Mandantenbrief Steuern Privatpersonen September 2014

 

1. Gehwegreinigung als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt
2. Kosten für heileurythmische Behandlungen als außergewöhnliche Belastung
3. Werbungskostenabzug für „umgekehrte Familienheimfahrten“
4. Unterstützung von Angehörigen im Ausland
5. Erbschaftsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit
6. Reisekosten bei Auszubildenden: Regelmäßige Arbeitsstätte bei dualen Ausbildungsgängen
7. Arbeitszimmer: Kann die Anmietung durch den Arbeitgeber eine Alternative sein?
8. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei nicht nutzbarem „Amtszimmer“
9. Entfernungspauschale: Nutzung verschiedener öffentlicher Verkehrsmittel
10. Herstellung eines Hausanschlusses ist steuerbegünstigte Handwerkerleistung
11. Mietrecht: Hecke wird mit Einpflanzen Grundstücksbestandteil
12. Anzüge eines Rechtsanwalts sind keine typische Berufskleidung
13. Einkommensteuerliche Behandlung von Preisgeldern im Fokus
14. Rettungsschwimmer der DLRG: Übungsleiterpauschale anwendbar
15. Ausflüge kleiner Betriebseinheiten sind nicht unfallversichert
16. Kindergeld trotz Wegfalls der Meldung als Arbeitsuchender

  1. 1. Gehwegreinigung als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt

    Auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze erbracht werden, kann als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein.

    Hintergrund
    Zu entscheiden war, ob Kosten der Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen entlang der Grundstücksgrenze als haushaltsnahe Dienstleistung steuerbegünstigt sind. Die Entscheidung betrifft die Gesetzesfassung für das Streitjahr 2008. Die entscheidende Voraussetzung, dass es sich um „die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen“ handelt, gilt jedoch nach wie vor ebenso nach der gegenwärtigen Fassung des Einkommensteuergesetzes.

    Eheleute beauftragten eine Firma mit der Schneeräumung der in öffentlichem Eigentum stehenden Straßenfront entlang des von ihnen bewohnten Grundstücks. Hierfür entstanden ihnen Kosten von 143 EUR, die sie als Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen geltend machten. Das Finanzamt versagte den Abzug unter Hinweis auf das Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums zu § 35a EStG. Danach sind Dienstleistungen (z. B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), soweit sie auf öffentlichem Gelände durchgeführt werden, nicht begünstigt.

    Das Finanzgericht bejaht demgegenüber einen engen Zusammenhang mit dem Haushalt und gab der Klage statt.

    Entscheidung
    Mit dem Finanzgericht vertritt auch der Bundesfinanzhof eine großzügigere Auffassung und wies die Revision des Finanzamts zurück. Eine „haushaltsnahe Dienstleistung“ muss eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. muss damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.

    Die Dienstleistung muss im räumlichen Bereich des Haushalts geleistet werden. Dieser umfasst zunächst neben der Wohnung auch das dazu gehörende Grundstück. Der Begriff „im Haushalt“ ist aber nicht nur räumlich, sondern – darüber hinaus – auch funktional auszulegen. Die Grenzen des Haushalts werden daher nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Deshalb sind auch Tätigkeiten, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremdem, z. B. öffentlichem Grund geleistet werden und in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen, begünstigt. Dazu gehören auch die Reinigung von Straßen und Gehwegen sowie der Winterdienst. Das gilt insbesondere dann, wenn der Eigentümer oder Mieter dazu verpflichtet ist. Solche Dienstleistungen sind notwendiger Annex zur Haushaltsführung. Sie sind deshalb nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgelände anfallen, sondern in vollem Umfang begünstigt.

  2. 2. Kosten für heileurythmische Behandlungen als außergewöhnliche Belastung

    Die Zwangsläufigkeit der Kosten einer heileurythmischen Behandlung kann durch die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden; ein amtsärztliches Attest ist nicht erforderlich.

    Hintergrund
    Eine an Rückenschmerzen leidende Patientin machte für 2009 u. a. Aufwendungen für 36 heileurythmische Behandlungen (je 45 Minuten zu 45 EUR) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Sie legte dazu ärztliche Verordnungen eines Arztes für Allgemeinmedizin vor, auf denen jeweils „12 x Heileurythmie“ verordnet wird und als Diagnose Bandscheibenvorfall sowie chronisch wiederkehrendes Syndrom der Lendenwirbelsäule vermerkt ist.

    Das Finanzamt versagte den Abzug mit der Begründung, die Zwangsläufigkeit hätte durch ein vorheriges Gutachten des Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) nachgewiesen werden müssen. Das Finanzgericht vertritt dagegen einen großzügigeren Standpunkt und gab der Klage statt.

    Entscheidung
    Der Bundesfinanzhof ist mit dem Finanzgericht der Auffassung, dass ein vorheriges amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des MDK nicht vorgelegt werden muss. Die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers, die auch nachgereicht werden kann, genügt. Die Revision des Finanzamts wurde daher zurückgewiesen.

    Der Bundesfinanzhof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Krankheitskosten aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit krankheitsbedingter Aufwendungen gelten jedoch besondere Anforderungen. Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorzulegen. In den weiteren abschließend geregelten Katalogfällen der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung des MDK zu führen. Dieser qualifizierte Nachweis gilt insbesondere für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden.

    Anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führt der Bundesfinanzhof aus, dass es sich bei Homöopathie, Anthroposophie (mit dem Heilmittel „Heileurythmie“) und Phytotherapie nicht um wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden handelt. Der qualifizierte Nachweis durch ein vorheriges Attest des Amtsarztes oder des MDK ist daher nicht erforderlich. Die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers ist ausreichend. Sie ist aber auch erforderlich. Denn die Heileurythmie ist ein Heilmittel.

  3. 3. Werbungskostenabzug für „umgekehrte Familienheimfahrten“

    Fahrtkosten einer Ehefrau für Besuche ihres auf wechselnden Baustellen tätigen Ehemannes können bei diesem als Werbungskosten abzugsfähig sein.

    Hintergrund
    Der Kläger ist als Monteur weltweit auf wechselnden Baustellen eingesetzt. Während eines Einsatzes in den Niederlanden besuchte ihn seine Ehefrau an insgesamt 3 Wochenenden. Hierfür machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit einen Werbungskostenabzug geltend. Er legte eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, wonach die Anwesenheit des Klägers auf der Baustelle auch an den Wochenenden aus produktionstechnischen Gründen erforderlich gewesen sei. Das Finanzamt versagte den Abzug mit der Begründung, es handele sich um Kosten der privaten Lebensführung.

    Entscheidung
    Dies sah der 12. Senat des Finanzgerichts Münster anders und gab der Klage statt. Die Besuchsfahrten seien zwar sowohl privat als auch beruflich veranlasst, jedoch überwiege die berufliche Veranlassung deutlich. Wäre der Kläger an den Wochenenden zum Familienwohnsitz gefahren, hätte er die hierdurch entstandenen Kosten als Werbungskosten abziehen können. Da solche Familienheimfahrten wegen dienstlicher Notwendigkeiten nicht möglich gewesen seien, müsse dasselbe für die Besuchsfahrten der Ehefrau (sog. „umgekehrte Familienheimfahrten“) gelten.

  4. 4. Unterstützung von Angehörigen im Ausland

    Das Finanzgericht Köln stellt fest, dass für die Beurteilung der Frage, ob die Angehörigen im Ausland eine Erwerbsobliegenheit trifft, auch die Lebensumstände im Ausland hinsichtlich Altersgrenze, Krankheit oder Behinderung heranzuziehen sind.

    Hintergrund
    Eine Betriebswirtin unterstützte ihre in Russland lebende Mutter durch Bargeldübergaben und Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bei deren Besuch in Deutschland mit insgesamt 2.497 EUR. Die Mutter war 60 Jahre alt, bezog in Russland eine Rente von umgerechnet 2.173 EUR jährlich, und musste selbst wiederum ihre in der Ukraine lebende eigene Mutter persönlich pflegen und stand ganzjährig hierfür auf Abruf, wenn Engpässe bei deren Betreuung eintraten. Das passierte im Streitjahr für 3 Monate. Das Finanzamt folgte der Verwaltungsauffassung, die unabhängig von den Verhältnissen im Wohnsitzstaat eine Erwerbsobliegenheit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres voraussetzt, und kürzte den beantragten Abzug. Lediglich für den Zeitraum der eigenen Pflegedienste sollten die Voraussetzungen erfüllt sein, weil eine Erwerbstätigkeit dann nicht verlangt werden könne. Die Betriebswirtin klagte beim Finanzgericht Köln.

    Entscheidung
    Die Richter sahen eine Bedürftigkeit als gegeben an und gewährten den Abzug im Wesentlichen. Zwar könne nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs selbst bei Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung am Wohnsitz nicht ohne nähere Ermittlungen geschlossen werden, die unterstützte Person habe trotz Bemühens keine Arbeitsstätte gefunden. Die Anforderungen dürften allerdings nicht überspannt werden. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts müssten die Einkünfte auch objektiv erzielbar sein, was von den persönlichen Voraussetzungen wie z. B. Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie, Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhinge. Der Senat hielt es bei lebensnaher Betrachtung für ausgeschlossen, dass ein Arbeitgeber zu den geschilderten Bedingungen eine 60 Jahre alte Frau einstellen würde. Eine Kürzung des Abzugs wurde lediglich in Höhe der eigenen Einkünfte nach der Ländergruppenteilung (= 50 %) vorgenommen.

  5. 5. Erbschaftsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit

    Das Finanzamt darf die Erbschaftsteuer im Insolvenzverfahren nicht durch Feststellungsbescheid als Nachlassverbindlichkeit geltend machen.

    Hintergrund
    Der Erblasser war von seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin je zur Hälfte beerbt worden. Nachdem die Lebensgefährtin ihren Erbteil auf die Tochter des Erblassers übertragen hatte, wurde das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Finanzamt erließ gegenüber dem Kläger einen Feststellungsbescheid, mit dem es die gegenüber der Tochter bereits bestandskräftig festgesetzte Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit geltend machte. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass der Nachlass nach der Erbauseinandersetzung nicht mehr für Steuerverbindlichkeiten der Erben hafte.

    Entscheidung
    Seine Klage hatte Erfolg. Der Senat führt aus, dass ein Feststellungsbescheid nur in Bezug auf Insolvenzforderungen erlassen werden dürfe. In einem Nachlassinsolvenzverfahren resultierten solche aus Nachlassverbindlichkeiten. Dies seien allerdings nur vom Erblasser herrührende Schulden oder Verbindlichkeiten, die den Erben als solchen treffen. Die Erbschaftsteuer stelle demgegenüber eine Eigenschuld des Erben dar, weil sie der Höhe nach an das persönliche Verwandtschaftsverhältnis des Erben zum Erblasser anknüpfe und das Gesetz ausdrücklich den Erben als Steuerschuldner bestimme. Auch unter dem Gesichtspunkt der Haftung scheide eine Qualifizierung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit aus, da eine Haftung des Nachlasses für die Erbschaftsteuer nur bis zur Erbauseinandersetzung in Betracht komme. Diese sei aber bereits vor Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens erfolgt.

  6. 6. Reisekosten bei Auszubildenden: Regelmäßige Arbeitsstätte bei dualen Ausbildungsgängen

    Nicht nur der Ausbildungsbetrieb, sondern auch eine Berufsfachschule, deren Träger der Arbeitgeber ist und die sich auf demselben Gelände befindet, kann regelmäßige Arbeitsstätte sein.

    Hintergrund
    Die Klägerin befand sich in einem dualen Berufsausbildungsverhältnis. Der praktische Teil der Ausbildung fand in den Räumen eines Klinikums statt, mit dem der Ausbildungsvertrag geschlossen wurde. Der theoretische Teil der Ausbildung wurde in einer Berufsfachschule vermittelt. Diese befand sich schräg gegenüber den Klinikgebäuden auf der anderen Seite der Straße in ca. 200 Meter Entfernung. Darüber hinaus nahm die Auszubildende noch an einer Lerngemeinschaft teil, die im Wohnheim des Klinikums durchgeführt wurde, das sich in derselben Straße wie das Klinikum befindet.

    Berufsfachschule als regelmäßige Arbeitsstätte
    Eine vom Mitarbeiter besuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt nach der Rechtsprechung keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Besucht ein Auszubildender im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses aber eine Berufsfachschule, deren Träger sein Arbeitgeber ist, ist nach dem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs nicht nur der Ausbildungsbetrieb, sondern auch die Berufsfachschule eine regelmäßige Arbeitsstätte.

    Im Urteilsfall befand sich die Berufsfachschule innerhalb eines größeren, räumlich geschlossenen Klinikgeländes. Sie war daher auch keine weitere Tätigkeitsstätte, sondern zusammen mit der Klinik der ortsgebundene Mittelpunkt der Tätigkeit.

    Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale
    In der Folge können Fahrtkosten bei der Steuererklärung für die Fahrten zum Ausbildungsbetrieb und zur Berufsfachschule nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer geltend gemacht werden und vom Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet werden.

    Lerngemeinschaft ist keine Arbeitsstätte
    Für die Lerngemeinschaft hat der Bundesfinanzhof jedoch eine Arbeitsstätte verneint, weil es sich nicht um eine Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses handelt. Die Lerngemeinschaften fanden außerhalb des Arbeitgeber-Direktionsrechts statt. Für diese Fahrten können die tatsächlichen Fahrtkosten angesetzt werden.

    Was sich aufgrund des neuen Reisekostenrechts ab 2014 ändert
    Ab 2014 ist die regelmäßige Arbeitsstätte durch den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte abgelöst worden. Sie bestimmt sich vorrangig nach der Zuordnung durch den Arbeitgeber. Im Urteilsfall war die Klägerin durch ihren Ausbildungsvertrag dem Ausbildungsbetrieb zugeordnet.

    Es lagen aber sowohl der Ausbildungsbetrieb, wie die Berufsfachschule und der Ort der Lerngemeinschaft auf dem gleichen Gelände. Das Klinikgelände insgesamt dürfte damit auch 2014 die erste Tätigkeitsstätte darstellen. Die Fahrten dorthin – egal ob zum Ausbildungsbetrieb oder zur Berufsfachschule – sind somit weiterhin nicht begünstigt.

    Auch wenn die Lerngemeinschaft ebenfalls auf diesem Gelände stattfindet, handelt es sich unverändert um eine zwar beruflich veranlasste, aber außerhalb des Dienstverhältnisses durchgeführte Veranstaltung. Insoweit dürfte ein Abzug der tatsächlichen Fahrtkosten in der Steuererklärung weiterhin möglich sein.

  7. 7. Arbeitszimmer: Kann die Anmietung durch den Arbeitgeber eine Alternative sein?

    Die Voraussetzungen für den Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers sind hoch. Als Alternative könnte eine Anmietung des Home-Office durch den Arbeitgeber in Betracht kommen. Wir sagen Ihnen was zu beachten ist und welche Risiken lauern.

    Variante A: Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen Arbeitnehmer nur dann in voller Höhe steuerlich geltend machen, wenn das Zimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Das kommt aber nur in vergleichsweise seltenen Ausnahmefällen in Betracht, beispielsweise für Mitarbeiter, die ihre Tätigkeit (fast) ausschließlich zu Hause ausüben.

    Variante B: Liegt der Mittelpunkt hingegen im Außendienst oder in der Firma, sind die Aufwendungen normalerweise nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn kein anderer Arbeitsplatz in der Firma zur Verfügung steht. Dann sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 EUR pro Jahr abziehbar.

    Variante B gilt auch bei Poolarbeitsplatz

    Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass diese Möglichkeit auch bei einem Poolarbeitsplatz in Betracht kommen kann, wenn sich viele Mitarbeiter wenige Poolplätze teilen müssen. Andererseits hat die Rechtsprechung in einem aktuellen Urteil einen heimischen Telearbeitsplatz abgelehnt, wenn auch an Heimarbeitstagen ein Arbeitsplatz in der Firma zur Verfügung steht.

    Gestaltungsspielräume nutzen

    In beiden Fällen hat der Arbeitgeber einen gewissen Gestaltungsspielraum. Steht Mitarbeitern nicht an allen Tagen ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung, steigen die Chancen für die Arbeitszimmeranerkennung.

    Variante C: Anmietung durch Arbeitgeber

    Um das Problem des häuslichen Arbeitszimmers zu umgehen, kann der Arbeitgeber alternativ ein Büro in der Wohnung oder im Haus des Mitarbeiters anmieten. Bei der steuerlichen Beurteilung gibt es dann 2 Möglichkeiten:

    • Erkennt die Verwaltung das Mietverhältnis an, erzielt der Arbeitnehmer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Mietzahlungen muss er zwar versteuern, kann aber im Gegenzug alle Ausgaben abziehen, die im Zusammenhang mit dem Raum stehen. Oft kommt dabei sogar insgesamt ein Verlust heraus, den der Mitarbeiter im Rahmen seiner Steuererklärung mit anderen Einkünften verrechnen kann. Ob die Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllt sind, spielt keine Rolle mehr.
    • Glaubt die Finanzverwaltung hingegen, dass die Anmietung in erster Linie den Interessen des Mitarbeiters dient, sind die Einnahmen als Arbeitslohn zu erfassen. Die Kosten für das Zimmer bleiben steuerlich nicht abzugsfähig.

    Worauf es ankommt
    Die Anerkennung des Mietverhältnisses setzt voraus, dass das Arbeitszimmer vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt wird. Die Ausgestaltung der Mietvereinbarung sowie die tatsächliche Nutzung des angemieteten Raums müssen maßgeblich und objektiv nachvollziehbar von den Bedürfnissen des Arbeitgebers geprägt sein.

    Für das Vorliegen eines überwiegenden betrieblichen Interesses sprechen nach Verwaltungsauffassung z. B. folgende Indizien:

    • es fehlen geeignete Arbeitsplätze im Betrieb;
    • der Arbeitgeber hat für andere Mitarbeiter des Betriebs, die über keine geeignete Wohnung verfügen, Arbeitsräume bei Dritten angemietet;
    • es wurde eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen der Nutzung des überlassenen Raums abgeschlossen.

    Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers wird insbesondere bei Heimarbeitern und in den Fällen der Telearbeit sowie bei Außendienstmitarbeitern anzuerkennen sein.

  8. 8. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei nicht nutzbarem „Amtszimmer“

    Die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers sind z. B. dann abziehbar, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein „anderer Arbeitsplatz“ steht aber erst dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz tatsächlich zugewiesen hat.

    Hintergrund
    Einem Pfarrer war eine im Obergeschoss des Pfarrhauses gelegene Wohnung für Wohnzwecke überlassen worden. Für einen Raum in dieser Wohnung machte er Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, ihm habe im Erdgeschoss ein sog. Amtszimmer als Arbeitszimmer zur Verfügung gestanden. Neben diesem als Abstellraum genutzten Amtszimmer befanden sich im Erdgeschoss außerdem das von Sekretärinnen genutzte Pfarrbüro, ein Konferenzraum sowie Registratur- und Archivräume.

    Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Pfarrer habe über die Nutzung der Räume entscheiden können und somit die Möglichkeit gehabt, ein Zimmer für sich als Arbeitszimmer zu reservieren.

    Entscheidung
    Der Bundesfinanzhof geht zunächst mit dem Finanzgericht davon aus, dass dem Pfarrer das Amtszimmer als dienstliches Arbeitszimmer zur Verfügung stand. Das Finanzgericht hat jedoch nicht festgestellt, ob dieser Raum tatsächlich zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet war, was vom Pfarrer bestritten wurde.

    Sodann weist der Bundesfinanzhof den Einwand des Finanzgerichts zurück, der Pfarrer hätte sich ein anderes Zimmer als Arbeitszimmer reservieren können. Denn zum einen hat der Arbeitgeber das Amtszimmer (Abstellraum) und nicht andere Räume tatsächlich zur Verfügung gestellt. Zum anderen hat der Arbeitnehmer das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu beachten. Ein anderer Arbeitsplatz steht daher nur dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber entsprechend verfügt hat.

  9. 9. Entfernungspauschale: Nutzung verschiedener öffentlicher Verkehrsmittel

    Legt der Arbeitnehmer die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowohl mit dem eigenen Pkw als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück, ist die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale teilstreckenbezogen zu ermitteln. Teilstrecken, die mit verschiedenen öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden, sind dabei als eine Teilstrecke anzusehen.

    Hintergrund
    Im Streitfall ist der Kläger zunächst mit dem Pkw 5 km zum Bahnhof und danach mit der Deutschen Bahn zum Hauptbahnhof des Beschäftigungsorts sowie anschließend mit der U-Bahn zur Arbeitsstätte gefahren. In seiner Steuererklärung machte er geltend, dass es sich um 3 Teilstrecken handele, und damit die U-Bahn-Fahrten mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen seien. Das Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, dass es sich lediglich um 2 Teilstrecken – nämlich Fahrt zum Bahnhof mit dem Pkw (1. Teilstrecke) und Fahrt mit der Deutschen Bahn und der U-Bahn (2. Teilstrecke) handele, mit der Folge, dass durch die Begrenzung auf 4.500 EUR die tatsächlichen Kosten für die U-Bahn nicht zusätzlich angesetzt werden konnten.

    Entscheidung
    Das Finanzgericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Nach Auffassung des Finanzgerichts können im Streitfall insgesamt lediglich 2 Teilstrecken Berücksichtigung finden. Hierbei handelt es sich zunächst um jene Teilstrecke von der Wohnung des Klägers zum Hauptbahnhof, welche dieser mit seinem privaten Pkw zurückgelegt hat. Die 2. Teilstrecke bildet sodann jene vom Hauptbahnhof bis zur Arbeitsstätte, welche der Kläger mit öffentlichen Verkehrsmitteln – und zwar mit der Deutschen Bahn und der U-Bahn – zurückgelegt hat.

    Dass die Teilstrecke vom Hauptbahnhof am Arbeitsort zur Arbeitsstätte nicht weiter unterteilt werden kann und dementsprechend für das letzte Teilstück, welches der Kläger mit der U-Bahn zurückgelegt hat, kein gesondertes Wahlrecht zwischen dem Ansatz der Entfernungspauschale und dem Ansatz der tatsächlichen Kosten besteht, folgt nach Auffassung des Finanzgerichts aus dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes. Der Gesetzgeber verwendet für das Tatbestandsmerkmal „für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel” den Plural. Dementsprechend kann unter dieses Tatbestandsmerkmal die Benutzung mehrerer unterschiedlicher öffentlicher Verkehrsmittel subsumiert werden. Wäre die Auffassung des Klägers zutreffend, hätte der Gesetzgeber in der Art formuliert, dass Aufwendungen „für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels” angesetzt werden können, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.

  10. 10. Herstellung eines Hausanschlusses ist steuerbegünstigte Handwerkerleistung

    Auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem Grund erbracht werden, kann steuerbegünstigt sein.

    Hintergrund
    Streitig war, ob und in welchem Umfang auch die auf das öffentliche Straßenland vor dem Grundstück entfallenden Aufwendungen für den Anschluss eines Grundstücks an die zentrale Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung durch den zuständigen Zweckverband als Handwerkerleistungen steuerbegünstigt sind. Die Entscheidung betrifft die für das Streitjahr 2007 geltende Regelung. Danach sind „Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt … erbracht werden“ begünstigt. Diese Voraussetzungen gelten ebenso nach der gegenwärtigen Regelung.

    Eheleute hatten 2001 ein Grundstück erworben und darauf in 2002 ein Einfamilienhaus errichtet. Das Haus wurde zunächst durch einen Brunnen mit Trinkwasser versorgt. Das Abwasser wurde über eine Grube entsorgt. Ab 2005 schloss der zuständige Zweckverband das Grundstück an die zentrale Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung an. Für die Herstellung der Hausanschlüsse setzte der Zweckverband in 2007 Kostenersatzbeträge fest, die das Finanzamt, da die Eheleute keine Belege vorgelegt hatten, nicht als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen anerkannte.

    Das Finanzgericht gab der Klage, mit der Belege nachgereicht wurden, hinsichtlich des geschätzten Anteils der Arbeitskosten statt, und zwar auch insoweit, als die Kosten die Arbeiten auf öffentlichem Straßenland vor dem Grundstück betreffen.

    Entscheidung
    Der Bundesfinanzhof ist mit dem Finanzgericht ebenfalls der Auffassung, dass die auf die Anschlussarbeiten entfallenden Kosten insgesamt, also auch soweit sie auf die jenseits der Grundstücksgrenze erbrachten Leistungen entfallen, begünstigt sind. Die Revision des Finanzamts wurde daher zurückgewiesen.

    Die Handwerkerleistung muss „in“ einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Daraus wird geschlossen, dass nur Tätigkeiten, die in der privaten Wohnung bzw. dem Haus nebst Zubehör und Garten geleistet werden, begünstigt sind, nicht aber Tätigkeiten, die „für“ den Haushalt erbracht werden. Dieses enge Verständnis greift nach Auffassung des Bundesfinanzhofs jedoch zu kurz. Denn der Begriff „im Haushalt“ ist räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Vielmehr kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, z. B. öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Diese Voraussetzungen sind bei einem Hausanschluss, der den Haushalt mit den notwendigen Leistungen der Daseinsvorsorge versorgt, gegeben.

    Die im Streitfall aufgewandten Kosten für den Hausanschluss sind daher in Höhe der geschätzten Arbeitskosten nicht nur anteilig, soweit sie auf das Privatgelände entfallen, sondern in vollem Umfang begünstigt.

  11. 11. Mietrecht: Hecke wird mit Einpflanzen Grundstücksbestandteil

    Setzt ein Mieter auf dem gemieteten Grundstück Pflanzen, die nach einigen Jahren nicht mehr ohne Weiteres versetzt werden können, werden diese mit dem Einpflanzen wesentlicher Grundstücksbestandteil und gehen in das Eigentum des Vermieters über.

    Hintergrund
    Der ehemalige Mieter eines Grundstücks verlangt vom Vermieter Schadensersatz wegen der Beschädigung einer Thuja-Hecke. Der Mieter hatte die Hecke während der Mietzeit auf dem Grundstück als Sichtschutz gepflanzt.

    Der Mieter behauptet, der Vermieter habe die Hecke beschädigt. Hierin sieht er eine Verletzung seines Eigentums und verlangt deshalb Schadensersatz.

    Entscheidung
    Der Mieter kann vom Vermieter keinen Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung verlangen, denn die Hecke stand zum Zeitpunkt der behaupteten Schädigungshandlung nicht in seinem Eigentum.

    Die Thuja-Pflanzen sind mit dem Einpflanzen wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden und damit in das Eigentum des Vermieters als Grundstückseigentümer übergegangen. Der Mieter konnte nicht nachweisen, dass die Pflanzen nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden worden und dadurch als sog. Scheinbestandteile des Grundstücks in seinem Eigentum verblieben wären.

    Für die Frage, ob eine mit einem Grundstück verbundene Sache dessen wesentlicher Bestandteil oder nur ein Scheinbestandteil wird, kommt es entscheidend auf den Willen desjenigen an, der die Verbindung mit dem Grundstück hergestellt hat. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt, in dem die Verbindung hergestellt wurde.

    Grundsätzlich gilt zugunsten des Mieters eine Vermutung, dass die Verbindung von ihm eingebrachter Anlagen regelmäßig nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. Für Pflanzen kann dies nur eingeschränkt gelten, weil diese nach einigen Jahren nur noch unter Schwierigkeiten zu entfernen sind. Das Umpflanzen von Gehölzen ist dann nur mit großem Aufwand und von einem Fachmann durchführbar und birgt auch dann noch das Risiko, dass sie am neuen Standort nicht wieder anwachsen.

  12. 12. Anzüge eines Rechtsanwalts sind keine typische Berufskleidung

    Sachverhalt
    Ein angestellter Rechtsanwalt einer internationalen Wirtschaftsrechtssozietät erwarb mehrere Anzüge, Hemden, Hosen und Schuhe und machte die Kosten hierfür als typische Berufskleidung in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug jedoch und verwies darauf, dass die Kleidungsstücke nicht zu einer (abziehbaren) typischen Berufskleidung gehörten.

    Entscheidung
    Das Finanzgericht Hamburg lehnte einen Werbungskostenabzug ebenfalls ab und erklärte, dass Kosten für bürgerliche Kleidung grundsätzlich Kosten der Lebensführung darstellen, deren steuerlicher Abzug selbst dann nicht möglich ist, wenn die Kleidungsstücke unzweifelhaft ausschließlich im Beruf getragen werden. Ein Kostenabzug für Kleidung ist bereits dann ausgeschlossen, wenn die private Benutzung möglich und üblich ist.

    Die Kleidungsstücke im Streitfall waren nicht der (abziehbaren) typischen Berufskleidung zuzurechnen, sondern zählten zur allgemeinen Herrenmode, die auch bei besonderen privaten Anlässen getragen werden kann. Eine private Nutzungsmöglichkeit konnte nicht so gut wie ausgeschlossen werden, sodass ein Kostenabzug nicht in Betracht kam.

  13. 13. Einkommensteuerliche Behandlung von Preisgeldern im Fokus

    Wann unterliegen Preisgelder der Einkommensteuer? Zentrale Voraussetzung hierfür ist, dass sie untrennbar mit einer einkommensteuerlichen Einkunftsart zusammenhängen.

    Wann Preisgelder der Einkommensteuer unterliegen und wann sie steuerfrei bezogen werden können, hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main mit Verfügung vom 14.5.2014 dargelegt. Folgende Aspekte der Weisung sind besonders hervorzuheben:

    • Preisgelder sind steuerpflichtig, wenn sie in einem untrennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart des Einkommensteuergesetzes stehen; dies ist anzunehmen, wenn die Preisverleihung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat und sowohl Ziel als auch Folge der ausgeübten Tätigkeit ist (z. B. bei Ideenwettbewerben von Architekten). Diese Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn der Preisträger ein besonderes Werk geschaffen oder eine besondere Leistung erbracht hat, um den Preis zu erzielen.
    • Steuerpflichtige Preisgelder sind ferner gegeben, wenn es sich um eine werbewirksame Auszeichnung im Rahmen von betriebs- oder berufsbezogenen Ausstellungen handelt oder um Geldpreise mit Zuschusscharakter, die vom Preisträger im Rahmen seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verwendet werden müssen (z. B. zweckgebundene Filmpreise zur Herstellung neuer Filme).
    • Preisgelder sind hingegen steuerfrei, wenn der Preis ein Lebenswerk oder Gesamtschaffen würdigt, die Persönlichkeit des Preisträgers ehrt, eine persönliche Grundhaltung auszeichnet oder eine Vorbildfunktion herausstellt. In diesen Fällen besteht kein Zusammenhang mit einer Einkunftsart.

    Ob ein Preis mit einer Einkunftsart zusammenhängt oder der privaten (nicht steuerbaren) Sphäre zuzurechnen ist, muss anhand der Ausschreibungsbedingungen des Preises und den Zielen entschieden werden, die der Preisverleihung zugrunde liegen.

  14. 14. Rettungsschwimmer der DLRG: Übungsleiterpauschale anwendbar

    Rettungsschwimmer der DLRG stehen in keinem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis und erzielen sonstige Einkünfte. Die Übungsleiterpauschale von 2.400 EUR ist anwendbar.

    Kein Arbeitsverhältnis
    Rettungsschwimmer stehen in keinem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis mit ihren Einsatzgemeinden, da sie ihnen gegenüber weder ihre Arbeitskraft schulden (keine direkte vertragliche Vereinbarung) noch von den Gemeinden ausgewählt werden. Auch besteht kein Arbeitsverhältnis zwischen der DLRG und den Rettungsschwimmern, da letztere keinen Arbeitserfolg gegenüber einem Arbeitgeber erbringen, sondern die Satzungsziele der DLRG freiwillig verwirklichen. Sie müssen sich zudem für den Krankheitsfall selbst versichern und werden von der DLRG nicht rechtlich belangt, wenn sie ihrem Dienst fernbleiben – beides spricht gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses.

    Einordnung als sonstige Einkünfte
    Die Einkünfte der Rettungsschwimmer stellen stattdessen sonstige Einkünfte aus Leistungen dar, für die eine Freigrenze von 256 EUR pro Jahr gilt. Zudem unterliegen die Einnahmen in vollem Umfang der Übungsleiterpauschale von derzeit 2.400 EUR pro Jahr, da auch von der DLRG erbrachte Sofortmaßnahmen gegenüber Verunglückten unter die gesetzlich begünstigte „Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen“ fallen. Die bezogenen Vergütungen müssen nicht auf Einsatz- und Bereitschaftszeiten der Rettungsschwimmer aufgeteilt werden, sondern fallen komplett unter die Pauschale.

  15. 15. Ausflüge kleiner Betriebseinheiten sind nicht unfallversichert

    Die Unfallversicherung für Arbeitnehmer umfasst auch betriebliche Veranstaltungen, wenn diese allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen. Ein betrieblicher Ausflug einer kleinen Gruppe von Mitarbeitern ist dagegen nicht versichert, hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.

    Hintergrund
    Eine Angestellte der Deutschen Rentenversicherung Hessen arbeitet in einer Dienststelle in Nordhessen. Zusätzlich zum Weihnachtsumtrunk der gesamten Dienstelle mit 230 Mitarbeitern war es den Unterabteilungen gestattet, eigene Weihnachtsfeiern während der Dienstzeit zu organisieren. Die Abteilung der Klägerin führte eine Wanderung durch, an welcher 10 der insgesamt 13 Personen teilnahmen. Bei diesem Ausflug stürzte die Frau und verletzte sich an Ellenbogen und Handgelenk.

    Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass die Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offen gestanden habe.

    Unfallversichert, wenn alle Beschäftigten teilnehmen können
    Die Darmstädter Richter gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Ist die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung freiwillig, kann sie dennoch der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden, weil solche Veranstaltungen den Zusammenhalt in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung zu fördern geeignet sind. Diese Ausweitung des Versicherungsschutzes durch die Rechtsprechung sei eng zu begrenzen. Voraussetzung sei daher, dass die Veranstaltung von der Unternehmensleitung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werde und allen Beschäftigten offen stehe. Bei großen Betrieben könne an die Stelle des Gesamtbetriebes eine einzelne Abteilung treten.

    Bei kleinen Abteilungen nochmal prüfen!
    Bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen mit etwa 2.350 Beschäftigten wäre dies die örtliche Dienststelle der Klägerin mit ca. 230 Beschäftigten, nicht aber eine kleine Unterabteilung mit lediglich 13 Mitarbeitern. Zudem wiesen die Richter darauf hin, dass mit der Wahl einer Aktivität, die von vornherein nur für einen eng begrenzten Personenkreis umsetzbar sei, kein Unfallversicherungsschutz herbeigeführt werden könne.

  16. 16. Kindergeld trotz Wegfalls der Meldung als Arbeitsuchender

    Stellt die Arbeitsagentur die Vermittlung mangels einer Pflichtverletzung des Kindes zu Unrecht ein, besteht die Meldung als Arbeitsuchender unbefristet fort.

    Hintergrund
    Zu entscheiden war, ob der 20-jährige Sohn als arbeitsuchendes Kind für das Kindergeld zu berücksichtigen ist.

    Der Sohn war seit April 2009 bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet. Letztmals im August 2009 setzte er sich mit der Agentur in Verbindung. Anfang Dezember nahm er einen Termin bei der Agentur ohne Angabe von Gründen nicht wahr. Die von der Agentur versandte Mitteilung, sie beabsichtige, die Arbeitsvermittlung einzustellen, blieb unbeantwortet. Darauf fertigte die Agentur unter dem 5.1.2010 eine Verfügung, mit der sie die Arbeitsvermittlung einstellte. Mit Wirkung vom 11.1.2010 meldete sie den Sohn aus der Arbeitsvermittlung ab.

    Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom November 2010 ab Februar 2010 auf, weil der Sohn bei der Agentur nicht mehr als arbeitsuchendes Kind gemeldet sei. Zugleich forderte sie den Vater auf, das für den Streitzeitraum gewährte Kindergeld zu erstatten.

    Das Finanzgericht gab der Klage mit der Begründung statt, der Vater bestreite den Zugang der Einstellungsverfügung, die damit nicht wirksam bekannt gegeben worden sei. Der Status als arbeitssuchend sei daher nicht entfallen.

    Entscheidung
    Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts besteht allein wegen des Fehlens einer wirksam bekanntgegebenen Einstellungsverfügung die Meldung als Arbeitsuchender nicht zeitlich unbefristet fort. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob das Kind die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Führt diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Agentur die Vermittlung zu Recht eingestellt hat, entfällt der Kindergeldanspruch mit Ablauf des Monats, in dem das arbeitsuchende Kind von der Agentur aus der Vermittlung abgemeldet wurde. Sollte die Agentur die Vermittlung hingegen zu Unrecht eingestellt haben, bestehen die Meldung und damit der Kindergeldanspruch zeitlich unbefristet fort.

    Die Pflicht zur Vermittlung des Arbeitsuchenden ist – anders als früher – nicht mehr auf 3 Monate beschränkt; sie besteht grundsätzlich unbefristet fort. Die Agentur kann allerdings die Vermittlung einstellen, wenn der Arbeitsuchende seine Pflichten – Einreichung von Unterlagen, Einhaltung der der Eingliederungsvereinbarung oder der ihm durch Verwaltungsakt auferlegten Eigenbemühungen – ohne wichtigen Grund nicht erfüllt. Als „Sanktion“ sieht das Gesetz für diesen Fall eine „Vermittlungssperre“ für 12 Wochen vor. Entscheidend für den Fortbestand der Arbeitsuchendmeldung ist daher, ob das Kind eine entsprechende Pflichtverletzung begangen hat.

    Der Bundesfinanzhof betont, dass – anders als früher – nicht mehr bei jeglicher mangelnder Mitwirkung die Vermittlung eingestellt werden kann. Nunmehr ist erforderlich, dass einer der gesetzlich genannten Fälle (mangelnde Einreichung von Unterlagen, Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung oder die auferlegten Eigenbemühungen) vorliegt. Damit berechtigt nicht mehr jede Terminversäumnis zur Einstellung der Vermittlung, sondern nur, wenn z. B. die Pflicht zum Erscheinen in der Eingliederungsvereinbarung festgelegt ist.