Unternehmer und Freiberufler
1. Sind ausländische Buchführungspflichten im deutschen Besteuerungs verfahren maßgeblich?
2. Anteile an offenen Immobilienfonds: Was ist der Teilwert?
3. Ist die Tätigkeit eines Heileurythmisten gewerblich?
4. Bau einer Gartenanlage: Unterliegt die Lieferung der Pflanzen dem ermäßigten Steuersatz?
5. Auch wenn viel Bargeld im Spiel ist: Alles muss versteuert werden
6. Unterricht in der Fahrschule ist nicht von der Umsatzsteuer befreit
7. Investitionszulage: Wann beginnt die Herstellung eines Gebäudes?
8. Waren im Niedrigpreissegment: Welche Anforderungen sind an die Leistungsbeschreibung zu stellen?
9. Warum Bewohnerparkausweise nur für Bewohner sind, nicht für Geschäftsleute
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer
1. Warum der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ständiger Vertreter sein kann
2. Wie wirken sich Rückstellungen für Steuerschulden des Organträgers aus?
3. Mit welchem Wert wird eine Pensionsrückstellung angesetzt?
4. Wann die Zustimmung der GmbH Gesellschafter eingeholt werden muss
5. Grenzen der Vertretungsbefugnis der Eltern bei minderjährigen Gesellschaftern in einer Familiengesellschaft

Unternehmer und Freiberufler

  1. Sind ausländische Buchführungspflichten im deutschen Besteuerungsverfahren maßgeblich?

Eine in Deutschland beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts kann im Inland buchführungspflichtig sein. Grund dafür ist § 140 AO. “Andere Gesetze” können demnach auch ausländische Rechtsnormen sein.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts. Da sie im Inland keinen ständigen Vertreter hat, ist sie nur mit ihren aus der Vermietung eines im Inland belegenen Grundstücks erzielten Einkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Nach liechtensteinischem Recht unterliegt sie in Liechtenstein der Buchführungspflicht. Nachdem die Klägerin für das Jahr 2010 aus der Vermietung dieses Grundstücks einen als gewerbliche Einkünfte zu erfassenden Gewinn in Höhe von 133.131,82 EUR erklärt hatte, erließ das Finanzamt ihr gegenüber die Mitteilung nach § 141 Abs. 2 Satz 1 AO über den Beginn der Buchführungspflicht für den Gewerbebetrieb “Vermietung und Verwaltung von Grundbesitz”.

Entscheidung

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzgerichts und die Mitteilung des Finanzamts über den Beginn der Buchführungspflicht auf.

Nach § 140 AO hat derjenige, der nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen. Der Bundesfinanzhof war der Ansicht, dass die Regelung des § 140 AO nicht nur auf inländische, sondern auch auf ausländische Buchführungspflichten verweist. Die in § 140 AO verwendete Formulierung (“andere Gesetze”) beschränkt sich nicht nur auf inländische Rechtsnormen.

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall: Die Klägerin war bereits nach § 140 AO i. V. m. ihrer Buchführungspflicht aus liechtensteinischem Recht auch im Inland zur Buchführung verpflichtet. Für eine Buchführungspflicht nach § 141 AO bestand demnach kein Raum. Dies wird auch durch den mit § 140 AO verfolgten Zweck, möglichst viele außersteuerliche Pflichten für das deutsche Steuerrecht nutzbar zu machen und dadurch den Steuergesetzgeber zu entlasten, bestätigt.

  • 2. Anteile an offenen Immobilienfonds: Was ist der Teilwert?

Liegen die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung auf zum Umlaufvermögen gehörende Anteile an in Liquidation befindlichen offenen Immobilienfonds vor, bei denen am Bilanzstichtag die Anteilsrücknahme endgültig ausgesetzt war? Mit dieser Frage musste sich der Bundesfinanzhof beschäftigen.

Hintergrund

Die Klägerin war eine eingetragene Genossenschaft und Gesamtrechtsnachfolgerin einer Bank. Die Bank hielt in ihrem Betriebsvermögen am Bilanzstichtag 31.12.2012 Anteile an offenen Immobilienfonds. Diese befanden sich zum Bilanzstichtag in Liquidation. Zudem war die Ausgabe und Rückgabe von Anteilen endgültig ausgesetzt.

Die Klägerin schrieb deshalb die Anteile zum 31.12.2012 vom bisher angesetzten Rücknahmepreis auf den sog. Zweitmarktwert ab, also den Börsenkurs im Handel mit den Anteilen im Freiverkehr. Da Ausgabe und Rücknahme der Anteile endgültig ausgesetzt waren, war der Handel am Zweitmarkt an der Börse die einzige Möglichkeit, Anteile der betroffenen Fonds zu veräußern oder zu erwerben.

Das Finanzamt erkannte die Teilwertabschreibungen auf den Zweitmarktwert nicht an.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht war der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung sich nicht feststellen ließen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, dass die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung vorlagen.

U. a. Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Jedoch kann an Stelle jener Werte der Teilwert angesetzt werden, wenn er aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist. Das Gesetz sieht insoweit für die Bewertung von Umlaufvermögen keine abweichenden Regelungen vor.

Da bei der Teilwertermittlung die Sicht eines gedachten Erwerbers des Betriebs einzunehmen ist, ist bei der Ermittlung des Teilwerts von Anteilen an Investmentfonds im Anlagevermögen auf den Ausgabepreis, d. h. auf den Preis, zu dem die Anteilsscheine erworben werden können, abzustellen. Denn der Wiederbeschaffungspreis entspricht im Allgemeinen dem Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag.

Der Teilwert von im Umlaufvermögen gehaltenen Anteilen an offenen Immobilienfonds ist jedoch grundsätzlich der Rücknahmepreis, denn der Teilwert von zum Absatz bestimmten Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens hängt nicht nur von ihren Wiederbeschaffungskosten, sondern auch von ihrem voraussichtlichen Veräußerungserlös ab. Der Einzelveräußerungspreis entspricht dem Preis, den der Steuerpflichtige hätte erzielen können, wenn er das Wirtschaftsgut am Stichtag einzeln ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit veräußert hätte. Er wird in der Regel mit dem Verkehrswert gleichgesetzt.

Ist hingegen – wie im vorliegenden Fall – die Ausgabe von Anteilen durch die Fondsgesellschaft endgültig ausgesetzt, ist für jedermann ein Erwerb von der und eine Rückgabe an die Fondsgesellschaft ausgeschlossen. Ein gedachter Erwerber des Betriebs muss daher für gedachte Erwerbe bzw. Veräußerungen andere Möglichkeiten nutzen. Entsprechend müssen die Wiederbeschaffungskosten bzw. Einzelveräußerungspreise anhand der objektiv zur Verfügung stehenden Erwerbs- bzw. Veräußerungsmöglichkeiten bestimmt werden. Vorliegend sind dies der Erwerb und die Veräußerung an der Börse (Zweitmarkt). Der Veräußerungserlös, den der gedachte Erwerber hätte erzielen können, wenn er das Wirtschaftsgut am Stichtag einzeln ohne Rücksicht auf die Betriebszugehörigkeit veräußert hätte, ist daher der Börsenkurs an einer Börse, an der die Fondsanteile gehandelt werden.

  • 3. Ist die Tätigkeit eines Heileurythmisten gewerblich?

Wurde zwischen dem Berufsverband der Heileurythmisten und einer gesetzlichen Krankenkasse ein Integrierter Versorgungsvertrag nach § 140a ff. SGB V abgeschlossen, spricht dies dafür, dass die Tätigkeit des Heileurythmisten freiberuflich und nicht gewerblich ist.

Hintergrund

Die Klägerin K war als Heileurythmistin selbstständig tätig und Mitglied des Berufsverbandes Heileurythmie e.V. Anfang 2006 schlossen 12 gesetzliche Krankenkassen mit den Berufsverbänden der anthroposophischen Heilkunst, zu denen der Berufsverband der K gehört, Verträge zur Durchführung Integrierter Versorgung mit Anthroposophischer Medizin auf der Grundlage der §§ 140a ff. SGB V (sog. IV-Verträge). Danach übernehmen die Kassen die Kosten für ärztlich verordnete und durch anerkannte Therapeuten erbrachte Leistungen der Heileurythmie nach bestimmten Gebührensätzen.

Das Finanzamt sah die Tätigkeit der K als gewerblich an. Da K keine Gewerbesteuererklärung abgegeben hatte, erließ das Finanzamt einen Gewerbesteuermessbescheid auf der Grundlage einer Schätzung. Die Klage der K vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Vor dem Bundesfinanzhof hatte K jedoch Erfolg. Dieser entschied, dass die Tätigkeit als Heileurythmistin der Tätigkeit des Katalogberufs des Krankengymnasten bzw. Physiotherapeuten ähnlich war und sie deshalb eine freiberufliche Tätigkeit ausübte.

Ein ähnlicher Beruf liegt vor, wenn er in wesentlichen Punkten mit einem der Katalogberufe vergleichbar ist. Dazu gehört die Vergleichbarkeit sowohl der Ausbildung als auch der ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Erfordert der Katalogberuf eine Erlaubnis, muss für die Ausübung des ähnlichen Berufs ebenfalls eine solche erforderlich sein.

Die Heileurythmie gehört zu den Versorgungsinhalten der anthroposophischen Medizin, fällt also unter den Begriff der Heilkunst. Deshalb ist die Tätigkeit eines Heileurythmisten mit der eines Krankengymnasten vergleichbar. Die Ausbildung zum Heileurythmisten ist zwar nicht staatlich geregelt. Dem Ziel, eine fachgerechte Berufsausübung zu gewährleisten, dienen jedoch auch die Regelungen in den sog. IV-Verträgen. Diese stellen hohe Anforderungen an die Qualifikation des Erbringers der Heilleistung. Die Ausbildung und Eignung des Therapeuten müssen durch den Berufsverband überprüft und anerkannt sein. Aufgrund dessen kam der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis, dass die Zulassung der K durch den Berufsverband zur Erbringung von Leistungen der Anthroposophischen Medizin auf der Grundlage sog. IV-Verträge für das Vorliegen einer dem Katalogberuf ähnlichen Tätigkeit sprach.

  • 4. Bau einer Gartenanlage: Unterliegt die Lieferung der Pflanzen dem ermäßigten Steuersatz?

Wird ein Garten im Rahmen eines Gesamtkonzepts angelegt, fällt diese Leistung umsatzsteuerlich insgesamt unter den Regelsteuersatz. Das gilt auch für die in diesem Zusammenhang gelieferten Pflanzen. Denn die Lieferung der Pflanzen bildet zusammen mit den Gartenbauarbeiten eine einheitliche komplexe Leistung.

Hintergrund

Eine GmbH, die den Garten- und Landschaftsbau betreibt, vereinbarte mit der Kundin F im Juni 2009 den Bau einer Gartenanlage gegen eine Pauschalvergütung. Die Lieferung der einzusetzenden Pflanzen war in diesem Vertrag jedoch nicht enthalten. Für die Beschaffung der Pflanzen wollte F eigentlich die Firma L beauftragen, es kam aber kein Vertrag zustande. Stattdessen übernahm die GmbH die Pflanzenlieferung aufgrund einer “Vertragsergänzung” über das “Liefern und Einsetzen der Pflanzen, inkl. Anwachsgarantie”.

In ihrer Umsatzsteuererklärung setzte die GmbH die Pflanzenlieferung mit dem ermäßigten Steuersatz an. Das Finanzamt sah hingegen die Pflanzenlieferungen als Bestandteil einer einheitlichen Leistung, nämlich der Erstellung einer Gartenanlage, an und wendete insgesamt den Regelsteuersatz an.

Vor dem Finanzgericht hatte die Klage der GmbH Erfolg.

Entscheidung

Dagegen gab der Bundesfinanzhof dem Finanzamt Recht. Er entschied, dass die Lieferung der Pflanzen zusammen mit den Gartenbauarbeiten eine einheitliche, dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung darstellte. Denn durch die Kombination der Pflanzenlieferungen (Büsche, Sträucher, Bäume, Rasen) mit den Gartenbauarbeiten wurde eine Gartenanlage und damit etwas Eigenständiges Drittes geschaffen, hinter das die Pflanzenlieferungen und die Gartenbauarbeiten zurücktraten. Bei dieser Anlage waren die einzelnen Liefer- und Leistungselemente so eng miteinander verknüpft, dass etwas Neues entstand, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Für den untrennbaren Zusammenhang sprach darüber hinaus, dass die GmbH die Gewährleistung für das An- und Weiterwachsen der Pflanzen übernahm.

  • 5. Auch wenn viel Bargeld im Spiel ist: Alles muss versteuert werden

Ein Gaststätten- und Hotelbetreiber wollte seine Bareinnahmen nur teilweise versteuern und verwies dazu auf ein strukturelles Erhebungsdefizit bei der Besteuerung bargeldintensiver Geschäftsbetriebe – ohne Erfolg.

Hintergrund

Die Klägerin betrieb als oHG bargeldintensive Gaststätten und Hotelbetriebe. Das Finanzamt veranlagte die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erklärungsgemäß. Dagegen klagte die Klägerin im Rahmen einer Sprungklage. Sie war der Ansicht, dass bei bargeldintensiven Betrieben in der Erfassung von Bareinnahmen ein strukturelles Vollzugsdefizit vorlag. Deshalb verstieß die Besteuerung der erzielten Bareinnahmen in vollem Umfang gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung. Der Gesetzgeber hatte aus politischen Gründen keine Neuregelung geschaffen und würde eine Steuerhinterziehung bewusst in Kauf nehmen. Die Klägerin schätzte den Anteil der von ihr erklärten Einnahmen, die ihrer Meinung nach verfassungswidrig besteuert würden und beantragte, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

Entscheidung

Die Klage hatte vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Besteuerung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb verfassungsgemäß war. Bezüglich der Erfassung von Bareinnahmen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb bestand bei bargeldintensiven Betrieben kein strukturelles Vollzugsdefizit. Zudem gab es keine “Gleichheit im Unrecht” und damit keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung bei der Rechtsanwendung. Zwar stellten die Möglichkeiten zur Manipulation von Kassenaufzeichnungen ein Problem für den gleichmäßigen Steuervollzug dar. Die bestehenden Gesetze zielten aber auf die Durchsetzung der Steuernormen hin. Außerdem bestand immer auch ein erhebliches Entdeckungsrisiko der Manipulationen. Das vorhandene Vollzugsdefizit lag im Tatsächlichen begründet und ließ sich nicht dem Gesetzgeber zurechnen.

  • 6. Unterricht in der Fahrschule ist nicht von der Umsatzsteuer befreit

Fahrunterricht, der im Hinblick auf den Erwerb der Fahrerlaubnisse für Kraftfahrzeuge der Klassen B und C1 erteilt wird, fällt nicht unter den Begriff des “Schul- und Hochschulunterrichts”. Deshalb kommt eine Befreiung von der Umsatzsteuer nicht infrage.

Hintergrund

Die Klägerin betrieb in der Rechtsform einer GmbH eine Fahrschule. In den von ihr ausgestellten Rechnungen wies sie keine Umsatzsteuer gesondert aus. Für das Streitjahr erklärte sie zunächst steuerpflichtige Umsätze. Im Dezember 2014 beantragte die Klägerin, die Umsatzsteuer auf 0 EUR herabzusetzen. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.

Das Finanzgericht hatte entschieden, dass eine Steuerbefreiung nicht in Betracht kommt, weil bei den Leistungen im Zusammenhang mit den Fahrerlaubnisklassen B und C1 die Fahrerlaubnis nicht als Anerkennungsnachweis als berufsbildende Einrichtung in Betracht kam. Die Befreiung scheiterte bereits daran, dass die Klägerin ihre Leistungen unmittelbar an ihre Schüler und nicht an die genannten Einrichtungen erbrachte. Bei der theoretischen Schulung und dem praktischen Fahrunterricht handelte es sich nicht um Schul- oder Hochschulunterricht.

Der Bundesfinanzhof neigte zu der Ansicht, dass die Fahrschulleistung als Schulunterricht gelten kann und legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vor.

Entscheidung

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts nicht Fahrunterricht umfasst, der im Hinblick auf den Erwerb der Fahrerlaubnisse für Kraftfahrzeuge der Klassen B und C1 erteilt wird.

Der Begriff “Schul- und Hochschulunterricht” beschränkt sich nicht auf Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt. Er schließt vielmehr auch andere Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, soweit diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben. Davon ausgehend können Tätigkeiten, die nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben, vom Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts erfasst werden, wenn die Unterweisung in Schulen oder Hochschulen erfolgt.

Für die Zwecke der Mehrwertsteuer verweist der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts daher allgemein auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen. Vor diesem Hintergrund bleibt der Fahrunterricht in einer Fahrschule, auch wenn er sich auf verschiedene Kenntnisse praktischer und theoretischer Art bezieht, gleichwohl ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt.

  • 7. Investitionszulage: Wann beginnt die Herstellung eines Gebäudes?

Wird ein Architekten- oder Ingenieurbüro mit der Überwachung des Baus eines noch zu errichtenden Gebäudes beauftragt, handelt es sich um einen Leistungsvertrag, der der Bauausführung zuzurechnen ist. Deshalb gilt der Abschluss eines solchen Vertrags als Beginn der Herstellung des Gebäudes.

Hintergrund

Die Klägerin, eine GmbH, wollte eine neue Betriebshalle errichten. Mit Vertrag vom 13.4.2011 beauftragte sie die M-GmbH u.a. mit der Bauüberwachung. Im Dezember 2012 erteilte sie der Firma W den Auftrag zur Ausführung der Bauarbeiten.

Für die Jahre 2011 bis 2013 beantragte die Klägerin eine Investitionszulage für die Investitionen, die mit dem Erstinvestitionsvorhaben “Erweiterung der Betriebsstätte in H” zusammenhingen. Dabei ging sie von einem Beginn des Bauvorhabens im April 2011 aus. Das Finanzamt sah dagegen den Abschluss des Bauvertrags im Dezember 2012 als Beginn des Erstinvestitionsvorhabens an. Deshalb könnten die unbeweglichen Wirtschaftsgüter nur mit einem Zulagensatz von 5 % statt 7,5 % gefördert werden, die beweglichen Wirtschaftsgüter nur 10 % statt 15 %. Das Finanzgericht wies die Klage der GmbH ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab jedoch der Klägerin Recht und entschied: Ein Erstinvestitionsvorhaben, das sich aus mehreren Einzelinvestitionen zusammensetzt, beginnt in dem Zeitpunkt, zu dem mit der ersten hierzu gehörenden Einzelinvestition begonnen wurde. Im Falle der Herstellung eines Wirtschaftsguts ist das grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem mit seiner Herstellung begonnen worden ist. Abweichend davon gilt bei der Herstellung von Gebäuden, dass der Abschluss eines der Bauausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags als Beginn der Herstellung gilt.

Um einen solchen Vertrag handelt es sich nach Meinung des Bundesfinanzhofs bei dem zwischen der Klägerin und der M-GmbH abgeschlossenen Vertrag. Damit beauftragte die Klägerin die M-GmbH nicht nur mit der Erbringung von Planungsleistungen, sondern auch mit der Bauüberwachung. Spätestens die Bauüberwachung aber ist der Bauausführung zuzurechnen. Damit lag der Beginn des Erstinvestitionsvorhabens im Jahr 2011 und deshalb stand der Klägerin eine Zulage von 7,5 % für unbewegliche und von 15 % für bewegliche Wirtschaftsgüter zu.

  • 8. Waren im Niedrigpreissegment: Welche Anforderungen sind an die Leistungsbeschreibung zu stellen?

Setzt der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraus, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung angegeben wird? Der Bundesfinanzhof hat so seine Zweifel. Vielleicht reicht bald die Angabe der Warengattung aus.

Hintergrund

Die Antragstellerin A war im Großhandel mit Textilien und Modeaccessoires tätig. Sie kaufte ihre Waren stets in großen Mengen und überwiegend zu Preisen im unteren und mittleren einstelligen Eurobereich ein. In ihren Umsatzsteuererklärungen machte A Vorsteuerabzugsbeträge aus Rechnungen geltend. In diesen waren die Artikel lediglich mit Angaben wie Tunika, Hosen, Blusen, Top, Kleider, T-Shirt, Pulli u. Ä. bezeichnet.

Das Finanzamt lehnte deshalb den Vorsteuerabzug aus den Warenrechnungen ab. Daraufhin erhob A Klage vor dem Finanzgericht und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide. Das Finanzgericht lehnte den Aussetzungsantrag ab, da seiner Meinung nach die bloße Angabe einer Gattung in den Rechnungen (T-Shirt, Kleider, Pulli etc.) keine “handelsübliche Bezeichnung” darstellte. Damit waren die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Rechnung nicht erfüllt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gewährte dagegen die beantragte Aussetzung der Vollziehung. Die Richter hatten ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerbescheide.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids liegen nach ständiger Rechtsprechung bereits dann vor, wenn bei summarischer Prüfung neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken.

Ernstliche Zweifel ergaben sich im vorliegenden Fall daraus, dass es zu den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung im Niedrigpreissegment noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gab und dass diese Frage von den Finanzgerichten unterschiedlich beantwortet wurde.

In einem früheren Beschluss kam der Bundesfinanzhof zu dem Ergebnis, dass bei “hochpreisigen” Uhren und Armbändern die bloße Gattungsangabe “diverse Armbanduhren” oder “diverse Armbänder” als Leistungsbeschreibung nicht ausreichend war. Klärungsbedürftig und damit ernstlich zweifelhaft war, ob im Niedrigpreissegment geringere Anforderungen an die Leistungsbeschreibung gestellt werden können. Der Aufwand für die Konkretisierung des Leistungsgegenstands in Rechnungen könnte sich bei Großeinkäufen verschiedener Waren zu geringen Stückpreisen als unverhältnismäßig herausstellen.

Schließlich ergeben sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerbescheide auch daraus, dass die nationale Rechtsvorschrift möglicherweise gegen Unionsrecht verstößt. Denn das Unionsrecht schreibt lediglich vor, dass die “Art der gelieferten Gegenstände” aus der Rechnung hervorgehen muss. Das deutsche Umsatzsteuergesetz verlangt darüber hinaus die “handelsübliche Bezeichnung” des gelieferten Gegenstandes.

  • 9. Warum Bewohnerparkausweise nur für Bewohner sind, nicht für Geschäftsleute

Eine Rechtsanwaltskanzlei kann nicht die Zuweisung von 10 Bewohnerparkausweisen verlangen. Denn die Parkflächen sind für Bewohner vorgesehen, nicht für Gewerbetreibende oder freie Berufsgruppen.

Hintergrund

Eine Rechtsanwaltskanzlei beantragte für die Partner und Mitarbeiter der Kanzlei 10 Bewohnerparkausweise. An ihrem Sitz war eine Bewohnerparkzone ausgewiesen. Die zuständige Behörde wies den Antrag ab. Sie war der Ansicht, dass die Anwälte und ihre Mitarbeiter nicht in der Kanzlei wohnten und deswegen auch nicht berechtigt waren, Bewohnerparkplätze zu nutzen.

Entscheidung

Die Klage der Kanzlei hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht gab der Behörde Recht. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Begriff des Bewohners nicht diejenigen erfasst, die einer selbstständigen oder unselbstständigen beruflichen Tätigkeit nachgehen.

Der Gesetzesbegründung ließ sich lediglich entnehmen, dass Bewohnerparkplätze für die in dem betreffenden Gebiet Wohnenden ausgewiesen werden sollten. Für die dort arbeitenden oder beschäftigten Personengruppen galt das jedoch nicht.

Die Richter wiesen ebenfalls darauf hin, dass der Klägerin als Partnergesellschaft schon denklogisch nicht die Eigenschaft einer Bewohnerin zukommen konnte. Aber auch die Mitarbeiter waren keine Bewohner.

Durch die Verweigerung eines Parkausweises wurde auch nicht die durch Art. 12 GG garantierte Freiheit der Berufsausübung verletzt. Denn an der Ausübung ihres Berufs wurden die Rechtsanwälte durch die Ablehnung nicht gehindert. Mögliche Erschwernisse bei der Parkplatzsuche tangierten die Berufsausübung der Anwälte als solche nicht.

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

  1. Warum der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ständiger Vertreter sein kann

Der Bundesfinanzhof hatte die Frage zu klären, ob der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft zugleich ständiger Vertreter i.S.v. § 13 AO sein kann. Bejaht man diese Frage, führt dies zur beschränkten Körperschaftsteuerpflicht des ausländischen Unternehmens, selbst wenn dieses im Inland keine Betriebsstätte unterhält.

Hintergrund

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts, betrieb in den Jahren 2001 bis 2007 u. a. den Handel mit Dental-Altgold. Sie erwarb von zumeist deutschen Kunden (Zahnlabore u. Ä.) oder Zwischenhändlern Gold und veräußerte dieses sodann an Scheideanstalten.

In den Büroräumen der Klägerin in Luxemburg befanden sich u. a. ihre Geschäftsunterlagen und ein Tresor für das Gold. Von dort aus wurden auch die Geschäfte durch den damaligen Mehrheitsgesellschafter und Alleingeschäftsführer M geleitet. M hatte unter der Büroanschrift der Klägerin auch eine Wohnung, die er ständig benutzte. Eine weitere Wohnung befand sich nur wenige hundert Meter Luftlinie entfernt in einem Haus in der deutschen Grenzgemeinde X. Die deutsche Wohnung nutzte er zusammen mit seiner Ehefrau.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die AG in den Streitjahren beschränkt körperschaftsteuerpflichtig gewesen war. Denn M war durch seine regelmäßigen geschäftlichen Aktivitäten für die AG, die er in Deutschland, u.a. auch in der Wohnung in X ausgeübt hatte, ständiger Vertreter i. S. d. § 13 AO gewesen. Dadurch wurde die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht ausgelöst.

Das Finanzgericht entschied dagegen, dass M als Organ einer Kapitalgesellschaft in dieser Eigenschaft nicht ständiger Vertreter sein konnte.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und urteilte, dass das Finanzgericht rechtsfehlerhaft entschieden hat, dass das Organ einer Kapitalgesellschaft nicht Vertreter i. S. d. § 13 AO sein kann.

Ständiger Vertreter ist danach eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Diese Voraussetzungen können auch von Personen erfüllt werden, die in ihrer Eigenschaft als Organ einer juristischen Person tätig sind.

§ 13 Satz 1 AO setzt ein Unternehmen und einen Vertreter voraus. Der Inhaber des dort genannten Unternehmens kann jedoch nicht zugleich sein eigener Vertreter sein. Wenn ein Vertreter anstelle des Unternehmers Handlungen vornehmen soll, die in dessen Betrieb anfallen, ist eine Personenverschiedenheit von Unternehmer und Vertreter erforderlich. Aus diesen Grundsätzen kann jedoch nicht gefolgert werden, dass es im Falle der Tätigkeit des Organs einer juristischen Person an dieser Personenverschiedenheit fehlt. Vielmehr erfasst die von § 13 Satz 1 AO vorausgesetzte Geschäftsbesorgung begrifflich auch die geschäftsführenden Tätigkeiten eines Organs.

2. Wie wirken sich Rückstellungen für Steuerschulden des Organträgers aus?

Hat eine Organgesellschaft Aufwendungen, die aufgrund einer Haftungsinanspruchnahme für Körperschaftsteuerschulden des Organträgers entstehen, gilt für diese nicht das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG.

Hintergrund

Zwischen der Klägerin A (Organgesellschaft) und der Organträgerin B bestand bis zum 31.12.2000 eine körperschaftsteuerliche Organschaft. Über das Vermögen der B wurde im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Daraufhin wollte das Finanzamt A für die rückständige Körperschaftsteuer der B in Anspruch nehmen. A bildete deshalb wegen der drohenden Haftungsinanspruchnahme eine Rückstellung. Sie war der Ansicht, dass sie die Haftungsschulden abziehen kann, da es sich nicht um Steuern i. S. d. § 10 Nr. 2 KStG handelte. Das Finanzamt dagegen rechnete den zurückgestellten Betrag außerbilanziell dem Gewinn der A hinzu.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die einkommensmindernde Rückstellung für eine drohende Haftungsinanspruchnahme durch eine außerbilanzielle Gewinnerhöhung neutralisiert werden muss. Eine Hinzurechnung kam zwar nicht nach § 10 Nr. 2 KStG infrage, war aber nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG vorzunehmen.

Nach dem gesetzlichen Wortlaut greift das Abzugsverbot für “Steuern” vom Einkommen oder andere Personen-“steuern”. Dazu zählt grundsätzlich auch die Körperschaftsteuer. Nicht erfasst werden jedoch Haftungsschulden. Denn das Gesetz unterscheidet eindeutig zwischen Steueransprüchen (Steuerschulden) einerseits und Haftungsansprüchen (Haftungsschulden) andererseits.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung, also eine verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht.

Im vorliegenden Fall gab es eine Vermögensminderung der A durch die Passivierung der Rückstellung. Diese wirkte sich auf das Ergebnis der A aus. Außerdem stand sie in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung. Schließlich war die Vermögensminderung auch durch das Gesellschaftsverhältnis zur Organträgerin veranlasst. Es waren daher alle Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung gegeben.

Der Beurteilung als verdeckter Gewinnausschüttung stand nicht entgegen, dass das Organschaftsverhältnis zum Zeitpunkt des Eintritts der Vermögensminderung nicht mehr bestanden hat. Der Umstand, dass die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Übernahme des Haftungsrisikos sich zeitlich erst nach Beendigung der Organschaft realisierte, änderte am Ergebnis nichts.

  • 3. Mit welchem Wert wird eine Pensionsrückstellung angesetzt?

Wird in dem Jahr, in dem eine Pensionszusage erteilt wird, eine Pensionsrückstellung gebildet und werden im gleichen Jahr neue “Heubeck-Richttafeln” veröffentlich, ergibt sich kein “Unterschiedsbetrag”, der auf 3 Jahre verteilt werden muss.

Hintergrund

Eine GmbH erteilte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer im November 2005 eine Pensionszusage. Die Pensionsrückstellung zum 31.12.2005 erfolgte auf Grundlage der “Heubeck-Richttafeln” von 1998. Da diese im Juli 2005 geändert worden waren, änderte das Finanzamt u.a. den Körperschaftsteuerbescheid. Es ging davon aus, dass ein Unterschiedsbetrag, der auf der erstmaligen Anwendung der Richttafeln 2005 beruhte, auf 3 Jahre verteilt werden muss. Nach Meinung der Finanzverwaltung gilt die Verteilungsregelung nach § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG auch für Versorgungszusagen, die im Übergangsjahr erteilt werden.

Entscheidung

Eine Pensionsrückstellung darf für Zwecke der Besteuerung höchstens mit dem Teilwert angesetzt werden. In § 6a Abs. 4 EStG ist ein sog. Nachholverbot verankert. Danach darf eine Pensionsrückstellung in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden. Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen geregelt.

Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, kann er nur auf mindestens 3 Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden. Im Erstjahr darf die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden. Diese Rückstellung kann (Wahlrecht) auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass vorliegend eine Verteilung nicht vorzunehmen war. Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus dem Zweck der Norm ließ sich entnehmen, dass generell in allen Fällen der erstmaligen Bildung einer Pensionsrückstellung eine Verteilung vorgenommen werden muss. Die im Gesetz angeordnete entsprechende Anwendung setzt nach seinem Wortlaut voraus, dass ein Unterschiedsbetrag zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres besteht. Bei einer erstmaligen Bildung existiert jedoch gar kein Unterschiedsbetrag.

  • 4. Wann die Zustimmung der GmbH Gesellschafter eingeholt werden muss

Ein Geschäft kann unwirksam sein, wenn Geschäftsführer bei außergewöhnlichen Geschäften nicht die Zustimmung der Gesellschafter einholen. Dieses Kontrollrecht der Gesellschafterversammlung besteht auch in der Liquidation fort.

Hintergrund

Eine GmbH mit 2 Gesellschaftern war Eigentümerin eines Betriebsgrundstücks. Nachdem die Auflösung der GmbH beschlossen worden war, veräußerte einer der Gesellschafter in seiner Eigenschaft als einzelvertretungsberechtigter Liquidator das Grundstück ohne Zustimmung seines Mitgesellschafters an einen gesellschaftsexternen Dritten.

Hiergegen klagte der übergangene Mitgesellschafter. Zur Begründung führte er an, die Veräußerung des Betriebsgrundstücks hätte zwingend seiner Zustimmung bedurft und war deswegen unwirksam.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof gab dem Kläger Recht. Die Richter stellten zunächst klar, dass eine automatische Unwirksamkeit des Verkaufs wegen der fehlenden Zustimmung des Mitgesellschafters nicht infrage kam. Zwar sieht das Aktiengesetz eine entsprechende Schutzvorschrift bei Veräußerung des gesamten Gesellschaftsvermögens vor. Dieses Schutzkonzept kann jedoch als Ausnahmeregelung nicht unbesehen auf die GmbH übertragen werden.

Aber auch GmbH-Geschäftsführer müssen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen, wenn ein Geschäft für die Gesellschaft besonders bedeutsam sei. Dieses Erfordernis ist Ausfluss des Kontrollrechts der Gesellschafterversammlung und besteht auch dann unverändert fort, wenn die Gesellschaft liquidiert wird. Eine unterbliebene Zustimmung schlägt zwar grundsätzlich nicht auf das mit dem Erwerber vorgenommene Geschäft durch. Dennoch kann im Einzelfall die fehlende Zustimmung der Gesellschafter die Wirksamkeit des Vertrags beseitigen. In bestimmten Fällen – z. B. wenn ein Unternehmen als Ganzes verkauft werden soll – trifft den Vertragspartner darüber hinaus sogar eine aktive Pflicht, sich zu erkundigen, ob die Zustimmung der Gesellschafterversammlung vorliegt.

  • 5. Grenzen der Vertretungsbefugnis der Eltern bei minderjährigen Gesellschaftern in einer Familiengesellschaft

Werden Kommanditanteile übertragen, ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Sind verschiedene Familienmitglieder an der Gesellschaft beteiligt, dürfen Eltern dabei ein minderjähriges Kind nicht vertreten, wenn weitere Kinder Gesellschafter sind.

Hintergrund

An einer GmbH & Co. KG waren mehrere Kommanditisten beteiligt, darunter 2 Brüder, von denen einer minderjährig war. Eine Kommanditistin wollte ihren Kommanditanteil auf einen Dritten übertragen. Das Handelsregister verweigerte die Eintragung des Wechsels der Kommanditisten, da es an der notwendigen Zustimmung aller Gesellschafter fehlte. Die Eltern konnten nach Meinung des Handelsregisters ihr minderjähriges Kind hierbei nicht vertreten, da ein weiteres Kind von ihnen Gesellschafter und damit Vertragspartner des Minderjährigen war.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Handelsregisters. Die Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften bedarf stets der Zustimmung aller Gesellschafter. Denn hierdurch wird der Vertragspartner des Gesellschaftsvertrags und damit der Gesellschaftsvertrag selbst geändert. Bei Abgabe dieser Zustimmungserklärung können minderjährige Kinder grundsätzlich von ihren Eltern vertreten werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Eltern selbst, Ehegatten oder andere in gerader Linie Verwandte Mitgesellschafter sind. Denn dann sind diese Vertragspartner des minderjährigen Kindes und die Eltern von der Vertretung ausgeschlossen. In einem solchen Fall muss der Minderjährige durch einen vom Familiengericht zu bestellenden Ergänzungspfleger vertreten werden.

Aufgrund der mangelnden Vertretungsbefugnis der Eltern fehlte es im vorliegenden Fall an der Zustimmung des Minderjährigen zur Anteilsübertragung. Die Anteilsübertragung war deshalb nicht wirksam vollzogen worden. Im Ergebnis war das Registergericht nicht zu deren Eintragung verpflichtet gewesen.