Unternehmer und Freiberufler
- Können Syndikusanwälte rückwirkend von der Rentenversicherungspflicht befreit werden?
- Tarifbegünstigte Veräußerung: Warum die Wiederaufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit schädlich ist
- Ist ein Eingabefehler eine offenbare Unrichtigkeit?
- Unzutreffende Steuerschuldnerschaft eines Bauträgers kann korrigiert werden
- Betriebsveranstaltung: Absagen von Kollegen wirken sich nicht nachteilig aus
- Wie ist die Tätigkeitsvergütung des Gesellschafters einer GbR mit Einkünften aus Kapitalvermögen zu qualifizieren?
- Auch bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien muss die Einkünfteerzielungsabsicht geprüft werden
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer
- Zinsvereinbarung und Abzinsung
- Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine AG: Ist das gewerbesteuerpflichtig?
- Nachträgliche Anschaffungskosten bei GmbH-Beteiligung
- Rückabwicklung der Weiterveräußerung von GmbH-Anteilen ist kein rückwirkendes Ereignis
- Wie wird eine Sachausschüttung einer Kapitalgesellschaft bewertet?
- Gewährleistungsrecht beim Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen: Warum detaillierte vertragliche Regelungen
unabdingbar sind
Unternehmer und Freiberufler
- Können Syndikusanwälte rückwirkend von der Rentenversicherungspflicht befreit werden?
Wurden für einen Syndikusrechtsanwalt auch für Zeiten vor dem 1.4.2014 einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt, kann er von der Rentenversicherungspflicht befreit werden.
Hintergrund
Eine Juristin war neben ihrer Angestelltentätigkeit in einem Unternehmen daneben selbstständig als Rechtsanwältin tätig. Sie klagte auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für den Zeitraum vor April 2014. Denn in diesem Zeitraum wurden Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt.
Entscheidung
Das Sozialgericht gab der Klage statt. Es begründete die rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht insbesondere verfassungsrechtlich. Würde man diese weitergehende Befreiungsmöglichkeit ablehnen, könnten damit ausschließlich diejenigen Unternehmensjuristen profitieren, deren Arbeitgeber in der Vergangenheit nicht gesetzeskonform Beiträge an das Versorgungswerk statt zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben.
Für das Gericht war es unerheblich, ob diese Beiträge für die eigentliche Tätigkeit als Syndikus oder für eine daneben ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt geleistet wurden.
2. Tarifbegünstigte Veräußerung: Warum die Wiederaufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit schädlich ist
Voraussetzung für die tarifbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Einzelpraxis ist, dass der Steuerpflichtige die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen entgeltlich und definitiv auf einen anderen überträgt. Dazu gehört auch, dass der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit für eine gewisse Zeit einstellen muss.
Hintergrund
Der Kläger war als Steuerberater freiberuflich in einer Einzelpraxis tätig. Die Praxisräume lagen seit dem 1.4.2004 in B-C. Mit Vertrag vom 24.1.2008 veräußerte der Kläger seine Steuerberatungskanzlei mit Wirkung zum 1.4.2008 an die in B-D ansässige Steuerberatungsgesellschaft S-KG. Gegenstand des Kaufvertrags war das mobile Praxisinventar und der gesamte Mandantenstamm. Der Kläger verpflichtete sich, an der Mandatsüberleitung mitzuwirken und neue Mandate für die S-KG zu akquirieren. Gleichzeitig schloss er mit der S-KG eine bis zum 31.12.2010 befristete freiberufliche Tätigkeitsvereinbarung, nach der er seine bisherigen und neu akquirierten Mandanten im Namen und für Rechnung der S-KG beraten sollte.
Zum 28.2.2010 gab der Kläger seine Tätigkeit für die S-KG auf und nahm wieder eine Beratungstätigkeit im Rahmen einer Einzelpraxis auf. Den wesentlichen Teil seiner ehemaligen Mandanten (ca. 50 bis 60 % des ehemaligen Umsatzvolumens) nahm er mit, das vor der Praxisübertragung beschäftigte Personal stellte er teilweise wieder ein.
Das Finanzamt kam deshalb zu dem Ergebnis, dass der Gewinn aus der Veräußerung der Steuerberatungskanzlei nicht begünstigt war.
Das Finanzgericht entschied, dass die ursprüngliche Übertragung der wesentlichen Praxisgrundlagen sich im Nachhinein als eine bloße Unterbrechung der bisherigen freiberuflichen Tätigkeit darstellte.
Entscheidung
Die Revision des Klägers vor dem Bundesfinanzhof hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Gericht entschied, dass der Kläger nicht die Voraussetzungen für eine tarifbegünstigte Veräußerung seiner Steuerberatungskanzlei erfüllte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt die Veräußerung einer Praxis u. a. voraus, dass der Steuerpflichtige seine freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellt.
Wird der Veräußerer als Arbeitnehmer oder als freier Mitarbeiter im Auftrag und für Rechnung des Erwerbers tätig, ist dies grundsätzlich unschädlich. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige seine bisherige freiberufliche Tätigkeit nur in einem geringen Umfang fortführt.
Nimmt der Veräußerer seine freiberufliche Tätigkeit jedoch nach einer gewissen Zeit wieder auf, kann dies schädlich sein – selbst wenn die Wiederaufnahme zum Zeitpunkt der Übertragung der Praxis nicht geplant war. Maßgebend ist allein, ob es objektiv zu einer definitiven Übertragung der wesentlichen Praxisgrundlagen gekommen ist. Im vorliegenden Fall war es wegen der Wiedereröffnung der Einzelpraxis nach 22 Monaten nicht zu einer definitiven Übertragung des Mandantenstamms auf den Erwerber gekommen.
3. Ist ein Eingabefehler eine offenbare Unrichtigkeit?
Unterläuft dem Finanzbeamten ein Eingabefehler, kann dies eine offenbare Unrichtigkeit darstellen. Das gilt auch dann, wenn der Fehler von 3 Sachbearbeitern im Finanzamt nicht erkannt wurde.
Hintergrund
Der Kläger veräußerte im November 2011 einen Gesellschaftsanteil an einer GmbH zu einem Verkaufspreis von 138.000 EUR. Da er diese Beteiligung in seinem Privatvermögen hielt, erzielte er aus der Veräußerung einen Veräußerungsgewinn. Dieser war steuerpflichtig und unterlag dem Teileinkünfteverfahren. Mit der Einkommensteuererklärung 2011 erklärte der Kläger diesen Gewinn zutreffend. Der Sachbearbeiter im Finanzamt prüfte die Berechnung des Veräußerungsgewinns und sah sie als richtig an. Aufgrund einer fehlerhaften Eingabe in die EDV des Finanzamts wurde jedoch von dem zutreffenden Veräußerungsgewinn von 80.000 EUR ein angeblich steuerfreier Veräußerungsgewinn von 80.000 EUR abgezogen. So ergab sich ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von Null.
Dieser Fehler fiel weder dem Veranlagungssachbearbeiter noch dem Qualitätssicherer noch der Sachgebietsleiterin auf. Die Einkommensteuerveranlagung erfolgte entsprechend. Nachdem der Fehler bei einer Betriebsprüfung bei der GmbH erkannt worden war, änderte das Finanzamt die Einkommensteuerveranlagung für 2011 aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit. Dagegen wehrte sich der Kläger mit seiner Klage.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Es entschied, dass der Steuerbescheid geändert werden durfte. Das Finanzamt darf Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten liegen insbesondere dann vor, wenn es sich um Eingabe- oder Übertragungsfehler handelt, die für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich erkennbar seien. Hierbei muss es sich um mechanische Fehler handeln, Rechtsirrtümer fallen nicht unter die Regelung.
Im vorliegenden Fall würdigten die Sachbearbeiter im Finanzamt die Rechtslage zwar zutreffend. Dann unterlief jedoch dem Veranlagungssachbearbeiter ein mechanischer Fehler bei der Eingabe. Dieser führte dazu, dass der Veräußerungsgewinn fälschlicherweise als steuerfrei in die Berechnung einbezogen wurde. Diesen mechanischen Fehler bemerkten weder die zweite Bearbeiterin noch die Sachgebietsleiterin. Insoweit durfte das Finanzamt die Steuerveranlagung 2011 unter Berufung auf eine offenbare Unrichtigkeit ändern. Auch die Tatsache, dass gleich 3 Bearbeiter im Finanzamt den Fehler übersahen, änderte nach Ansicht des Finanzgerichts nichts daran, dass der Fehler offenbar war.
4. Unzutreffende Steuerschuldnerschaft eines Bauträgers kann korrigiert werden
Geht ein Bauträger davon aus, dass er als Leistungsempfänger der Steuerschuldner für von ihm bezogene Bauleistungen ist, und stellt sich dies als falsch heraus, darf er die zu viel gezahlte Umsatzsteuer ohne weitere Voraussetzungen zurückfordern.
Hintergrund
Die Bauträgerin A errichtete in den Jahren 2011 bis 2013 Gebäude auf eigenen Grundstücken, die sie anschließend umsatzsteuerfrei veräußerte. Die für die Errichtung bezogenen Bauleistungen stellten die Bauunternehmer netto in Rechnung. Sie gingen übereinstimmend mit A davon aus, dass diese als Leistungsempfängerin Steuerschuldnerin war. Dementsprechend erklärte A die Umsatzsteuer nach § 13b UStG.
Nachdem der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass ein Bauträger keine Bauleistungen erbringt und damit auch nicht Steuerschuldner ist, wandte sich A gegen die entsprechende Steuerfestsetzung. Das Finanzgericht gab der Klage statt.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof sah das genauso und entschied, dass A nicht Steuerschuldnerin nach § 13b UStG war. Ein Bauträger erbringt keine Bauleistung, sondern liefert steuerfrei bebaute Grundstücke. Versteuert ein Bauträger in der fälschlichen Annahme seiner Steuerschuld von ihm bezogene Bauleistungen nach § 13b UStG, kann er die Rechtswidrigkeit dieser Besteuerung nachträglich geltend machen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder das Finanzamt die Möglichkeit für eine Aufrechnung hat. Denn nach Ansicht des Gerichts hängt das Entfallen einer rechtswidrigen Besteuerung nach § 13b UStG nicht von weiteren Voraussetzungen ab. Die Steuerfestsetzung ist gegenüber dem Erhebungsverfahren vorgreiflich.
Das Verlangen der A nach einer gesetzeskonformen Besteuerung verstieß auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Im vorliegenden Fall erweiterte die Finanzverwaltung den Anwendungsbereich des § 13b UStG auf Leistungsempfänger ohne Recht auf Vorsteuerabzug und besteuerte A als Bauträgerin rechtswidrig. Das Verlangen nach Korrektur dieser rechtswidrigen Besteuerung war im Verhältnis zum Finanzamt nicht treuwidrig und stellte keine unzulässige Rechtsausübung dar.
5. Betriebsveranstaltung: Absagen von Kollegen wirken sich nicht nachteilig aus
Sagen Arbeitnehmer ihre Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung ab, darf dies bei der 110-EUR-Freibetragsberechnung nicht zulasten der teilnehmenden Arbeitnehmer gehen.
Hintergrund
Ein Arbeitgeber richtete eine Weihnachtsfeier für die Belegschaft aus. Zu dieser meldeten sich zunächst 27 Arbeitnehmer an. Kurzfristig sagten 2 Arbeitnehmer ab, sodass nur 25 Arbeitnehmer an der Feier teilnahmen. Die Gesamtkosten der Feier blieben unverändert bei 3.052,35 EUR.
Bei der Berechnung des 110-EUR-Freibetrags ging der Arbeitgeber davon aus, dass die Feierkosten durch die Zahl der angemeldeten Arbeitnehmer geteilt werden müssen. Damit ergab sich ein Pro-Kopf-Vorteil von 113,05 EUR, sodass für jeden teilnehmenden Arbeitnehmer nur ein Vorteil von 3,05 EUR der Lohnsteuer unterlag. Das Finanzamt verteilte die Feierkosten jedoch auf die 25 teilnehmenden Arbeitnehmer. So ergab sich ein Pro-Kopf-Vorteil von 122,09 EUR und ein steuerpflichtiger Vorteil von 12,09 EUR pro Teilnehmer.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab dem Arbeitgeber recht. Es entschied, dass sich vergeblich aufgewandte Feierkosten für angemeldete, aber nicht erschienene Arbeitnehmer nicht auf die Höhe des steuerpflichtigen Vorteils der teilnehmenden Arbeitnehmer auswirken dürfen. Diese sog. No-Show-Kosten führten jedoch nicht zu zusätzlichen Zuwendungen an die teilnehmenden Arbeitnehmer. Nach der gesetzlichen Regelungssystematik sollen nur solche geldwerten Vorteile besteuert werden, die zu einer Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers führen. Überdimensionierte Sachleistungen wie beispielsweise zu viel bestellte Essen führen bei den Teilnehmern aber gerade nicht zu einer zusätzlichen Bereicherung.
Deshalb durften die Absagen einzelner Arbeitnehmer bei der Betriebsveranstaltung nicht zulasten der teilnehmenden Arbeitnehmer gehen.
6. Wie ist die Tätigkeitsvergütung des Gesellschafters einer GbR mit Einkünften aus Kapitalvermögen zu qualifizieren?
Erzielt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Einkünfte aus Kapitalvermögen, ist die Tätigkeitsvergütung des Gesellschafters regelmäßig als Sondervergütung zu qualifizieren. Das gilt zumindest dann, wenn sie gewinnunabhängig ausgestaltet ist und aufwandswirksam monatlich verbucht wird.
Hintergrund
Der Kläger war zu 10 % an einer GbR beteiligt. Diese erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen. Nach dem Gesellschaftsvertrag erhielt der Gesellschafter eine Tätigkeitsvergütung. Der Kläger war der Ansicht, dass diese als Gewinnvorab anzusehen war. Das Finanzamt wertete sie stattdessen als Sondervergütung in der Form von Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit. Diese waren in Deutschland zu versteuern, obwohl der Kläger im Inland keinen Wohnsitz innehatte. Gegen die entsprechenden Einkommensteuerbescheide wehrte sich der Kläger nach erfolglosem Einspruch mit der Klage.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Die Tätigkeitsvergütung war vom Finanzamt zutreffend nicht als Gewinnvorab eingestuft worden. Vielmehr stellte sie eine Sondervergütung dar. Die dafür erforderliche vertragliche Vereinbarung war hier im Gesellschaftsvertrag getroffen worden. Für eine Einstufung als Sondervergütung sprach zum einen der Wortlaut der gesellschaftsvertraglichen Regelung. Zum anderen erfolgten die Zahlungen gewinnunabhängig. Da es sich bei der GbR um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft handelte, waren die Einkünfte als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit einzustufen. Eine Regelung zur Hinzurechnung von Sondervergütungen, wie diese bei einer gewerblichen Mitunternehmerschaft gegeben ist, gibt es für vermögensverwaltende Personengesellschaften nicht.
7. Auch bei der Vermietung von Gewerbeimmobilien muss die Einkünfteerzielungsabsicht geprüft werden
Die Einkünfteerzielungsabsicht wird anhand einer Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung von grundsätzlich 30 Jahren festgestellt. Grundsätzlich beginnt der Prognosezeitraum mit der Anschaffung. Das gilt auch dann, wenn ein späterer Umbau mit anschließender Neuverpachtung erfolgt.
Hintergrund
Eine GbR, an der die Brüder einer Hoteliers-Familie beteiligt waren, erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Hotelkomplexes. Dieser bestand aus dem Hotel, einem Nebengebäude sowie einem Einfamilienhaus. Zunächst erfolgte die Verpachtung des gesamten Objekts an einen fremden Dritten. Später wurde das Hotel umgebaut, von 6 Zimmern auf 22 erweitert, das Restaurant renoviert, wodurch es zu einem 4-Sterne-Haus wurde. Die weitere Verpachtung erfolgte zunächst durch eine Betriebs-GmbH, in der fremde Geschäftsführer eingesetzt waren. Ab 2010 übernahm die Ehefrau eines der Gesellschafter die Geschäftsführung. Das Hotel und das Restaurant wurden mit fremden Wirten betrieben.
Bei der Veranlagung für das Jahr 2011 führte das
Finanzamt aufgrund der bisherigen Entwicklung eine Prognoseberechnung durch. Für
den Zeitraum 1995 bis 2024 ergab sich ein Totalverlust. Wegen fehlender
Einkünfteerzielungsabsicht erkannte das Finanzamt die Verluste der Jahre 2008
bis 2012 nicht an. Das sahen die Kläger anders.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht sah den Hotelkomplex einheitlich als ein Objekt an. Bei Gewerbeimmobilien wird die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung von 30 Jahren, der in dieser Zeitspanne voraussichtlich erzielbaren steuerpflichtigen Erträge und der anfallenden Werbungskosten festgestellt. Nach Ansicht des Gerichts begann der Prognosezeitraum mit der Anschaffung im Jahr 1993 und nicht erst nach Abschluss der Umbaumaßmaßnahmen im Jahr 2001. Entgegen der Ansicht der Steuerpflichtigen bewirkte der Umbau in den Jahren 1999 bis 2001 und die anschließende Neuverpachtung keine Änderung der Verhältnisse, die zu einem Neubeginn des Prognosezeitraums führten. Denn von Beginn an wurde die Immobilie zur Nutzung als Hotel verpachtet. An der Art der jeweiligen Pachtverträge hatte sich nichts geändert. Durch die Renovierungsarbeiten ergab sich keine wesentliche Verbesserung der Einnahmesituation gegenüber den Jahren vor der Renovierung.
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer
- Zinsvereinbarung und Abzinsung
Bei der Umwandlung eines bisher bedingt verzinsten Darlehens ohne Bedingungseintritt in ein unbedingt verzinstes Darlehen liegt auch dann ein verzinsliches Darlehen vor, wenn zwar die Verzinsungsabrede vor dem Bilanzstichtag erfolgte, der Zinslauf aber erst danach begann.
Hintergrund
Eine Unternehmergesellschaft (UG) betrieb das Halten und Veräußern von Beteiligungen sowie die Vermögensverwaltung. Alleingesellschafter war X. Im Januar und Februar 2010 erwarb die UG im Rahmen einer Kapitalerhöhung Inhaberaktien an einer AG, die einen Nominalwert von insgesamt 750.000 EUR hatten. Im diesem Zusammenhang nahm die UG bei ihrem Alleingesellschafter Darlehen in Höhe von 750.000 EUR auf, die jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen kündbar waren. Eine Laufzeit dieser Darlehen war nicht ausdrücklich vereinbart.
Die Darlehensforderungen waren ab dem Tage des Geldeingangs bis zur Rückzahlung mit 3 % p.a. aus den erhaltenen Dividenden der AG zu verzinsen. Die Verzinsung fiel aber nur an, wenn die AG Dividenden zahlte. Eine garantierte Mindestverzinsung war ausgeschlossen.
Zu der ursprünglich beabsichtigten kurzfristigen Weiterveräußerung der Aktien kam es in der Folgezeit nicht. Dementsprechend wurden auch die Darlehen nicht wie vorgesehen mit dem Verkaufserlös getilgt. Dividendenzahlungen seitens der AG blieben aus. Daraufhin wurden die Bedingungen der Darlehensverträge am 24.11.2010 angepasst und eine Mindestverzinsung mit Wirkung ab dem 1.1.2011 festgelegt.
In ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2010 passivierte die UG die Darlehensverbindlichkeiten in voller Höhe. Das Finanzamt gelangte jedoch zu der Auffassung, dass die passivierte Darlehensverbindlichkeit unter Annahme einer Darlehenslaufzeit von 12 Jahren mit einem Faktor von 0,503 um 372.750 EUR abzuzinsen war. Das Jahresergebnis der UG erhöhte sich dementsprechend.
Das Finanzgericht folgte dem Finanzamt.
Entscheidung
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs lagen am Bilanzstichtag 31.12.2010 verzinsliche Darlehen vor. Die Darlehensverbindlichkeiten waren deshalb zum 31.12.2010 mit ihrem Nominalbetrag von insgesamt 750.000 EUR und nicht mit 377.250 EUR zu passivieren. Eine Abzinsung kam nicht in Betracht.
Ausgenommen von der Abzinsung sind u.a. Verbindlichkeiten, die verzinslich sind. Eine verzinsliche Verbindlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn das Darlehen mit einer Zinsvereinbarung verbunden ist. Wird eine kurzzeitige Verzinsung von vornherein vereinbart, so ist eine verzinsliche Verbindlichkeit gegeben. Eine Abzinsung soll dann unterbleiben.
Wird bei einem zunächst unverzinslichen Darlehen erst später eine Verzinsung vereinbart, so ist ebenfalls von einer verzinslichen Verbindlichkeit auszugehen. Eine spätere unbedingte Verzinsungsabrede führt zu einer verzinslichen Verbindlichkeit, die zum Zeitpunkt des folgenden Bilanzstichtages zu berücksichtigen ist.
Dies gilt aufgrund des Zwecks der Vorschrift auch dann, wenn die Verzinsung erst nach dem Bilanzstichtag erfolgt. Aufgrund der getroffenen Vereinbarung vom 24.11.2010 lag spätestens ab diesem Zeitpunkt eine verzinsliche Verbindlichkeit vor, deren Verzinsungsbeginn nur nach dem Bilanzstichtag erfolgte.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs stellte sich hinsichtlich der Verzinsung nicht die Frage, ob ein wertaufhellendes oder wertbegründendes Ereignis vorlag. Denn die maßgebliche Vereinbarung vom 24.11.2010 war am Bilanzstichtag 31.12.2010 bekannt. Nur bei Tatsachen, die nach dem Bilanzstichtag und bis zur Bilanzaufstellung eingetreten sind oder bekannt bzw. erkennbar werden, ist die Differenzierung zwischen wertaufhellenden und wertbegründenden Tatsachen beachtlich.
2. Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine AG: Ist das gewerbesteuerpflichtig?
Keine rückwirkende Gewerbesteuerpflicht wird begründet, wenn innerhalb des 7-Jahreszeitraums nach § 22 Abs. 1 UmwStG lediglich sukzessiv Teile der erhaltenen Gesellschaftsanteile veräußert werden.
Hintergrund
Eine GmbH & Co. KG wurde zum 31.3.2013 zu Buchwerten in eine AG umgewandelt. Die Kommanditisten A und B erhielten bei dieser Umwandlung Aktien der AG. In der Folgezeit verkaufte B Aktien an fremde Dritte. Weitere Aktien gingen durch einen Vermächtnis- und Abfindungsvertrag über. Das Finanzamt ermittelte für jeden der diversen Anteilsveräußerungen bzw. -übertragungen der B jeweils einen gewerbesteuerpflichtigen Einbringungsgewinn I. Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht wurden die Einbringungsgewinne I für die Anteilsveräußerungen an eine von der Klägerin gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ausgenommen.
Entscheidung
Das Finanzgericht entschied, dass der Gewinn aus der Veräußerung der Anteile im Rahmen des Vermächtnis- und Abfindungsvertrags ebenfalls nicht der Gewerbesteuer unterlag. Nur Gewinne aus dem laufenden Betrieb sind hinsichtlich der Gewerbesteuer zu erfassen. Dagegen sind Gewinne aus der Aufgabe oder Veräußerung irrelevant, wenn damit die endgültige Einstellung der gewerblichen Betätigung verbunden ist.
Das gilt nach Ansicht des Finanzgerichts auch bei einer nur sukzessiven bzw. teilweisen Veräußerung der erhaltenen Anteile. Denn die vermächtnisweise Übertragung der Anteile bewirkte nicht, dass B nur noch einen Teilanteil an der GmbH & Co. KG in die AG eingebracht hätte. Vielmehr beschränkte sich die rückwirkende Änderung auf den Wertansatz des übergehenden Vermögens und damit auf die Höhe des Einbringungsgewinns I. Die Einbringung des gesamten Mitunternehmeranteils und die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit der GmbH & Co. KG blieben davon unberührt.
3. Nachträgliche Anschaffungskosten bei GmbH-Beteiligung
Aufwendungen aus einer Einzahlung in die Kapitalrücklage, die ein Gesellschafter zur Vermeidung einer Bürgschaftsinanspruchnahme tätigt, führen zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung.
Hintergrund
X war zusammen mit seiner Mutter und 3 Brüdern an der A-GmbH beteiligt. Im Jahr 1999 hatte er zusammen mit einem Bruder eine Bürgschaft für Bankverbindlichkeiten der A-GmbH übernommen. Darüber hinaus stand der Bank eine Grundschuld auf einem Grundstück als Sicherheit zur Verfügung, das der Mutter gehörte. Nach 2 Verlustjahren stellte die A-GmbH ihren Betrieb zum Ende des Jahres 2009 ein. Ihr gesamtes Vermögen veräußerte sie an die I-GmbH. An dieser waren X, sein Bruder D und ein Dritter zu je einem Drittel beteiligt. Im Februar 2010 gingen der Anteil der Mutter an der A-GmbH und das Grundstück auf X und seine Brüder als Erben zu gleichen Teilen über.
Im Laufe des Jahres 2010 leisteten X und seine Brüder
jeweils in gleicher Höhe Zuführungen in die Kapitalrücklage der GmbH, um eine
drohende Liquidation zu vermeiden. Nachdem die Bank Ende 2010 einen
Teilverzicht auf ihre Forderungen in Aussicht gestellt hatte, zahlte die A-GmbH
einen Teilbetrag an die Bank. Danach veräußerten X und seine Brüder die Anteile
an der A-GmbH zum Preis von 0 EUR an die I-GmbH. Die Grundschuld wurde
gelöscht.
Für das Jahr 2010 machte X einen Veräußerungsverlust geltend. Diesen errechnete er aus einem anteiligen Verlust der Stammeinlage und nachträglichen Anschaffungskosten aus der Kapitalzuführung. Das Finanzamt dagegen ermittelte den Veräußerungsverlust, indem es die von den Gesellschaftern geltend gemachten Anschaffungskosten, also Kapitalrücklage plus Stammkapital, um die zugunsten der Bank eingetragene Grundschuld minderte und den verbleibenden Betrag auf X und die Brüder verteilte.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof entschied, dass der von X getragene Aufwand bei der Berechnung seines Verlustes aus der Veräußerung der GmbH-Anteile als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen waren. Nach der Rechtsprechung sind nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung nur solche Aufwendungen des Gesellschafters, die nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Hierzu zählen u. a. auch freiwillige und ohne Gewährung von Vorzügen seitens der Kapitalgesellschaft erbrachte Einzahlungen in die Kapitalrücklage, wie sie X im vorliegenden Fall leistete.
Der Anerkennung als Anschaffungskosten stand nicht entgegen, dass die A-GmbH die der Kapitalrücklage zugeführten Mittel dazu verwendete, die besicherten Verbindlichkeiten abzulösen. Denn es spielte keine Rolle, wie die Gesellschaft den vom Gesellschafter eingezahlten Betrag verwendete. Unerheblich war ebenso, wie der Rückgriffanspruch des X gegen die A-GmbH zu bewerten gewesen bzw. ob er mit seinem Anspruch ausgefallen wäre, wenn die Bank in das Grundstück vollstreckt oder ihn als Bürge in Anspruch genommen hätte.
Zuletzt sah der Bundesfinanzhof in der Vorgehensweise des X keinen Gestaltungsmissbrauch. Die Ausstattung einer Gesellschaft mit Eigenkapital widersprach nicht den Wertungen des Gesellschaftsrechts. Denn dadurch war es der Gesellschaft möglich, wechselnde Kapitalbedürfnisse durch Eigenkapital statt durch Fremdkapital zu decken. In einem solchen gesellschaftsrechtskonformen Vorgehen konnte kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liegen, zumal das Steuerrecht die Verwendung von Eigenkapital begünstigt.
4. Rückabwicklung der Weiterveräußerung von GmbH-Anteilen ist kein rückwirkendes Ereignis
Stellt sich nach der Veräußerung von GmbH-Anteilen nachträglich ein niedrigerer Wert heraus, sodass der Veräußerer zivilrechtlich zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübertragung der Anteile verpflichtet ist, liegt insoweit kein rückwirkendes Ereignis, sondern eine wertaufhellende Tatsache vor.
Hintergrund
Ein Alleingesellschafter legte seine Anteile an mehreren GmbHs in eine neugegründete GmbH verdeckt ein. Im Rahmen der Besteuerung dieser verdeckten Einlage wurde der Wert der eingelegten Anteile anhand des Veräußerungserlöses bestimmt, den die neugegründete GmbH aus der Veräußerung der eingelegten GmbH-Anteile an einen fremden Dritten erzielte.
Der Käufer der Anteile verklagte die neugegründete GmbH erfolgreich auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Die neugegründete GmbH sowie der Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner wurden verurteilt, ihm den bei der Veräußerung gezahlten Kaufpreis zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Rückabtretung und Rückübertragung der veräußerten GmbH-Anteile zu übertragen. Nach Ansicht des Finanzamts lagen die Voraussetzungen für eine Änderung des Steuerbescheids wegen eines rückwirkenden Ereignisses vor. Es änderte deshalb den Bescheid unter Aufhebung des Gewinns. Die Festsetzung von Erstattungszinsen lehnte das Finanzamt jedoch ab.
Entscheidung
Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Bescheidänderung nicht vorlagen. Der Vorgang stellte kein rückwirkendes Ereignis, sondern eine nachträglich wertaufhellende Tatsache dar.
Hat das Finanzamt jedoch trotzdem den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid unzutreffend wegen eines rückwirkenden Ereignisses geändert und die Besteuerung der verdeckten Einlage rückgängig gemacht, ohne dass tatsächlich die Voraussetzungen einer Korrekturvorschrift vorlagen, richtet sich die Verzinsung des Steuererstattungsbetrages nach der Grundregel des § 233a Abs. 1 Satz 1 AO. Die Ausnahmeregelung für Änderungen bei rückwirkenden Ereignissen nach § 233a Abs. 2a AO fand hier keine Anwendung.
Die Begründung des Finanzgerichts: Es ist nicht darauf abzustellen, welche Änderungsnorm im Bescheid genannt wurde, sondern darauf, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Anwendung der Änderungsnorm tatsächlich objektiv vorlagen.
5. Wie wird eine Sachausschüttung einer Kapitalgesellschaft bewertet?
Mit dieser Frage beschäftigte sich der Bundesfinanzhof und entschied, dass der Gegenstand einer Sachausschüttung einer Kapitalgesellschaft mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist. Auf den Wertansatz im Gewinnverwendungsbeschluss kommt es nicht an.
Hintergrund
Mit dem Tod der Frau B im Jahr 1988 gingen Aktien der A-AG auf die gemeinnützige BA-Stiftung als Erbin über. Im Jahr 2002 erwarb die Stiftung alle Anteile an der GmbH und übertrug die Aktien (74 %) auf die GmbH. Im Jahr 2005 übertrug die GmbH die Aktien zum Buchwert wieder auf die Stiftung zurück.
Das Finanzamt wertete den Vorgang als Einlage der Stiftung in die GmbH, die sie mit dem Teilwert bewertete. Die Rückübertragung der Aktien im Jahr 2005 behandelte das Finanzamt als Sachausschüttung zum gemeinen Wert und nahm eine steuerbefreite verdeckte Gewinnausschüttung an. 5 % dieser verdeckten Gewinnausschüttung berücksichtigte es als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe. Dementsprechend erhöhte sich das zu versteuernde Einkommen der GmbH.
Das Finanzgericht gab der Klage gegen die geänderten Steuer- und Feststellungsbescheide überwiegend statt. Die Begründung: Wegen des Rückwirkungsverbots war der Hinzurechnungsbetrag von 5 % dieses „Gewinns“ auf die Wertsteigerungen der Aktien zu begrenzen, die sich zwischen dem 22.12.2003 (Gesetzesbeschluss zum sog. Korb-II-Gesetz) und dem Zeitpunkt der Rückübertragung ergaben.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab. Die Rückübertragung des Aktienpakets auf die Stiftung erhöhte das Einkommen der GmbH. Die Aktien sind zum gemeinen Wert anzusetzen und die Differenz zum Buchwert dem Einkommen der GmbH außerbilanziell hinzuzurechnen.
Zur Begründung führen die obersten Finanzrichter aus: In der Rückübertragung lag keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern eine offene Gewinnausschüttung, da die Ausschüttung an die Stiftung auf einem ordnungsgemäßen Gewinnverwendungsbeschluss beruhte. Die Bewertung der offenen Gewinnausschüttung richtete sich nach dem gemeinen Wert. Das Buchwertprivileg fand keine Anwendung, da hier kein Entnahmetatbestand vorlag. Im Ergebnis erhöhte sich damit durch die Rückübertragung der Aktien im Wege einer offenen Gewinnausschüttung das Einkommen der GmbH. Dieser Betrag war zwar steuerfrei, unterlag jedoch der Schachtelstrafe.
Einen Verstoß der Schachtelstrafe gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot konnte der Bundesfinanzhof im Gegensatz zum Finanzgericht nicht erkennen. Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden, liegt zwar eine „unechte“ Rückwirkung vor, dieser Fall war hier jedoch gar nicht gegeben. Die Regelung, nach der typisierend 5 % der Veräußerungsgewinne als nichtabziehbare Betriebsausgaben gelten und einkommenserhöhend berücksichtigt werden, ohne dass der Nachweis niedrigerer Betriebsausgaben gestattet ist, bedeutet keine unechte Rückwirkung. Die Erhöhung des Einkommens der GmbH trat mit belastender Wirkung im Zeitpunkt der Entstehung der Körperschaftsteuer für das Jahr 2005, also am 31.12.2005, ein und damit nach der Verkündung der Rechtsänderung. Die Regelung greift nicht in einen vor der Verkündung der Gesetzesänderung ins Werk gesetzten Sachverhalt ein. Vielmehr handelte es sich bei dieser Regelung um eine Fiktion nichtabziehbarer Betriebsausgaben, die sich nur formal an den Wertsteigerungen der veräußerten Anteile orientiert, um die Höhe der Betriebsausgaben festzulegen.
6. Gewährleistungsrecht beim Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen: Warum detaillierte vertragliche Regelungen unabdingbar sind
Bei dem Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Sachkauf, sondern um einen Rechtskauf. Die Gewährleistungsrechte sind aber im Fall von Mängeln des von der GmbH betriebenen Unternehmens ausnahmsweise anwendbar, wenn der Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Anteile und damit das Unternehmen selbst Gegenstand des Kaufvertrags ist.
Hintergrund
Die Klägerin und die Beklagte waren im Rahmen eines Joint Ventures zu jeweils 50 % an einer GmbH beteiligt. Nach Meinungsverschiedenheiten sollte das Joint Venture durch einen Verkauf der von der Beklagten gehaltenen Anteile an die Klägerin beendet werden. Nachdem die Transaktion abgewickelt war, forderte die Klägerin aufgrund eines Prüfberichts einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft u. a. die Rückerstattung des Kaufpreises. Infolge massiver Abgrenzungsfehler wies der für die Kaufpreisfindung maßgebliche Jahresabschluss deutlich zu hohe Umsatzerlöse aus. Bei Zugrundelegung der zutreffenden Unternehmenszahlen hätte sich ein Kaufpreis allenfalls von Null ergeben.
Entscheidung
Vor dem Bundesgerichtshof hatte die Klägerin mit ihrer Revision letztlich doch Erfolg, nachdem die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten. Zwar sieht das Gesetz die entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Kauf von Sachen nicht nur für den Kauf von Rechten, sondern ebenfalls für den Kauf sonstiger Gegenstände vor, worunter nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch der Kauf von Unternehmen oder Unternehmensteilen fallen. Unberührt davon bleibt jedoch der Umstand, dass beim Erwerb von Mitgliedschaftsrechten allein die betreffenden Gesellschaftsanteile den Kaufvertragsgegenstand bilden und Anknüpfungspunkt für die Gewährleistungsvorschriften darstellen. An dem von der GmbH betriebenen Unternehmen und den von diesem gehaltenen Sachwerten erwirbt ein Anteilskäufer kein unmittelbares Recht.
Eine Haftung für Mängel des Unternehmens selbst, z. B. eine Überschuldung, kommt dagegen in Betracht, wenn es sich bei dem Anteilskauf faktisch um den Kauf des ganzen Unternehmens handelt, der Käufer also sämtliche oder nahezu sämtliche Anteile an einem Unternehmen erwirbt.
Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht für eine sukzessive, in mehreren Schritten erfolgte Übernahme der gesamten Geschäftsanteile. Eine Übernahme von lediglich 50 % der Anteile reicht nicht für die Annahme eines Sachkaufs. Dabei spielt es keine Rolle, ob wie im vorliegenden Fall der Käufer bereits Anteile an der Gesellschaft hält.
Schließlich stellt die Überschuldung auch keinen Rechtsmangel der verkauften Anteile dar. Der Bestand der Anteile wurde hierdurch nicht gefährdet.