Privatbereich

1. Wenn Ehegatten Vermögen übertragen: Achtung Schenkungsteuer

2.Unterhaltsaufwendungen: Ist die Opfergrenze bei im Haushalt lebenden volljährigen Kindern anwendbar?

3.Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Vielleicht ist doch der Splittingtarif anwendbar?

4.Welche Berufskleidung ist typisch für einen Orchestermusiker?

5.Kindergeld darf bei Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückgefordert werden

6.Sind Studiengebühren einer privaten Hochschule als Sonderausgaben abziehbar?

7.Muss eine Spende immer einen Inlandsbezug aufweisen?

8.Handwerkerleistung: Zahlt die Versicherung alles, kann nichts steuerlich geltend gemacht werden

9.Kündigung wegen Eigenbedarf: Mieter darf Widerspruch ankündigen

10.Untervermietung an Touristen: Vor der Kündigung steht die Abmahnung

11.Stilllegung eines Müllschluckers ist keine Modernisierung

12.Baum fällen: Wann liegt eine bauliche Veränderung vor?

13.Warum auf einem Tiefgaragenstellplatz nur Autos stehen dürfen

14.Einbruch: Welche Folgen muss die Hausratversicherung beseitigen?

15.Wassereinbruch im Keller: Verkäufer muss über diesen Mangel aufklären

16.Unterhalt: Vorlage des Steuerbescheids reicht nicht – es muss auch noch die Steuererklärung sein

17.Nachbarschaftshilfe: Wer haftet für Schäden?

18.Mietwagen: Versicherung muss nur das günstigste Angebot bezahlen

 

1.  Wenn Ehegatten Vermögen übertragen: Achtung Schenkungsteuer

 

Überträgt ein Ehegatte Vermögen von seinem
Konto auf ein Konto des anderen Ehegatten, liegt grundsätzlich ein
schenkungsteuerpflichtiger Erwerb vor. Dies gilt nicht, wenn dem empfangenden
Ehegatten das Guthaben im Innenverhältnis bereits ganz oder teilweise
zuzurechnen war. Dafür trägt er die Feststellungslast.

 

Hintergrund

Der Ehemann (E) eröffnete bei einer Schweizer Bank ein auf ihn allein lautendes
Konto, für das die Ehefrau (F) eine Vollmacht besaß. Später eröffnete auch F
bei der Bank ein auf sie allein lautendes Konto. Auf dieses übertrug E den
gesamten Vermögensstand seines Kontos in Höhe von 800.000 EUR.

Ferklärte einen steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 400.000 EUR, da ihr die
Hälfte des Vermögens bereits vor der Übertragung zugestanden habe. Das
Finanzamt legte dagegen bei der Berechnung der Schenkungsteuer den gesamten
übertragenen Vermögenswert von 800.000 EUR zugrunde. Das Finanzgericht schloss
sich dieser Auffassung an, da F kein entsprechendes Treuhand- oder
Ehegatteninnenverhältnis nachgewiesen habe.

 

Entscheidung

Vor dem Bundesfinanzhof hatte F ebenfalls keinen
Erfolg.

Bei einem Einzelkonto ist in der Regel davon
auszugehen, dass dem Kontoinhaber das Guthaben allein zusteht. Das gilt grundsätzlich
auch bei Ehegatten. Diese können jedoch im Innenverhältnis eine
Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, vereinbaren.
Leisten z. B. beide Ehegatten Einzahlungen auf ein Konto und sind sie sich
einig, dass die Ersparnisse beiden zugutekommen sollen, steht ihnen die
Forderung gegen die Bank im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen zu.

Im vorliegenden Fall war jedoch das Guthaben des E nur
ihm als Einzelinhaber des Kontos zuzurechnen. F konnte nicht nachweisen, dass
ihr nach einer Absprache mit E die Hälfte zugestanden habe und E ihre
Beteiligung lediglich treuhänderisch für sie verwaltet habe. Zwar gab F an,
Geld von ihrem eigenen Konto abgehoben und dann auf das Konto des E eingezahlt
zu haben. Diese Angaben erwiesen sich jedoch als widersprüchlich.

 

 

 

2.  Unterhaltsaufwendungen: Ist die Opfergrenze bei im Haushalt lebenden volljährigen Kindern anwendbar?

 

Beim Abzug von Unterhaltsleistungen kommt
grundsätzlich die Opfergrenze zur Anwendung. Das gilt jedoch nicht bei Kindern,
die das 21. Lebensjahr vollendet haben, mit dem Unterhaltsleistenden in einem
Haushalt leben und eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft vorliegt.

 

Hintergrund

Der Kläger machte für seine Söhne Unterhaltsleistungen i. H. v. 16.008 EUR als
außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt ließ jedoch nur 9.216 EUR zum
Abzug zu, weil es die Opfergrenze anwendete. Gegen die Anwendung dieser
Opfergrenze wendet sich der Kläger. Seine Begründung: Nach der Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs ist die Opfergrenze bei Unterhaltsleistungen an Personen,
mit denen eine Haushaltsgemeinschaft (sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft)
besteht, nicht mehr anwendbar.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied jedoch zuungunsten des Klägers und wies die Klage als
unbegründet zurück. Unterhaltsleistungen können nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs nur dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt
werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des
Leistenden stehen. Diesem müssen nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die
angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben. Diese
Opfergrenze wendet das Finanzgericht auch im vorliegenden Fall an. Denn seiner
Auffassung nach liegt in der einkommensabhängigen Berechnung der Opfergrenze
kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz oder das Gebot zum Schutz von Ehe
und Familie.

3. Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Vielleicht ist doch der Splittingtarif anwendbar?

 

Den Splittingtarif gibt es eigentlich nur
für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften, nicht jedoch für
nichteheliche Lebensgemeinschaften. So hat zumindest das Finanzgericht Münster
entschieden. Jetzt muss sich der Bundesfinanzhof mit der Sache befassen.

 

Hintergrund

Die Kläger leben in einer nichtehelichen verschiedengeschlechtlichen
Lebensgemeinschaft, zusammen mit 3 gemeinsamen Kindern und einem weiteren Kind
der Klägerin. Für das Jahr 2012 reichten die Kläger jeweils eigene Steuererklärungen
ein. Gegen ihre Steuerbescheide legten sie jeweils Einspruch ein und
beantragten die Zusammenveranlagung und die Anwendung des Splittingtarifs. Das
Finanzamt lehnte jedoch eine Zusammenveranlagung ab.

 

Entscheidung

Auch vor dem Finanzgericht hatten die Kläger keinen Erfolg. Das Gericht war der
Auffassung, dass die Zusammenveranlagung und damit auch der Splittingtarif nur
Partnern gewährt werden kann, die in einer rechtlich institutionalisierten Form
der Partnerschaft zusammenleben. Das ist aber nur der Fall bei
gleichgeschlechtlichen Partnern, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
leben, und bei verschiedengeschlechtlichen Paaren, die verheiratet sind. Nichteheliche
Lebensgemeinschaften können deshalb die Zusammenveranlagung und den
Splittingtarif nicht in Anspruch nehmen.

 

 

 

4.Welche Berufskleidung ist typisch für einen Orchestermusiker?

 

Leichenbestatter und Oberkellner dürfen
ihre Aufwendungen für schwarze Anzüge steuerlich geltend machen, ein
Orchestermusiker darf das nicht. Denn bei ihm gehören ein schwarzes Sakko und
schwarze Hosen nicht zur typischen Berufskleidung.

 

Hintergrund

Der Kläger ist als Musiker bei einem Philharmonischen Orchester angestellt. Bei Konzerten
muss er bestimmte Kleidung tragen, insbesondere schwarze Hosen und schwarzes
Sakko. Der Arbeitgeber zahlt ihm monatlich ein lohnsteuerpflichtiges
Kleidergeld. Die Kosten für Sakko und Hosen machte der Kläger in seiner
Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte den
Abzug der Aufwendungen jedoch ab, da die Kleidungsstücke keine typische
Berufskleidung sind.

 

Entscheidung

Auch das Finanzgericht lehnte eine Anerkennung der Kosten ab. Das schwarze Sakko und
die schwarzen Hosen gehören beim Kläger zur bürgerlichen Kleidung und stellen
keine Berufskleidung dar. Zwar sind bei einem Leichenbestatter oder einem
Oberkellner schwarze Anzüge typische Berufskleidung. Im Gegensatz zum Kläger
soll die Kleidung bei diesen Berufen jedoch eine herausgehobene Position
unterstreichen. Beim Kläger dient die Kleidung dagegen nur dem festlichen
Erscheinungsbild des gesamten Orchesters. Darüber hinaus kann er diese Kleidung
auch zu privaten festlichen Anlässen tragen.

Eine private Nutzung der Kleidungsstücke hat der Arbeitgeber nicht untersagt. Eine
Aufteilung der gemischt veranlassten Aufwendungen kommt nicht in Betracht, weil
die Anschaffung bürgerlicher Kleidung grundsätzlich vom Werbungskostenabzug
ausgeschlossen ist.

5. Kindergeld darf bei Verletzung der Mitwirkungspflicht zurückgefordert werden

 

Hat der Kindergeldberechtigte seine
Mitwirkungspflichten verletzt, indem er eine Schulbescheinigung zu spät vorgelegt
hat, und ist dadurch der Rückforderungsbescheid bestandskräftig geworden, ist
die Familienkasse nicht zum Billigkeitserlass der Rückforderung verpflichtet.

 

Hintergrund

Die Mutter bekam für ihren volljährigen Sohn von August 2012 bis Juli 2014 Kindergeld.
Im Sommer 2014 forderte die Familienkasse sie auf, eine Schulbescheinigung bzw.
einen Nachweis über die Beendigung der Schulausbildung ihres Sohnes vorzulegen.
Darauf reagierte die Mutter trotz mehrerer Aufforderungen nicht. Deshalb hob
die Familienkasse die Kindergeldfestsetzungen auf und forderte das Kindergeld
von 5.160 EUR zurück. Erst 4 Monate später legte die Mutter im Rahmen eines
Einspruchs die gewünschten Nachweise vor. Nachdem die Familienkasse die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und den Einspruch als
unzulässig verworfen hatte, beantragte die Mutter den Erlass der
Kindergeld-Rückforderung aus Billigkeitsgründen.

 

Entscheidung

Auch das Finanzgericht lehnte einen Erlass aus Billigkeitsgründen ab, da die
Familienkasse nicht zum Erlass der Kindergeld-Rückforderung verpflichtet ist.
Das gilt auch dann, wenn das Kindergeld bereits auf SGB II-Leistungen angerechnet
wurde. Der Grund: Die kindergeldberechtigte Mutter hat ihre
Mitwirkungspflichten verletzt, indem sie die Schulbescheinigung zu spät
vorgelegt hat. Deshalb ist der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid
bestandskräftig geworden. Ihr wäre es auch möglich und zumutbar gewesen,
hiergegen rechtzeitig Einspruch einzulegen.

 

 

 

6.  Sind Studiengebühren einer privaten Hochschule als Sonderausgaben abziehbar?

 

Besucht das Kind eine private Schule,
können die Eltern das gezahlte Schulgeld als Sonderausgaben abziehen. Ob das
auch bei Schulgeldzahlungen für eine private Hochschule gilt, muss jetzt der
Bundesfinanzhof klären.

 

Hintergrund

Die Tochter des Klägers studierte nach ihrem Abitur an einer nichtstaatlichen
akademischen Bildungseinrichtung. Diese war als Fachhochschule staatlich
anerkannt und finanziert sich im Wesentlichen durch Studienentgelte. Der Kläger
machte die von ihm für das Wintersemester 2013/2014 getragenen Entgelte in Höhe
von 3.555 EUR als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte den
Sonderausgabenabzug jedoch ab, da die Fachhochschule keine allgemein- bzw.
berufsbildende Schule ist.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht gewährte ebenfalls keinen
Sonderausgabenabzug für das gezahlte Schulgeld und wies die Klage ab.

Schulgelder für den Besuch einer Privatschule sind
grundsätzlich in Höhe von 30 %, maximal 5.000 EUR je Kind und Jahr als
Sonderausgaben abziehbar. Allerdings sind nur Zahlungen an allgemeinbildende
und berufsausbildende Schulen begünstigt. Es muss sich also um Privatschulen
handeln, deren Schulbesuch zu einem anerkannten Schul- oder Berufsabschluss
führt. Mit dem Studiengang “Bachelor of Science” wird jedoch nur ein
akademischer Grad verliehen. Deshalb liegt kein anerkannter Berufsabschluss
vor.

Der Argumentation des Klägers, dass auch Hochschulen
unter den gesetzlichen Begriff der Schule fallen und durch den an der
Fachhochschule angebotenen Studiengang ein allgemein- bzw. berufsbildender
Schul- oder Berufsabschluss erreicht werden kann, folgte das Gericht nicht.

7. Muss eine Spende immer einen Inlandsbezug aufweisen?

 

Trägt die Tätigkeit eines ausländischen
Empfängers einer Spende zur Ansehenssteigerung Deutschlands bei, darf eine
Spende steuerlich geltend gemacht werden.

 

Hintergrund

Die Klägerin spendete an die Pfarrgemeinschaft A mit Sitz in Rumänien 15.000 EUR.
Diesen Betrag machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Das
Finanzamt gewährte den beantragten Abzug jedoch nicht. Seiner Auffassung nach
fehlte es an einem Inlandsbezug.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht war anderer Meinung und entschied, dass die Spende zu Unrecht
nicht anerkannt wurde. Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke
können insgesamt bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben
geltend gemacht werden. Voraussetzung für den Abzug ist, dass diese Zuwendungen
an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse geleistet werden,
die in einem Mitgliedstaat der EU oder EWR steuerbefreit wäre, wenn sie inländische
Einkünfte erzielen würde. Nach dem Inlandsbezug muss die Tätigkeit des
Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke
auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen können. Im
vorliegenden Fall ist das Finanzgericht der Auffassung, dass die Tätigkeit der
Zuwendungsempfängerin zur Ansehenssteigerung Deutschlands beiträgt. Unter
Beachtung ihrer Satzung und da es sich um eine kirchliche Einrichtung handelt,
ist das offenkundig.

 

 

 

8.
Handwerkerleistung:
Zahlt die Versicherung alles, kann nichts steuerlich geltend gemacht werden

 

Wird die Rechnung eines Handwerkers wegen
eines Schadens von einer Versicherung beglichen, kann der Steuerzahler die
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen.

 

Hintergrund

Die Klägerin musste in ihrer Wohnung einen Wasserschaden reparieren lassen. Die
Handwerkerkosten beliefen sich auf 3.224 EUR. Zunächst bezahlte die Klägerin
die Rechnung, den entsprechenden Betrag bekam sie allerdings später von der
Versicherung ersetzt. In ihrer Steuererklärung machte die Klägern für den
Rechnungsbetrag die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend, 20 % der
Aufwendungen, maximal 1.200 EUR. Sie verwies darauf, dass sie
Versicherungsbeiträge zahlen müsste, die sie steuerlich nicht absetzen könnte.
Das Finanzamt lehnte den Abzug der Handwerkerkosten jedoch ab.

 

Entscheidung

Auch vor dem Finanzgericht hatte die Klägerin keinen Erfolg mit ihren Argumenten.
Denn nach Ansicht der Richter hat sie keinen Anspruch auf die Steuerermäßigung,
weil sie wirtschaftlich nicht belastet ist. Die von ihr geltend gemachten
Handwerkerleistungen sind zwar grundsätzlich steuerlich begünstigt. Das Gesetz
geht aber davon aus, dass nur Zahlungen abzugsfähig sind, die die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen mindern. Da die Klägerin die
Handwerkerkosten komplett von der Versicherung erstattet bekommen hat, ist sie
nicht mehr wirtschaftlich belastet. Die Höhe der Versicherungsbeiträge sah das
Finanzgericht hier als unerheblich an.

9. Kündigung wegen Eigenbedarf: Mieter darf Widerspruch ankündigen

 

Soll eine vermietete Wohnung verkauft
werden, darf der Mieter dieser Wohnung gegenüber einem Kaufinteressenten äußern,
dass er eine eventuelle Eigenbedarfskündigung nicht akzeptieren wird. Der
Mieter verletzt dadurch nicht seine Pflichten aus dem Mietvertrag.

 

Hintergrund

Der Vermieter einer Wohnung möchte diese verkaufen. Gegenüber Kaufinteressenten
hatte der Mieter angekündigt, einer eventuellen Eigenbedarfskündigung zu
widersprechen. Nach einer Abmahnung wegen dieses Verhaltens kündigte der
Vermieter das Mietverhältnis zunächst ordentlich, anschließend nochmals
fristlos, hilfsweise ordentlich.

 

Entscheidung

Das Amtsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die
Kündigungen unwirksam sind, weil dem Mieter keine erheblichen
Pflichtverletzungen nachgewiesen werden konnten.

Dass der Mieter einem möglichen Eigenbedarf
widersprochen haben soll, stellt keine Vertragspflichtverletzung dar. Dem
Mieter ist es gestattet, einen Kaufinteressenten darauf hinzuweisen, dass er
nicht bereit ist, die Wohnung auch bei einer Eigenbedarfskündigung des Käufers
freiwillig zu verlassen. Denn ein Mieter darf sich gegen eine Eigenbedarfskündigung
wehren, indem er den Eigenbedarf bezweifeln und der Kündigung widersprechen
kann. Das darf der Mieter einem Erwerber auch mitteilen.

 

10.  Untervermietung an Touristen: Vor der Kündigung steht die Abmahnung

 

Ein Mieter darf seine Wohnung
grundsätzlich nicht über entsprechende Portale an Touristen untervermieten. Tut
er dies doch, riskiert er eine Kündigung. Bevor der Vermieter kündigen darf,
muss er den Mieter allerdings abmahnen.

 

Hintergrund

Die Mieter einer Wohnung hatten diese dreimal für jeweils maximal eine Woche an
Touristen untervermietet. Ihre Wohnung hatten sie über ein entsprechendes
Internetportal angeboten. Die Vermieterin der Wohnung kündigte am 25.8.2015 das
Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich, und zwar wegen unerlaubter
Gebrauchsüberlassung an Dritte. Am 27.8.2015 löschten die Mieter ihre
Vermietungsanzeige im Internetportal. Die Vermieterin verlangt von den Mietern
die Räumung der Wohnung.

Die Mieter wehren sich gegen die Kündigung, da die Vermieterin vor der Kündigung
keine Abmahnung ausgesprochen hatte.

 

Entscheidung

Vor Gericht bekamen die Mieter Recht. Es entschied,
dass sowohl die fristlose als auch die ordentliche Kündigung unwirksam sind.

Zwar liegt in der Vermietung der Wohnung an Touristen
eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung an Dritte vor. Diese stellt einen
wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Es fehlt jedoch eine
vorherige Abmahnung.

Dass eine Abmahnung nicht erfolgversprechend gewesen
wäre, kann nicht angenommen werden. Die Mieter haben ihre Vermietungsanzeige
unmittelbar nach der Kündigung gelöscht. Das lässt darauf schließen, dass sie
dies auch bei einer Abmahnung getan hätten.

Darüber hinaus liegen auch keine besonderen Gründe
vor, die eine Abmahnung entbehrlich gemacht hätten. Über die unberechtigte
Gebrauchsüberlassung hinaus müssten weitere Umstände hinzutreten, die den
Vertragsverstoß als besonders schwerwiegend erscheinen lassen. Dies ist hier
nicht der Fall.

Da die Abmahnung fehlte, konnte die Kündigung nicht
wirksam sein. Die ungenehmigte Untervermietung an Touristen ist zwar eine
Pflichtverletzung, die hier auch schuldhaft war. Wegen der unterlassenen
Abmahnung fehlt es aber an einer hinreichenden Erheblichkeit der Pflichtverletzung.

 

11. Stilllegung eines Müllschluckers ist keine Modernisierung

 

Führt der Vermieter
Modernisierungsmaßnahmen durch, darf er unter bestimmten Voraussetzungen eine
Modernisierungsmieterhöhung verlangen. Wird jedoch ein Müllschlucker in einem
Wohnhaus stillgelegt, stellt dies keine Modernisierung dar.

 

Hintergrund

In einem Wohnhaus befand sich ein Müllschlucker.
Dieser wurde stillgelegt. Stattdessen erweiterte der Vermieter den Müllplatz in
der Außenanlage und richtete eine Recyclingsammelstelle ein. Dieses Vorhaben
hatte der Vermieter vorher als Modernisierungsmaßnahme angekündigt.

Daraufhin verlangte der Vermieter von der Mieterin
einer Wohnung eine Modernisierungsmieterhöhung von 4,70 EUR pro Monat. Die Mieterin
war hiermit nicht einverstanden und verlangt die Feststellung, dass sich die
Miete nicht erhöht hat.

Entscheidung

Das Gericht entschied zugunsten der Mieterin, dass die
Mieterhöhung unwirksam war. Denn die Stilllegung des Müllschluckers ist keine
Modernisierungsmaßnahme, die eine Mieterhöhung rechtfertigte.

Zum einen handelt es sich nicht um eine Maßnahme zur
nachhaltigen Einsparung von Endenergie (energetische Modernisierung). Zum
anderen liegt auch keine Maßnahme zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts
der Mietsache oder zur dauerhaften Verbesserung der allgemeinen
Wohnverhältnisse vor. Denn immerhin muss nun der Mieter seinen Müll selbst zu
den Müllbehältern nach unten bringen. Die Vergrößerung des vorhandenen
Müllplatzes ist nur ein Ausgleich für die Schließung des Müllschluckers.

 

12. Baum fällen: Wann liegt eine bauliche Veränderung vor?

 

Prägt ein Baum den Charakter einer
Gartenanlage, dürfen die Wohnungseigentümer den Baum nicht ersatzlos fällen
lassen. Denn in diesem Fall liegt eine bauliche Veränderung vor.

 

Hintergrund

Die Wohnungseigentümer beschlossen, eine Eiche ersatzlos fällen zu lassen. Ein
Sachverständiger hatte nämlich festgestellt, dass auf Dauer die Bruchsicherheit
nicht gewährleistet ist. Deshalb sind eine Kürzung der Krone sowie der Einbau
einer Gurtsicherung erforderlich – das allerdings erst in 5 Jahren. Der Baum
ist 90 Jahre alt, 28 Meter hoch und die Krone hat einen Durchmesser von 26
Metern. Neben der Eiche gibt es nur noch 2 andere Laubbäume auf dem Grundstück.

Ein Wohnungseigentümer erhob gegen den Beschluss über die Baumfällung
Anfechtungsklage.

 

Entscheidung

Die Klage des Wohnungseigentümers hatte Erfolg.

Die Begründung der Richter: Änderungen einer
vorhandenen gärtnerischen Gestaltung sind regelmäßig eine bauliche Veränderung,
soweit sie über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung einer
Gartenanlage in Form der üblichen Gartenpflege hinausgehen. Wird ein Baum
ersatzlos gefällt, stellt dies allerdings nur dann eine bauliche Veränderung
dar, wenn der Baum für die Gartenanlage einen prägenden Charakter hat. Dies sah
das Gericht hier als gegeben an, weil der Baum von großem Wuchs und nur einer
von 3 Laubbäumen auf dem Grundstück war.

Darüber hinaus widerspricht der Beschluss
ordnungsgemäßer Verwaltung, weil das Fällen keine ordnungsgemäße Instandsetzung
ist. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen könnte die Bruchgefahr
durch andere Maßnahmen beseitigt werden.

Die Eigentümer haben zwar bei der Beschlussfassung
über Sanierungsmaßnahmen einen weiten Ermessensspielraum. Die Beseitigung des
Baums ohne Ersatzanpflanzung stellt jedoch gar keine Instandsetzung des Baums
dar. Diese Maßnahme ist deshalb im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt.

 

13. Warum auf einem Tiefgaragenstellplatz nur Autos stehen dürfen

 

Auf einem Stellplatz in der Tiefgarage
dürfen nur Fahrzeuge und Zubehör abgestellt werden. Das Lagern von Getränkekisten
ist nicht erlaubt, da dies über den zulässigen Gebrauch hinausgeht.

 

Hintergrund

Die Mieter einer Wohnung lagern auf ihren zur Wohnung gehörenden
Tiefgaragenstellplätzen auch Getränkekisten. Die Stellplätze sind innerhalb der
Tiefgarage offen zugänglich und nur durch Stützpfeiler von daneben liegenden
Stellplätzen abgetrennt. An der Stirnseite befindet sich eine Wand. Der
Vermieter hatte die Mieter mehrfach aufgefordert, die Kisten zu entfernen. Er
begründete dies damit, dass sonst der Brandschutz nicht gewährleistet ist. Die
Mieter lehnten die Entfernung der Getränkekisten ab.

 

Entscheidung

Vor Gericht hatte der Vermieter mit seiner
Unterlassungsklage Erfolg. Zum einen stellten die Richter fest, dass das
Abstellen von Getränkekisten ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache ist.
Der Vermieter muss die Nutzung der Tiefgarage zum generellen Abstellen von
Gegenständen – ausgenommen Fahrzeuge und deren Zubehör – nicht dulden, wenn
nichts anderes im Mietvertrag vereinbart ist. Getränkekisten sind nicht als
Zubehör des Fahrzeugs zu werten.

Zum anderen hat der Vermieter ein berechtigtes
Interesse daran, Brandgefahren in der Tiefgarage zu vermeiden. Auch wenn sich
durch die Getränkekisten im Einzelfall die Brandgefahr nicht erhöht, hat das
Abstellen von Gegenständen durch die Mieter auf ihrem Stellplatz eine negative
Vorbildfunktion für weitere Mieter. Diese muss der Vermieter aus
feuerpolizeilichen Gründen nicht dulden.

Schließlich ist es den Mietern zuzumuten, die
Getränkekisten in ihrem Keller oder in der Wohnung abzustellen und einzelne
Flaschen zu ihrem Auto zu bringen.

 

 

 

14. Einbruch: Welche Folgen muss die Hausratversicherung beseitigen?

 

Für Schäden an Wohnung und Hausrat durch
einen Einbruch kommt grundsätzlich die Hausratversicherung auf. Doch oft haben
die Geschädigten eine falsche Vorstellung davon, welche Reparaturen die
Versicherung schuldet und wie perfekt das Resultat der Reparatur sein muss.

 

Hintergrund

Nach einem versuchten Einbruchsdiebstahl in das Haus des Klägers mussten u. a. 2
beschädigte Terrassentüren im Wohnzimmer repariert werden. Der Kläger war der
Meinung, dass die Schäden durch die Reparatur nicht hinreichend beseitigt
worden waren. Er bemängelte Oberflächenunebenheiten, leichte Unterschiede im
Glanzgrad bei dem reparierten Kunststoff und eine leichte Welligkeit der
Dichtungen, die mit bloßem Auge kaum zu erkennen waren.

 

Entscheidung

Das Gericht war dagegen der Ansicht, dass die Schäden
sachverständig behoben worden waren und wies die Klage ab. Denn die notwendigen
Reparaturkosten sind beschränkt auf den schnellsten, sichersten und zumutbar
billigsten Reparaturweg.

Nach der vorgenommenen Reparatur verblieben die
Fenster im gebrauchsfähigen Zustand, der ohne weitere Reparatur für den Kläger
zumutbar war. Ein optischer Minderwert war nach Einschätzung des Gerichts nicht
gegeben, sodass der Kläger keine Entschädigung verlangen konnte.

 

15.Wassereinbruch im Keller: Verkäufer muss über diesen Mangel aufklären

 

Tritt in den Keller eines Hauses Wasser
ein, liegt ein Sachmangel vor. Über diesen muss der Verkäufer den Kaufinteressenten
aufklären. Das gilt auch dann, wenn der Keller bereits im Jahr 1938 erbaut
wurde.

 

Hintergrund

Der Kläger kaufte vom Beklagten ein Wohnhaus. Im notariellen Kaufvertrag war ein
Gewährleistungsausschluss für Sachmängel vereinbart. Bei der vor dem Verkauf
erfolgten Besichtigung des Kellers wies der Kläger darauf hin, dass er diesen
zu Lagerungszwecken nutzen wolle. Nachdem er die Immobilie in Besitz genommen
hatte, stellte der Kläger massive Feuchtigkeitsschäden fest. Außerdem drang
Wasser in die Kellerräume ein, der Putz an den Wänden platzte großflächig ab.

Der Kläger verweigerte daraufhin weitere Zahlungen auf den Kaufpreis und erklärte
den Rücktritt vom Kaufvertrag. Eine Eintragung des Klägers in das Grundbuch war
zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt.

 

Entscheidung

Nach Ansicht des Gerichts war der Kläger zum Rücktritt
berechtigt, da aufgrund des Zustands des Kellers ein Sachmangel vorliegt. In
diesen dringt konstruktionsbedingt bei Starkregen regelmäßig und großflächig
Wasser ein. Auch wenn der Keller bereits 1938 erbaut wurde, muss nicht
zwangsläufig mit dem Eintritt von Wasser gerechnet werden. Eine Nutzung des
Kellers als Lagerraum ist üblich. Der Käufer darf erwarten, dass ein Keller
trocken bleibt und er ihn nicht bei jedem stärkeren Regen trockenlegen muss.

Auch wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart
ist, haftet im vorliegenden Fall der Verkäufer. Denn er hat den Mangel
arglistig verschwiegen. Der Verkäufer ist nämlich verpflichtet, auf Fragen des
Käufers richtig und vollständig zu antworten. Die Frage des Klägers nach der
Trockenheit des Kellers hatte der Verkäufer bedingt vorsätzlich falsch beantwortet.
Das breitflächige Eindringen von Wasser ist zudem eine Tatsache, die der
Verkäufer sogar ungefragt, erst recht jedoch auf Nachfrage des
Kaufinteressenten, offenbaren muss.

 

 

 

16. Unterhalt: Vorlage des Steuerbescheids reicht nicht – es muss auch noch die Steuererklärung sein

 

Der Unterhaltspflichtige muss Auskunft
über sein Einkommen geben. Mit der Vorlage des Einkommensteuerbescheids hat er
seine Pflicht aber noch nicht erfüllt. Erst mit der Einkommensteuererklärung
kann der Unterhaltsberechtigte das unterhaltsrelevante Einkommen berechnen.

 

Hintergrund

Die Ehefrau hatte Unterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann geltend gemacht. Sie
verlangte als Beleg für die Richtigkeit der Auskünfte des Ehemanns über die
Höhe seines monatlichen Einkommens neben der Vorlage des Einkommensteuerbescheids
auch die Vorlage der Einkommensteuererklärung. Der Ehemann verweigert jedoch
die Vorlage der Einkommensteuererklärung.

 

Entscheidung

Das Oberlandesgericht gab der Ehefrau Recht. Die
Begründung der Richter: Der Unterhaltsschuldner ist verpflichtet, auf Verlangen
des Unterhaltsberechtigten Belege zur Höhe seiner Einkünfte vorzulegen. Diese
Vorlagepflicht ist vom Gesetzgeber so ausgestaltet, dass die vorgelegten Belege
es dem Unterhaltsberechtigten ermöglichen müssen, die Höhe des
unterhaltspflichtigen Einkommens exakt zu bestimmen. Dies wird dem
Unterhaltsberechtigten oft erst durch den Abgleich von Steuerbescheid und
Steuererklärung ermöglicht. Deshalb ist der Unterhaltspflichtige in der Regel
auch zur Vorlage seiner Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Vorlage der
Steuererklärung kann es dann geben, wenn der Unterhaltsverpflichtete ein
schutzwürdiges Interesse an der Zurückhaltung der Steuererklärung plausibel darlegt.
Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

 

17.  Nachbarschaftshilfe: Wer haftet für Schäden?

 

Schön, wenn man sich bei Urlaub oder
Krankheit auf die Hilfe der Nachbarn verlassen kann. Was aber, wenn etwas
passiert und z. B. ein nicht abgedrehter Wasserhahn beim Gartenschlauch zu
einem Wasserschaden führt? Haftet dann der hilfsbereite Nachbar für den
entstandenen Schaden?

 

Hintergrund

Ein Mann goss für seinen Nachbarn den Garten. Als er damit fertig war, drehte er
nur vorne am Schlauch die Spritze ab, nicht aber den Wasserhahn. In der Nacht
löste sich wegen des Wasserrückstaus der Schlauch und das austretende
Leitungswasser lief in das Gebäude des Nachbarn. Dies führte zu Beschädigungen
im Keller. Die Gebäudeversicherung des Hausbesitzers ersetzte zwar den
entstandenen Schaden. Gegenüber der Haftpflichtversicherung des Nachbarn machte
sie aber einen Anspruch in Höhe von 11.691,53 EUR geltend. Diese weigerte sich
jedoch, den Schaden zu regulieren.

 

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Haftpflichtversicherung des Nachbarn für
den Schaden aufkommen muss. Ein Haftungsverzicht kommt hier nicht in Betracht.
Denn für die Annahme eines Haftungsverzichts genügt es nicht, dass der Schaden
bei einem Gefälligkeitserweis entstanden ist. Ebenfalls nicht ausreichend ist,
dass zwischen Schädiger und Geschädigtem persönliche Beziehungen bestehen.

 

18. Mietwagen: Versicherung muss nur das günstigste Angebot bezahlen

 

Nimmt ein Geschädigter das günstige
Mietwagen-Angebot der Haftpflichtversicherung nicht an, sondern wählt er selbst
ein Fahrzeug aus, kann es passieren, dass er auf den höheren Kosten sitzen
bleibt. Denn grundsätzlich muss die Versicherung nur den Preis für das
günstigste Fahrzeug ersetzen.

 

 

 

Hintergrund

Der Kläger wurde unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Die
Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers bot ihm telefonisch an, ihm
einen Mietwagen zu einem günstigen Tagespreis zu vermitteln. Auf dieses Angebot
ging jedoch der Kläger nicht ein. Stattdessen mietete er selbst ein Auto an,
das der Klasse seines eigenen Fahrzeugs entsprach. Dafür entstanden Kosten in
Höhe von 1.632 EUR. Davon bezahlte die Versicherung nur 570 EUR, nämlich den
Betrag, auf den sich das Angebot belief, das sie dem Kläger unterbreitet hatte.

 

Entscheidung

Die Klage auf Erstattung der kompletten
Mietwagenkosten hatte keinen Erfolg – und das in sämtlichen Instanzen. Zuletzt
entschied der Bundesgerichtshof: Für einen Geschädigten gilt das
Wirtschaftlichkeitsgebot. Das bedeutet, dass er bei mehreren möglichen Wegen
den wirtschaftlicheren zur Schadensbehebung wählen muss. Die dem Kläger vorgeschlagenen
Anmietmöglichkeiten waren ihm ohne Weiteres zugänglich gewesen.

Das bedeutet für die Anmietung eines Mietwagens, dass
bei vergleichbaren Ersatzfahrzeugen grundsätzlich nur der Preis für das
günstigste ersetzt werden muss.

Mit der Anmietung des teureren Wagens verstieß der
Kläger gegen dieses Wirtschaftlichkeitsgebot.