Unternehmer und Freiberufler
1. Wiederholte befristete Anstellungen: Vorsicht bei älteren Arbeitnehmern
2. Wann eine Grundstücksübertragung erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig ist
3. Wann ein Rückzahlungsanspruch des Jobcenters gegen den Vermieter besteht
4. Vermieterpfandrecht an Fahrzeugen erlischt und entsteht neu
5. Pflicht zur Nutzung eines Outlook-Gruppenkalenders: Betriebsrat darf mitbestimmen
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer
1. Gewerbebetrieb: Betriebsaufgabe muss ausdrücklich erklärt werden
2. Rechtsprechungsänderung bei Zuwendungen eines Gesellschafters an nahestehende Person
3. Ab wann ist ein Gesellschafter am wirtschaftlichen Gewinn der Gesellschaft beteiligt?
4. Eine Zahlung für Besserungsscheine wirkt sich bei einer Anteilsveräußerung auf den Veräußerungspreis aus
5. Ist der Verlustabzug für Kapitalgesellschaften verfassungswidrig?
6. GmbH-Geschäftsführer: Haftung für das Erfüllen steuerlicher Pflichten und bei Insolvenz

 

Unternehmer und Freiberufler

 

  1. Wiederholte befristete Anstellungen: Vorsicht bei älteren Arbeitnehmern

 Will ein Arbeitgeber einen älteren Arbeitnehmer wiederholt befristet einstellen, darf er sich nicht jedes Mal auf § 14 Abs. 3 Teilzeitbefristungsgesetz berufen. Denn dies ist nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Köln unzulässig, weil ein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung vorliegt.

 Hintergrund

Eine 52-jährige Arbeitnehmerin war mehr als 4 Monate arbeitslos. Von 2007 bis 2012 arbeitete sie bei einer Arbeitgeberin, das Beschäftigungsverhältnis war mit Verweis auf § 14 Abs. 3 Teilzeitbefristungsgesetz befristet worden. Nach einer anschließenden weiteren Arbeitslosigkeit von 4 Monaten nahm die Arbeitnehmerin bei derselben Arbeitgeberin ihre Arbeit wieder auf. Der Vertrag wurde erneut aufgrund § 14 Abs. 3 Teilzeitbefristungsgesetz bis Juli 2017 befristet. Gegen diese Befristung klagte die Arbeitnehmerin.

 Entscheidung

Das Arbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin recht und entschied, dass die Befristung unzulässig war. Wird die Befristungsregelung des § 14 Abs. 3 Teilzeitbefristungsgesetz durch denselben Arbeitgeber mehrfach in Anspruch genommen, liegt eine unzulässige Altersdiskriminierung vor.

Nach § 14 Abs. 3 Teilzeitbefristungsgesetz darf mit einem älteren Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr für die Dauer von bis zu 5 Jahren ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund abgeschlossen werden. Eine solche auf § 14 Abs. 3 Teilzeitbefristungsgesetz gestützte Befristung kann bei demselben Arbeitgeber jedoch nach Ansicht der Arbeitsrichter nur einmal in Anspruch genommen werden. Denn ansonsten wäre die Befristung nicht mit Unionsrecht vereinbar.

 

  1. Wann eine Grundstücksübertragung erbschaft- und schenkungsteuerpflichtig ist

 Eine steuerliche Begünstigung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer kommt nicht infrage, wenn einzelne Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens ohne einen Kommanditanteil übertragen werden.

 Hintergrund

Ein Grundstück war zusammen mit der Schenkung des Kommanditanteils des Vaters auf den Sohn übertragen worden. Die Übertragung des Kommanditanteils stand jedoch unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Beschenkten als Kommanditist in das Handelsregister. Die Eintragung erfolgte erst ein paar Wochen später. Deshalb ging das Finanzamt davon aus, dass der Grundbesitz nicht zeitgleich mit dem KG-Anteil übertragen wurde. Es versagte deshalb die Steuerbegünstigung auf den Wert eines übertragenen Grundstücks des Sonderbetriebsvermögens nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Für die Gewährung der Steuerbegünstigung ist es nach der gesetzlichen Regelung Voraussetzung, dass Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft übertragen werden. Durch die Übertragung des Kommanditanteils unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Beschenkten als Kommanditist in das Handelsregister fällt die Übertragung aber zeitlich auseinander. Denn die Schenkung des Grundstücks wurde bereits bei Vertragsabschluss im Dezember 2013 ausgeführt. Die Übertragung des Kommanditanteils erfolgte dagegen erst im Januar 2014 bei Eintragung des Sohns im Handelsregister.

Ein solcher Fall einer isolierten Übertragung von Sonderbetriebsvermögen ist nach der ständigen Rechtsprechung nicht steuerbegünstigt.

 

  1. Wann ein Rückzahlungsanspruch des Jobcenters gegen den Vermieter besteht

 Endet ein Mietverhältnis, kann das Jobcenter die Miete, die es nach Ende des Mietverhältnisses versehentlich weiterhin überwiesen hatte, direkt vom Vermieter zurückfordern.

 Hintergrund

Die Mieter bezogen Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung. Das Jobcenter zahlte die Miete direkt an die Vermieter. Das Mietverhältnis endete am 31.7.2014. Trotzdem zahlte das Jobcenter versehentlich auch die Miete für August an die Vermieter. Diese behielten den Betrag ein, weil sie aus dem Mietverhältnis noch Forderungen gegen den Mieter hatten.

Das Jobcenter klagte gegen die Vermieter auf Rückzahlung. Die Vermieter waren dagegen der Ansicht, dass der Anspruch auf Rückzahlung sich gegen den Mieter richtete.

 Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Vermieter den versehentlich gezahlten Betrag an das Jobcenter zurückzahlen müssen.

Mietzahlungen im Rahmen von Sozialleistungen, die unmittelbar an einen Vermieter überwiesen und nach Ende des Mietverhältnisses versehentlich weiterhin an den Vermieter gezahlt wurden, kann das Jobcenter von diesem zurückfordern. Das gilt insbesondere dann, wenn der Vermieter bei Erhalt der Zahlung wusste, dass ihm dieser Betrag wegen der Beendigung des Mietvertrags nicht zustand.

Zwar hatten die Mieter das Jobcenter lediglich angewiesen, die ihnen zustehenden Leistungen direkt an die Vermieter zu zahlen. Trotzdem wird die zu Unrecht geleistete Zahlung nicht im Rahmen der bestehenden Leistungsbeziehungen rückabgewickelt, sondern direkt zwischen dem Jobcenter und den Vermietern. Die Mieter hatten ihren Antrag durch Vorlage des neuen Mietvertrages bereits vor der strittigen Zahlung widerrufen. Vor allem aber wussten die Vermieter schon bei Erhalt des Geldes, dass ihnen der überwiesene Betrag nicht zustand und somit eine Leistung der Mieter an sie fehlte.

 

  1. Vermieterpfandrecht an Fahrzeugen erlischt und entsteht neu

 Hat der Mieter auf dem gemieteten Grundstück Fahrzeuge abgestellt, erlischt mit jeder Fahrt das Vermieterpfandrecht an diesen Fahrzeugen des Mieters – und mit jeder Rückkehr entsteht es neu, wenn das Fahrzeug wieder auf dem Grundstück abgestellt wird.

 Hintergrund

Die Mieterin hatte auf dem Grundstück der Vermieterin ein Unternehmen für Rollladen- und Markisenbau betrieben. Nachdem die Mieterin mit den Mietzahlungen in Verzug geraten war, berief sich die Vermieterin im März 2013 auf ihr Vermieterpfandrecht. Im April 2013 wurde über das Vermögen der Mieterin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte das Mietverhältnis zum 31.7.2013. Zum Kündigungsstichtag beliefen sich die Forderungen der Vermieterin auf fast 14.000 EUR.

Der Insolvenzverwalter verkaufte verschiedene Gegenstände der Mieterin für insgesamt 13.500 EUR darunter 2 Lkw und ein Anhänger. Die Fahrzeuge waren nachts normalerweise auf dem Grundstück abgestellt. Einen Teil des Erlöses erhielt die Vermieterin, der auf die Fahrzeuge entfallende Erlös blieb hierbei aber unberücksichtigt.

Die Vermieterin war der Ansicht, dass ihr im Hinblick auf ihr Vermieterpfandrecht auch der Erlös für die Fahrzeuge zustand.

Entscheidung

Ob die Vermieterin aufgrund ihres Vermieterpfandrechts eine abgesonderte Befriedigung aus dem Veräußerungserlös der Fahrzeuge verlangen kann, hängt davon ab, ob sich diese bei Insolvenzeröffnung auf dem gemieteten Grundstück befanden.

Soweit ein Vermieterpfandrecht besteht, ist der Vermieter bei Insolvenz des Mieters zur abgesonderten Befriedigung aus den Pfandgegenständen berechtigt.

Der Vermieterin stand an den eingebrachten Sachen der Mieterin ein Vermieterpfandrecht zu. Dieses erstreckte sich auch auf die regelmäßig auf dem Mietgrundstück abgestellten Kraftfahrzeuge der Mieterin. Eingebracht sind alle Sachen, die während der Mietzeit willentlich und wissentlich in die Mieträume oder auf das Mietgrundstück verbracht werden. Ein Kraftfahrzeug, das auf dem vermieteten Grundstück geparkt wird, ist dementsprechend eingebracht, denn seine regelmäßige vorübergehende Einstellung gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache.

Werden Fahrzeuge, auf die sich das Vermieterpfandrecht erstreckt, im Zuge des regelmäßigen Geschäftsbetriebs vom Grundstück entfernt, erlischt das Vermieterpfandrecht. Es wird erst dann neu begründet, wenn das Fahrzeug wieder auf das Mietgrundstück gefahren wird.

 

  1. Pflicht zur Nutzung eines Outlook-Gruppenkalenders: Betriebsrat darf mitbestimmen

 Will ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zur Nutzung eines Outlook-Gruppenkalenders verpflichten, sollte er vorher die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Sonst dürfen sich die Arbeitnehmer weigern, den Kalender zu benutzen.

 Hintergrund

Im Jahr 2013 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zum privaten Umgang mit Informations- und Kommunikationsanlagen ab. Für die E-Mail-Kommunikation wurde Microsoft Outlook verwendet. Dort wurde im November 2015 ein Gruppenkalender eingerichtet. Auf diesen hatten neben dem Kläger noch 3 weitere Mitarbeiter, darunter auch Vorgesetzte, Zugriff. Nachdem sich der Kläger geweigert hatte, den Gruppenkalender zu nutzen, mahnte der Arbeitgeber ihn deswegen ab. Hiergegen klagte er.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer recht und entschied, dass die Abmahnung nicht rechtmäßig war und aus der Personalakte entfernt werden muss.

Der Kläger war nicht dazu verpflichtet, den Gruppenkalender für die Verwaltung betrieblicher Termine zu benutzen. Dazu wäre die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich gewesen, da der Gruppenkalender als Computersoftware in Verbindung mit einem Rechner eine mitbestimmungspflichtige technische Einrichtung darstellt. Die Zustimmung des Betriebsrats fehlte jedoch im vorliegenden Fall.

Außerdem war der Gruppenkalender zur Überwachung der Benutzer bestimmt, da hierdurch Informationen über das Verhalten und die Leistung des Arbeitnehmers, z. B. im Hinblick auf die Koordination seiner Termine und seiner Termindichte, erhoben und aufgezeichnet werden können.

In der Betriebsvereinbarung zum Umgang mit Informations- und Kommunikationsanlagen kann keine Zustimmung des Betriebsrats zur Einrichtung eines Gruppenkalenders gesehen werden, da diese lediglich den privaten Umgang mit Informations- und Kommunikationsanlagen regelte.

 

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

 

  1. Gewerbebetrieb: Betriebsaufgabe muss ausdrücklich erklärt werden

 Erzielt eine GmbH & Co. KG aus einem ruhenden Gewerbebetrieb gewerbliche Einkünfte und scheidet die Komplementär-GmbH aus, führt dies nicht zu einer Betriebsaufgabe. Auch liegt keine Änderung der Qualifizierung der Einkünfte vor.

 Hintergrund

Die A-GmbH war Komplementärin der A-GmbH & Co. KG, aus der sie im Jahr 1982 austrat. Seitdem sind nur noch natürliche Personen Gesellschafter der KG. Im Jahr 1967 errichtete die KG, die bis 1966 als Bauträgerin und Grundstückshändlerin tätig gewesen war, ein Seniorenwohnheim, das sie langfristig vermietete. Nachdem die KG 1967 ihre Bautätigkeit vollständig eingestellt hatte, verwaltete sie nur noch eigenes Grund- und Kapitalvermögen. Im Jahr 2004 wurde das Seniorenwohnheim verkauft.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die KG seit 1968 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte und stellte diese dementsprechend auch für das Jahr 2003 fest. Die KG war jedoch der Ansicht, dass sie ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hatte, da sie seit 1.1.2003 die Verwaltung fremden Vermögens eingestellt hatte. Dieses hatte die KG dem Finanzamt aber erst 2005 mitgeteilt. Nachdem das Finanzamt nach einer Außenprüfung zunächst von einer Betriebsaufgabe zum 31.12.2003 mit einem entsprechenden Aufgabegewinn ausgegangen war und einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für 2003 erlassen hatte, änderte es nach einem Einwand der KG, dass der Gewerbebetrieb spätestens mit dem Austritt der Komplementär-GmbH in 1982 aufgegeben worden war, den Gewinnfeststellungsbescheid dahingehend, dass kein Aufgabegewinn mehr festgestellt wurde. Das Finanzamt verneinte eine Betriebsaufgabe zum 31.12.2003, da eine Aufgabe nicht rückwirkend erfolgen kann. Dementsprechend lag ein ruhender Gewerbebetrieb mit der Folge gewerblicher Einkünfte vor. Das Finanzgericht folgte dieser Argumentation und wies die Klage ab.

 Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision der KG zurück. Wird eine Betriebsaufgabe nicht eindeutig gegenüber dem Finanzamt erklärt, geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Absicht besteht, den Betrieb künftig wieder aufzunehmen. Das gilt zumindest, soweit die Fortsetzung mit den zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern objektiv möglich ist.

Da die KG die Aufgabe erst im Jahr 2005 gegenüber dem Finanzamt erklärt hatte, hatte sie den Betrieb als Bauträgerin und Grundstückshändlerin im Jahr 2003 noch nicht aufgegeben. Dieser Erklärung kommt keine steuerliche Rückwirkung zu.

Zwar hatte die KG 1967 ihre Bautätigkeit eingestellt und war danach nicht mehr als Bauträgerin tätig, ihre gesamte wirtschaftliche Tätigkeit hatte sie jedoch nicht eingestellt. Denn für einen Außenstehenden war es nicht erkennbar ausgeschlossen, dass die KG als Eigentümerin des Seniorenwohnheims weiterhin Verkaufsaktivitäten hinsichtlich dieses Objekts entwickeln würde.

Ist ein Gewerbebetrieb nicht aufgegeben, sondern nur unterbrochen, sind die auf der Grundlage dieses unterbrochenen, aber weiterhin fortbestehenden Gewerbebetriebs erzielten Einkünfte solche aus einem ruhenden Gewerbebetrieb.

Nach Ansicht der Richter führte auch der Austritt der Komplementär-GmbH aus der KG in 1982 nicht zu einer Betriebsaufgabe. Die KG erzielte unabhängig vom Eintreten der Komplementär-GmbH gewerbliche Einkünfte aus dem ruhenden Gewerbebetrieb. Die gewerbliche Prägung kann daher durch den Austritt der GmbH nicht weggefallen sein. Es liegt somit keine fiktive Betriebsaufgabe vor.

 

  1. Rechtsprechungsänderung bei Zuwendungen eines Gesellschafters an nahestehende Person

 Erhält eine Person, die einem Gesellschafter nahesteht, ein überhöhtes Entgelt, liegt eine Schenkung des Gesellschafters an diese Person vor, keine Schenkung der GmbH. Das gilt zumindest dann, wenn der Gesellschafter bei der Schenkung mitgewirkt hat.

 Hintergrund

Der Ehemann ist Geschäftsführer einer GmbH, deren Alleingesellschafterin seine Ehefrau ist. Der Ehemann vermietete der GmbH Maschinen und ein Grundstück. Die Mietverträge waren sowohl vom Ehemann als auch von der Ehefrau unterschrieben.

Die Mieten hielt das Finanzamt für überhöht und ging von verdeckten Gewinnausschüttungen der GmbH an die Ehefrau aus. Darüber hinaus wertete es die zu hohen Zahlungen an den Ehemann als Schenkungen der GmbH.

Die Klage des Ehemanns gegen die entsprechenden Schenkungsteuer-Bescheide hatte Erfolg. Das Finanzgericht war der Ansicht, dass die Mietzahlungen beim Ehemann in voller Höhe der Einkommensteuer als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterliegen und deshalb nicht zusätzlich von der Schenkungsteuer erfasst werden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück und bestätigt das Urteil des Finanzgerichts, dass keine Schenkung vorliegt.

Die GmbH leistete die Zahlung an die nahestehende Person auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage und unter Beachtung der gesellschaftsrechtlichen Rechte des Gesellschafters. Sie war somit nicht Schenkerin einer freigebigen Zuwendung. Mit der Zahlung des überhöhten Entgelts erfüllte die GmbH vielmehr die Rechte des Gesellschafters auf Vorabausschüttung oder Entnahme. Sie erbrachte insoweit neben dem vertraglichen Entgelt an die nahestehende Person zugleich eine Leistung an den Gesellschafter.

In diesem Fall konnte aber der Gesellschafter selbst Schenker sein. Ob das tatsächlich so ist, hängt von der Ausgestaltung der zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person bestehenden Verträge ab. Im vorliegenden Fall musste der BFH jedoch nicht über eine Schenkung des Gesellschafters entscheiden, da es nur um die Rechtmäßigkeit der Besteuerung im Verhältnis der GmbH zu der nahestehenden Person ging.

 

  1. Ab wann ist ein Gesellschafter am wirtschaftlichen Gewinn der Gesellschaft beteiligt?

 Treten Gesellschafter während des Wirtschaftsjahres in eine Gesellschaft ein, können sie auch an dem vor ihrem Eintritt erwirtschafteten Ergebnis beteiligt werden. Dies setzt voraus, dass dies vor Beginn des Wirtschaftsjahres vereinbart wurde.

 Hintergrund

A, B und C waren im Jahr 1997 Gesellschafter einer GbR. Diese erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Mit notariellem Vertrag vom 22.10.1997 vereinbarten sie und der Kläger, dass diesem mit Zahlung des vereinbarten Kaufpreises die Beteiligung des A übertragen wird. Geregelt wurde außerdem, dass der Gewinn und Verlust des Jahres 1997 dem Kläger zustehen sollte.

Da der Kläger den Kaufpreis erst im Juli 1998 zahlte, ging das Finanzamt davon aus, dass der Kläger erst zu diesem Zeitpunkt Gesellschafter der GbR geworden war und in 1997 keine Beteiligungseinkünfte erzielte. Darüber hinaus war er in 1998 nur zeitanteilig an dem Werbungskostenüberschuss der GbR beteiligt. Der Kläger ist dagegen der Ansicht, dass ihm bereits ab dem 1.1.1998 die negativen Einkünfte zuzurechnen sind.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Kläger recht und rechnete ihm den Ergebnisanteil bereits ab dem 1.1.2018 zu. Auch wenn A bis zur Zahlung des Kaufpreises noch den objektiven Einkünftetatbestand erfüllte und subjektiv noch mit Einkunftserzielungsabsicht gehandelt hat, war bereits im Vertrag vom 22.10.1997 eine steuerrechtlich wirksame abweichende Gewinn- und Verlustverteilung vereinbart worden.

Nach dem Willen der Vertragsparteien sollte nämlich nicht nur bei fristgerechter Kaufpreiszahlung des Klägers nur ihm und nicht auch A für das Jahr 1998 ein anteiliger Einnahmen- bzw. Werbungskostenüberschuss zugewiesen werden, sondern auch bei verspäteter Zahlung, wenn der Vertrag dennoch – mangels Rücktritt des A vom Vertrag – wirksam werden würde.

 

  1. Eine Zahlung für Besserungsscheine wirkt sich bei einer Anteilsveräußerung auf den Veräußerungspreis aus

 Der Gewinn aus der Veräußerung eines GmbH-Anteils muss erhöht werden, wenn der Veräußerer von der veräußerten Gesellschaft eine Zahlung für Besserungsscheine erhält, damit dem Erwerber ungekürzte Ertragsmöglichkeiten aus den Anteilen verbleiben.

 Hintergrund

Der Kläger erwarb Ende des Jahres 1998 alle Geschäftsanteile einer GmbH. Die Veräußerin der Anteile hatte der Gesellschaft zuvor Darlehen gewährt. Darüber hinaus hatte sie diesbezüglich Erlassverträge gegen sogenannte Besserungsscheine abgeschlossen. Mit dem Kauf der Anteile erwarb der Kläger ebenfalls die Rechte aus diesen Scheinen. In der Folgezeit kam es jedoch nicht zum Eintritt eines Besserungsfalls.

Knapp 10 Jahre später verkaufte der Kläger seine Geschäftsanteile für 3,2 Millionen EUR an eine andere GmbH. Dabei wurde insbesondere vereinbart, dass die Käufer-GmbH die erworbene GmbH mit Geldmitteln ausstattet, sodass Letztere die Besserungsscheine durch eine Zahlung von 2,2 Millionen EUR an den Kläger abdecken kann. Der Kläger versicherte im Gegenzug, dass er nach Erhalt dieser Zahlung keine Ansprüche mehr gegen die GmbH hat. Alle Zahlungen flossen wie vereinbart.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Geldleistung für die Abdeckung der Besserungsscheine zum Veräußerungspreis der Anteile gehörte, und erhöhte dementsprechend den Veräußerungsgewinn des Klägers.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und entschied, dass die Zahlung zur Abdeckung der Besserungsscheine zu Recht bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns berücksichtigt worden war.

Denn zum Veräußerungspreis zählt alles, was der Verkäufer als Gegenleistung für die Übertragung von Geschäftsanteilen erhält. Dazu gehören auch Zahlungen, die der Anteilsveräußerer von Dritten oder von der veräußerten Kapitalgesellschaft selbst als Gegenleistung erhält. Maßgeblich für die steuerliche Einordnung derartiger Zahlungen ist, ob ihr eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Die Zahlung im Zusammenhang mit den Besserungsscheinen war ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach eine Gegenleistung für die Übertragung der Gesellschaftsanteile. Sie diente nämlich dazu, der Käuferin die Ertragsmöglichkeiten aus den Geschäftsanteilen auf Dauer zu sichern, und zwar ohne dass diese Gewinnperspektive künftig durch etwaige Ansprüche des Klägers aus den Besserungsscheinen geschmälert werden konnte.

 

  1. Ist der Verlustabzug für Kapitalgesellschaften verfassungswidrig?

 Ist der vollständige Untergang eines Verlustabzugs bei einer Übertragung von mehr als 50 % der GmbH-Anteile verfassungswidrig? Mit dieser Frage muss sich jetzt das Bundesverfassungsgericht beschäftigen.

 Hintergrund

Im Jahr 2008 wurden 80 % der Anteile an einer GmbH unmittelbar übertragen. Aus früheren Jahren verfügte die GmbH über einen Verlustvortrag. Das Finanzamt lehnte eine Verlustverrechnung ab, da der Verlustabzug bei einer schädlichen Anteilsveräußerung vollständig untergeht. Den verbleibenden Verlustvortrag stellte es zum 31.12.2008 mit 0 EUR fest. Das hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Gesetzlich ist geregelt, dass bei einer unmittelbaren Übertragung von mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft innerhalb von 5 Jahren an einen Erwerber ein schädlicher Beteiligungserwerb vorliegt. Nicht genutzte Verluste sind damit vollständig nicht mehr abziehbar. Diese Regelung hält das Finanzgericht für verfassungswidrig und legte die Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht vor.

Einfachgesetzlich sind die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Wegfall des Verlustabzugs zu bejahen, da mehr als 50 % der Anteile auf einen Erwerber übertragen worden sind. Die Norm erfordert keine weiteren Voraussetzungen, insbesondere keine missbräuchliche Gestaltung.

Der Regelung mangelt es jedoch nach Ansicht des Finanzgerichts an einer folgerichtigen Umsetzung der steuerlichen Belastungsentscheidungen für eine Körperschaft mit bzw. ohne Wechsel des Anteilseigners. Hinreichende sachliche Gründe ergeben sich weder aus einer Missbrauchsbekämpfung noch aus den Typisierungsbefugnissen. Nach dem Grundgedanken des Trennungsprinzips ist es für die Besteuerung einer Körperschaft irrelevant, wer ihre Anteilseigner sind. Das gilt auch für eine Übertragung von mehr als 50 % der Anteile. Dies ist als alleiniges Typisierungsmerkmal ungeeignet.

 

  1. GmbH-Geschäftsführer: Haftung für das Erfüllen steuerlicher Pflichten und bei Insolvenz

 Der Geschäftsführer einer GmbH hat keine Möglichkeit, gegen die Höhe einer Steuerschuld in einem Haftungsverfahren Einwendungen zu erheben, wenn die Steuer in einem Insolvenzverfahren widerspruchslos festgestellt wurde.

 Hintergrund

Die Klägerin war Geschäftsführerin einer GmbH. Diese GmbH gab für die Jahre 2003 bis 2005 weder Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch Umsatzsteuer-Jahreserklärungen oder Körperschaftsteuererklärungen ab. Das Finanzamt setzte deshalb die Umsatzsteuer, die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag aufgrund geschätzter Besteuerungsgrundlagen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Hiergegen legte die GmbH Einsprüche ein.

Im März 2006 beantragte das Finanzamt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH, das im November 2006 eröffnet wurde. Im November 2007 reichte der Insolvenzverwalter Steuererklärungen für die GmbH ein.

Das Finanzamt berechnete die Steuer jeweils neu, wich aber auch teilweise von den Erklärungen ab. Die Umsatzsteuer, die Körperschaftsteuer und den Solidaritätszuschlag für die Jahre 2003 bis 2005 sowie Säumniszuschläge nebst Nebenleistungen meldete es zur Insolvenztabelle an.

Nachdem der Insolvenzverwalter die Forderungen teilweise akzeptiert hatte, wurden die Anmeldungen vom Finanzamt dementsprechend ermäßigt und festgestellt. Auch die GmbH widersprach den Forderungen nicht. Die Klägerin war während des Insolvenzverfahrens weiterhin Geschäftsführerin der GmbH.

Nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens wurde die GmbH gelöscht. Im Dezember 2008 erließ das Finanzamt einen an die Klägerin gerichteten Haftungsbescheid. Alle im Haftungsbescheid aufgeführten Steuern und steuerliche Nebenleistungen seien im Insolvenzverfahren ohne Widerspruch zur Insolvenztabelle festgestellt worden. Dagegen wendete sich die Klägerin mit ihrer Klage.

Entscheidung

Die Revision beim Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg. Unstrittig war, dass die Klägerin durch das Finanzamt grundsätzlich in Haftung genommen werden konnte, denn als gesetzliche Vertreterin einer GmbH hatte sie deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Die Klägerin musste dabei die widerspruchslose Feststellung zur Insolvenztabelle gegen sich gelten lassen. Sie war aufgrund der gesetzlichen Regelung gehindert, Einwendungen gegen die Höhe der zur Insolvenztabelle festgestellten Steuern zu erheben, die dem Haftungsbescheid zugrunde liegen. Im Bereich des Steuerrechts wirkt die widerspruchslose Eintragung in die Insolvenztabelle wie die bestandskräftige Festsetzung der Forderung. Die Klägerin hatte hierbei auch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ihre Befugnis, für die GmbH zu handeln, nicht verloren. Die Klägerin durfte damit im Haftungsverfahren keine Einwendungen mehr gegen die Höhe der Steuerschuld erheben.