Unternehmer und Freiberufler

  1. Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der Überlassung von Hotelzimmern an Reiseveranstalter
  2. Mehrfache Zuwendung von Betriebsvermögen: Wann kommt die Steuerbefreiung zum Abzug?
  3. § 6b-Rücklage und Reinvestitionsfrist: Genügen Planungsarbeiten für die Einhaltung der Frist?
  4. Wie werden die Vermietung und Vermittlung von Ferienwohnungen besteuert?
  5. Apothekenrabatt bei grenzüberschreitender Arzneimittellieferung: Europäischer Gerichtshof muss entscheiden
  6. EU-Recht befreit nicht von Einhaltung nationaler Arbeitszeitregelungen
  7. Ist eine Zinsvergünstigungen für ein Arbeitgeber-Wohnbaudarlehen steuerfrei?
  8. Gemeinnützige Einrichtungen: Wann gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz?
  9. Freistellung: Abgeltung von Überstunden muss ausdrücklich geregelt sein
  10. Berufsunfähigkeitsrente aus einem Versorgungswerk: gewerbliche oder sonstige Einkünfte?
  11. Muss der Anwalt zum aktiven beA-Nutzer werden, wenn das Fax streikt?

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

  1. Zur Finanzierung einer KG durch zwischengeschaltete gemeinnützige GmbH
  2. Nach Sofortabzug besteht kein weiterer Anspruch auf Abschreibung
  3. Praxisbeteiligungen von minderjährigen Kindern: Unter welchen Voraussetzungen werden sie steuerlich
    anerkannt?
  4. Ausfall des Gesellschafters mit eigenkapitalersetzenden Darlehen: Vertrauensschutz in die bisherige Rechtsprechung

Unternehmer und Freiberufler

  1. Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der Überlassung von Hotelzimmern an Reiseveranstalter

Das Geschäftsmodell eines Reiseveranstalters ist normalerweise nicht auf eine langfristige Nutzung der von den Hoteliers überlassenen Wirtschaftsgüter ausgerichtet, die Nutzung ist vielmehr je nach Markterfordernissen zeitlich begrenzt. Eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Entgelte scheidet damit aus.

Hintergrund

Die R-GmbH organisierte als Reiseveranstalter Pauschalreisen. Dazu schloss sie mit Hoteliers Verträge ab, durch die ihr Hotelleistungen bezüglich ganzer Hotels oder bestimmte Hotelzimmer bzw. Hotelzimmerkontingente für vereinbarte Zeiträume zur Verfügung gestellt wurden. R bezog die an die Hoteliers gezahlten Entgelte nicht in die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung ein. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, dass ein Teil des Entgelts auf die “Anmietung” von Hotelzimmern entfiel. Die in den Hotelkosten enthaltenen Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter müssten deshalb bei der Hinzurechnung berücksichtigt werden. Die Entgelte an die Hoteliers teilte das Finanzamt in hinzuzurechnende Mietanteile für Hotelzimmer einerseits und für bewegliche Wirtschaftsgüter (Swimmingpools usw.) andererseits sowie in nicht hinzuzurechnende sonstige Kosten auf. Die Nebenkosten rechnete es anteilig den Mieten für die unbeweglichen und beweglichen Wirtschaftsgüter hinzu.

Das Finanzgericht bestätigte zwar grundsätzlich die vom Finanzamt angewandte Aufteilung der Hotelkosten. Allerdings rechnete es reine Betriebskosten (Wasser, Strom, Heizung) und eigenständig zu beurteilende Nebenleistungen (Verpflegung, Beförderung, Unterhaltungsveranstaltungen, Zimmerreinigung) nicht hinzu.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah das anders und entschied, dass die Entgelte für die Hotelzimmer und die damit verbundenen Wirtschaftsgüter nicht unter die Hinzurechnung fallen. Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, sind dem Gewinn aus Gewerbebetrieb mit dem gesetzlichen Anteil hinzuzurechnen. Das bedeutet, dass die Wirtschaftsgüter, wenn sie im Eigentum des Nutzers stehen würden, dessen Anlagevermögen als sog. fiktives Anlagevermögen zuzurechnen wären.

Die Frage, ob das fiktiv im Eigentum des Unternehmers stehende Wirtschaftsgut zu dessen Anlagevermögen gehören würde, orientiert sich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts, die subjektiv vom Willen des Unternehmers abhängt und sich an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss. Bei dem Wirtschaftsgut muss es sich der Art nach um Anlagevermögen handeln.

Die Prüfung muss sich am Geschäftsgegenstand des Unternehmens und den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen orientieren. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit wirtschaftlich sinnvoll nur ausgeübt werden kann, wenn das Eigentum langfristig erworben wird. Ein Gegenstand kann zwar auch dem Anlagevermögen zuzuordnen sein, wenn er nur kurzfristig gemietet oder gepachtet wird. Das setzt dann aber voraus, dass der Gegenstand ständig für den Gebrauch benötigt und deshalb vorgehalten wird. Deshalb reicht eine kurzfristige anlass- oder auftragsbezogene Anmietung für die Annahme von Anlagevermögen nicht aus.

Davon ausgehend waren vorliegend die Hotelzimmer, Sportanlagen, Swimmingpools usw. nicht dem fiktiven Anlagevermögen zuzuordnen. Denn das zeitlich begrenzte fiktive Eigentum an den Zimmern und Einrichtungen diente nicht der dauerhaften Herstellung neuer Produkte. Vielmehr floss es in das Produkt “Pauschalreise” ein und verbrauchte sich mit deren Durchführung.

Das Geschäft des Reiseveranstalters erforderte nicht den langfristigen Erwerb des Eigentums. Vielmehr versuchte der Reiseveranstalter, die Hotelzimmer und Einrichtungen möglichst nur in dem Umfang zu erwerben, in dem er einen Absatzmarkt für sein Produkt “Pauschalreise” sah. Der Reiseveranstalter orientierte sich dabei am geschätzten Bedarf seiner Kunden. Für den Veranstalter wäre ein langfristiger Erwerb des Eigentums wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen. Insoweit stellte sich auch der wiederholte kurzfristige Erwerb ähnlicher Wirtschaftsgüter nicht als Surrogat einer Entscheidung zur langfristigen Nutzung dar.

2. Mehrfache Zuwendung von Betriebsvermögen: Wann kommt die Steuerbefreiung zum Abzug?

Bei mehreren Schenkungen innerhalb von 10 Jahren kann die Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 2 ErbStG nur einmal berücksichtigt werden. Das gilt auch dann, wenn sich der Abzugsbetrag bei der ersten Schenkung gar nicht ausgewirkt hat.

Hintergrund

Mit einer ersten Zuwendung hatte der Kläger begünstigtes Betriebsvermögen erhalten. Im Rahmen der darauffolgenden Schenkungsteuerfestsetzung war Schenkungsteuer gegenüber dem Kläger festgesetzt worden. Der Abzugsbetrag gemäß § 13a Abs. 2 ErbStG war dabei nicht zum Ansatz gekommen. Denn er hatte sich wegen des Werts des nicht unter § 13b Abs. 4 ErbStG fallenden Teils des übertragenen Betriebsvermögens auf 0 EUR verringert.

Mit einer weiteren Zuwendung trat Frau X von ihrem Kapitalanteil an der Y KG einen Anteil an den Kläger ab. Darüber hinaus trat Frau X einen Anteil von ihrem Guthaben auf den bei der Y KG für sie geführten Fest- sowie Gesellschafterkonto an den Kläger ab.

Das Finanzamt erließ daraufhin einen weiteren Schenkungsteuerbescheid. Die Steuerfestsetzung erfolgte erklärungsgemäß, jedoch berücksichtigte das Finanzamt den Abzugsbetrag gem. § 13a Abs. 2 ErbStG nicht. Seiner Ansicht nach war der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG bereits bei der ersten Zuwendung berücksichtigt worden und konnte deshalb im Streitfall nicht mehr angewendet werden. Der Verbrauch des Abzugsbetrages trat unabhängig davon ein, in welcher Höhe sich dieser tatsächlich auswirkte.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Zweck der gesetzlichen Regelung besteht darin, den Finanzbehörden eine Wertermittlung und aufwendige Überwachung von Klein- und Kleinstfällen unterhalb des Grenzwerts zu ersparen. Darüber hinaus wollte der Gesetzgeber zum einen durch den “gleitenden Abzugsbetrag” gezielt nur kleine Betriebe steuerlich fördern. Zum anderen wollte der Gesetzgeber verhindern, dass im Wege der Aufspaltung einer größeren Zuwendung in mehrere Zuwendungen ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil entsteht.

Zwar fehlt eine ausdrückliche Regelung, ob der Steuerpflichtige einen Anspruch darauf hat, dass sich bei mehreren Erwerben von derselben Person, die innerhalb von 10 Jahren erfolgen, der Abzugsbetrag bei einem der Erwerbe bei der Steuerfestsetzung auswirken muss. Aufgrund dieser Rechtsgrundsätze kam das Finanzgericht jedoch zu dem Ergebnis, dass der Bescheid rechtmäßig war, weil das Finanzamt den Abzugsbetrag gem. § 13a Abs. 2 ErbStG bei der Steuerfestsetzung zu Recht nicht berücksichtigte. Darüber hinaus stand der Berücksichtigung des Abzugsbetrags der Sinn und Zweck der Regelung des § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG entgegen, wonach der Abzugsbetrag innerhalb von 10 Jahren für begünstigtes Vermögen von derselben Person anfallenden Erwerbe nur einmal berücksichtigt werden kann.

3. § 6b-Rücklage und Reinvestitionsfrist: Genügen Planungsarbeiten für die Einhaltung der Frist?

Die Reinvestitionsfrist verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden von 4 auf 6 Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen wird. Reine Vorbereitungshandlungen in der Entwurfsphase genügen jedoch nicht für eine Fristverlängerung.

Hintergrund

Das Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb des X lief bis 30.6. X bildete zum 30.6.2005 eine Reinvestitionsrücklage nach § 6b Abs. 3 EStG und behielt diese mit dem Hinweis auf den Herstellungsbeginn im ersten Halbjahr 2009 bei. Im Frühjahr 2009 entschloss er sich zur Errichtung eines neuen Betriebsgebäudes. Bereits im Mai 2009 erteilte er dem Architekten mündlich den Planungsauftrag erteilt. Den Bauantrag reichte X allerdings erst im Juni 2010 ein. Erst im Juli 2010 beauftragte er einen Statiker. Der Architekt stellte im Juli 2010 insgesamt 66 Stunden für die die Vor- und Entwurfsplanung in der Zeit bis 30.6.2009 in Rechnung.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die § 6b-Rücklage nicht auf das Gebäude übertragen werden konnte. Denn X hatte nicht vor dem 30.6.2009 nach außen erkennbar mit dem Neubau des Gebäudes begonnen. Dem folgte das Finanzgericht und wies die Klage ab.

Entscheidung

Die Klage hatte auch vor dem Bundesfinanzhof keinen Erfolg. Die 4-jährige Reinvestitionsfrist verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden nur dann auf 6 Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres begonnen wurde. Für den Herstellungsbeginn muss das konkrete Investitionsvorhaben “ins Werk gesetzt” werden. Dieser Zeitpunkt kann schon vor den eigentlichen Bauarbeiten liegen. Indizien für den Herstellungsbeginn sind z. B. die Stellung des Bauantrags, die Aufnahme von Bauarbeiten, die Planung, soweit sie mit einer konkreten und objektiv nachvollziehbaren Investitionsentscheidung verbunden ist.

Im vorliegenden Fall sah der Bundesfinanzhof die im ersten Halbjahr 2009 durchgeführten Planungen des Architekten nicht als so konkret und verbindlich an, dass diese der Ausführungsphase und damit dem Beginn der Herstellung gleichzustellen waren. Es fehlte an den hierfür nötigen konkreten Ausführungshandlungen. Die Reinvestitionsrücklage war somit zum 30.6.2009 gewinnerhöhend aufzulösen.

Die Höhe des Gewinnzuschlags beanstandete der Bundesfinanzhof für den streitigen Zeitraum vom 30.6.2005 bis 30.6.2009 nicht.

4. Wie werden die Vermietung und Vermittlung von Ferienwohnungen besteuert?

Ist bei der Vermietung und Vermittlung von Ferienunterkünften in Italien die Tätigkeit als Veranstaltung von Reisen (Leistungsort Inland) oder als Vermittlung von Reiseleistungen (Leistungsort Italien) zu beurteilen? Dies richtet sich nach dem Gesamtbild des Einzelfalls.

Hintergrund

X bot in 2004 bis 2009 Urlaubsunterkünfte in Italien (Hotelzimmer, Appartements, Ferienwohnungen) zur Nutzung an. Die Kunden zahlten die Mieten an X, der sie an die Eigentümer und Vermieter weiterleitete. Dabei zog er hiervon seine “Provision” ab. Diese behandelte er als im Inland nicht steuerbaren Umsatz, da er sich als Vermittler für die Wohnungseigentümer ansah.

Das Finanzamt ging demgegenüber von Reiseleistungen aus, die der Margenbesteuerung nach § 25 Abs. 1 UStG unterliegen. Denn X erbrachte neben der Vermittlung von Ferienwohnungen weitere Leistungen (Beratung und Unterrichtung der Kunden). Dem folgte das Finanzgericht und wies die Klage ab.

Der Europäische Gerichtshof entschied in einer Parallelsache zu der Frage, ob die Überlassung einer Ferienwohnung mit Nebenleistungen der Sonderregelung für Reisebüros nach Art. 306 MwStSystRL unterliegt und “dass die bloße Überlassung einer von anderen Steuerpflichtigen angemieteten Ferienwohnung durch ein Reisebüro oder eine solche Überlassung einer Ferienwohnung mit zusätzlichen, als Nebenleistungen einzustufenden Leistungselementen unabhängig von dem Stellenwert dieser zusätzlichen Leistungen jeweils eine einheitliche Leistung darstellt, die der Sonderregelung für Reisebüros unterliegt”. Auf dieses Urteil hin konnte der Bundesfinanz im vorliegenden Fall entscheiden (EuGH, Urteil v, 19.12.2018, C-552/17).

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass X Reiseleistungen erbrachte. Die bloße Bereitstellung von Ferienunterkünften durch ein Reisebüro genügte für die Anwendung der Sonderregelungen für Reisebüros (Art. 306 bis 310 MwStSystRL). Der Stellenwert etwaiger anderer Lieferungen von Gegenständen oder anderer Dienstleistungen, die zu dieser Bereitstellung von Unterkünften hinzutraten, hatte keine Auswirkung auf die rechtliche Qualifikation. Die Frage, ob es sich bei den zusätzlichen Leistungen des X um selbstständige Leistungsbestandteile oder lediglich um Nebenleistungen handelte, war somit für das Vorliegen von Reiseleistungen nicht erheblich.

X war gegenüber den Kunden im eigenen Namen und nicht lediglich als Vermittler für die Eigentümer der Ferienwohnungen aufgetreten. Entscheidend für die Beurteilung ist das Auftreten des Unternehmers nach außen (gegenüber den Reisenden). Der Wille, in fremdem Namen zu handeln, ist unbeachtlich, wenn er sich nicht aus einer Erklärung des Handelnden oder aus den Umständen ergibt. Gibt der Unternehmer nicht eindeutig zu erkennen, dass er für einen anderen als dessen Vertreter handeln will, so leistet nur er und nicht der Vertretene.

Hiervon ausgehend bestätigte der Bundesfinanzhof die Würdigung des Finanzgerichts, dass X gegenüber den Reisenden als Leistender und nicht lediglich als Vermittler aufgetreten war. Das ergab sich aus der Aufmachung des Katalogs in der Art eines klassischen Reiseveranstalters und auch aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen der Eindruck vermittelt wurde, dass X der Reiseveranstalter war.

5. Apothekenrabatt bei grenzüberschreitender Arzneimittellieferung: Europäischer Gerichtshof muss entscheiden

Ist eine Apotheke, die verschreibungspflichtige Arzneimittel an gesetzliche Krankenkassen liefert, aufgrund einer Rabattgewährung an die gesetzlich krankenversicherte Person umsatzsteuerrechtlich zu einer Steuervergütung für die an die Krankenkasse ausgeführte Lieferung berechtigt? Mit dieser Frage muss sich der Europäische Gerichtshof auseinandersetzen.

Hintergrund

Die Versandhandelsapotheke A war in den Niederlanden ansässig. Sie lieferte verschreibungspflichtige Arzneimittel in das Inland, und zwar an Personen mit gesetzlicher Krankenversicherung und mit privater Krankenversicherung. A zahlte in beiden Fällen an die Versicherten Aufwandsentschädigungen (Rabatte). Die Lieferung an Privatversicherte behandelte A als im Inland steuerpflichtige Versandhandelsumsätze und erstellte demgemäß den Privatpatienten Rechnungen mit Umsatzsteuer-Ausweis. In diesen zog sie die Rabatte als Entgeltminderung ab. Das wurde vom Finanzamt nicht beanstandet. Das Gleiche galt für die Lieferung rezeptfreier Produkte an Kassenversicherte und Privatversicherte.

Weiterhin erbrachte A bei den Medikamentenlieferungen für Kassenversicherte steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an die gesetzliche Krankenversicherung. A ging bei diesen Lieferungen davon aus, dass der Ort der Lieferung in den Niederlanden lag. Sie nahm deshalb dort die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen in Anspruch.

Zudem ging A davon aus, dass die Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtigen Lieferungen an die Privatversicherten nicht nur um die an diese gezahlten Rabatte zu mindern war, sondern auch um die an die Kassenversicherten gezahlten Rabatte.

Dem folgte das Finanzamt nicht. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es bestand seiner Ansicht nach keine hinreichende Verknüpfung zwischen den Rabatten an Kassenversicherte und Umsätzen an Privatversicherte.

Entscheidung

Hinsichtlich der Medikamente für die Kassenversicherten lagen 2 Lieferungen vor: Die 1. Lieferung erfolgte von A an die gesetzliche Krankenversicherung. Es handelte sich um innergemeinschaftliche Lieferungen, die für A in den Niederlanden steuerfrei waren. Dementsprechend bestand für die gesetzliche Krankenversicherung eine Verpflichtung zur Erwerbbesteuerung. Anschließend folgte die 2. Lieferung durch die gesetzliche Krankenversicherung an die Kassenversicherten. Denn mit der Abgabe der verordneten Medikamente erfüllt diese ihre im Verhältnis zu den Kassenversicherten bestehende Pflicht zur Krankenbehandlung. Diese Lieferung fällt nicht in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer, da sie unentgeltlich erfolgt und die gesetzliche Krankenversicherung keine Steuerpflichtige ist.

Der Bundesfinanzhof legt dem Europäischen Gerichtshof folgende Fragen vor:

  1. Ist eine Apotheke, die Arzneimittel an eine gesetzliche Krankenkasse liefert, aufgrund einer Rabattgewährung an den Krankenversicherten zur Minderung der Steuerbemessungsgrundlage berechtigt?
  2. Bei Bejahung: Widerspricht es den Grundsätzen der Neutralität und Gleichbehandlung im Binnenmarkt, wenn eine Apotheke im Inland die Steuerbemessungsgrundlage mindern kann, nicht aber eine Apotheke, die aus einem Mitgliedstaat an die gesetzliche Krankenkasse innergemeinschaftlich steuerfrei liefert?

Klärungsbedürftig ist, ob A für die 1. Lieferung eine Minderung der Bemessungsgrundlage geltend machen konnte, da sie einen Rabatt an den Abnehmer der 2. Lieferung (die versicherte Person) gewährte. Fraglich ist, ob ein solcher Rabatt zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage führt, wenn die 2. Lieferung nicht in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer fällt.

Gegen eine Minderung der Bemessungsgrundlage zugunsten der A könnte zum einen sprechen, dass sie hinsichtlich der Lieferungen an die gesetzliche Krankenversicherung im Inland keinen steuerpflichtigen Umsatz ausführt. Denn aufgrund des Beginns der Versendung an die gesetzliche Krankenversicherung in den Niederlanden liegt im Inland kein steuerpflichtiger Umsatz vor, dessen Bemessungsgrundlage im Inland gemindert werden könnte. Zum anderen sind die in den Niederlanden an die gesetzliche Krankenversicherung ausgeführten Umsätze dort als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei.

6. EU-Recht befreit nicht von Einhaltung nationaler Arbeitszeitregelungen

Kraftfahrer dürfen nur 8 Stunden täglich arbeiten. EU-rechtliche Vorgaben haben insoweit keinen Vorrang vor dem Arbeitszeitgesetz.

Hintergrund

Der Arbeitgeber betrieb eine Fleischmehlfabrik. Die bei ihm beschäftigten Kraftfahrer holten nicht zum Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte z.B. bei Schlachthöfen ab und transportierten sie zur Fabrik. Nachdem zahlreiche Überschreitungen der maximal zulässigen Arbeitszeiten der Kraftfahrer festgestellt worden waren, wurde gegen den Arbeitgeber ein Bußgeldverfahren geführt.

Der Arbeitgeber wollte gerichtlich feststellen lassen, dass die Arbeitszeiten seiner Kraftfahrer wegen des Vorrangs europäischer Regelungen nicht unter die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes fallen.

Entscheidung

Das Oberverwaltungsgericht folgte nicht der Auffassung des Arbeitgebers und entschied stattdessen, dass die tägliche Höchstarbeitszeit auch im vorliegenden Fall für die Kraftfahrer gilt. Die Anwendung des Arbeitszeitgesetzes auf die Kraftfahrer wird nicht durch einen allgemeinen Vorrang der europäischen Vorgaben für die Lenk- und Ruhezeiten ausgeschlossen. Auch eine im europäischen Recht den Mitgliedsstaaten eröffnete Möglichkeit zur Abweichung von Bestimmungen über Lenk- und Ruhezeiten der Kraftfahrer, die tierische Abfälle beförderten, befreit nicht von der Einhaltung der nationalen Arbeitszeitregelungen.

Die unionsrechtlichen Mindestanforderungen an die Höchstarbeitszeit des Fahrpersonals, die im deutschen Arbeitszeitgesetz umgesetzt seien, werden durch unmittelbar anwendbare europäische Normen über Lenk- und Ruhezeiten von Kraftfahrern lediglich ergänzt.

Damit lag auch im vorliegenden Fall die tägliche Höchstarbeitszeit der Arbeitnehmer nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz bei grundsätzlich 8 Stunden täglich.

7. Ist eine Zinsvergünstigung für ein Arbeitgeber-Wohnbaudarlehen steuerfrei?

Gewährt eine Handwerkskammer einem Arbeitnehmer ein zinsvergünstigtes Wohnbaudarlehen, kann die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 58 EStG nur gewährt werden, wenn die Einkommensgrenzen des einschlägigen Wohnraumförderungsgesetzes oder des Landesgesetzes zur Wohnraumförderung eingehalten sind.

Hintergrund

A war in den Jahren 2006 bis 2009 bei einer Handwerkskammer beschäftigt. Die Handwerkskammer hatte ihm ein zinsvergünstigtes Arbeitgeber-Wohnbaudarlehen über 18.000 EUR zur Finanzierung des zusammen mit seiner Frau erworbenen Familienheims gewährt.

Das Finanzamt ging davon aus, dass die Zinszuschüsse steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellten. Denn das Darlehen war nicht aus einem öffentlichen Haushalt gewährt worden. Die von A dagegen erhobene Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen. Seiner Ansicht nach stellte der Haushalt einer Handwerkskammer keinen öffentlichen Haushalt i. S. v. § 3 Nr. 58 EStG dar.

Entscheidung

Nach § 3 Nr. 58 EStG sind u. a. Zinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten.

Der Bundesfinanzhof widersprach der Auffassung des Finanzgerichts, dass der Haushalt der Handwerkskammer keinen öffentlichen Haushalt darstellte. Denn bei der Handwerkskammer handelte es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die einen öffentlichen Haushalt führte. Die Satzung musste Bestimmungen über die Aufstellung und Genehmigung eines Haushaltsplans enthalten. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterlag der Prüfung durch den Landesrechnungshof. Damit ist die haushaltsmäßige Erfassung der Mittel und die öffentliche Kontrolle ihrer Verwendung gegeben.

Der Steuerbefreiung standen im vorliegenden Fall jedoch die Einkommensgrenzen insbesondere des Wohnraumförderungsgesetzes entgegen. § 3 Nr. 58 EStG bezieht sich nicht lediglich auf die Höhe bestimmter Förderbeträge, sondern spricht allgemein von “Vorteilen”. Damit werden auch die in den genannten Fördergesetzen festgelegten Einkommensgrenzen erfasst. Diese Grenzen waren hier deutlich überschritten. A erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit jeweils von knapp 50.000 EUR. Demgegenüber beträgt die Grenze für einen 2-Personenhaushalt 18.000 EUR pro Jahr, ggf. plus 500 EUR für jedes Kind.

8. Gemeinnützige Einrichtungen: Wann gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz?

Betreibt ein gemeinnütziger Verein zusätzlich zu einer Behindertenwerkstatt ein Bistro, das der Öffentlichkeit zugänglich ist, unterliegen dessen Umsätze nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Das gilt auch dann, wenn in dem Bistro Menschen mit Behinderung arbeiten.

Hintergrund

Der gemeinnützige Verein zur Förderung des Wohlfahrtwesens verfolgte mildtätige Zwecke durch den Betrieb einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen. Diese hatte zum Ziel, Arbeitsplätze außerhalb des allgemeinen Arbeitsmarkts zu bieten. Außerdem betrieb der Verein ein Bistro, das nicht Betriebsteil der Behindertenwerkstatt, sondern öffentlich zugänglich war.

Der Verein unterwarf die Umsätze aus dem Bistrobetrieb dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, da es sich seiner Meinung nach um einen begünstigten Zweckbetrieb handelte. Das Finanzamt wandte dagegen den Regelsteuersatz an. Es lag ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Dem folgte das Finanzgericht und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof lehnte die Auffassung des Vereins ab.

Leistungen von Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sind ermäßigt zu besteuern. Das gilt jedoch nicht für Leistungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Davon gilt eine Rückausnahme, wenn es sich um einen Zweckbetrieb handelt. Voraussetzung ist, dass der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer Zweckbetriebe die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklicht.

Die Voraussetzungen der Rückausnahme waren vorliegend nicht erfüllt. Zwar lag ein Zweckbetrieb vor. Der Verein erzielte jedoch in erster Linie zusätzliche Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Diese Einnahmen waren für den Satzungszweck nicht unerlässlich. Unerheblich war, ob geringe oder keine Gewinne erzielt wurden oder ob die Einnahmen dem Verein verblieben.

Der Verkauf von Gastronomieleistungen diente zwar der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins. Diese Zwecke wurden jedoch nicht “mit diesen Leistungen”… “selbst verwirklicht”. Denn die Leistungen dienten in erster Linie den Zwecken der Besucher des Bistros.

9. Freistellung: Abgeltung von Überstunden muss ausdrücklich geregelt sein

Wird eine bezahlte Freistellung vereinbart, fehlt es jedoch an einer deutlichen Regelung zu den Überstunden aus dem Arbeitszeitguthaben, sind diese nicht automatisch abgegolten. Vielmehr muss der Arbeitgeber die Überstunden aus dem Gleitzeitkonto des Arbeitnehmers vergüten.

Hintergrund

Die Klägerin wehrte sich vor Gericht gegen ihre fristlose Kündigung. In dem Kündigungsschutzprozess einigten sich die Parteien im November 2016 auf einen gerichtlichen Vergleich. Danach sollte das Arbeitsverhältnis Ende Januar 2017 durch ordentliche Arbeitgeberkündigung enden. Auch vereinbarten die Parteien, dass der Arbeitgeber die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt “unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung freistellt”. In diesem Zeitraum sollte auch der Resturlaub ausgeglichen werden. Eine allgemeine Abgeltungs- bzw. Ausgleichsklausel enthielt der Vergleich nicht.

Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte die Klägerin vom Arbeitgeber die Abgeltung ihrer Überstunden auf dem Arbeitszeitkonto. Dies lehnte der Arbeitgeber ab, da seiner Auffassung nach die Überstunden mit dem Vergleich durch die bezahlte Freistellung ausgeglichen worden waren.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht gab der Klägerin Recht und entschied, dass die Klausel, mit der die Klägerin unwiderruflich von der Arbeitspflicht befreit war, nicht ausreichend regelte, dass damit Überstunden abgegolten waren.

Der Arbeitgeber musste bei Ende des Arbeitsverhältnisses die Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers in Geld abgelten, wenn das Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden konnte.

Damit für den Arbeitnehmer deutlich wird, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Freizeitausgleich von der Arbeitspflicht freistellen will, braucht es eine explizite Regelung. Daran fehlte es jedoch vorliegend. In dem gerichtlichen Vergleich wurde weder ausdrücklich noch konkludent hinreichend deutlich festgehalten, dass die Freistellung auch dem Abbau des Arbeitszeitkontos dienen und damit der Freizeitausgleichsanspruch aus dem Arbeitszeitkonto erfüllt werden sollte.

10. Berufsunfähigkeitsrente aus einem Versorgungswerk: gewerbliche oder sonstige Einkünfte?

Wer Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsrente aus einem Vertreterversorgungswerk erhält, muss wissen: Bei diesen handelt es sich um nachträgliche gewerbliche Einkünfte und nicht um sonstige Einkünfte.

Hintergrund

Der Kläger war als selbstständiger Ausschließlichkeitsvertreter für eine AG tätig. Er erzielte hieraus gewerbliche Einkünfte. Zur Sicherung seiner Alters-, Berufsunfähigkeits-, und Hinterbliebenenversorgung war er Mitglied im Vertreterversorgungswerk der AG. Aufgrund einer Berufsunfähigkeit gab er seine Tätigkeit für die Versicherungsgesellschaft auf. Ab dem 1.4.2003 bezog der Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente. Das Finanzamt besteuerte die Rente zunächst mit dem Ertragsanteil. Später vertrat es die Auffassung, dass es sich um in vollem Umfang steuerpflichtige nachträgliche gewerbliche Einkünfte handelte.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab. Zur Begründung führten die Richter aus: Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit liegen vor, wenn die Einkünfte in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der ehemaligen Tätigkeit stehen. Die Einnahmen aus dem Vertreterversorgungswerk stellten nachträgliche gewerbliche Einkünfte dar, denn die Zahlungen standen mit der ehemaligen gewerblichen Tätigkeit als Versicherungsvertreter in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang. Kein Ausgleichsanspruch entstand in Höhe des Barwerts einer vom Vertreter zu beanspruchenden Rente. Deshalb bestand nach Auffassung des Finanzgerichts ein Zusammenhang mit der Tätigkeit des Hauptvertreters weiter. Die Einnahmen waren infolgedessen zu den nachträglichen gewerblichen Einkünften zu rechnen.

11. Muss der Anwalt zum aktiven beA-Nutzer werden, wenn das Fax streikt?

Für das elektronische Anwaltspostfach (beA) gilt erst ab 2022 eine aktive Nutzungspflicht. Trotzdem muss schon jetzt ein Rechtsanwalt eine fristgerechte Übermittlung über das beA durchführen, wenn die Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes über Telefax scheitert.

Hintergrund

Eine Berufungsbegründung ging nicht fristgerecht ein. Die Rechtsanwältin beantragte für ihren Mandanten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte sie aus, dass sie unzählige Versuche unternommen hatte, die Berufungsbegründungsfrist am letzten Tag vor Fristablauf per Telefax zu übermitteln.

Eine Empfangsstörung bei dem Empfangsgerät des Gerichts konnte jedoch ausgeschlossen werden, da das Empfangsjournal für diesen Tag einen störungsfreien Betrieb belegte. Zudem sprach vieles dafür, dass die Rechtsanwältin bzw. Kanzleimitarbeiterin eine Telefonnummer statt der richtigen Faxnummer verwendet hatte.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht lehnte den Wiedereinsetzungsantrag ab. Es war der Ansicht, dass eine Übermittlung über das elektronische Anwaltspostfach hätte erfolgen müssen.

Zwar gibt es noch keine aktive Nutzungspflicht, es besteht derzeit lediglich eine passive Nutzungspflicht. Mit erfolgreicher Anmeldung zum beA ist aber die Schaltfläche “Nachrichtenentwurf erstellen” freigeschaltet. Damit besteht grundsätzlich die Möglichkeit, aus dem beA heraus Nachrichten zu versenden. Hierfür ist eine elektronische Signatur nicht erforderlich, wenn die Nachricht direkt aus dem Postfach des Rechtsanwaltes selbst versendet wird.

Die Rechtsanwältin hätte daher ihre Mitarbeiter anweisen müssen, sie bei einem weiteren Scheitern der Übermittlung zu kontaktieren, um sodann eine Versendung über beA sicherstellen zu können. In diesem Unterlassen einer solchen Anweisung lag ein Anwaltsverschulden, das sich der beklagte Mandant zurechnen lassen musste.

Hinweis

In einem ähnlichen Fall lehnte ein Landgericht ebenfalls einen Wiedereinsetzungsantrag ab. Seiner Ansicht nach kam es nicht darauf an, ob das Faxgerät des zuständigen Gerichts empfangsbereit war. Die Beklagtenvertreterin war verpflichtet gewesen, den Schriftsatz über das beA einzureichen.

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1. Zur Finanzierung einer KG durch zwischengeschaltete gemeinnützige GmbH

Erlangt eine Körperschaft Vermögensmittel durch Spenden ihrer Gesellschafter und setzt sie diese zur Finanzierung einer von diesen Gesellschaftern beherrschten Personengesellschaft ein, ist diese Körperschaft nicht selbstlos tätig. Eine Gemeinnützigkeitsbescheinigung darf deshalb widerrufen werden.

Hintergrund

Die X-GmbH wurde als gemeinnützige Gesellschaft gegründet, deren Gesellschaftszweck die Förderung des Gesundheitswesens war. Die 4 Gesellschafter sind familiär verbunden und waren daneben zu 98 % an einer KG beteiligt.

Die KG deckte ihren Kapitalbedarf zunächst durch Gesellschafterdarlehen. Nachdem diese Darlehen im Jahr 2010 um 3 Mio. EUR zurückgeführt worden waren, wurde der fortbestehende Kapitalbedarf durch die GmbH gedeckt. Dazu verpflichtete sich die GmbH aufgrund von Darlehensverträgen mit der KG, der KG 3 Mio. EUR als verzinsliches Darlehen für 10 Jahre zu gewähren. Die dafür erforderlichen Mittel erhielt die GmbH durch Zahlungen der 4 Gesellschafter. Die GmbH erteilte ihnen hierfür Spendenquittungen. Das Finanzamt hatte zuvor eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit erteilt. Aufgrund der Darlehensverträge flossen der GmbH Zinsen zu, die sie im Jahr 2013 einer Kinderklinik spendete.

Im gleichen Jahr widerrief das Finanzamt die Gemeinnützigkeitsbescheinigung mangels Selbstlosigkeit. Seiner Ansicht nach war die GmbH vorrangig zur Förderung eigenwirtschaftlicher Interessen der Gesellschafter tätig geworden. Das Finanzgericht wies die Klage ab, da die GmbH durch zu niedrig verzinste Darlehen verdeckte Gewinnausschüttungen an die KG vorgenommen hatte.

Entscheidung

Für die Selbstlosigkeit der Förderung gemeinnütziger Zwecke unterscheidet das Gesetz zwischen dem Verbot der primären Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke und weiteren Vorgaben für die Mittel- und Vermögensverwendung.

“Eigenwirtschaftliche Zwecke” werden nicht nur verfolgt, wenn es um die wirtschaftlichen Interessen und Vorteile der Körperschaft selbst geht. Eine Körperschaft handelt auch dann nicht selbstlos, wenn sie in erster Linie unmittelbar oder mittelbar die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder oder diesen nahestehenden Personen wahrnimmt. An der Selbstlosigkeit fehlt es nicht nur, wenn der Eigennutz der Mitglieder in den Vordergrund tritt, sondern regelmäßig auch dann, wenn eigenwirtschaftliche Vorteile für alle Beteiligten oder wenigstens für einen wesentlichen Teil der Beteiligten mitentscheidend waren. Eigenwirtschaftliche Zwecke der Mitglieder werden somit “in erster Linie” verfolgt, wenn die bewirkte Förderung der Allgemeinheit im Vergleich zu den eigenwirtschaftlichen Vorteilen der Mitglieder oder ihnen nahestehenden Personen nicht überwiegt.

Hiervon ausgehend verstieß die GmbH mit der Darlehenshingabe an die KG gegen diese gesetzlichen Vorgaben. Die Abwägung des Gemeinwohlnutzens mit den verfolgten eigenwirtschaftlichen Interessen ergab, dass die Förderung der Allgemeinheit die eigenwirtschaftlichen Vorteile der Gesellschafter und der ihnen nahestehenden KG nicht überwiegt, sondern dass die eigenwirtschaftlichen Vorteile zumindest mitentscheidend für die Gründung der GmbH waren. Die GmbH wurde zur mittelbaren Gesellschafterfinanzierung der KG eingesetzt und ermöglichte erst dadurch ihren Gesellschaftern eine erhebliche eigenwirtschaftliche Steuerersparnis. Die von der GmbH durch Spenden erlangten Mittel waren zur Finanzierung der KG von vornherein eingeplant.

2. Nach Sofortabzug besteht kein weiterer Anspruch auf Abschreibung

Werden Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut in einem Veranlagungszeitraum in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt, obwohl sie nur im Wege der Abschreibung hätten geltend gemacht werden dürfen, besteht kein Anspruch auf Werbungskostenabzug von Abschreibungsbeträgen in den Folgejahren.

Hintergrund

Eine GbR erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Sie erwarb Geräte, die in ihr Vermietungsobjekt eingebaut wurden. In ihrer Feststellungserklärung 2009 machte die Steuerpflichtige die Anschaffungskosten der Geräte als sofort abzugsfähige Aufwendungen geltend. Zusätzlich erklärte sie einen Abschreibungsbetrag von 1/10 der Anschaffungskosten der Geräte als Werbungskosten. In dem Feststellungsbescheid 2012 wurde der Abschreibungsbetrag für die Geräte zunächst erklärungsgemäß berücksichtigt. Später änderte das Finanzamt den Feststellungsbescheid 2012 dahingehend ab, dass es den Abschreibungsbetrag nicht mehr zum Abzug zuließ.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Eine Abschreibung konnte im Jahr 2012 nicht mehr erfolgen, weil kein Abschreibungsvolumen mehr vorhanden war. Die Anschaffungskosten der Geräte waren bereits im Jahr 2009 in voller Höhe steuermindernd berücksichtigt worden. Entsprechend würde eine zusätzliche Berücksichtigung von Abschreibungsbeträgen zu einem unzulässigen Doppelabzug von betrieblichem Aufwand führen.

Den Einwänden der Klägerin folgte das Finanzgericht nicht. Sie hatten geltend gemacht, dass die fehlerhafte Berücksichtigung der Anschaffungskosten nur im Feststellungsbescheid 2009 hätte korrigiert werden können. Die fehlerhaft unterbliebene Korrektur des Feststellungsbescheids für 2009 konnte ihrer Ansicht nach nicht dazu führen, dass ihr die Abschreibung im Jahr 2012 nicht gewährt wurde. Diesen Argumenten erteilte das Finanzgericht eine klare Absage.

3. Praxisbeteiligungen von minderjährigen Kindern: Unter welchen Voraussetzungen werden sie steuerlich anerkannt?

Beteiligt der Vater seine minderjährigen Kinder an seiner Zahnarztpraxis in Form einer stillen Beteiligung, kann es mit der steuerlichen Anerkennung schwierig werden. Das gilt insbesondere dann, wenn kein Zufluss von Mitteln in das Praxisvermögen stattfindet und Steuersparmotive sowie die Versorgung der Kinder im Vordergrund stehen.

Hintergrund

Der Kläger schloss mit jedem seiner minderjährigen Kinder einen notariellen Vertrag. Damit räumte er jedem Kind eine typische stille Beteiligung an seiner Zahnarztpraxis in Höhe von 50.000 EUR ein. Die 3 Einlagen stellte er seinen Kindern “schenkweise” zur Verfügung. Geldflüsse mit tatsächlichen Zahlungen von Geldern in das Betriebsvermögen erfolgten nicht. Jede der Schenkungsvereinbarungen verwies auf eine Anlage mit dem Gesellschaftsvertrag über eine stille Beteiligung.

Das zuständige Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) genehmigte die 3 Verträge. Jeder stille Gesellschafter sollte mit 10 % am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sein, höchstens aber mit 15 % der Einlage. An einem Verlust sollte der jeweilige stille Gesellschafter ebenfalls mit 10 %, höchstens aber mit seiner Einlage, beteiligt sein.

Die an die stillen Beteiligten ausgezahlten Gewinne machte der Kläger als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt verweigerte jedoch den Abzug der Aufwendungen, da seiner Ansicht nach keine betriebliche Veranlassung vorlag.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab.

Eine stille Beteiligung hat für einen Betrieb den Vorteil, dass ihm mit der Einlage zusätzliche Wirtschaftsgüter zur Verfügung gestellt werden. Vorliegend erhielt die Praxis des Klägers jedoch nur rein formal eine Einlage. Tatsächlich waren ihr keine zusätzlichen Mittel zugeflossen. Anschaffungen von Anlagegütern tätigte der Kläger ebenfalls nicht. Auch das Motiv, seine Kinder an die Tätigkeit als Zahnarzt heranzuführen und eventuell als Betriebsnachfolger aufzubauen, hatte als Indiz für eine betriebliche Veranlassung nur geringe Bedeutung. Denn die Kinder waren bei Abschluss der notariellen Verträge 13 Jahre, 11 Jahre und 8 Jahre alt.

Eine Mitarbeit in der Praxis war aufgrund des Alters und der beruflichen Ausbildung unmöglich und bei der ärztlichen Tätigkeit zudem verboten. Die Gesellschaftsverträge sehen auch keine tatsächliche Mitarbeit vor. Die Kontrollrechte konnten die Kinder bis zur Volljährigkeit nicht ausüben. Deshalb stand die private Motivation des Klägers im Vordergrund, Steuern zu sparen und den Kindern einen Vorteil zukommen zu lassen. Der Betriebsausgabenabzug war deshalb zu Recht versagt worden.

4. Ausfall des Gesellschafters mit eigenkapitalersetzenden Darlehen: Vertrauensschutz in die bisherige Rechtsprechung

Die durch die bisherige Rechtsprechung anerkannten Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind weiter anzuwenden. Das gilt zumindest dann, wenn der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum 27.9.2017 geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend war.

Hintergrund

X war Alleingesellschafter und -geschäftsführer einer GmbH. In einem Rahmendarlehensvertrag war vereinbart, dass Auslagen und sonstige Einlagen des X bei der GmbH auf einem Darlehenskonto erfasst wurden. Seit 2009 liquidierte X die GmbH. Die letzte Bilanz zum 31.12.2011 wies nur noch das gezeichnete Kapital (25.000 EUR) und die verbliebene Verbindlichkeit gegenüber X (196.000 EUR) aus.

X machte für das Jahr 2012 aus der Auflösung der GmbH einen Verlust von 143.000 EUR geltend. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus 60 % der Anschaffungskosten von 25.000 EUR zuzüglich nachträglicher Anschaffungskosten von 214.000 EUR entsprechend dem Saldo des Darlehenskontos zum 31.12.2010. Das Finanzamt bestritt den Bestand der Forderung und berücksichtigte lediglich den Verlust des Stammkapitals (60 % von 25.000 EUR).

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Nach der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts zum 1.11.2008 waren verlorene Gesellschafterdarlehen nicht mehr als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah das anders und verwies auf sein Grundsatzurteil (BFH, Urteil v. 11.7.2017, IX R 36/15). Bis zu dieser Entscheidung hatte der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung vertreten, dass der Ausfall des Gesellschafters mit eigenkapitalersetzenden Darlehen zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung und somit zu einem steuerlich relevanten Verlust führt. Mit dem oben genannten Urteil änderte der Bundesfinanzhof diese Rechtsprechung, sodass infolge der Rechtsänderung ausgefallene Gesellschafterdarlehen grundsätzlich nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten führen. Da bis zur Veröffentlichung dieses Urteils niemand wissen konnte, wie der Bundesfinanzhof bei unverändert gebliebenem Wortlaut der anzuwendenden Norm (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG) auf die Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts reagieren würde, bejahte der Bundesfinanzhof Vertrauensschutz in die bisherigen Grundsätze bis zur Entscheidungsveröffentlichung am 27.9.2017. An dieser Entscheidung bezüglich des Vertrauensschutzes hält der Bundesfinanzhof fest.

Mit der Feststellung des Jahresabschlusses bestätigen die Gesellschafter nicht nur die Richtigkeit der Angaben zu den Vermögensverhältnissen der Gesellschaft, sondern sie bekräftigen zugleich rechtsverbindlich die im Jahresabschluss ausgewiesenen Rechtsverhältnisse im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft und im Verhältnis der Gesellschafter untereinander und verzichten auf diesbezügliche Einreden und Einwendungen. Die Feststellung des Jahresabschlusses spricht dann zumindest indiziell für das Bestehen der Forderung des Gesellschafters dem Grunde und der Höhe nach.

Davon ausgehend durfte das Finanzgericht die festgestellte Bilanz der GmbH nicht als bloßen Eigenbeleg ansehen. Ihr kommt vielmehr Indizwirkung für den Bestand und die Höhe der streitigen Forderung des X zu. Aufgrund der Indizwirkung fiel X bei Auflösung der GmbH mit einem eigenkapitalersetzenden Darlehen in entsprechender Höhe aus. Bei der Ermittlung des Auflösungsverlusts war das Darlehen mit 60 % anzusetzen.