Privatbereich
1. Arbeitnehmer wünscht Aufhebungsvertrag: Tarifermäßigung ja oder nein?
2. Dienst im Katastrophenschutz verlängert nicht den Anspruch auf Kindergeld
3. Ein Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld kann nicht widerrufen werden
4. 2 Arbeitszimmer in 2 Wohnungen: Kein doppelter Höchstbetrag
5. Gibt es den Pflegefreibetrag auch bei gesetzlicher Unterhaltspflicht?
6. Was passiert mit größeren Erhaltungsaufwendungen nach Wegfall des Nießbrauchs?
7. Vermietung und Verpachtung: Betrugsschaden kann zu den Werbungskosten gehören
8. Wärmezähler fehlt: Darf der Mieter deshalb die Heizkostenrechnung kürzen?
9. Ein Vermieter darf nicht streichen, wie er will
10. Gartenpflege: Welche Arbeiten muss der Mieter durchführen und welche nicht?
11. Bereitschaft außerhalb der Feuerwache: Arbeitszeit oder Rufbereitschaft?
12. Vorgetäuschter Eigenbedarf: Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren

 

 

  1. Arbeitnehmer wünscht Aufhebungsvertrag: Tarifermäßigung ja oder nein?

 Auch wenn der Arbeitnehmer den Abschluss eines Aufhebungsvertrags verlangt, gilt für eine vom Arbeitgeber gezahlte Entschädigung die tarifermäßigte Besteuerung für Abfindungen.

 Hintergrund

Der Kläger war als Verwaltungsangestellter tätig. Er schlug seinem Arbeitgeber ein Ausscheiden gegen Abfindung vor. Im Gegenzug verzichtete er auf eine Höhergruppierung. Mit dem letzten Monatsgehalt wurde die vereinbarte Entschädigung von 36.250 EUR ausgezahlt. Ab seinem Ausscheiden bezog der eine Altersrente und eine Betriebsrente, weshalb er im Jahr des Ausscheidens ein höheres Einkommen als im Vorjahr hatte. Für die Entschädigung verlangte er die Tarifermäßigung für Abfindungen, die das Finanzamt jedoch nicht gewährte.

 Entscheidung

Das Finanzgericht nahm jedoch eine begünstigte Entschädigung an. Grundsätzlich ist zwar eine Abfindung nicht steuerlich begünstigt, wenn der Arbeitnehmer das “schadenstiftende Ereignis”, also sein Ausscheiden, selbst herbeiführt. Allerdings sieht der Bundesfinanzhof eine Konfliktlage des Arbeitnehmers als ausreichend für die Tarifbegünstigung an. Wegen des hier vorliegenden Streits mit dem Arbeitgeber über die Höhergruppierung und das zunächst verweigerte vorzeitige Ausscheiden sieht das Finanzgericht diese Voraussetzung als erfüllt an. Seiner Ansicht nach reicht es für die Tarifermäßigung aus, dass die Vertragspartner einen durch beide Konfliktparteien verursachten Interessenkonflikt im Verhandlungsweg gelöst haben.

 

  1. Dienst im Katastrophenschutz verlängert nicht den Anspruch auf Kindergeld

 Für ein studierendes Kind gibt es bis zur Altersgrenze von 25 Jahren Kindergeld. Eine studienbegleitende Tätigkeit im Katastrophenschutz rechtfertigt keine Verlängerung des Kindergeldanspruchs.

 Hintergrund

Der Sohn arbeitete während seines Medizinstudiums im Katastrophenschutz. Da diese Tätigkeit seiner Meinung nach zu einer Verzögerung des Studiums führte und zudem eine Freistellung vom Wehrdienst bewirkte, beantragte der Vater Kindergeld über das 25. Lebensjahr des Sohnes hinaus. Der Katastrophenschutz muss deshalb den Diensten gleich gestellt werden, die nach dem Gesetz zu einer Verlängerung des Kindergeldbezugs führen. Die Familienkasse schloss sich diesen Argumenten nicht an und verweigerte eine weitere Zahlung des Kindergelds.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Familienkasse und wies die Klage ab. Das Gesetz enthält eine abschließende Aufzählung, welche Dienste dazu führen, dass sich der Kindergeldbezug verlängert. Diese Regelung ist ein Ausgleich dafür, dass Kinder typischerweise während des Wehrdienstes und der genannten Ersatzdienste steuerlich nicht berücksichtigt werden können. Dagegen konnte der Vater für seinen Sohn während des Studiums und des begleitenden Katastrophenschutzes Kindergeld beanspruchen. Deshalb ist eine Verlängerung der staatlichen Förderung durch Kindergeld oder Kinderfreibetrag nicht sachgerecht – und sie würde auch dazu führen, dass andere Eltern benachteiligt werden. Denn Eltern können für ein studierendes Kind ab dem 25. Lebensjahr den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen (sog. Unterhaltsfreibetrag) beanspruchen, was in vielen Fällen günstiger ist als Kindergeld und Kinderfreibetrag.

 

  1. Ein Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld kann nicht widerrufen werden

 Wer sich mit dem Gedanken trägt, einen Antrag auf Aufteilung einer Steuerschuld zu stellen, sollte wissen: Die Aufteilung der Gesamtschuld in Teilschulden ist unwiderruflich. So sieht es zumindest das Finanzgericht Baden-Württemberg. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus. Gedanken über die Folgen machen.

 Hintergrund

Der Kläger wurde mit seiner geschiedenen Ehefrau noch zusammenveranlagt. Er beantragte die Aufteilung der Einkommensteuerabschlusszahlung zur Beschränkung der Vollstreckung. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuerabzugsbeträge ergab sich für ihn eine Nachzahlung von 1.503 EUR, für die geschiedene Ehefrau dagegen eine Erstattung von 1.037 EUR.

Gegen den Aufteilungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein und erklärte die Rücknahme des Antrags. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück. Seiner Ansicht nach sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld wieder zurückzunehmen.

 Entscheidung

Das Finanzgericht sah das genauso. Es entschied deshalb, dass das Finanzamt es zu Recht abgelehnt hatte, den Aufteilungsbescheid aufzuheben. Im Gesetz ist abschließend geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Aufteilungsbescheid geändert werden kann. Eine Aufhebung des Aufteilungsbescheids ist dort jedoch nicht erwähnt und schon deshalb kann dem Rücknahmeantrag nicht entsprochen werden.

Da es sich bei dem Aufteilungsantrag um die Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts handelt, das sich rechtsgestaltend auf das Steuerschuldverhältnis auswirkt, ist es darüber hinaus gerechtfertigt, bei der Aufteilung der Gesamtschuld von einer Unwiderruflichkeit der Gestaltungserklärung auszugehen.

 

  1. 2 Arbeitszimmer in 2 Wohnungen: Kein doppelter Höchstbetrag

 Auch wer in mehreren Wohnungen mehrere häusliche Arbeitszimmer beruflich nutzt, darf den Höchstbetrag von 1.250 EUR nur einmal ansetzen.

 Hintergrund

Der Kläger ist als Dozent selbstständig tätig und unterhält 2 Wohnsitze in E und O. In jeder Wohnung hat er sich ein häusliches Arbeitszimmer für seine berufliche Tätigkeit eingerichtet. In seiner Gewinnermittlung machte er Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in der Wohnung in E von 1.783 EUR und in der Wohnung in O von 791 EUR als Betriebsausgaben, insgesamt also 2.574 EUR, geltend.

Jedoch erkannte das Finanzamt nur die Kosten für das Arbeitszimmer in der Wohnung E mit dem gesetzlichen Höchstbetrag von 1.250 EUR an.

Die Klage vor dem Finanzgericht wurde abgewiesen.

 

Entscheidung

Ebenso blieb die Revision vor dem Bundesfinanzhof erfolglos.

Die Begründung der Richter: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht den Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit bildet, sind zwar abziehbar. Der Abzug ist jedoch der Höhe nach durch den Höchstbetrag von 1.250 EUR begrenzt – und zwar auch dann, wenn mehrere häusliche Arbeitszimmer genutzt werden. Denn der Höchstbetrag ist personenbezogen. Damit ist der Abzug unabhängig von der Zahl der tatsächlich genutzten häuslichen Arbeitszimmer auf 1.250 EUR pro Jahr beschränkt.

Dies gilt nicht nur bei Nutzung zweier Arbeitszimmer im gleichen Haushalt oder für eine zeitlich gestaffelte Nutzung in 2 verschiedenen Haushalten (z. B. bei einem Umzug), sondern auch für den Fall, dass 2 Arbeitszimmer parallel in verschiedenen Haushalten genutzt werden. Das Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes begründet zwar die Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers. Eine Vervielfachung des Höchstbetrags lässt sich daraus jedoch nicht herleiten.

 

  1. Gibt es den Pflegefreibetrag auch bei gesetzlicher Unterhaltspflicht?

 Auch bei Pflegeleistungen in der Familie und bei Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht steht der pflegenden Person bei der Erbschaftsteuer der Freibetrag für Pflegeleistungen zu.

 Hintergrund

Tochter T nahm ihre pflegebedürftige Mutter M in ihr Haus auf und übernahm auf eigene Kosten die Pflege. Die Pflegekasse gewährte M ein Pflegegeld nach Pflegestufe III. T war nach dem Tod der M Miterbin zu 1/2. Zum Nachlass gehörten neben Grundvermögen Bankguthaben i. H. v. rund 800.000 EUR.

Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer verweigerte das Finanzamt den Pflegefreibetrag von 20.000 EUR. Denn T war nach Ansicht des Finanzamts gegenüber M aufgrund ihrer Unterhaltspflicht gesetzlich zur Pflege verpflichtet gewesen und daher nicht unentgeltlich oder gegen zu geringes Entgelt tätig geworden.

Das Finanzgericht entschied dagegen, dass T gegenüber M wegen des umfangreichen Vermögens der M gar nicht unterhaltspflichtig gewesen war, und gab der Klage statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof zeigte sich ebenso großzügig wie das Finanzgericht und wies die Revision des Finanzamts zurück.

Der Pflegefreibetrag steht Personen zu, die dem Erblasser oder Schenker unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist. Es reicht aus, dass die Pflege des Erblassers durch seine Hilfsbedürftigkeit veranlasst war. Voraussetzung ist, dass die Pflegeleistungen regelmäßig und über eine längere Dauer erbracht werden und im allgemeinen Verkehr einen Geldwert haben.

Die Zuwendung kann auch dann ein angemessenes Entgelt für die gewährte Pflege sein, wenn der Erbe nach Zivilrecht gegenüber dem Erblasser unterhaltspflichtig ist. Unterhaltspflichtig sind Verwandte in gerader Linie. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht steht der Gewährung des Pflegefreibetrags jedoch nicht entgegen. Denn aus der Verpflichtung zum Unterhalt folgt nicht eine generelle Verpflichtung zur persönlichen Pflege. Der Unterhaltspflichtige schuldet vielmehr nur den Barunterhalt zur Deckung des Lebensbedarfs. Kinder sind also gegenüber ihren Eltern grundsätzlich nicht zur Erbringung einer persönlichen Pflegeleistung verpflichtet.

Diese weite Auslegung entspricht nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Mit der Erhöhung des Freibetrags auf 20.000 EUR sollten die steuerliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen verbessert und nicht unterhaltspflichtige nahe Angehörige von der Freibetragsregelung ausgenommen werden.

 

  1. Was passiert mit größeren Erhaltungsaufwendungen nach Wegfall des Nießbrauchs?

 Darf der Erbe Erhaltungsaufwendungen, die der Erblasser getragen und auf mehrere Jahre verteilt hatte, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat da so seine Zweifel.

 Hintergrund

Der Steuerpflichtige hatte von seiner Mutter im Jahr 2010 ein vermietetes Objekt unentgeltlich erworben. Dabei hatte sich die Mutter ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht vorbehalten. Als Nießbraucherin hatte sie größere Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre verteilt. Dieser Verteilungszeitraum war im Todeszeitpunkt noch nicht abgelaufen. Der Steuerpflichtige wollte die auf mehrere Jahre verteilten größeren Erhaltungsaufwendungen seiner Mutter bis zum Ablauf des Verteilungszeitraums als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, was das Finanzamt jedoch ablehnte.

 Entscheidung

Das Finanzgericht gewährte dem Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung. Zum einen hielt es die Rechtsfrage, ob eine Fortsetzung der Verteilung von größerem Erhaltungsaufwand durch den Erben möglich ist, für nicht endgültig geklärt. Zum anderen sah es ausreichende ernstliche Zweifel.

Die Richter halten eine besondere Regelung für erforderlich, damit der Übergang der nicht verbrauchten Erhaltungsaufwendungen auf den Erben ermöglicht wird. Die derzeitige gesetzliche Regelung regelt aber nur den Fall der Veräußerung, der Einbringung in ein Betriebsvermögen sowie die Beendigung der Nutzung zur Einkunftserzielung während des Verteilungszeitraums, nicht aber den Eintritt des Erbfalls vor Ablauf des Verteilungszeitraums. Ob es andere Vorschriften gibt, die hierfür als Rechtsgrundlage gesehen werden können, hielt das Finanzgericht für zweifelhaft.

 

  1. Vermietung und Verpachtung: Betrugsschaden kann zu den Werbungskosten gehören

 Veruntreut ein Makler Aufwendungen, die zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts hätten führen sollen, gehört der dadurch entstandene Schaden zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

 Hintergrund

Der Kläger beabsichtigte, ein Villengrundstück zu erwerben und teilweise zu vermieten. Der Immobilienmakler X spiegelte dem Kläger vor, von der Verkäuferin mit dem Verkauf beauftragt worden zu sein und verlangte die Übergabe des Kaufpreises in bar. Daraufhin übergab der Kläger im Jahr 2000 dem X 3,5 Mio. DM als Kaufpreis, 400.000 DM als Provision und 100.000 US-$ als Handgeld in bar. X verwendete das gesamte Geld jedoch für sich. Er wurde strafrechtlich belangt und zur Rückzahlung verurteilt. Der Kläger erwarb schließlich doch noch in 2000 das Grundstück und vermietete es ab 2003 teilweise.

Den auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Betrugsschaden machte der Kläger als vorab entstandene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten dies ab. Denn ihrer Ansicht nach fehlte es an einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Veräußerin und damit an einem objektiven Zusammenhang der Zahlungen mit den später erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

 Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied jedoch zugunsten des Klägers. Denn bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung können vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, sobald sich der Steuerpflichtige endgültig entschlossen hat, durch Vermieten Einkünfte zu erzielen. Hat der Steuerpflichtige noch kein Objekt, muss sich die Absicht auch darauf richten, ein Objekt in absehbarer Zeit anzuschaffen oder herzustellen.

Das Fehlen einer verbindlichen rechtlichen Grundlage schließt den wirtschaftlichen Zusammenhang der Aufwendungen mit der beabsichtigten Vermietung nicht aus. Voraussetzung für die Abziehbarkeit ist lediglich, dass sich der Steuerpflichtige endgültig zum Erwerb und zur Vermietung entschlossen hat. Daran besteht vorliegend kein Zweifel. Dass der Kläger das Objekt nach wenigen Monaten tatsächlich erworben hat, lässt darauf schließen, dass er von Anfang an zum Erwerb entschlossen war.

 

  1. Wärmezähler fehlt: Darf der Mieter deshalb die Heizkostenrechnung kürzen?

 Darf ein Mieter eine Abrechnung von Heizung und Warmwasser um 15 % kürzen, weil der Vermieter die auf die Warmwasserversorgung entfallende Wärmemenge nicht mit einem Wärmezähler erfasst hat? Das Landgericht Berlin sagt nein.

 Hintergrund

Der Vermieter hatte in der Betriebskostenabrechnung u. a. die Heiz- und Warmwasserkosten abgerechnet. Der Vermieter rechnete nach Verbrauch ab, allerdings war entgegen der Heizkostenverordnung die auf die Warmwasserversorgung entfallene Wärmemenge nicht mittels eines Wärmezählers erfasst worden. Die Mieter verlangen deshalb eine Kürzung der Kosten für Heizung und Warmwasser um 15 %. Der Vermieter lehnte eine Rückzahlung ab.

 Entscheidung

Das Landgericht entschied, dass die Mieter keine Rückzahlung verlangen können, da ihnen kein Kürzungsrecht zusteht.

In den Fällen, in denen die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet worden sind, ist der Nutzer berechtigt, diese Kosten anteilig um 15 % zu kürzen. Die Voraussetzungen für eine Kürzung sind hier jedoch nicht erfüllt. Ein Kürzungsrecht entsteht nämlich nur, wenn entgegen der Vorschriften der Heizkostenverordnung verbrauchsunabhängig abgerechnet wird, nicht aber wenn die Abrechnung aus sonstigen Gründen fehlerhaft ist.

Zwar mag der verbrauchsabhängige Teil der Abrechnung den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht entsprechen. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Abrechnung trotzdem verbrauchsabhängig erfolgt ist. Die Abrechnung wird durch den Formverstoß nicht zu einer verbrauchsunabhängigen Abrechnung.

 

  1. Ein Vermieter darf nicht streichen, wie er will

 Auch wenn der Vermieter zur Ausführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, muss er beim Streichen die Farbwünsche des Mieters berücksichtigen. Das gilt insbesondere dann, wenn ihm hierdurch keine Mehrkosten entstehen.

 Hintergrund

Im Mietvertrag zwischen den Parteien ist die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf den Mieter übertragen worden. Für den Anstrich ist also der Vermieter zuständig. Er bot dem Mieter an, Wände und Decken in Gelbtönen zu streichen. Dies lehnte der Mieter jedoch ab. Er verlangt vom Vermieter, die Wände und Decken in der Wohnung weiß zu streichen, was wiederum der Vermieter ablehnt.

 Entscheidung

Das Landgericht entschied den Streit um die Farbe zugunsten des Mieters. Zwar obliegt die Durchführung der Schönheitsreparaturen dem Vermieter. Der Mieter kann jedoch verlangen, dass der Anstrich in weißer Farbe ausgeführt wird.

Die Wohnung ist ein verfassungsrechtlich geschützter, räumlich abgegrenzter Bereich zur eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensgestaltung. Dem Mieter ist deshalb ein weitgehender Ermessensspielraum in Bezug auf sein Gebrauchsrecht und damit auch die geschmackliche Dekoration der Mieträume zuzugestehen. Dazu gehört insbesondere die farbliche Gestaltung der Wohnräume, wobei sogar eine extreme Farbwahl zulässig ist.

Der Vermieter ist nicht berechtigt, Schönheitsreparaturen in eigenwilliger Farbgebung auszuführen. Er muss den Farbwünschen des Mieters nachkommen. Allerdings gilt dies nur, wenn für ihn hierdurch insbesondere keine Mehrkosten entstehen. Dass dem Vermieter durch einen weißen anstelle eines gelben Anstrichs Mehrkosten entstehen, war im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

 

  1. Gartenpflege: Welche Arbeiten muss der Mieter durchführen und welche nicht?

 Ist in einem Mietvertrag die Gartenpflege nicht näher konkretisiert, muss der Mieter nur einfache Arbeiten wie Rasenmähen und Unkrautjäten durchführen. Weitere Vorgaben darf der Vermieter nur machen, wenn der Garten zu verwahrlosen droht.

 Hintergrund

Laut Mietvertrag müssen die Mieter die Gartenpflege übernehmen. Welche Arbeiten dazu gehören, ist jedoch nicht näher beschrieben. Bäume, Sträucher und Hecken im Garten schnitten die Mieter nicht. Nachdem die Mieter die Gehölze trotz einer Abmahnung des Vermieters nicht zurückschnitten, beauftragte dieser einen Gartenbaubetrieb mit den Arbeiten. Die Kosten von 1.300 EUR verlangte der Vermieter von den Mietern zurück.

Die Mieter sind jedoch der Meinung, dass der Schnitt der Gehölze nicht zur Gartenpflege gehört, sondern vom Vermieter ausgeführt werden müsse.

 Entscheidung

Mit seiner Klage war der Vermieter nicht erfolgreich. Die Richter waren der Ansicht, dass die Formulierung “Gartenpflege übernimmt der Mieter” nur bedeutet, dass dieser einfache Arbeiten durchführen muss. Dazu gehören Arbeiten wie Rasenmähen, Unkrautjäten und das Entfernen von Laub, nicht jedoch übergeordnete Arbeiten wie der Schnitt von Bäumen, Hecken und Sträuchern.

Im vorliegenden Fall lag auch keine Verwilderung des Gartens vor. Und solange keine Verwahrlosung des Gartens droht, hat der Vermieter kein Direktionsrecht bezüglich der Gartenpflege.

 

  1. Bereitschaft außerhalb der Feuerwache: Arbeitszeit oder Rufbereitschaft?

 Nimmt ein Beamter der Berufsfeuerwehr seine Alarmierungsbereitschaft außerhalb der Dienststelle wahr, wird diese Zeit nicht in vollem Umfang als Arbeitszeit anerkannt.

 Hintergrund

Ein Beamter der Berufsfeuerwehr leistete im Wechsel mit anderen Beamten der beklagten Stadt einen sog. Führungsdienst. Dieser wird als 24-Stunden-Bereitschaft zum Teil während der regulären Arbeitszeiten in der Wache ausgeübt, zum Teil aber auch außerhalb. In diesen Zeiten der Alarmierungsbereitschaft kann sich der Beamte zu Hause oder an einem von ihm selbst gewählten Ort aufhalten. Er muss allerdings durch das Mitführen eines Diensthandys und eines Dienstwagens seine ständige Erreichbarkeit und sofortige Einsatzfähigkeit gewährleisten. Darüber hinaus muss er sich im Fall eines Einsatzes binnen etwa 20 Minuten in Dienstkleidung auf der Wache oder am jeweiligen Einsatzort einfinden.

Kommt es während der Alarmbereitschaft zu Einsätzen, wird ihm diese Einsatzzeit in vollem Umfang als Arbeitszeit angerechnet. Darüber hinaus gleicht der Dienstherr die Zeit, in der kein Einsatz stattfindet, zu einem Achtel in Freizeit und zu einem weiteren Achtel in Geld aus. Der Kläger verlangt dagegen, dass die Zeiten der Alarmierungsbereitschaft vollständig als Arbeitszeit anerkannt werden.

 Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht der Verwaltungsrichter muss nur die tatsächliche Einsatzzeit des Klägers vollumfänglich als Arbeitszeit angerechnet werden. Darf sich der Betreffende während einer Bereitschaft innerhalb der Privatsphäre bewegen, liegt lediglich eine Rufbereitschaft vor, die nicht als Arbeitszeit anerkannt wird.

Zwar konnte im vorliegenden Fall der Kläger wegen der Alarmierungsbereitschaft insbesondere seinen Aufenthaltsort nur innerhalb eines bestimmten Radius wählen und es waren bestimmte Freizeitaktivitäten ausgeschlossen. Diese Belastungen und Beschränkungen können aber nicht mit einem erzwungenen Aufenthalt in der Wache gleichgesetzt werden. Auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einsätze blieben dem Kläger nach Auffassung des Gerichts immer noch genügend Möglichkeiten, seine Freizeit während der Alarmierungsbereitschaft zu nutzen, insbesondere Besuch zu Hause zu empfangen, alle häuslichen Arbeiten zu erledigen, typische Freizeitaktivitäten auszuüben wie Lesen oder Fernsehen. Diese Freizeitbeschäftigungen als Dienst anzuerkennen, wäre nach Überzeugung des Gerichts nicht gerechtfertigt.

 

  1. Vorgetäuschter Eigenbedarf: Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren

 Wer wegen eines vorgetäuschten Eigenbedarfs Schadensersatzansprüche geltend machen will, sollte die Verjährungsfrist von 3 Jahren im Auge behalten. Diese beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mieter die zugrunde liegenden Tatsachen kannte.

 Hintergrund

Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis zum 30.4.2012, da sie die Wohnung für ihren Sohn benötigte. Zunächst weigerte sich der Mieter, aus der Wohnung auszuziehen. Die Vermieterin erhob deshalb Räumungsklage. Kurz darauf zog der Mieter aus der Wohnung aus. Für die neue Wohnung, die er ab dem 1.12.2012 bewohnte, muss er allerdings eine höhere Miete zahlen als bisher.

Nachdem die Räumungsklage der Vermieterin abgewiesen worden war, verlangte der Mieter Schadensersatz, und zwar Ersatz der Umzugskosten von 6.800 EUR sowie die Mietdifferenz von 3.500 EUR. Er begründete dies damit, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war, da der Sohn der Vermieterin nie in die Wohnung einzog. Darüber hinaus hatte die Vermieterin ihm keine freigewordene Alternativwohnung angeboten. Die Klage ging am 1.1.2016 bei Gericht ein. Die Vermieterin beruft sich u. a. auf Verjährung.

 Entscheidung

Mit seiner Klage auf Schadensersatz hat der Mieter keinen Erfolg, da seine Ansprüche verjährt sind.

Ersatzansprüche des Mieters wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs verjähren innerhalb von 3 Jahren. Die Frist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mieter von den Umständen, die den Anspruch begründen, und der Person des Schuldners gewusst hat. Diese Voraussetzungen lagen schon im Jahr 2012 vor. Die Verjährung begann also mit Ablauf des Kalenderjahres 2012. Der Anspruch war spätestens mit dem freiwilligen Auszug des Mieters und dem Einzug in die neue Wohnung entstanden, da zu diesem Zeitpunkt für den Mieter feststand, dass ihm durch den Umzug und die höhere Miete ein Schaden entsteht.

Somit waren die Ansprüche auf Schadensersatz mit Ablauf des Jahres 2015 verjährt. Die erst am 1.1.2016 bei Gericht eingegangene Klage kam zu spät.