Privatbereich

  1. Warum eine Wohnung nicht zur Hälfte an den nichtehelichen Lebenspartner vermietet werden kann
  2. Riester-Rente: Wann dürfen zu Unrecht ausgezahlte Altersvorsorgezulagen zurückgefordert werden?
  3. Privatnutzung mehrerer Dienstwagen: 1 %-Regelung wird mehrfach angewendet
  4. Warum Sie bei einem privaten Telefonat auf einer Dienstreise besser nicht stürzen
  5. Warum die Entschädigung für eine Grundstücksenteignung kein privates Veräußerungsgeschäft ist
  6. Nachlass haftet nicht automatisch vorrangig für Erbschaftsteuerschulden
  7. Mehraktige Berufsausbildung: Wann ist die Erstausbildung abgeschlossen?
  8. Grenzgängereigenschaft: Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort ist mitentscheidend
  9. Wo liegt die erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers?
  10. Bäume und ihre Hinterlassenschaften: Wann muss gefällt werden?
  11. Öffentlicher Dienst: Schließtage ja, Zwangsurlaub nein
  12. Freistellungsphase bei Altersteilzeit: Kein Urlaubsanspruch
  13. Wie werden Stückzinsen im Rahmen der Abgeltungsteuer besteuert?

  1. Warum eine Wohnung nicht zur Hälfte an den nichtehelichen Lebenspartner vermietet werden kann

Verluste aus Vermietung und Verpachtung werden nur anerkannt, wenn ein steuerliches Mietverhältnis vorliegt. Dieses liegt nicht vor, wenn der Eigentümer die Hälfte der gemeinsam bewohnten Wohnung an den Lebensgefährten vermietet.

Hintergrund

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Immobilie, die aus mehreren Wohnungen besteht. Das Obergeschoss bewohnte sie mit ihrem Lebensgefährten L. Dieser überwies ihr monatlich 350 EUR als Miete und Haushaltsgeld in Höhe von 150 EUR. In einem Mietvertrag wurde geregelt, dass Klägerin die Wohnung im Obergeschoss zur Hälfte für 350 EUR inkl. Nebenkosten an L vermietete.

Das Finanzamt erkannte jedoch dieses Mietverhältnis nicht an. Folglich berücksichtigte es den geltend gemachten Verlust nicht.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass zwischen der Klägerin und L kein Mietverhältnis bestand, das steuerlich anerkannt werden konnte. Eine Lebensgemeinschaft ist regelmäßig auch eine Wirtschaftsgemeinschaft. Deren wesentlicher Bestandteil ist das gemeinsame Wohnen, dessen Grundlage nicht ein zivilrechtlicher Vertrag, sondern die persönliche Beziehung der Partner ist. Beide Partner tragen nach ihren Kräften finanziell zur gemeinsamen Lebensführung bei, wozu auch das Wohnen gehört.

Die von der Klägerin als Mieteinnahmen erklärten Zahlungen waren vor diesem Hintergrund als Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung zu werten. Der Verlust aus der „Vermietung“ des Obergeschosses war damit steuerlich unbeachtlich.

  • 2. Riester-Rente: Wann dürfen zu Unrecht ausgezahlte Altersvorsorgezulagen zurückgefordert werden?

Nachdem ein Altersvorsorgevertrag abgewickelt ist, kann die ZfA rechtsgrundlos geleistete Zulagen zurückfordern. Das gilt auch dann, wenn der Anbieter die Zulagen fehlerhaft beantragt hat, die Auszahlung also auf seinem Fehlverhalten beruht.

Hintergrund

Die Klägerin X schloss bei der B-AG (Anbieter) einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag über eine sog. Riester-Rente ab. In sämtlichen Zulageanträgen gab der Anbieter an, dass X unmittelbar zulageberechtigt war. Dementsprechend zahlte die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) für die Beitragsjahre 2008 – 2010 Zulagebeträge in Höhe von jeweils 154 EUR an den Anbieter aus, der sie dem Vertragskonto der X gutschrieb.

Nach Beendigung des Altersvorsorgevertrags stellte die ZfA in 2011 fest, dass X nicht die Voraussetzungen für eine unmittelbare Zulageberechtigung erfüllte. Sie forderte die Zulagen von insgesamt 462 EUR von X zurück. Die Klage des X vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof gab der ZfA Recht, er wies die Revision der X zurück. Die Richter sahen die Voraussetzungen für eine Rückforderung der gezahlten Zulagen als erfüllt an. X war Leistungsempfängerin. Zwar wurden ihr die Zulagen nicht unmittelbar ausgezahlt, sondern dem Vertragskonto bei ihrem Anbieter gutgeschrieben. Aber die ZfA leistete die Zulagen für die Beitragsjahre zur Erfüllung eines vermeintlichen Anspruchs der X. Auf ein schuldhaftes Verhalten des Empfängers oder ihres Anbieters kam es nicht an. Der Rückzahlungsanspruch besteht nämlich auch dann, wenn den Leistungsempfänger an der Fehlleistung kein Verschulden trifft bzw. wenn er diese nicht einmal erkannt hat.

Im vorliegenden Fall war der Anspruch auf Rückforderung auch nicht verwirkt. Verwirkung setzt voraus, dass sich der Verpflichtete nach dem gesamten Verhalten des Erstattungsberechtigten darauf verlassen durfte und verlassen hat, dass dieser das Recht in Zukunft nicht geltend machen werde. Erforderlich hierfür ist insbesondere ein Verhalten des Berechtigten, aus dem der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen darf, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werden soll. Diese Voraussetzung lag hier nicht vor. Es fehlte an einem Verhalten der ZfA, aus dem X bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen durfte, dass sie die zu Unrecht ausgezahlten Zulagen behalten dürfte.

Dieses ergab sich auch nicht daraus, dass die ZfA über mehrere Jahre hinweg ohne Prüfung der Berechtigung eine Auszahlung der Zulagen zugunsten der X vornahm. Vielmehr entsprach der Verfahrensablauf der gesetzlichen Ausgestaltung des Zulageverfahrens. Der automatisierte Datenabgleich konnte eine Rückforderung der bereits ausgezahlten Zulage vom Anbieter zur Folge haben, sodass X hier keinen besonderen Vertrauenstatbestand ableiten konnte.

  • 3. Privatnutzung mehrerer Dienstwagen: 1 %-Regelung wird mehrfach angewendet

Überlässt der Arbeitgeber Mitarbeitern mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, ist die 1 %-Regelung auch mehrfach anzusetzen. Der Bundesfinanzhof bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung.

Hintergrund

Der Bundesfinanzhof entschied bereits im Jahr 2013, dass in Fällen, in denen Arbeitnehmer arbeitsvertraglich mehr als ein Fahrzeug unentgeltlich oder verbilligt privat nutzen dürfen, der in der Überlassung der Fahrzeuge zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1 %-Regelung zu berechnen ist.

In dem damaligen Urteilsfall wurde bei einer GmbH festgestellt, dass sie ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer 2 Kfz zur uneingeschränkten Nutzung überlassen hatte. Dabei handelte es sich um eine Limousine und einen Geländewagen (SUV). Der Prüfer erfasste wegen der unterschiedlichen Nutzungseigenschaften die Nutzung beider Fahrzeuge als Sachbezug nach der 1 %-Regelung.

Entscheidung

In einem aktuellen Streitfall wies der Bundesfinanzhof die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers als unbegründet zurück. Denn die Rechtsfrage war durch die Rechtsprechung bereits geklärt.

Der Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften zur 1 %-Regelung bot keinen Anhalt für die Annahme, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich mehr als ein Fahrzeug unentgeltlich oder verbilligt privat nutzen darf, die 1 %-Regelung nur für ein Fahrzeug gelten soll. Es bestand auch kein Grund, die Vorschrift einschränkend auszulegen: Denn werden dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich 2 Fahrzeuge zur privaten Nutzung überlassen, wird ihm auch ein doppelter Nutzungsvorteil zugewandt.

Deshalb findet für jedes dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich auch zur Privatnutzung überlassene Fahrzeug die 1 %-Regelung Anwendung, es sei denn, dass der Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird.

  • 4. Warum Sie bei einem privaten Telefonat auf einer Dienstreise besser nicht stürzen

Ein Arbeitsunfall wird anerkannt, wenn die Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt in einer rechtlich bedeutsamen Beziehung zur betrieblichen Tätigkeit steht. Bei einer Arbeitnehmerin, die sich auf einer Dienstreise befindet und für einen anschließenden Urlaub ein Taxi bestellen will, liegt diese Voraussetzung nicht vor.

Hintergrund

Die Klägerin befand sich auf einem dienstlichen Kongress. Im Anschluss daran wollte sie Urlaub machen. Um ihren Mietwagen abzuholen, wollte sie ein Taxi zum Flughafen bestellen. Auf dem Weg zum Telefon stürzte die Klägerin jedoch so unglücklich, dass sie eine Oberschenkelfraktur erlitt.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Ihrer Meinung nach handelte es sich um eine rein private und eigenwirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin. Die Klägerin argumentierte, dass die Bestellung eines Taxis zum Flughafen mit der Dienstreise in einem wesentlichen Zusammenhang stand und damit unter den Unfallversicherungsschutz fiel.

Entscheidung

Sozialgericht und Landessozialgericht waren sich einig und entschieden, dass kein Arbeitsunfall vorlag. Zwar sind Arbeitnehmer auch während einer Dienstreise unfallversichert. Jedoch muss die Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt eine rechtlich bedeutsame Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit aufweisen.

Die Klägerin bestellte jedoch im vorliegenden Fall das Taxi nicht, um den Weg zu ihrem Wohnort anzutreten. Vielmehr wollte sie das Taxi zum Flughafen nehmen, um dort ihren Leihwagen für ihren privaten Urlaub abzuholen. Damit war der Gang zum Telefon privat veranlasst. Hinzu kam, dass zum Zeitpunkt des Sturzes der Kongress und ihr letztes dienstliches Gespräch bereits seit 20 Stunden beendet waren.

  • 5. Warum die Entschädigung für eine Grundstücksenteignung kein privates Veräußerungsgeschäft ist

Findet der Verlust des Eigentums am Grundstück ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen statt, liegt kein privates Veräußerungsgeschäft vor. Eine Enteignung innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums ab der Anschaffung ist deshalb nicht steuerpflichtig.

Hintergrund

X war seit Anfang der 1990er Jahre hälftiger Miteigentümer an einem unbebauten Grundstück. Im Jahr 2005 erwarb er die andere Hälfte dazu. 2008 führte die Stadt ein Bodensondierungsverfahren durch. Für das Grundstück erließ sie einen Sondierungsbescheid nach dem Bodensondierungsgesetz, mit dem das Eigentum an dem Grundstück auf die Stadt überging. X erhielt eine Entschädigung von 600.000 EUR für das gesamte Grundstück.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Enteignung des 2005 erworbenen Miteigentumsanteils in 2008, da sie innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums ab dem Erwerb erfolgte, ein privates Veräußerungsgeschäft darstellte, das zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führte. Dementsprechend setzte das Finanzamt für die Jahre, in denen die Entschädigungszahlungen zuflossen, einen Veräußerungsgewinn an (2009: 175.000 EUR, 2012: 43.000 EUR).

Die Klage des X vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Dieses entschied, dass hier kein privates Veräußerungsgeschäft vorlag, da der Eigentumsübergang nicht auf dem Willen des Steuerpflichtigen beruhte, sondern auf einem staatlichen Hoheitsakt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof urteilte, dass eine Enteignung keine Veräußerung darstellt, und bestätigte damit das Finanzgerichtsurteil. Anschaffung und Veräußerung müssen wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen. Bei einer Enteignung oder Umlegung erfolgt der Eigentumswechsel jedoch ohne maßgeblichen Einfluss des Steuerpflichtigen.

Dieses Auslegungsergebnis folgt bereits aus dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Ein Veräußerungs“geschäft“ ist ein von einem schuldrechtlichen, dem rechtsgeschäftlichen Willen des Steuerpflichtigen unterworfener Vertrag. Ein solcher liegt im Fall einer Enteignung – d. h. der Entziehung von Eigentum durch staatlichen Hoheitsakt – nicht vor. Vielmehr führt die Enteignung zu einem Eigentumsübergang gegen oder ohne den Willen des Eigentümers. Eine zwangsweise vorgenommene „Anschaffung“ und „Veräußerung“ reichen nicht aus, um eine wirtschaftliche Betätigung anzunehmen.

Im vorliegenden Fall lag deshalb kein privates Veräußerungsgeschäft vor, sodass X auch keinen etwaigen „Veräußerungs“gewinn versteuern musste.

  • 6. Nachlass haftet nicht automatisch vorrangig für Erbschaftsteuerschulden

Für Erbschaftsteuer, die der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger schuldet, ist eine Beschränkung der Erbenhaftung ausgeschlossen. Es besteht keine Beschränkung der Vollstreckung auf den Nachlass.

Hintergrund

Erblasserin E verstarb 2015 und wurde von ihrer Tochter T und deren Bruder B zu je 1/2 beerbt. Zum Nachlass gehörten Grundbesitz, GmbH-Anteile sowie Bankguthaben. Das Finanzamt setzte gegen T Erbschaftsteuer i. H. v. 23 Mio. EUR fest. Die Vollziehung in Höhe von 18 Mio. EUR wurde ausgesetzt, sodass noch 5,5 Mio. EUR zu zahlen waren. T beantragte, wegen dieser Erbschaftsteuer die Forderungen aus dem auf den Namen der E bei der D-Bank geführten Konto, das ein Guthaben von 7 Mio. EUR aufwies, zu pfänden. B lehnte eine Auseinandersetzung des Nachlasses ab.

Das Finanzamt pfändete 2016 Forderungen der T i. H. v. 130.000 EUR aus 4 Bankverbindungen und ordnete die Einziehung an. T hatte gegen die Pfändungen erfolglos Einspruch eingelegt. 2017 erließ das Finanzamt Haftungsbescheide gegenüber T und B, mit denen es beide zur Entrichtung der noch geschuldeten Erbschaftsteuer von 5,5 Mio. EUR zuzüglich Säumniszuschläge aus dem Nachlass aufforderte. Daraufhin wurden insgesamt 5.660.000 EUR an das Finanzamt gezahlt.

Mit ihrer Klage begehrte T die Feststellung, dass die Pfändungen rechtswidrig waren. Ihrer Ansicht nach hätte das Finanzamt vorrangig den Nachlass in Anspruch nehmen müssen. Das Finanzgericht wies die Klage ab, da es keine Verpflichtung, zunächst von der Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Nachlasses Gebrauch zu machen, erkennen konnte.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass das Finanzamt über die Art der Vollstreckungsmaßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden kann und es die Grenzen dieses Ermessens im vorliegenden Fall nicht überschritten hat. Nach § 20 Abs. 3 ErbStG haftet der Nachlass bis zur Auseinandersetzung für die Steuer der am Erbfall Beteiligten. Das bedeutet, dass die Erben bis zur vollständigen Erbauseinandersetzung die Vollstreckung in den Nachlass wegen Ansprüchen aus dem Erbschaftsteuer-Schuldverhältnis eines Erben dulden müssen. Der Vorschrift lässt sich jedoch keine Reihenfolge der Vollstreckung und auch keine Verpflichtung des Finanzamts entnehmen, umfangreiche Ermittlungen zum Bestand des Nachlasses und zum eigenen Vermögen des Erben anzustellen.

Allerdings darf ein Haftungsschuldner nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Die Inanspruchnahme des Steuerschuldners und nicht des Haftungsschuldners ist jedoch grundsätzlich auch dann ermessensfehlerfrei, wenn neben diesem ein Haftungsschuldner für die Steuerschuld einzustehen hat. T hatte als Steuerschuldnerin somit kein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung darüber, ob nicht an ihrer Stelle der Nachlass als Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen war.

Auch aus der Haftungsbeschränkung nach § 2059 Abs. 1 BGB konnte T keine Beschränkung der Vollstreckung zu ihren Gunsten herleiten. Dem Erben steht jedoch die Einrede in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu, wenn er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt haftet. Das war vorliegend gegeben, weil T als Erbin allein und unbeschränkt die Erbschaftsteuer schuldet.

Die Kontenpfändungen waren als Vollstreckungsmaßnahmen geeignet, weil T nach den Erkenntnissen des Finanzamts über Forderungen gegen Drittschuldner (Banken) verfügte und die Maßnahme deshalb nicht aussichtslos war. Die Maßnahmen waren auch erforderlich, um die ausstehenden Erbschaftsteuer-Schulden – wenn auch nicht in vollem Umfang – zu tilgen. Ein milderes Mittel war nicht erkennbar. Insbesondere konnte das Finanzamt nicht darauf verwiesen werden, zuerst gegen den Nachlass als Haftungsschuldner vollstrecken zu müssen.

  • 7. Mehraktige Berufsausbildung: Wann ist die Erstausbildung abgeschlossen?

Ob ein volljähriges Kind während einer Berufsausbildung berücksichtigt werden kann, hängt vom angestrebten Berufsziel des Kindes ab. Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung muss also nicht bereits mit dem ersten berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein.

Hintergrund

Der Sohn des Klägers absolvierte nach dem Abitur von August 2011 bis Januar 2014 eine Ausbildung zum Bankkaufmann. Nach dem Ausbildungsabschluss beschäftigte die Bank den Sohn des Klägers im Rahmen einer Vollzeittätigkeit weiter. Seit dem 1.5.2014 war er an der Hochschule immatrikuliert und absolviert dort ein Bachelor Studium im Fachbereich „Management und Finance“. Die Familienkasse gewährte ab Februar 2014 kein Kindergeld mehr, da der Sohn des Klägers bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hatte.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Abschluss des Studiums Voraussetzung für das von dem Sohn angestrebte Berufsziel war. Die Bewerbung um einen Studienplatz erfolgte direkt nach Ende der Ausbildung. Die Familienkasse meinte, dass keine einheitliche Erstausbildung vorlag.

Entscheidung

Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass für den Sohn des Klägers Anspruch auf Kindergeld bestand, da bei Beginn des Studiums noch keine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen war. Das Bachelorstudium stellte einen Teil der Erstausbildung dar. Deshalb war die Erwerbstätigkeit nicht schädlich für den Kindergeldanspruch.

Es kam auf das angestrebte Berufsziel des Kindes an. Der gesetzliche Tatbestand „Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung“ musste nicht bereits mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt sein. Der von der Rechtsprechung des BFH geforderte enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Ausbildung als Bankkaufmann und dem Bachelorstudium an der Hochschule war im vorliegenden Fall gegeben. Denn der Sohn des Klägers schrieb sich nach Beendigung seiner Bankausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt an der Hochschule ein.

  • 8. Grenzgängereigenschaft: Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort ist mitentscheidend

Nur wenn die Voraussetzungen eines Grenzgängers erfüllt sind, wird nach dem DBA-Schweiz geprüft, ob die Nichtrückkehr zum Wegfall der Grenzgängereigenschaft führt. Eine Rolle spielt hier auch, ob die Rückreise zur Wohnung zumutbar ist.

Hintergrund

Der Kläger wohnte im Jahr 2014 in Deutschland. In der Schweiz übte er als Arzt eine Vertretungstätigkeit aus. Er beantragte die Besteuerung in der Schweiz und die Freistellung unter Progressionsvorbehalt in Deutschland, da er seiner Meinung nach kein Grenzgänger war. Eine tägliche Heimfahrt war aufgrund der Entfernung von mehr als 200 km vom Tätigkeitsort zum Wohnort und der 24-Stunden-Dienste während der Arbeitseinsätze nicht möglich gewesen. Das Finanzamt dagegen argumentierte, dass bei mehrtägigen Schichttätigkeiten als Nichtrückkehrtage nur diejenigen Tage zählten, an denen der Arbeitnehmer im Anschluss an die Tätigkeit nicht an seinen Wohnort zurückkehrt.

Entscheidung

Der Kläger hatte mit seiner Klage vor dem Finanzgericht Erfolg. Zur Begründung führten die Richter aus: Die Zumutbarkeit der Rückreise ist zu verneinen, wenn die Straßenentfernung mehr als 110 km beträgt oder wenn die für die einfache Wegstrecke von der Arbeitsstätte zum Wohnort benötigte Zeit mit dem Transportmittel 1 1/2 Stunden übersteigt. Dies lag hier vor, da die Entfernung 207 km betrug und eine einfache Strecke 3 Stunden dauerte. Damit hatte der Kläger keinen Grenzgängerstatus i. S. v. Art. 15a DBA-Schweiz. Es kam daher nicht mehr darauf an, ob die Annahme einer regelmäßigen Rückkehr nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass sich die Arbeitsausübung berufsbedingt über mehrere Tage erstreckt. Denn aus Art. 15a DBA-Schweiz folgt, dass erst die Voraussetzungen eines Grenzgängers erfüllt sein müssten. Nur in diesem Fall wäre weiter zu prüfen, ob die Nichtrückkehr zum Wegfall der Grenzgängereigenschaft führte.

  • 9. Wo liegt die erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers?

Für einen Müllwerker stellt der Betriebshof die erste Tätigkeitsstätte dar, wenn er dort u. a. Anweisungen für den täglichen Arbeitseinsatz erhält und das Müllfahrzeug abholt. Verpflegungsmehraufwendungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Müllwerker mehr als 8 Stunden vom Wohnort und dieser ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.

Hintergrund

Der Kläger war seit dem 1.12.2015 als Müllwerker tätig und seit diesem Zeitpunkt im Betriebshof des Arbeitgebers eingesetzt. Er fuhr arbeitstäglich als einer von 2 Läufern neben dem Kraftfahrer auf dem Lkw mit, der die Mülltonnen der Kunden entleerte. Nach Weisung des Arbeitgebers musste er morgens immer zum Betriebshof des Arbeitsgebers kommen, um sich nach dem Umkleiden zunächst die Ansage der Einsatzleitung anzuhören, in den sog. Tourenraum zu gehen, sich das Tourenbuch sowie die Fahrzeugpapiere und die Fahrzeugschlüssel abzuholen, das Müllfahrzeug aufzusuchen und mit 2 anderen Kollegen die Beleuchtung des Fahrzeugs zu kontrollieren.

Das Finanzamt sah den Betriebshof des Arbeitgebers als erste Tätigkeitsstätte des Klägers an und versagte den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen. Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass der Betriebshof die erste Tätigkeitsstätte des Klägers war. Der Arbeitgeber legte diese erste Tätigkeitsstätte fest und ordnete den Kläger dem Betriebshof zu. Außerdem war der Kläger dort in hinreichendem Maße tatsächlich tätig.

Die auf dem Betriebshof ausgeführten Tätigkeiten wiesen einen ergänzenden bzw. vorbereitenden Charakter in Bezug auf die täglichen Fahrten mit dem Müllfahrzeug auf. Sie erschöpften sich nicht in rein organisatorischen Erledigungen wie etwa der Abgabe von Stunden- oder Krankenzetteln. Da der Kläger also über eine erste Tätigkeitsstätte verfügte, war diese maßgeblich für die Ermittlung und den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen. Deren Abzug war im vorliegenden Fall ausgeschlossen, da der Steuerpflichtige an den jeweiligen Arbeitstagen nicht mehr als 8 Stunden ununterbrochen von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend war.

10. Bäume und ihre Hinterlassenschaften: Wann muss gefällt werden?

Bäume auf dem Nachbargrundstück müssen wegen Laubfall, Pollenflug und anderer natürlicher Immissionen nicht gefällt werden. Voraussetzung ist, dass die Bäume den landesrechtlichen Grenzabstand einhalten.

Hintergrund

Der Eigentümer eines Grundstücks verlangt vom Eigentümer des Nachbargrundstücks die Fällung von 3 Birken. Diese waren ca. 18 Meter hoch und gesund und standen in einem Abstand von mindestens 2 Metern von der Grundstücksgrenze entfernt. Als Grund nannte der Grundstückseigentümer die von diesen Bäumen ausgehenden Immissionen wie Pollenflug, Herausfallen der Samen und Früchte, Herabfallen der leeren Zapfen sowie der Blätter und Birkenreiser. Hilfsweise verlangte er für die Monate Juni bis November eines jeden Jahres eine monatliche Entschädigung von jeweils 230 EUR.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof erteilte dem Begehren des Klägers eine klare Absage und entschied, dass der Nachbar weder seine Bäume fällen noch eine monatliche Entschädigung zahlen musste.

Für einen Beseitigungsanspruch müsste der Nachbar, auf dessen Grundstück die Birken standen, Störer i. S. d. § 1004 Abs. 1 BGB sein. Dafür genügte aber nicht bereits das Eigentum an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht. Bei Störungen, die durch Naturereignisse ausgelöst werden, kommt es darauf an, ob sich die Nutzung des Grundstücks, von dem die Beeinträchtigungen ausgehen, im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält.

Davon ist auszugehen, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind. Das war vorliegend der Fall, denn laut der einschlägigen Vorschrift galt für Birken innerorts ein Grenzabstand von mindestens 2 Metern.

Wenn es trotz Einhaltung der Abstandsgrenzen zu natürlichen Immissionen auf dem benachbarten Grundstück kommt, ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Bäume stehen, hierfür regelmäßig nicht verantwortlich. Deshalb bestand auch kein Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Entschädigung.

11. Öffentlicher Dienst: Schließtage ja, Zwangsurlaub nein

Eine Behörde darf Schließtage einführen. Sie darf ihre Beamten aber nicht dazu verpflichten, an diesen Tagen Urlaub zu nehmen.

Hintergrund

Ein brandenburgisches Ministerium entschied, am 30.4., 11.5. sowie 27. und 28.12.2018 zu schließen. Für den Arbeitszeitausgleich sollten antragslose Urlaubstage von den Urlaubskonten der Beschäftigten abgebucht werden. Ein Tausch dieser Urlaubstage mit entsprechenden (Gleit-)Zeitguthaben war auf Antrag möglich. Dagegen wandte sich einer der Beamten mit seiner Klage.

Entscheidung

Das Verwaltungsgericht entschied, dass die 4 für das Jahr 2018 abgebuchten Urlaubstage wieder auf dem Urlaubskonto des Klägers gutgeschrieben werden müssen.

Zwar war der Dienstherr im Rahmen seines allgemeinen Organisationsrechts grundsätzlich zu der Anordnung befugt, Dienststellen an bestimmten Tagen zu schließen und dadurch auf die Dienstleistung seiner Beschäftigten zu verzichten. Hinsichtlich der dienstrechtlichen Konsequenzen der getroffenen Organisationsentscheidung musste jedoch das geltende Recht beachtet werden. Und nach den für das Urlaubsrecht einschlägigen Bestimmungen konnte den Beamten Urlaub nicht ohne ihr Einverständnis aufgezwungen werden.

12. Freistellungsphase bei Altersteilzeit: Kein Urlaubsanspruch

Arbeitnehmer in Altersteilzeit erwerben in der Phase ihrer Freistellung keinen Urlaubsanspruch. Mangels Arbeitspflicht steht diesen kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu.

Hintergrund

Der zuvor in Vollzeit beschäftigte Kläger vereinbarte mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit nach dem Blockmodell. Hierzu verpflichtete er sich in der Zeit von Anfang Dezember 2014 bis Ende März 2016, seine Arbeitsleistung weiterhin mit der üblichen Stundenanzahl zu erbringen. Daran anschließend vereinbarten die Parteien eine Freistellung bis Ende Juli 2017. Für die Dauer der gesamten Altersteilzeit war eine auf Grundlage der reduzierten Arbeitszeit berechnete Vergütung vereinbart. Der Arbeitgeber gewährte zusätzlich Aufstockungsbeträge.

Dem Kläger standen aufgrund seines Arbeitsvertrags jährlich 30 Arbeitstage Urlaub zu. Für das Jahr 2016 gewährte der Arbeitgeber ihm 8 Tage Erholungsurlaub. Der Kläger war dagegen der Auffassung, dass ihm für die gesamte Phase der Freistellung in der Altersteilzeit insgesamt 52 Urlaubstage zustanden. Mit seiner Klage verlangte er die Auszahlung des Urlaubsanspruchs.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab. Der Kläger hatte nach dem Ende seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die sog. Freistellungsphase.

Nach dem Bundesurlaubsgesetz beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf 6 Tage in der Woche auf 24 Werktage. In Fällen, in denen die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als 6 Arbeitstage in der Woche verteilt ist, muss die Berechnung der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus erfolgen.

Dementsprechend kann bei einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, die Freistellungsphase nur mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz gebracht werden. Mangels Arbeitspflicht stand deshalb dem Kläger kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu.

Bei einem Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf eines Kalenderjahres muss der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden.

13. Wie werden Stückzinsen im Rahmen der Abgeltungsteuer besteuert?

Stückzinsen sind Teil des Gewinns aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen. Sie sind auch dann zu besteuern, wenn die Forderung vor der Einführung der Abgeltungsteuer erworben wurde.

Hintergrund

Die A-GbR vereinnahmte im Jahr 2009 bei der Veräußerung einer Kapitalforderung, die sie vor dem 1.1.2009 erworben hatte, offen ausgewiesene Stückzinsen in Höhe von rund 9.000 EUR. Das Finanzamt wies die Stückzinsen als Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalanlagen aus. Die GbR war dagegen der Meinung, dass die Stückzinsen aufgrund einer Übergangsregelung im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer nicht steuerbar waren. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Entscheidung

Auch die Revision vor dem Bundesfinanzhof blieb ohne Erfolg. Stückzinsen sind das vom Erwerber an den Veräußerer der Kapitalforderung gezahlte Entgelt für die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums. Sie sind als Teil des Gewinns aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen steuerbar. Die Regelung ist auf alle nach dem 31.12.2008 zugeflossenen Kapitalerträge aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen anwendbar – und damit auch auf die im vorliegenden Fall im Jahr 2009 zugeflossenen Kapitalerträge der GbR.

Nach der einschlägigen Übergangsvorschrift erfolgt die Besteuerung der Stückzinsen auch dann, wenn die veräußerte Forderung vor dem 1.1.2009 erworben wurde. Demzufolge unterliegen alle nach dem 31.12.2008 zufließenden Stückzinsen der Besteuerung, und zwar unabhängig davon, wann die Kapitalforderung erworben wurde.

Entgegen der mit der Revision vorgetragenen Auffassung der GbR war die Übergangsregelung nicht dahingehend zu verstehen, dass Stückzinsen bei der Veräußerung von Forderungen, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden, nicht zu besteuern sind. Die Regelung bezog sich lediglich auf den Ausschluss der Besteuerung bei der Veräußerung von Forderungen, die vor dem 1.1.2009 erworben wurden, und stellte sicher, dass „bislang steuerfreie Kursgewinne“ aus vor dem 1.1.2009 erworbenen Kapitalforderungen auch weiterhin steuerfrei blieben. Diese Einschränkung galt jedoch nicht für Stückzinsen, die sowohl vor als auch nach der Einführung der Abgeltungsteuer steuerpflichtig waren. Offen ausgewiesene Stückzinsen waren vor und nach der Einführung der Abgeltungsteuer steuerpflichtige Kapitaleinkünfte. Die bloße Änderung der Rechtsgrundlage für die Besteuerung offen ausgewiesener Stückzinsen konnte kein Vertrauen darauf begründen, dass Stückzinsen nicht besteuert werden.