
Ausnahmeregelung setzt voraus, dass

         
tatsächlich eine Mahlzeit abgegeben wird,

         
für jede Mahlzeit lediglich eine Essenmarke
täglich in Zahlung genommen wird und

         
der Verrechnungswert der Essenmarke den
amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 EUR
übersteigt.

Während der ersten 3
Monate der Auswärtstätigkeit sind die Essenmarken in Höhe des Nennwerts wie
Barzuschüsse zu den Verpflegungsmehraufwendungen zu behandeln. Die steuerfreien
Spesen sind um den tatsächlichen Wert zu kürzen.

4.       
Auslandsreisen: Für viele
Länder gibt es neue Pauschalen

Das
Bundesfinanzministerium hat die Übernachtungs- und Verpflegungspauschalen
veröffentlicht, die für Auslandsreisen ab 2015 gelten. Die Übernachtungskosten
und Verpflegungsmehraufwendungen können vom Arbeitgeber in Höhe der jeweiligen
Pauschbeträge steuerfrei erstattet werden.

Änderungen ergeben sich
bei den Spesensätzen gegenüber 2014 u. a. für folgende Staaten bzw. Orte:

         
Österreich und Niederlande,

         
Argentinien und Mexiko,

         
Kroatien und Portugal sowie für

         
Russland (mit höheren Pauschalen für Moskau und
St. Petersburg).

Eintägige
Reisen und Kurztrips

Bei eintägigen Reisen in
das Ausland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland
maßgebend.

Der ausländische
Spesensatz gilt auch dann, wenn eine Auswärtstätigkeit an einem Tag nur
stundenweise ins Ausland geführt hat.

Mehrtägige
Reisen

Bei mehrtägigen Reisen
in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am
An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen Folgendes:

         
Bei einer Anreise vom Inland ins Ausland ist die
Verpflegungspauschale des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr erreicht wird.

         
Bei einer Abreise vom Ausland ins Inland ist die
Verpflegungspauschale des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend.

         
Für die Zwischentage ist in der Regel der
Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Mitarbeiter vor 24 Uhr Ortszeit
erreicht.

Flugreisen
und Schiffreisen

Bei Schiffreisen ist das
für Luxemburg geltende Tagegeld und für die Tage der Einschiffung und
Ausschiffung das für den Hafenort geltende Tagegeld maßgebend.

Bei Flugreisen ist die
Landung entscheidend. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als 2
Kalendertage, so ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag
der Landung liegen, das für Österreich geltende Tagegeld maßgebend.

Übernachtungspauschale
oder tatsächliche Kosten

Die Pauschbeträge für
Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung
anwendbar. Der Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer ist dagegen nur in Höhe
der tatsächlich entstandenen und durch Rechnungsbelege nachgewiesenen
Übernachtungskosten zulässig.

Praxisbeispiel

Arbeitnehmer A reist am
Montag um 20 Uhr zu einer beruflichen Auswärtstätigkeit von seiner Wohnung in
Berlin nach Brüssel. Er erreicht Belgien morgens um 2 Uhr. Dienstag ist er den
ganzen Tag in Brüssel tätig. Am Mittwoch reist er zu einem weiteren
Geschäftstermin um 8 Uhr nach Amsterdam, das er um 14 Uhr erreicht. Dort ist er
bis Donnerstag um 13 Uhr tätig und reist anschließend zurück nach Berlin. In
seiner Wohnung in Berlin kommt er am Donnerstag um 22:30 Uhr an.

Für den Anreisetag
Montag ist die inländische Verpflegungspauschale von 12 EUR maßgebend, da A
sich um 24 Uhr noch im Inland befindet. Für Dienstag ist die
Verpflegungspauschale für Belgien in Höhe von 41 EUR anzuwenden. Für Mittwoch
ist die Verpflegungspauschale für die Niederlande zugrunde zu legen – 2015 nur
noch 46 EUR statt bisher 60 EUR. Für Donnerstag ist die Verpflegungspauschale
der Niederlande für den Abreisetag maßgeblich – auch hier nur noch 31 EUR statt
bisher 40 EUR –, da A noch bis 13 Uhr in Amsterdam beruflich tätig war.

5.       
Rechnungsberichtigungen:
Rückwirkung ja oder nein?

Liegt
keine ordnungsgemäße Rechnung vor, kann der Vorsteuerabzug versagt werden. Wird
eine Rechnung berichtigt, stellt sich die Frage, ob diese Korrektur Rückwirkung
entfaltet oder nicht.

Das Finanzamt versagte
den von der Antragstellerin geltend gemachten Vorsteuerabzug aus dem
tatsächlich erfolgten Bau einer Produktionshalle. Die Begründung: In den
Baurechnungen der Firmen A und C fehle der Leistungszeitraum, auch sei die
Leistungsbeschreibung unzulänglich.

Gegen die geänderten
Bescheide legte die Antragstellerin Einspruch ein. Darüber hinaus beantragte
sie nach Ablehnung durch das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung bei
Gericht und reichte dort auch Unterlagen zur Rechnungsberichtigung der
Rechnungen der C ein.

Entscheidung

Der Antrag auf Aussetzung
der Vollziehung hinsichtlich des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der C ist
nach Auffassung des Finanzgerichts begründet; hinsichtlich des Vorsteuerabzugs
aus den Rechnungen der A ist er unbegründet.

Für Leistungen der A
liegt lediglich ein mit „Kostenaufstellung und Terminplan“
überschriebenes, undatiertes Dokument vor. Terminpläne über geplante
„Soll“-Leistungszeitpunkte weichen jedoch erfahrungsgemäß gerade in
der Baubranche erheblich vom tatsächlichen Baufortschritt ab, sodass aus ihnen
nicht mit hinreichender Gewissheit der tatsächliche Leistungszeitpunkt
einzelner Bauleistungen zu entnehmen ist. Die Rechnungen der A enthalten zudem
keine leicht nachprüfbaren Leistungsbeschreibungen, die eine leichte und
eindeutige Kontrolle der abgerechneten Leistung durch den Antragsgegner zur
Vermeidung einer mehrfachen Abrechnung derselben Leistung ermöglichen.

Zwar weisen die
ursprünglichen Rechnungen der C die gleichen Mängel auf. Jedoch wurde darin der
Leistungsgegenstand wenigstens rudimentär umrissen. Deshalb wirkt die mit der
Rechnungsberichtigung der C lediglich nachgeholte Nennung von Bezugsdokumenten
zur Präzisierung (Bauvertrag, Angebot, Leistungsbeschreibung des Architekten)
auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungserstellung zurück. Darüber hinaus
erfolgte die Rechnungsberichtigung „vor Erlass“ der
Behördenentscheidung, da das Einspruchsverfahren beim Antragsgegner noch nicht
abgeschlossen ist.

6.       
Private und berufliche Feiern
sollten getrennt stattfinden

Wer
sowohl einen privaten als auch einen beruflichen Grund zum Feiern hat, sollte
zweimal feiern. Denn bei einer zusammengefassten Feier gibt es keinen
anteiligen Werbungskostenabzug, urteilte das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Der Kläger hatte seine
Steuerberaterprüfung bestanden und außerdem einen runden Geburtstag zu feiern,
sodass er aus diesem Anlass ein Fest für 46 Kollegen und 32 Verwandte und
Bekannte ausrichtete. Beim Finanzamt machte er einen Teil der Kosten als
Werbungskosten geltend, und zwar in Höhe des Anteils der beruflichen Gäste.

Entscheidung

Die Feier war nach
Ansicht des Finanzgerichts jedoch insgesamt privat veranlasst, sodass die
Kosten nicht abgezogen werden können. Bei der Prüfung der beruflichen bzw.
privaten Veranlassung muss in erster Linie auf den Anlass einer Feier
abgestellt werden. Dies ist jedoch nur ein erhebliches Indiz, nicht hingegen
das allein entscheidende Kriterium bei der Veranlassungsprüfung. Denn auch aus
den übrigen Umständen einer Feier kann sich deren private oder berufliche
Veranlassung ergeben. Dass der Kläger selbst als Gastgeber aufgetreten war
(nicht sein Arbeitgeber), er selbst die Gästeliste bestimmt und nur einen
bestimmten Teil seiner Kollegenschaft eingeladen hatte und die Feier an einem
Freitagabend in einer Veranstaltungshalle an seinem Wohnort und nicht im
Betrieb seines Arbeitgebers stattfand, sprach für eine insgesamt private
Veranlassung.

7.       
Reisekosten: Für Unternehmer
gelten fast die gleichen Regeln wie für Arbeitnehmer

Wie
rechnen Gewinnermittler ihre Reisekosten und ihre Fahrten zwischen Wohnung und
Betriebsstätte ab? Damit beschäftigt sich ein neues Schreiben des
Bundesfinanzministeriums. Der Schwerpunkt liegt auf dem Begriff der Betriebsstätte
und der Abrechnung von Verpflegungsmehraufwendungen.

Definitionen
von erster Betriebsstätte und Dauerhaftigkeit

Die Definition der
Betriebsstätte ist auch bei Unternehmern wichtig für die Abgrenzung der Fahrten
zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte (abzurechnen mit der
Entfernungspauschale) und Reisekosten.

Betriebsstätte ist bei
den Gewinneinkünften die von der Wohnung getrennte dauerhafte Tätigkeitsstätte
des Steuerpflichtigen. Diesen Begriff erläutert das Bundesfinanzministerium
anhand von zahlreichen Beispielen. Diese sind im Vergleich zum
Entwurfsschreiben nahezu unverändert und lediglich um Klarstellungen ergänzt
worden (z. B. dass es sich in den beschriebenen Fällen um unbefristete
Auftragsverhältnisse handelt).

Anhand der Beispiele
sollen Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften nachvollziehen können, in welchen
Fällen eine Betriebsstätte vorliegt – und wann der Unternehmer keine
Betriebsstätte hat, z. B. bei ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, die keine
Betriebsstätten sind, bei nicht ortsfesten betrieblichen Einrichtungen (z. B.
Flugzeug, Fahrzeug, Schiff) oder bei einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet.

Das
Bundesfinanzministerium betont darüber hinaus, dass eine Bildungseinrichtung,
die vom Steuerpflichtigen aus betrieblichem Anlass zum Zweck eines
Vollzeitstudiums oder einer vollzeitlichen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird,
als Betriebsstätte gilt. Ein häusliches Arbeitszimmer ist dagegen keine
Betriebsstätte.

Neu ist in dem
endgültigen Schreiben die Definition der Dauerhaftigkeit. Diese liegt vor, wenn
die steuerlich erhebliche Tätigkeit an einer Tätigkeitsstätte unbefristet, für
eine Dauer von voraussichtlich mehr als 48 Monaten oder für die gesamte Dauer
der betrieblichen Tätigkeit ausgeübt werden soll. Diese Definition und die
Regelung hinsichtlich der Prognose-Betrachtung, der Verlängerung von
Auftragsverhältnissen und dem vorzeitigen und ungeplanten Ende des
Auftragsverhältnisses entsprechen den Grundsätzen, die bei Arbeitnehmern
gelten.

Verpflegungsmehraufwendungen

Bei der Gewinnermittlung
sind die lohnsteuerlichen Regelungen zu den Reisekosten entsprechend
anzuwenden.

Wie den Arbeitnehmern
stehen auch den Gewinnermittlern nur die Verpflegungspauschalen zu, ein Abzug
der tatsächlichen Verpflegungskosten als Betriebsausgaben ist nicht zulässig.

Wird auf der Rechnung
nur ein Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung ausgewiesen, wird dieser
gekürzt (bei Frühstück um 20 %, bei Mittag- und Abendessen um 40 % der
maßgebenden Verpflegungspauschale, die bei Abwesenheit von 24 Stunden am
Unterkunftsort gilt). Das gilt auch, wenn auf der Rechnung neben der Unterkunft
ein Sammelposten für Nebenleistungen einschließlich Verpflegung ausgewiesen
wird (dieser Punkt ist im Vergleich zum Entwurf ergänzt worden).

Anders als bei
Arbeitnehmern wird jedoch die Verpflegungspauschale nicht gekürzt, wenn von
dritter Seite Mahlzeiten unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt
werden oder wenn der Steuerpflichtige anlässlich einer betrieblich veranlassten
Reise Bewirtungsaufwendungen trägt. Das macht Sinn, denn der Unternehmer trägt
die Kosten der Reise, selbst wenn er dabei Mahlzeiten gestellt bekommen, ist er
finanziell belastet.

Doppelte
Haushaltsführung

Die für den
Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern geltenden Regelungen zu den
Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung sind dem Grunde und der Höhe
nach entsprechend anzuwenden.

8.       
Pensionspferdehaltung: Keine
Steuerbegünstigung für Freizeitpferde

Unterliegen
die Umsätze eines Landwirts aus einer Pensionspferdehaltung der
Durchschnittsatzbesteuerung oder zumindest dem ermäßigten Steuersatz, wenn die
eingestellten Pferde ausschließlich zu privaten Zwecken gehalten werden?

Leistungen, die keinen
landwirtschaftlichen Zwecken dienen und sich nicht auf normalerweise in
landwirtschaftlichen Betrieben verwendete Mittel beziehen, sind nicht als
landwirtschaftlich einzustufen. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung
unterliegt deshalb das Einstellen, Füttern und Betreuen von Reitpferden nicht
der Durchschnittssatzbesteuerung.

Der
Fall

Ein Landwirt betrieb auf
seinem Anwesen auch eine Pensionspferdehaltung. Eingestellt waren vorwiegend
nicht berittene Fohlen, aber auch einige ältere Pferde zur Rekonvaleszenz oder
„Gnadenbrotpferde“, also Pferde, die noch nicht oder nicht mehr zur
Ausübung des Reitsports geeignet waren.

Der Landwirt unterwarf
die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung der Durchschnittssatzbesteuerung. Das
Finanzamt und auch das Finanzgericht gingen dagegen davon aus, dass die Umsätze
aus der Pensionspferdehaltung dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen sind.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof
sieht hier keine Ausnahme vom oben genannten Grundsatz. Denn es handelt sich
nicht um zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzte Pferde, sondern um
„Freizeitpferde“, für die eine landwirtschaftliche Verwendung weder
vorgesehen noch in Betracht kommt. Sie werden ausschließlich aus privaten
Gründen gehalten.

Auch die Anwendung des
ermäßigten Steuersatzes von 7 % kommt nicht in Betracht. Denn das Einstellen
und Betreuen von Reitpferden zur Ausübung des Freizeitsports fällt nicht unter
den Begriff der Viehhaltung. Ein solcher Fall wäre z. B. bei der Unterstellung
von Zuchtpferden eines Gestüts oder von land- oder forstwirtschaftlichen
Nutzpferden gegeben.

9.       
Kann die Steuererklärung
wirksam per Fax übermittelt werden?

Wer
seine Einkommensteuererklärung eigenhändig unterschreibt und dann per Fax an
das Finanzamt schickt, hat sie wirksam abgegeben. Die Voraussetzung einer
eigenhändigen Unterzeichnung der Erklärung ist damit erfüllt.

A erzielte im Streitjahr
2007 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Ihre
Steuerberaterin S erstellte für sie am 28.12.2011 die komprimierte
Einkommensteuererklärung und warf sie in den Briefkasten der urlaubsbedingt
abwesenden A ein, wo sie von deren Tochter T aufgefunden wurde. T faxte die
erste Seite (Deckblatt) der Erklärung an den Urlaubsort der A. Auf diesem Blatt
leistete sie ihre Unterschrift und faxte es zurück an T. Diese reichte am
30.12.2011 das Deckblatt zusammen mit der von S erstellten komprimierten Erklärung
beim Finanzamt ein. Außerdem übermittelte S die Erklärung über das
ELSTER-Portal ohne Zertifizierung an das Finanzamt. Am 24.1.2012 unterschrieb A
erneut ein Erklärungs-Deckblatt beim Finanzamt.

Dem Finanzamt genügte
die gefaxte Unterschrift jedoch nicht und es lehnte den Antrag der A auf
Veranlagung ab, da die Festsetzungsfrist seiner Ansicht nach abgelaufen war.
Das Finanzgericht gab dagegen der Klage statt.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof
entschied zugunsten der Klägerin und sieht das Formerfordernis der
eigenhändigen Unterschrift als erfüllt an. Denn es liegt eine Unterschrift
„von der Hand“ der A vor. Dass das unterschriebene Deckblatt beim
Finanzamt als Faxkopie eingereicht wurde, steht dem nicht entgegen. Denn sowohl
die Steuererklärung als auch die Unterschrift des Steuerpflichtigen können per
Fax an das Finanzamt übermittelt oder in Faxkopie beim Finanzamt vorgelegt
werden.

Das
Schriftlichkeitserfordernis soll gewährleisten, dass der Inhalt der Erklärung
und die erklärende Person zuverlässig festgestellt werden können. Darüber
hinaus soll dadurch sichergestellt werden, dass das Schriftstück mit Wissen und
Wollen des Erklärenden an das Gericht gesandt wurde. Außerdem soll
gewährleistet werden, dass der Steuerpflichtige die Verantwortung für die
Angaben in der Steuererklärung übernimmt. Diese Zwecke werden auch erfüllt,
wenn der Steuerpflichtige die Einkommensteuererklärung unterschreibt und sie
per Telefax an das Finanzamt schickt.

10.     
Strafanzeige ohne Anhörung des
Arbeitnehmers? Das kann für Arbeitgeber teuer werden

Verdächtigt
ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer einer Straftat, sollte er den Sachverhalt
erst nachprüfen. Erstattet ein Arbeitgeber ohne weitere Nachprüfung
Strafanzeige, muss er für die Anwaltskosten aufkommen, die dem Arbeitnehmer für
die Verteidigung entstanden sind.

Ein Fahrer eines
Werttransportunternehmens übergab einen Geldschein zur Überprüfung der Echtheit
einer zuständigen Polizeibehörde. Nachdem er den Geldschein zurückerhalten hatte,
gab er diesen in einer Filiale des Werttransportunternehmens ab. Er vergaß
jedoch, sich die Übergabe quittieren zu lassen. Der Arbeitgeber konnte dies
später nicht nachvollziehen und erstattete Strafanzeige gegen den inzwischen
ausgeschiedenen Arbeitnehmer.

Das
Werttransportunternehmen hatte dem Arbeitnehmer vor Erstattung der Strafanzeige
keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Nachdem dieser von der
Strafanzeige Kenntnis erhalten hatte, beauftragte er einen Anwalt mit seiner
Verteidigung. Dieser half, den Sachverhalt aufzuklären. Da sich herausstellte,
dass der Mitarbeiter den Geldschein tatsächlich zurückgegeben hatte, stellte
die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein.

Die entstandenen
Anwaltskosten verlangte der ehemalige Mitarbeiter von dem Transportunternehmen
zurück. Er wies darauf hin, dass er bei entsprechender Nachfrage ohne Weiteres
zur Aufklärung des Sachverhalts hätte beitragen können. Die Anzeige sei daher
völlig unnötig gewesen. Daher seien ihm die Kosten für die Vertretung seiner
Interessen im Ermittlungsverfahren durch einen Rechtsanwalt zu ersetzen.

Das Transportunternehmen
war nicht zur Erstattung der Kosten bereit.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht Köln
gab dem Arbeitnehmer Recht. Zwar darf grundsätzlich jedermann, der sich einer
rechtswidrigen Tat ausgesetzt sieht Anzeige erstatten, wenn er dies in gutem
Glauben und nach bestem Gewissen tut. Der Anzeigeerstatter darf für den Fall
der Nichterweisbarkeit des Tatvorwurfs keinesfalls mit dem Risiko von
Schadensersatzforderungen belastet werden. Dies folgt nach Ansicht des
Bundesverfassungsgerichts unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip.

Dies gilt jedoch nach
dem Urteil der Kölner Richter nicht unbeschränkt. In einem Arbeitsverhältnis
sind die besonderen Fürsorgepflichten des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Der
Arbeitgeber darf einem Mitarbeiter nicht grundlos Nachteile zufügen. Bevor der
Arbeitgeber Anzeige erstattet, muss er dem Mitarbeiter oder ehemaligen
Mitarbeiter zumindest Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Eine solche Anhörung
hat der Arbeitgeber hier grundlos unterlassen. Da das Vorliegen einer Straftat
keinesfalls als gesichert erschien, war eine Abklärung mit Hilfe des
Arbeitnehmers daher unabdingbar. Die Verletzung seiner Fürsorgepflicht
begründet deshalb die Pflicht zum Ersatz des durch die Einschaltung eines
Strafverteidigers entstandenen finanziellen Nachteils.

11.     
Modernisierungsmieterhöhung:
Nicht für ersparte Instandsetzungen

Entscheidet
sich der Vermieter für eine Modernisierung und erspart er sich dadurch eine
Instandsetzung, muss er bei einer anschließenden Modernisierungsmieterhöhung
aufpassen. Der auf die Instandsetzung entfallende Kostenanteil darf hier
nämlich nicht mit einfließen.

Modernisierungsmaßnahmen
kann der Vermieter durch eine Modernisierungsmieterhöhung auf die Mieter
umlegen. Wenn der Vermieter sich mit einer Modernisierungsmaßnahme jedoch
fällige Instandsetzungsmaßnahmen erspart, kann er den entsprechenden
Kostenanteil, der auf die Instandsetzung entfällt, nicht auf den Mieter
umlegen.

Aus der Erklärung der
Modernisierungsmieterhöhung muss deshalb hervorgehen, in welchem Umfang durch
die durchgeführten Maßnahmen fällige Instandsetzungskosten erspart wurden. Eine
umfassende Vergleichsrechnung zu den hypothetischen Kosten einer bloßen
Instandsetzung ist nicht notwendig. Vielmehr ist es erforderlich, aber auch
ausreichend, dass der Vermieter den ersparten Instandsetzungsaufwand zumindest
durch Angabe einer Quote von den aufgewendeten Gesamtkosten nachvollziehbar
darlegt.

12.     
Kosten für Baumkontrolle: Nicht
immer muss der Mieter sie zahlen

Von
einer schönen Außenanlage haben alle Mieter etwas. Deshalb kann der Vermieter
die Aufwendungen für deren Pflege auf die Mieter umlegen. Gilt das auch für die
Kosten für die Kontrolle von Bäumen? Nein, urteilt das Amtsgericht Bottrop.

Mieter und Vermieter
streiten um eine Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung. Strittig ist,
ob der Mieter die Kosten für die Position „Außenanlagen Gehölzfläche“
tragen muss. Dahinter verbergen sich Kosten für eine Prüfung des Baumbestands
im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht der Vermieterin. Im Mietvertrag ist
vorgesehen, dass der Mieter die „Kosten der Außenanlagen“ tragen
muss.

Entscheidung

Der Vermieter kann die
Kosten für die Kontrolle des Baumbestands nicht auf den Mieter umlegen. Die
hierfür anfallenden Kosten fallen nicht unter die allgemeine Position
„Kosten der Außenanlagen“. Kontrolltätigkeiten im Zuge der Erfüllung
der Verkehrssicherungspflicht der Vermieterin haben nichts mit Pflegemaßnahmen
zu tun. Die Kosten gehören nicht zu den Kosten, die im Sinne der
Betriebskostenverordnung umlagefähig sind.

13.     
Was passiert, wenn ein Brief
verspätet zugestellt wird und dadurch Fristen versäumt werden?

Wie
lange darf ein Brief unterwegs sein? Und dürfen Anwälte und ihre Mandanten sich
auf die von der Deutschen Post genannten Postlaufzeiten verlassen? Das
Oberlandesgericht Hamm hat die Antworten.

Ein Straftäter kam nach
Verbüßung von 2/3 seiner Freiheitsstrafe auf Bewährung frei, verstieß dann aber
gegen seine Bewährungsauflagen. Gegen den Beschluss der Strafkammer, die
Bewährung aufzuheben, legte er innerhalb der 1-wöchigen Frist sofortige
Beschwerde ein, und zwar per Einschreiben. Das Schreiben ging bei Gericht aber
erst 3 Tage später ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte deshalb
zugunsten des Beschwerdeführers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht
Hamm gewährte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründung: Der
Beschwerdeführer durfte darauf vertrauen, dass sein Schreiben einen Tag später
bei Gericht einging. Denn nach Informationen der Deutschen Post gilt für die
Zustellung eines Einschreibens die Laufzeitvorgabe von einem Tag nach
Einlieferung.

Für die Region, in der
der Beschwerdeführer wohnt, gibt die Deutsche Post einen Anteil von 94 % für
die Laufzeitvorgabe von einem Tag an. Das Gericht betonte deshalb, dass danach
grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass, wenn keine Besonderheiten
vorliegen, Postsendungen, die an einem Werktag aufgegeben werden, am folgenden
Werktag beim Empfänger eingehen.

14.     
Einkommensteuer 2014:
Veranlagung startet ab Mitte März

Die
Finanzämter können erst ab Mitte März beginnen, die Einkommensteuererklärungen
2014 zu bearbeiten. Denn Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen
haben bis Anfang März Zeit, die für die Steuerberechnung benötigten Daten
elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Dabei handelt es sich z.
B. um Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbezugsmitteilungen oder die
Beitragsdaten zur Altersvorsorge und zur Kranken- und Pflegeversicherung. Diese
Daten werden aufbereitet und an die jeweiligen Finanzämter weitergeleitet. Dies
dauert einige Tage, sodass die Finanzämter in der Regel Mitte März mit der
Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für das Vorjahr beginnen können.
Vorher sind auch keine Einkommensteuerbescheide zu erwarten.