Unternehmer und Freiberufler
1. Verletzung der Pausenzeit rechtfertigt keine fristlose Kündigung
2. Wann allgemeine Gesundheitsförderung für Arbeitnehmer steuerfrei ist
3. Photovoltaikanlage: Wann können Verluste aus dem Betrieb anerkannt werden?
4. Abmahnung eines Mitbewerbers ist eine Leistungserbringung und damit umsatzsteuerpflichtig
5. Verjährtes Hausgeld: Wann der Verwalter zu Schadensersatz verpflichtet ist
6. Freie Mitarbeit oder abhängige Beschäftigung? Auf die tatsächliche Ausführung kommt es an
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer
1. Wesentliche Änderung im Bauvertrag: Wann liegt noch ein einheitlicher Erwerbsgegenstand vor?
2. Gewerbesteuer: Keine Steuerbefreiung für ambulantes Dialysezentrum

 

 

Unternehmer und Freiberufler

 

  1. Verletzung der Pausenzeit rechtfertigt keine fristlose Kündigung

 Auch wenn ein Betriebsratsmitglied während der Arbeitszeit einschläft, liegt nicht immer gleich Arbeitszeitbetrug und damit ein Grund für eine fristlose Kündigung vor. Im Einzelfall kann die fristlose Kündigung wegen der Verletzung der Pausenzeit unverhältnismäßig sein.

 Hintergrund

Der Arbeitgeber wollte einem Arbeitnehmer, der Betriebsratsmitglied war, wegen Arbeitszeitbetrug fristlos kündigen. Als Grund führte der Arbeitgeber an, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit im Pausenraum tief und fest geschlafen hatte. Einige Tage zuvor war er ebenfalls beim Schlafen erwischt worden. Deswegen hatte er auch eine Abmahnung erhalten. Der Mitarbeiter erklärte, dass er wegen starker Knieschmerzen zwei Minuten früher in den Pausenraum gegangen war, um dort auf der Krankenliege das Bein hochzulegen.

Der Betriebsrat verweigerte jedoch die Zustimmung zur Kündigung eines seiner Mitglieder.

 Entscheidung

Das Arbeitsgericht wies den Antrag des Arbeitgebers zurück. Seiner Ansicht nach lag kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor, die Zustimmung des Betriebsrats war deshalb nicht zu ersetzen.

Zwar muss sich ein Arbeitnehmer an die vom Arbeitgeber vorgegebene Pausenzeit halten. Doch nicht jede Verletzung der Pausenzeit rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung. Nicht jede Nichteinhaltung der Pausenzeit ist gleich ein Arbeitszeitbetrug.

Dass sich im vorliegenden Fall der Mitarbeiter zweimal einige Minuten vor Beginn der Pause hingelegt hatte, reicht auch nach einschlägiger Abmahnung nicht für eine außerordentliche Kündigung. Bei dem seit über 20 Jahren bestehenden Arbeitsverhältnis steht eine fristlose Kündigung außer Verhältnis zur Schwere der Pflichtverletzung.

 

  1. Wann allgemeine Gesundheitsförderung für Arbeitnehmer steuerfrei ist

 Übernimmt ein Arbeitgeber Kosten zur allgemeinen Gesundheitsförderung für Arbeitnehmer, können diese bis zu 500 EUR pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei bleiben. Das gilt aber längst nicht für jede Maßnahme. Die Teilnahme an einer sogenannten Sensibilisierungswoche des Arbeitgebers ist nämlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen.

 Hintergrund

Ein einwöchiges Seminar sollte als Teil eines vom Arbeitgeber mitentwickelten Gesamtkonzepts dazu dienen, die Beschäftigungsfähigkeit, die Leistungsfähigkeit und die Motivation der aufgrund der demografischen Entwicklung zunehmend alternden Belegschaft zu erhalten. Insbesondere wurden grundlegende Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil vermittelt.

Das Angebot richtete sich zwar an sämtliche Arbeitnehmer, eine Verpflichtung zur Teilnahme bestand jedoch nicht. Die Kosten für die Teilnahme in Höhe von ca. 1.300 EUR trug der Arbeitgeber. Der teilnehmende Arbeitnehmer musste im Gegenzug für die Teilnahmewoche ein Zeitguthaben oder Urlaubstage aufwenden.

Das Finanzamt sah den Wert der “Sensibilisierungswoche” als steuerpflichtigen Arbeitslohn an.

 Entscheidung

Das Finanzgericht folgte dieser Einschätzung des Finanzamts und wies die Klage ab.

Nur wenn ein Vorteil im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt wird, liegt kein Arbeitslohn vor. Vor allem bei Maßnahmen zur Vermeidung berufsbedingter Krankheiten wird das regelmäßig der Fall sein.

Im vorliegenden Fall handelte es sich aber bei der Sensibilisierungswoche um eine gesundheitspräventive Maßnahme. Diese hatte keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Diese allgemeine Gesundheitsvorsorge liegt zwar auch im Interesse eines Arbeitgebers, aber vor allem im persönlichen Interesse der Mitarbeiter.

 

  1. Photovoltaikanlage: Wann können Verluste aus dem Betrieb anerkannt werden?

 Um festzustellen, ob Liebhaberei vorliegt, muss grundsätzlich die Gewinnerzielungsabsicht geprüft werden. Der Verlust aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage kann aber auch bei negativer Gewinnprognose steuerlich anerkannt werden.

 Hintergrund

Der Kläger erwarb einen Anteil an einem Erbbaurecht an Grundstücken. Damit verbunden war das Recht, Teilflächen zur Errichtung einer Photovoltaikanlage zu benutzen. Darüber hinaus kaufte er von einer Personengesellschaft 2 Photovoltaikanlagen. Geplant war laut dem Verkaufsprospekt einen Solarpark aus unabhängigen Einzelanlagen. Im Prospekt fand sich auch eine Ertragsprognose. Die tatsächliche Leistung der Anlagen wich jedoch von dieser Prognose ab. Deshalb erklärte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung entsprechend Verluste aus Gewerbebetrieb. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab und stufte den Betrieb der Photovoltaikanlage als Liebhaberei ein.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Einschätzung des Finanzamts nicht und gab der Klage statt.

Insbesondere muss die Gewinnerzielungsabsicht zweistufig geprüft werden. Im vorliegenden Fall war zwar die Ergebnisprognose negativ. Zu würdigen sind aber auch die Gründe dafür. Da die verlustbringende Tätigkeit nicht auf persönlichen Gründen des Klägers beruhte, erkannte das Finanzgericht die Verluste an.

 

  1. Abmahnung eines Mitbewerbers ist eine Leistungserbringung und damit umsatzsteuerpflichtig

 Wer im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung einen Aufwendungsersatz an einen Mitbewerber zahlt, erbringt eine Leistung – und diese unterliegt der Umsatzsteuer. Dagegen liegt kein nicht steuerbarer Schadensersatz vor.

 Hintergrund

Die Klägerin war eine GmbH, die im Handel mit Hard- und Software sowie im Bereich von Dienstleistungen in verschiedenen Fragen der elektronischen Datenverarbeitung tätig war. Mehrfach mahnte sie Mitbewerber wegen fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) ab. Dies übernahm ein Rechtsanwalt, der die Mitbewerber im Namen der Klägerin zu Unterlassungserklärungen aufforderte. Umsatzsteuer war in den geltend gemachten Aufwendungen nicht enthalten. Die abgemahnten Mitbewerber zahlten den geltend gemachten Aufwendungsersatz an den Rechtsanwalt, der wiederum eine Rechnung über seine Leistungen an die Klägerin mit Umsatzsteuer stellte. Die Zahlungen der Wettbewerber wurden mit dem Vergütungsanspruch verrechnet, die Klägerin zahlte also nur die Umsatzsteuer. Diese machte sie ihrerseits als Vorsteuer geltend.

Das Finanzamt wertete die Abmahnungen als umsatzsteuerpflichtige Leistungen und erließ entsprechende geänderte Umsatzsteuerbescheide. Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht, da es in den Abmahnungen keinen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch sah.

  

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied jedoch zugunsten des Finanzamts und hob das Finanzgerichtsurteil auf. Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Unter Entgelt ist alles zu verstehen, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, allerdings abzüglich der Umsatzsteuer. Leistungen gegen Entgelt liegen insbesondere dann vor, wenn der Leistende im Auftrag des Leistungsempfängers eine Aufgabe übernimmt und insoweit gegen Aufwendungsersatz tätig wird. Dies gilt auch bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag.

Indem die Klägerin Mitbewerber abgemahnt hat, hat sie an diese eine Leistung gegen Entgelt erbracht, die der Umsatzsteuer unterliegt.

 

  1. Verjährtes Hausgeld: Wann der Verwalter zu Schadensersatz verpflichtet ist

 Macht der Verwalter von seiner Einzugsermächtigung keinen Gebrauch und verjähren deshalb Hausgeldansprüche, ist er der Wohnungseigentümergemeinschaft zu Schadensersatz verpflichtet.

 Hintergrund

Die Jahresabrechnung für das Jahr 2006 endete für die Miteigentümer der Einheit Nr. 55 mit einer Nachzahlung von 10.735 EUR. Gegen diese Abrechnung erhoben sie Anfechtungsklage. Daraufhin wurde die Abrechnung in Höhe von 4.900 EUR für ungültig erklärt.

Obwohl die Eigentümer der Einheit Nr. 55 eine Einzugsermächtigung erteilt hatten, zog die Verwalterin wegen des laufenden Anfechtungsverfahrens den Saldo aus der Jahresabrechnung 2006 nicht ein. Nach der erfolgreichen Anfechtung verweigerten die Eigentümer die Zahlung des noch offenen Betrags von 5.835 EUR. Ihrer Meinung nach war die Forderung inzwischen verjährt.

Den entsprechenden Betrag verlangt nun die Wohnungseigentümergemeinschaft von der Verwalterin als Schadensersatz.

 Entscheidung

Das Gericht entschied zugunsten der Eigentümergemeinschaft, dass die Verwalterin Schadensersatz leisten muss.

Hausgeldansprüche unterliegen einer 3-jährigen Verjährungsfrist. Mit der Beschlussfassung im November 2007 wurde die Nachzahlung fällig, die Verjährung lief ab 1.1.2008 und endete mit Ablauf des 31.12.2010. Damit war der Nachzahlungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Eigentümer der Einheit Nr. 55 verjährt.

Die Verwalterin hatte es unterlassen, die sich aus der beschlossenen Jahresabrechnung für das Jahr 2006 ergebende Nachforderung einzuziehen, und das, obwohl eine Einzugsermächtigung vorlag. Damit hat sie schuldhaft gegen ihre Pflichten aus dem Verwaltervertrag verstoßen, denn der Verwalter ist verpflichtet, die zu zahlenden Hausgelder einzuziehen.

Diese Pflichtverletzung war auch schuldhaft, denn ein Anfechtungsverfahren führt nicht dazu, dass die Fälligkeit der Nachzahlungen aufgeschoben wird.

 

 

  1. Freier Mitarbeit oder abhängige Beschäftigung? Auf die tatsächliche Ausführung kommt es an

 Ist eine Krankenschwester in die betriebliche Organisation des Krankenhauses eingebunden nimmt sie Anweisungen der Ärzte entgegen, ist sie abhängig beschäftigt. Das gilt selbst dann, wenn die Krankenschwester und das Krankenhaus eine freie Mitarbeit vereinbaren wollen.

 Hintergrund

Eine Krankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin war bei verschiedenen Krankenhäusern als “freie Mitarbeiterin” aufgrund eines Dienstvertrags tätig. In dem Vertrag eines Krankenhauses war festgelegt, dass die Krankenschwester “kein Arbeitnehmer (…) im Sinne des Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrechtes sei”. Die Rentenversicherung vertrat jedoch die Ansicht, dass die Krankenschwester beim Krankenhaus abhängig beschäftigt war. Dagegen wehrte sich die Krankenschwester mit ihrer Klage.

 Entscheidung

Das Sozialgericht gab jedoch der Rentenversicherung Recht und wies die Klage ab. Für eine abhängige Beschäftigung ist insbesondere die Einbindung in die betriebliche Organisation des Krankenhauses maßgebend. Im vorliegenden Fall sprachen die Indizien für eine abhängige Beschäftigung. Denn die Klägerin übernahm bei Dienstantritt Patienten, die sie nach Dienstende wieder übergeben musste. Die Stationsleitung kontrollierte ihre Arbeit. Darüber hinaus musste sie den Anweisungen der diensthabenden Ärzte Folge leisten. Mit den fest angestellten Pflegekräften des Krankenhauses arbeitete sie zusammen. Weiterhin trug die Klägerin kein wirtschaftliches Risiko und musste z. B. kein Eigenkapital einsetzen. Der Wille der Vertragsparteien zur freien Mitarbeit kann diese Indizien einer abhängigen Beschäftigung nicht überwiegen. Vielmehr kommt es auf die tatsächliche Ausführung des Dienstvertrags an.

 

 

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

 

  1. Wesentliche Änderung im Bauvertrag: Wann liegt noch ein einheitlicher Erwerbsgegenstand vor?

 Ändert sich das Angebot des Veräußerers aufgrund geänderter Flächengrößen bzw. höherer Baukosten um mehr als 10 %, kann dies gegen das Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstands sprechen.

 Hintergrund

Die X-GbR kaufte von verschiedenen Grundstückseigentümern mehrere Grundstücke zur Bebauung. Vor dem Abschluss der Kaufverträge holte X das Angebot eines Generalübernehmers auf Abschluss eines Bauerrichtungsvertrags ein, das sich im Wesentlichen auf die Errichtung mehrerer Hallen bezog. Der tatsächlich abgeschlossene Bauerrichtungsvertrag beinhaltete jedoch neben der Errichtung der Hallen zusätzlich den Bau eines Konferenzgebäudes und weiterer Bauwerke, wodurch sich die Baukosten um 12 % erhöhten.

Das Finanzamt ging deshalb davon aus, dass die Grundstücke von der GbR nach den Grundsätzen über den einheitlichen Erwerbsgegenstand in bebautem Zustand erworben worden waren. Der Festsetzung der Grunderwerbsteuer legte es daher den Kaufpreis der Grundstücke und die Kosten für die Errichtung der Gebäude als Bemessungsgrundlage zugrunde. Das Finanzgericht schloss sich dieser Vorgehensweise grundsätzlich an.

 Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, dass die GbR die Grundstücke in unbebautem Zustand erworben hatte und bezog die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mit ein.

Zwar gehören zur Gegenleistung als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer alle Leistungen des Erwerbers, die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben. Ergibt sich jedoch aus Vereinbarungen, die mit dem Grundstückskaufvertrag in einem rechtlichen oder objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand. Abweichungen, die den üblichen Rahmen nicht überschreiten, schließen den objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen den Verträgen nicht aus.

In bestimmten Fällen wird die Grunderwerbsteuer jedoch auf den Kaufpreis für das Grundstück beschränkt. So z. B., wenn nach Abschluss des Grundstückskaufvertrags das Angebot der Veräußererseite modifiziert wird, sodass sich die Flächengrößen bzw. die Baukosten um mehr als 10 % verändern, oder wenn ein zusätzliches Gebäude abweichend vom ursprünglichen Angebot errichtet wird.

Im vorliegenden Fall fehlt es an einem objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und dem Baierrichtungsvertrag. Die wesentliche Änderung des Angebots ergibt sich aus der Aufnahme des Konferenzgebäudes und der Erhöhung der Baukosten um rund 12 %. Durch die Errichtung des Konferenzgebäudes wurde die Baumaßnahme entscheidend mitgeprägt. Deshalb sind die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen.

 

  1. Gewerbesteuer: Keine Steuerbefreiung für ambulantes Dialysezentrum

 Ein ambulantes Dialysezentrum stellt kein Krankenhaus dar und ist auch keine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen oder zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen. Eine Befreiung von der Gewerbesteuer kommt deshalb nicht in Betracht.

 Hintergrund

Eine GmbH betrieb 2 Dialysezentren, in denen Krankenfachkräfte und Pfleger (keine Mediziner) die Patienten während der Dialyse betreuten. Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Betrieb eines Dialysezentrums nicht von der Gewerbesteuerbefreiung erfasst wird. Denn die Befreiung betrifft u. a. Krankenhäuser, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen. Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab, da es keine verfassungswidrige Benachteiligung von Dialysezentren erkennen konnte.

 Entscheidung

Der Begriff des Krankenhauses setzt neben fachlich-medizinischen Erfordernissen voraus, dass die Patienten Unterkunft und Verpflegung erhalten. Auch teilstationäre Einrichtungen (z. B. Tag- oder Nachtkliniken) können damit als Krankenhäuser anzusehen sein. Einrichtungen, die jedoch ausschließlich der ambulanten Behandlung dienen, fallen nicht unter den Begriff des Krankenhauses, da es an der Möglichkeit der Vollverpflegung fehlt. Eine solche Versorgungsmöglichkeit boten die Dialysezentren der GmbH nicht, sodass für sie die Gewerbesteuerfreiheit von Krankenhäusern nicht zur Anwendung kommt.

Es liegt auch keine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen vor. Bei der Dialyse erfolgt die Aufnahme nicht zum Zweck der Erbringung pflegerischer Leistungen. Diese werden hier lediglich erbracht, um die andere Leistung – die Dialyse – zu ermöglichen.

Auch liegt keine Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen vor. Unter ambulanter Pflege sind nur Einrichtungen bzw. Pflegedienste zu verstehen, die Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen. Die Leistungen der GmbH wurden jedoch nicht im häuslichen Bereich der Dialysepatienten, sondern in den Einrichtungen der GmbH erbracht.