1. Eigenmächtig Urlaub genommen: Kündigung ist rechtmäßig
2. Stichtag Sonderzahlungen: Tarifliche Rückzahlungsklausel wirksam
3. Unterhaltsaufwendungen: Wann der Abzug als außergewöhnliche Belastungen gekürzt werden kann
4. Erbschaftsteuer: Für angrenzendes Gartengrundstück gibt es keine Steuerbefreiung
5. Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrags: Kann die Abfindung ermäßigt besteuert werden?
6. Instandsetzung eines Mietobjekts: Wann anschaffungsnahe Herstellungskosten vorliegen
7. Riester-Rente: Bei Kapitalübertragung auf den Ehepartner keine Rückzahlung der Altersvorsorgezulagen
8. Untervermietung: Wer haftet für den Energieverbrauch?
9. Verwalter macht Fehler bei der Umsetzung von Beschlüssen: Wer haftet?
10. Vermietung: Wann der Schutz vor Mietausfall auf Mieter umgelegt werden darf
11. Auch für die Bereitschaftszeit von Rettungsassistenten gilt der gesetzliche Mindestlohn
12. Wie weit reicht die Aufsichtspflicht für einen 3½-Jährigen?
13. Illegale Untervermietung an Touristen kann richtig teuer werden
14. Fiktive Schadensberechnung: Rechtsprechungsänderung zum Nachteil der Bauherren
15. Unfall Auto gegen Fußgänger und beide sind schuld: Wer haftet wie?

 

 

  1. Eigenmächtig Urlaub genommen: Kündigung ist rechtmäßig

 

Tritt ein Arbeitnehmer eigenmächtig einen Urlaub an und erscheint er auch auf Aufforderung des Arbeitgebers nicht am Arbeitsplatz, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.

 Hintergrund

Die Arbeitnehmerin war als Junior Business Excellence Manager mit Controlling-Tätigkeiten tätig. Berufsbegleitend absolvierte sie das Masterstudium “BWL Management”. Dieses schloss sie mit einer Prüfung am Mittwoch, den 21.6.2017, erfolgreich ab. Für die 2 Tage bis zum Wochenende nach ihrer Prüfung hatte sie Urlaub beantragt und genehmigt bekommen.

Nach dem Wochenende erschien die Arbeitnehmerin nicht im Betrieb, sondern schickte stattdessen mittags eine E-Mail an ihren Vorgesetzten, in der sie ihm mitteilte, dass sie die komplette Woche von Montag bis Freitag spontan Urlaub machte. Ihr Vater hatte sie zur bestandenen Prüfung mit einem Mallorca Aufenthalt überrascht und in der Euphorie und Eile keine Möglichkeit gehabt, rechtzeitig einen Urlaubsantrag zu stellen. Per E-Mail teilte ihr der Vorgesetzte nachmittags mit, dass ihre Anwesenheit aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich war. Einen Tag später informierte die Mitarbeiterin ihn, dass sie bereits seit dem Wochenende auf Mallorca war und nicht ins Büro kommen konnte.

Als die Arbeitnehmerin nach dieser Urlaubswoche auch am darauffolgenden Montag nicht zur Arbeit erschien, kündigte der Arbeitgeber nach Anhörung des Betriebsrats fristgerecht.

Gegen diese Kündigung wehrte sich die Arbeitnehmerin vor Gericht.

 Entscheidung

Die Klage hatte weder vor dem Arbeitsgericht noch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Eine Urlaubsabsprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer konnte das Gericht nicht erkennen. Die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub war im vorliegenden Fall ein Kündigungsgrund. Es wäre nach Ansicht der Richter sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen. Dass die Arbeitnehmerin an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalten und nicht zur Arbeit kommen würde, teilte sie dem Arbeitgeber mit ihrer letzten E-Mail mit. Dadurch hatte sie jedoch die falschen Prioritäten gesetzt. Insbesondere verletzte sie ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit.

Eine Abmahnung war hier nicht erforderlich. Auch fiel die Interessenabwägung in Anbetracht der kurzen Beschäftigungsdauer zulasten der Arbeitnehmerin aus. Die Kündigung des Arbeitgebers hatte damit Bestand.

 

  1. Stichtag Sonderzahlungen: Tarifliche Rückzahlungsklausel wirksam

 

Gratifikationen werden häufig als Belohnung für bestehende und künftige Betriebstreue gewährt. Daher wird die Zahlung oft mit einer Rückzahlungspflicht verbunden – für den Fall, dass der Arbeitnehmer vor einem bestimmten Stichtag aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Eine solche Rückzahlungsklausel, die im Tarifvertrag geregelt ist und auf die im Arbeitsvertrag Bezug genommen wird, ist laut Bundesarbeitsgericht anwendbar.

 Hintergrund

Der Arbeitnehmer war seit 1995 als Busfahrer in einem Verkehrsunternehmen beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag wurde auf einen Tarifvertrag Bezug genommen, der einen Anspruch auf eine Sonderzuwendung vorsieht. Der Tarifvertrag regelte, dass die Sonderzuwendung vom Arbeitgeber bis zum 1. Dezember zu zahlen ist und auch der Vergütung für geleistete Arbeit dienen soll.

Weiter legt der Tarifvertrag folgende Rückzahlungsmodalität der Sonderzuwendung fest: Wenn der Arbeitnehmer in der Zeit bis zum 31. März des folgenden Jahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, ist die Sonderzahlung von ihm zurückzuzahlen.

Der Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis im Oktober 2015 zum Januar 2016. Mit der Novemberabrechnung zahlte der Arbeitgeber die tarifliche Sonderzuwendung in der Höhe eines Monatsentgelts. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses verlangte der Arbeitgeber die Sonderzuwendung entsprechend der tarifvertraglichen Regelung zurück. Dies verweigerte der Arbeitnehmer jedoch.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber recht. Zwar wäre die Rückzahlungsregelung in einem individuellen Arbeitsvertrag wohl unwirksam. Die Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers, die sich aus der tarifvertraglichen Stichtagsregelung ergab, verstieß jedoch nicht gegen grundgesetzliche Regelungen.

Den Tarifvertragsparteien stand aufgrund der durch das Grundgesetz geschützten Tarifautonomie – anders als Arbeitsvertrags- und Betriebsparteien – ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Daher haben Tarifparteien ein Vorrecht bei der Einschätzung, wie tatsächliche Gegebenheiten, betroffene Interessen und Regelungsfolgen zu beurteilen sind. Zusätzlich steht ihnen ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung zu.

Dabei sind Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Gibt es für die getroffene Regelung einen sachlich vertretbaren Grund, genügt dies.

Im konkreten Fall kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass die Grenzen des erweiterten Gestaltungsspielraums der Tarifvertragsparteien nicht überschritten wurden. Die tarifvertragliche Regelung griff zwar in die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer ein. Die Einschränkung der Berufsfreiheit der Arbeitnehmer war aber letztlich noch verhältnismäßig.

 

  1. Unterhaltsaufwendungen: Wann der Abzug als außergewöhnliche Belastungen gekürzt werden kann

 

Unterhaltsleistungen zählen nur für den Veranlagungszeitraum, in dem sie gezahlt werden. Im Dezember geleisteter Unterhalt kann deshalb nicht im folgenden Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Der Bundesfinanzhof bestätigt insoweit seine bisherige ständige Rechtsprechung.

 Hintergrund

Die Eheleute zahlten am 2.12.2010 einen Betrag von 3.000 EUR an den in Brasilien lebenden Vater der Ehefrau als Unterhalt. Im Mai 2011 überwiesen sie erneut 3.000 EUR. Den im Dezember 2010 gezahlten Betrag erkannte das Finanzamt lediglich mit 161 EUR an. Das war der anteilig auf den Monat Dezember entfallende Betrag. Dagegen wehrten sich die Eheleute. Sie machten geltend, dass der im Dezember 2010 gezahlte Betrag sich wirtschaftlich auf den Zeitraum bis zur nächsten Zahlung im Mai 2011 bezog, also auf die Monate Dezember 2010 bis April 2011. Deshalb verlangten sie, dass die Zahlungen auch über den Jahreswechsel hinaus als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.

 Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hielt mit seiner Entscheidung an seiner ständigen Rechtsprechung fest und urteilte, dass eine Rückbeziehung einer Unterhaltszahlung auf einen Monat vor der Zahlung grundsätzlich ausgeschlossen war. Denn absetzbar sind nur die typischen Unterhaltsaufwendungen, die die “laufenden” Bedürfnisse befriedigen. Eine Ausnahme kann es nur bei einer erstmaligen Unterhaltszahlung geben, wenn sie der Abtragung von Schulden dient, die durch die Bestreitung der laufenden Bedürfnisse entstanden sind.

Das Gesetz gestattet nach Ansicht der Richter auch nicht den Abzug von Unterhaltsaufwendungen, soweit sie für die Zeit nach Ablauf des Veranlagungszeitraums geleistet werden. Unterhaltsleistungen sollen nämlich nur insoweit berücksichtigt werden, als sie zur Abdeckung des sächlichen Existenzminimums erforderlich sind. Ein darüber hinausgehender Abzug soll nicht eröffnet werden. Ein solcher Abzug würde sich aber ergeben, wenn ein nach Ablauf des Veranlagungszeitraums erst entstehender Unterhaltsbedarf schon im Veranlagungszeitraum vor seiner Entstehung berücksichtigt werden würde. Ein künftiger Unterhaltsbedarf im Folgejahr kann also nicht zum steuerlichen Existenzminimum im Zahlungsjahr gehören. Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung ist im Gesetzeswortlaut hinreichend fundiert.

 

  1. Erbschaftsteuer: Für angrenzendes Gartengrundstück gibt es keine Steuerbefreiung

 

Ein Familienheim ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit. Diese Steuerbefreiung erstreckt sich jedoch nicht auf ein angrenzendes Gartengrundstück.

 

Hintergrund

Der Erblasser hinterließ ein bebautes Grundstück und ein daneben angrenzendes unbebautes Grundstück. Beide Grundstücke waren einheitlich eingefriedet, aber auf unterschiedlichen Grundbuchblättern eingetragen. Das Finanzamt berücksichtigte die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim nur für das bebaute Grundstück. Für das unbebaute Grundstück verweigerte es die Befreiung mit der Begründung, dass es sich um eine selbstständige wirtschaftliche Einheit handelte, die nicht bebaut war. Die Klägerin argumentierte, dass die Grundstücke schon immer einheitlich als Wohnhausgrundstück mit Garten genutzt worden waren. Deshalb lag eine wirtschaftliche Einheit vor.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab, da seiner Auffassung nach das Finanzamt zu Recht die Steuerbefreiung für das unbebaute angrenzende Flurgrundstück abgelehnt hat. Es kam nicht darauf an, ob die beiden Grundstücke nach der Verkehrsanschauung als wirtschaftliche Einheit anzusehen waren. Vielmehr musste der Begriff des mit einem Familienheim bebauten Grundstücks in einem zivilrechtlichen Sinne verstanden werden. Ein Grundstück im zivilrechtlichen Sinne ist der räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblatts auf einer eigenen Nummer eingetragen ist. Daher ist ein Flurstück, das an ein mit einem Familienheim bebautes Grundstück angrenzt und im Grundbuch auf einer eigenen Nummer eingetragen ist, nicht hinsichtlich der Erbschaftsteuer bzw. der Steuerbefreiung für Familienheime begünstigt. Da beide Grundstücke im Grundbuch auf verschiedene Blätter eingetragen waren und nur ein Grundstück mit einem Familienheim bebaut war, kam auch nur für dieses die Befreiung infrage.

 

  1. Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrags: Kann die Abfindung ermäßigt besteuert werden?

 

Wird ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst und erhält der Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang eine Abfindung, kann für diese die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden. Ob der Arbeitnehmer bei der Vertragsauflösung unter tatsächlichem Druck stand, muss nicht geprüft werden.

 Hintergrund

A war bis 31.3.2013 als Angestellter im öffentlichen Dienst beschäftigt, ab 1.1.2013 bezog er Renteneinkünfte. Grundlage für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war ein im Dezember 2012 zwischen ihm und der Arbeitgeberin geschlossener Auflösungsvertrag, mit dem das Arbeitsverhältnis zum 31.3.2013 im gegenseitigen Einvernehmen beendet wurde. A erhielt mit der Gehaltsabrechnung für März 2013 eine Abfindung von 36.000 EUR. A beantragte, den Abfindungsbetrag dem ermäßigten Steuersatz nach der sog. Fünftelregelung zu unterwerfen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuerermäßigung – wie das Finanzgericht vor ihm – als gegeben an.

Eine Entschädigung liegt vor, wenn die Leistung an die Stelle weggefallener oder wegfallender Einnahmen tritt und durch den Verlust steuerbarer Einnahmen bedingt ist sowie dazu bestimmt ist, diesen Schaden auszugleichen, und auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht. Der Ausfall der Einnahmen muss darüber hinaus von dritter Seite veranlasst worden sein. Eine Entschädigung kann aber auch angenommen werden, wenn der Steuerpflichtige den Einnahmenausfall zwar selbst herbeigeführt hat, er dabei aber unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand.

Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs in der Regel davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht allein aus eigenem Antrieb herbeigeführt hat. Andernfalls hätte der Arbeitgeber keine Veranlassung, eine Abfindung zu zahlen. Stimmt der Arbeitgeber einer Abfindung zu, kann grundsätzlich angenommen werden, dass auch eine rechtliche Veranlassung dazu bestand. Die Richter gingen deshalb davon aus, dass der Arbeitgeber ein erhebliches eigenes Interesse an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses hatte. Dass der Arbeitnehmer dabei unter einem nicht unerheblichen tatsächlichen Druck stand, bedurfte keiner weiteren tatsächlichen Feststellungen mehr.

 

  1. Instandsetzung eines Mietobjekts: Wann anschaffungsnahe Herstellungskosten vorliegen

 

Die Kosten für die Beseitigung von Schäden, die aufgrund des langjährigen vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache durch den Nutzungsberechtigten entstanden sind, gehören zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten.

 Hintergrund

Die Eheleute und Kläger erwarben am 18.10.2012 eine vermietete Eigentumswohnung. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2014 machten die Kläger Instandhaltungsaufwendungen in Höhe von insgesamt 12.406 EUR geltend. Davon entfielen 8.517 EUR auf die Erneuerung des Badezimmers, 2.000 EUR auf die Erneuerung der Elektroinstallation, 1.275 EUR auf den Einbau von Fenstern, 186 EUR auf den Austausch einer Scheibe sowie 428 EUR auf verschiedene Ersatzteile und Kleinmaterialien.

Das Finanzamt erkannte jedoch nur die Kosten für verschiedene Ersatzteile und Kleinmaterialien in Höhe von 428 EUR als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen an. Die übrigen Aufwendungen ordnete es den anschaffungsnahen Herstellungskosten zu und berücksichtigte diese lediglich im Rahmen der AfA. Denn die innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung des Objekts insgesamt geltend gemachten Aufwendungen überstiegen 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, sodass die Aufwendungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten anzusehen waren.

 Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah das genauso wie das Finanzamt und wies die Revision der Kläger zurück. Die geltend gemachten Aufwendungen für die durchgeführten Renovierungsmaßnahmen sind den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen und damit lediglich im Rahmen der AfA zu berücksichtigen. Werden bauliche Maßnahmen innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung durchgeführt, sieht das Gesetz eine Regelvermutung für das Vorliegen anschaffungsnaher Herstellungskosten vor. Eine Einzelfallprüfung wird dann nicht vorgenommen.

Im Rahmen dieser Regelvermutung sind die Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung verdeckter, im Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes jedoch bereits vorhandener Mängel den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen. Das Gleiche gilt für Kosten zur Beseitigung von bei Anschaffung des Gebäudes angelegter, aber erst nach dem Erwerb auftretender altersüblicher Mängel und Defekte.

Im Ergebnis stellten deshalb die von den Klägern in Höhe von 11.978 EUR geltend gemachten Aufwendungen anschaffungsnahe Herstellungskosten dar. Denn die Kläger haben im Zuge der Instandsetzungsmaßnahmen lediglich den zeitgemäßen Zustand des Mietobjekts wiederhergestellt und dabei übliche, durch eine vertragsgemäße Wohnnutzung entstandene Mängel beseitigt. Soweit in diesem Rahmen “verdeckte”, d. h. den Klägern im Zuge der Anschaffung verborgen gebliebene, jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene Mängel behoben wurden, gehören die entsprechenden Aufwendungen ebenfalls zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten.

 

  1. Riester-Rente: Bei Kapitalübertragung auf den Ehepartner keine Rückzahlung der Altersvorsorgezulagen

 

Stirbt der Steuerpflichtige und wird das Guthaben seines Altersvorsorgevertrags auf einen Altersvorsorgevertrag des Ehegatten übertragen, dürfen die Zulagen nicht zurückgefordert werden.

 Hintergrund

Die Ehegatten hatten beide einen Altersvorsorgevertrag im Rahmen der sog. Riester-Rente abgeschlossen. Nach dem Tod des Ehemanns wurde das Guthaben auf den Vertrag der Ehefrau übertragen. Das Finanzamt wurde darüber nicht informiert. Nachdem die Ehefrau einige Jahre später schädlich über ihren Vertrag verfügt hatte, forderte das Finanzamt von ihr nicht nur die eigenen Zulagen, sondern auch die auf den Vertag des verstorbenen Ehemanns gezahlten Zulagen zurück.

 Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass bei einer schädlichen Verfügung über den Altersvorsorgevertrag der überlebende Ehegatte auch die seinem verstorbenen Ehegatten gewährten Zulagen zurückzahlen muss. Die Rückforderung durch das Finanzamt war also in vollem Umfang rechtmäßig.

Zwar lag in der früheren Übertragung des Vertragsguthabens des Ehemanns auf die Klägerin keine schädliche Verfügung. Denn das Gesetz erklärt diese Übertragung für unschädlich, ohne dass weitere Anforderungen hinsichtlich der Erbenstellung des Ehegatten zu prüfen wären. Ob den anderen Erben des Verstorbenen eine Beteiligung an dem Vertragsguthaben zustand, war insoweit ohne Bedeutung.

Jedoch berechtigte die spätere, schädliche Verfügung durch den überlebenden Ehegatten das Finanzamt zur Rückforderung sämtlicher in dem Guthaben enthaltenen Zulagen. Der Rückforderungsanspruch hinsichtlich der dem Verstorbenen gewährten Zulagen war nicht verjährt, weil er ebenfalls erst mit der schädlichen Verfügung des Ehegatten entstanden war.

 

  1. Untervermietung: Wer haftet für den Energieverbrauch?

 

Wird eine Wohnung komplett untervermietet, ist in der Regel nur der Untermieter Vertragspartner des Energieversorgers. Nur er schuldet diesem deshalb die Kosten für die Gaslieferung. Unerheblich ist dabei, ob der Mieter zur Untervermietung überhaupt berechtigt war.

 Hintergrund

Ein Mieter hatte seine Wohnung vollständig untervermietet. Der Untermietvertrag war nur mündlich geschlossen worden. Eine Genehmigung des Vermieters zur Untervermietung lag nicht vor. Ein Energieversorger verlangte vom Mieter die Vergütung von Gaslieferungen für die Gasetagenheizung. Der Mieter war jedoch der Ansicht, dass allein der Untermieter für die Kosten der Gaslieferung in Anspruch genommen werden kann.

 Entscheidung

Die Klage des Energieversorgers gegen den Mieter hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass alleiniger Vertragspartner des Energieversorgers der Untermieter war. Nur dieser musste für die Gaskosten aufkommen.

Denn Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss war der Untermieter, da sich der Untermietvertrag auf die gesamte Wohnung bezog. Mit Erhalt der Wohnungsschlüssel erhielt der Untermieter die alleinige Sachherrschaft über die Wohnung, während der Mieter diese gleichzeitig verlor.

Keine Rolle spielte für das Gericht, ob der Hauptmieter gegenüber dem Vermieter zur Untervermietung überhaupt berechtigt war. Zwar verletzte der Mieter seine Pflichten gegenüber dem Vermieter, als er die Wohnung unerlaubt untervermietete. Das änderte jedoch nichts daran, dass der Untermieter nach der Verkehrsanschauung die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübte.

 

  1. Verwalter macht Fehler bei der Umsetzung von Beschlüssen: Wer haftet?

 

Ein einzelner Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Eigentümergemeinschaft, wenn der Verwalter Beschlüsse der Wohnungseigentümer nicht, unvollständig oder falsch ausführt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft haftet ebenfalls nicht, wenn ein von der Gemeinschaft beauftragter Handwerker Schäden am Sondereigentum verursacht.

 Hintergrund

An der Sondereigentumseinheit der Klägerin waren Feuchtigkeitsschäden aufgetreten. Zwar wurden nach entsprechender Beschlussfassung Sanierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum durchgeführt. Da diese jedoch nicht fachgerecht waren, bestand die Feuchtigkeit fort.

Nachdem es im Dezember 2008 durch einen Brand zu weiteren Schäden gekommen war, beauftragte die Gemeinschaft auf Grundlage entsprechender Beschlüsse ein Unternehmen, den Brandschaden und die Ursache für die Feuchtigkeit zu beseitigen. Das Unternehmen führte in der Folgezeit Arbeiten aus, die von der Gemeinschaft im Juni 2010 abgenommen wurden. Im August 2010 teilte die Sondereigentümerin der betroffenen Wohnung der Verwalterin mit, dass weiterhin Durchfeuchtungen vorhanden waren. Das beauftragte Unternehmen hatte die Ursachen für die Feuchtigkeit nicht beseitigt, da von der Verwalterin insoweit kein Auftrag erteilt worden war. Dem wurde jedoch nicht nachgegangen. Erst im Dezember 2012 wurden die Wohnungseigentümer in einer außerordentlichen Eigentümerversammlung erneut mit den Feuchtigkeitsschäden befasst.

Die Klägerin verlangte von der Gemeinschaft Schadensersatz wegen entgangener Mieteinnahmen für Januar bis Dezember 2010.

 Entscheidung

Vor dem Bundesgerichtshof scheiterte die Klägerin. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Gemeinschaft keinen Schadensersatz leisten musste.

Zwar verletzte die Verwalterin ihre Pflichten, indem sie nicht dafür gesorgt hat, dass das beauftragte Unternehmen die Sanierungsarbeiten vollständig ausführt. Eine solche Pflichtverletzung des Verwalters begründete aber keine Haftung der Eigentümergemeinschaft im Innenverhältnis zu einem geschädigten Wohnungseigentümer.

Ist eine Willensbildung des Verbandes erfolgt und ein Beschluss gefasst worden, dieser aber nicht oder nur unvollständig durchgeführt worden, scheidet eine Haftung der übrigen Wohnungseigentümer aus. Eine Haftung der Gemeinschaft im Innenverhältnis wäre mit der gesetzlichen Kompetenzverteilung unvereinbar.

Eine Haftung des Verbandes ergab sich auch nicht daraus, dass das mit der Sanierung beauftragte Unternehmen oder der eingeschaltete Architekt ihre Pflichten möglicherweise verletzt haben. Handwerker, Bauleiter oder Architekten, die der Verwalter zur Durchführung einer beschlossenen Sanierung im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt, sind im Verhältnis zu den einzelnen Wohnungseigentümern nicht Erfüllungsgehilfen des Verbandes. Somit hat der Verband deren Verschulden nicht zu vertreten.

Für Schäden, die solche Auftragnehmer schuldhaft am Sondereigentum verursachen, haftet regelmäßig nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern der Schädiger aufgrund der Verletzung von Pflichten aus seinem Vertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft.

 

  1. Vermietung: Wann der Schutz vor Mietausfall auf Mieter umgelegt werden darf

 

Ist im Mietvertrag vereinbart, dass die Kosten der Gebäudeversicherung auf den Mieter umgelegt werden dürfen, sind damit auch die Kosten eines in der Gebäudeversicherung mitversicherten Mietausfalls infolge eines Gebäudeschadens umfasst. Dagegen können die Aufwendungen für eine separate Mietausfallversicherung nicht umgelegt werden.

 Hintergrund

Der Formularmietvertrag für eine Wohnung sah vor, dass die Kosten für die Gebäudeversicherung von der Mieterin zu tragen sind. Der von der Vermieterin abgeschlossene Gebäudeversicherungsvertrag schloss das Risiko eines “Mietverlustes” infolge des versicherten Gebäudeschadens ein. Die Mieterin war der Ansicht, dass aus den Kosten der Gebäudeversicherung der Teil der Prämie herausgerechnet werden musste, der auf das Risiko Mietausfall entfiel.

 Entscheidung

Der Bundesgerichtshof gab der Vermieterin recht und entschied, dass diese die Kosten für die Gebäudeversicherung einschließlich des auf einen etwaigen Mietausfall als Folge eines Gebäudeschadens entfallenden Prämienanteils als Betriebskosten auf die Mieterin umlegen durfte.

Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung sind umlagefähige Betriebskosten. Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und sonstige Elementarschäden sowie die Kosten weiterer in der Vorschrift aufgeführter Versicherungen. Darunter fallen grundsätzlich alle Sach- und Haftpflichtversicherungen, die dem Schutz des Gebäudes, seiner Bewohner und Besucher dienen.

Die von der Vermieterin abgeschlossene Versicherung gehörte als Gebäudeversicherung insgesamt zu den Sachversicherungen. Ein infolge eines versicherten Gebäudeschadens entstehender Mietausfall war, anders als bei einer separaten Mietausfallversicherung, die vorrangig die finanziellen Interessen des Vermieters abdeckt und deshalb nicht auf den Mieter einer Wohnung umgelegt werden darf, kein eigenständiger Versicherungsfall, sondern Bestandteil des Versicherungsfalls der Gebäudeversicherung.

Die streitgegenständliche Versicherung diente dem Schutz des Gebäudes, seiner Bewohner und Besucher. Zweck war die Wiederherstellung des Gebäudes nach einem Versicherungsfall. Daran änderte es nichts, dass der infolge eines Gebäudeschadens entstandene Mietausfall mitversichert war.

 

  1. Auch für die Bereitschaftszeit von Rettungsassistenten gilt der gesetzliche Mindestlohn

 

Auch für Bereitschaftszeit muss der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden. Ob diese jedoch separat entlohnt werden muss, hängt davon ab, ob mit der Vergütung der Vollarbeit der Bereitschaftsdienst abgegolten ist und der Mindestlohn pro Stunde erreicht wird.

 Hintergrund

Der Kläger war als Rettungsassistent bei dem Beklagten beschäftigt und erhielt dafür 2.446,41 EUR brutto monatlich. Auf das Arbeitsverhältnis fand der DRK-Reformtarifvertrag Anwendung. Die regelmäßige Arbeitszeit für die Mitarbeiter im Rettungsdienst betrug danach wöchentlich 38,5 Stunden. Im Januar 2015 und von März bis September 2015 leistete der Kläger insgesamt 318,2 Stunden Arbeitsbereitschaft. Nach der tariflichen Regelung konnte die Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden täglich und durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens 3 Stunden täglich fiel. Mit dem Entgelt war die regelmäßige Arbeitszeit, auch wenn sie verlängert war, abgegolten.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger den gesetzlichen Mindestlohn für 318,2 Stunden geleistete Bereitschaft. Er begründete das damit, dass die tarifvertragliche Regelung mit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes unwirksam geworden war und mit dem tariflichen Entgelt nur die regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden vergütet wurde.

 Entscheidung

Mit seiner Klage hatte der Rettungsassistent keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht entschied zwar, dass auch für Zeiten der Bereitschaft der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden muss. Im vorliegenden Fall war der Anspruch jedoch bereits erfüllt. Denn der Kläger hatte in allen Monaten ein Entgelt von 2.446,41 EUR brutto erhalten, wodurch jede der geleisteten Stunden mit dem Mindestlohn bezahlt wurde.

Der Kläger hatte nicht mehr als 48 Wochenstunden gearbeitet, was bezogen auf den Monat 208 Stunden ergab. Multipliziert mit dem damaligen Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde betrug der Mindestlohn 1.768,00 EUR brutto. Ähnliches ergab sich bei Anwendung der tarifvertraglichen Formel zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts. Daraus errechnete sich ein gesetzlicher Mindestlohn von 1.773,95 EUR brutto. In beiden Fällen überstieg demnach die gezahlte tarifliche Monatsvergütung den gesetzlichen Mindestlohn. Eine zusätzliche Vergütung der Bereitschaftszeiten kam nicht in Betracht.

 

  1. Wie weit reicht die Aufsichtspflicht für einen 3½-Jährigen?

 

Wer haftet, wenn ein 3½-jähriges Kind unbemerkt die Toilette der elterlichen Wohnung flutet und einen Schaden von 15.000 EUR verursacht? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf – und fällte ein elternfreundliches Urteil.

 Hintergrund

Die Mutter brachte ihren Sohn gegen 18.30 Uhr ins Bett, sie selbst war ins elterliche Schlafzimmer gegangen, wo sie einschlief. Zwischen 19 und 20 Uhr ging der Sohn allein auf die Toilette und benutzte dabei solche Mengen Toilettenpapier, dass der Abfluss der Toilette verstopfte. Der Spülknopf für das WC funktionierte schon seit Einzug in die Wohnung nicht mehr richtig. Deshalb lief das Wasser unkontrolliert nach, verteilte sich auf dem Boden und tropfte schließlich aus der Decke der darunter liegenden Wohnung. Der Gesamtschaden belief sich auf 15.824 EUR.

Der klagende Gebäudeversicherer machte einen hälftigen Ausgleichsanspruch gegen die Mutter bzw. gegen ihre Haftpflichtversicherung geltend. Denn die Mutter hatte seiner Meinung nach ihre Aufsichtspflicht einfach fahrlässig verletzt. Die Mutter hätte ihren Sohn nicht unbeaufsichtigt zur Toilette gehen lassen und nicht einschlafen dürfen.

 Entscheidung

Das Oberlandesgericht entschied, dass der Gebäudeversicherer keinen Regressanspruch hatte, weder gegen die Mieterin noch gegen deren Haftpflichtversicherung.

Insbesondere hatte die Mutter ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, denn das Maß der gebotenen Aufsicht war in dem Fall erfüllt gewesen. In einer geschlossenen Wohnung musste der 3½-Jährige nicht unter ständiger Beobachtung stehen, eine lückenlose Überwachung war nicht erforderlich. Es reichte aus, dass sich der Aufsichtspflichtige in Hörweite aufhielt. Ebenso musste der Gang zur Toilette nicht unmittelbar beaufsichtigt werden.

Durch den nicht funktionierenden Spülknopf war das Schadensrisiko zwar grundsätzlich erhöht gewesen. Dieses war aber zugunsten des Lernprozesses des Kindes hinzunehmen. Üblicherweise führt ein Verhaken des Spülknopfes lediglich zu einem gesteigerten Wasserverbrauch, nicht aber zu einem darüber hinausgehenden Risiko.

 

  1. Illegale Untervermietung an Touristen kann richtig teuer werden

 

Wer in München seine Wohnung ohne Genehmigung weitervermietet, muss mit drakonischen Strafen rechnen. So wurde jetzt ein Mieter wegen fehlender genehmigungsbedürftiger Nutzungsänderung zu einer Geldbuße von 33.000 EUR verurteilt.

 Hintergrund

Ein Unternehmer hatte eine Wohnung in München angemietet. Diese bezog er jedoch nicht selbst, sondern stellte sie möbliert insbesondere Personen zur Verfügung, die sich zur eigenen medizinischen Behandlung oder der ihrer Angehörigen vorübergehend in München aufhielten (“Medizintouristen”). Eine Genehmigung für die Weitervermietung hatte er nicht.

Im November 2014 verfügte die Stadt eine Nutzungsuntersagung. Bei mehreren Kontrollen im Jahr 2015 wurden Untermieter in der Wohnung angetroffen. Daraufhin erließ die Stadt München einen Bußgeldbescheid über 50.000 EUR wegen ungenehmigter Zweckentfremdung der Wohnung von Ende 2012 bis Oktober 2015. Dagegen wehrte sich der Mieter mit seiner Klage.

 Entscheidung

Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Das Gericht reduzierte die Geldbuße auf 33.000 EUR. Denn die Fremdenbeherbergung war in der städtischen Satzung erst seit 1.1.2014 ausdrücklich als Fall einer genehmigungsbedürftigen Nutzungsänderung genannt.

Zugunsten des Mieters berücksichtigte das Gericht, dass er nicht einschlägig vorbelastet war und den Sachverhalt einräumte. Zu seinen Lasten sprach, dass sich die Zweckentfremdung über einen längeren Zeitraum hinzog. Auch setzte er die Untervermietung trotz des laufenden Verwaltungs- und Bußgeldverfahrens fort. Darüber hinaus entzog er dem Wohnungsmarkt eine große, familientaugliche Wohnung.

 

  1. Fiktive Schadensberechnung: Rechtsprechungsänderung zum Nachteil der Bauherren

 

Bisher hatte ein Besteller bei einer mangelhaften Werkleistung die Möglichkeit, die Zahlung in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten zu verlangen. Das galt selbst, wenn diese den Minderwert im Vermögen des Bestellers überstiegen. Damit soll nun nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Schluss sein.

 Hintergrund

Die fiktive Schadensberechnung, die auch in der Literatur umstritten war, führte häufig zu einer Überkompensation und damit zu einer nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigten Bereicherung des Bestellers. Daher hält der Bundesgerichtshof an seiner alten Rechtsprechung für ab dem Januar 2002 geschlossene Werkverträge nicht mehr fest.

 Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Schadensberechnung im Werkvertragsrecht zulasten der Bauherren geändert. Behält der Besteller das mangelhafte Werk, ohne den Mangel beseitigen zu lassen, wird sein Schaden nach der sog. “Differenzhypothese” berechnet, also nach der Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert der mangelhaften Sache zu dem hypothetischen Wert der mangelfreien Sache.

Begründet wurde dies damit, dass bereits der Mangel des Werks, unabhängig von dessen Beseitigung, der Schaden sei, und zwar in Höhe dieser Kosten.

Der Besteller hat nun insbesondere folgende Möglichkeiten:

  • Der Besteller, der sein Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Wege der Vermögensbilanz die Differenz des tatsächlichen Wertes der mangelhaften Sache zu dem hypothetischen Wert der mangelfreien Sache verlangen.
  • Hat er die Sache veräußert, ohne eine Mängelbeseitigung vorgenommen zu haben, kann er den Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels bemessen.
  • Lässt der Besteller den Mangel beseitigen, kann er die von ihm aufgewandten Mängelbeseitigungskosten als Schaden ersetzt verlangen. Vor Begleichung der Kosten kann er die Befreiung von den zur Mängelbeseitigung eingegangenen Verbindlichkeiten verlangen.
  • Zusätzlich hat der Besteller, der den Mangel beseitigen will, grundsätzlich weiterhin das Recht, einen Vorschuss zu verlangen.

Die Änderungen sind ebenfalls auf Verträge, welchen die VOB/B zugrunde liegen, anwendbar. Zudem soll eine Vorschussklage nach den Karlsruher Richtern nun auch gegen Architekten möglich sein.

Der Ausschluss der Erstattung von fiktiven Mängelbeseitigungskosten soll jedoch nicht auf Kaufverträge bzw. auf das Deliktsrecht (fiktive Reparaturkosten, Schadensberechnung auf Gutachterbasis) anwendbar sein.

 

  1. Unfall Auto gegen Fußgänger und beide sind schuld: Wer haftet wie?

 

Tritt ein dunkel gekleideter Fußgänger unvermutet auf die Straße und wird er von einem Auto angefahren, das zu schnell unterwegs ist, stellt sich die Frage, wer in welchem Umfang für die Unfallfolgen haftet.

 Hintergrund

2 Fußgänger betraten ohne auf den Verkehr zu achten eine Straße. Dabei wurden sie von einem Auto erfasst, das in einer 70er-Zone etwas zu schnell unterwegs war (ca. 81 km/h). Als Folge des Unfalls erlitten die Fußgänger lebensgefährliche Kopf- und Lungenverletzungen, unter denen sie heute noch leiden.

Das Landgericht hatte die Klage der Fußgänger abgewiesen und keine Ansprüche gegen den Pkw-Fahrer und dessen Haftpflichtversicherer erkannt. Das Gericht ging von einer einfachen Betriebsgefahr aufseiten des Beklagten aus, die hinter den groben Verstoß der Kläger zurücktrat.

 Entscheidung

Vor dem Oberlandesgericht hatte die Berufung der Kläger teilweise Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Haftung im Verhältnis von ein Drittel zulasten des beklagten Autofahrers und von zwei Dritteln zulasten der Kläger zu verteilen war.

Auf beiden Seiten lag ein schuldhaftes Verhalten vor. So lastete das Gericht den Fußgängern einen gravierenden unfallursächlichen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung an. Sie hätten das Fahrzeug des Beklagten wahrnehmen und passieren lassen müssen, bevor sie die Fahrbahnbegrenzungslinie überschritten.

Jedoch traf den Pkw-Fahrer ebenfalls ein Verschulden. Er hatte die am Unfallort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 11 km/h überschritten und die Fußgänger zu spät auf der Fahrbahn bemerkt bzw. zu spät auf diese reagiert.

Zwar wäre der Unfall für den Autofahrer nicht gänzlich vermeidbar gewesen, auch wenn er sich an die Geschwindigkeitsbegrenzung gehalten hätte. Allerdings wäre die Kollision vermutlich deutlich weniger schwer ausgefallen.

Allerdings wog der schwerwiegende Verstoß der Kläger, ohne die der Unfall gänzlich vermieden worden wäre, deutlich schwerer. Deshalb kam das Gericht zu einer Haftungsquote von zwei Dritteln zu ihren Lasten.