Reicht ein
Einwurf-Einschreiben zur Fristwahrung?
Unternehmer
und Freiberufler
1.
Tätigkeit
als Rentenberater ist gewerbesteuerpflichtig
Ist die Tätigkeit
eines Rentenberaters freiberuflich oder gewerblich? Diese Frage ist vor allem
deshalb interessant, weil Freiberufler von der Gewerbesteuer verschont bleiben.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat sie beantwortet.
Hintergrund
Die Klägerin
war seit 2009 selbstständig als Rentenberaterin mit dem Schwerpunkt
Versorgungsausgleichsrecht tätig. Sie ging davon aus, dass es sich um eine
freiberufliche Tätigkeit handelte und erklärte entsprechende Einkünfte. Das
Finanzamt setzte jedoch einen Gewerbesteuermessbetrag fest.
Entscheidung
Das
Finanzgericht wies die Klage ab. Die Richter sind der Ansicht, dass keine
freiberufliche Tätigkeit vorliegt, da die Tätigkeit als Rentenberaterin nicht
den Katalogberufen des Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
ähnlich ist.
Der
Beruf des Rentenberaters ist im Hinblick auf die Ausbildung mit dem Beruf des
Rechtsanwalts nicht vergleichbar, da die Klägerin nur in einem eng begrenzten
Aufgabengebiet tätig werden durfte.
Auch
mit dem Beruf des Steuerberaters kann sich ein Rentenberater nicht vergleichen.
Denn bei der Rentenberatung handelt es sich nicht um eine der Steuerberatung
ähnliche Spezialisierung. Vielmehr liegt ein eigenständiges verselbstständigtes
Berufsbild vor, das nicht den Katalogberufen zuzurechnen oder als ähnlicher
Beruf angesehen werden kann.
Eine
sonstige selbstständige Tätigkeit kann ebenfalls nicht angenommen werden, da
keine Ähnlichkeit mit den im Gesetz aufgeführten Regelbeispielen
(Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung und Aufsichtsratstätigkeit)
vorliegt.
2.
Rechnungsberichtigung
gilt rückwirkend
Wird eine Rechnung berichtigt, wirkt dies auf den
Zeitpunkt zurück, zu dem der Unternehmer die Rechnung erstmals ausgestellt hat.
Insoweit hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung geändert.
Hintergrund
Der Unternehmer
X machte aus Rechnungen eines Rechtsanwalts und einer Unternehmensberatung
Vorsteuer geltend. Der Leistungsgegenstand war mit “Beraterhonorar” bzw. “allgemeine
wirtschaftliche Beratung” ohne Bezug auf weitere Unterlagen bezeichnet. Das
Finanzamt war der Ansicht, dass die Leistungen nicht hinreichend genau bezeichnet
waren, und versagte deshalb den Vorsteuerabzug. Im Januar 2013 legte X während
des Klageverfahrens Rechnungen vor, in denen der Gegenstand der Leistung
ordnungsgemäß ausgewiesen war. Das Finanzgericht akzeptierte die Berichtigungen
nicht und wies die Klage ab.
Entscheidung
Der
Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und gab der Klage statt.
X konnte also aus den berichtigten Rechnungen den Vorsteuerabzug geltend
machen.
Voraussetzung
für den Abzug der Vorsteuer ist das Vorliegen einer Rechnung, die den
gesetzlichen Anforderungen entspricht. Eine Rechnung, die diese nicht erfüllt,
kann berichtigt werden. Die Berichtigung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem
die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde. Insoweit hält der Bundesfinanzhof
an seiner früheren Rechtsprechung, wonach die Vorsteuer aus einer berichtigten
Rechnung erst im Besteuerungszeitraum der Berichtigung abgezogen werden konnte,
nicht mehr fest.
Die
Rechnungen waren auch berichtigungsfähig, da sie den Mindestvoraussetzungen
einer Rechnung genügten. Die allgemeine Leistungsbeschreibung “Beratung” genügt
den Anforderungen an eine berichtigungsfähige Rechnung.
3.
Rechnungsberichtigung:
Umsatzsteuer muss nicht zwingend zurückgezahlt werden
Eine Rechnungsberichtigung setzt auch bei einem
Dauerschuldverhältnis nicht voraus, dass die bezahlte Umsatzsteuer an den
leistenden Unternehmer zurückgezahlt wird. Das gilt zumindest dann, wenn der
Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat.
Hintergrund
Die Klägerin
verpachtete ein Grundstück an eine KG. Diese unterhielt dort eine vollstationäre
Pflegeeinrichtung. Darüber hinaus wurde ein Heimausstattungsmietvertrag
abgeschlossen, mit dem sich die Klägerin verpflichtete, der KG die gesamten
Einrichtungsgegenstände zum Betrieb der Pflegeeinrichtung zur Verfügung zu
stellen. Es wurde eine monatliche Miete zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart, die
die Klägerin zunächst an das Finanzamt abführte. Später beantragte sie – unter
Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –, dass die
Vermietung der Einrichtungsgegenstände als steuerfreie Nebenleistung zur
Grundstücksüberlassung behandelt wird. Das Finanzamt lehnte die Befreiung ab.
Seiner Ansicht nach war die Vermietung des Inventars steuerpflichtig. Darüber
hinaus war die Rechnungsberichtigung nicht hinreichend bestimmt und der
unberechtigt ausgewiesene Steuerbetrag nicht zurückgezahlt worden.
Entscheidung
Das
Finanzgericht gab der Klägerin Recht und der Klage statt. Die Richter werteten
die Vermietung des Inventars als umsatzsteuerfreie Nebenleistung zur
steuerfreien Verpachtung des Grundstücks. Die beiden Verträge bildeten in wirtschaftlicher
Hinsicht eine Gesamtheit, da die Klägerin der KG ein betriebs- und
benutzungsfähiges Pflegeheim zur Verfügung gestellt hatte.
Die
Klägerin hatte in dem Heimausstattungsmietvertrag, der als Rechnung gilt, die
Umsatzsteuer zwar unrichtig ausgewiesen, dies jedoch durch ein entsprechendes
Schreiben an die KG berichtigt und damit auch die Rechnung korrigiert.
Keine
Voraussetzung für die Berichtigung der Umsatzsteuer ist, dass der zu Unrecht
ausgewiesene Steuerbetrag zurückgezahlt wird. Dafür ergeben sich aus dem Gesetz
keine Anhaltspunkte.
4.
Scheinrechnungen:
Gezahlte Umsatzsteuer kann nicht zurück verlangt werden
Begleicht ein Steuerpflichtiger Rechnungen für
Leistungen, die er nicht erbracht hat, kann er die gezahlte Umsatzsteuer nicht
zurückverlangen, und zwar weder vom Rechnungssteller noch vom
Betriebsstätten-Finanzamt.
Hintergrund
Die Klägerin
ist eine GmbH. Sie arbeitete mit der Firma HC zusammen und machte aus den
Rechnungen der HC den Vorsteuerabzug geltend. Später stellte sich jedoch
heraus, dass der angebliche Angestellte der Firma HC tatsächlich bei der GmbH
angestellt war. Deshalb änderte die HC die Rechnungen mit gesondert
ausgewiesener Umsatzsteuer und machte gegenüber dem Finanzamt
Berichtigungsansprüche geltend. Diese Ansprüche i. H. v. rund 98.000 EUR trat
sie an die GmbH ab. Die GmbH machte weitere Forderungen gegen die Inhaberin des
Unternehmens HC geltend und begehrte schließlich vom Finanzamt die Erstattung
der entsprechenden Beträge.
Entscheidung
Das
Finanzgericht wies die Klage ab. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Erstattung der Umsatzsteuer vom Finanzamt.
Im
Streitfall war seitens der Firma HC keine Leistung erbracht worden. Ein
Leistungsempfänger, dem keine Leistungen erbracht werden, hat jedoch im
Regelfall keinen Anlass, die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zu
begleichen. Da die Leistungen nicht von der Rechnungsausstellerin HC erbracht
worden sind, lag es auf der Hand, dass hierfür ein Vorsteuerabzug nicht möglich
ist. Außerdem kommt ein Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen im Billigkeitswege
jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Rechnungsempfänger die Zahlungsunfähigkeit
des Rechnungsausstellers nicht ausreichend belegt hat.
5. Versicherungsbetrug:
Darf die Versicherung einen Detektiv beauftragen?
Eine Versicherung vermutet einen Versicherungsbetrug
und schaltet einen Detektiv ein, um den Sachverhalt aufzuklären. Kann die
Versicherung die Kosten der Detektei ersetzt bekommen, wenn sich der
Betrugsverdacht bestätigt?
Hintergrund
Der Kläger
nimmt im Juli 2011 seine Kfz-Haftpflichtversicherung wegen eines
Verkehrsunfalls in Anspruch. Die Versicherung zahlt erst einmal nicht, da es
Indizien gibt, die darauf hinweisen, dass es sich um einen versuchten Versicherungsbetrug
handeln könnte. Im Jahr 2016 reicht der Kläger seine Klage ein. Daraufhin
beauftragt die Versicherung ein Detektiv-Büro. Dieses soll Beweise für den
vermuteten Versicherungsbetrug beschaffen. Tatsächlich stellte sich heraus,
dass der Unfall fingiert war. Die Versicherung verlangt die Erstattung der
Kosten für das Detektiv-Büro i. H. v. 630 EUR.
Entscheidung
Das Gericht
entschied zugunsten der Versicherung, dass die Kosten für die Detektei zur
zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Versicherung notwendig waren und
erstattet werden müssen.
Die Kosten
eines vor einem Rechtsstreit von einer Partei in Auftrag gegebenen
Privatgutachtens werden zwar nur ausnahmsweise erstattet. Wird ein solches
Gutachten jedoch hinsichtlich eines konkreten Prozesses in Auftrag gegeben,
liegt Prozessbezogenheit vor, sodass eine Kostenerstattung möglich ist.
Zu verneinen
wäre eine Prozessbezogenheit, wenn eine Versicherung lediglich allgemein bzw.
routinemäßig prüft, ob es sich um ein vorgetäuschtes Versicherungsereignis
handeln könnte. In so einem Fall müsste die Versicherung den Aufwand selbst
tragen.
Prozessbezogenheit
wird dagegen bejaht, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht eines
versuchten Versicherungsbetrugs vorhanden sind. Denn dann ist von Anfang an
damit zu rechnen, dass es zum Prozess kommt. Das gilt nicht nur für Gutachten,
sondern auch für andere kostenauslösende Ermittlungen wie die Einschaltung
eines Detektiv-Büros.
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer
1.
Happy
Birthday: Wann die Kosten einer Geburtstagsfeier als Werbungskosten abzugsfähig
sind
Dient eine Feier nicht der gesellschaftlichen
Repräsentation, sondern soll damit das Betriebsklima gepflegt und der
Belegschaft gedankt werden, können die Aufwendungen Werbungskosten sein.
Hintergrund
X war
alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Zur Feier seines 60. Geburtstags lud er
alle Mitarbeiter der GmbH sowie den Aufsichtsratsvorsitzenden in eine
Werkstatthalle ein. Insgesamt waren es ca. 70 Personen. Die GmbH war in die
Organisation der Feier eingebunden. Die Aufwendungen für die Feier von 2.470
EUR machte X als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Die
dagegen erhobene Klage vor dem Finanzgericht war erfolgreich.
Entscheidung
Der
Bundesfinanzhof zeigt sich ebenso großzügig und erkannte die Kosten der
Geburtstagsfeier ebenfalls als Werbungskosten an. Zwar ist ein runder
Geburtstag ein privater Anlass für eine Feier und die Aufwendungen sind regelmäßig
durch die gesellschaftliche Stellung veranlasst und daher nicht als
Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Das gilt auch dann, wenn nur
Personen aus dem beruflichen und geschäftlichen Umfeld eingeladen werden. Denn
auch in diesem Fall dient die Einladung der Feier eines in der persönlichen
Sphäre liegenden Ereignisses.
Ausnahmsweise
können die Kosten ganz oder teilweise als beruflich veranlasst sein, z. B. wenn
die Feier dem kollegialen Miteinander und daher der Pflege des Betriebsklimas
dient und mit der Einladung der Belegschaft Dank und Anerkennung gezollt
werden.
Ob
die gesellschaftlichen Repräsentationspflichten oder die betrieblichen Belange
im Vordergrund stehen, ist anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände des
Einzelfalls zu beurteilen. Im Fall des X sprach für das Vorliegen betrieblicher
Belange insbesondere, dass neben dem Aufsichtsratsvorsitzenden ausschließlich
Mitarbeiter der GmbH eingeladen waren, die GmbH in die Organisation eingebunden
war, die Kosten angemessen waren (35 EUR/Person), die Feier in Räumen des Arbeitgebers
abgehalten wurde und die Veranstaltung z. B. während der Arbeitszeit stattfand.
Dass
X selbst zur Geburtstagsfeier eingeladen hatte, war für den Bundesfinanzhof
nicht entscheidend.
2. Verdeckte
Gewinnausschüttung: Wann greift das Abzugsverbot?
Hat das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung
bestandskräftig festgestellt, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegt, gilt
das Teilabzugsverbot für Veräußerungsverluste.
Hintergrund
Eine
GmbH & Co. KG (KG) errichtete eine Immobilie, die sie an die S-GmbH
vermietete. Zwischen beiden Gesellschaften bestand eine Betriebsaufspaltung,
bei der die KG das Besitzunternehmen und die S-GmbH das Betriebsunternehmen
war. Im Jahr 2009 wurde die Betriebsaufspaltung beendet. Sämtliche von den
Kommanditisten im Betriebsvermögen der KG gehaltenen Beteiligungen an der
Komplementär-GmbH und der S-GmbH wurden zu einem symbolischen Kaufpreis von 1
EUR veräußert bzw. zu diesem Wert in das Privatvermögen überführt.
Das
Finanzamt sah darin eine verdeckte Gewinnausschüttung der S-GmbH an den
Kommanditisten A in Höhe von 1.424 EUR. Es stellte daher entsprechende laufende
Einkünfte des Kommanditisten A fest.
In
der Feststellungserklärung 2009 erklärte die KG einen Verlust aus
Gewerbebetrieb von 9.419 EUR aus der Überführung der Anteile des A an der
S-GmbH in das Privatvermögen sowie weitere Veräußerungsverluste der
Gesellschafter von 155.296 EUR, die wegen der Beendigung der
Betriebsaufspaltung entstanden waren. Das Finanzamt wendete darauf das
Teilabzugsverbot an.
Entscheidung
Das
Finanzgericht wies die Klage ab. Seiner Ansicht nach hatte das Finanzamt das
Teilabzugsverbot zu Recht angewandt. A hatte die Anteile an der S-GmbH zu einem
Wert von 1 EUR in das Privatvermögen überführt. Dadurch entstand ein Veräußerungsverlust
von 9.419 EUR, auf den das Teileinkünfteverfahren anzuwenden ist. Nach dem bestandskräftigen
Feststellungsbescheid hatte er eine verdeckte Gewinnausschüttung von der S-GmbH
erhalten, die ebenfalls dem Teileinkünfteverfahren unterlag. Hat jedoch das
Finanzamt bestandskräftig festgestellt, dass ein Anteilseigner eine dem
Teileinkünfteverfahren unterliegende verdeckte Gewinnausschüttung bezogen hat,
kann der Anteilseigner das Teilabzugsverbot nicht mit dem Argument abwenden,
dass tatsächlich keine verdeckte Gewinnausschüttung vorgelegen hat.
3. Übertragung
eines GmbH-Anteils: Wie sind Versorgungsleistungen steuerlich zu behandeln?
Wird ein GmbH-Anteil übertragen und verpflichtet sich
der Empfänger zur Zahlung von Versorgungsleistungen, können diese als
Sonderausgaben abzugsfähig sein. Das gilt aber nur dann, wenn der Übergeber aus
der Geschäftsführung ausscheidet.
Hintergrund
Der Vater des
Klägers war alleiniger Gesellschafter einer GmbH. Er übertrug seinen
Geschäftsanteil an der GmbH im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf den
Kläger. Der Kläger wurde zum weiteren Geschäftsführer der GmbH bestellt und der
übertragende Vater blieb weiterhin Geschäftsführer der Gesellschaft. Der Kläger
verpflichtete sich zur Zahlung einer Versorgungsrente an die Eltern bis zum
Tode des Längstlebenden. Die entsprechenden Zahlungen machte er als dauernde
Lasten bei den Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt verweigerte den Abzug der
Versorgungsleistungen.
Entscheidung
Vor
dem Finanzgericht hatte der Kläger keinen Erfolg.
Denn
nach Ansicht der Richter sind die gesetzlichen Voraussetzungen für den
Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen nicht erfüllt. Dieser kann nur
gewährt werden, wenn die Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung
eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer GmbH geleistet werden, der
Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit
übernimmt. Die Organstellung muss also in der Form übertragen werden, dass sie
auf den Übernehmer übergeht und bei dem Übergeber fortan der Vergangenheit angehört.
Eine
Differenzierung nach der Ausgestaltung der Geschäftsführeraufgaben ist vom
Gesetz nicht vorgesehen.
4. Wann liegt
eine umsatzsteuerliche Organschaft vor?
Ist eine GmbH finanziell nicht in das Unternehmen der
Partnerschaft eingegliedert, liegt zwischen einer Partnerschaftsgesellschaft
als Organträger und einer GmbH als Organgesellschaft keine Organschaft vor. Das
gilt z. B., wenn nur ein Gesellschafter über die Stimmenmehrheit an den beiden
Schwestergesellschaften verfügt.
Hintergrund
Die Klägerin
ist eine GmbH, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer A war. In der
Rechtsform einer Partnerschaft war A auch mit einem Kapitalanteil von 100 %
Gesellschafter eines ärztlich diagnostisch tätigen Unternehmens. An der
Partnerschaft waren 2 weitere natürliche Personen beteiligt, allerdings ohne
Kapitalanteil.
Seine
Beteiligung an der GmbH hält A im Sonderbetriebsvermögen bei der Partnerschaft.
Das Inventar der Partnerschaft wird als Sonderbetriebsvermögen des A behandelt.
A ist durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage Unternehmer. Die GmbH führt
entgeltliche Abrechnungsleistungen, Reinigungsarbeiten und EDV-Support an die
Partnerschaft aus. Die Partnerschaft erbringt steuerfreie heilmedizinische
Leistungen.
Die GmbH
vertritt die Auffassung, dass zwischen ihr und der Partnergesellschaft eine
umsatzsteuerliche Organschaft besteht und die Umsätze an die
Partnergesellschaft als Innenumsätze nicht steuerbar sind.
Entscheidung
Das
Finanzgericht wies die Klage ab. Nach Ansicht der Richter ist die GmbH als
Organgesellschaft weder in die Partnergesellschaft noch in das
Einzelunternehmen des Gesellschafters A eingegliedert.
Eine
Organschaft setzt voraus, dass eine juristische Person nach dem Gesamtbild der
tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in
das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist.
Die
GmbH ist jedoch in das Unternehmen der Partnerschaft nicht finanziell
eingegliedert. Die finanzielle Eingliederung erfordert eine eigene
Mehrheitsbeteiligung des Organträgers an der juristischen Person. Im Streitfall
ist die GmbH nicht unmittelbar in das Unternehmen der Partnerschaft
eingegliedert, da die Partnerschaft nicht Gesellschafterin der GmbH ist. Die
Partnerschaft ist auch nicht über eigene Tochtergesellschaften mittelbar an der
GmbH beteiligt. Die finanzielle Eingliederung kann auch nicht mittelbar über
Gesellschafter des Organträgers bestehen.
Es
besteht darüber hinaus auch keine Organschaft zwischen A als Organträger und
der GmbH und der Partnerschaft als Organgesellschaften. Denn es fehlt an der
wirtschaftlichen Eingliederung der beiden Gesellschaften in das Unternehmen des
A. Die wirtschaftliche Eingliederung setzt das Erbringen entgeltlicher
Leistungen voraus, die für das Unternehmen der Organgesellschaft zu mehr als
nur einer unbedeutenden Entlastung führen. Im Streitfall hat A weder an die
GmbH noch an die Partnerschaft entgeltliche Leistungen erbracht.
Die
wirtschaftliche Eingliederung kann auch auf einer mittelbaren Verflechtung
zwischen 2 Organgesellschaften beruhen, soweit diese durch unmittelbare
Beziehungen mit dem Organträger organschaftlich verbunden ist. Dies fehlt
jedoch im Streitfall. Auch eine wirtschaftliche Eingliederung liegt nicht vor,
da den entgeltlichen Abrechnungs- und Reinigungsleistungen und EDV-Support für
die Unternehmenstätigkeit der Untergesellschaft nur unwesentliche Bedeutung
zukommt.
5.
Aufzinsung
des Körperschaftsteuerguthabens führt nicht zu einer Gewinnerhöhung
Bei einer Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine
Personengesellschaft hat eine nach der Umwandlung erfolgte Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens
keine Gewinnerhöhung zur Folge.
Hintergrund
Eine GmbH wurde
formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. Bei der GmbH bestand ein
Anspruch auf Auszahlung eines Körperschaftsteuerguthabens. Der Verlust aus der
Abzinsung dieses Guthabens vor der Umwandlung wurde steuerneutral behandelt.
Das Finanzamt erhöhte nach dem Formwechsel den Gewinn der GmbH & Co. KG
erklärungsgemäß um die Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens. Die später
beantragte steuerneutrale Behandlung lehnte das Finanzamt ab.
Entscheidung
Die
Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Die Richter sprachen sich gegen eine
gewinnerhöhende Berücksichtigung der Aufzinsung des Körperschaftsteuerguthabens
aus. Der Aufzinsungsbetrag stellt materiell eine Rückzahlung von
Körperschaftsteuer dar. Zuvor war diese eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe
und hat also das Einkommen nicht gemindert. Dementsprechend darf eine
Erstattung der Körperschaftsteuer das Einkommen nicht erhöhen. Im Gesetz ist
für Körperschaften deshalb auch die Steuerfreiheit des Zinsanteils normiert.
Zwar
gibt es keine vergleichbare Norm für Personengesellschaften. Das Finanzgericht
ist jedoch davon überzeugt, dass diese Regelung des Körperschaftsteuergesetzes
nach einer Umwandlung bei der Besteuerung einer Personengesellschaft
entsprechend angewendet werden kann.
6.
Reicht ein
Einwurf-Einschreiben zur Fristwahrung?
Auch ein Einwurf-Einschreiben erfüllt die
Anforderungen an ein Einschreiben. Das gilt zumindest dann, wenn der
Gesellschaftsvertrag keine weiteren Regelungen vorsieht.
Hintergrund
Die Beklagten,
eine die Gesellschafterin einer GmbH, hatte ihre Stammeinlage noch nicht
vollständig erbracht. Von der klagenden Gesellschaft wurde ihr mittels eines
Einwurf-Einschreibens der Deutschen Post eine Zahlungsfrist auferlegt und der
Ausschluss aus der Gesellschaft für den Fall der Nichtleistung angekündigt. Als
die Zahlung ausblieb, wurde der Gesellschafterin ihr Geschäftsanteil entzogen.
Die Gesellschafterin ist der Ansicht, dass die Aufforderung nicht ordnungsgemäß
zugestellt wurde.
Entscheidung
Der
Bundesgerichtshof gab der klagenden GmbH Recht. Denn ein Einwurf-Einschreiben
ist als eingeschriebener Brief anzusehen. Der Ausschluss aus der Gesellschaft
war deshalb rechtmäßig. Die gesetzliche Regelung sieht lediglich vor, ein
Einschreiben zu verwenden. Damit ist aber nicht zwingend ein
Übergabe-Einschreiben gemeint. Denn dieses bietet zur Sicherung des Zugangs
keinen Mehrwehrt gegenüber dem Einwurf-Einschreiben. Auch bestehen keine
Qualitätsunterschiede beim Transport. Der Beweiszweck des Einwurf-Einschreibens
wird nach Ansicht der Richter durch die umfangreiche Dokumentation des Einwurfs
durch den Postdienst in ausreichendem Maß erfüllt.
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