Mandantenbrief Steuern Unternehmer Juni 2016

 

Unternehmer
und Freiberufler

1.

Zukunftssicherung:
Sachbezugsfreigrenze ist doch anwendbar

2.

Abfindungsprogramme: Wer zu spät
kommt, darf ausgeschlossen werden

3.

Fotobücher: Welcher
Umsatzsteuersatz gilt?

4.

Können minderjährige Kinder
Mitunternehmer sein?

5.

Sind Abbruchkosten sofort
abziehbar oder müssen sie als Herstellungskosten abgeschrieben werden?

6.

Kein Mitunternehmer ohne
Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko

7.

Kundschaftstrinken und Produkt-
und Warenverkostungen der eigenen Produkte sind uneingeschränkt abziehbar

8.

Umsatzsteuer: Ist die Anmietung
von Parkplätzen für Mitarbeiter steuerpflichtig?

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1.

GmbH als Gesellschafter führt zu
gewerblichen Einkünften

2.

Verzicht auf Zinsen und
Darlehen: Wann liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?

 

 Unternehmer und Freiberufler

 

1. Zukunftssicherung:
Sachbezugsfreigrenze ist doch anwendbar

 

Ist für Beiträge des Arbeitgebers für die
Zukunftssicherung der Mitarbeiter die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge anzuwenden?
Die Verwaltung sagt nein. Ein Finanzgericht hat dagegen die Anwendbarkeit der
Sachbezugsfreigrenze bejaht.

 

Hintergrund

Der
Arbeitgeber schloss für seine Mitarbeiter Krankenzusatzversicherungen für
Vorsorgeuntersuchungen, Unterbringung im Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung und
Zahnersatz ab. Die Versicherten hatten einen unmittelbaren Leistungsanspruch.
Auf den Versicherungsschutz eines Mitarbeiters entfielen monatliche Beiträge i.
H. v. insgesamt 36 EUR. Diese berücksichtigte der Arbeitgeber als steuerpflichtigen
Arbeitslohn. Der Mitarbeiter beantragte im Rahmen seiner
Einkommensteuerveranlagung, die Freigrenze von 44 EUR anzuwenden. Das Finanzamt
lehnte den Antrag ab.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Mitarbeiter jedoch Recht und
seiner Klage statt.

Die Begründung der Richter: Zum Arbeitslohn gehören
auch Ausgaben für die Zukunftssicherung. Diese leistet ein Arbeitgeber, um
einen Mitarbeiter für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des
Alters oder des Todes abzusichern.

Ausgaben des Arbeitgebers für die verpflichtende
Zukunftssicherung bleiben bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten
steuerfrei. Darüberhinausgehende Leistungen wie z. B. für eine private
Pflegezusatz- und Krankentagegeldversicherung können jedoch steuerpflichtigen
Arbeitslohn darstellen.

Die Finanzverwaltung behandelt diese Beiträge als
nicht begünstigen Barlohn und wendet die 44-EUR-Freigrenze für Sachbezüge nicht
an. Und das, obwohl der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass die Gewährung
von Krankenversicherungsschutz i. H. d. geleisteten Beiträge Sachlohn ist, wenn
der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber
ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen
kann.

Das Finanzgericht folgte im vorliegenden Fall der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

 

2. Abfindungsprogramme:
Wer zu spät kommt, darf ausgeschlossen werden

 

Ein Arbeitgeber darf seinen Mitarbeitern
das Ausscheiden gegen eine Abfindung anbieten, die Anzahl der ausscheidenden
Mitarbeiter begrenzen und die Auswahl danach treffen, in welcher zeitlichen
Reihenfolge sich Mitarbeiter beim Unternehmen melden. Wer sich zu spät für ein
solches Abfindungsprogramm zum Stellenabbau meldet, hat keinen Anspruch auf
einen Aufhebungsvertrag und die Abfindung.

 

Hintergrund

Das Unternehmen wollte 1.600 der rund 9.100
Vollzeitarbeitsplätze abbauen und sah dafür ein sogenanntes “offenes
Abfindungsprogramm” vor. Für den Fall, dass es mehr Interessenten als Plätze im
Kontingent gibt, werden die zeitlich früheren Eingänge berücksichtigt.

Das Abbaukontingent für den Bereich des Klägers sah 7
Stellen vor. Entgegen der ursprünglichen Festlegung wurden die Meldungen für
das Programm nicht per Mail, sondern auf einer Webseite entgegengenommen. Allerdings
kam es in den ersten Minuten der Inbetriebnahme der Webseite zu signifikanten
Zugriffsproblemen.

Der Kläger konnte letztlich nicht an dem
Abfindungsprogramm teilnehmen, da das System seine Meldung erst um 13.07 Uhr
bestätigt hatte. Zu diesem Zeitpunkt standen jedoch keine freien Plätze mehr
zur Verfügung, das Kontingent war bereits um 13.01 Uhr aufgebraucht.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger, dass das
Unternehmen einen Aufhebungsvertrag mit ihm vereinbart und ihm eine Abfindung
von 300.000 EUR zahlt.

 

Entscheidung

Wie das Arbeitsgericht hatte auch das
Landesarbeitsgericht letztlich nichts an dem vom Arbeitgeber installierten System
auszusetzen.

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt
nicht vor. Zwar behauptet der Kläger, er habe um Punkt 13.00 Uhr vergeblich
versucht, sich auf der Webseite einzuwählen. Das Unternehmen hat jedoch einen
früheren Eingang der Mitarbeiter-Meldung nicht treuwidrig vereitelt. Der
Arbeitgeber hatte das Softwareprogramm getestet, ein Belastungstest für jede
denkbare Situation ist nicht erforderlich gewesen.

Auch hat das Unternehmen den Kläger nicht willkürlich
schlechter gestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass aufgrund des technischen
Fehlers bestimmten Mitarbeitern ein schnellerer Zugriff auf die Webseite
gewährt wurde. Mangels Verschulden besteht auch kein Schadensersatzanspruch des
Klägers. Darüber hinaus konnte er nicht nachweisen, dass er bei fehlerfrei
funktionierender Webseite zu den Abfindungsberechtigten gehört hätte.

 

3.  Fotobücher:
Welcher Umsatzsteuersatz gilt?

 

Anders als Bücher unterliegen Fotobücher
nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen nicht dem ermäßigten, sondern
dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 %.

 

Hintergrund

Ein Fotobuch wird mit Hilfe eines Computerprogramms
bzw. über einen Internetbrowser mit entsprechender Webanwendung individuell
gestaltet. Es besteht aus Fotos, die um einen kurzen Text zu den Aktivitäten,
Veranstaltungen, Personen usw., die auf den Fotos abgebildet sind, ergänzt. Der
Inhalt dient in vielen Fällen der Dokumentation privater Ereignisse. Aber auch
Unternehmen lassen Fotobücher erstellen, z. B. anlässlich von Firmenjubiläen
oder zur Abbildung von Referenzobjekten.

Zur allgemeinen Verbreitung durch Verlage oder über
den Buchhandel ist ein Fotobuch bestimmt, auch wird keine ISBN vergeben.

 

Verfügung

Der
ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gilt nur für Bücher. Fotobücher gehören hier
nicht dazu, da sie nicht zum Lesen bestimmt sind. Deshalb unterliegen
Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobüchern dem allgemeinen
Umsatzsteuersatz von 19 %. Dies gilt auch dann, wenn der zu beurteilende
Gegenstand andere Abmessungen als die in der entsprechenden Durchführungsverordnung
(EU) genannten (etwa 21 cm × 31 cm) aufweist oder nicht oder nicht vollständig
im Vollfarbdruck hergestellt wurde.

 

4.   Können
minderjährige Kinder Mitunternehmer sein?

 

Verträge unter nahen Angehörigen sind
möglich, für die steuerliche Anerkennung sind jedoch bestimmte Voraussetzungen
erforderlich. Das gilt auch, wenn die Eltern ihre minderjährigen Kinder zu
Mitunternehmern machen.

 

Hintergrund

Die
Mutter war an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Diese
betrieb eine Windkraftanlage. Im Jahr 2003 räumte die Mutter ihren 3
minderjährigen Kindern unentgeltlich eine Unterbeteiligung ein. Dadurch waren
die Kinder zu gleichen Teil an dem durch ihre Mutter anteilig erzielten
Betriebsergebnis der Windkraft-GbR beteiligt. Sie durften über ihre Gewinne
frei verfügen, hatten Einsichtsrecht in den Jahresabschluss der Firma und ihnen
stand ein Abfindungsguthaben bei Beendigung der Unterbeteiligung in Höhe des
anteiligen Buchwerts zzgl. der anteiligen stillen Reserven zu. Mit Ablauf des
31.12.2012, und damit bevor die Kinder volljährig wurden, endete die
Unterbeteiligung automatisch. Deshalb erkannte das Finanzamt die
Mitunternehmerstellung der Kinder nicht an.

 

Entscheidung

Die Klage der Mutter hatte keinen Erfolg, das Gericht
wies die Klage als unbegründet ab. Einkommensteuerlich können
Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen grundsätzlich anerkannt werden.
Voraussetzung ist allerdings, dass sie rechtswirksam zustande gekommen sind,
inhaltlich dem unter fremden Dritten üblichen entsprechen und die Verträge auch
vollzogen werden.

Im vorliegenden Fall konnte eine
Mitunternehmerstellung der Kinder nicht anerkannt werden. Ihre
Gesellschafterstellung war von vornherein nur befristet. Zudem war sie auf die
Zeit angelegt, in der die Kinder voraussichtlich unterhaltsbedürftig sind.
Darüber hinaus wurde der Unterbeteiligungsvertrag nicht vollständig vollzogen,
denn bei Beendigung wurde keine Auseinandersetzungsbilanz aufgestellt. Ein
fremder Dritte hätte jedoch darauf bestanden, um etwaige stille Reserven zu
ermitteln. Dass die Beteiligten so handelten, als seien keine stillen Reserven
in der Beteiligung vorhanden, deutet auf eine fehlende Fremdüblichkeit hin.

 

5.  
Sind
Abbruchkosten sofort abziehbar oder müssen sie als Herstellungskosten
abgeschrieben werden?

 

Wird ein altes Gebäude abgerissen, um
anschließend ein neues Gebäude zu errichten, stellt sich die Frage, wie die
Abbruchkosten steuerlich zu behandeln sind. Während der Steuerpflichtige die
Kosten lieber sofort abziehen möchte, akzeptiert das Finanzamt meist nur eine
zeitliche Verteilung über die Absetzung für Abnutzung des neuen Gebäudes. Zu
Recht?

 

Hintergrund

Die
Klägerin erwarb Grundstücke mit der Absicht, die bestehenden Gebäude abzureißen
und 2 neue Einkaufsmärkte zu errichten. Für die durch den Abbruch
untergegangene Bausubstanz machte sie Absetzungen für außergewöhnliche
Abnutzung geltend. Diese und die Abbruchkosten setzte sie als sofort abziehbare
Betriebsausgaben an. Das Finanzamt dagegen behandelte die Restbuchwerte der
abgebrochenen Gebäude und die Abbruchkosten als Herstellungskosten der neuen
Gebäude.

 



 

Entscheidung

Das Finanzgericht kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass
Herstellungskosten der neuen Gebäude vorlägen, die über deren Nutzungsdauer
linear abgeschrieben werden könnten. Die Klägerin hatte hier ein technisch oder
wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude in der Absicht erworben, es
abzureißen und dort ein neues Gebäude zu errichten. Damit war die Vernichtung
des alten Gebäudes eine Voraussetzung für die Errichtung des neuen Gebäudes.
Zwischen dem Abbruch des Gebäudes und der Herstellung des neuen Wirtschaftsguts
besteht deshalb ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang. Da der Abbruch also
den Beginn der Herstellung darstellt, sind die mit dem Abbruch verbundenen
Aufwendungen Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsguts.

Eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung kommt
hier nicht in Betracht, da die Abbruchkosten nicht als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten abgesetzt werden können.

 

6.  
Kein
Mitunternehmer ohne Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko

 

Eine Mitunternehmerstellung setzt
Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko voraus. Wird eine Vergütung
nach dem eigenen Umsatz vereinbart und eine Beteiligung an den stillen Reserven
ausgeschlossen, bedarf es einer besonders ausgeprägten Mitunternehmerinitiative,
damit eine Mitunternehmerstellung bejaht werden kann.

 

Hintergrund

Die Ärzte A und B betrieben eine Gemeinschaftspraxis.
1998 nahmen sie die Ärztin C in die Gemeinschaft auf. Der Vertrag sah vor, dass
die Geschäftsführung gemeinschaftlich ausgeübt wird, Entscheidungen
mehrheitlich getroffen werden und für aus der Gemeinschaft entstehende
Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner gehaftet wird. C wurde eine Option zum
Erwerb eines Drittels der Praxis eingeräumt. Die Verfügungsmacht über Konten
und die Barkasse lag bei A und B. Für den Fall des Ausscheidens eines
Gesellschafters sah der Vertrag keine Regelungen über Abfindungszahlungen vor.
C machte von der Erwerbsoption keinen Gebrauch. Der Gesellschaftsvertrag aus
dem Jahr 1998 wurde deshalb unverändert fortgeführt.

Das Finanzamt erließ für das Jahr 2007 einen
Feststellungsbescheid, mit dem es die Besteuerungsgrundlagen nur für eine
2-gliedrige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (A, B) feststellte und den
Gesellschaftern hälftig zurechnete. Denn nach Auffassung des Finanzamts war C
nicht Mitunternehmerin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geworden.

Das Finanzgericht entschied ebenfalls, dass C wegen
fehlender Gewinnbeteiligung nicht Mitunternehmerin der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts gewesen sei.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision von A und B
zurück und bestätigte damit das Urteil des Finanzgerichts.

Voraussetzung einer Mitunternehmerschaft sind die
Merkmale der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos. Diese
können im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein. So kann z. B. ein
geringes Initiativrecht durch ein besonders ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko
ausgeglichen werden. Wichtig ist aber, dass beide Merkmale vorliegen müssen.

Mitunternehmerrisiko bedeutet Teilnahme am Erfolg oder
Misserfolg eines Unternehmens, also Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an
den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts.
Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilnahme an den unternehmerischen
Entscheidungen, mindestens Ausübung von Gesellschaftsrechten die den Stimm-,
Kontroll- und Widerspruchsrechten eines Kommanditisten angenähert sind.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs lag kein
ausreichendes Mitunternehmerrisiko der C vor.

Zum einen war sie nicht am Gewinn der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts beteiligt. Sie erhielt lediglich eine umsatzabhängige
Vergütung, die sich nach dem von ihr selbst erwirtschafteten Umsatz bemaß. Am Verlust
der Gesellschaft nahm C nur begrenzt teil.

Zum anderen blieben die materiellen Werte unverändert
den bisherigen Gesellschaftern A und B zugerechnet. Eine Beteiligung der C an
stillen Reserven fehlte, was durch das Fehlen einer Abfindungsregelung bestätigt
wird.

Darüber hinaus war C in wesentlichen Bereichen von
einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung ausgeschlossen (Neuinvestitionen,
Verfügung über die Praxiskonten). C hatte somit keine Möglichkeit, wie ein
Unternehmer das Schicksal der Gesellschaft maßgeblich zu beeinflussen.

Die Einkünfte der C sind daher nicht zusammen mit den
Einkünften der A und B festzustellen, sondern im Rahmen ihrer
Einkommensteuer-Veranlagung zu berücksichtigen.

 

7.   
Kundschaftstrinken
und Produkt- und Warenverkostungen der eigenen Produkte sind uneingeschränkt
abziehbar

 

Wer als Unternehmer bei Veranstaltungen
für die eigenen Produkte wirbt, indem er Kostproben seiner Speisen und Getränke
anbietet, kann die dadurch entstehenden Kosten in voller Höhe als
Betriebsausgaben geltend machen.

 

Hintergrund

Das
Abzugsverbot für Bewirtungskosten gilt nicht für Aufwendungen bei
branchenüblichen Produktverkostungen oder Warenverkostungen oder sog.
“Kundschaftstrinken” (“Werbebewirtung”), wenn Hersteller oder Vertreiber von
Speisen und Getränken für die eigenen Produkte werben, die Gegenstand der
Bewirtung sind. Die Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (z. B.
Kaffee, Tee, Gebäck) wird aus dem Begriff der Bewirtung ausgeschlossen.

Es
handelt sich also um keine Bewirtung, wenn der Unternehmer Produkte und Waren
abgibt, damit der Kunde sie probiert. Der Kunde soll die Ware testen, um sie
dann später zu kaufen. Diese Werbeaufwendungen können zu 100 % als
Betriebsausgaben abgezogen werden. Zur Produkt- und Warenverkostung dürfen
zusätzlich Annehmlichkeiten gereicht werden.

 

Beispiel: Werbeaufwendungen

Trink- und Kostproben, wie das Bier in einer Brauerei,
Wein und Sekt in einer Kellerei sowie Wurst in einer Wurstfabrik sind
Werbeaufwendungen

 

Beispiel: Besuchergruppe

Eine Besuchergruppe erhält neben den Kostproben bei
der Besichtigung des Betriebs ein Erfrischungsgetränk. Dieses ist eine
Aufmerksamkeit, sodass der Unternehmer die Aufwendungen insgesamt zu 100 % als
Betriebsausgaben abziehen kann. Das gleiche gilt, wenn bei einer Weinprobe z.
B. Brot gereicht wird.

 

Beispiel: Lokalrunden von Brauereien

Bei den Freigetränken von Brauereien und Kellereien
handelt es sich um eine Warenverkostung. Diese Kundschaftstrinken, z. B. in der
Form von Lokalrunden an zufällig anwesende Gäste, dienen dazu, für Produkte zu
werben. Kosten für diese Produktwerbung können in voller Höhe als Werbekosten
abgezogen werden.

Doch Vorsicht: Nicht bei jeder Runde, die man ausgibt,
handelt es sich um Kundschaftstrinken. Die aufgewendeten Kosten müssen über dem
liegen, was bei einem üblichen Lebenshaltungsaufwand als normal angesehen
werden kann.

 

8. 
Umsatzsteuer:
Ist die Anmietung von Parkplätzen für Mitarbeiter steuerpflichtig?

 

Überlässt der Arbeitgeber seinen
Mitarbeitern verbilligt Parkplätze, stellt dies eine Leistung dar, die der
Umsatzsteuer unterliegt.

 

Hintergrund

P
hatte für ihre Mitarbeiter in einem benachbarten Parkhaus Parkplätze für
jeweils 55 EUR im Monat angemietet. Die Mitarbeiter waren parkberechtigt, wenn
sie sich an den Kosten mit 27 EUR monatlich beteiligten. Mit der Anmietung der
Parkplätze bezweckte P einen ungestörten Betriebsablauf. Nach der Rückkehr von
Auswärtsterminen hatten die Mitarbeiter regelmäßig Schwierigkeiten, einen
Parkplatz zu finden.

Die
Mitarbeiterzahlungen unterwarf P nicht der Umsatzsteuer. Das Finanzamt war
jedoch der Ansicht, P habe mit der Überlassung der Parkplätze eine entgeltliche
sonstige Leistung erbracht.

P
argumentierte dagegen, dass der Vorgang bei Unentgeltlichkeit wegen des
überwiegenden betrieblichen Interesses nicht steuerbar wäre.

 

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass die
verbilligte Parkraumüberlassung an die Angestellten steuerbar war. Entgeltliche
Leistungen liegen auch dann vor, wenn sie verbilligt erbracht werden.

P hat ihren Angestellten gegen Kostenbeteiligung und
damit entgeltlich Parkraum überlassen. Unerheblich ist, dass P diese Leistungen
überwiegend zu unternehmerischen Zwecken erbracht hat.

Bei einer unentgeltlichen Leistung ist zu
unterscheiden, ob sie unternehmensfremden Zwecken oder unternehmenseigenen
Interessen dient. Nur im ersten Fall ist die Leistung steuerbar. Diese
Differenzierung gilt jedoch für entgeltliche Leistungen nicht. Sie sind in
beiden Fällen steuerbar. Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das Entgelt, d.
h. alles, was der Arbeitnehmer aufwendet, um die Leistung, hier die
Parkraumbenutzung zu erhalten.

Im Streitfall zahlten die Mitarbeiter mit 27 EUR im
Monat rund die Hälfte der Ausgaben der P, sodass der Entgeltcharakter zu
bejahen war. Anders könnte es gesehen werden, wenn lediglich ein symbolischer
Betrag entrichtet wird.

Eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung kommt
hier nicht in Betracht, da die Abbruchkosten nicht als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten abgesetzt werden können.

 

 

 GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

 
 

1.  
GmbH als
Gesellschafter führt zu gewerblichen Einkünften

 

Ist eine GmbH einer der Mitunternehmer,
erzielt die gesamte Personengesellschaft wegen der sog. Abfärbewirkung
Einkünfte aus gewerblicher, nicht aus freiberuflicher Tätigkeit.

 

Hintergrund

Eine
Kommanditgesellschaft ist im Bereich der Wirtschaftsprüfung tätig. Komplementär
ist der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer A. Kommanditistin ist die AB GmbH.
Dies ist eine nach der Wirtschaftsprüferordnung anerkannte Kapitalgesellschaft.
Die Kommanditgesellschaft erklärte ihre Einkünfte als freiberufliche. Da jedoch
nicht alle beteiligten Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs
erfüllen, wertete das Finanzamt die Einkünfte der Kommanditgesellschaft als
gewerbliche.

 

Entscheidung

Das
Finanzgericht folgte dieser Wertung und wies die Klage ab.

Nur
wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen, stellt
die Tätigkeit einer Personengesellschaft die Ausübung eines freien Berufs dar.
Übt ein Gesellschafter keinen freien Beruf aus, wird die gesamte Tätigkeit der
Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gewertet.

Der
Fall einer mitunternehmerischen Beteiligung einer Kapitalgesellschaft ist der
Beteiligung eines Berufsfremden gleichgestellt. Dies gilt auch dann, wenn die
Gesellschafter die erforderliche Qualifikation haben. Ob die GmbH als
Komplementärin oder Kommanditistin beteiligt ist, ist ebenfalls ohne
steuerrechtliche Auswirkung. Nach der sog. Abfärbewirkung erzielt die
Kommanditgesellschaft deshalb insgesamt gewerbliche Einkünfte.

 



 

2. 
Verzicht auf
Zinsen und Darlehen: Wann liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?

 

Gewährt eine GmbH ein ungesichertes
Darlehen und verzichtet später auch noch auf die Zinsforderungen, kann eine
verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.

 

Hintergrund

Die H-GmbH gewährte einer dem alleinigen
Gesellschafter und Geschäftsführer (H) nahestehenden Person B ein Darlehen.
Dieses wurde mit 6 % verzinst, Sicherheiten wurden nicht gefordert und
bestellt. Bis einschließlich 2003 wurde eine Verzinsung des Darlehenskontos
vorgenommen und das Verrechnungskonto entsprechend belastet. Da B sich in einer
schlechten finanziellen Lage befand, nahm die GmbH zum 1.1.2003 eine
Teilwertabschreibung des Darlehens auf 0 EUR vor. Die Zinsforderungen erfasste
sie in 2004 und 2005 nicht mehr.

Das Finanzamt erkannte zwar die Teilwertabschreibung
an, behandelte aber den sowohl den Verzicht auf das Darlehen als auch den
Verzicht auf die Zinsforderungen als verdeckte Gewinnausschüttung.

Das Finanzgericht sah jedoch in den nicht mehr
erfassten Zinsforderungen keine verdeckte Gewinnausschüttung.

 

Entscheidung

Der
Bundesfinanzhof unterschied zwischen der Forderung auf Rückzahlung des
Darlehens und der Forderung auf Zahlung der vereinbarten Zinsen. Seiner Ansicht
nach handelt es sich um eigenständige Forderungen. Diese sind getrennt zu
bilanzieren und die Wertberichtigung der Darlehensforderung ist unabhängig von
den Zinsforderungen zu beurteilen.

Dementsprechend
muss die GmbH die Zinsforderung für 2003 gewinnerhöhend erfassen und die
Zinsforderungen für 2004 und 2005 erstmals gewinnwirksam zu bilanzieren.
Anschließend werden die Zinsforderungen aufgrund der dauernden Wertminderung
auf 0 EUR abgeschrieben. Die Wertberichtigungen auf die Zinsforderungen sind
dann als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen und dem Gewinn der GmbH
außerbilanziell wieder hinzuzurechnen.