Unternehmer und Freiberufler

1. Warum Honorarärzte im Krankenhaus sozialversicherungspflichtig sind
2. Einspruchsentscheidung im Abrechnungsverfahren nach Zuständigkeitswechsel: Änderung der Rechtsprechung
3. Beharrliche Arbeitsverweigerung rechtfertig außerordentliche Kündigung
4. Elektronisches Fahrtenbuch: Strenge Anforderungen sind zu erfüllen
5. Warum Pflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen nicht selbstständig tätig sind
6. Wiederholt befristete Zuordnung zu einer Baustelle: Liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor?
7. Qualifizierte Containersignatur ist unzulässig – sagt jetzt auch der Bundesgerichtshof

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1. Zum Investitionsabzugsbetrag bei einem Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft
2. Welche Regeln gelten für Wettbewerbsverbote in GmbH-Satzungen?

Unternehmer und Freiberufler

1. Warum Honorarärzte im Krankenhaus sozialversicherungspflichtig sind

Ärzte, die in einem Krankenhaus als Honorarärzte tätig sind, können in dieser Tätigkeit nicht als Selbstständige angesehen werden. Sie gelten vielmehr als Beschäftigte des Krankenhauses und sind damit sozialversicherungspflichtig.

Hintergrund

Eine Ärztin war wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst und überwiegend im OP eines Krankenhauses als Honorarärztin tätig. Sie nutzte bei ihrer Tätigkeit ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses. Die Ärztin war ebenso wie die beim Krankenhaus angestellten Ärzte vollständig in den Betriebsablauf eingegliedert.

Entscheidung

Das Bundessozialgericht entschied, dass die Ärztin sozialversicherungspflichtig angestellt war. Entscheidend für die Bewertung der Sozialversicherungspflicht ist, ob die Betroffenen weisungsgebunden bzw. in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Letzteres ist bei Ärzten in einem Krankenhaus regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrscht, auf die die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben. So sind Anästhesisten – wie die Ärztin im vorliegenden Fall – bei einer Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten muss.

Unternehmerische Entscheidungsspielräume gibt es bei einer Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus regelmäßig nicht. Die Honorarhöhe ist nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien und war vorliegend nicht ausschlaggebend.

2. Einspruchsentscheidung im Abrechnungsverfahren nach Zuständigkeitswechsel: Änderung der Rechtsprechung

Welches Finanzamt ist bei einem zwischenzeitlichen Wechsel der Zuständigkeiten für den Erlass eines Abrechnungsbescheids zuständig? Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 16 ff. AO. An seiner bisherigen anderslautenden Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof damit nicht mehr fest.

Hintergrund

Das zunächst zuständige Finanzamt 1 hatte gegen den Kläger X die Einkommensteuer für 2005 festgesetzt. Danach erging ein Abrechnungsbescheid, in dem es die im vorliegenden Verfahren streitigen Säumniszuschläge festsetzte. Den dagegen erhobenen Einspruch wies das Finanzamt 2 zurück – dieses war inzwischen wegen Verlegung des Betriebs zuständig geworden.

Das Finanzgericht wies die Klage des X als unbegründet ab. Der Abrechnungsbescheid war seiner Ansicht nach zutreffend von dem nunmehr zuständigen Finanzamt 2 erlassen worden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof teilte die Ansicht des Finanzgerichts und bestätigte dessen Urteil im Ergebnis. Zuständig für die Entscheidung durch Abrechnungsbescheid ist die nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 16 ff. AO zuständige Behörde. An der Auffassung, dass für Entscheidungen durch Abrechnungsbescheid diejenige Behörde zuständig ist, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt hat, um dessen Verwirklichung gestritten wird – das wäre hier das Finanzamt 1 gewesen –, hielt der BFH nicht mehr fest. Dementsprechend waren der Abrechnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung von dem jeweils zuständigen Finanzamt erlassen worden. Der Abrechnungsbescheid war von dem zu diesem Zeitpunkt noch nach § 19 Abs. 3 Satz 1 AO zuständigen Finanzamt 1 erlassen worden. Zu einem Zuständigkeitswechsel kam es erst im Verlauf des Einspruchsverfahrens und somit nach Ergehen des Abrechnungsbescheids. Die sich daraus ergebende geänderte Zuständigkeit des Finanzamts 2 für die Entscheidung über den Einspruch folgt aus § 367 Abs. 1 Satz 2 AO, § 19 Abs. 3 Satz 1 AO, § 26 AO.

3. Beharrliche Arbeitsverweigerung rechtfertig außerordentliche Kündigung

Wer sich als Arbeitnehmer beharrlich weigert, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, muss mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen. In einem Fall der Arbeitsverweigerung wegen unzureichender Büroausstattung hielt das Bundesarbeitsgericht diese für zulässig.

Hintergrund

Einer Arbeitnehmerin wurde ein anderes Büro zugewiesen, nachdem es zu Konflikten mit Kollegen gekommen war. Sie beschwerte sich über eine unzureichende Büroausstattung in den neuen Räumlichkeiten und verweigerte deshalb die Arbeit. Obwohl der Arbeitgeber die Einschränkungen bei der Nutzung des Büroraums beseitigte, verweigerte die Arbeitnehmerin weiterhin die Arbeitsleistung. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber ihr außerordentlich.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht und entschied, dass die Kündigung wirksam war. Zur Begründung führten die Richter aus: Die beharrliche Weigerung eines Arbeitnehmers, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, war “an sich” geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Das Risiko einer Arbeitsverweigerung muss der Arbeitnehmer selbst tragen – insbesondere für den Fall, dass sich seine Rechtsauffassung als falsch erweist. Zwar muss eine unbillige Weisung des Arbeitgebers nicht befolgt werden. Im vorliegenden Fall machte jedoch der behebbare Zustand des zugewiesenen Büros die Weisung nicht unbillig.

4. Elektronisches Fahrtenbuch: Strenge Anforderungen sind zu erfüllen

Ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß zuführen, ist nicht ganz einfach. Noch schwieriger ist das Führen eines elektronischen Fahrtenbuchs. So ist die unmittelbare elektronische Erfassung lediglich der Fahrtwege durch ein technisches System nicht ausreichend, denn zusätzlich muss der Anlass jeder Fahrt zeitnah erfasst werden.

Hintergrund

Der Steuerpflichtige war Arbeitnehmer und nutzte einen Dienstwagen. Dieser stand ihm auch für private Fahrten zur Verfügung. Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Privatanteils nutzte er eine sog. Telematik-Lösung, die u. a. über die Funktion “elektronisches Fahrtenbuch” verfügte. Die Hardware war mit einem GPS-Empfänger ausgestattet. Sie übermittelte über das Mobilfunknetz jeweils die aktuelle Position und zeichnete die Bewegungsdaten auf einem zentralen Server auf. Damit wurde das elektronische Fahrtenbuch erstellt. Das Finanzamt erkannte dieses Fahrtenbuch nicht als ordnungsgemäß an, sondern ermittelte den geldwerten Vorteil anhand der 1 %-Methode.

Entscheidung

Die Klage des Arbeitnehmers vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Dieses wies die Klage ab und verwarf das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß. Es müssen alle Angaben, die für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erforderlich sind, zeitnah in das Fahrtenbuch eingetragen werden. Vorliegend wurden dagegen nur die Fahrten, die nicht als privat gekennzeichnet worden sind, im Rahmen der technischen Verfügbarkeit des Gerätes (nicht ausgeschaltet und nicht gestört) aufgezeichnet und in einer zentralen Datenbank gespeichert. Zu den durch das GPS-Modul ermittelbaren Angaben der Fahrten gehörten Ort und Zeit des Beginns und des Endes der Fahrt.

Die weiteren unverzichtbaren Angaben zu den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartnern oder die Angabe des konkreten Gegenstandes der dienstlichen Verrichtung mussten von dem Anwender ergänzt werden, denn diese Angaben konnte das Programm ohne die Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht den einzelnen Fahrten zuordnen. Diese unerlässlichen Ergänzungen zu den betrieblichen Anlässen der Fahrten müssen für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ebenfalls zeitnah erfolgen. Die vom Kläger vorgelegten Fahrtenbücher enthielten jedoch ausdrücklich keine Angaben dazu, wann diese Angaben zu den Fahrtanlässen in der Datenbank ergänzt wurden. Eindeutige Datumsgaben fehlten. Dies sprach nach Ansicht des Gerichts gegen eine zeitnahe Führung der Fahrtenbücher.

5. Warum Pflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen nicht selbstständig tätig sind

Sind Pflegekräfte als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig, sind sie in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen. Vielmehr unterliegen sie als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht.

Hintergrund

Die Pflegefachkraft war bei einem Pflegeheim als sog. Honorarpflegekraft auf selbstständiger Basis beschäftigt. Sie hatte ihre Arbeitskraft vollständig eingegliedert in einem fremden Betriebsablauf eingesetzt – ebenso wie andere bei dem Pflegeheim angestellte Pflegefachkräfte. Darüber hinaus war sie nicht unternehmerisch tätig.

Entscheidung

Das Bundessozialgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Pflegekraft nicht selbstständig tätig war. Zur Begründung führten die Richter aus: Pflegekräfte sind in der Regel in die Organisations- und Weisungsstruktur der stationären Pflegeeinrichtung eingebunden. Unternehmerische Freiheiten sind bei der konkreten Tätigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung kaum denkbar.

Eine Selbstständigkeit kann nur im Ausnahmefall angenommen werden. Dafür müssen jedoch gewichtige Indizien sprechen. Nicht ausreichend sind bloße Freiräume bei der Aufgabenerledigung, z. B. ein Auswahlrecht der zu pflegenden Personen oder bei der Reihenfolge der einzelnen Pflegemaßnahmen.

Der Mangel an Pflegefachkräften ändert an dieser Beurteilung nichts. Die sozialrechtlichen Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht sind auch in Mangelberufen zu beachten und dürfen nicht zugunsten einer Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen entlasteten und deshalb höheren Entlohnung missachtet werden.

6. Wiederholt befristete Zuordnung zu einer Baustelle: Liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor?

Auch wenn ein Mitarbeiter wiederholt befristet auf einer Baustelle eines Auftraggebers eingesetzt wird, begründet er dort keine erste Tätigkeitsstätte. Das gilt selbst dann, wenn der Einsatz länger als 4 Jahre andauert.

Hintergrund

Der Kläger war als angestellter Elektromonteur seit 2010 ununterbrochen auf der Baustelle eines Kunden eingesetzt. Der Kunde erteilte jeweils befristete Aufträge von längstens 36 Monaten. Auf dieser Grundlage wurde der Kläger auf der Baustelle eingesetzt. Der Arbeitgeber ordnete den Kläger im Arbeitsvertrag keiner ersten Tätigkeitsstätte zu. Für das Jahr 2014 rechnete der Kläger seine Aufwendungen nach Reisekostengrundsätzen ab, insbesondere machte er Fahrtkosten zur Baustelle an 227 Tagen mit einem Kilometersatz von 0,30 EUR für die Hin- und Rückfahrt sowie Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte dagegen nur die Entfernungspauschale. Seiner Ansicht nach war die Baustelle nach einem Einsatz von mehr als 48 Monaten zur ersten Tätigkeitsstätte geworden.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich der Ansicht des Finanzamts nicht an, sondern gab der Klage statt. Der Kläger hatte im Jahr 2014 keine erste Tätigkeitsstätte. Deshalb kann er Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen nach Reisekostengrundsätzen abziehen. Mangels arbeitsvertraglicher Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber war maßgeblich, ob der Kläger der Baustelle für die Dauer des Dienstverhältnisses oder für mehr als 48 Monate zugewiesen wurde. Hierfür war nicht darauf abzustellen, dass der Kläger rückwirkend betrachtet mehr als 48 Monate auf der Baustelle tätig war. Vielmehr war im Wege einer Prognosebetrachtung anhand objektiver Umstände zu prüfen, ob der Kläger davon ausgehen konnte, für einen so langen Zeitraum auf der Baustelle eingesetzt zu werden. Aufgrund der im vorliegenden Fall immer nur befristeten Beauftragung durch den Auftraggeber war dies nicht der Fall.

7. Qualifizierte Containersignatur ist unzulässig – sagt jetzt auch der Bundesgerichtshof

Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden. Das Verbot für eine solche Containersignatur besteht seit 1.1.2018. Nach dem Bundessozialgericht, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesarbeitsgericht segnet jetzt auch der Bundesgerichtshof diese geänderte Rechtslage ab.

Hintergrund

Der Anwalt versandte am Tag des Fristablaufs seine Berufungsschrift und weitere Dokumente an das elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach und versah diese mit einer einzigen gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur. Der Mandant des Anwalts war zur Zahlung von rückständigen Mieten in Höhe von 50.000 EUR plus Zinsen verurteilt worden.

Entscheidung

Die Berufung wurde mangels ausreichender Unterschrift des Prozessbevollmächtigen nicht zugelassen. Die Begründung: Im Gesetz ist seit 1.1.2018 klar geregelt, dass mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur, einer sog. Container-Signatur, übermittelt werden dürfen.

Vor der neuen gesetzlichen Bestimmung vertrat der Bundesgerichtshof eine ganz andere Auffassung, denn er schätzte die Container-Signatur als sicher genug ein und segnete sie entsprechend ab. Das ist nun passé.

Bei dem betroffenen Rechtsanwalt war die Änderung der Rechtslage ein halbes Jahr nach ihrem Inkrafttreten offenbar noch nicht angekommen, sonst hätte er die Berufungsschrift mit einer eigenen qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder sie auf dem herkömmlichen per-Fax-vorab-Post-Weg verschickt. Von Rechtsanwälten wird allerdings erwartet, dass sie sich stets und ständig über Gesetzesänderungen und den Stand der Rechtsprechung informieren.

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1. Zum Investitionsabzugsbetrag bei einem Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft

Wird ein Formwechsel von einer Kapital- in eine Personengesellschaft vorgenommen, ist die Besteuerung der offenen Rücklagen der Kapitalgesellschaft bei fiktiv als eingelegt behandelten Anteilen als Gewinn der Gesamthand zu behandeln, nicht als Sondergewinn des bisherigen Anteilseigners.

Hintergrund

Die X GmbH & Co. KG (X-KG) ging durch formwechselnde Umwandlung aus der B-GmbH hervor. Alleiniger Kommanditist war D, der zuvor alleiniger Anteilseigner der B-GmbH war. Der Umwandlung wurde die Bilanz zum 31.12.2007 zugrunde gelegt. Für das Jahr 2007 nahm die B-GmbH außerbilanziell einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe des Bilanzgewinns in Anspruch. Die Investitionsgüter wurden anschließend von der X-KG in den Jahren 2008 und 2009 angeschafft. Dementsprechend rechnete sie den Investitionsabzugsbetrag ihrem Gewinn der Folgejahre hinzu.

Das Finanzamt ging davon aus, dass im Zusammenhang mit der Umwandlung der Bilanzgewinn als fiktiv ausgeschüttet gilt. Dies führte zu einer entsprechenden Sonderbetriebseinnahme des Anteilseigners D. Der Investitionsabzugsbetrag war bei der Feststellung des fiktiven Dividendenanteils nicht abzuziehen. Im Feststellungsverfahren für 2007 stellte das Finanzamt einen erhöhten Sondergewinn des D fest.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah das anders. Er entschied, dass es bereits an einer Rechtsgrundlage für den festgestellten Sondergewinn des D fehlte. Wird eine Kapitalgesellschaft formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt, ist die Besteuerung der offenen Rücklagen der Kapitalgesellschaft bei fiktiv als eingelegt behandelten Anteilen als Gewinn der Gesamthand und nicht als Sondergewinn des bisherigen Anteilseigners zu behandeln. Die Vorschrift fingiert eine Totalausschüttung an die Anteilseigner der Kapitalgesellschaft, weil Gewinnrücklagen nach dem Formwechsel in eine Personengesellschaft zu Eigenkapital der Gesellschaft werden, das die Gesellschafter ohne ertragsteuerliche Belastung entnehmen können.

Hält der Anteilseigner die Anteile an der Kapitalgesellschaft am Übertragungsstichtag nicht in einem Betriebsvermögen und erfüllen die Anteile die gesetzlichen Voraussetzungen, gelten sie für die Ermittlung des Gewinns als am Übertragungsstichtag in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft eingelegt. Es liegt eine fiktive Einlage in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft vor. Das Finanzamt stellte somit fehlerhaft einen Sondergewinn des D fest, die Feststellung war deshalb aufzuheben.

Das Finanzamt berücksichtigte fälschlich die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nicht. Denn die Besteuerung war in jedem Fall sichergestellt: Mangels ausreichender Investitionen rückwirkend bei der Kapitalgesellschaft oder nach dem Formwechsel im Investitionsjahr durch Hinzurechnung zum Gewinn der Personengesellschaft. Die Besteuerung eines Gewinns aus einer fiktiven Totalausschüttung würde demnach in Höhe eines vor dem Umwandlungszeitpunkt in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrag zu einer doppelten Besteuerung führen. Demnach war die Zurechnung des Eigenkapitals um bis zum steuerlichen Übertragungsstichtag in Anspruch genommene und noch nicht durch Übertragung oder in anderer Weise aufgelöste Investitionsabzugsbeträge zu mindern.

2. Welche Regeln gelten für Wettbewerbsverbote in GmbH-Satzungen?

Sind Wettbewerbsverbote für GmbH-Minderheitsgesellschafter zulässig? Ja, entschied das Oberlandesgericht Stuttgart. Aber nur, wenn diese die Geschicke der GmbH z. B. aufgrund von Sonderrechten beeinflussen können.

Hintergrund

Die Beklagten waren Gesellschafter der Klägerin, einer GmbH. Sie hielten an dieser 13 % bzw. 26 % der Geschäftsanteile. Außerdem waren sie Prokuristen der Klägerin und hatten mit dieser jeweils Anstellungsverträge abgeschlossen. Die Satzung der Klägerin enthielt ein Wettbewerbsverbot für alle Gesellschafter.

Nachdem die Beklagten im November 2014 ihre Anstellungsverträge mit der Klägerin gekündigt hatten, arbeiteten sie für eine Konkurrenzgesellschaft. Daraufhin wechselten mehrere Geschäftspartner der Klägerin als Kunden zu der Konkurrenzgesellschaft. Im Dezember 2014 kündigten die Beklagten ihre Gesellschafterstellung bei der Klägerin zum Ende des folgenden Jahres.

Die Klägerin klagte danach u. a. auf Unterlassung von Wettbewerb bis zum Ausscheiden der Beklagten als Gesellschafter bis zum Ablauf des Jahres 2015. Auch verlangte sie Schadensersatz wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot. Vor dem Landgericht hatte die Klage keinen Erfolg.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht entschied ebenfalls, dass das in der Satzung der Klägerin vereinbarte Wettbewerbsverbot unwirksam war. Insbesondere konnten die Beklagten als Minderheitsgesellschafter ohne Sonderrechte die Klägerin nach Beendigung ihres Anstellungsverhältnisses in keiner Weise kontrollieren und damit auch nicht von innen her zugunsten ihrer eigenen Konkurrenztätigkeit aushöhlen. Sie konnten auch nicht die Klägerin zugunsten ihrer Tätigkeit in der Konkurrenzgesellschaft beeinflussen.

Unabhängig vom Vorhandensein eines Wettbewerbsverbots dürfen Gesellschafter einer GmbH zwar nie treuwidrig Geschäfte der GmbH an sich ziehen. Dies war im vorliegend entschiedenen Fall jedoch nicht gegeben.