Unternehmer und Freiberufler
1. Einsichtnahme in Gehaltslisten: Welche Daten müssen dem
Betriebsrat vorgelegt werden?
2. Urlaub darf nicht mehr automatisch verfallen
3. Wenn das eigene Taxi privat genutzt wird: Welcher Listen-
preis gilt?
4. Ehegatte als Minijobber: Vorsicht bei der Überlassung eines
Firmenwagens
5. Ehegatten-Arbeitsverhältnisse: Gehaltsumwandlung muss
Fremdvergleich standhalten
6. Wann kann der Betriebsprüfer zur Überlassung eines
Datenträgers auffordern?
7. § 6b-Rücklage: Übertragung auf einen anderen Betrieb des
Steuerpflichtigen möglich?
8. Wie wird die ortsübliche Miete für eine Gaststätte bestimmt?
9. Umsatzsteuer: Garantiezusage beim Autokauf ist steuerfreie
Versicherungsleistung
10. Umsatzsteuer: Wann das Rechnungsmerkmal „vollständige
Anschrift” erfüllt ist
11. Bei einer Bruchteilsgemeinschaft fehlt es an der Unternehmer
eigenschaft
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer
1. Für eine Gewerbesteuerkürzung gelten strenge Voraus-
setzungen
2. Zur Einbringung von Mitunternehmeranteilen mit negativen
und positiven Kapitalkonten
3. Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers durch einstweilige
Verfügung: Es gelten strenge Voraussetzungen
 

Unternehmer und Freiberufler

  1. Einsichtnahme in Gehaltslisten: Welche Daten müssen dem Betriebsrat vorgelegt werden?

Ein Betriebsrat hat das Recht, die Gehaltslisten des Betriebs einzusehen. Der Arbeitgeber muss dazu auch die Namen der Mitarbeiter nennen. Anonymisierte Gehaltslisten genügen nicht.

Hintergrund

Die Arbeitgeberin gewährte dem Betriebsrat Einsicht in anonymisierte Bruttolohn- und Gehaltslisten der Arbeitnehmer. Der Betriebsrat allerdings verlangte Listen mit Namen der einzelnen Mitarbeiter. Denn nur so konnte er mögliche Diskriminierungen, z. B. nach dem Entgelttransparenzgesetz, erkennen. Die Arbeitgeberin berief sich jedoch darauf, dass sie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ihrer Arbeitnehmer schützen musste. Außerdem verwies sie auf datenschutzrechtliche Bestimmungen.

Entscheidung

Einem Betriebsrat müssen auf sein Verlangen hin jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass dementsprechende Listen vom Arbeitgeber nicht gefiltert oder reduziert werden dürften. Der Betriebsrat benötigte insbesondere die Kenntnis der effektiv gezahlten Vergütungen, um beurteilen zu können, ob innerbetriebliche Lohngerechtigkeit vorlag oder nur durch eine andere Lohngestaltung erreicht werden konnte. Dabei war es erforderlich, stichprobenartig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die einzelnen Entgeltbestandteile vorliegen. Durch die namentliche Zuordnung wurde der Betriebsrat in die Lage versetzt, bei den einzelnen Mitarbeitern nachzufragen oder dies anhand der Dienstpläne nachzuvollziehen.

Der Betriebsrat durfte auf die Originalunterlagen des Arbeitgebers zugreifen, um insoweit Waffengleichheit zu gewährleisten.

Dem Anspruch des Betriebsrats auf Einsicht in die Gehaltslisten inklusive Mitarbeiternamen standen keine datenschutzrechtlichen Belange entgegen. Hierbei handelte es sich um eine rechtlich zulässige Form der Datennutzung. Eine Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung war gegeben, da die Einsichtnahme in die Listen der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung der Arbeitgeberin gegenüber dem Betriebsrat diente.

  • 2. Urlaub darf nicht mehr automatisch verfallen

Der Europäische Gerichtshof gab die Richtung vor, das Bundesarbeitsgericht zog nach und entschied, dass Arbeitgeber ihre Beschäftigten klar und deutlich darauf hinweisen müssen, dass ihr Urlaub bis zu einem bestimmten Zeitpunkt genommen werden muss und ansonsten verfällt.

Hintergrund

Ein Mitarbeiter war zwischen 2001 und 2013 mehrmals befristet beschäftigt. Nachdem sein Vertrag nicht verlängert worden war, forderte er vom Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung in Höhe von gut 12.000 EUR für insgesamt 51 Tage Urlaub aus den Jahren 2012 und 2013, die er noch nicht genommen hatte. Der Arbeitgeber lehnte dies ab, da er den Arbeitnehmer in einer E-Mail auf seine Urlaubsansprüche hingewiesen hatte. Dieser bestritt, informiert worden zu sein.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber die Pflicht hatte, initiativ tätig zu werden. Er musste also sicherstellen, dass der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Jahresurlaub – möglichst noch im Urlaubsjahr – auch verwirklichen kann.

Der Verfall von Urlaub kann deshalb in der Regel nur noch eintreten, wenn der Arbeitgeber dieser Pflicht nachgekommen ist und den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen. Zudem muss er den Arbeitnehmer klar und rechtzeitig darauf hingewiesen haben, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück. Dieses muss erneut prüfen, ob der Arbeitgeber seinen Obliegenheiten nachgekommen ist.

  • 3. Wenn das eigene Taxi privat genutzt wird: Welcher Listenpreis gilt?

Grundlage für die 1-%-Regelung ist der Listenpreis, zu dem ein privater Kunde das Fahrzeug erwerben könnte. Das gilt auch dann, wenn ein Taxifahrer das Auto zu einem für bestimmte Berufsgruppen geltenden Sonderpreis erworben hat.

Hintergrund

Taxiunternehmer T erwarb im Jahr 2009 ein Fahrzeug, das er auch privat nutzte. Der Bruttolistenpreis des nach den allgemeinen Preisvorgaben konfigurierten Fahrzeugs betrug rund 48.100 EUR. Diesen Preis legte das Finanzamt der Bewertung der privaten Kfz-Nutzung nach der 1-%-Regelung zugrunde.

T war der Ansicht, dass der niedrigere Listenpreis der Sonderpreisliste für Taxi- und Mietwagen in Höhe von rund 37.500 EUR angesetzt werden müsste. Dem folgte das Finanzgericht und gab der Klage statt. Seinem Urteil nach war die Sonderpreisliste vorrangig.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof erteilte dem eine Absage. Er hob das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab. Denn die 1-%-Regelung bezweckt eine vereinfachte Bewertung der Privatnutzung betrieblicher Kfz. Es handelt sich um eine grundsätzlich zwingende, grob typisierende und pauschalierende Bewertung. Diese gilt auch für Taxen. Als Bruttolistenpreis legt der Bundesfinanzhof den Listenpreis zugrunde, zu dem der Unternehmer das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte. Besonderheiten auf der Käuferseite bleiben dabei unberücksichtigt.

Der Bruttolistenneupreis ist eine generalisierende Bemessungsgrundlage, die den Nutzungsvorteil insgesamt berücksichtigt. Der geldwerte Nutzungsvorteil ist der Betrag, der vom Unternehmer als Privatperson für eine vergleichbare Nutzung aufgewandt werden müsste und den er durch die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs erspart. Deshalb konnte auch im vorliegenden Fall nur die Preisempfehlung maßgeblich sein, die für einen Privatkunden gelten würde.

  • 4. Ehegatte als Minijobber: Vorsicht bei der Überlassung eines Firmenwagens

Wer seinen Ehepartner im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses beschäftigt, sollte ihm keinen Dienstwagen zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung überlassen. Denn dies ist fremdunüblich, sodass das Arbeitsverhältnis nicht anerkannt wird.

Hintergrund

Der Ehemann M führte einen Einzelhandel. Seine Ehefrau F, die in ihrem Hauptberuf teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin war, wurde in den Jahren 2012 bis 2014 von M im Rahmen eines Minijobs als Büro- und Kurierkraft angestellt. Der Arbeitslohn wurde im Wesentlichen durch die private Nutzungsmöglichkeit eines von F für die Kurierfahrten einzusetzenden Betriebs-Pkw abgegolten. Den Sachbezug aus der Pkw-Nutzung ermittelte M nach der 1-%-Regelung. Den Differenzbetrag zum Lohnanspruch zahlte er aus.

Die vereinbarte Vergütung aus dem Minijob plus Abgaben und sämtliche Fahrzeugaufwendungen erfasste M als Betriebsausgaben, als fiktive Betriebseinnahme setzte er den Sachbezug aus der privaten Nutzungsmöglichkeit an.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass das Arbeitsverhältnis einem Fremdvergleich nicht standhielt. Die mit dem Pkw in Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Erträge ließ es deshalb ebenso unberücksichtigt wie die Lohnaufwendungen und die als fiktive Betriebseinnahme erfassten Sachbezüge aus der Nutzungsüberlassung. Für M ergaben sich daraus jährliche Gewinnerhöhungen zwischen 6.000 EUR und 7.000 EUR.

Entscheidung

Nachdem das Finanzgericht das Arbeitsverhältnis anerkannt hatte, widersprach der Bundesfinanzhof diesem Urteil. Im Rahmen der Gesamtwürdigung muss geprüft werden, ob die Vertragschancen und -risiken in fremdüblicher Weise verteilt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Arbeitgeber typischerweise nur dann ein Fahrzeug zur uneingeschränkten Privatnutzung überlässt, wenn sich sein Aufwand zuzüglich des Barlohns als wertangemessene Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft darstellt.

Während sich bei einem hohen Gehalt der Umfang der Privatnutzung auf den Aufwand des Arbeitgebers nur verhältnismäßig gering auswirkt und daher bei der Kalkulation des Kostenaufwands untergeordnet sein kann, stellte sich dies bei dem vorliegend niedrigen Gehalt anders dar. Denn bei einer geringfügigen monatlichen Vergütung, die durch die private Pkw-Nutzung erfüllt wird, hängt der Gesamtaufwand des Arbeitgebers praktisch unmittelbar vom Umfang der Privatnutzung ab. Bei einer Steigerung der Privatnutzung kann sich somit der Gesamtaufwand des Arbeitgebers im Vergleich zu der vereinbarten Grundvergütung unverhältnismäßig erhöhen. Dieses Risiko führt zur Fremdunüblichkeit und damit zur steuerlichen Nichtanerkennung des Arbeitsverhältnisses. Ein fremder Arbeitgeber eines geringfügig beschäftigten Arbeitnehmers würde diesem ein Fahrzeug nur unter einer Kilometerbegrenzung für private Fahrten oder einer Zuzahlung stellen.

  • 5. Ehegatten-Arbeitsverhältnisse: Gehaltsumwandlung muss Fremdvergleich standhalten

Bei den Regelungen im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses muss der Fremdvergleich immer im Auge behalten werden. Sonst wird die Beschäftigung steuerlich nicht anerkannt – so z. B., wenn knapp 50 % des Arbeitslohns über eine Gehaltsumwandlung in eine überbetriebliche Unterstützungskasse eingezahlt wird.

Hintergrund

Die Ehefrau war als Verkaufsleiterin im Betrieb ihres Ehemanns angestellt und wurde wegen des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses nicht als sozialversicherungspflichtig behandelt. Darum wurde vereinbart, dass ein Teil ihres Arbeitslohns (1.830 EUR monatlich) in eine überbetriebliche Unterstützungskasse und über diese in eine Rückdeckungsversicherung eingezahlt werden. Das Finanzamt sah die gewählte Art der Alterssicherung als nicht fremdüblich an und verweigerte den Abzug der Einzahlungen in die Unterstützungskasse als Betriebsausgaben. Vielmehr stellte es die Zahlungen in einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ein.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und entschied, dass die Regelungen im Arbeitsverhältnis zwischen den Ehegatten nicht fremdüblich waren. Fremdüblich müssten dabei nicht nur die Höhe des Arbeitslohns sein, sondern auch die Modalitäten der Gehaltsumwandlung. Ein fremder Arbeitnehmer hätte das Ausfallrisiko der Unterstützungskasse nicht übernommen. Aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der für arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgungen großzügigere Maßstäbe gelten als für eine arbeitgeberfinanzierte Alterssicherung, ließ sich nach Ansicht der Richter nichts Gegenteiliges herleiten.

  • 6. Wann kann der Betriebsprüfer zur Überlassung eines Datenträgers auffordern?

Fordert der Betriebsprüfer zur Überlassung eines Datenträgers zu Beginn einer Betriebsprüfung auf, kann dies im Einzelfall unverhältnismäßig sein. Das gilt insbesondere dann, wenn lediglich auf die GDPdU verwiesen wird und die Aufforderung keine Regelungen enthält, z. B. ob, wo und wie lange die durch die Überlassung des angeforderten Datenträgers erhaltenen Daten gespeichert werden sollen.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine Rechtsanwaltspartnergesellschaft und war nach der Betriebsprüfungsordnung als Großbetrieb eingestuft. Zusammen mit der Prüfungsanordnung bat der Prüfer zu Beginn der Betriebsprüfung um Überlassung eines Datenträges nach der GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen). Gegen die Prüfungsanordnung legte die Klägerin Einspruch ein. Sie war der Ansicht, dass der uneingeschränkt geforderte Datenzugriff rechtswidrig war. Zum einen fehlte die Einschränkung, dass die Herausgabe der Daten nur zur Speicherung und Auswertung auf dem Rechner des Prüfers während der Prüfung in den Geschäftsräumen der Klägerin oder zur Mitnahme durch den Prüfer für die Speicherung und Auswertung der Daten durch den Prüfer in den Diensträumen des Finanzamts bis zum Abschluss des Besteuerungsverfahrens erfolgte. Zum anderen nahm der Beklagte keine zutreffende Interessensabwägung zwischen dem mit der erforderlichen Anonymisierung von mandantenbezogenen Daten verbundenen Aufwand aufseiten der Klägerin und dem Anspruch des Beklagten auf elektronischen Datenzugriff vor.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass die Aufforderung zur Überlassung des Datenträgers über die gesetzlich eingeräumte Befugnis hinausging und daher rechtswidrig war. Der Beklagte beachtete den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend. Dieser gebietet, dass die Finanzverwaltung in Ausübung ihres legitimen Interesses an einer Überlassung digitalisierter Daten im Rahmen der Außenprüfung nicht übermäßig in die Rechte des Steuerpflichtigen eingreifen darf und deshalb ihre Befugnisse nur in dem durch die Zwecke der Außenprüfung gebotenen zeitlichen und sachlichen Umfang unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Steuerpflichtigen am Schutz ihrer persönlichen Daten ausüben kann. Die Aufforderung des Beklagten zu Beginn der Prüfung, einen Datenträger nach den GDPdU zu überlassen, ließ nicht erkennen, wo der Datenzugriff und die Auswertung erfolgen sollte. Sie enthielt auch keine Regelung darüber, ob, wo und wie lange die durch die Überlassung des angeforderten Datenträgers erhaltenen Daten gespeichert werden sollten bzw. wie und wo die Auswertung eines überlassenen Datenträgers erfolgen sollte. Der schlichte Verweis auf die GDPdU konnte die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit hinsichtlich Verwertung und Speicherung von Daten des Unternehmens in zeitlicher und örtlicher Hinsicht nicht ausreichend begründen.

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hätte der Beklagte dafür sorgen müssen, dass die auf einem Datenträger komprimierten Daten außerhalb der Geschäftsräume des Klägers oder der Diensträume des Beklagten etwa infolge eines Diebstahls des Prüfer-Laptops nicht in fremde Hände geraten. Deshalb hätten die Daten des Steuerpflichtigen nur in seinen Geschäftsräumen oder auch an Amtsstelle erhoben werden dürfen.

  • 7. § 6b-Rücklage: Übertragung auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen möglich?

Vor der Anschaffung oder Herstellung eines Reinvestitionswirtschaftsguts darf der Steuerpflichtige eine Rücklage nach § 6b EStG nicht auf einen anderen Betrieb übertragen.

Hintergrund

Die Eltern unterhielten einen landwirtschaftlichen Betrieb. Im Wirtschaftsjahr 2005/2006 bildeten sie für einen Gewinn aus Grundstücksverkäufen eine Rücklage in Höhe von 350.000 EUR. Am 30.12.2006 übertrugen sie den Betrieb unentgeltlich auf ihren Sohn S. Bereits 2003 hatten sie eine KG zur Errichtung und Vermietung von Mehrfamilienhäusern gegründet. Kommanditisten waren zunächst die Eltern. Nach verschiedenen unentgeltlichen Übertragungen ihrer KG-Anteile an ihre Kinder waren sie zum 31.12.2006 noch zu 8 % beteiligt.

In ihrer Sonderbilanz bei der KG auf den 31.12.2006 wiesen die Eltern eine entsprechende Rücklage aus. Sie hatten die im landwirtschaftlichen Betrieb gebildete Rücklage in ihr Sonder-Betriebsvermögen bei der KG übertragen. Darin befand sich außerdem ein Grundstück, auf dem die Eltern ein Mehrfamilienhaus errichteten. Dieses wurde am 30.6.2007 fertiggestellt und in der Sonderbilanz auf den 5.7.2007 bilanziert. Die Rücklage zogen sie in voller Höhe von den Herstellungskosten ab. Das Grundstück und das Gebäude überließen die Eltern unentgeltlich der KG.

Das Finanzamt verweigerte den Abzug der Rücklage, da diese erst in dem Wirtschaftsjahr auf einen anderen Betrieb übertragen werden kann, in dem der Abzug von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bei den Wirtschaftsgütern des anderen Betriebs vorgenommen wird. Das war im vorliegenden Fall erst das Jahr 2007, in dem das Gebäude fertiggestellt wurde. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Eltern des S zwar grundsätzlich befugt waren, die in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb gebildete Rücklage von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anderer Wirtschaftsgüter in ihrem Sonder-Betriebsvermögen bei der KG abzuziehen. Dem Abzug stand jedoch hier entgegen, dass sich zum Bilanzstichtag 31.12.2006 in ihrem Sonder-Betriebsvermögen bei der KG noch kein Reinvestitionswirtschaftsgut befand, von dessen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sie die Rücklage hätten abziehen können. Denn das Gebäude wurde erst 2007 fertiggestellt. Eine isolierte Übertragung der Rücklage in ein anderes Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen ohne gleichzeitigen Abzug von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts ist gesetzlich nicht zulässig.

Der eindeutige Gesetzeswortlaut setzt insbesondere voraus, dass der Abzug von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines innerhalb von 4 bzw. 6 Jahren angeschafften oder hergestellten Reinvestitionswirtschaftsguts vorgenommen wird. Die schlichte Übertragung einer Rücklage ohne Abzug von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines Reinvestitionswirtschaftsguts findet jedoch im Gesetz keine Grundlage. Die Eltern konnten deshalb die Rücklage bis zum 31.12.2006 nicht abziehen. Eine Übertragung der Rücklage auf ein unfertiges Gebäude ist ausgeschlossen.

Die Rücklage war damit am 30.12.2006 weiterhin im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern vorhanden. S trat zu diesem Zeitpunkt als Betriebsübernehmer in die Rechte und Pflichten der Betriebsübergeber ein. Die von den Eltern gebildete Rücklage musste S übernehmen und entsprechend fortführen. Da S die Rücklage vor Ablauf des Wirtschaftsjahres 2009/2010 weder aufgelöst noch von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines Reinvestitionswirtschaftsguts abgezogen hatte, durfte das Finanzamt die Rücklage gewinnerhöhend auflösen.

  • 8. Wie wird die ortsübliche Miete für eine Gaststätte bestimmt?

Bei einer Gaststätte darf die ortsübliche Miete oder Pacht nicht nach der ertragsorientierten Pachtwertermittlung-Methode bestimmt werden. Fehlt es an Vergleichsobjekten, ist zur Ermittlung der Angemessenheit ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Hintergrund

Die Ehefrau F erwarb im Jahr 2006 ein Gaststättengrundstück für 140.000 EUR, das sie in den Jahren 2008 bis 2010 für über 400.000 EUR sanierte. Ab November 2008 verpachtete sie das Anwesen ihrem Ehemann für monatlich 1.000 EUR zuzüglich Nebenkosten. Das Finanzamt wertete dies nach Internet-Recherchen als verbilligte Überlassung und kürzte dementsprechend den von F geltend gemachten Abzug von Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung auf 68 %.

Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht stützte sich der vom Gericht beauftragte Sachverständige im Wesentlichen auf den ertragsorientierten Pachtwert, das sog. EOP-Verfahren. Danach ergab sich ein marktangemessener Pachtzins von monatlich 1.540 EUR. Deshalb wies das Finanzgericht die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die ertragsorientierte Pachtwertermittlung (EOP-Methode) und unwesentliche Abwandlungen dieser Methode (insbesondere die sog. indirekte Vergleichswertmethode) zur Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete/-pacht generell nicht geeignet sind. Demnach bestimmt sich der ortsübliche Preis nicht nach dem von einem Gastwirt voraussichtlich zu erwirtschaftenden Ertrag, sondern nach Angebot und Nachfrage. Dementsprechend kann der Preis unterschiedlich sein, je nachdem, ob es sich um einen Pächter- oder Verpächtermarkt handelt.

Die ertragsorientierte Pachtwertermittlung, die das Finanzgericht vorgenommen hatte, widersprach also dem rechtlich anzulegenden Maßstab der Marktüblichkeit. Zwar gibt es grundsätzlich keine Vorgaben, nach welcher Methode bei der Wertermittlung vorzugehen ist. Eine Grenze ist aber überschritten, wenn der Sachverständige aufgrund der von ihm gewählten Methode etwas anderes ermittelt als die ortsübliche Marktmiete bzw.-pacht. Das war hier der Fall. Denn der Sachverständige stellte im Wesentlichen darauf ab, welche Miete bzw. Pacht auf der Grundlage statistischer Annahmen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vom Mieter bzw. Pächter durchschnittlich erwirtschaftet werden kann. Steuerrechtlich ist jedoch der örtliche Markt entscheidend, nicht globale Erwägungen, wie sie sich aus der EOP-Methode ergeben.

  • 9. Umsatzsteuer: Garantiezusage beim Autokauf ist steuerfreie Versicherungsleistung

Gibt ein Kfz-Händler eine Garantie mit der Zusage einer Geldleistung, handelt es sich dabei um eine eigenständige steuerfreie Versicherungsleistung und nicht um eine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung.

Hintergrund

A betreibt ein Autohaus. Beim Verkauf von Gebrauchtwagen bot er als Garantiegeber den Käufern als Garantienehmer eine erweiterte Gebrauchtwagengarantie an. Dafür berechnete er ein gesondertes Entgelt. Diese Garantiezusage war über eine Versicherungsgesellschaft rückversichert. Im Garantiefall musste entweder der Händler oder die Versicherungsgesellschaft benachrichtigt werden. Der Fahrzeugkäufer konnte wählen, ob er die Reparatur durch den Händler gegen Ersatz der Reparaturkosten ausführen ließ oder ob er den Versicherungsschutz in Anspruch nahm und das Fahrzeug durch eine andere Werkstatt gegen Kostenerstattung reparieren ließ.

A stellte den Käufern die Zusatzgarantie ohne Umsatzsteuer-Ausweis in Rechnung, wies aber die Versicherungssteuer aus. Das Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass die Garantiezusage der Umsatzsteuer unterlag, da es sich dabei um eine unselbstständige Nebenleistung zum Fahrzeugkauf darstellte. Das Finanzgericht schloss sich dem an und wies die Klage des A ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah das jedoch anders und entschied, dass es sich bei der entgeltlichen Garantiezusage um keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung handelte. Eine Nebenleistung zu einer Hauptleistung liegt nur dann vor, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern lediglich das Mittel darstellt, die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Dies lag hier nicht vor. Die Garantieleistung des Verkäufers verfolgte vielmehr einen eigenen Zweck, nämlich die Versicherung des gekauften Fahrzeugs gegen Schäden. Es handelte sich somit um eine selbstständige Leistung.

Bei der vorliegenden selbstständigen Garantiezusage des A handelte es sich auch nicht um ein Leistungsbündel, das durch das Versprechen der Einstandspflicht des Händlers geprägt war. Es lag keine Zusage einer Reparaturleistung vor, sondern lediglich das Versprechen der Kostenübernahme für eine Reparatur im Garantiefall. Denn nach den vereinbarten Garantiebedingungen war der Händler nicht zu einer Reparatur verpflichtet. Vielmehr sollte bei einer etwaigen Reparatur durch den Händler nach der Garantievereinbarung lediglich dessen Zahlungsanspruch mit dem Kostenerstattungsanspruch des Käufers aufgerechnet werden. Der Garantieanspruch, wie er sich aus der Garantievereinbarung ergibt, war ausschließlich auf den Kostenersatz durch den Garantiegeber gerichtet.

Im Ergebnis ergab sich dadurch die Umsatzsteuerfreiheit. Versicherter und gleichzeitig Versicherungsnehmer war hier der Fahrzeugkäufer. Versicherer war der Verkäufer A, mit dem der Versicherte eine direkte Vertragsbeziehung hatte. Ein direkter Anspruch gegenüber dem Rückversicherer bestand nicht.

10. Umsatzsteuer: Wann das Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift” erfüllt ist

Der Vorsteuerabzug erfordert eine Rechnung, in der eine Anschrift des Leistenden genannt ist. Unter dieser muss er im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung postalisch erreichbar sein. Nicht erforderlich ist, dass er unter der angegebenen Adresse wirtschaftliche Aktivität entfaltet.

Hintergrund

X betrieb eine Gebäudereinigung und ein Internetcafé. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Unternehmen A und F wegen falscher Rechnungsangaben. Auf den Rechnungen waren Adressen mit Straßen- und Ortsangabe angeführt. A hatte jedoch im Leistungszeitraum unter der angegebenen Adresse weder eine Betriebsstätte noch eine Wohnung unterhalten. Entsprechendes galt für die Rechnungen des F. Dieser war unter der angegebenen Adresse nicht gemeldet gewesen. Im Klageverfahren machte X geltend, dass die beiden Unternehmen zumindest zeitweise unter den genannten Adressen postalisch erreichbar gewesen waren.

Entscheidung

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Vielmehr reicht jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, aus, soweit der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist. Maßgeblich für die postalische Erreichbarkeit ist der Zeitpunkt der Rechnungserstellung. Lässt sich eine Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ermitteln, trifft die Feststellungslast den Leistungsempfänger. Denn der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht, hat die Darlegungs- und Feststellungslast für alle Tatsachen, die den Vorsteuerabzug begründen.

Im vorliegenden Fall traf das Finanzgericht keine Feststellungen zur postalischen Erreichbarkeit der Unternehmer A und F im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung. Es stellte lediglich fest, dass unter den angegebenen Anschriften weder eine Wohnung noch eine Betriebsstätte vorhanden waren.

Folglich hob der Bundesfinanzhof das Finanzgerichtsurteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Dieses muss nun ermitteln, ob die Rechnungsaussteller A und F unter den angegebenen Adressen jedenfalls erreichbar waren.

11. Bei einer Bruchteilsgemeinschaft fehlt es an der Unternehmereigenschaft

Eine Bruchteilsgemeinschaft kann umsatzsteuerrechtlich nicht Unternehmer sein. Vielmehr liegen durch die Gemeinschafter als jeweilige Unternehmer anteilig erbrachte Leistungen vor (Änderung der Rechtsprechung).

Hintergrund

X entwickelte zusammen mit weiteren Personen Systeme zur Krebs-Früherkennung. Mit einer KG schlossen sie Lizenzverträge zur Vermarktung dieser Erfindungen ab. Die KG erteilte als Leistungsempfängerin an den jeweiligen Erfinder adressierte Gutschriften, die seinen Anteil an den Lizenzgebühren aufführten und die Umsatzsteuer nach dem Regelsteuersatz auswiesen. X versteuerte die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren als Einzelunternehmer und wandte den ermäßigten Steuersatz an.

Das Finanzamt erließ jedoch gegenüber X geänderte Bescheide auf der Grundlage des Regelsteuersatzes. Dagegen machte X insbesondere geltend, dass die zwischen ihm und den anderen Erfindern gebildete Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer und damit Steuerschuldner für die Lizenzgewährung gegenüber der KG war.

Vor dem Finanzgericht hatte die Klage keinen Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah ebenfalls X als leistenden Unternehmer an und entschied, dass dieser die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren nach dem Regelsteuersatz versteuern musste. Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung begründete der Bundesfinanzhof dies damit, dass eine Bruchteilsgemeinschaft umsatzsteuerrechtlich nicht Unternehmer sein kann. Denn die Person des Leistenden und des Leistungsempfängers bestimmt sich nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Im vorliegenden Fall machten X und die übrigen Erfinder gemeinsam eine Erfindung. Deshalb stand ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Ohne besondere Vereinbarung liegt aufgrund der bloßen Tatsache der gemeinsamen erfinderischen Tätigkeit ein Gemeinschaftsverhältnis vor. Mangels gesonderter Absprachen und insbesondere im Hinblick auf die unterbliebene Bildung eines Gesamthandvermögens war vorliegend von einer Bruchteilsgemeinschaft auszugehen. Somit war X als Gemeinschafter Unternehmer und Steuerschuldner entsprechend seinem Anteil.

Mangels Rechtsfähigkeit ist eine Bruchteilsgemeinschaft nicht in der Lage, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein und damit selbst am Rechtsverkehr teilzunehmen. Sie kann daher umsatzsteuerrechtlich nicht Unternehmer sein. Bei Leistungen, die mit einem in Bruchteilsgemeinschaft stehenden Recht erbracht werden, handelt es sich somit um anteilige Leistungen der einzelnen Gesellschafter.

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

  1. Für eine Gewerbesteuerkürzung gelten strenge Voraussetzungen

Wer als ein Gewerbetreibender nicht nur eigenen Grundbesitz und eigenes Kapitalvermögen verwaltet und betreut, sondern weitere, gewerblich genutzte Einheiten, kann die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nicht in Anspruch nehmen.

Hintergrund

Eine KG verwaltete etliche Wohnungen, gewerbliche und sonstige Einheiten und Garagen bzw. Stellplätze. Diese standen alle in ihrem Eigentum. Daneben erwirtschaftete sie auch im Verhältnis geringe Erträge aus der Verwaltung von fremdem Grundbesitz. Dazu gehörten 3 Objekte mit teilweise gewerblich genutzten Einheiten. Die KG beantragte die erweiterte Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Da die KG jedoch nicht ausschließlich fremde Wohnungsbauten verwaltete, lehnte das Finanzamt diese ab.

Entscheidung

Die Klage der KG hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die erweiterte Kürzung nur gewährt werden kann, wenn der Gewerbetreibende eigenen Grundbesitz sowie eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt. Nur wenn daneben fremde Wohnungsbauten betreut oder Ein-, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichtet bzw. veräußert werden, ist dies für die erweiterte Kürzung unschädlich.

Das Finanzgericht legte den Begriff der Wohnungsbauten eng aus und lehnte es ab, die teilweise zu Wohnzwecken genutzten fremden Einheiten als Wohnungsbauten anzuerkennen. Damit bleibt es nach Ansicht des Finanzgerichts dabei, dass lediglich die Verwaltung von Gebäuden, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung unschädlich ist. Eine Geringfügigkeitsgrenze lehnte das Finanzgericht ab.

  • 2. Zur Einbringung von Mitunternehmeranteilen mit negativen und positiven Kapitalkonten

Sind die Voraussetzungen zur Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens und der Gesellschaftsanteile nach dem Umwandlungssteuergesetz erfüllt? Diese Frage ist sowohl für jeden Gesellschafter als auch für jeden einzelnen Sacheinlagegegenstand gesondert zu prüfen – insbesondere auch bei der Einbringung mehrerer Mitunternehmeranteile mit positiven und negativen Kapitalkonten.

Hintergrund

X und Y waren Gesellschafter der 2001 errichteten A-GbR sowie der B-GbR. Im Jahr 2010 errichteten sie eine GmbH, an deren Stammkapital sie jeweils zur Hälfte beteiligt waren. Die Stammeinlagen sollten im Wege der Sacheinlage ihrer Beteiligungen an den beiden GbR zu Buchwerten eingebracht werden. Auf den 31.12.2009 wies die A-GbR ein negatives Kapital und unter dem „Verrechnungskonto Organgesellschaft” eine sonstige Verbindlichkeit in Höhe von 76.000 EUR aus. Das Kapital der B-GbR war zum 31.12.2009 positiv. Dazu gehörte als sonstiger Vermögensgegenstand ein Betrag in Höhe von 76.000 EUR („Verrechnungskonto Organträger”).

X und Y gingen davon aus, dass das negative Kapitalkonto der A-GbR mit dem positiven Kapitalkonto der B-GbR saldiert werden kann. Das Finanzamt schloss dagegen eine Saldierung aus. Es stockte die Buchwerte der eingebrachten Wirtschaftsgüter der A-GbR so weit auf, dass die Mitunternehmeranteile mit 0 EUR eingebracht wurden. Dementsprechend waren anteilige stille Reserven aufzudecken, sodass sich ein Veräußerungsgewinn ergab. Dieser Auffassung folgte das Finanzgericht.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Finanzgerichtsurteil. Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft eingebracht (Sacheinlage), darf die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert ansetzen, soweit die Passivposten des eingebrachten Betriebsvermögens die Aktivposten nicht übersteigen. Dabei ist das Eigenkapital nicht zu berücksichtigen. Übersteigen die Passivposten die Aktivposten, sind daher die im eingebrachten Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven bis zur Höhe des negativen steuerlichen Eigenkapitals durch Aufstockung der Buchwerte aufzudecken. Der Wertansatz gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis und führt bei ihm zu einem Gewinn in Höhe des Negativkapitals.

Diese Voraussetzungen sind für die beiden eingebrachten Mitunternehmeranteile der X und Y an der A-GbR erfüllt. Dabei waren die Voraussetzungen nicht nur für jeden Gesellschafter gesondert zu prüfen, sondern auch gesondert für jeden Sacheinlagegegenstand. Das bedeutete im vorliegenden Fall: Die gesetzlichen Voraussetzungen waren sowohl für X und Y als auch für die insgesamt 4 eingebrachten Mitunternehmeranteile gesondert zu prüfen.

Der Gesetzeswortlaut spricht gegen eine Gesamtbetrachtung bzw. Saldierung. Denn die Prüfung der Voraussetzungen ist auf den einzelnen konkreten Sacheinlagegegenstand („ein Mitunternehmeranteil”) bezogen.

  • 3. Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers durch einstweilige Verfügung: Es gelten strenge Voraussetzungen

Ein GmbH-Geschäftsführer kann grundsätzlich per einstweiliger Verfügung abberufen werden. Dafür gelten jedoch strenge Regeln, insbesondere, wenn es sich um eine Zweipersonen-GmbH handelt.

Hintergrund

Kläger und Beklagter waren als Gesellschafter einer GmbH an dieser mit jeweils 50 % beteiligt. Der Beklagte war außerdem der alleinige Geschäftsführer der GmbH. Nachdem es zum Streit gekommen war, beschloss der Kläger in einer von ihm selbst einberufenen Gesellschafterversammlung, den Beklagten als Geschäftsführer der GmbH abzuberufen. Gegen den Beschluss wandte sich der Beklagte mit einer Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage. Der Kläger beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, dem Beklagten die Ausübung seiner Geschäftsführungsbefugnisse zu untersagen.

Entscheidung

Der Antrag des Klägers hatte keinen Erfolg. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass bereits die Abberufung des Beklagten aufgrund der fehlerhaften Einberufung der Gesellschafterversammlung unwirksam war. Die Abberufung konnte dementsprechend auch nicht im einstweiligen Rechtsschutz durchgesetzt werden.

Damit eine einstweilige Verfügung ergehen kann, müssen strenge Voraussetzungen erfüllt sein. Der Abberufungsbeschluss muss bei summarischer Prüfung formell wirksam gefasst worden und die Abberufung materiell gerechtfertigt sein. Besteht ein in der Satzung verankertes Sonderrecht auf Geschäftsführung, kann die Abberufung z. B. nur aus wichtigem Grund erfolgen. Darüber hinaus muss eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben sein. Ein solcher Verfügungsgrund liegt nur in engen Ausnahmefällen vor, beispielsweise bei Not- und Zwangslagen sowie in Fällen der Existenzgefährdung der Gesellschaft. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.