Mandantenbrief Steuern Unternehmer Mai 2016

 

Unternehmer
und Freiberufler

1.

Wie lässt sich die Bebauungs-
und Vermietungsabsicht feststellen?

2.

Insolvenz: Was gilt bei
Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto bei Ehegatten?

3.

Betriebsausgaben: Kosten für
Esstisch sind nicht abziehbar

4.

Parkplätze für Arbeitnehmer:
Wann liegt eine steuerbare Leistung des Arbeitgebers vor?

5.

Schäden an der Mietwohnung: Wie
kann der Vermieter die Kosten der Beseitigung geltend machen?

6.

Unklare Vertragsklauseln gehen
zu Lasten des Verwenders

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1.

Gesellschafter-Geschäftsführer:
Arbeitszeitkonto und verdeckte Gewinnausschüttung

2.

Geplante Unternehmensgründung:
Wann darf Vorsteuer geltend gemacht werden?

3.

GmbH-Geschäftsführer: Bei einer
Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft liegen Werbungskosten vor

 Unternehmer und Freiberufler

 

1. 
Wie lässt
sich die Bebauungs- und Vermietungsabsicht feststellen?

 

Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück
können als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung
und Verpachtung abziehbar sein. Voraussetzung ist allerdings, dass ein
ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer beabsichtigten Bebauung
und anschließender Vermietung des Gebäudes besteht. Wird Eigenkapital für ein
Bauvorhaben angespart, kann die spätere Mittelverwendung rückwirkend berücksichtigt
werden.

 

Hintergrund

A
erwarb im Juni 2003 ein unbebautes Grundstück, auf dem er innerhalb von 2 ½
Jahren ein Verwaltungsgebäude erreichten wollte. Den Kaufpreis finanzierte er
durch ein Darlehen mit einer Laufzeit von 10 Jahren, das er zum Ablauf der
Laufzeit vollständig zurückzahlte. Daneben sammelte er bis Februar 2013 ein
Guthaben von 300.000 EUR an.

Zwei
von Architekten erstellte Vorschläge für die Errichtung eines Büro- und
Geschäftshauses wurden aus Kostengründen nicht umgesetzt. In 2008 ließ A, wie
im Kaufvertrag vereinbart, eine Grenzmauer errichten. Im Juli 2012 beantragte
er eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses, die im
Dezember 2012 erteilt wurde. Seit Mitte 2014 ist das Gebäude fertiggestellt und
teilweise vermietet.

Die
von A geltend gemachten grundstücksbezogenen Aufwendungen, insbesondere die
Darlehenszinsen, berücksichtigte das Finanzamt nicht als vorab entstandene
Werbungskosten. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob dagegen das
Finanzgerichtsurteil auf.

Die Begründung: Aufwendungen für ein unbebautes
Grundstück sind als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn ein
ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer beabsichtigten
Bebauung und anschließender Vermietung des Gebäudes besteht. Die Bebauungs- und
Vermietungsabsicht kann nicht unterstellt werden, sondern muss aus äußeren
Umständen erkennbar und in ein konkretes Stadium getreten sein.

Auf die Bebauungs- und Vermietungsabsicht als innere
Tatsachen kann nur anhand von äußeren Umständen geschlossen werden. Dazu ist
die Gesamtwürdigung der Umstände erforderlich. Dabei spielt u. a. das spätere
Verhalten des Steuerpflichtigen eine Rolle. Auch der zeitliche Zusammenhang
zwischen Grundstückserwerb, Bebauung und Vermietung kann auf einen
wirtschaftlichen Zusammenhang von Aufwendungen und künftigen Einnahmen
hinweisen. Ebenso sprechen Bemühungen, das erforderliche Eigenkapital
anzusparen, für die Bebauungsabsicht. Die spätere Verwendung der Mittel ist zu
berücksichtigen. Die Beauftragung eines Architekten spricht ebenfalls für die
Bebauungsabsicht. Dabei kann es sich auch um unverbindliche
Vorbereitungshandlungen handeln.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs hat das
Finanzgericht jedoch diese Gesichtspunkte nicht ausreichend abgewogen. Insbesondere
hatte das Finanzgericht nicht beachtet, dass A sich im Kaufvertrag zur Bebauung
verpflichtet hatte und er mit der Bebauung erst nach Bezahlung des
Grundstückskaufs und Ansparung ausreichender Eigenmittel beginnen wollte und er
diese Ziele innerhalb von knapp 10 Jahren erreicht hatte. Darüber hinaus lagen
keine Anhaltspunkte für eine Veräußerung vor. Die tatsächliche Bebauung wirkt
als Indiz zurück.

 

2.  Insolvenz:
Was gilt bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto bei Ehegatten?

 

Werden Schuldzinsenzahlungen von einem
Ehegatten-Gemeinschaftskonto (Oder-Konto) vorgenommen, sind die entsprechenden
Zurechnungsgrundsätze anzuwenden. Das gilt auch bei Insolvenz des Ehegatten,
der einen Betriebsausgabenabzug beansprucht.

 

Hintergrund

Die Ehefrau F betrieb bis März 2006 einen
Einzelhandel. Am 15.3.1996 war über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren
eröffnet worden. Da bei der Schlussverteilung den Forderungen keinerlei
Verteilungsmasse gegenüberstand, wurde das Insolvenzverfahren im April 2009
aufgehoben.

F machte für 2007 nachträgliche Betriebsausgaben bei
ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend. Darunter waren auch Schuldzinsen
für verschiedene Bankdarlehen, von denen F 3 zusammen mit dem Ehemann M als
Gesamtschuldner aufgenommen hatte. Bei 3 weiteren Darlehen war M alleiniger
Darlehensnehmer. Für diese hatten die Eheleute intern vereinbart, dass M den
Betrag an F als Darlehen weiterreicht.

Die Schuldzinszahlungen an die Banken erfolgten von
einem gemeinsamen Bankkonto der Eheleute. Dieses wurde als Oder-Konto
(Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis) geführt. Die Darlehenszinsen
wurden unter dem Namen des M abgebucht. Der Insolvenzverwalter hatte die
Zahlungen nicht genehmigt.

Das Finanzamt und auch das Finanzgericht ließen den
nachträglichen Betriebsausgabenabzug nicht zu.

 

Entscheidung

Die Zinszahlungen sind zwar dem Grunde nach als
Betriebsausgaben der F abziehbar. Das gilt aber nicht für die Zahlungen auf die
von M allein aufgenommenen Darlehen.

Ein Abzug der Zinszahlungen unter dem Gesichtspunkt
eines betrieblichen Eigenaufwands der F ist nicht möglich. Es fehlen auf im
Innenverhältnis der Eheleute beruhende entsprechende Zahlungspflichten. Darüber
hinaus ist aufgrund der Vermögenssituation der F eine tatsächliche
Inanspruchnahme nicht wahrscheinlich.

Eine Zurechnung an F kommt lediglich in Bezug auf die
von den Eheleuten gemeinsam aufgenommenen gesamtschuldnerischen Darlehen in
Betracht. Haben Ehegatten gemeinsam ein gesamtschuldnerisches Darlehen aufgenommen,
das den betrieblichen Zwecken nur eines von ihnen dient, sind die darauf
entfallenden Schuldzinsen bei Zahlung von einem Gemeinschaftskonto, zu dessen
Guthaben beide Ehegatten beigetragen haben, in vollem Umfang als für Rechnung
desjenigen Ehegatten aufgewendet anzusehen, mit dessen Erwerb das Darlehen in
Zusammenhang steht. Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Mitteln die Zahlung
im Einzelfall stammt, wenn keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden
sind. Die im Streitjahr erfolgten Abbuchungen für gemeinschaftliche
Zinsschulden der Ehegatten sind einkommensteuerrechtlich F zurechenbar.

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts
auf und verwies die Sache zurück. Das Finanzgericht muss festzustellen haben,
zu welchem Zeitpunkt die Betriebsaufgabe der F erfolgt ist und ob in Bezug auf
die 3 gemeinsamen Darlehen möglicherweise Investitionsdarlehen vorliegen.

 



 

3. Betriebsausgaben:
Kosten für Esstisch sind nicht abziehbar

 

Ein Esszimmertisch mit 6 Stühlen ist nicht
als Büroeinrichtung steuerlich absetzbar. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige
den Tisch für betriebliche Arbeiten und Kundengespräche nutzt.

 

Hintergrund

Ein Unternehmer erwarb einen Esszimmertisch mit 6
Stühlen zum Preis von 9.927 EUR. Tisch und Stühle stellte er in sein zum
Wohnzimmer hin offenes Esszimmer. Das Finanzamt lehnte den Abzug der
Anschaffungskosten als Betriebsausgaben ab, ebenso den Vorsteuerabzug.

Mit seiner Klage machte der Unternehmer geltend, dass
er auf den Tisch und die Stühle angewiesen ist. Nur dort kann er Pläne und
Akten bearbeiten und Besprechungen abhalten. Sein Büro und sein Schreibtisch
sind dafür zu klein. Die Essgruppe werde zu mindestens 3/7 beruflich und nur am
Wochenende auch privat genutzt.

 

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte der Unternehmer keinen
Erfolg. Denn das Gericht hielt die Rechtsauffassung des Finanzamts für
zutreffend und wies die Klage ab.

Die Begründung: Die Möbel dienten der Einrichtung
eines privaten Raums. Sie können deshalb nicht wie Gegenstände behandelt
werden, die ihrer Art nach sowohl für eine unternehmerische als auch eine
private Nutzung geeignet und bestimmt sind. Somit müssten auch die Zeiten der
“Nicht-Nutzung” bei Berechnung der privaten und betrieblichen Nutzungsanteile berücksichtigt
werden. Auch während dieser Zeit dient der Tisch nebst Stühlen der Einrichtung
des Esszimmers und damit einem privaten Zweck. Die unternehmerische Nutzung
beträgt also nur 2,9 % und nicht mindestens 10 %, wie für eine steuerliche
Berücksichtigung erforderlich wäre.

Darüber hinaus ist für 4 der 6 Stühle keine
unternehmerische Nutzung ersichtlich, weil der Kläger mit seinen Kunden nur
Einzelgespräche geführt hat. Die Höhe der Kosten lässt ebenfalls den Schluss
zu, dass der Unternehmer den privaten Essbereich nach seinem Geschmack möbliert
hat und nicht nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten.

 

4. Parkplätze
für Arbeitnehmer: Wann liegt eine steuerbare Leistung des Arbeitgebers vor?

 

Überlässt ein Unternehmer seinen
Angestellten Parkplätze und beteiligen sich diese an den Kosten, liegt eine der
Umsatzsteuer unterliegende steuerbare Leistung vor.

 

Hintergrund

P
hatte für die Angestellten Parkplätze in einem benachbarten Parkhaus
angemietet. Für jeden Parkplatz zahlte sie pro Monat 55 EUR an den
Parkhausbetreiber. Die Angestellten durften diese Parkplätze aber nur nutzen,
wenn sie sich an den Kosten mit 27 EUR monatlich beteiligten. Diesen Betrag
behielt P direkt vom Gehalt des jeweiligen Angestellten ein. P wollte damit für
einen ungestörten Betriebsablauf sorgen, vor allem da die Angestellten nach der
Rückkehr von Auswärtsterminen regelmäßig Schwierigkeiten hatten, einen
öffentlichen Parkplatz zu finden.

Die
Mitarbeiterzahlungen unterwarf P nicht der Umsatzsteuer. Dagegen vertraten
sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht die Auffassung, dass P mit der
Überlassung der Parkplätze eine entgeltliche sonstige Leistung erbracht hatte.
Mit der Revision trug P vor, bei Unentgeltlichkeit wäre der Vorgang wegen des
überwiegenden betrieblichen Interesses nicht steuerbar.

 

Entscheidung

Die Revision hatte beim Bundesfinanzhof keinen Erfolg.
Denn P hat ihren Angestellten gegen Kostenbeteiligung und damit entgeltlich
Parkplätze überlassen. Erforderlich für eine steuerbare Leistung ist lediglich
eine beliebige Vorteilsgewährung, die zu einem Verbrauch führen kann.

Keine Rolle spielt, dass P diese Leistungen
überwiegend zu unternehmerischen Zwecken erbracht hat. Für die Steuerbarkeit
einer unentgeltlichen Leistung kommt es darauf an, ob sie dem privaten Bedarf
des Arbeitnehmers und damit unternehmensfremden Zwecken dient oder ob die
Erfordernisse des Unternehmens es gebieten, diese Leistung nicht als zu
unternehmensfremden Zwecken erbracht erscheinen zu lassen, sodass sie dem überwiegenden
Interesse des Arbeitgebers und damit unternehmenseigenen Interessen dient.
Diese Differenzierung betrifft ausschließlich unentgeltliche Leistungen. Eine
vergleichbare Unterscheidung gibt es für entgeltliche Leistungen nicht.

Entgeltliche Leistungen liegen also auch dann vor,
wenn sie verbilligt erbracht werden.

 

5. 
Schäden an
der Mietwohnung: Wie kann der Vermieter die Kosten der Beseitigung geltend
machen?

 

Hinterlässt ein Mieter die gemietete
Wohnung in einem beschädigten Zustand, darf der Vermieter die entsprechenden
Aufwendungen zur Beseitigung der Schäden sofort als Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.

 

Hintergrund

Die
Klägerin kaufte zum 1.4.2007 eine Eigentumswohnung und übernahm auch das
bestehende Mietverhältnis. Die Wohnung befand sich in einem mangelfreien
Zustand. Nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Mieterin kündigte
die Klägerin im September 2008 das Mietverhältnis. Die Mieterin hinterließ die
Wohnung mit eingeschlagenen Scheiben, Schimmelbefall, zerstörten Bodenfliesen
und einem Wasserschaden. Die Beseitigung dieser Schäden kostete die Klägerin
rund 20.000 EUR, die sie als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend machte.
Das Finanzamt behandelte die Aufwendungen jedoch als anschaffungsnahe
Herstellungskosten.

 

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.

Zwar gehören nach dem Einkommensteuergesetz
Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen, die innerhalb von 3 Jahren
nach Anschaffung durchgeführt werden, zu den Herstellungskosten des Gebäudes,
wenn die Aufwendungen 15% der Anschaffungskosten übersteigen. Als Folge davon
können diese dann nur über die Abschreibung geltend gemacht und nicht sofort
abgezogen werden.

Obwohl im vorliegenden Fall die 15%-Grenze
überschritten war, entschied das Gericht, dass keine anschaffungsnahen
Herstellungskosten vorliegen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich kein
Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber Aufwand zur Beseitigung von Schäden nach
Erwerb habe erfassen wollen. Darüber hinaus war mit der gesetzlichen Regelung
eine Verwaltungsvereinfachung bezweckt worden, die eine Qualifizierung
derartiger Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten nicht zulässt.

 

6. Unklare
Vertragsklauseln gehen zu Lasten des Verwenders

 

Will der Vermieter bestimmte Kosten auf
den Mieter umlegen, sollte er sich um klar formulierte Klauseln bemühen. Soll
der Mieter z. B. nur Erhöhungen der Grundsteuer zahlen, ist jedoch der
Ausgangswert unklar, muss trotzdem der Vermieter die Erhöhungen tragen.

 

Hintergrund

Die Vermieterin schloss mit dem Mieter im März 2007
einen Mietvertrag über ein Ladenlokal. Zu dieser Zeit war das Geschäftshaus
noch nicht errichtet. Bezüglich der Nebenkosten enthielt der Mietvertrag u. a.
diese von der Vermieterin gestellte allgemeine Geschäftsbedingung:

“Die Grundsteuer zahlt die Vermieterin. Erhöhungen
gegenüber der bei Übergabe des Objekts erhobenen Grundsteuer tragen die Mieter
(…).”

Nachdem am 1.12.2008 die Mieträume übergeben worden
waren, wurde am 5.3.2009 das Geschäftshaus eröffnet.

Für das Jahr 2009 setzte die Stadt zunächst eine
Grundsteuer von 16.029,24 EUR fest. Dabei ging sie von einem
Grundsteuermessbetrag für ein unbebautes Grundstück aus. Mit einem späteren
Bescheid wurde die Grundsteuer aufgrund eines Grundsteuermessbetrags für ein
Geschäftsgrundstück auf 66.998,14 EUR festgesetzt. Daraufhin verlangte die
Vermieterin von den Mietern den Differenzbetrag.

 



 

Entscheidung

Die Klage vor dem Bundesgerichtshof hatte keinen
Erfolg. Denn es bleibt für den Fall der Neufestsetzung der Grundsteuer aufgrund
der Bebauung und Vermietbarkeit des Grundstücks unklar, ob die sich daraus
ergebenden Differenzbeträge auf die Mieter umlegbar sind. Deshalb kann die
Vertragsklausel nicht eindeutig im Sinne der Vermieterin ausgelegt werden.

Unklar ist, ob die maßgebliche Vergleichsgröße die bei
Übergabe des Mietobjekts festgesetzte Grundsteuer ist. Allerdings ist in der
Klausel von dem “Objekt” die Rede ist. Damit könnte anstelle der tatsächlich
festgesetzten Grundsteuer auch eine Erhöhung der von vornherein auf das
Mietobjekt bezogenen Grundsteuer gemeint sein kann. Mietobjekt ist aber nicht
das unbebaute Grundstück, auf das sich der bei Übergabe geltende
Steuermessbetrag bezieht, sondern die vertraglich vereinbarten Räume. Mit der
erhobenen Grundsteuer könnte demnach diejenige gemeint sein, die für das
bebaute Grundstück festzusetzen ist.

Diese Unklarheiten gehen zu Lasten der Vermieterin.
Als Verwenderin der allgemeinen Geschäftsbedingungen muss sie den Nachteil der
Mehrdeutigkeit tragen.

 

 GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

 
 

1.  
Gesellschafter-Geschäftsführer:
Arbeitszeitkonto und verdeckte Gewinnausschüttung

 

Werden Rückstellungen für Wertguthaben auf
einem Zeitwertkonto einkommensmindernd gebildet, führt dies zu einer verdeckten
Gewinnausschüttung. Dies gilt auch dann, wenn gleichzeitig die Auszahlung des
laufenden Gehalts entsprechend gemindert wird.

 

Hintergrund

Die
GmbH und ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer G hatten eine
Vereinbarung getroffen, nach der Wertguthaben auf Zeitwertkonten angesammelt
wird. Zur Finanzierung eines vorgezogenen Ruhestands oder zur Altersversorgung
wurde monatlich ein Gehaltsanteil von 4.000 EUR Investmentkonto abgeführt, das
auf den Namen der GmbH geführt wurde. Die Anteilsscheine verpfändete die GmbH
an G.

Die
GmbH buchte die entsprechenden Beträge nicht als Gehaltsaufwand, sondern als
Rückstellung für Zeitwertkonten. Das Finanzamt behandelte die Zahlungen dagegen
als verdeckte Gewinnausschüttung, da eine solche Barlohnumwandlung nicht
fremdüblich sei. Das Finanzgericht setzte die verdeckte Gewinnausschüttung
herab und gab der Klage statt. Es sei keine Vermögensminderung eingetreten, da
die GmbH in gleicher Höhe Lohnaufwand erspart habe.

 

Entscheidung

Der
Bundesfinanzhof hob jedoch das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Klage
ab.

Eine
verdeckte Gewinnausschüttung eine Vermögensminderung, die durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des
Unterschiedsbetrags auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen
Ausschüttung steht. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt
vor, wenn die Gesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil
zuwendet, den sie einem Nichtgesellschafter bei einem Fremdvergleich nicht
gewährt hätte.

Die
hier getroffene Vereinbarung über die Ansammlung von Wertguthaben im Rahmen
eines Zeitwertkontos hält einem Fremdvergleich nicht stand. Sie entspricht
nicht dem, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter mit einem
Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde. Der alleinige Geschäftsführer trägt die
Gesamtverantwortung für die Gesellschaft, bestimmt seine Arbeitszeit selbst und
muss sich auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten für die Gesellschaft
einsetzen. Mit diesem Aufgabenbild verträgt sich der Verzicht auf die
unmittelbare Entlohnung zu Gunsten späterer vergüteter Freizeit nicht.

Die
verdeckte Gewinnausschüttung setzt eine Vermögensminderung voraus. Diese liegt
hier in der Einzahlung der Kapitalbeträge auf das Investmentkonto. Daran ändert
nichts, dass die GmbH gleichzeitig das an G zu zahlende laufende Gehalt
gemindert hat. Denn insoweit fehlt es an einer hinreichend bestimmten Abrede über
die Verringerung des laufenden Gehalts. Die Verringerung des monatlich
ausgezahlten Gehalts lässt keinen Schluss darüber zu, ob dieser Vorgang im
Rahmen einer Vermögensminderung zu berücksichtigen ist oder als verlorener
Gesellschafterzuschuss gewährt wird. Es fehlt daher an einer klaren
Vereinbarung. Die Gesellschafter und die Gesellschaft haben es aber in der
Hand, sich im Nachhinein für die günstigere Gestaltung zu entscheiden.

 

2.
Geplante
Unternehmensgründung: Wann darf Vorsteuer geltend gemacht werden?

 

Der Gesellschafter einer GmbH, die erst
noch gegründet wird, ist grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

 

Hintergrund

A beabsichtigte die Gründung einer Ein-Mann-GmbH und
damit die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit. Er plante den Erwerb von
Vermögensgegenständen eines bereits langjährig tätigen Unternehmens. A ließ
sich deshalb von einer Unternehmensberatung und einem Rechtsanwalt beraten. Es
kam jedoch nicht zu der geplanten Betriebsübernahme und auch nicht zu der
GmbH-Gründung.

A machte für die von ihm bezogenen Beratungsleistungen
den Vorsteuerabzug geltend, den das Finanzamt allerdings ablehnte. Das
Finanzgericht gab seiner Klage dagegen statt, da A als Einzelperson
vergleichbar mit einer Vorgründungsgesellschaft vorsteuerabzugsberechtigt ist.

 

Entscheidung

Der
Bundesfinanzhof vertrat jedoch eine strengere Auffassung, hob das
Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab.

Die
Begründung: A beabsichtigte nicht, das Unternehmen selbst zu erwerben und als
Einzelunternehmer zu betreiben. Deshalb war er nicht aufgrund einer eigenen
unternehmerischen wirtschaftlichen Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Auch
als Gesellschafter der zu gründenden GmbH war A nicht
vorsteuerabzugsberechtigt. Denn ein Gesellschafter ist nur dann Unternehmer,
wenn er entgeltliche Leistungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit
erbringt. Der bloße Erwerb oder das Halten von Gesellschaftsanteilen fällt
jedoch grundsätzlich nicht darunter.

A
ist auch nicht wegen eines Übertragungsvorgangs auf die zu gründende GmbH zum
Vorsteuerabzug berechtigt. Denn die von A bezogenen Beratungsleistungen waren
nicht auf die GmbH übertragbar. Durch die von A bezogenen Beratungen sind keine
auf die GmbH übertragbaren Vermögenswerte entstanden.

 

3.  
GmbH-Geschäftsführer:
Bei einer Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft liegen Werbungskosten vor

 

Wird ein Geschäftsführer einer GmbH aus
einer Bürgschaft gegenüber einem Mandanten der GmbH in Anspruch genommen,
handelt es sich bei den Zahlungen um Werbungskosten bei seinen Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit. Es liegen keine nachträglichen Anschaffungskosten
der GmbH-Beteiligung vor.

 

Hintergrund

K
war zu 25 % an der S-GmbH beteiligt. Er bezog als Geschäftsführer Einkünfte aus
nichtselbstständiger Tätigkeit sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen wegen einer
Gewinnausschüttung der S-GmbH. Zugunsten eines Mandanten war er eine Bürgschaft
eingegangen, für die er in Anspruch genommen wurde. Um die Zahlungen leisten zu
können, hatte K ein verzinstes Darlehen aufgenommen. K machte diese
Aufwendungen als Werbungskosten bei seiner nichtselbstständigen Tätigkeit
geltend, weil seiner Meinung nach die Bürgschaft den Fortbestand des
Unternehmens des Mandanten und damit auch die Honorarforderung der S-GmbH
sichern sollte. Das Finanzamt vertrat jedoch die Ansicht, dass die Übernahme
der Bürgschaft durch die Stellung als Gesellschafter der S-GmbH veranlasst war.
Die Aufwendungen sind deshalb nachträgliche Anschaffungskosten auf die
Beteiligung.

 

Entscheidung

Vor
dem Finanzgericht hatte die Klage des K Erfolg. Das Gericht ließ den
Werbungskostenabzug zu, da seiner Ansicht nach keine Verbindung der
Bürgschaftsübernahme mit der Gesellschaftsbeteiligung vorliegt. Zwar wird mit
der Stützung eines Mandanten auch die Gesellschaft gestützt. Dies steht aber
nur in einem mittelbaren Zusammenhang mit der Stellung als Gesellschafter. Dies
vor allem deshalb, weil es sich nicht um ein Mandat gehandelt hat, von dem der
wirtschaftliche Bestand der Gesellschaft und damit die Gesellschafterstellung
des K abhängig bzw. betroffen gewesen wäre. Die Aufwendungen des K hängen
vielmehr vorrangig mit seinem Arbeitsverhältnis zusammen, da diese durch die
berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem konkreten Mandat entstanden sind.
Darüber hinaus hätte der Ausfall der Honorarforderung negative Auswirkungen auf
die Tantieme des K und somit direkten Einfluss auf seine erzielten Einnahmen
gehabt.