Mandantenbrief Steuern Unternehmer April 2016
Unternehmer |
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1. |
Kein Arbeitslohn: Eigene |
2. |
Golfturnier einer Brauerei: |
3. |
Golfturnier zu wohltätigen |
4. |
Umsatzsteuer: Sind Leistungen |
5. |
Umsatzsteuer: Gilt für selbstständige |
6. |
Umsatzsteuer: Ist ein |
7. |
Studienkosten der eigenen |
8. |
Ist die Zinsschranke |
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer |
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1. |
Genügt eine Rechnungskopie für |
2. |
Können Verluste aus einer |
3. |
Digitale Medien: E-Books |
Unternehmer und Freiberufler
1.
Kein
Arbeitslohn: Eigene Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers
Hat eine Rechtsanwalts-GmbH eine eigene
Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, führen die entsprechenden Beiträge
nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Anwälten. Das gleiche gilt bei einer
Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses für die angestellten
Klinikärzte.
Hintergrund
Das
Finanzamt hatte nicht nur die übernommenen und lohnversteuerten Beiträge für
die persönliche Haftpflichtversicherung eines jeden einzelnen angestellten
Anwalts der Lohnsteuer unterworfen, sondern auch die Beiträge des Arbeitgebers
zu seiner eigenen Haftpflichtversicherung als Rechtsanwalts-GmbH.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hat dieser Auffassung
widersprochen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
führt zwar die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung
angestellter Rechtsanwälte durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn. Denn die Beitragszahlung
erfolgt im Interesse der Arbeitnehmer. Der Abschluss einer
Berufshaftpflichtversicherung ist unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines
Rechtsanwalts. Ein mögliches eigenbetriebliches Interesse auch des Arbeitgebers
ist nicht ausschlaggebend.
Die Berufshaftpflichtversicherung ist gesetzlich
vorgeschrieben und notwendige Voraussetzung für die gewerbliche rechtsberatende
Tätigkeit als Rechtsanwaltsgesellschaft. Die streitige Versicherung erfasste
jedoch keine Haftpflichtansprüche, die sich gegen die bei der GmbH
nichtselbstständig tätigen Rechtsanwälte selbst richten.
Durch den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung
versicherte die GmbH ihre eigene Berufstätigkeit. Ihren Mitarbeitern wandte sie
dadurch weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des
Versicherungsschutzes zu.
Beim Fall des Krankenhauses diente der erworbene
Versicherungsschutz zur Deckung des mit dem Betrieb des Krankenhauses
erwachsenden Haftungsrisikos und damit dem eigenen Versicherungsschutz.
In lohnsteuerrechtlicher Hinsicht wendet der
Arbeitgeber damit den Mitarbeitern nichts zu. Denn insoweit fehlt es an einer
Leistung des Arbeitgebers, die sich als Gegenleistung für das
Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen könnte.
2.
Golfturnier
einer Brauerei: Betriebsausgaben ja
Veranstaltet eine Brauerei eine Reihe von
Golfturnieren, um sich den Warenabsatz mit Gastronomiebetrieben zu sichern,
sind die Aufwendungen für die Turniere als Betriebsausgaben abziehbar.
Hintergrund
Die A-Brauerei-GmbH schloss mit verschiedenen
Golfclubs und den jeweiligen Betreibern der Gastronomie Verträge über die
Lieferung von Getränken und verpflichtete sich, Golfturniere durchzuführen bzw.
die Durchführung der Turniere durch die Vereine finanziell zu unterstützen. Die
Vereine übernahmen die Organisation, Ausschreibung, Turnierausrichtung und
Einladung der Teilnehmer. A übernahm die Kosten für die Platzmiete, Verpflegung
und die Preise nach Rechnungstellung durch die Vereine (33.000 EUR bis 45.000
EUR pro Jahr). Im Gegenzug schenkten die Vereine die Getränke der A aus.
Das Finanzamt lehnte den Betriebsausgabenabzug ab, da
Aufwendungen für sportliche Betätigung, Unterhaltung von Geschäftsfreunden,
Freizeitgestaltung oder Repräsentation vom Betriebsausgabenabzug
ausgeschlossen. Das Finanzgericht wies die Klage ab.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof gab dagegen der Klage der A statt.
Vom Abzugsverbot betroffen sind überflüssige und
unangemessene Repräsentationskosten, auch wenn sie betrieblich veranlasst sind.
Das Abzugsverbot soll aber nur für solche Aufwendungen gelten, die eine
Berührung zur Lebensführung und zur wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen
Stellung der begünstigten Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen haben.
Hiervon ausgehend greift im Streitfall das
Abzugsverbot nicht ein. Denn es fehlt ein möglicher sportlicher oder gesellschaftlicher
Nutzen der Gesellschafter oder Geschäftsfreunde der A. Die Durchführung der
Turniere ist in dieser Situation als eine Art Preisbestandteil anzusehen. Ein
lediglich mittelbarer Zusammenhang der Aufwendungen mit einer sportlichen
Betätigung der Teilnehmer oder allein die Würdigung der Turniere als
Repräsentation genügen für den Abzugsausschluss nicht.
Entscheidend für den Bundesfinanzhof war, dass der
sportliche bzw. gesellschaftliche Nutzen der Turnierteilnahme von dem
unternehmerischen Bereich der A gelöst war. Die Turniere dienten keinem
besonderen Repräsentationszweck gegenüber dem Personenkreis, der Zielpunkt des
Abzugsausschlusses ist (Gesellschafter, Geschäftsfreunde), da jeder
Interessierte daran teilnehmen konnte. Zweck der Turniere war ausschließlich,
die Verpflichtung der A aus den Bierlieferungsvereinbarungen zu erfüllen und
den Fortbestand der Liefermöglichkeiten zu sichern.
3.
Golfturnier
zu wohltätigen Zwecken: Betriebsausgaben nein
Wird ein Golfturnier veranstaltet, können
die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Das gilt
auch dann, wenn mit dem Turnier für Spenden für eine Wohltätigkeitsveranstaltung
geworben werden soll.
Hintergrund
Die A-OHG richtete pro Jahr ein Golfturnier mit
anschließender Abendveranstaltung aus, dessen Erlöse der Finanzierung einer
Wohltätigkeitsveranstaltung dienten, bei der Spenden für krebskranke Kinder
gesammelt wurden. A übernahm die Aufwendungen für das Turnier und für die
Abendveranstaltung. Den Teilnehmern, die nur zum Teil Geschäftspartner der A
waren, entstanden keine Kosten. Sie wurden jedoch um eine großzügige Spende für
die Wohltätigkeitsveranstaltung gebeten.
Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht
lehnten den Abzug der Kosten für Turniere und Abendveranstaltungen als
Betriebsausgaben ab.
Entscheidung
Vor dem Bundesfinanzhof hatte der Kläger auch keinen
Erfolg. Die Bundesrichter gehen ebenfalls davon aus, dass es sich um nicht
abziehbare Betriebsausgaben handelt. Das Abzugsverbot betrifft “Aufwendungen
für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche
Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen”. Die Veranstaltung
eines Golfturniers stellt einen “ähnlichen Zweck” dar, da diese Turniere einen
Zusammenhang mit der Lebensführung aufweisen. Auch die Aufwendungen für die
Bewirtung im Rahmen der Abendveranstaltungen werden von dem Abzugsverbot
umfasst. Denn die Bewirtung war in die Turnierveranstaltung einbezogen. Beide
Veranstaltungen waren somit eng verbunden.
Ein Betriebsausgabenabzug lässt sich nicht auf den
Sponsoringerlass des Bundesfinanzministeriums stützen. Denn das gesetzliche Abzugsverbot
für bestimmte Aufwendungen kann nicht durch eine anderslautende
Verwaltungsanweisung umgangen werden.
4. Umsatzsteuer:
Sind Leistungen eines Laborarztes steuerbefreit?
Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit
ärztlicher Leistungen ist ein Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient.
Obwohl ein solches bei einem Laborarzt nicht besteht, sind seine Leistungen
umsatzsteuerfrei.
Hintergrund
Ein
Facharzt war für ein Laborunternehmen tätig und erbrachte dabei in erster Linie
ärztliche Hilfestellungen bei transfusionsmedizinischen Maßnahmen und
Leistungen der Befunderhebung. Ziel waren konkrete laborärztliche Diagnosen.
Das Finanzamt wendete auf die Umsätze den Regelsteuersatz von 19 % an, da die
Leistungen von klinischen Chemikern und Laborärzten nicht auf einem
persönlichen Vertrauensverhältnis zu den Patienten beruhen. Dieses ist aber
Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit für Heilbehandlungen.
Entscheidung
Das Finanzgericht sah das anders und entschied, dass
die Leistungen des Facharztes umsatzsteuerfrei waren. Zum einen stellen die
Leistungen des Facharztes begünstigte Heilbehandlungen im Bereich der
Humanmedizin dar. Zum anderen waren die vom Arzt daneben erbrachten
Organisations- und Beratungsleistungen nach Ansicht des Finanzgerichts
lediglich Nebenleistungen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung (=
Leistungen der Befunderhebung und ärztlicher Hilfestellung) teilten.
Die Steuerbefreiung setzt kein persönliches
Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten voraus, wie es die Finanzverwaltung
fordert. Ein solches Erfordernis konnte das Gericht weder dem Wortlaut noch der
Systematik des Umsatzsteuergesetzes und der Mehrwertsteuersystemrichtlinie
entnehmen. Auch die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
und des Bundesfinanzhofs stütze die Verwaltungsauffassung nicht.
5.
Umsatzsteuer:
Gilt für selbstständige Studienleiter die Steuerbefreiung?
Zu den Aufgaben eines Studienleiters gehören
z. B. die Erstellung des Lehrplans, die Betreuung von Schülern und Studenten,
das Abhalten von Informationsveranstaltungen oder das Ausführen von
Hilfsarbeiten für das Lehrpersonal. Diese Leistungen sind nicht von der
Umsatzsteuer befreit.
Steuerbefreiung der Bildungseinrichtung
Leistungen privater Schulen und anderer allgemein
bildender oder berufsbildender Einrichtungen, die unmittelbar dem Schul- und
Bildungszweck dienen, sind steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die zuständige
Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine abzulegende
Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Wurde eine derartige Bescheinigung einer privaten
Schule oder einer anderen allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtung
ausgestellt, für die der Unternehmer als Studienleiter tätig ist, gilt diese
nicht mittelbar für den Unternehmer. Er selbst ist nur ein vertraglich
gebundener Teil der Organisation der Schule oder der Einrichtung.
Steuerbefreiung für Unterrichtsleistungen
Unterrichtsleistungen eines selbstständigen Lehrers,
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, sind umsatzsteuerfrei,
wenn diese an Hochschulen, öffentlichen allgemein bildenden oder
berufsbildenden Schulen erbracht werden.
Eine Unterrichtsleistung liegt vor, wenn Kenntnisse im
Rahmen festliegender Lehrpläne vermittelt werden. Die Befreiung bezieht sich
auf die reine Unterrichtstätigkeit. Die bloße Unterstützung der
Dozententätigkeit fällt nicht unter diese Steuerbefreiung.
Erbringt der Unternehmer sowohl Leistungen als
Studienleiter als auch Unterrichtsleistungen, sind diese Leistungen
umsatzsteuerrechtlich getrennt voneinander zu betrachten.
6. Umsatzsteuer:
Ist ein Trauerredner ein Künstler?
Ist ein Trauer- und Hochzeitsredner ein
“ausübender Künstler”? Wenn ja, könnte er auf seine Umsätze den ermäßigten
Steuersatz anwenden.
Hintergrund
A hat Theologie studiert und hält Hochzeits-,
Geburtstags-, Trennungs- und Trauerreden. Im Anschluss erhalten die
Auftraggeber ein ausformuliertes Redemanuskript. Das Finanzamt erfasste die
Vortragsumsätze mit dem Regelsteuersatz.
Die Klage des A vor dem Finanzgericht hatte keinen
Erfolg. Dieses war u. a. der Ansicht, dass das Halten der Rede nicht als
künstlerische Darbietung begünstigt sei.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof gab dagegen dem A Recht.
Zwar lässt sich der ermäßigte Steuersatz nicht auf die
Begünstigung für die Übertragung von Rechten, die sich aus dem
Urheberrechtsgesetz ergeben, stützen. Denn die Übertragung des Urheberrechts
bei der Überlassung des Redemanuskripts ist nicht Hauptzweck seiner Tätigkeit,
sondern das Halten der Rede.
Dagegen hält der Bundesfinanzhof die Anwendung des
ermäßigten Steuersatzes für künstlerische Darbietungen für möglich. Die
Anwendung der Regelung scheitert nicht an der fehlenden Eintrittsberechtigung
der Teilnehmer. Die Art der Vergütung ist unerheblich. Die Voraussetzungen sind
auch erfüllt, wenn A sein Entgelt nicht von den Zuhörern oder Zuschauern,
sondern von einem Veranstalter erhält.
Damit hat das Finanzgericht die Steuerermäßigung zu
Unrecht mit der Begründung abgelehnt, die Reden richteten sich nicht an die
Allgemeinheit, sondern an einen geschlossenen Personenkreis. Ein Ausschluss von
Privatveranstaltungen lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch dem
Unionsrecht entnehmen.
Ob die Auftritte als Redner als Tätigkeit eines
“ausübenden Künstlers” anzusehen sind, muss das Finanzgericht klären.
7. Studienkosten
der eigenen Kinder: Kein Abzug als Betriebsausgaben
Eltern dürfen die Aufwendungen für das
Studium der eigenen Kinder nicht als Betriebsausgaben abziehen. Das gilt auch
dann, wenn sich die Kinder verpflichten, nach Abschluss des Studiums für eine
gewisse Zeit im elterlichen Unternehmen zu arbeiten.
Hintergrund
Der
Kläger ist selbstständiger Unternehmensberater. Eines seiner beiden Kinder
studierte Betriebswirtschaftslehre, das andere Business and Management. Daneben
waren sie im Unternehmen des Vaters geringfügig beschäftigt. Der Kläger schloss
mit beiden Kindern Vereinbarungen, dass er die Studienkosten übernahm, im
Gegenzug verpflichteten sich die Kinder, nach Abschluss des Studiums für 3
Jahre im Unternehmen zu arbeiten oder die Ausbildungskosten anteilig
zurückzuzahlen. Das Finanzamt erkannte die vom Kläger getragenen Studienkosten nicht
als Betriebsausgaben an.
Entscheidung
Auch das Finanzgericht lehnte den Abzug der
Studienkosten als Betriebsausgaben ab. Ausbildungskosten der eigenen Kinder
stellen keine Betriebsausgaben dar. Der Kläger ist als Vater
unterhaltsrechtlich zur Übernahme der Kosten einer angemessenen
Berufsausbildung seiner Kinder verpflichtet. Für die Kostentragung gab es also
private Motive. Zwar bestehen daneben auch betriebliche Erwägungen, die zu
einer gemischten Veranlassung der Aufwendungen führen. Jedoch ist eine Trennung
nach objektiven und scharfen Maßstäben nicht möglich. Damit bleibt es beim Abzugsverbot.
Durch die unterhaltsrechtliche Verpflichtung ist die
private Sphäre derart intensiv berührt, dass eine lediglich unbedeutende
private Mitveranlassung ausscheidet.
8. Ist die
Zinsschranke verfassungswidrig?
Mit dieser Frage muss sich demnächst das
Bundesverfassungsgericht befassen. Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass die
Zinsschranke wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz verfassungswidrig ist.
Man darf gespannt sein, zu welchem Ergebnis das Bundesverfassungsgericht kommt.
Hintergrund
Die K-GmbH betätigt sich im Immobilienbereich
betätigt. In den Körperschaftsteuer-Bescheiden für 2008 und 2009 gewährte das
Finanzamt wegen der Zinsschranke nur einen beschränkten Abzug der
Zinsaufwendungen.
Die GmbH Klage erhob dagegen Klage und machte die
Verfassungswidrigkeit der Zinsschrankenregelung geltend. Das Finanzgericht wies
jedoch die Klage ab, da das objektive Nettoprinzip nicht verletzt sei. Der
Betriebsausgabenabzug werde wegen der Vortragsmöglichkeit lediglich zeitlich
verschoben.
Entscheidung
Dieser Entscheidung des Finanzgerichts widerspricht
der Bundesfinanzhof.
Auch wenn sich der Zinsaufwand als Zinsvortrag in
späteren Veranlagungszeiträumen steuermindernd auswirken kann, ist damit nicht
der Besteuerung des Nettoeinkommens genügt. Für eine
veranlagungszeitraumübergreifende Betrachtung müssen besondere sachliche Gründe
vorliegen. Die von der Verwaltung, einigen Finanzgerichten und Teilen des
Schrifttums angeführten Argumente weist der Bundesfinanzhof jedoch zurück. U.
a. ist er der Ansicht, dass die in der Gesetzesbegründung angeführten
Lenkungszwecke der Stärkung der Eigenkapitalbasis oder der Anreize für
Auslandsinvestitionen verfehlt werden.
Insgesamt geht der Bundesfinanzhof von der
Verfassungswidrigkeit aus, sodass er das anhängige Revisionsverfahren aussetzen
und die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht vorlegen
musste.
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer
1.
Genügt eine
Rechnungskopie für den Vorsteuerabzug?
Ausländische Unternehmer können die
Erstattung von Umsatzsteuer beantragen, die ihnen durch Unternehmen in
Deutschland in Rechnung gestellt wurde. Das gilt selbst dann, wenn im
elektronischen Verfahren eine Rechnungskopie übermittelt wurde.
Hintergrund
Eine
österreichische GmbH verlangte die Vergütung der von ihr gezahlten deutschen
Umsatzsteuer für 2010. Ihrem elektronischen Vergütungsantrag hatte sie
eingescannte Rechnungskopien beigefügt. Das Bundeszentralamt für Steuern lehnte
die Vergütung ab. Innerhalb der Ausschlussfrist waren keine eingescannten
Originalrechnungen vorgelegt worden.
Entscheidung
Die
Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Nach Auffassung der Richter erfüllt
der Scan einer Rechnungskopie die gesetzlichen Voraussetzungen einer
beizufügenden “Kopie der Rechnung”. Eine Übermittlung der eingescannten Originalrechnung
ist nach der Einführung des elektronischen Vorsteuervergütungsverfahrens nicht
erforderlich. Anders als beim früheren Papierverfahren kommt eine Prüfung auf
Authentizität und eine Entwertung der Rechnung nicht in Betracht.
2. Können
Verluste aus einer Beteiligung Werbungskosten sein?
Wer sich durch die Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft einen Vorstandsposten sichern will, kann die entstandenen
Kosten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
abziehen. Das gilt auch, wenn es nicht zu einer Beteiligung kommt.
Hintergrund
Ein angestellter Jurist zahlte der A GmbH 75.000 EUR
für eine 10 %-Beteiligung an einer Aktiengesellschaft, die noch gegründet
werden sollte. Im Gegenzug war geplant, dass der Jurist bei der
Aktiengesellschaft eine Vorstandsposition erhalten sollte.
Die GmbH verwendete das Geld entgegen der Absprache
und beglich damit ihre Schulden. So kam es weder zu einer Beteiligung des
Juristen an der Aktiengesellschaft noch zu seiner Anstellung als Vorstand. Da
die GmbH den Betrag nicht mehr zurückzahlen konnte, machte der Kläger einen
Verlust in Höhe von 75.000 EUR in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das
Finanzamt lehnte dies ab.
Entscheidung
Das
Finanzgericht stellte sich auf die Seite des Juristen und gab seiner Klage
statt. Es erkannte die vergeblichen Aufwendungen des Klägers als
vorweggenommene Werbungskosten an. Entscheidend war vor allem der enge Veranlassungszusammenhang
zwischen den Aufwendungen für den vergeblichen Beteiligungserwerb und den
Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Kläger wollte eine adäquate
nichtselbstständige Arbeit finden und ein regelmäßiges Gehalt beziehen. Die
geplante Kapitalbeteiligung an der Aktiengesellschaft tritt dahinter zurück.
3.
Digitale
Medien: E-Books unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt u. a.
für Bücher. Keine Bücher sind jedoch digitale oder elektronische Sprachwerke
(E-Books). Deren Überlassung oder Vermietung ist eine elektronische
Dienstleistung und unterliegt damit dem Regelsteuersatz.
Hintergrund
Die K-GmbH ließ sich von einer Vielzahl von Verlagen
Nutzungsrechte an geistig geschützten Werken (E-Books) einräumen. Aufgrund
dieser Verwertungsrechte räumte die GmbH inländischen Bibliotheken
Nutzungsrechte gegen ein Entgelt ein. Die jeweiligen Lizenzen berechtigten die
Bibliotheken, die E-Books den Bibliotheksnutzern über eine virtuelle Bibliothek
(Online-Ausleihe) zur Verfügung zu stellen.
Die GmbH wendete auf die Umsätze aus der
Bereitstellung der digitalisierten Inhalte den ermäßigten Umsatzsteuersatz von
7 % an, da es sich ihrer Auffassung nach um entgeltliche Nutzungsrechte i. S.
d. Urheberrechtsgesetzes handelte. Das Finanzamt setzte dagegen den
Regelsteuersatz von 19 % fest.
Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Die Revision der GmbH wurde vom Bundesfinanzhof
zurückgewiesen.
Digitale (elektronische) Sprachwerke (E-Books) sind
keine Bücher. Für deren Vermietung gilt deshalb nicht der ermäßigte Steuersatz
gilt. Das Tatbestandsmerkmal “Bücher” setzt einen physischen Träger voraus, auf
dem das Buch materialisiert ist. Digitale oder elektronische Sprachwerke fallen
nicht darunter.
Der ermäßigte Steuersatz gilt auch für
Dienstleistungen von z. B. Schriftstellern. Eine solche Leistung wird jedoch
von der GmbH nicht erbracht. Es handelt sich hier lediglich um eine
elektronische Dienstleistung. Und diese sind von der Steuersatzermäßigung
ausdrücklich ausgenommen.