Mandantenbrief Steuern Unternehmer Januar 2015

 

1. Ermäßigter Umsatzsteuersatz gilt nicht für Mietwagen
2. Private Veräußerungsgewinne bei Personengesellschaften
3. Nach Teil-Einspruchsentscheidung kein erneuter Einspruch möglich
4. Mindestlohn: Neue Dokumentationspflichten unbedingt beachten
5. Revisionsbegründung muss vom richtigen Anwalt unterschrieben werden
6. Mehrjähriger Leerstand einer Doppelhaushälfte: Vorsteuerabzug trotzdem möglich
7. Nebenberufliche Dienstleistung im Wellness- und Schönheitsbereich: Kein Gewinn, keine gewerbliche Tätigkeit
8. Betriebliche Fahrten mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeug: Kein Betriebsausgabenabzug
9 Bilanzberichtigung: Subjektiver Fehlerbegriff wird aufgegeben
10. Darf der Arbeitgeber einen krankgeschriebenen Mitarbeiter fotografieren?
11. Heizkostenabrechnung: Muss der Vermieter Heizöl so billig wie möglich einkaufen?
12. Land- und Forstwirtschaft: Wie wird eine Versicherungsentschädigung steuerlich berücksichtigt?
13. Trotz Verstoß gegen interne Anweisungen keine Kündigung
14. Vermieter muss Versicherung in Anspruch nehmen
15. Vorzeitige Rückgabe einer gemieteten Wohnung ist zulässig
16. Einspruch: Eine einfache E-Mail soll genügen
17. Fahrtkosten: Ohne Aufwendungen kein Betriebsausgabenabzug
  1. 1. Ermäßigter Umsatzsteuersatz gilt nicht für Mietwagen

    Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für den Taxiverkehr gilt nicht für die Personenbeförderung durch Mietwagen mit Fahrer.

    Die Entscheidung betrifft die Frage, ob der für den Taxiverkehr geltende ermäßigte Umsatzsteuersatz auch für die Personenbeförderung durch Mietwagen mit Fahrergestellung anwendbar ist.

    X betreibt ein Mietwagenunternehmen. Der Leistungskatalog umfasst neben der eigentlichen Personenbeförderung auch Kurier- und Materialfahrten, Hotel- und Flughafentransfers sowie Stadtrundfahrten. X berücksichtigte die Umsätze aus Mietwagen (bei Beförderungsstrecken von nicht mehr als 50 km bzw. innerhalb der Stadt) mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze dem Regelsteuersatz.

    Die dagegen gerichtete Klage wurde vom Finanzgericht mit der Begründung abgewiesen, aus den unionsrechtlichen Vorgaben lasse sich kein Anspruch auf den ermäßigten Steuersatz herleiten. Der Bundesfinanzhof setzte das anschließende Revisionsverfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob die unterschiedliche Besteuerung von Taxi- und Mietwagenunternehmen mit dem Neutralitätsprinzip vereinbar ist.

    Entscheidung
    Nach Ergehen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs konnte der Bundesfinanzhof das Verfahren fortsetzen und über die anhängige Revision entscheiden. Der Bundesfinanzhof stimmt mit der Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts überein und wies daher die Revision zurück.

    Nach nationalem Recht beträgt der Steuersatz u. a. für die Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen innerhalb einer Gemeinde oder wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt 7 %. Nach Unionsrecht dürfen die Mitgliedstaaten für bestimmte Lieferungen und Dienstleistungen – u. a. für die Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks – einen ermäßigten Steuersatz anwenden.

    Diese Richtlinienbestimmung ist jedoch nicht dahin zu verstehen, dass der ermäßigte Steuersatz nur dann angewandt werden kann, wenn er sämtliche Leistungen betrifft, für die dem Mitgliedsstaat die ermäßigte Besteuerung eröffnet ist. Vielmehr ist auch eine selektive Anwendung des ermäßigten Steuersatzes zulässig, wenn 2 Voraussetzungen erfüllt sind:

    • Der Bereich, der dem ermäßigten Steuersatz unterworfen wird, muss sich auf konkrete und spezifische Aspekte des Komplexes, den die Mitgliedstaaten ermäßigt besteuern dürfen (hier die Personenbeförderung allgemein) beziehen.
    • Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität darf nicht verletzt sein.

    Hiervon ausgehend ist die Beschränkung des ermäßigten Steuersatzes auf Taxiunternehmen nicht zu beanstanden. Denn die Beförderungsarten unterliegen einem unterschiedlichen rechtlichen Rahmen. Anders als für Mietwagenunternehmer gelten für den Nahverkehr per Taxi als öffentliche Dienstleistung besondere Verpflichtungen, z. B. die Betriebspflicht, die allgemeine Beförderungspflicht und die Beachtung der hoheitlich festgelegten Tarife. Der Bundesfinanzhof verneint auch einen Verstoß gegen das Neutralitätsprinzip, da sich die Beförderungsarten je nach den Bedürfnissen des Nutzers aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers unterscheiden und die Unterschiede maßgeblichen Einfluss auf die Wahl der Beförderungsart haben.

  2. 2. Private Veräußerungsgewinne bei Personengesellschaften

    Die Oberfinanzdirektion Frankfurt erklärt, wie Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften verfahrensrechtlich erfasst werden, wenn sie im Kontext vermögensverwaltender Personengesellschaften stehen. Auch die Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen ist ein Thema der Weisung.

    Nach der Weisung kommt es maßgeblich darauf an, ob die Gesellschaft oder ein Beteiligter selbst den Tatbestand privater Veräußerungsgeschäfte verwirklicht. Danach gilt:

    Gesellschaft tätigt privates Veräußerungsgeschäft
    Wurde sowohl das Anschaffungs- als auch das Veräußerungsgeschäft von der Gesellschaft getätigt, müssen die Finanzämter die daraus resultierenden (gemeinschaftlich erzielten) Einkünfte in einer einheitlichen und gesonderten Feststellung erfassen.

    Der Feststellungsbescheid wird von den Wohnsitzfinanzämtern später den Einkommensteuerbescheiden der Beteiligten zugrunde gelegt.

    Bei der Prüfung, ob ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, muss jedes Wirtschaftsgut gesondert betrachtet werden; auch die Einkunftsermittlung aus dem jeweiligen Veräußerungsgeschäft muss wirtschaftsgutbezogen erfolgen.

    Beteiligte tätigen privates Veräußerungsgeschäft
    Der Beteiligte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erzielt in seiner Person Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, wenn eine Veräußerung nicht gemeinschaftlich erfolgt und einer der beiden folgenden Konstellationen gegeben ist:

    • Der Beteiligte scheidet innerhalb der (1- oder 10-jährigen) Haltefrist aus der Gesellschaft aus.
    • Die Gesellschaft veräußert ein Wirtschaftsgut zwar nach Ablauf der Haltefrist, allerdings ist der Beteiligte erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten (= für ihn ist die Haltefrist noch nicht abgelaufen).

    Zu beachten ist, dass die Anschaffung bzw. Veräußerung einer (un-)mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft als Anschaffung bzw. Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter gilt.

    Die Oberfinanzdirektion weist weiter darauf hin, dass auch in den Fällen, in denen der Beteiligte selbst den Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts erfüllt, eine wirtschaftsgutbezogene Ermittlung der Einkünfte erfolgen muss.

    Da die Einkünfte in diesen Fällen nicht von der Gesellschaft, sondern lediglich von einem oder mehreren Beteiligten erzielt werden, dürfen sie nicht in eine einheitliche und gesonderte Feststellung einfließen. Stattdessen müssen diese privaten Veräußerungsgewinne und -verluste dem Wohnsitzfinanzamt nachrichtlich mitgeteilt werden; die Werte können dann in die jeweilige Einkommensteuerfestsetzung der betroffenen Beteiligten einfließen. Will sich der Beteiligte später gegen die Erfassung der Einkünfte dem Grunde oder der Höhe nach wenden, muss er seinen Einspruch direkt gegen den Einkommensteuerbescheid richten.

  3. 3. Nach Teil-Einspruchsentscheidung kein erneuter Einspruch möglich

    Ergeht vor Ablauf der Einspruchsfrist eine Teil-Einspruchsentscheidung, ist ein nochmaliger Einspruch nicht zulässig.

    Hintergrund
    In ihrer Einkommensteuererklärung machten Ehepartner u. a. Reisekosten geltend, die das Finanzamt aber nur zu 80 % anerkannte. Sie legten Einspruch ein, allerdings nur gegen die Kürzung der als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Krankheitskosten um die zumutbare Belastung, nicht wegen der nicht anerkannten Reisekosten.

    Das Finanzamt erließ noch vor Ablauf der Einspruchsfrist eine Teil-Einspruchsentscheidung. Der Einspruch wurde, soweit er nicht die Kürzung der außergewöhnlichen Belastungen betraf, als unbegründet zurückgewiesen; das Finanzamt wies darüber hinaus darauf hin, dass die Eheleute ansonsten keine Einwände gegen die Steuerfestsetzung erhoben hätten.

    Noch innerhalb der Einspruchsfrist legten die Ehegatten erneut Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid ein und beantragten jetzt die Berücksichtigung der Fahrtkosten.

    Das Finanzamt verwarf den zweiten Einspruch als unzulässig. Auch vor dem Finanzgericht hatten die Ehepartner keinen Erfolg; es wies die Klage mit der Begründung ab, ein erneuter Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist sei unzulässig, wenn der erste Einspruch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist durch Teil-Einspruchsentscheidung abgewiesen worden ist.

    Entscheidung
    Der Bundesfinanzhof wies die Revision als unbegründet zurück und entschied, dass das Finanzamt den zweiten Einspruch zu Recht als nicht zulässig verworfen hat.

    Zwar ist gegen Steuerbescheide der Einspruch statthaft. Soweit das Einspruchsverfahren jedoch durch eine wirksame Einspruchsentscheidung abgeschlossen wird, können Verwaltungsakten nur noch mit der Klage angefochten werden. Ein erneuter Einspruch gegen die Steuerfestsetzung ist nicht mehr zulässig.

    Eine Auslegung des zweiten Einspruchs als Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzung in der Gestalt der Teileinspruchsentscheidung lehnt der Bundesfinanzhof für den Streitfall ab. Denn die Eheleute hatten ausdrücklich Einspruch eingelegt und nicht den Willen zu einer gerichtlichen Überprüfung der Teil-Einspruchsentscheidung erkennen lassen. Schließlich lagen auch die Voraussetzungen für eine schlichte Änderung nicht vor. Denn die Eheleute hatten erst nach Ablauf der Klagefrist ihre Änderungswünsche betreffend die Reisekosten konkretisiert.

  4. 4. Mindestlohn: Neue Dokumentationspflichten unbedingt beachten

    Arbeitgeber kennen bereits die Pflicht zum Führen von Entgeltunterlagen für Minijobber. Ab 1.1.2015 wird es eine weitere gesetzliche Dokumentationspflicht geben. Damit soll das Einhalten der Mindestlohnbestimmungen kontrolliert werden. Bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld.

    Bereits bestehende Aufzeichnungspflichten
    Arbeitgeber müssen die für die Versicherungsfreiheit maßgebenden Angaben in den Entgeltunterlagen des Minijobbers aufzeichnen. Nachweise, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind, sind zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Es müssen also schon jetzt Dokumentationspflichten über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden beachtet werden.

    Künftige Aufzeichnungspflichten bei MinijobbernAb 1.1.2015 sind Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter verpflichtet,

    • Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
    • spätestens bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags

    zu dokumentieren und diese Aufzeichnung mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren.

    Diese Aufzeichnungen sind zu den Entgeltunterlagen für die Sozialversicherung zu nehmen. Formvorschriften, wie die Unterlagen im Detail zu führen sind, gibt es jedoch nicht.

    Wann ein Bußgeld droht
    Wer als Arbeitgeber geringfügig Beschäftigter seinen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten zukünftig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nachkommt, handelt ordnungswidrig. Es droht ein Bußgeld von bis zu 30.000 EUR.

  5. 5. Revisionsbegründung muss vom richtigen Anwalt unterschrieben werden

    Eine Revision hatte keinen Erfolg, weil sie mit dem Zusatz „für Rechtsanwalt (…), nach Diktat verreist“ versehen war.

    Hintergrund
    Der Angeklagte war wegen gewerbsmäßiger Untreue in 6 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 8 Monaten verurteilt worden. Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Berufung hat das Landgericht verworfen. Gegen das Berufungsurteil hat der Angeklagte zunächst mit Schriftsatz seines Verteidigers fristgerecht Revision eingelegt.

    Die Revisionsbegründung war zwar rechtzeitig eingegangen. Sie war allerdings nicht vom Verteidiger Rechtsanwalt S, sondern von Rechtsanwalt D unterschrieben worden, mit dem Zusatz zur Unterschrift: „D Rechtsanwalt, für Rechtsanwalt S, nach Diktat verreist“.

    Entscheidung
    Das Oberlandesgericht Hamm hielt die Revision für formunwirksam. Der Grund: Eine Revision kann grundsätzlich nur durch eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift begründet werden. Darüber hinaus muss jedoch aus der sprachlichen Fassung der Revisionsbegründungsschrift auch hervorgehen, dass der unterzeichnende Verteidiger oder Rechtsanwalt die volle Verantwortung für den Inhalt übernimmt.

    Aus der Formulierung „für Rechtsanwalt S, nach Diktat verreist“ ergibt sich laut Richterspruch zunächst eindeutig, dass Verfasser der Revisionsbegründung Rechtsanwalt S und nicht der unterzeichnende Rechtsanwalt D gewesen ist. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann die Formulierung „für Rechtsanwalt S“ darüber hinaus nur so verstanden werden, dass Rechtsanwalt D als Vertreter unterzeichnet hat und die volle Verantwortung für den Inhalt der Revisionsbegründung eben gerade nicht übernehmen wollte. Jedenfalls bestünden hieran erhebliche Zweifel. Deshalb verwarf das Oberlandesgericht die Revision als unzulässig.

  6. 6. Mehrjähriger Leerstand einer Doppelhaushälfte: Vorsteuerabzug trotzdem möglich

    Für eine Doppelhaushälfte, die einem Unternehmen zugeordnet ist, kann trotz mehrjähriger Nichtnutzung (Leerstand) der Vorsteuerabzug beansprucht werden. Voraussetzung ist, dass es hierfür nachvollziehbare Gründe gibt und die spätere steuerpflichtige Nutzung der behaupteten ursprünglichen Nutzungsabsicht entspricht.

    Hintergrund
    Der Steuerpflichtige beabsichtigte, auf einem im Jahr 2000 erworbenen Grundstück eine Doppelhaushälfte zu errichten. Anfang 2001 veröffentlichte er ein Inserat zwecks Vermietung der Doppelhaushälfte als Büro. Ende 2001 schloss der Steuerpflichtige mit dem Generalunternehmer K einen Bauvertrag über die Errichtung der Doppelhaushälfte. Die K erteilte dem Kläger in den Jahren 2001 und 2002 Abschlagsrechnungen mit gesondertem Steuerausweis. Mit den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das 1. bis 4. Quartal 2002 machte der Steuerpflichtige Vorsteuern aus den Anzahlungen geltend. Da sich im Herbst 2003 die Doppelhaushälfte noch im Rohbau befand und Anhaltspunkte für eine unternehmerische Nutzung nicht ersichtlich waren, verweigerte das Finanzamt den geltend gemachten Vorsteuerabzug. Erst im Jahr 2008 wurde das Gebäude fertiggestellt und umsatzsteuerpflichtig vermietet.

    Entscheidung
    Für den Vorsteuerabzug in der sog. Investitionsphase ist die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs gegebene Verwendungsabsicht des Unternehmers maßgeblich. Insoweit können auch nachträgliche Umstände berücksichtigt werden, wenn sie Rückschlüsse auf die zuvor vorhandenen inneren Absichten des Steuerpflichtigen erlauben. Entspricht die tatsächliche Nutzung nicht der behaupteten ursprünglichen Nutzungsabsicht (Absichtsänderung), so kann die spätere tatsächliche Verwendung eines Leistungsbezugs ebenfalls ein wesentliches Indiz für die bei Leistungsbezug bestehende Verwendungsabsicht des Unternehmers sein.

    Für die Absicht, die Doppelhaushälfte steuerpflichtig zu vermieten, sprechen das Vermietungsinserat und der Abschluss des Mietvorvertrags mit K. Mit der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das 1. bis 4. Quartal 2002 aus den Abschlagsrechnungen hat der Kläger die zu errichtende Doppelhaushälfte rechtzeitig seinem unternehmerischen Bereich zugeordnet.

    Der Anerkennung des Vorsteuerabzugs steht darüber hinaus nicht entgegen, dass sich die Doppelhaushälfte im Herbst 2003 noch im Rohbau befunden hat, Anhaltspunkte für eine unternehmerische Nutzung nicht ersichtlich gewesen sind sowie dass die Doppelhaushälfte erst ab 2008 zur kurzfristigen Vermietung (z. B. an Bautrupps) verwendet worden ist. Die Nichtnutzung der Doppelhaushälfte hatte ihre Ursache in den Baumängeln und darin, dass mangels Nachfrage nach Büroräumen durch weitere Umbauarbeiten zusätzliche Räume zum Vermieten geschaffen worden sind.

  7. 7. Nebenberufliche Dienstleistung im Wellness- und Schönheitsbereich: Kein Gewinn, keine gewerbliche Tätigkeit

    Dienstleistungen im Wellness- bzw. Schönheitsbereich, die nur nebenberuflich angeboten werden und über Jahre keine Gewinne abwerfen, stellen keine gewerblichen Tätigkeiten dar.

    Hintergrund
    Die Klägerin ist Bankkauffrau und war in diesem Beruf zunächst in Vollzeit und danach in Teilzeit nichtselbstständig beschäftigt. Zum 1.11.1995 hatte sie ein Gewerbe angemeldet und verschiedene Dienstleistungen rund um Gesundheit, Wellness und Schönheit angeboten (u. a. Schönheitspflege, Bodyforming- und Nagelstudio, Vertrieb von Kosmetik und Modeschmuck, Feng Shui, Qi Gong und Reiki). In den Jahren 1995 bis 2003 erwirtschaftete sie ohne Ausnahme Verluste (insgesamt fast 100.000 EUR). Erst ab 2004 stellten sich (geringfügige) Gewinne ein.

    Das Finanzamt hatte die Verluste vorläufig anerkannt. Im Jahr 2005 versagte es den Verlustabzug endgültig. Der Grund: Bei den Nebenerwerbstätigkeiten der Klägerin handelt es sich um sog. Liebhaberei.

    Entscheidung
    Auch das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass die geltend gemachten Verluste aus Gewerbebetrieb wegen Liebhaberei nicht anzuerkennen sind.

    Die in den Streitjahren ausgeübten Einzeltätigkeiten (Nageldesign, Sonnenstudio, Bodyforming, Feng Shui, Qi Gong usw.) sind jeweils gesondert für sich zu betrachten, und zwar u. a. deshalb, weil sie völlig unterschiedliche Kundenkreise bzw. Bedürfnisse ansprechen. Die steuerliche Berücksichtigung der Verluste scheitert deshalb zum einen daran, dass die Klägerin ihre Betriebsergebnisse nicht gesondert nach der jeweiligen Aktivität ermittelt hat. Vielmehr hat sie nicht danach differenziert, welche Ausgaben mit welchen Einnahmen in einem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang standen.

    Zum anderen sind die Verluste auf die Art der Betriebsführung zurückzuführen. Für ihre Nebentätigkeiten hatte die Klägerin nur ein kleines Zeitfenster zur Erzielung von Umsätzen zur Verfügung, sodass sie nur geringe Erlöse erzielen konnte. Hinzu kommt, dass die Klägerin ihre Dienstleistungen nicht von einem Geschäftslokal aus (mit Schaufenster usw.) angeboten hat, sondern von Zuhause bzw. angemieteten Wohnräumen aus; wegen der abgelegen Lagen war die Gewinnung von Kundschaft kaum möglich gewesen. Darüber hinaus fehlte ein schlüssiges Betriebskonzept, wie mit den angebotenen Dienstleistungen Gewinne erzielen lassen.

  8. 8. Betriebliche Fahrten mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeug: Kein Betriebsausgabenabzug

    Wird einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein Fahrzeug überlassen, das sowohl für Privatfahrten als auch im Rahmen eines Gewerbebetriebs genutzt wird, sind die Fahrtkosten nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Das hat das Finanzgericht Münster entschieden.

    Hintergrund
    Der Kläger war als Unternehmensberater tätig und erzielte sowohl Arbeitslohn als auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Arbeitgeber stellte dem Kläger einen Pkw zur Verfügung, die private Nutzung war erlaubt. Diese wurde nach der sog. 1 %-Regelung versteuert. Weil der Kläger das Fahrzeug auch für betriebliche Fahrten im Rahmen seines Gewerbebetriebs nutzte, machte er einen Teil des Sachbezugswerts als Betriebsausgaben in Form eines „fiktiven Aufwands“ geltend. Diesen Aufwand berücksichtigte das Finanzamt nicht. Die Begründung: Für die betriebliche Nutzung ist kein entsprechender Vorteil angesetzt worden.

    Entscheidung
    Das Finanzgericht versagte dem Kläger ebenfalls den Betriebsausgabenabzug und wies die Klage ab. Da nicht der Kläger die Kosten für das Fahrzeug getragen hat, sondern der Arbeitgeber, scheidet ein Betriebsausgabenabzug aus. Als fiktiver Aufwand kann der als Arbeitslohn erfasste Sachbezug ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Die 1 %-Regelung umfasst nur die Privatnutzung, nicht aber die Nutzung in einem Betrieb des Arbeitnehmers. Ein betrieblicher Verbrauch des Nutzungsvorteils kann einzig in Betracht kommen, wenn dafür eine zusätzliche Einnahme versteuert worden ist.

  9. 9. Bilanzberichtigung: Subjektiver Fehlerbegriff wird aufgegeben

    Ist eine Steuerbilanz auch dann fehlerhaft, wenn der vom Steuerpflichtigen aufgestellten Bilanz eine rechtliche Beurteilung zugrunde liegt, die zwar objektiv unzutreffend ist, aus Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Aufstellung jedoch vertretbar war?

    Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat diese umstrittene Frage bejaht und entschieden, dass die objektive Rechtslage maßgebend ist – und damit den subjektiven Fehlerbegriff aufgegeben. Die Entscheidung hat große praktische Bedeutung, vor allem im Hinblick auf die steuerlichen Konsequenzen, die mit der Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs für die Bilanzierungspraxis verbunden sind.

    Die bisherige Rechtslage
    Bisher konnte eine durch eine Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geänderte Verwaltungsauffassung zu einer bestimmten Rechtsfrage frühestens in der ersten Bilanz berücksichtigt werden, die nach dem Datum der Entscheidung des Bundesfinanzhofs aufzustellen war; spätestens in der ersten nach der amtlichen Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt aufzustellenden Bilanz. Hatte der Steuerpflichtige bis zur amtlichen Veröffentlichung keine Bilanzberichtigung vorgenommen, konnte er dies rückwirkend bis zur ersten nach dem Entscheidungsdatum aufgestellten Bilanz nachholen. Darüber hinaus kam eine rückwirkende Berichtigung von Bilanzen nicht in Betracht. Aufgrund des subjektiven Fehlerbegriffs wurde davon ausgegangen, dass bis zur Änderung der Verwaltungsauffassung die Bilanz als subjektiv richtig zu werten war.

    Die neue Rechtslage
    Hinsichtlich bilanzieller Rechtsfragen hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs den subjektiven Fehlerbegriff aufgegeben. Auch wenn die rechtliche Beurteilung des Steuerpflichtigen aus der Sicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vertretbar war, ist das Finanzamt nur an die objektiv richtige Rechtslage am Bilanzstichtag gebunden.

    Eine Bilanzberichtigung ist bei Änderung der Verwaltungsauffassung grundsätzlich ab der ersten noch änderbaren Bilanz möglich. Die Bilanzberichtigung muss vom Steuerpflichtigen selbst vorgenommen werden; das Finanzamt ist jedoch berechtigt und verpflichtet, eine eigenständige Gewinnermittlung der Besteuerung zugrunde zu legen.

  10. 10. Darf der Arbeitgeber einen krankgeschriebenen Mitarbeiter fotografieren?

    Wer Privatpersonen fotografieren will, benötigt dafür grundsätzlich deren Zustimmung. Das gilt aber dann nicht, wenn der Arbeitgeber einen krankgeschriebenen Arbeitnehmer bei Arbeiten erwischt, die man normalerweise nur gesund ausüben kann, und davon Fotos macht.

    Hintergrund
    Ein Arbeitnehmer hat sein Auto an einer Waschanlage gereinigt, obwohl er von einem Neurologen krankgeschrieben war. Dabei hat ihn sein Abteilungsleiter beobachtet. Dieser machte 3 Fotos von dem Arbeitnehmer mit dem Mobiltelefon. Damit wollte er die gute körperliche Verfassung seines angeblich arbeitsunfähigen Mitarbeiters dokumentieren. Als dieser ihn entdeckte, kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

    Wegen des tätlichen Angriffs auf den Vorgesetzten wurde dem Arbeitnehmer fristlos gekündigt.

    Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und beantragte gleichzeitig eine einstweilige Verfügung gegen den Arbeitgeber. Damit wollte er verhindern, dass die Fotos an die Öffentlichkeit gelangen. Auch wollte er sich vor weiteren unberechtigten Aufnahmen schützen.

    Entscheidung
    Mit seinem Antrag auf einstweilige Verfügung scheiterte der Arbeitnehmer vor dem Landesarbeitsgericht Mainz. Die Begründung der Richter: Der Abteilungsleiter hat nicht rechtswidrig gehandelt, als er den Kläger an der Autowaschanlage mit seiner Handykamera fotografierte. Zwar sei das Fotografieren ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, das auch das Recht am eigenen Bild beinhaltet. Allerdings war ein Eingriff in dieses Recht gerechtfertigt, da hier schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers überwogen. Aus dessen Sicht bestand nämlich der konkrete Verdacht, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit lediglich vorgetäuscht haben könnte.

    Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann durch andere Tatsachen mehr oder weniger entwertet werden. Deshalb hatte der Abteilungsleiter das berechtigte Interesse, die Aktivitäten des Klägers an der Waschanlage zu Beweiszwecken zu fotografieren.

    Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht war hier auch nicht schwerwiegend. Zum einen hat der Vorgesetzte die Tätigkeiten seines Mitarbeiters an der Waschanlage, die öffentlich zugänglich war, unmittelbar persönlich beobachtet; damit hätte er im Kündigungsschutzprozess als Augenzeuge zur Verfügung gestanden. Zum anderen stellt die Speicherung der Fotos keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar.

    Die Wiederholungsgefahr, die für den Erfolg des Eilantrags erforderlich ist, ist hier ebenfalls nicht gegeben. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Unternehmen dem Arbeitnehmer weiterhin nachstellen oder fotografieren wollte.

  11. 11. Heizkostenabrechnung: Muss der Vermieter Heizöl so billig wie möglich einkaufen?

    Ein Vermieter sollte beim Kauf von Heizöl auf den Preis achten und keine unnötigen Kosten verursachen. Er ist aber nicht verpflichtet, zum bestmöglichen Preis einzukaufen.

    Hintergrund
    Eine Heizkostenabrechnung ergab eine Nachzahlung für die Mieter einer Wohnung. Diese wehrten sich gegen die Nachzahlung, weil der Vermieter ihrer Meinung nach gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen habe. Er habe das Heizöl nicht zum bestmöglichen Preis eingekauft. Einem Gutachten zufolge lag der Kaufpreis für das Heizöl um 6 % über dem optimalen Einkaufspreis.

    Die vom Vermieter beauftragte Hausverwaltung hatte mehrere Preisangebote eingeholt und versucht, durch den Einkauf möglichst großer Mengen Mengenrabatte zu erzielen.

    Entscheidung
    Das Landgericht Berlin gab dem Vermieter Recht, die Mieter müssen also die Heizkostennachzahlung leisten. Nach Ansicht des Gerichts hat der Vermieter nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Er ist nicht zum Einkauf von Heizöl zum bestmöglichen Preis verpflichtet. Vielmehr ist erforderlich, dass der Vermieter keine unnötigen Kosten verursacht und ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis wahrt. Liegt der Einkaufspreis jedoch nur 6 % über dem bestmöglichen Einkaufspreis, liegt keine Pflichtverletzung vor.

  12. 12. Land- und Forstwirtschaft: Wie wird eine Versicherungsentschädigung steuerlich berücksichtigt?

    Diese bisher strittige Frage hat der Bundesfinanzhof jetzt geklärt. Erhält ein landwirtschaftlicher Betrieb eine Entschädigung für die Zerstörung eines Anlageguts durch höhere Gewalt, ist diese als Sondergewinn dem Durchschnittssatzgewinn hinzuzurechnen.

    Hintergrund
    Der Landwirt L ermittelte den Gewinn aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach Durchschnittssätzen. Durch einen Brand wurden Stall und Scheune vollständig zerstört. Die Brandversicherung leistete dafür eine Entschädigung von 155.000 EUR. In den Jahren 01 bis 03 wurden die Gebäude teilweise wieder aufgebaut. Zum Jahresende 03 verkaufte L den Grundbesitz mit den teilweise fertigen Gebäuden an verschiedene Erwerber.

    Neben seinen laufenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erklärte L für das Jahr 03 einen Aufgabegewinn aus der Veräußerung, erfasste dabei jedoch die Versicherungsentschädigung nicht. Das Finanzamt bezog die Versicherungsentschädigung dagegen in den Aufgabegewinn ein.

    Das Finanzgericht war auf der Seite des Steuerpflichtigen und berücksichtigte die Entschädigung nicht als Sondergewinn.

    Entscheidung
    Der Bundesfinanzhof schließt sich der Ansicht des Finanzamts an und hat entschieden, dass die Gewinne aus Entschädigungen für die Zerstörung eines Wirtschaftsguts durch höhere Gewalt als Sondergewinne in den Durchschnittssatzgewinn einzubeziehen sind.

    Die gesetzliche Regelung besagt, dass Gewinne aus der Auflösung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung in den Durchschnittssatzgewinn einzubeziehen sind. Der Gesetzgeber wollte damit auch die Gewinne, die durch die Bildung einer Rücklage zunächst der Versteuerung im Jahr seiner Entstehung entzogen wurden, berücksichtigen. Diese Regelung ist dahingehend auszulegen, dass der Gewinn, der durch das Ausscheiden eines Wirtschaftsguts infolge höherer Gewalt entstanden ist, in den Durchschnittssatzgewinn einzubeziehen ist. Deshalb gehören hierzu auch die Gewinne, die nicht in eine Rücklage für Ersatzbeschaffungen eingestellt wurden.

  13. 13. Trotz Verstoß gegen interne Anweisungen keine Kündigung

    Eine Bank-Angestellte verstieß gegen interne Geschäftsanweisungen der Bank und erhielt deshalb die Kündigung. Zu Unrecht, stellte jetzt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf klar.

    Hintergrund
    Die Bank-Mitarbeiterin verfügte regelmäßig über das Sparbuch ihrer Mutter, deren Einverständnis sie dazu hatte, und buchte verschiedene Beträge vor allem auf das eigene Konto. Obwohl die Zahlungsvorgänge wie vorgesehen im Rahmen des 4-Augen-Prinzips jeweils durch einen weiteren Mitarbeiter freigegeben wurden, verstieß dieses Vorgehen gegen die internen Geschäftsanweisungen. Diese sahen vor, dass Mitarbeiter in eigenen Angelegenheiten weder entscheidend noch beratend mitwirken dürfen, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihrem Ehegatten oder einem Verwandten bis zum 3. Grad einen unmittelbaren Vorteil bringen kann. Damit sollte bereits der Anschein einer Interessenkollision vermieden werden. Wegen des Verstoßes kündigte die Bank der Mitarbeiterin.

    Entscheidung
    Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Kündigung unwirksam war. Zwar lag im Verhalten der Mitarbeiterin eine erhebliche Pflichtverletzung vor; sie war aufgrund der Anweisungen des Geldinstituts nicht berechtigt, Buchungen zu ihren Gunsten vorzunehmen. Diese Pflichtverletzung war aber nicht so schwerwiegend, dass nach Ansicht der Richter eine Abmahnung ausgereicht hätte. Diese wäre nach dem Prognoseprinzip nicht von vornherein erfolglos gewesen und hätte zu einer Verhaltensänderung der Mitarbeiterin führen können.

  14. 14. Vermieter muss Versicherung in Anspruch nehmen

    Verursacht ein Mieter in der gemieteten Wohnung einen Schaden, kann er vom Vermieter dessen Beseitigung verlangen, wenn dieser durch eine Versicherung abgedeckt ist, deren Kosten der Mieter trägt.

    Hintergrund
    In der Wohnung der Mieter kam es zu einem Brand. Die 12-jährige Tochter hatte Öl auf dem Herd erhitzt und den Topf auf dem eingeschalteten Herd vergessen. Das Öl entzündete sich und verursachte ein Feuer.

    Die Mieter verlangten vom Vermieter die Beseitigung des Schadens. Der Vermieter lehnte das jedoch ab. Seiner Meinung nach könne ein Mieter, der einen Mangel schuldhaft verursacht, keine Mangelbeseitigung verlangen. Auch weigerte sich der Vermieter, seine Gebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen. Dies führe dazu, dass die Versicherungskosten für den Gesamtbestand ihrer Mietwohnungen steigen. Die Kosten für die Gebäudeversicherung werden als Betriebskosten anteilig auf die Mieter umgelegt.

    Entscheidung
    Der Bundesgerichtshof gab den Mietern Recht und verurteilte den Vermieter, den Brandschaden zu beseitigen. Denn zahlt ein Mieter die Versicherungsprämien, darf er erwarten, als Gegenleistung einen Nutzen von der Versicherung zu haben, wenn es zu einem Schaden kommt. Deshalb kann der Mieter vom Vermieter die Beseitigung der Brandschäden verlangen.

    Darüber hinaus ist der Vermieter grundsätzlich gehalten, die für den Schaden eintrittspflichtige Wohngebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen. Denn da der Mieter die Kosten getragen hat, kann er auch erwarten, dass ihm seine Aufwendungen für die Wohngebäudeversicherung im Schadensfall zu Gute kommen.

  15. 15. Vorzeitige Rückgabe einer gemieteten Wohnung ist zulässig

    Hat der Mieter sein Mietverhältnis gekündigt, darf er die Wohnung bereits vor Ende des Mietverhältnisses an den Vermieter zurückgeben. Verweigert der Vermieter die Rücknahme, kommt er in Annahmeverzug. Eine Nutzungsentschädigung für die Zeit nach Ende des Mietverhältnisses kann er aber nicht verlangen.

    Hintergrund
    Der Mieter einer Wohnung erklärte am 7.11.2011 die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum 28.2.2012. Darüber hinaus kündigte er an, dass er am 26.11.2011 ausziehen wird. Der Vermieter erklärte sich in seiner Antwort mit einer Beendigung des Mietverhältnisses einverstanden.

    Am 17.11.2011 kündigte der Mieter das Mietverhältnis noch einmal, und zwar fristlos, da es einen angeblichen Hausfriedensbruch durch den Vermieter gegeben hatte.

    Am 29.11.2011 wollte der Mieter dem Vermieter an dessen Haustür an den Schlüssel übergeben. Dies lehnte der Vermieter ab.

    Der Vermieter verlangt vom Mieter die Zahlung der Miete bzw. eine Nutzungsentschädigung für Dezember 2011 bis Mai 2012.

    Entscheidung
    Da die fristlose Kündigung nach Ansicht des Gerichts unwirksam war, muss der Mieter die Miete bis einschließlich Februar 2012 zahlen. Denn nur die ordentliche Kündigung beendete das Mietverhältnis zum 28.2.2012, sodass der Mieter bis dahin die Miete schuldet.

    Der Vermieter kann vom Mieter allerdings keine darüber hinausgehende Nutzungsentschädigung bis Mai 2012 verlangen. Der Grund: Er befand sich seit dem Angebot der Schlüsselübergabe am 29.11.2011 mit der Rücknahme der Wohnung in Annahmeverzug.

    Bereits vor Ende des Mietverhältnisses ist ein Mieter berechtigt, die Mietsache zurückzugeben. Ausnahme: Durch eine vorzeitige Rückgabe würde in die Rechte oder rechtlich geschützten Interessen des Vermieters eingegriffen. Das ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Deshalb gilt: Befindet sich der Vermieter mit der Rücknahme der Mietsache in Annahmeverzug, kann er für den Zeitraum des Annahmeverzugs keine Nutzungsentschädigung verlangen.

  16. 16. Einspruch: Eine einfache E-Mail soll genügen

    Ein Einspruch kann auch durch eine einfache E-Mail eingelegt werden. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder halten insoweit an ihrer Auffassung fest.

    Hintergrund
    Das Finanzgericht Hessen hatte entschieden, dass eine Einspruchseinlegung mittels einfacher E-Mail ausgeschlossen ist. Grund ist nach Ansicht des Gerichts das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.7.2013, das die qualifizierte DE-Mail ausdrücklich zugelassen hat.

    Auffassung der Verwaltung
    Nach der gesetzlichen Regelung ist zwar ein Einspruch schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Die Begriffe „schriftlich oder elektronisch“ erfassen jedoch auch einfache Formen elektronischer Kommunikation.

    Darüber hinaus handelt es sich bei dem Urteil des Hessischen Finanzgerichts um eine nicht rechtskräftige Entscheidung. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. Außerdem sind in einem weiteren gesetzlichen Vorhaben weitere Maßnahmen zur Erleichterung der elektronischen Kommunikation mit den Finanzbehörden geplant.

  17. 17. Fahrtkosten: Ohne Aufwendungen kein Betriebsausgabenabzug

    Ein Ehegatte nutzte in seinem Betrieb einen Pkw, der zum Betriebsvermögen des anderen Ehegatten gehört – und zwar ohne dafür Aufwendungen zu tragen. Der Bundesfinanzhof verweigerte deshalb den Abzug von Fahrtkosten als Betriebsausgaben.

    Hintergrund
    Einzelunternehmerin E erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einen Pkw, der zum Betriebsvermögen ihres Ehemanns gehörte, nutzte sie für einen Teil ihrer betrieblichen Fahrten. Diese zog der Ehemann in seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsausgaben ab und versteuerte die private Nutzung nach der sog. 1 %-Regelung. Sämtliche Aufwendungen für den Pkw hatte der Ehemann getragen, E hatte sich an den Pkw-Kosten nicht beteiligt. Für ihre Betriebsfahrten machte E einen Pauschalbetrag von 0,30 EUR/km als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt strich die Fahrtkosten und ließ sie nicht zum Abzug zu.

    EntscheidungDer Bundesfinanzhof hat sich der Ansicht des Finanzamts angeschlossen und verweigerte E den von ihr geltend gemachten Abzug der Fahrtkosten als Betriebsausgaben.

    Denn Voraussetzung für den Abzug von Betriebsausgaben ist, dass durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen angefallen sind. Da sämtliche Kosten des Pkw vom Ehemann getragen wurden und E sich an den Kosten nicht beteiligt hat, sind ihr durch die Nutzung des Pkw auch keinerlei eigene Aufwendungen in steuerlicher Sicht entstanden.

    Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines abgekürzten Zahlungswegs kann E einen Abzug des von ihrem Ehemann getragenen Aufwands ebenfalls nicht beanspruchen. Voraussetzung dafür wäre, dass der Ehemann eine Leistung für Rechnung der E an deren Gläubiger erbracht hätte. Das ist hier jedoch nicht der Fall, denn der Ehemann trägt Aufwendungen für ein ihm gehörendes Wirtschaftsgut als Erwerber und Schuldner für eigene Rechnung.

    Auch eine Zurechnung der Aufwendungen des Ehemannes unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Vertragswegs kommt hier nicht in Betracht. Dazu hätte der Ehemann im eigenen Namen für E einen Vertrag schließen und selbst die geschuldeten Zahlungen leisten müssen, um damit eine Zuwendung an E zu bewirken. Diese Konstellation liegt hier aber nicht vor, da der Ehemann Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut aufwendet, das ihm zivilrechtlich allein gehört und das er auch selbst nutzen will.