Mandantenbrief Steuern Unternehmer Januar 2017
Unternehmer
|
|
1. |
Arbeitnehmer-Ehegatte: |
2. |
Umsatzsteuer: |
3. |
Bewirtungskosten: |
4. |
Vergütung für |
5. |
Verkauf eines |
6. |
Mitunternehmerschaft |
7. |
Gesellschaft |
8. |
Kassenbuch: |
9. |
Anwaltliche |
10. |
Pokerspiel: Wann
|
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer
|
|
1. |
Beteiligung an |
2. |
Ist eine |
3. |
Übernahme einer |
Unternehmer
und Freiberufler
1.
Arbeitnehmer-Ehegatte:
Für Ausgleichszahlung muss keine Schenkungsteuer gezahlt werden
Vereinbaren
Ehegatten, die bei der gleichen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beschäftigt
sind, eine Ausgleichszahlung zur Förderung des Arbeitserfolgs, liegt keine
freigebige Zuwendung vor. Schenkungsteuer darf deshalb nicht festgesetzt
werden.
Hintergrund
Ehemann
A war Partner einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, für die er den Bereich
Immobilienwirtschaftsrecht aufbauen sollte. Seine Ehefrau E war bei derselben
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Senior Manager in eben diesem Gebiet tätig.
A und E verpflichteten sich mit einem Vertrag zur partnerschaftlichen
Zusammenarbeit, stuften darin ihre Leistungsbeiträge als gleichwertig ein und
vereinbarten, dass sie einmal jährlich die Einkommensunterschiede aus ihren
Vertragsverhältnissen ausgleichen. Das Finanzamt wertete die Zahlung des A als
eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung an die E und setzte Schenkungsteuer
fest.
Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt
Das
Finanzgericht gab den Ehegatten Recht und hob den Schenkungsteuerbescheid als
rechtswidrig auf. Denn nach Ansicht der Richter fehlt es an einer Bereicherung
der E auf Kosten des A. Mit dem Vertrag errichteten A und E eine
Innengesellschaft, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen.
Die
Ausgleichszahlung des A an die E steht in einem rechtlichen Zusammenhang mit
dem Gesellschaftszweck und ist deshalb nicht als unentgeltlich anzusehen.
Rechtliche Grundlage für die Zahlung war der Gesellschaftsvertrag der
Innengesellschaft, wonach E von A die Hälfte des Einkommensunterschieds
verlangen konnte. Damit fehlt es an einer freigebigen Zuwendung, die für die
Festsetzung von Schenkungsteuer aber Voraussetzung ist.
2.
Umsatzsteuer:
Jugendherbergen zahlen für allein reisende Erwachsene den Regelsteuersatz
Jugendherbergen dürfen ihre Leistungen mit
dem ermäßigten Steuersatz abrechnen. Das gilt allerdings nicht für Leistungen
an allein reisende Erwachsene.
Hintergrund
V ist als gemeinnütziger Verein anerkannt und baut,
unterhält und bewirtschaftet Jugendherbergen. Die Beherbergungsleistungen
erbrachte V aber nicht nur an Jugendgruppen und Schulklassen, sondern auch an
erwachsene Einzelreisende im Alter von über 27 Jahren. Diese zahlten für
Übernachtungen und zusätzliche Leistungen höhere Preise als die anderen Gäste.
Der Anteil der Übernachtungen allein reisender Erwachsener betrug im Streitjahr
5,3 % der Gesamtübernachtungen. V versteuerte die Umsätze aus der Beherbergung
allein reisender Erwachsener mit dem ermäßigten Steuersatz.
Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass die
Leistungen an allein reisende Erwachsene dem Regelsteuersatz unterliegen. Das
Finanzgericht urteilte dagegen, dass die entsprechenden Umsätze von
untergeordneter Bedeutung sind, da sie weniger als 10 % des Gesamtumsatzes
betrugen.
Entscheidung
Der
Bundesfinanzhof schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und entschied,
dass die Leistungen bei der Beherbergung allein reisender Erwachsener nicht dem
ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Der
ermäßigte Steuersatz darf nur auf bestimmte Lieferungen und Dienstleistungen
angewendet werden. Er gilt insbesondere nicht grundsätzlich für alle
gemeinnützigen Leistungen, sondern nur für diejenigen, die von Einrichtungen
erbracht werden, die sowohl gemeinnützig als auch für wohltätige Zwecke und im
Bereich der Sicherheit tätig sind. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes
soll also die Ausnahme sein. Damit sind andere als gemeinnützige Leistungen vom
Anwendungsbereich der Steuersatzermäßigung für gemeinnützige Körperschaften von
vornherein ausgeschlossen.
3.
Bewirtungskosten:
Sind die Kosten für “Herrenabende” absetzbar?
Wer Betriebsausgaben für die Unterhaltung
von Geschäftsfreunden steuerlich geltend machen will, sollte das Abzugsverbot
beachten. Dieses gilt, wenn es sich um Aufwendungen für eine überflüssige und
unangemessene Unterhaltung und Repräsentation handelt.
Hintergrund
Eine
Rechtsanwaltskanzlei veranstaltete sog. “Herrenabende”, die im privaten Garten
bei einem Partner der Kanzlei stattfanden und jeweils ein bestimmtes Motto
hatten. Zu diesen wurden ausschließlich Männer eingeladen. Bis zu 358 Gäste
wurden unterhalten und bewirtet. Die Kosten für die Veranstaltungen lagen zwischen
20.500 EUR und 22.800 EUR. Diese machte die Rechtsanwaltskanzlei als
Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt verneinte den Abzug der Aufwendungen.
Das Finanzgericht wies die Klage ab, da nach dem Gesetz “Aufwendungen für Jagd
oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke
und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen” den Gewinn nicht mindern
dürfen und deshalb einem Abzugsverbot unterliegen. Aufgrund des ausgewählten
und geschlossenen Teilnehmerkreises der “Herrenabende” bestand ein Zusammenhang
mit der Lebensführung und der gesellschaftlichen Stellung der Eingeladenen.
Entscheidung
Der
Bundesfinanzhof folgte diesen Argumenten nicht. Er hob vielmehr das Urteil des
Finanzgerichts auf und verwies die Sache an dieses zurück.
In
seinem Urteil hatte sich das Finanzgericht zur Zweckbestimmung der Aufwendungen
allein auf den “Eventcharakter” der Veranstaltungen, den geschlossenen
Teilnehmerkreis und darauf gestützt, dass sich die Gäste durch die Einladung in
ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung bestätigt fühlen
durften. Ob mit den “Herrenabenden” die Grenzen des Üblichen überschritten
wurden und mit einer Veranstaltung zu einer Jagd, zum Fischen oder auf eine
Segel- oder Motorjacht vergleichbar waren, hatte das Finanzgericht jedoch nicht
geprüft. Das muss es jetzt nachholen. Dabei kann sich die Vergleichbarkeit
entweder aus dem besonderen Ort der Veranstaltung oder aus einem besonderen
qualitativ hochwertigen Unterhaltungsprogramm am Ort der Veranstaltung ergeben.
4.
Vergütung
für mehrjährige Tätigkeit: Auszahlung in 2 Kalenderjahren verhindert
Tarifbegünstigung
Betrifft eine Zahlung mehrere Jahre, liegt
eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten vor. Für diese kann jedoch nur dann
die Tarifbegünstigung in Anspruch genommen werden, wenn die Auszahlung in einem
Veranlagungszeitraum erfolgt.
Hintergrund
Die
Klägerin erzielte freiberufliche Einkünfte aus einer psychotherapeutischen
Praxis. Sie ermittelt die Einkünfte mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Aus den Jahren 2000 bis 2004 erhielt die Klägerin von der Kassenärztlichen
Vereinigung zusätzliche Honorare in 4 etwa gleich hohen Raten, von denen 2 im
Jahr 2005 und 2 im Jahr 2006 zuflossen. Für diese Nachzahlungen beantragte die
Klägerin die ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung, die das Finanzamt
jedoch nicht gewährte. Auch vor dem Finanzgericht hatte die Klägerin keinen
Erfolg.
Entscheidung
Der
Bundesfinanzhof folgte dem Finanzamt und dem Finanzgericht und wies die
Revision der Klägerin ab.
Die
Richter werteten zwar die Nachzahlung als Vergütung für mehrjährige
Tätigkeiten, versagten für diese jedoch die Tarifbegünstigung. Voraussetzung
dafür ist nämlich, dass die Zahlungen in einem Veranlagungszeitraum zufließen,
was aber hier nicht der Fall war.
Der
Zufluss in einem Veranlagungszeitraum ist zwar kein gesetzliches
Tatbestandsmerkmal. Nach dem Zweck der entsprechenden Vorschrift sind außerordentliche
Einkünfte solche, deren Zufluss in einem Veranlagungszeitraum zu einer für den
Steuerpflichtigen im Vergleich zu seiner regelmäßigen sonstigen Besteuerung
einmaligen und außergewöhnlichen Progressionsbelastung führen. Diese sollen
durch die Tarifbegünstigung abgemildert werden. Wird eine Vergütung für
mehrjährige Tätigkeit in 2 Veranlagungszeiträumen nachgezahlt, liegen keine
außerordentlichen Einkünfte mehr vor, für die eine Tarifbegünstigung gewährt
werden kann.
5. Verkauf
eines Liebhabereibetriebs: So wird der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn
ermittelt
Wird ein Liebhabereibetrieb verkauft oder
aufgegeben, ist der sich darauf ergebende Veräußerungs- oder Aufgabegewinn
steuerpflichtig. Das gilt aber nur, soweit der Gewinn auf die
einkommensteuerlich relevante Phase des Betriebs entfällt.
Hintergrund
Die
Klägerin betrieb mit ihrem Ehemann seit 1983 ein Hotel, das von Beginn an bis
einschließlich 1999 Verluste von über 13,5 Mio. DM erwirtschaftete. Ab 1994
galt in Abstimmung mit dem Finanzamt der Hotelbetrieb als Liebhabereibetrieb.
Die beim Übergang zur Liebhaberei im Betrieb ruhenden stillen Reserven stellte
das Finanzamt auf ca. 2,9 Mio. DM fest. Im Jahr 2008 veräußerte K das Hotel für
ca. 1,8 Mio. EUR und erklärte einen Veräußerungsverlust. Das Finanzamt
korrigierte den Verlustbetrag unter Berücksichtigung der festgestellten stillen
Reserven für das Hotelgrundstück und ermittelte so einen Veräußerungsgewinn von
ca. 580.000 EUR. Das Finanzgericht ging sogar davon aus, dass das Finanzamt
einen höheren Veräußerungsgewinn in Höhe der insgesamt festgestellten stillen
Reserven hätte versteuern müssen, und wies die Klage ab.
Entscheidung
Der
Bundesfinanzhof folgte dem Finanzgericht und wies deshalb die Revision der
Klägerin als unbegründet zurück.
Ein
Liebhabereibetrieb ist zwar kein Gewerbebetrieb. Die Veräußerung eines
Liebhabereibetriebs stellt aber dennoch eine Veräußerung i. S. d. Einkommensteuergesetzes
dar. Denn die entsprechende Vorschrift umfasst auch die Veräußerung eines zum
Liebhabereibetrieb gewandelten vormaligen Gewerbebetriebs.
Der Übergang
zur Liebhaberei ab dem Jahr 1994 war noch nicht als Betriebsaufgabe zu werten.
Erst die Veräußerung des Hotelbetriebs im Jahr 2008 führte zu einem als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassenden steuerpflichtigen
Veräußerungsgewinn.
Ein solcher
Veräußerungsgewinn ist steuerpflichtig – allerdings nur insoweit, als er auf
die einkommensteuerlich relevante Phase des Betriebs entfällt. Der Höhe nach
ist auf die auf den Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei gesondert
festgestellten stillen Reserven abzustellen.
6. Mitunternehmerschaft
bei Ehegatten auch ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag möglich
Gehört der selbst bewirtschaftete land-
und forstwirtschaftliche Grundbesitz den Eheleuten gemeinsam und arbeiten die
Eheleute in der Landwirtschaft auch gemeinsam, kann eine konkludente
Mitunternehmerschaft zwischen den Ehegatten vorliegen. Das gilt auch dann, wenn
ein erheblicher Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu
Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört.
Hintergrund
Die Ehegatten M
und F bewirtschaften gemeinsam in Vollzeit einen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb. M besitzt 51 ha landwirtschaftliche Flächen, F
17 ha forstwirtschaftliche Flächen. Im gemeinsamen Eigentum befinden sich 10 ha
landwirtschaftliche und 4 ha forstwirtschaftliche Flächen. Darüber hinaus
pachtete M weitere 6 ha landwirtschaftliche Nutzflächen.
Das Finanzamt
nahm eine Mitunternehmerschaft zwischen den Ehegatten an. Die Kläger sind
jedoch der Ansicht, eine Ehegatten-Innengesellschaft ist ausgeschlossen, weil
der Anteil der F weniger als 10 % des selbst bewirtschafteten
landwirtschaftlichen Grundbesitzes beträgt. Die Forstflächen sind nicht in die
Berechnung einzubeziehen.
Entscheidung
Das
Finanzgericht kommt in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass die Kläger sämtliche
Voraussetzungen für die Mitunternehmerschaft erfüllen.
Ein
ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag ist hier nicht erforderlich. Denn nach
ständiger Rechtsprechung sind Eheleute mit einem landwirtschaftlichen Betrieb
auch dann Mitunternehmer, wenn der selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche
Grundbesitz den Eheleuten gemeinsam gehört, die Eheleute in der Landwirtschaft
gemeinsam arbeiten und sich gegenseitig unterstützen. Das gilt auch dann, wenn
ein erheblicher Teil des Grundbesitzes jedem Ehegatten im Alleineigentum oder
Miteigentum gehört. Der Anteil des selbst bewirtschafteten land- und
forstwirtschaftlichen Grundbesitzes ist in der Regel unerheblich, wenn er weniger
als 10 % der insgesamt genutzten Eigentumsflächen beträgt. Die
forstwirtschaftlichen Flächen sind in die Vergleichsrechnung einzubeziehen.
Deshalb kommt F auf einen Anteil von ca. 28 % der Flächen, der ihr zur
Verfügung gestellte Anteil ist damit erheblich.
7. Gesellschaft
bürgerlichen Rechts: Wann liegt eine gewerbliche Prägung vor?
Ist an einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts eine natürliche Person beteiligt, liegt keine gewerblich geprägte Personengesellschaft
vor. Wer persönlich haftender Gesellschafter ist, bestimmt sich nach
gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen.
Hintergrund
An einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts waren die X-AG ohne vermögensmäßige
Beteiligung sowie A und B mit je einer Bareinlage beteiligt. Die AG haftete
unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der GbR, für A und B war die Haftung auf
das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Bei allen Rechtsgeschäften mit Dritten
für A und B musste die AG eine Haftungsbegrenzung auf das Gesellschaftsvermögen
durch entsprechende Individualvereinbarungen sicherstellen.
In der
Feststellungserklärung erklärte die Gesellschaft einen Verlust aus
Gewerbebetrieb aufgrund der Anschaffung von Wertpapieren. Das Finanzamt ging
jedoch davon aus, dass es sich bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht
um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft handelte, und stellte
dementsprechend positive Einkünfte aus Kapitalvermögen fest. Einspruch und
Klage der Gesellschaft blieben erfolglos.
Entscheidung
Der
Bundesfinanzhof schloss sich dem Finanzamt und Finanzgericht an und entschied,
dass es sich bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht um eine gewerblich
geprägte Personengesellschaft handelte. Denn Voraussetzung für das Vorliegen
einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist, dass ausschließlich
Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter und zur
Geschäftsführung befugt sind. Vorliegend waren jedoch auch A und B persönlich
haftende Gesellschafter.
Die
Frage, wer persönlich haftender Gesellschafter ist, bestimmt sich nach
gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen. Gesellschaftsrechtlich kann aber die
persönliche Haftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
nicht ausgeschlossen werden. Ein Haftungsausschluss kann nur beim einzelnen
Vertragsabschluss mit der Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners vereinbart
werden. Dieser wirkt auch nur für den betreffenden Vertragsabschluss. Die
Rechtsstellung als persönlich haftender Gesellschafter wird davon nicht
berührt.
8.
Kassenbuch:
Excel-Datei ist für Aufzeichnungen nicht geeignet
Auch wenn Einnahmen-Überschuss-Rechner
nicht zur Führung eines Kassenbuchs verpflichtet sind, müssen sie ihre
Barumsätze richtig erfassen. Eine Excel-Datei eignet sich nicht für
Aufzeichnungen.
Hintergrund
Der
Antragsteller ermittelt seinen Gewinn aus dem Betrieb eines Restaurants mittels
einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Das Finanzamt verwarf die Buchführung, da
die vorgelegten Kassenaufzeichnungen nicht geeignet waren, die Höhe der
Einnahmen nachzuweisen. Das Kassenbuch wurde nur in Form von veränderbaren
Excel-Tabellen geführt. Aufgrund dessen führte das Finanzamt eine
Hinzuschätzung zu den Umsätzen durch. Dagegen wandte sich der Antragsteller im
Einspruchsverfahren und anschließend im Klageverfahren. Mit seinem Antrag
erstrebte er die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheide.
Entscheidung
Das
Gericht erkannte keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Bescheide, der Antrag hatte deshalb keinen Erfolg. Die
Hinzuschätzung war vielmehr als rechtmäßig anzusehen. Denn ein
Steuerpflichtiger muss auch bei einer Gewinnermittlung mittels
Einnahmen-Überschuss-Rechnung die allgemeinen Ordnungsvorschriften für die
Buchführung beachten. Diese erfordern u. a. eine fortlaufende, vollständige und
richtige Erfassung der Geschäftsvorfälle. Für Bareinnahmen besteht hier zwar
keine Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs. Die Tageseinnahmen sind jedoch,
durch die Aufbewahrung der einzelnen Kassenzettel nachzuweisen, wenn sie in
einer Summe erfasst werden. Diese Anforderungen erfüllte der Antragsteller
nicht.
Darüber
hinaus muss sichergestellt sein, dass die Aufzeichnungen nicht verändert werden
können. Dies ist bei einer reinen Erfassung per Excel nicht sichergestellt, da
eine nachträgliche Änderung der erfassten Daten leicht möglich ist.
9.
Anwaltliche
Berufspflicht: Klage im Namen eines Toten ist nicht zulässig
Erhebt ein Rechtsanwalt im Namen eines
Toten Klage, verstößt er damit gegen seine Berufspflicht als Rechtsanwalt. Er
muss deshalb mit einer Geldbuße rechnen.
Hintergrund
Ein
Anwalt hatte im Namen seines Vaters Klage erhoben. Dieser war allerdings
bereits 8 Monate vorher verstorben. Den Tod des Vaters verschwieg der
Rechtsanwalt dem Gericht. Nachdem das Gericht vom Tod des Klägers erfuhr, wies
es die Klage als unzulässig ab. Gegen den Rechtsanwalt wurden ein
Strafverfahren wegen versuchten Prozessbetrugs und ein berufsrechtliches
Verfahren eingeleitet.
Entscheidung
Der
Anwaltsgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass der Rechtsanwalt gegen seine
Berufspflicht als Rechtsanwalt verstoßen und sich in der Berufsausübung
unsachlich verhalten hatte. Die Wahrheitspflicht ist eine Grundpflicht des
Rechtsanwalts, deshalb darf er bei seiner Berufsausübung nicht bewusst die
Unwahrheit verbreiten. Seinem Wort muss man vertrauen können. Dass sein Vater
ihm zu Lebzeiten eine postmortale Vollmacht ausgestellt hatte, hielt der
Anwaltsgerichtshof für unbeachtlich. Denn mit dem Tod des Vaters hatte dieser
seine Prozessfähigkeit verloren, weshalb der Rechtsanwalt die Klage im Namen
der Erben des Vaters oder eines Nachlasspflegers hätte erheben müssen.
10.
Pokerspiel:
Wann ist die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten?
Wer nicht nur zum Spaß und in der Freizeit
mit Freunden pokert, sollte sich nicht über Post vom Finanzamt wundern. Denn
die Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren können zu gewerblichen
Einkünften führen.
Hintergrund
Der
Kläger nahm in den Jahren 2005 bis 2007 an insgesamt 91 Pokerturnieren in
verschiedenen europäischen Ländern teil. Darüber hinaus spielte er auch bei
Cash Games in Spielbanken mit. Das sind Pokerrunden, in die die Teilnehmer
einsteigen und die sie gegen Auszahlung etwaiger Gewinne wieder verlassen
können.
Das
Finanzamt behandelte die Pokergewinne als gewerbliche Einkünfte und unterwarf
sie der Einkommen- und Gewerbesteuer. Der Kläger erhob dagegen Klage mit dem
Argument, dass es sich um Glücksspiele handelte und die Gewinne deshalb nicht
steuerbar waren.
Entscheidung
Das
Finanzgericht folgte der Einschätzung des Finanzamts und wies die Klage ab.
Auch die Richter waren der Ansicht, dass der Kläger mit der Teilnahme an den
Pokerturnieren und den Cash Games sämtliche Merkmale eines Gewerbebetriebs
erfüllte. Die besuchten Turniere stellten keine Glücksspiele dar, denn bei
einem Pokerturnier ist nicht das Zufallsmoment, sondern es sind die
Geschicklichkeit und die Spielerfahrung ausschlaggebend. Zumindest gilt das für
Spieler, deren Fähigkeiten über die eines Durchschnittsspielers hinausgehen,
was beim Kläger der Fall war.
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer
1.
Beteiligung
an gewerblich geprägter Gesellschaft: Keine erweiterte Kürzung bei Ermittlung
des Gewerbeertrags
Ist eine grundstücksverwaltende gewerblich
geprägte Personengesellschaft an einer anderen grundstücksverwaltenden
gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt, ist bei der Ermittlung des
Gewerbeertrags keine erweiterte Kürzung möglich.
Hintergrund
Einer
GmbH & Co. KG versagte das Finanzamt die erweiterte Kürzung bei der
Ermittlung des Gewerbeertrags, weil diese Mitunternehmerin an einer anderen
gewerblich geprägten Personengesellschaft war. Dass diese Gesellschaft
ihrerseits die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung erfüllte, änderte
nichts an der Einschätzung des Finanzamts. Gegen den Gewerbesteuermessbescheid
erhob die GmbH & Co. KG Klage.
Entscheidung
Da
die Voraussetzungen für einen Kürzungsbetrag nicht gegeben waren, wies das
Finanzgericht die Klage als unbegründet ab. Damit kommt für die GmbH & Co.
KG nur die reguläre Kürzung für den Grundbesitz in Betracht. Die Beteiligung an
einer anderen gewerblich geprägten Gesellschaft stellt nämlich keine Verwaltung
und Nutzung eigenen Grundbesitzes dar. Auch handelt es sich dabei nicht um eine
der im Gesetz aufgeführten kürzungsunschädlichen Tätigkeiten.
Dass
der Gewinnanteil aus einer mitunternehmerischen Beteiligung bei der Ermittlung
des Gewerbeertrags zu kürzen ist, ist hier unerheblich. Eine rein
unternehmensbezogene Betrachtung lehnte das Finanzamt ab. Vielmehr liegt ein
einheitliches Unternehmen vor, das die beiden Betätigungen “Nutzung und
Verwaltung eigenen Grundbesitzes” und die “mitunternehmerische Beteiligung an
einer gewerblich geprägten Gesellschaft” umfasst.
2. Ist eine
verbilligte Überlassung von GmbH-Anteilen steuerpflichtiger Arbeitslohn?
Erwirbt eine vom Geschäftsführer des
Arbeitgebers beherrschte GmbH verbilligt eine GmbH-Beteiligung, führt dies zu
Arbeitslohn. Dies gilt auch dann, wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern
ein Gesellschafter des Arbeitgebers die Beteiligung veräußert.
Hintergrund
A
war Geschäftsführer der X-GmbH, an der er und die Y-GmbH beteiligt waren. In
2000 gründete A die H-GmbH, deren Gegenstand das Halten von Beteiligungen und
die Ausübung von Leitungsfunktionen war. In diese brachte er seine bisher im
Privatvermögen gehaltene Beteiligung an der X-GmbH ein. 2003 erwarb die H-GmbH
von der Y-GmbH einen weiteren Geschäftsanteil von 10 % an der X-GmbH.
Das
Finanzamt ging davon aus, dass der tatsächliche Wert dieses Anteils erheblich
über dem vereinbarten Kaufpreis lag. In der verbilligten Überlassung sah es
eine Lohnzahlung an A und setzte entsprechende Einkünfte des A aus nichtselbstständiger
Arbeit fest. Das Finanzgericht gab der Klage statt.
Entscheidung
Der
Bundesfinanzhof folgte den Argumenten des Finanzgerichts nicht und verwies den
Fall an dieses zurück.
Arbeitslohn
kann auch bei Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn sie ein Entgelt für
eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses
für seinen Arbeitgeber erbringt. Dieser Veranlassungszusammenhang muss bei
Drittzuwendungen aber nicht eindeutiger sein als bei Zuwendungen durch den
Arbeitgeber. Insbesondere folgende Indizien für eine Veranlassung durch das
Dienstverhältnis hat das Finanzgericht jedoch nicht gewürdigt: Die Y-GmbH hat
die Anteile der X-GmbH nur deren Angestellten und der H-GmbH angeboten. Die
Übertragung und das Halten der Beteiligung an der X-GmbH waren vom Fortbestehen
des Arbeitsvertrags des A bei der X-GmbH abhängig.
Das
Finanzgericht muss deshalb Feststellungen zu der Höhe der Verbilligung sowie zum
Anlass und zu den Begleitumständen des Erwerbs der Geschäftsanteile nachholen.
Sollte die Y-GmbH den verbilligten Erwerb aus im Gesellschaftsverhältnis zur
X-GmbH wurzelnden Gründen gewährt haben, wäre eine Einlage der Y-GmbH in die
X-GmbH anzunehmen.
3.
Übernahme
einer Pensionsverpflichtung kann zu Arbeitslohn führen
Kann der Arbeitnehmer bei einer Ablösung
einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage den Ablösungsbetrag an sich
auszahlen lassen, führt dies beim Arbeitnehmer zum Zufluss von steuerpflichtigem
Arbeitslohn.
Hintergrund
A
war Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der A-GmbH, die ihm
eine Pensionszusage i. H. v. 50 % seiner letzten Vergütung zugesagt hatte.
Wegen der von ihm geplanten Veräußerung seiner Geschäftsanteile gründete A die
B-GmbH, bei der er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war. Der
Erwerber der Geschäftsanteile des A, die X-AG, wollte die Pensionszusage nicht
übernehmen. Deshalb vereinbarte A mit der X-AG, dass die Pensionsverpflichtung
auf die B-GmbH gegen Zahlung von 467.000 EUR übergehen sollte. Das Finanzamt
und auch das Finanzgericht werteten diese Ablöse als Zufluss von Arbeitslohn an
A und gewährten die Tarifermäßigung nach der Fünftelregelung. Dagegen wehrt
sich A, da seiner Ansicht nach kein zu erfassender Vorteil zugeflossen ist,
weil er über das Kapital nicht verfügen konnte.
Entscheidung
Der
Bundesfinanzhof folgt dem Urteil des Finanzgerichts nicht, da die Ablöse seiner
Meinung nach nicht als Arbeitslohn zu erfassen ist. Denn Arbeitslohn fließt dem
Arbeitnehmer grundsätzlich erst mit der Erfüllung des Anspruchs zu, also wenn
der Arbeitgeber die geschuldete Leistung tatsächlich erbringt. Mit der Zusage
künftiger Leistungen fließt daher Arbeitslohn erst in dem Zeitpunkt zu, in dem
der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum verschafft.
Dementsprechend fließt Arbeitslohn dann zu, wenn der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer Beträge zur Verfügung stellt, die dieser zum Erwerb einer
Zukunftssicherung verwendet.
Deshalb
hat weder die dem A erteilte Direktzusage noch die Ablösezahlung der A-GmbH zu
einem Zufluss von Arbeitslohn geführt. Denn die A-GmbH erfüllte einen Anspruch
der B-GmbH aus der vereinbarten Übernahme der Pensionszusage. Durch die Vereinbarung
wurde mit Zustimmung des A lediglich der Schuldner der Pensionsverpflichtung ausgetauscht.
Die Schuldübernahme bewirkt keinen Zufluss beim Pensionsberechtigten.
Die
Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage kann allerdings dann
zum Zufluss von Arbeitslohn führen, wenn dem Arbeitnehmer das Wahlrecht
eingeräumt wird, die Zahlung entweder an sich selbst oder an einen Dritten
gegen Übernahme der Pensionsverpflichtung zu verlangen. Ein solches Wahlrecht
hatte A jedoch nicht.