Unternehmer und Freiberufler
1. Ausländischer Firmenwagen: So wird der geldwerte Vorteil ermittelt
2. Wenn der Arbeitgeber Verwarnungsgelder übernimmt: Arbeitslohn ja oder nein?
3. Umsatzsteuer: Umsätze einer Fahrschule sind steuerfrei
4. Wann Säumniszuschläge erlassen werden können
5. Kündigung einer Wohnung wegen beruflicher Nutzung? Das wird schwer!
6. Schwarzarbeit: Alle Vereinbarungen sind nichtig
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer
1. Für verdeckte Gewinnausschüttung kann Schenkungsteuer fällig werden

 

Unternehmer und Freiberufler

 

  1. Ausländischer Firmenwagen: So wird der geldwerte Vorteil ermittelt

 Der geldwerte Vorteil eines Dienstwagens, der auch privat genutzt werden darf, wird meist der Einfachheit halber monatlich pauschal mit 1 % des inländischen Listenpreises bewertet. Was gilt jedoch, wenn ein solcher Listenpreis nicht existiert? Diese Frage wurde jetzt erstmals von einem Finanzgericht beantwortet.

 

Hintergrund

Der Kläger kaufte ein Auto 10 Tage nach der Erstzulassung für 78.900 EUR, das er als Firmenwagen nutzte. Zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils wendete er die 1-%-Regelung an. Als Bemessungsgrundlage legte er den amerikanischen Listenpreis zugrunde und rechnete diesen Wert zum Importdatum in Euro um. Als Bruttolistenpreis setzte er deshalb 53.977 EUR an. Das Finanzamt verwendete als Bemessungsgrundlage jedoch den ursprünglichen Kaufpreis.

 Entscheidung

Das Finanzgericht stellte zwar ausdrücklich klar, dass eine Schätzung des Bruttolistenpreises grundsätzlich zulässig ist. Als Bemessungsgrundlage kommt jedoch nur der inländische Bruttolistenpreis zzgl. Sonderausstattung und Umsatzsteuer infrage. Damit eignet sich der amerikanische Listenpreis nicht als Bemessungsgrundlage, denn dieser orientiert sich am amerikanischen und nicht am deutschen Markt. Daher wählten die Richter den Preis als Bemessungsgrundlage, der sich am deutschen Absatzmarkt orientiert, und zwar den Preis des Importeurs für das in Deutschland betriebsbereite Fahrzeug. Dieser lag bei 75.999 EUR.

 

  1. Wenn der Arbeitgeber Verwarnungsgelder übernimmt: Arbeitslohn ja oder nein?

 Eigentlich hatte der Bundesfinanzhof ja ganz klar entschieden, dass vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Für die Strafzettel wegen Falschparkens durch einen Paketzustelldienst macht ein Finanzgericht jetzt aber eine ausdrückliche Ausnahme.

 

Hintergrund

Ein Unternehmen der Logistikbranche bezahlte festgesetzte Verwarnungsgelder. Allerdings übernahm es nur die Strafzettel ihrer angestellten Paketzusteller wegen Falschparkens, nicht die anderer Mitarbeiter, die nicht als Paketzusteller arbeiteten. Bußgelder oder Verwarnungsgelder wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen und anderer Verstöße mussten alle Angestellten selbst tragen. Das Finanzamt wertete die Übernahme der Verwarnungsgelder als steuerpflichtigen Arbeitslohn und setzte dementsprechend Lohnsteuer fest. Dagegen wehrte sich das Unternehmen mit seiner Klage.

 Entscheidung

Das Finanzgericht entschied zugunsten der Klägerin und urteilte, dass die Übernahme der Verwarnungsgelder wegen Falschparkens nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Den entsprechenden Mitarbeitern ist kein geldwerter Vorteil entstanden, da die Verwarnungsgelder sämtlich gegen den Arbeitgeber festgesetzt worden sind. Auch für den Fall, dass ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber den Paketzustellern bestehen würde und damit ein geldwerter Vorteil bejaht werden könnte, schließen die Richter eine Besteuerung aus. Die Übernahme der Verwarnungsgelder erfolgt vielmehr im eigenbetrieblichen Interesse. Die Zahlungen der Verwarnungsgelder sind lediglich notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung. Das Unternehmen zahlte darüber hinaus nur Verwarnungsgelder wegen Verstößen gegen Park- und Haltevorschriften im ruhenden Verkehr, die zudem von seinen Fahrern bei der Auslieferung und Abholung von Paketen in Gebieten ohne Ausnahmeregelung begangen worden waren.

 

  1. Umsatzsteuer: Umsätze einer Fahrschule sind steuerfrei

 Eine gute Nachricht für die Inhaber einer Fahrschule: Ihre Umsätze können steuerfrei sein. Zumindest hat dies das Finanzgericht Baden-Württemberg so entschieden.

 

Hintergrund

Die Betreiberin einer Fahrschule berechnete auf ihre Umsätze keine Umsatzsteuer und erklärte steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug. Dagegen war das Finanzamt der Ansicht, dass es sich um steuerpflichtige Umsätze handelt. Denn der Fahrschulunterricht ist nicht als steuerbefreiter Unterricht einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung einzustufen.

 Entscheidung

Das Finanzgericht entschied zugunsten der Fahrschulinhaberin. Zwar waren die Umsätze der Antragstellerin nicht nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit. Trotzdem hatten die Richter ernstliche Zweifel an einer Steuerpflicht. Da sich jedoch die Inhaberin nach Auffassung des Gerichts auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen kann, sind ihre Umsätze steuerbefreit.

 

  1. Wann Säumniszuschläge erlassen werden können

 Hat der Steuerpflichtige alles getan, um eine Aussetzung der Vollziehung seines Steuerbescheids zu erreichen, können festgesetzte Säumniszuschläge bei Aufhebung der Steuerfestsetzung erlassen werden. Ein gerichtlicher Aussetzungsantrag ist nicht erforderlich.

 

Hintergrund

Das Finanzamt setzte gegenüber der Klägerin Körperschaftsteuer fest. Diese legte dagegen Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Steuernachforderungen. Das Finanzamt entsprach dem Antrag nur teilweise und wies ihn im Übrigen zurück. Einen gerichtlichen Aussetzungsantrag stellte die Klägerin nicht.

Im Klageverfahren gegen die Körperschaftsteuerbescheide verringerte das Finanzamt die Steuern aufgrund einer tatsächlichen Verständigung. Nachdem die Klägerin die rückständigen Beträge gezahlt hatte, beantragte sie den teilweisen Erlass der Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen. Dies lehnte das Finanzamt ab.

 Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klägerin recht und verpflichtete das Finanzamt, die Säumniszuschläge zu erlassen, und zwar insoweit, als das Finanzamt von seiner ursprünglichen Rechtsauffassung zur steuerlichen Beurteilung von Einnahmen im Klageverfahren abgewichen ist. In dieser Höhe war die Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt möglich und geboten gewesen. Es hätte bereits im Einspruchsverfahren und im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung die Nichtsteuerbarkeit der entsprechenden Einnahmen erkennen müssen. Entgegen der Auffassung des Finanzamts war es nicht erforderlich, dass die Klägerin erfolglos vor dem Finanzgericht Aussetzung der Vollziehung beantragt hat. Also hatte die Klägerin im vorliegenden Fall alles getan, um eine Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzamt zu erreichen.

 

 

  1. Kündigung einer Wohnung wegen beruflicher Nutzung? Das wird schwer!

 Braucht der Vermieter eine Wohnung für sich oder für nahe Angehörige, ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich zulässig. Aber gilt das auch, wenn die Wohnung zu beruflichen oder geschäftlichen Zwecken genutzt werden soll? Hier kommt es darauf an, ob das Nutzungsinteresse des Vermieters das Interesse des Mieters am Verbleib in der Wohnung übersteigt.

 

Hintergrund

Die Mieter bewohnen seit 1977 eine 27 qm große 2-Zimmerwohnung in Berlin. Im gleichen Anwesen betreibt der Ehemann der Vermieterin ein Beratungsunternehmen.

Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis, weil der Ehemann die Wohnung benötigt, um sein Gewerbe zu erweitern, und erhob Räumungsklage.

 Entscheidung

Mit ihrer Klage war die Vermieterin schon vor dem Amts- und Landgericht gescheitert. Und auch vor dem Bundesgerichtshof hatte sie keinen Erfolg.

Wenn der Vermieter die Wohnung nicht als Wohnraum benötigt, sondern sie gewerblich nutzen will, ist der Kündigungstatbestand des Eigenbedarfs nicht erfüllt. Ebenso wenig stellt die Eigennutzung der vermieteten Wohnräume zu (frei-)beruflichen oder gewerblichen Zwecken eine wirtschaftliche Verwertung i. S. d. gesetzlichen Regelung dar.

Fälle, in denen der Vermieter oder sein Ehegatte die Wohnung ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken nutzen möchte, weisen eine größere Nähe zur Verwertungskündigung auf. Wenn der Mieter allein aus geschäftlich motivierten Gründen von seinem räumlichen Lebensmittelpunkt verdrängt werden soll, muss der Fortbestand des Wohnraummietverhältnisses für den Vermieter einen Nachteil von einigem Gewicht darstellen. Das kann etwa anzunehmen sein, wenn die geschäftliche Tätigkeit nicht rentabel durchgeführt werden könnte oder die konkrete Lebensgestaltung die Nutzung der Mietwohnung erfordert.

Im vorliegenden Fall hat die Vermieterin kein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses. Wegen der beabsichtigten Nutzung allein für gewerbliche Zwecke ihres Ehemanns hätte die Vermieterin andernfalls entstehende Nachteile von einigem Gewicht darlegen müssen. Solche sind nicht ersichtlich.

 

  1. Schwarzarbeit: Alle Vereinbarungen sind nichtig

 Soll ohne Rechnung Geld fließen, ist ein solcher Vertrag nichtig. Das gilt auch dann, wenn die Parteien erst nachträglich die Schwarzarbeit vereinbaren. Die Folge: Es bestehen weder Gewährleistungs- noch Rückzahlungsansprüche.

 

Hintergrund

Der Kläger ließ neuen Teppich verlegen. Für diese Arbeiten war ursprünglich ein Werklohn von 16.164 EUR vereinbart worden. Später einigte man sich darauf, dass der Unternehmer nur über 8.619 EUR eine Rechnung stellt. Weitere 6.400 EUR sollten in bar und ohne Rechnung gezahlt werden.

Wegen Mängeln trat der Kläger von dem Vertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des kompletten Werklohns.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof kennt bei Schwarzarbeit keine Gnade. Deshalb entschied er auch in diesem Fall, dass der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig ist. Der Kläger kann als Auftraggeber keinerlei Rückzahlung verlangen.

Ein Werkvertrag ist ohne Wenn und Aber nichtig, wenn die Parteien bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll. Als Folge der Nichtigkeit bestehen weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche noch Zahlungsansprüche.

Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein zunächst ordnungsgemäßer Vertrag nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr gegen das Schwarzarbeitsverbot verstößt.

 

 

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

 

  1. Für verdeckte Gewinnausschüttung kann Schenkungsteuer fällig werden

 Erwirbt eine nahestehende Person Aktien zu einem überhöhten Kaufpreis, kann darin nicht nur eine verdeckte Gewinnausschüttung gesehen werden, die Zuwendung kann auch unter die Schenkungsteuer fallen.

 

Hintergrund

Der Kläger ist der Bruder des A, dem Mehrheitsgesellschafter der B-GmbH, welche Alleingesellschafterin der C-GmbH war. Der Kläger veräußerte Aktien der E-AG an die C-GmbH. Dafür erhielt er 1.400 % des Nennbetrags der Aktien. Andere Aktionäre erzielten lediglich Kaufpreise i. H. v. 131 % und 190 % des Nennbetrags. Das Finanzamt wertete diesen Vorgang als eine gemischte freigebige Zuwendung der C-GmbH und setzte dementsprechend Schenkungsteuer fest.

 Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich der Rechtsauffassung des Finanzamts an und entschied, dass die Zahlung eines überhöhten Kaufpreises für den Erwerb des Aktienpakets durch die C-GmbH an den Kläger der Schenkungsteuer unterliegt. Es liegt eine gemischte freigebige Zuwendung vor. Der Kläger erhielt von der C-GmbH für die veräußerten Aktien einen Kaufpreis von 700.000 EUR, obwohl der Wert der Aktien weitaus geringer war. Damit steht einer höherwertigen Leistung eine Leistung von geringerem Wert gegenüber.

Eine Doppelbelastung eines Steuerpflichtigen mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer ist nicht gegeben. Denn die ertragsteuerliche Wertung des Vorgangs als mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung betrifft die Ebene der Einkommensteuer des Gesellschafters A. Die Schenkungsteuer wird dagegen gegen den Kläger, den Bruder des A, festgesetzt.