Unternehmer und Freiberufler
1. Sachgrundlose Befristung: Bundesverfassungsgericht kippt Praxis des Bundesarbeitsgerichts zum Verbot der Vorbeschäftigung
2. Kann an dem 10-Tageszeitraum bei § 11 EStG festgehalten werden?
3. Keine Abfärbewirkung bei fehlenden positiven Einkünften
4. Abzugssteuerpflichtige Bauleistungen: Warum auch das Aufstellen einer Aufdach-Fotovoltaikanlage dazu gehört
5. Vermietung und Verpachtung: Darlehenszinsen als Werbungskosten
6. Kleinunternehmerregelung bei Gebrauchtwagenhändlern: Gilt die Handelsspanne oder die vereinnahmten Entgelte?
7. Vorsteuer: Leistungszeitpunkt kann sich aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben
8. Dienstkleidung vorgeschrieben? Dann muss Umkleidezeit bezahlt werden
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer
1. Durch Barlohnumwandlung finanzierte Altersversorgung: Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?
2. Liegt bei der verbilligten Überlassung von GmbH-Anteilen Arbeitslohn vor?
3. Zinszahlungen an Kommanditisten: Wann das Teileinkünfteverfahren angewendet werden kann
4. Insolvenz: Ist die Aufrechnung mit Haftungsforderungen zulässig?
5. Unentgeltliche Übertragung eines KG-Anteils: Was passiert mit verrechenbaren Verlusten?
6. Handelt es sich bei der Gehaltsumwandlung für vorzeitigen Ruhestand um Arbeitslohn?

 

Unternehmer und Freiberufler

  1. Sachgrundlose Befristung: Bundesverfassungsgericht kippt Praxis des Bundesarbeitsgerichts zum Verbot der Vorbeschäftigung

 

Arbeitgeber dürfen Mitarbeiter ohne Sachgrund nicht mehrfach befristet beschäftigen. Das Bundesverfassungsgericht hält diese Regelung für verfassungsgemäß. Damit erteilt es der gängigen Praxis des Bundesarbeitsgerichts eine deutliche Absage.

 Hintergrund

Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lagen eine Verfassungsbeschwerde eines Arbeitnehmers sowie ein Vorlagebeschluss eines Arbeitsgerichts auf die Entfristung eines Arbeitsvertrags zugrunde. Die Beschäftigten machten gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber geltend, dass die zuletzt vereinbarte sachgrundlose Befristung ihres Arbeitsverhältnisses unwirksam war. Sie verstieß gegen § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeitbefristungsgesetz, weil sie bereits zuvor bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren.

Das Arbeitsgericht stellte in dem Vorlageverfahren die Frage, ob diese Regelung mit den Grundrechten vereinbar ist, denn damit könnte eine sachgrundlose Befristung auf die erstmalige Beschäftigung beim jeweiligen Vertragsarbeitgeber beschränkt sein.

Im anderen Verfahren wehrte sich der Arbeitnehmer dagegen, erneut befristet beschäftigt zu werden. Nachdem die jeweils zuständigen Arbeitsgerichte jedoch der bislang aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgten, waren seine Klagen erfolglos. Mit der Verfassungsbeschwerde wandte er sich gegen die ablehnenden Urteile, da die Auslegung der gesetzlichen Regelung durch das Bundesarbeitsgericht seine Grundrechte verletzten.

 Entscheidung

Diesen Argumenten folgte das Bundesverfassungsgericht. Der Erste Senat erteilte damit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Absage.

Seit 2011 las das Bundesarbeitsgericht in den Gesetzeswortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeitbefristungsgesetz eine Art Sperrfrist von 3 Jahren hinein. Eine Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber stand also einer sachgrundlosen Befristung nicht entgegen, wenn das vorherige Arbeitsverhältnis länger als 3 Jahre zurücklag.

Für das Bundesverfassungsgericht ist diese Auslegung des Bundesarbeitsgerichts jedoch nicht mehr vom Willen des Gesetzgebers gedeckt. Die richterliche Rechtsfortbildung durfte diesen klar erkennbaren Willen nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen. Im Fall des Verbots der Vorbeschäftigung hatte sich der Gesetzgeber klar erkennbar gegen eine Frist entschieden.

Die Fachgerichte müssen bei der Auslegung der Gesetze die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren. Dazu müssen auch die Gesetzesmaterialien in Betracht gezogen werden. Im konkreten Fall bedeutete das: Eine sachgrundlose Befristung zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien sollte grundsätzlich nur einmal und nur bei der erstmaligen Einstellung zulässig sein. Das gesetzliche Regelungskonzept war damit klar erkennbar. Dieses durfte von den Arbeitsgerichten und vom Bundesarbeitsgericht nicht übergangen und durch ein eigenes Konzept ersetzt werden.

Prinzipiell ist die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeitbefristungsgesetz mit der Verfassung vereinbar. Weder die Berufsfreiheit der Beschäftigten noch die berufliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Arbeitgeber wird durch die Norm verletzt.

Das Bundesverfassungsgericht nannte aber auch Ausnahmen vom Verbot der Vorbeschäftigung, wenn etwa eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Konkret könnten das bestimmte geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studienzeit oder der Familienzeit, die Tätigkeit von Werkstudierenden oder die lange zurückliegende Beschäftigung von Menschen, die sich später beruflich völlig neu orientieren, sein.

Im Ergebnis darf damit der per Verfassungsbeschwerde klagende Arbeitnehmer auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hoffen. Das abweisende Urteil hat das Bundesverfassungsgericht aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

 

  1. Kann an dem 10-Tageszeitraum bei § 11 EStG festgehalten werden?

 

Als “kurze Zeit” im Sinne des § 11 EStG gilt normalerweise ein Zeitraum von 10 Tagen. Das Finanzgericht München ist jetzt allerdings der Meinung, dass auch 12 Tage noch “kurz” sind. Und was sagt der Bundesfinanzhof?

 Hintergrund

Der Kläger hatte die Umsatzsteuervoranmeldung für den Dezember 2014 durch Banküberweisung vom 4.1.2015 beglichen. Da der 10.1. ein Samstag war und sich die gesetzliche Fälligkeit der Umsatzsteuervoranmeldung auf den nächstfolgenden Werktag verschob, trat die Fälligkeit erst am 12.1.2015 ein. Da der gesetzliche Fälligkeitstag somit außerhalb des 10-Tageszeitraums lag, lehnte das Finanzamt den Abzug des Zahlungsbetrags bei der Einnahmen-Überschussrechnung 2014 als Betriebsausgabe ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Kläger recht und rechnete die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2014 dem Wirtschaftsjahr 2014 zu. Das Gericht hielt die Auslegung des Rechtsbegriffs der “kurzen Zeit” für modifizierungsbedürftig. Auch wenn der 10-Tageszeitraum auf eine lange Tradition zurückblicken kann, war dieser willkürlich gewählt. Deshalb müsste der Zeitraum auf mindestens 12 Tage erweitert werden.

 

  1. Keine Abfärbewirkung bei fehlenden positiven Einkünften

 

Entstehen durch eine gewerbliche Tätigkeit negative Einkünfte, führen diese nicht dazu, dass die vermögensverwaltenden Einkünfte einer GbR umqualifiziert werden.

 Hintergrund

Die A-GbR bestand aus den jeweils zu 50 % beteiligten Gesellschaftern B und S. Die GbR war Eigentümerin zweier Grundstücke. Ihre Tätigkeit beschränkte sich auf vermögensverwaltende Tätigkeiten. In einer der Immobilien überließ sie Büroräume an die B-GbR und C-GmbH, die personenidentische Schwestergesellschaften waren. Sowohl die B-GbR als auch die C-GmbH waren originär gewerblich tätig.

Das Finanzamt und auch das Finanzgericht gingen davon aus, dass zwischen der A-GbR und den Schwestergesellschaften jeweils eine Betriebsaufspaltung bestand. Deshalb erzielte die A-GbR daraus gewerbliche Einkünfte, die aufgrund der Abfärbewirkung dazu führten, dass ihre gesamten Einkünfte, die die A-GbR als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt hatte, in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert wurden.

 Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab der Revision der A-GbR statt. Die Begründung der Richter: Mit der B-GbR bestand keine Betriebsaufspaltung. Insoweit fehlte es an der für die Gewerblichkeit des Vermietungsunternehmens erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht der A-GbR. Denn es lag keine entgeltliche Überlassung des Grundstücks an die B-GbR vor, da die B-GbR offenbar keine Mietzahlungen an die A-GbR geleistet hatte. Bei der Überlassung der wesentlichen Betriebsgrundlagen unentgeltlich oder zu einem nicht kostendeckenden Entgelt kann der Gewinn der Betriebsgesellschaft nicht auf die Besitzgesellschaft durchschlagen und somit auch keine Umqualifizierung der gesamten Einkünfte der A-GbR aus Vermietung und Verpachtung in gewerbliche Einkünfte bewirken.

Auch für die Überlassung der Räumlichkeiten an die C-GmbH hatte die A-GbR kein Entgelt erhalten. Deshalb schied auch insofern eine Umqualifizierung der Einkünfte der A-GbR aus. Die Abfärbewirkung kommt bei besonders geringfügiger gewerblicher Betätigung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zum Tragen. Deshalb können nur positive gewerbliche Einkünfte zu einer Abfärbung auf ansonsten vermögensverwaltende Einkünfte einer GbR führen. Denn mit der Fiktion nur einer Einkunftsart verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, neben der Vereinfachung der Gewinnermittlung das Gewerbesteuer-Aufkommen zu sichern. Erzielt aber eine ansonsten vermögensverwaltende GbR aus einer gewerblichen Tätigkeit keine positiven Einkünfte, kann das Gewerbesteuer-Aufkommen dadurch nicht gefährdet sein. Negative gewerbliche Einkünfte können daher die Abfärbung nicht bewirken.

 

  1. Abzugssteuerpflichtige Bauleistungen: Warum auch das Aufstellen einer Aufdach-Fotovoltaikanlage dazu gehört

 

Gehört das Aufstellen einer Aufdach-Fotovoltaikanlage zu den Bauleistungen, für die der Leistungsempfänger die Bauabzugssteuer abführen muss? Das Finanzgericht Düsseldorf meint ja. Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof.

 Hintergrund

Die Klägerin war im Bereich der Energie- und Haustechnik tätig und bot die Lieferung und Montage von Aufdach-Fotovoltaikanlagen an. Eine externe Firma, die die Dachmontage der Anlagen vornahm, verfügte jedoch nicht über eine gültige Freistellungsbescheinigung. Für die an diese Firma gezahlten Vergütungen meldete die Klägerin keine Bauabzugssteuer an. Zwar wurde die Anmeldung nachgeholt, die Klägerin war jedoch der Ansicht, dass die Installation von Aufdach-Anlagen keine abzugspflichtige Bauleistung darstellte. Denn diese Anlagen standen mit dem eigentlichen Bauwerk nicht in Zusammenhang, sondern waren wie Betriebsvorrichtungen anzusehen.

Entscheidung

Das Finanzgericht wertete die ausgelagerten Montagearbeiten als Bauleistung und entschied deshalb, dass die Klägerin zum Einbehalt der Bauabzugssteuer verpflichtet war. Zu den Bauleistungen zählen alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken oder deren bestimmungsmäßiger Nutzung dienen. Von der gesetzlichen Regelung werden sämtliche Tätigkeiten “am Bau” erfasst. Der Begriff des Bauwerks umfasst damit nicht nur Gebäude, sondern auch sämtliche Anlagen, die aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellt sind. Das Finanzgericht verwies darauf, dass Betriebsvorrichtungen sehr wohl Bauwerke sein können.

 

  1. Vermietung und Verpachtung: Darlehenszinsen als Werbungskosten

 

Wer ein Gebäude mit mehreren Wohnungen plant, während der Bauphase aber bereits eine Wohnung verkauft, muss damit rechnen, dass die für die Anschaffungs- und Herstellungskosten dieses Gebäudes entrichteten Darlehenszinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar sind.

 Hintergrund

Die Steuerpflichtigen errichteten auf einem Grundstück ein Gebäude mit 3 Wohnungen. Mit Vertrag vom 24.11.2010 teilten sie das Wohnhausgrundstück mit Teilungserklärung in 3 Wohnungen auf und veräußerten zeitgleich eine Wohnung an ihre Tochter. Zur Finanzierung des Bauvorhabens nahmen die Steuerpflichtigen bei einer Bank ein Darlehen über 160.000 EUR auf und beglichen über dieses Baukonto sämtliche Rechnungen rund um das Bauvorhaben. Eine Aufteilung der Kosten oder eine Zurechnung auf die einzelnen Wohnungen nahmen die Steuerpflichtigen nicht vor.

In ihrer Steuererklärung rechneten sie die aufgenommenen Darlehen insgesamt den beiden vermieteten Wohnungen zu und machten die Zinsaufwendungen in voller Höhe geltend. Das Finanzamt teilte dagegen die abzugsfähigen Schuldzinsen entsprechend der Miteigentumsanteile aller 3 in dem Gebäude vorhandenen Wohnungen auf.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt recht und wies die Klage der Steuerpflichtigen ab. Dient ein Gebäude nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern wird eine von mehreren Wohnungen während der Bauphase veräußert, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie die für einen Kredit entrichteten Darlehenszinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar. Ein Abzug in voller Höhe kommt nur dann in Betracht, wenn die Darlehenszinsen steuerlich einem bestimmten Gebäudeteil zugeordnet werden können, der der Einkünfteerzielung dient.

 

  1. Kleinunternehmerregelung bei Gebrauchtwagenhändlern: Gilt die Handelsspanne oder gelten die vereinnahmten Entgelte?

 

Ist für die Kleinunternehmerregelung in Fällen der Differenzbesteuerung auf die Handelsspanne/Marge oder auf den Umsatz abzustellen? Diese Frage legt der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof vor.

 Hintergrund

X erzielte 2009/2010 der Differenzbesteuerung unterliegende Umsätze aus einem Gebrauchtwagenhandel. Der Gesamtumsatz betrug 27.358 EUR/25.115 EUR, die Handelsspanne lag bei 17.328 EUR/17.470 EUR. X wurde bis 2009 umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer behandelt, weil die Finanzverwaltung für die Umsatzgrenze in Fällen der Differenzbesteuerung auf die Handelsspanne abstellte. Ab 2010 änderte sich die Verwaltungspraxis dahin, dass nunmehr die vereinnahmten Entgelte (Gesamtumsatz) maßgeblich waren. Dementsprechend versagte das Finanzamt für 2010 die Anwendung der Kleinunternehmerregelung.

Das Finanzgericht verwies auf das Unionsrecht, nach dem es bei der Bemessung der Umsatzgrenze auf die Handelsspanne ankommt, und gab der Klage statt.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof befürwortet die Berechnung nach der Handelsspanne und stützt sich dabei auf Unionsrecht. Denn danach setzt sich der für die Umsatzgrenze maßgebliche Umsatz aus dem Betrag der Lieferungen und Leistungen zusammen, “soweit” diese besteuert werden. Die Regelung stellt damit auf den Umfang der Besteuerung ab. Dieser ist bei der Differenzbesteuerung auf die Differenz, also die Handelsspanne beschränkt. Diese Auffassung würde jedoch der seit 2010 geänderten Verwaltungsregelung widersprechen, nach der das vereinbarte Entgelt und nicht der Differenzbetrag maßgeblich ist.

Andererseits könnte die Formulierung “soweit diese besteuert werden” auch so verstanden werden, dass nur steuerfreie Umsätze aus dem maßgeblichen Umsatz ausgeschlossen werden müssen und die übrigen Umsätze in Höhe ihrer Entgelte einzubeziehen sind.

Da der Bundesfinanzhof die Frage für zweifelhaft hält, setzte er das Revisionsverfahren aus und legte die Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof vor.

 

  1. Vorsteuer: Leistungszeitpunkt kann sich aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben

 

Die Angabe des Leistungszeitpunkts in einer Rechnung ist eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Dieser kann sich aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde.

 Hintergrund

Die X-GmbH nahm den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der A-GmbH in Anspruch, u. a. für Pkw-Lieferungen. Bei einem Teil der Rechnungen über weitere Dienstleistungen war der Leistungsgegenstand nicht konkret bezeichnet. Da die Steuernummer des Leistenden nicht angegeben war, versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus sämtlichen Rechnungen. A ergänzte zwar daraufhin die Rechnungen um die Steuernummer, jedoch ging das Finanzamt davon aus, dass A der Vorsteuerabzug erst für das Jahr der Berichtigung zustand.

Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied, dass die Ergänzung der Rechnungen zurückwirkte.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied zum einen, dass für die erbrachten Dienstleistungen es in den Rechnungen an Angaben tatsächlicher Art fehlt. So war die Identifizierung der abgerechneten Leistung nicht möglich, Umfang und Art der Dienstleistungen waren nicht hinreichend präzisiert. Dafür genügen allgemeine Leistungsbeschreibungen nicht. Da X dazu keine ergänzenden Unterlagen einreichte und sie daher den Mangel der ordnungsgemäßen Leistungsbeschreibung nicht behob, steht ihr insoweit der Vorsteuerabzug nicht zu.

Zum anderen urteilte der Bundesfinanzhof, dass bezüglich der Pkw-Lieferungen X die Rechnungen um die fehlende Angabe der Steuernummer ergänzen konnte. Diesbezüglich war der Vorsteuerabzug zu bejahen. Die Berichtigung wirkte auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurück. Denn die Rechnung enthielt Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer.

Weitergehende Rechnungsmängel sah der Bundesfinanzhof für die Pkw-Lieferungen nicht. Für die Angabe des Lieferzeitpunkts genügt die Angabe des Kalendermonats, in dem die Leistung ausgeführt wird. In der Angabe des Ausstellungsdatums kann zugleich die erforderliche Angabe des Lieferzeitpunkts liegen, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Entscheidend ist, ob die Rechnung anhand der Gesamtumstände, insbesondere auch anhand der vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen in diesem Sinne ausgelegt werden kann. Das war hier der Fall. Denn unter Berücksichtigung der ergänzenden Angaben der X wurde mit den Rechnungen über jeweils einmalige Liefervorgänge über Pkw abgerechnet, die branchenüblich mit oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechnungserstellung ausgeführt wurden. Damit folgte aus dem Ausstellungsdatum, dass die jeweilige Lieferung im Kalendermonat der Rechnungserteilung ausgeführt wurde, sodass die Angabe des Ausstellungsdatums als Angabe des Zeitpunkts der Lieferung anzusehen war.

 

  1. Dienstkleidung vorgeschrieben? Dann muss Umkleidezeit bezahlt werden

 

Ist das Personal verpflichtet, auffällige Dienstkleidung zu tragen, gehört die Umkleidezeit zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit.

 Hintergrund

Der Kläger ist bei der Beklagten als Krankenpfleger beschäftigt. Die Beklagte stellte den Beschäftigten für die Zeit der dienstlichen Verpflichtung Dienstkleidung zur Verfügung, die jeder Beschäftigte während des Dienstes tragen musste. Dafür wurden Umkleideräume und abschließbare Schränke für jeden Beschäftigten zur Verfügung gestellt. Die Dienstkleidung wies keine Beschriftung oder ähnliche Kennzeichnung auf.

Der Kläger machte Überstundenvergütung wegen Umkleidezeit und dadurch veranlasster innerbetrieblicher Wegezeiten geltend. An 100 Arbeitstagen hatte er durchschnittlich 12 Minuten für das An- und Ablegen der Dienstkleidung und für die Wegezeiten vom Umkleideraum zur Arbeitsstelle und zurück benötigt.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass es sich bei den Umkleide- und Wegezeiten um vergütungspflichtige Arbeitszeit handelte, und gab damit dem Kläger recht.

Die gesetzliche Vergütungspflicht des Arbeitgebers knüpft an die Leistung der versprochenen Dienste an. Zu den “versprochenen Diensten” zählt nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt.

So handelt es sich bei dem An- und Ablegen einer besonders auffälligen Dienstkleidung um vergütungspflichtige Arbeit, weil ein Arbeitnehmer an der Offenlegung der von ihm ausgeübten beruflichen Tätigkeit gegenüber Dritten außerhalb seiner Arbeitszeit kein objektiv feststellbares eigenes Interesse hat. Eine solche auffällige Dienstkleidung lag auch hier durch das Tragen weißer Kleidung ohne Beschriftung vor, da die Farbe Weiß in der Öffentlichkeit den Heilberufen zugeordnet und in Verbindung gebracht wird.

Da das An- und Ablegen der Dienstkleidung und der damit verbundene Zeitaufwand des Arbeitnehmers, wie auch das Aufsuchen der Umkleideräume, auf der Anweisung des Arbeitgebers zum Tragen der Dienstkleidung während der Arbeitszeit beruhte, schuldete der Arbeitgeber die Vergütung für die durch den Arbeitnehmer aufgewendete Zeit.

 

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

 

  1. Durch Barlohnumwandlung finanzierte Altersversorgung: Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?

 

Bestehende Gehaltsansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers können in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt werden, ohne dass die steuerrechtliche Anerkennung der Versorgungszusage an der fehlenden Erdienbarkeit scheitert.

 Hintergrund

G war Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Die GmbH hatte ihm 1994 eine Altersrente ab dem 65. Lebensjahr von 60 % seines letzten Grundgehalts zugesagt. 2010 vereinbarte G mit der GmbH eine Entgeltumwandlung, nach der sein monatliches Grundgehalt um 2.070 EUR gekürzt wurde. Die GmbH wendete die gekürzten Gehaltsanteile der Versorgungskasse zu. Diese erteilte G eine Versorgungszusage und schloss zu seinen Gunsten eine Rückdeckungsversicherung ab. Die GmbH machte die Beitragszahlungen an die Kasse als Betriebsausgaben geltend.

Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, dass sich G die zusätzliche Altersversorgung nicht mehr erdienen konnte, da er zum Zeitpunkt der Zusage bereits 58 Jahre alt war. Die Zahlungen behandelte es deshalb als verdeckte Gewinnausschüttung.

Das Finanzgericht gab der Klage statt.

 Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Finanzgerichtsurteil und wies die Revision des Finanzamts zurück. Die Begründung: Zuwendungen an eine Unterstützungskasse können von dem Trägerunternehmen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie von dem Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem betrieblich veranlasst wären. Es kommt also darauf an, ob bei unmittelbaren Versorgungszahlungen des Trägerunternehmens (GmbH) die betriebliche Veranlassung gegeben wäre oder ob durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen würden. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis kann gegeben sein, wenn sich der Gesellschafter die Leistungen im Zeitraum zwischen Zusage und Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nicht mehr erdienen könnte (sog. Erdienbarkeit). Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ein Versorgungsanspruch nur dann erdienbar, wenn dieser Zeitraum mindestens 10 Jahre umfasst.

Ob es auf die Erdienbarkeit ankommt, wenn die Altersversorgung im Wege einer Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer finanziert wird, war bisher nicht geklärt. Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass die Grundsätze zur Erdienbarkeit nicht in Fällen echter Barlohnumwandlung anzuwenden sind. Da der Arbeitnehmer durch Zurücklegen von Aktivbezügen zugunsten künftiger Altersbezüge über sein eigenes künftiges Vermögen disponiert, besteht regelmäßig keine Veranlassung, die Entgeltumwandlung am Maßstab der Erdienbarkeit auf ein Missverhältnis zu prüfen.

 

  1. Liegt bei der verbilligten Überlassung von GmbH-Anteilen Arbeitslohn vor?

 

Handelt es sich bei der Zuwendung eines Dritten um ein Entgelt “für” eine Leistung, kann Arbeitslohn vorliegen. Das gilt auch bei der verbilligten Überlassung eines GmbH-Geschäftsanteils.

 Hintergrund

Die Y-GmbH war an der X-GmbH mehrheitlich beteiligt. Die Y-GmbH veräußerte ab 1997 mehrfach Teil-Geschäftsanteile an der X-GmbH an deren Geschäftsführer und leitende Mitarbeiter. Bei diesen Vorgängen wurden unterschiedliche Entgelte vereinbart. Im Jahr 2000 veräußerte die Y-GmbH auch einen X-GmbH-Anteil an den Prokuristen A der X-GmbH. Die Veräußerung stand in Zusammenhang mit dem künftigen beruflichen Einsatz des A.

Das Finanzamt ging davon aus, dass der von A gezahlte Kaufpreis unter dem tatsächlichen Wert der Beteiligung lag. Es behandelte die Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem nach dem Ertragswert geschätzten Wert als Arbeitslohn. Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof kam zu einem anderen Ergebnis und entschied, dass auch bei der Zuwendung eines Dritten Arbeitslohn vorliegen kann, wenn diese ein Entgelt “für” eine Leistung bildet, die der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber erbringt (Drittzuwendung). Das ist hier bei der verbilligten Überlassung des Geschäftsanteils der Fall. Denn die Zuwendung diente dazu, A zu einem weiteren Engagement für das Unternehmen der X-GmbH zu motivieren und ihn an dieses zu binden. Darüber hinaus gilt bei Verkäufen an Arbeitnehmer die Regelvermutung, dass die Verträge auch wesentlich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind. Diese Regelvermutung wird durch die vom Finanzamt festgestellten erheblichen Preisunterschiede zwischen den verschiedenen Verkäufen und Rückübertragungen bestätigt.

 

  1. Zinszahlungen an Kommanditisten: Wann das Teileinkünfteverfahren angewendet werden kann

 

Die Steuerbefreiung durch das Teileinkünfteverfahren kann anteilig oder vollständig verloren gehen, wenn die Betriebseinnahmen einer GmbH & Co. KG im Wesentlichen aus Dividenden einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft bestehen, die KG hohe Zinsen für Gesellschafterdarlehen an die Kommanditisten zahlen muss und unter dem Strich nur bescheidene Restgewinne erzielt werden.

 Hintergrund

Eine GmbH & Co.KG hatte zur Finanzierung ihrer Geschäftstätigkeit bei ihren Gesellschaftern Darlehen aufgenommen. Investiert wurde über eine ausländische Tochtergesellschaft in ein Ferienzentrum. Im Jahr 2010 erhielt die GmbH & Co. KG von ihrer Tochtergesellschaft Dividenden in Höhe von 196.851,55 EUR. Die KG beantragte, im Rahmen der Gewinnfeststellung den Kommanditisten die teilweise Befreiung nach dem Teileinkünfteverfahren zu gewähren, und zwar auch, soweit diesen Zinsen für ihre Gesellschafterdarlehen als Gewinnanteil zugerechnet wurden. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nicht in Betracht kam. Die Zinsen erhöhten als Sondervergütungen den Gewinnanteil der Kommanditisten. Nach den Umständen des Einzelfalls waren die Darlehen der Gesellschafter nicht als steuerliches Eigenkapital zu behandeln. Letztlich kam das Teileinkünfteverfahren nicht in Betracht, da es sich bei den Zinseinnahmen nicht um Dividenden handelte.

 

  1. Insolvenz: Ist die Aufrechnung mit Haftungsforderungen zulässig?

 

Mit einem Erstattungsanspruch kann auch dann aufgerechnet werden, wenn das Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist.

 Hintergrund

Der Kläger war Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Im Dezember 2011 meldete das Finanzamt Forderungen aus Umsatzsteuer zur Insolvenztabelle an. Nachdem diese Forderungen bestritten wurden, erließ das Finanzamt Feststellungsbescheide, die mit Einspruch angefochten wurden. Im Juni 2012 teilte der Kläger dem Finanzamt mit, dass zwischen der GmbH und einem Einzelunternehmen eine bislang nicht erkannte umsatzsteuerliche Organschaft bestand. Das Einzelunternehmen befand sich ebenfalls in der Insolvenz. Das Finanzamt erkannte die Organschaft an und hob daraufhin die Feststellungsbescheide auf. Im Anschluss nahm es jedoch die GmbH als Organgesellschaft für Umsatzsteuer des Organträgers in Haftung. Zwar hätte die von der GmbH gezahlte Umsatzsteuer nunmehr eigentlich zurückgezahlt werden müssen. Das Finanzamt erklärte jedoch die Aufrechnung ihrer Haftungsforderung mit den Rückzahlungsansprüchen der GmbH. Diese Aufrechnung hielt der Insolvenzverwalter für nicht zulässig. Denn die Insolvenzforderung des Finanzamts resultierte aus dem Zeitraum nach der Insolvenzeröffnung.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Seiner Ansicht nach hatte das Finanzamt zutreffend entschieden, dass der geltend gemachte Erstattungsanspruch durch Aufrechnung erloschen war. Die Voraussetzungen für die Aufrechnung waren hier erfüllt. Insbesondere war der Haftungsanspruch als Gegenforderung gegeben. Ein Aufrechnungsverbot bestand nicht. So war der Rückforderungsanspruch der GmbH nicht erst mit der formellen Aufhebung der Umsatzsteuerfestsetzung und damit nach der Insolvenzeröffnung entstanden. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Nach der materiellen Rechtsgrundtheorie entstehen Erstattungsansprüche unabhängig von ihrer Festsetzung. Deshalb entstand der Erstattungsanspruch der GmbH bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sodass das Finanzamt mit der Haftungsforderung aufrechnen durfte.

 

  1. Unentgeltliche Übertragung eines KG-Anteils: Was passiert mit verrechenbaren Verlusten?

 

Ein verrechenbarer Verlust geht anteilig auf den Übernehmer eines KG-Anteils über. Das gilt zumindest dann, wenn diesem auch das durch die Beteiligung vermittelte Gewinnbezugsrecht übertragen wird.

 Hintergrund

X und ihr Ehemann E waren als Kommanditisten an einer GmbH & Co. KG beteiligt. Mit Vertrag vom Dezember 2006, der als Schenkungsvertrag bezeichnet war, übertrug E zum 1.1.2007 einen Teil seines KG-Anteils auf X. Die Ansprüche aus dem für E geführten Privatkonto sollten dabei unberührt bleiben und von diesem unverändert fortgeführt werden. Dementsprechend wiesen die Jahresabschlüsse ab 2007 lediglich hinsichtlich des Kommanditkapitals geänderte Werte aus. Der verrechenbare Verlust des E zum 31.12.2006 betrug 178.000 EUR. Davon entfiel ein Anteil von 160.000 EUR rechnerisch auf die anteilig übertragene Beteiligung.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass die seinerzeit vorhandenen verrechenbaren Verluste durch die schenkweise Übertragung untergegangen waren. Eine Übertragung auf X hatte nicht stattgefunden, da das negative Kapitalkonto nicht mit übertragen wurde.

Das Finanzgericht bejahte dagegen die anteilige Übertragung des verrechenbaren Verlustes und gab der Klage statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof teilte die Auffassung des Finanzgerichts und entschied, dass der verrechenbare Verlust anteilig auf X übergegangen war.

Die Verlustverrechnung ist nur mit Gewinnen aus der Beteiligung gestattet, bei der die Verluste angefallen sind. Ein nach der Übertragung verbleibender verrechenbarer Verlust muss demjenigen zugeordnet werden, der später aus der Beteiligung Gewinne erzielt. Mit dem unentgeltlich übertragenen Mitunternehmeranteil geht deshalb auch der verrechenbare Verlust auf den Übernehmer über, der später als Mitunternehmer aus dem Betrieb Gewinne erzielen kann. Die Verpflichtung, künftige auf die Beteiligung entfallende Gewinnanteile zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos zu verwenden, geht als Eigenschaft der Beteiligung auf den Übernehmer über. Die “Verlusthaftung mit künftigen Gewinnanteilen” kann nicht beim Übertragenden verbleiben, während das Gewinnbezugsrecht auf den Übernehmer übergeht. Der verrechenbare Verlust ist nicht vom Gewinnbezugsrecht abtrennbar und geht notwendig mit dem übertragenen Anspruch auf Zuteilung des Gewinns auf den Beschenkten über.

Die Zuordnung des verrechenbaren Verlustes beim Übernehmer des Kommanditanteils hängt damit allein davon ab, ob das (zukünftige) Gewinnbezugsrecht (Anspruch auf künftige anteilige Zuteilung des Gewinns) auf ihn übergegangen ist. Das gilt unabhängig davon, ob der Kommanditanteil im Ganzen oder nur teilweise übertragen wird. Bei einer teilweisen Übertragung geht daher der verrechenbare Verlust anteilig auf den Übernehmer über. Denn insoweit trägt er künftig anteilig eine wirtschaftliche Belastung.

Der verrechenbare Verlust war demnach anteilig auf X übergegangen. Denn nach dem “Schenkungsvertrag” sollte nur der durch das feste Kapitalkonto repräsentierte Gewinnanteil künftig der X zustehen. Sie traf insoweit die Verpflichtung, künftige Gewinne zum Auffüllen des negativen Kapitalkontos zu verwenden. Die buchmäßige Behandlung war nicht entscheidend.

 

  1. Handelt es sich bei der Gehaltsumwandlung für vorzeitigen Ruhestand um Arbeitslohn?

 

Dienen Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto dazu, den vorzeitigen Ruhestand zu finanzieren, handelt es sich dabei nicht um einen steuerpflichtigen Lohnzufluss. Das gilt auch bei einem GmbH-Fremdgeschäftsführer. Der Bundesfinanzhof stellt sich damit gegen die bisherige Verwaltungsauffassung.

 Hintergrund

Die GmbH schloss mit ihrem Geschäftsführer G, der nicht am Stammkapital beteiligt war, eine Wertguthabenvereinbarung zur Finanzierung für dessen vorzeitigen Ruhestand ab. G verzichtete auf die Auszahlung laufender Bezüge in Höhe von monatlich 6.000 EUR brutto. Diese sollten ihm in der späteren Freistellungsphase ausgezahlt werden. Die GmbH unterwarf die Zuführungen zu dem Wertguthaben nicht dem Lohnsteuer-Abzug.

Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass die Wertgutschriften zum Zufluss von Arbeitslohn führten und forderte dementsprechend die Lohnsteuer von G nach. Im entsprechenden Einkommensteuer-Bescheid erhöhte es die Einkünfte des G aus nichtselbstständiger Arbeit um die zuvor nicht berücksichtigten Zuführungen zu dem Wertguthaben. Das Finanzgericht gab der Klage des G statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Zuführungen zu dem Zeitwertkonto kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn waren.

G hatte tatsächlich keine Auszahlungen erhalten und konnte über die Gutschriften nicht verfügen. Es bestand keine Zahlungsverpflichtung der GmbH gegenüber G und er hatte auch kein Recht, die Auszahlung der Gutschriften zu verlangen. In der Wertguthabenvereinbarung lag auch keine Vorausverfügung des G über seinen Arbeitslohn. Er verzichtete lediglich auf die Auszahlung eines Teils seines Barlohns zugunsten einer Zahlung in der Freistellungsphase. Darin war keine Einkommensverwendung im Voraus zu sehen. Lediglich die Fälligkeit des fortbestehenden Lohnanspruchs wurde hinausgeschoben.

Die Organstellung als Geschäftsführer war für die Frage, ob Arbeitslohn vorlag, ohne Bedeutung. Der Bundesfinanzhof sah keinen Anlass und keine Rechtsgrundlage, für den Zufluss von Arbeitslohn bei einem angestellten Fremdgeschäftsführer andere Voraussetzungen zugrunde zu legen als bei sonstigen Arbeitnehmern.