Unternehmer und Freiberufler
1. Entsendung ins Ausland: Reisezeiten sind Arbeitszeit
2. Verkauf einer Immobilie: Wann ein nachträglicher Schuldzinsenabzug möglich ist
3. Wie wirkt sich eine zivilgerichtliche Kaufpreisänderung auf die Grunderwerbsteuer aus?
4. Private Postdienstleister: Welche Auswirkungen ergeben sich für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten?
5. Umsatzsteuer-Vorauszahlungen: Gilt die Samstags-/Sonntags-/Feiertagsregelung im Rahmen des 10-Tage-Zeitraums?
6. Steuerberater-Haftung: Wann liegt eine Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung vor?
7. Wenige Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb: Trotzdem muss Pauschale angewendet werden
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer
1. Können Refinanzierungskosten für Gesellschafterdarlehen abgezogen werden?
2. Bilanzänderung: Steuerlicher Gewinn ist maßgebend
3. Steuerbare Umsätze einer Holding können zum Vorsteuerabzug berechtigen

Unternehmer und Freiberufler

  1. Entsendungins Ausland: Reisezeiten sind Arbeitszeit

Bei einer Entsendung ins Ausland muss der Arbeitgeber nicht nur die üblichen Arbeitszeiten vergüten, sondern auch die Reisezeiten, die für die Hin- und Rückreise erforderlich sind.

Hintergrund

Der Arbeitnehmer war bei einem Bauunternehmen als technischer Mitarbeiter beschäftigt. Aufgrund seines Arbeitsvertrags war er verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. Von August bis Oktober 2015 arbeitete er auf einer Baustelle in China. Auf Wunsch des Arbeitnehmers flog er in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai nach China und nicht mit einem Direktflug in der Economy-Class. Die Reisezeit betrug dadurch insgesamt 4 Reisetage. Diese vergütete der Arbeitgeber mit der arbeitsvertraglich vereinbarten Vergütung für jeweils 8 Stunden am Tag.

Nach Auffassung des Arbeitnehmers war jedoch die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle in China und zurück als Arbeitszeit zu werten. Er verlangte deshalb vom Arbeitgeber die Vergütung für weitere 37 Stunden.

Entscheidung

Nach der Rechtsprechung ist für die Qualifizierung als Arbeitszeit entscheidend, ob die Reisezeit durch den Arbeitgeber veranlasst ist und der Arbeitnehmer dienstliche Tätigkeiten beziehungsweise Tätigkeiten, die im Interesse des Arbeitgebers liegen, ausübt. Davon zu trennen ist grundsätzlich die Frage nach der Vergütungspflicht und wie sie im Einzelfall geregelt ist.

Das Bundesarbeitsgericht stellte im vorliegenden Fall klar, dass Reisen eines Arbeitnehmers zu einer auswärtigen Arbeitsstätte, die aufgrund einer vorübergehenden Auslandsentsendung des Mitarbeiters durch den Arbeitgeber erfolgen, ausschließlich “im Interesse des Arbeitgebers” sind. Deshalb müssen sie in der Regel wie Arbeitszeit vergütet werden. Hinsichtlich der genauen Vergütung der Reisezeiten ist aber weiter eine jeweilige Beurteilung im Einzelfall nötig. Vorliegend entschied das Bundesarbeitsgericht, dass nur die Reisezeit des Arbeitnehmers, die bei einem Flug in der Economy-Class angefallen wäre, als erforderlich galt und somit zu vergüten war.

  • Verkaufeiner Immobilie: Wann ein nachträglicher Schuldzinsenabzug möglich ist

Wird eine Immobilie verkauft, unterbricht dies regelmäßig den wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Darlehensverbindlichkeit. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis gestundet und in Raten bezahlt wird.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die im Jahr 2001 eine Immobilie erwarb und vermietete. Im Jahr 2014 wurde die Immobilie veräußert. Der Kaufpreis wurde zunächst gestundet, es erfolgte eine Verzinsung von 6 %. Die Zahlung des Kaufpreises sollte in monatlichen Raten bis Dezember 2019 erfolgen. Die Eintragung des Eigentumswechsels war erst nach der vollständigen Zahlung des Kaufpreises vereinbart. In der Feststellungserklärung 2015 erklärte die Klägerin keine Vermietungseinnahmen mehr, machte aber Schuldzinsen aus den Darlehen als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend. Die Zinseinnahmen erklärte sie als Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Die Klägerin argumentierte zwar, dass der ursprüngliche Finanzierungszusammenhang zwischen den Darlehen und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht durch den Verkauf erloschen war. Denn der aus dem Verkauf zugeflossene Teil des gestundeten Kaufpreises reichte nicht aus, um die Darlehensverbindlichkeiten vollständig zu tilgen. Trotzdem erkannte das Finanzamt die Schuldzinsen nicht als Werbungskosten an.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Durch die Veräußerung der Immobilie war nach Ansicht der Richter der Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aufgelöst worden. Stattdessen wurde ein neuer Zusammenhang zu den Einkünften aus Kapitalvermögen begründet.

Zwar entfällt allein durch einen Verkauf der Immobilie nicht der wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang zwischen ihr und einem Darlehen. Die Geltendmachung von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten nach einer Veräußerung ist aber nur dann möglich, wenn und soweit die Verbindlichkeiten aus dem Veräußerungserlös nicht getilgt werden können. Maßgeblich ist insbesondere, was mit dem Veräußerungserlös passiert. Im vorliegenden Fall schaffte der Steuerpflichtige durch die Stundung des Kaufpreises eine neue Quelle an, die durch die Zinsen zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen.

Darüber hinaus ähnelte die hier vorliegende Gestaltung der einer Veräußerung einer Immobilie gegen eine Leibrente. Doch auch dazu hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Zusammenhang der Schuldzinsen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aufgelöst wird.

  • Wie wirktsich eine zivilgerichtliche Kaufpreisänderung auf die Grunderwerbsteuer aus?

Wird aufgrund einer Kaufpreisanpassungsklausel im Kaufvertrag der zivilrechtliche Kaufpreis geändert, liegt aus steuerlicher Sicht ein rückwirkendes Ereignis vor, sodass die Festsetzung der Grunderwerbsteuer geändert werden kann.

Hintergrund

Die Klägerin erwarb von einer Bodenverwertungs- und Verwaltungs GmbH (BVVG) Ackerflächen, Grünland, Umland, Wald und sonstige Flächen. Vom Gesamtkaufpreis entfielen ein Teil auf den Grund und Boden nach dem Verkehrswert und ein Teil auf den Grund und Boden nach dem Ausgleichsleistungsgesetz. Dementsprechend setzte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer fest, der entsprechende Grunderwerbsteuerbescheid wurde bestandskräftig. Im Vertrag war eine Kaufpreisanpassungsklausel vereinbart worden.

Nachdem die BVVG aufgrund eines Urteils des Landgerichts einen Teil des Kaufpreises zurückzahlen musste, beantragte die Klägerin eine Änderung der Grunderwerbsteuerfestsetzung. Nach Ansicht der Klägerin liegt ein steuerlich rückwirkendes Ereignis vor. Das Finanzamt lehnte eine Änderung ab.

Entscheidung

Mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht hatte die Klägerin Erfolg. Zwar lagen die Voraussetzungen für eine Änderung der Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG nicht vor. Denn das Urteil war nicht innerhalb von 2 Jahren seit der Entstehung der Steuer ergangen, da hierzu eine Genehmigung vorliegen muss, diese aber erst nach Ablauf dieser Frist gegeben war.

Auch waren die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG nicht erfüllt. Diese erfasst die Herabsetzung des Kaufpreises bei Mängeln des gekauften Grundstücks – was jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben war.

Jedoch konnte der Bescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wegen eines rückwirkenden Ereignisses geändert werden. Die Herabsetzung des Kaufpreises aufgrund des Urteils des Landgerichts hatte steuerliche Wirkung für die Vergangenheit, denn durch das Landgericht wurde rückwirkend in eine wesentliche Besteuerungsgrundlage – nämlich den Wert der Gegenleistung – eingegriffen. Ausgehend von der im Vertrag enthaltenen Anpassungsklausel hatte sich die Kaufpreisvereinbarung geändert.

  • PrivatePostdienstleister: Welche Auswirkungen ergeben sich für die Bekanntgabe vonVerwaltungsakten?

Wird die Post durch einen privaten Postdienstleister befördert und schaltet dieser ein Subunternehmen ein, kann dies zu einem längeren Postlauf führen – was für die Zugangsvermutung innerhalb der 3-Tage-Frist von Bedeutung sein kann.

Hintergrund

Der Vater V stellte einen Antrag auf Kindergeld für seine Töchter. Gegen den Ablehnungsbescheid legte er Einspruch ein, den die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung v. 5.11.2015 als unbegründet zurückwies. Da als Absendedatum der 6.11.2015 vermerkt war, war nach der Zugangsvermutung der 3-Tage-Frist die Einspruchsentscheidung am 9.11.2015 zugegangen. Damit war die Klagefrist am 9.12.2015 abgelaufen. Mit seiner am 10.12.2015 erhobenen Klage trug V vor, dass die Klagefrist gewahrt war, da ihm die Einspruchsentscheidung erst am 12.11.2015 zugegangen war. Am Absendetag am 6.11.2015 war die Post zwischen 12:30 Uhr und 13 Uhr durch den Kurierdienst, einen Subunternehmer der X-Post (lizenzierter privater Postdienstleister), abgeholt worden. Das Finanzgericht wies die Klage als unzulässig ab, da sie verfristet war.

Entscheidung

Grundsätzlich gilt: Behauptet der Steuerpflichtige, dass er den Bescheid nicht innerhalb des 3-Tage-Zeitraums erhalten hat, muss er sein Vorbringen substanziieren, um Zweifel an der 3-Tage-Vermutung zu begründen. Einfaches Bestreiten genügt dafür nicht, sondern es müssen Tatsachen vorgetragen werden, die den Schluss zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische Zugang innerhalb der 3-Tage-Frist ernstlich in Betracht kommt. Auf einen hinreichend substanziierten Vortrag muss sodann die Behörde beweisen, wann der Verwaltungsakt zugegangen ist.

Der Bundesfinanzhof bekräftigte in seiner Entscheidung, dass die Zugangsvermutung auch bei der Übermittlung durch einen privaten Postdienstleister gilt. Im vorliegenden Fall lagen jedoch besondere Umstände vor, die den typischen Geschehensablauf und den Zugang innerhalb der 3-Tage-Frist in Zweifel zogen. Da im Rahmen der Lizenzierung privater Postdienstleister die Einhaltung konkreter Postlaufzeiten nicht geprüft wird, muss ermittelt werden, ob nach den bei dem Dienstleister X vorgesehenen organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen regelmäßig von einem Zugang innerhalb der 3-Tage-Frist ausgegangen werden kann. Die Zwischenschaltung eines weiteren Dienstleistungsunternehmens könnte möglicherweise einen längeren Postlauf zur Folge haben. Der Bundesfinanzhof verwies den Fall zur Nachholung der entsprechenden Feststellungen an das Finanzgericht zurück.

  • Umsatzsteuer-Vorauszahlungen:Gilt die Samstags-/Sonntags-/
    Feiertagsregelung im Rahmen des 10-Tage-Zeitraums?

Wird eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres geleistet, ist diese im Vorjahr abziehbar. Das soll nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann gelten, wenn der 10.1. des Folgejahres auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.

Hintergrund

Die Unternehmerin A ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Sie leistete die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2014 durch Banküberweisung am 8.1.2015. Die Zahlung machte sie als Betriebsausgabe für 2014 geltend. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass die Zahlung erst im Folgejahr 2015 abziehbar war. Denn wegen der Samstags-/Sonntags-/Feiertagsregelung fiel der Fälligkeitstag nicht auf den 10.1.2015 (Samstag), sondern auf den 12.1.2015 (Montag). Damit lag er außerhalb des für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen geltenden 10-Tage-Zeitraums.

Das Finanzgericht gab der Klage der A statt und entschied, dass das Hinausschieben des Fristendes auf den folgenden Werktag nicht im Rahmen der 10-Tage-Regel gilt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts und wies die Revision des Finanzamts zurück. Grundsätzlich gilt, dass Umsatzsteuer-Vorauszahlungen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben sind, die dem Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugeordnet werden, wenn sie “kurze Zeit” nach Beendigung des Kalenderjahres entrichtet werden. Als “kurze Zeit” gilt ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen. Der Bundesfinanzhof vertrat hier die Auffassung, dass diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt war. Denn bei der Ermittlung der Fälligkeit ist allein auf die gesetzliche Frist abzustellen, wonach die Vorauszahlung am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig ist. Im Streitfall war dies der 10.1.2015 (Samstag), der damit innerhalb des 10-Tage-Zeitraums lag. Auf eine mögliche Fristverlängerung aufgrund der Samstags-/Sonntags-/Feiertagsregelung kam es nicht an. Entscheidend war ausschließlich, wann eine Zahlung als abgeflossen gilt. Die Frage, wie die Fälligkeit zu bestimmen ist bzw. ob die Zahlungsfrist hinausgeschoben wird, ist unerheblich.

Es kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht von einem Umstand abhängen, auf den der Steuerpflichtige keinen Einfluss hat, dass bei identischen Vorgaben – Zahlung vor dem 10.1. des Folgejahres – in einigen Jahren die Zahlung dem Vorjahr und in anderen Jahren dem Folgejahr zuzuordnen ist.

  • Steuerberater-Haftung:Wann liegt eine Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung vor?

Ein Steuerberater darf zwar darauf vertrauen, dass seine Mandanten nichts Verbotenes tun. Ist jedoch das von dem Berater erkannte Risiko strafbaren Verhaltens eines Mandanten so hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung der Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar machen könnte, ist Vorsicht geboten.

Hintergrund

Der Kläger betreute als Steuerberater ab 2007 die X-GmbH, die u. a. mit Schrott handelte. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung und Steuerfahndungsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die GmbH in ein Umsatzsteuer-Betrugsmodell eingebunden war und in erheblichem Umfang Umsatzsteuern hinterzogen hatte.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Kläger aktiv Beihilfe zur Hinterziehung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen der GmbH geleistet hatte. Insbesondere hatte er seinen Mitarbeiter angewiesen, als Scheinrechnungen zu qualifizierende Eingangsrechnungen als Wareneingang mit Vorsteuer zu buchen. Das Finanzamt nahm deshalb den Kläger für rückständige Umsatzsteuer-Vorauszahlungen der GmbH in Haftung.

Entscheidung

Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme des Klägers vorlagen. Nach Überzeugung des Gerichts leistete er Beihilfe zu einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung in Bezug auf die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen der X-GmbH.

Strafbare Beihilfe ist die vorsätzliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlich begangenen Straftat eines anderen. Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als vorsätzliche Hilfeleistung zu werten.

Im vorliegenden Fall verhinderte der Kläger nach Aufdeckung der Steuerhinterziehung die sofortige Durchführung einer die Folgezeiträume betreffende Anschlussprüfung durch bewusst wahrheitswidrige Erklärungen. Damit ermöglichte er der GmbH, die zunächst in der Buchführung erfassten fingierten Eingangsrechnungen eines vermeintlichen Lieferanten durch solche eines anderen Lieferanten zu ersetzen.

Zugleich wies der Kläger seinen Mitarbeiter an, die diesem von der GmbH übergebenen “Austauschrechnungen” des “neuen” Lieferanten in die Buchführung der GmbH zu übernehmen. Der Austausch erfolgte nicht durch eine offene Korrektur, sondern so, dass die ursprünglichen Buchungsunterlagen nicht mehr erkennbar waren.

Schließlich verfälschte der Kläger den Inhalt der Mandantenakte der GmbH bewusst, indem er Schreiben zu seiner eigenen Entlastung nachträglich erstellte und rückdatierte.

  • WenigeFahrten zwischen Wohnung und Betrieb: Trotzdem muss Pauschale angewendet werden

Für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb werden je Kalendermonat und Entfernungskilometer 0,03 % angesetzt. Diese pauschalierende Gewinnzurechnung gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige nur wenige Fahrten pro Monat zur Betriebsstätte unternimmt.

Hintergrund

Die Steuerberaterin S war als freie Mitarbeiterin in der Kanzlei eines Kollegen tätig und unternahm im Jahr 2012 85 Fahrten zwischen ihrer Wohnung und der Kanzlei. Die einfache Entfernung betrug 30 km. Den Entnahmewert für private Fahrten mit dem betrieblichen Pkw ermittelte S nach der 1-%-Methode. Die für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte abzugsfähigen Betriebsausgaben ermittelte sie jedoch nicht durch Multiplikation des gesetzlichen Faktors von 0,03 % mit dem Listenpreis und der einfachen Wegstrecke. Stattdessen multiplizierte sie den Listenpreis mit dem Faktor 0,002 %, den gefahrenen Tagen und den Entfernungskilometern. S rechnete daher im Ergebnis dem Gewinn einen Unterschiedsbetrag in Höhe von 1.096,50 EUR hinzu.

Das Finanzamt setzte dagegen die 0,03 % an und ermittelte einen dem Gewinn hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrag in Höhe von 3.220,20 EUR.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt recht und wies die Revision der S zurück. Der Faktor 0,03 % geht von einer durchschnittlichen Anzahl von 15 Fahrten je Monat aus. Wird der Dienstwagen in erheblich geringerem Umfang für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, hängt die Höhe des Zuschlags von der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten ab. Zur Ermittlung des Korrekturbetrags ist in diesen Fällen eine Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen.

Diese für Arbeitnehmer geltende Regelung soll laut Bundesfinanzhof jedoch nicht im Bereich der Gewinnermittlung gelten. Denn nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist der Unterschiedsbetrag für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte unabhängig von der Anzahl der getätigten Fahrten mit dem Faktor 0,03 % des Listenpreises je Kalendermonat und Entfernungskilometer zu ermitteln. Für eine fahrtenbezogene Ermittlung lässt das Gesetz keinen Raum. Bei der 1-%-Regelung handelt es sich um eine grundsätzlich zwingende, grob typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, die nur dann nicht gilt, wenn die Kfz-Kosten durch Belege und ein Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Wegen dieser Möglichkeit, die Nachteile der Pauschalierung zu vermeiden, erweist sich die Regelung als verfassungskonform.

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

  1. KönnenRefinanzierungskosten für Gesellschafterdarlehen abgezogen werden?

Verzichtet ein Gesellschafter auf sein Gesellschafterdarlehen, um die Eigenkapitalbildung und Ertragskraft der Gesellschaft zu stärken, kann er die weiterhin anfallenden Refinanzierungskosten nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit früheren Zinseinkünften steuerlich geltend machen.

Hintergrund

Die Eheleute waren in den Jahren 2009 und 2010 zu 66 % und zu 8 % am Stammkapital einer GmbH beteiligt. Sie hatten zur Finanzierung ihrer Stammeinlagen ein Bankdarlehen aufgenommen. Sie gewährten der GmbH über mehrere Jahre verschiedene Darlehen, die sie selbst bei Banken refinanzierten. Für die Jahre 2009 und 2010 machten sie die Refinanzierungskosten sowie weitere Aufwendungen (Steuerberatungs-/Finanzierungskosten, Bankgebühren, Fachliteratur) als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Bei mehreren Darlehen waren Darlehens- und Zinsverzichte gegen Besserungsschein vereinbart worden. Für ein Darlehen wurde Zins gezahlt, obwohl ein Forderungsverzicht vorlag. Für ein weiteres Darlehen war nur ein Teilverzicht auf Rückzahlung und Zinsen ausgesprochen worden, dennoch wurden für den verbliebenen Teil keine Zinsen gezahlt.

Das Finanzamt unterstellte den Eheleuten fehlende Einkünfteerzielungsabsicht und lehnte den Abzug von Werbungskosten ab. Das Finanzgericht verwies auf das Verbot des Werbungskostenabzugs für der Abgeltungsteuer unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Schuldzinsen für das Bankdarlehen zur Refinanzierung der Stammeinlagen unter das Abzugsverbot fallen. Die Eheleute wollten aus der Gesellschaft Beteiligungserträge (Gewinnanteile) erzielen. Die Schuldzinsen standen deshalb im Zusammenhang mit Beteiligungserträgen, die der Abgeltungsteuer unterlagen. Die Regelung, nach der das Abzugsverbot für Kapitalerträge nicht anzuwenden ist, wenn vom Gesellschafter ein Antrag gestellt wird, fand keine Anwendung. Denn die Eheleute stellten keinen entsprechenden Antrag. Dieser musste spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung gestellt und konnte nicht nachgeholt werden.

Soweit die Eheleute vollständig auf Zins- und Rückzahlung gegenüber der GmbH verzichteten, bestand für die Schuldzinsen kein wirtschaftlicher Zusammenhang zu künftigen Kapitalerträgen, sondern nur zu den Beteiligungserträgen aus der GmbH. Denn der Verzicht auf die Ansprüche aus den Gesellschafterdarlehen hatte zur Folge, dass sich der ursprüngliche wirtschaftliche Zusammenhang der Refinanzierungszinsen zu den Kapitalerträgen aus den Gesellschafterdarlehen zu den Beteiligungserträgen verlagerte. Durch den Verzicht sollte bis zum Eintritt des Besserungsfalls die Ertragslage der GmbH und die Substanz der Beteiligung gefördert werden. Da kein wirksamer Antrag vorlag, galt auch hier das Abzugsverbot.

Hinsichtlich des Darlehens, für das die Eheleute nur einen Teilverzicht erklärt hatten, galt dagegen das Werbungskostenabzugsverbot für die Refinanzierungskosten und die weiteren Kosten (Steuerberatungskosten usw.) nicht. Es reichte aus, dass die Zinsen von der GmbH zivilrechtlich geschuldet wurden. Keine Rolle spielte, dass sie tatsächlich nicht gezahlt wurden. Im Ergebnis war daher das Werbungskostenabzugsverbot nicht auf die Schuldzinsen und sonstigen Kosten anzuwenden, soweit sie mit dem teilweise fortbestehenden Gesellschafterdarlehen in wirtschaftlichem Zusammenhang standen.

  • Bilanzänderung:Steuerlicher Gewinn ist maßgebend

Es ist zulässig, wenn eine Bilanzänderung in Höhe der aus der Bilanzberichtigung resultierenden steuerlichen Gewinnauswirkung vorgenommen wird und nicht lediglich in Höhe der Gewinnänderung, die sich aus der Steuerbilanz ergibt.

Hintergrund

Die Klägerin und das Finanzamt einigten sich im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung dahingehend, dass der Bilanzansatz einer GmbH-Beteiligung um 800.000 DM erhöht wird. Zudem wurde eine Teilwertabschreibung auf Forderungen der GmbH i. H. v. 500.000 DM nicht anerkannt. Die Klägerin wollte diese Gewinnerhöhungen im Wege der Bilanzänderung durch Berücksichtigung von Sonderabschreibungen ausgleichen. Das Finanzamt meinte jedoch, dass nur die Änderung des Steuerbilanzgewinns für die Bemessung des Änderungsrahmens maßgeblich war.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass unter dem Begriff “Gewinn” der steuerliche Gewinn und nicht der Bilanzgewinn zu verstehen ist. Damit ist eine Bilanzänderung in Höhe der aus der Bilanzberichtigung resultierenden steuerlichen Gewinnauswirkung und nicht lediglich in Höhe der sich aus der Steuerbilanz ergebenden Gewinnänderung zulässig.

Voraussetzung für eine Änderung der Bilanz ist, dass der Gewinn durch eine Bilanzberichtigung erhöht wird. Eine außerbilanzielle Gewinnerhöhung reicht dafür nicht aus. Daraus folgt aber nicht, dass eine Bilanzänderung nur in Höhe der aus der Bilanzberichtigung resultierenden Erhöhung des Steuerbilanzgewinns möglich sein soll.

Sowohl nach dem gesetzlichen Wortlaut als auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darf durch die Bilanzänderung maximal das steuerliche Ergebnis erreicht werden, das vor der Durchführung der Bilanzberichtigung bestanden hatte. Dem bilanzierenden Steuerpflichtigen soll die Möglichkeit eröffnet werden, durch eine Bilanzänderung die aus der Bilanzberichtigung resultierenden steuerlichen Folgen vollständig auszugleichen.

  • SteuerbareUmsätze einer Holding können zum Vorsteuerabzug berechtigen

Rechtsberatungsleistungen, die von einer Holding bezogen und den Tochtergesellschaften in Rechnung gestellt werden, führen zu steuerbaren Umsätzen. Damit ist die Holding zum Abzug der Vorsteuer aus den entsprechenden Eingangsleistungen berechtigt.

Hintergrund

Die Klägerin A, eine GmbH & Co. KG, war als sog. Zwischen-Holding in eine Unternehmensgruppe eingebunden. Diese vertrieb Fonds, die in Solarparks im EU-Ausland investierten. A erwarb Anteile an 3 italienischen Projektgesellschaften, die jeweils einen Solarpark erwarben und betrieben. Die Klägerin bezog Rechtsberatungsleistungen einer Anwaltskanzlei, deren Entgelte nach dem Verhältnis der Nennleistungen der Solarparks auf die Klägerin und eine Schwestergesellschaft aufgeteilt wurden. Die der A in Rechnung gestellten Beträge stellte diese dann wiederum ihren Tochtergesellschaften in Rechnung, und zwar ebenfalls nach dem Verhältnis der Nennleistungen der Solarparks.

Die Klägerin machte daraus den Vorsteuerabzug geltend. Sie war der Ansicht, dass sie im Wege der Dienstleistungskommission an ihre Tochtergesellschaften Leistungen erbracht hatte. Diese waren am Sitz der jeweiligen Leistungsempfängerin in Italien steuerbar. Das Finanzamt lehnte die Unternehmereigenschaft der Klägerin ab, denn es ging von einer nichtsteuerbaren Weiterberechnung von verauslagten Rechtsberatungskosten aus.

Entscheidung

Die Klage hatte vor dem Finanzgericht Erfolg. Zur Begründung führten die Richter aus: Bezieht eine Holding Beratungsleistungen, die gleichartige eigene Angelegenheiten mehrerer Tochtergesellschaften betreffen, im eigenen Namen und stellt sie die Kosten den Tochtergesellschaften in einem festen, wirtschaftlich begründeten Verhältnis in Rechnung, erbringt die Holding an die Tochtergesellschaften umsatzsteuerbare Umsätze. Die Klägerin erbrachte damit Leistungen an ihre Tochtergesellschaften im Wege der Dienstleistungskommission.

Dem Vorsteuerabzug stand nicht entgegen, dass die Eingangsleistungen nach einem festen Schlüssel der Klägerin in Rechnung gestellt wurden. Es war auch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin ihrerseits die Leistungen nach einem festen Schlüssel, der wirtschaftlich begründbar und vernünftig erscheint, an ihre Tochtergesellschaften fakturierte. Da die Klägerin darüber hinaus keine weiteren passiven Beteiligungen hielt, konnte sie den Vorsteuerabzug aus sämtlichen Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Verwaltung ihrer Tochtergesellschaften geltend machen.