Betriebskosten
verjährt? Mietkaution hilft hier nicht weiter
1.
Polizeidienst:
Festlegung einer Mindestkörper- größe ist nicht zu beanstanden
Für Polizisten ist eine Mindestkörpergröße
vorgeschrieben. Dies kann zwar eine Benachteiligung darstellen, ist aber nicht
unbedingt diskriminierend.
Hintergrund
Eine
Frau hatte sich für den Polizeidienst beworben. Im Fragebogen zu ihrer
Bewerbung gab sie eine Körpergröße von 160 cm an, was der Eintragung in ihrem
Personalausweis entsprach. Bei der polizeiärztlichen Untersuchung wurde ihre
Körpergröße jedoch mit nur 156 cm gemessen. Die Polizeiakademie teilte ihr
daraufhin per Bescheid mit, dass ihre Körpergröße von nur 156 cm zur
Polizeidienstuntauglichkeit führt und deshalb ihre Bewerbung nicht
weiterverfolgt werden kann.
Die
Frau wehrte sich gegen ihre Nichteinstellung und machte geltend, dass zum einen
die polizeiliche Messung fehlerhaft gewesen ist und zum anderen ihre Ablehnung
gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit verstößt und eine unzulässige
mittelbare Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts darstellt.
Entscheidung
Vor Gericht hatte die Frau mit ihren Argumenten keinen
Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Körpergröße der Frau richtig mit 156 cm
gemessen wurde. Die Feststellung, dass die Frau deshalb polizeidienstuntauglich
ist, entspricht damit den gesetzlichen Vorgaben. Zwar liegt eine mittelbare
Diskriminierung von Frauen vor, da die Festlegung einer Mindestkörpergröße
verhältnismäßig mehr Frauen als Männer betrifft, die nicht in den Polizeidienst
eingestellt werden können.
Allerdings ist auch Voraussetzung für den
Polizeidienst, dass die Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der Bewerber für
den Polizeivollzugsdienst insbesondere den körperlichen Einsatz gegen Personen
und die Anwendung unmittelbaren Zwangs zulassen muss. Und dafür müssen gewisse
körperliche Mindestvoraussetzungen erfüllt sein. Nach Auffassung des Gerichts
können polizeiliche Halte- und Hebeltechniken nur dann hinreichend effektiv
ausgeübt werden, wenn die Bewerberin nicht kleiner als 160 cm ist.
2. Wann können
die Kinderfreibeträge übertragen werden?
Ist der betreuende Elternteil nicht zur
Leistung von Barunterhalt imstande, rechtfertigt dies trotzdem nicht die
Übertragung der Freibeträge für Kinder auf den Barunterhalt leistenden
Elternteil.
Hintergrund
Die
Mutter (M) leistete für ihre minderjährige ledige Tochter J Barunterhalt. J
lebte im Haushalt des sorgeberechtigten Vaters S und war dort gemeldet. S bezog
für sich und J Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
(“Hartz IV”). M beantragte den Abzug der doppelten Freibeträge für Kinder,
nämlich des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Das Finanzamt lehnte dies ab. Zum einen
erfüllt S seine Unterhaltspflicht mit der Aufnahme der J in seinen Haushalt und
der Betreuung. Die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf scheitert vor allem daran, dass J nicht in
der Wohnung der M gemeldet gewesen ist.
Entscheidung
Bei
einem Elternpaar, das nicht zusammen veranlagt wird, wird auf Antrag eines
Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag in 2 Fällen
auf ihn übertragen: Erstens, wenn er seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem
Kind im Wesentlichen nachkommt oder zweitens der andere Elternteil mangels
Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Der betreuende Elternteil
erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt beizutragen, regelmäßig durch die
Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil hat die hierfür
erforderlichen Mittel, nämlich den Barunterhalt, zur Verfügung zu stellen. Die
persönliche Betreuung und der Barunterhalt stehen gleichwertig gegenüber.
Da
S seine Unterhaltspflicht durch den Betreuungsunterhalt erfüllt hat, kann der
Kinderfreibetrag nicht auf M übertragen werden. Allein deshalb, weil S für sich
und J SGB II-Leistungen bezog, folgt kein Anspruch auf Übertragung des
Kinderfreibetrags.
Auch
die Voraussetzungen für die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf liegen nicht vor, da J nicht bei M, sondern
unter der Adresse des S gemeldet war.
3. Privates
Veräußerungsgeschäft: Wann liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor?
Der Verkauf einer Wohnung ist steuerfrei,
wenn sie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Wird die Wohnung vom eigenen Kind
bewohnt und unentgeltlich genutzt, gilt die Steuerfreiheit nur, solange das
Kind steuerlich zu berücksichtigen ist.
Hintergrund
Die
Eltern besaßen eine Wohnung, die von ihrer auswärts studierenden Tochter
unentgeltlich genutzt wurde. Noch bevor sie das Studium beendet hatte,
überschritt sie die Altersgrenze für die steuerliche Berücksichtigung von Kindern.
Nach Beendigung des Studiums verkauften die Eltern die Wohnung. Den Gewinn
behandelte das Finanzamt als steuerpflichtig, da die 10-jährige Behaltensfrist
zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht abgelaufen war.
Entscheidung
Vor
dem Finanzgericht hatten die Eltern keinen Erfolg mit ihrer Klage. Denn nach
Auffassung der Richter sind von der Steuerpflicht nur Wirtschaftsgüter
ausgenommen, die entweder im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung
und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der
Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken
genutzt wurden.
Zwar
kann auch eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken angenommen werden, wenn die
Wohnung an ein Kind überlassen wird. Diese Voraussetzung lag hier vor der
Veräußerung der Wohnung nicht mehr vor, weil die Tochter wegen Erreichens der
Altersgrenze einkommensteuerrechtlich nicht mehr zu berücksichtigen war. Die
Wohnung wurde deshalb weder im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung
noch im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren
ausschließlich durch unentgeltliche Überlassung an ein Kind zu eigenen
Wohnzwecken genutzt.
4.
Unterhalt:
Lebenspartner sollte sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen
Unterhaltsleistungen an den nichtehelichen
Lebenspartner können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen geltend
gemacht werden. Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers werden
angerechnet. Geht er keiner Erwerbstätigkeit nach, kann es passieren, dass
fiktive Einkünfte angesetzt werden.
Hintergrund
Der
Steuerpflichtige machte Unterhaltsaufwendungen für seine Lebensgefährtin mit
dem Höchstbetrag zzgl. des Beitrags für die Krankenversicherung steuerlich
geltend. Das Finanzamt verweigerte jedoch den Abzug als außergewöhnliche
Belastung, da die Lebensgefährtin im streitigen Zeitraum keiner
Erwerbstätigkeit nachgegangen war. Darüber hinaus waren keine Gründe
ersichtlich, weshalb sie an einer Erwerbstätigkeit gehindert war.
Entscheidung
Das
Finanzgericht folgte den Argumenten des Finanzamts und wies die Klage ab.
Unterhaltsleistungen sind u. a. nur dann abziehbar, wenn der
Unterhaltsempfänger sich um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat. Diese sog.
Erwerbsobliegenheit umfasst dabei die Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit in
einem zeitlichen Umfang, die ein Erwerbstätiger für seinen Beruf aufwendet.
Liegt eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit vor, sind die objektiv erzielbaren
fiktiven Einkünfte bei der Bedürftigkeitsprüfung anzusetzen.
Das
Finanzgericht setzte deshalb bei Ermittlung der abzugsfähigen
Unterhaltsaufwendungen des Steuerpflichtigen fiktive Einkünfte der
Lebensgefährtin in Höhe von monatlich 400 EUR fest.
5.
Zahlungen
für Mehrarbeit ist immer Arbeitslohn
Erhält ein Arbeitnehmer Zahlungen vom
Arbeitgeber für geleistete Mehrarbeit, sind diese steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Das gilt auch dann, wenn die Überstunden rechtswidrig waren.
Hintergrund
A
arbeitete über Jahre hinweg wöchentlich teilweise mehr als 48 Stunden und damit
deutlich über der zulässigen Höchstarbeitszeit. Für die rechtswidrig geleistete
Mehrarbeit erhielt er vom Arbeitgeber eine Ausgleichszahlung von 14.500 EUR.
Das Finanzamt wendete auf den Betrag als ermäßigt zu besteuernden Arbeitslohn
für mehrere Jahre die Fünftelregelung an. A ist dagegen der Ansicht, dass es
sich bei der Zahlung um Schadensersatz handelt. Die Zahlung war keine
Gegenleistung für die individuelle Arbeitsleistung, sondern eine nicht
steuerbare Entschädigung für einen im Privatvermögen eingetretenen Schaden.
Entscheidung
Der
Bundesfinanzhof folgte den Argumenten des A nicht und wies die Revision zurück.
Arbeitslohn liegt vor, wenn die Einnahmen mit Rücksicht auf das
Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit
darstellen. Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer
Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis
beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird.
Deshalb führen Schadensersatzleistungen des Arbeitgebers nicht zu steuerbarem
Arbeitslohn.
Im
vorliegenden Fall ist die Entschädigungszahlung als steuerbarer Arbeitslohn zu
beurteilen. A hat die Zahlung ausschließlich für die geleisteten zusätzlichen
Dienste und nicht etwa unabhängig davon wegen einer Verletzung der
Arbeitgeberpflichten erhalten. Die Zahlung wäre nicht geleistet worden, wenn
die rechtswidrige Mehrarbeit nicht erbracht worden wäre. Sachgrund der Zahlung
war daher allein die Erbringung der Arbeitsleistung durch A.
6.
Bonuszahlungen
der Krankenkasse kürzen nicht die Sonderausgaben
Erhält ein Steuerpflichtiger von seiner
Krankenkasse Bonuszahlungen, weil er an bestimmten Vorsorge- und Gesundheitsprogrammen
teilgenommen hat, wird der für Krankenversicherungsbeiträge zustehende
Sonderausgabenabzug nicht um diese Zahlungen gekürzt.
Hintergrund
Die
Eheleute machten Arbeitnehmerbeiträge der Ehefrau (F) zur gesetzlichen Kranken-
und Pflegeversicherung als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt kürzte diese
Beiträge um 150 EUR, den F von der gesetzlichen Krankenkasse als
Kostenerstattung für Gesundheitsmaßnahmen im Rahmen eines Bonusprogramms
erhalten hatte. Durch das Bonusprogramm beteiligt sich die Krankenkasse mit
einem Zuschuss von jährlich bis zu 150 EUR an den Kosten für bestimmte
Vorsorge- und Gesundheitsmaßnahmen, die von den Versicherten privat finanziert
werden.
Entscheidung
Der
Bundesfinanzhof entschied zugunsten der Eheleute und entschied, dass die
Bonuszahlungen nicht mit den Krankenversicherungsbeiträgen verrechnet werden
dürfen. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass der Versicherte
durch seine Aufwendungen (Beiträge) endgültig wirtschaftlich belastet ist. Die
Belastung entfällt daher, wenn ihm diese Aufwendungen erstattet werden. Der
Bonus ist jedoch keine Erstattungsleistung. Er steht nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit den Versicherungsbeiträgen und wird auch nicht zur Minderung
der Beitragslast gezahlt. Vielmehr hat F zusätzliche Gesundheitsaufwendungen
getragen, die ihr von der Kasse erstattet wurden. Die
Krankenversicherungsbeiträge können deshalb ungekürzt abgezogen werden.
7.
Heimunterbringung:
Darf bei Ehegatten die Haushaltsersparnis doppelt abgezogen werden?
Heimunterbringungskosten können als
außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, jedoch sind nur die
Mehraufwendungen gegenüber der normalen Lebensführung anzusetzen. Deshalb
mindern ersparte Aufwendungen die abzugsfähigen Kosten.
Hintergrund
Die
Kläger zogen in ein Pflegeheim. Der bisherige Haushalt der Eheleute wurde
aufgelöst. Die Kosten für die Heimunterbringung machten sie in der Steuererklärung
abzüglich einer einfachen Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastungen
geltend. Das Finanzamt minderte die abzugsfähigen Kosten hingegen bei jedem
Ehepartner um die Haushaltsersparnis.
Entscheidung
Mit
ihrer Klage hatten die Eheleute vor dem Finanzgericht keinen Erfolg. Zwar sind
die geltend gemachten Unterbringungs-, Verpflegungs- und Betreuungskosten
beider Kläger dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen.
Der für die Haushaltsersparnis abzuziehende Betrag ist jedoch nach Auffassung
des Finanzgerichts bei Ehegatten, die beide in einem Heim untergebracht sind,
höher als bei einer Einzelperson. Deshalb ist die Entscheidung des Finanzamts,
den doppelten Betrag anzusetzen, nicht zu beanstanden.
8. Verbilligte
Vermietung: Was ist die “ortsübliche Miete”?
Unter der “ortsüblichen Miete” ist bei der
verbilligten Wohnraumüberlassung die Bruttomiete zu verstehen, also die
Kaltmiete zuzüglich der Kosten, die auf den Mieter umgelegt werden dürfen.
Hintergrund
Der
Sohn (S) hatte eine Wohnung an seine Mutter (M) vermietet. S erklärte einen
Verlust aus der Vermietung von 8.204 EUR. Als Werbungskosten machte er 11.228
EUR geltend.
Das
Finanzamt berücksichtigte die Werbungskosten nur in Höhe von 62 %, da die von M
gezahlte Kaltmiete nur 62 % der ortsüblichen Kaltmiete betragen habe.
Dementsprechend kürzte es die negativen Vermietungseinkünfte. Nach Ansicht des
S müssen bei der Berechnung jedoch nicht die Kaltmieten, sondern die Warmmieten
zugrunde gelegt werden. Ausgehend von der ortsüblichen Warmmiete liegt die
Entgeltlichkeitsquote bei 80 % der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die
Werbungskosten sind daher in vollem Umfang abziehbar. Auch das Finanzgericht
bezog die Betriebskosten nicht in die Vergleichsrechnung mit ein.
Entscheidung
Der
Bundesfinanzhof gab dagegen dem S Recht, denn für die Berechnung der
Entgeltlichkeitsquote ist nicht die Kaltmiete, sondern die ortsübliche
Warmmiete (Bruttomiete) zugrunde zu legen. Das ist die ortsübliche Kaltmiete
zuzüglich der umlagefähigen Kosten. Auf dieser Grundlage ermittelt sich die
Entgeltlichkeitsquote und damit die Höhe des Werbungskostenabzugs.
9.
Steuerhinterziehung:
Wer trägt die Feststellungslast?
Werden Hinterziehungszinsen festgesetzt,
muss das Finanzgericht vom Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung
vollständig überzeugt sein. Denn nicht zulässig ist eine Entscheidung nach den
Regeln der Feststellungslast zulasten des Steuerpflichtigen.
Hintergrund
Die
Mutter (M) hatte in der Schweiz befindliches Vermögen auf ein Konto einer
Schweizer Bank übertragen, das auf den Namen ihrer Stieftochter (T) lautete.
Für dieses Konto erhielt M von T eine Vollmacht. Dieses Konto wurde später
geschlossen und der Gegenwert auf ein Konto einer anderen Schweizer Bank
übertragen, das auf den Namen der M lautete. Das Finanzamt setzte gegenüber M
Schenkungsteuer fest, und zwar für beide Vermögensübertragungen. Die Bescheide
wurden bestandskräftig.
Darüber
hinaus wurden wegen Hinterziehung der Schenkungsteuer Hinterziehungszinsen
festgesetzt. Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht ab. Denn T
konnte trotz der Vollmacht der M frei über das Vermögen verfügen. Ein dem
entgegenstehendes Treuhandverhältnis hatte M nicht nachgewiesen. Dafür trägt M
aber die Feststellungslast.
Entscheidung
Der
Bundesfinanzhof folgte der Entscheidung des Finanzgerichts nicht. Denn dieses
hat aufgrund seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen
Überzeugung zu entscheiden, ob für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen die
Tatsachen vorliegen, die eine Steuerhinterziehung ergeben. Eine Entscheidung
nach den Regeln der Feststellungslast zulasten des Steuerpflichtigen ist hier
nicht zulässig. Bei einer Steuerhinterziehung gehört das Nichtvorliegen eines
Treuhandverhältnisses zu den Tatsachen, für die das Finanzamt im Rahmen einer
freigebigen Zuwendung die Feststellungslast trägt. Eine Ausnahme hiervon gilt
nur dann, wenn es sich um eine bloße Behauptung handelt, für deren Richtigkeit
keine Anhaltspunkte ersichtlich sind.
10. Unterhalt:
Wann die Vorlage des Steuerbescheids nicht ausreicht
Der Unterhaltsverpflichtete muss Auskunft
über seine Einkünfte erteilen, damit das unterhaltsrelevante Einkommen
berechnet werden kann. Mit der Vorlage des Einkommensteuerbescheids ist diese
Pflicht allerdings noch nicht erfüllt, sondern erst, wenn die
Einkommensteuererklärung vorgelegt wird.
Hintergrund
Im
Rahmen eines Scheidungsstreits hatte die Ehefrau Unterhaltsansprüche gegen
ihren Ehemann geltend gemacht. Sie verlangte als Nachweis über die Höhe seines
monatlichen Einkommens neben der Vorlage des Einkommensteuerbescheids auch die
der Einkommensteuererklärung. Der Ehemann verweigerte jedoch die Vorlage der
Einkommensteuererklärung und legte nur Arbeitgeberbescheinigungen und seinen
Jahressteuerbescheid vor.
Entscheidung
Vor
Gericht hatte die Ehefrau Erfolg. Die Begründung der Richter: Die vorgelegten
Belege müssen es dem Unterhaltsberechtigten ermöglichen, die Höhe des
unterhaltspflichtigen Einkommens exakt zu bestimmen. Dies wird dem Unterhaltsberechtigten
oft erst durch den Abgleich von Steuerbescheid und Steuererklärung ermöglicht.
Deshalb ist der Unterhaltspflichtige in der Regel auch zur Vorlage seiner
Einkommensteuererklärung verpflichtet. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung
sah das Gericht im vorliegenden Fall nicht.
11. Stipendium
verhindert Abzug von Studienkosten
Studienkosten können unter bestimmten
Voraussetzungen als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich berücksichtigt
werden. Das gilt jedoch nicht, wenn die Kosten im Rahmen eines Stipendiums
steuerfrei erstattet wurden.
Hintergrund
Ein Rechtsanwalt hatte für sein Aufbaustudium zum
Master of Laws in den USA ein Stipendium erhalten. Von den Kosten für das
Auslandsstudium in Höhe von insgesamt ca. 30.000 EUR wurden ihm dadurch 22.000
EUR erstattet.
Trotzdem machte der Rechtsanwalt in seiner
Steuererklärung die gesamten Kosten als vorweggenommene Werbungskosten bei
seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit geltend.
Das Finanzamt erkannte dagegen nur die Studienkosten
an, die nicht von dem Stipendium gedeckt waren.
Entscheidung
Vor dem Finanzgericht hatte der Rechtsanwalt ebenfalls
keinen Erfolg. Die Richter lehnten wie das Finanzamt einen Abzug der gesamten
Studienkosten ab und akzeptierten als Werbungskosten nur die Aufwendungen, die
über die Erstattungen durch das Stipendium hinausgingen.
Die Begründung: Im Ergebnis hat der Kläger keine
Aufwendungen getragen, soweit ihm die Kosten durch das Stipendium steuerfrei
erstattet worden waren. In dieser Höhe war er durch die Ausgaben nicht
wirtschaftlich belastet gewesen.
12. Tauben füttern
auf dem Balkon: Wohnungseigentümergemeinschaft darf das verbieten
Füttert ein Wohnungseigentümer auf seinem
Balkon Tauben, darf die Eigentümergemeinschaft dies verbieten und Unterlassung
verlangen.
Hintergrund
Der
Eigentümer einer Wohnung hatte auf seinem Balkon Wassergefäße als Vogeltränken
aufgestellt. Darüber hinaus waren an der Decke Meisenknödel aufgehängt sowie
einen Behälter mit Sonnenblumenkernen und Käse. In den Blumenkästen hatte er
Rosinen ausgelegt. Als Ergebnis dieses Nahrungsangebots hielten sich auf dem
Balkon täglich viele Tauben auf.
Die
Wohnungseigentümergemeinschaft verlangte von dem Eigentümer, dass er die
Fütterung von Tauben auf seinem Balkon einstellt. Durch den Taubenkot sind
Hausdach und Balkon bereits erheblich verschmutzt. Darüber hinaus war das
Füttern von Tauben durch die Hausordnung ausdrücklich untersagt. Durch das
Füttern verstieß der Eigentümer auch noch gegen das Taubenfütterungsverbot der
Stadt München.
Der
Eigentümer änderte sein Verhalten trotzdem nicht.
Entscheidung
Die Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft war
erfolgreich. Der beklagte Eigentümer darf auf dem Balkon und aus der Wohnung
heraus keine Tauben mehr füttern und auch kein Futter mehr auslegen. Die
Begründung der Richter: Zum einen verstößt die Fütterung der Tauben gegen die
Hausordnung. Zum anderen hat die Wohnungseigentümergemeinschaft einen
gesetzlichen Anspruch auf Unterlassen der Taubenfütterung aufgrund der
allgemeinen Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme.
Dieses Rücksichtnahmegebot verletzte der Eigentümer
durch das Auslegen von Vogelfutter, das Bereitstellen von Wasser und das
Aufstellen von Nist- und Brutgelegenheiten. Durch die damit angelockten Tauben
bestehe nach allgemeiner Lebenserfahrung die konkrete Gefahr der vermehrten Verschmutzung
des Gemeinschaftseigentums und des Sondereigentums anderer Wohnungseigentümer
und auch eine konkrete Gesundheitsgefährdung, z. B. durch den Taubenkot.
13. Welche
Beschlusskompetenz hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft für Eingriffe in das
Sondereigentum?
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf
nicht darüber entscheiden, dass Kabel “auf Putz” im Sondereigentum verlegt
werden.
Hintergrund
Eine
Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss die Neuverkabelung der gesamten
Wohnanlage, um einen Kabelanschluss legen zu lassen. Die Leitungsführung sollte
bei Nichtvorhandensein von Leerrohren bzw. Verlegung von Aufputzleitungen nur
nach vorheriger Absprache mit Beirat und Verwaltung geklärt werden.
Gegen
diesen Beschluss klagen die Eigentümer einer Wohnung. Ihrer Meinung nach ist
völlig unklar, wie die Leitungen verlegt werden sollen, wenn keine Leerrohre
vorhanden sind. Ein klares Verlegungskonzept fehlt. Durch Aufputzkabel wird
nicht nur der Wert der Wohnung erheblich gemindert, sondern es handelt sich
auch um eine optische Beeinträchtigung.
Entscheidung
Die Klage der Eigentümer hatte Erfolg. Durch eine
Verlegung von Kabeln “auf Putz” kann das Sondereigentum betroffen sein. Der
Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt jedoch die Beschlusskompetenz, um über
Eingriffe in das Sondereigentum zu entscheiden.
Eine Duldungspflicht besteht nur, soweit das
Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Werden aber bei der Durchführung einer
Maßnahme auch Teile des Sondereigentums (hier: Kabelverlegung auf Putz in der
Wohnung) berührt, ist eine mehrheitliche Genehmigung weder erforderlich noch
ausreichend.
Wohnungseigentümer, die sich einen Kabelanschluss
legen lassen wollen, müssen sich mit den Miteigentümern einigen, durch deren
Sondereigentum die Versorgungsleitungen geführt werden sollen. Kommt keine
Einigung zustande, ist die Zustimmung zu einer solchen Maßnahme gegen den
Willen der betroffenen Sondereigentümer nur durchsetzbar, wenn sich die
Verweigerung als ein Verstoß gegen die Treuepflicht darstellt. Es müssen
allerdings nur die Maßnahmen geduldet werden, die zur Herstellung des
Anschlusses erforderlich sind. Damit sind betroffene Wohnungseigentümer
berechtigt, vor Baubeginn genau zu erfahren, welche Baumaßnahmen geplant sind
und wie sich diese auf ihr Eigentum auswirken.
14.
Betriebskosten
verjährt? Mietkaution hilft hier nicht weiter
Ist eine Nachforderung von Betriebskosten
bereits verjährt, darf sich der Vermieter nicht bei der Mietkaution bedienen.
Hintergrund
Der
Mieter hatte zu Beginn des Mietverhältnisses ein Kautionssparbuch über 700 EUR
eingerichtet, eine Verpfändungserklärung abgegeben und der Vermieterin das
Sparbuch übergeben.
Für
die Jahre 2006 bis 2009 erteilte die Vermieterin fristgerecht die
Betriebskostenabrechnungen. Daraus ergaben sich Nachforderungen von insgesamt
960 EUR, die der Mieter nicht zahlte. Das Mietverhältnis endete am 31.5.2009.
Im
Dezember 2012 klagte der Mieter auf Pfandfreigabe und Rückgabe des
Kautionssparbuchs. Die Vermieterin weigert sich jedoch, das Sparbuch
herauszugeben, weil die Betriebskostennachforderungen noch nicht bezahlt waren.
Entscheidung
Das Urteil des Bundesgerichtshofs war eindeutig: Für
die Jahre 2006 bis 2008 kann die Vermieterin keine Zahlung der Nachforderungen
mehr verlangen. Auch darf sie hierfür nicht auf die Mietkaution zurückgreifen.
Denn diese Ansprüche sind verjährt.
Zwar kann sich ein Gläubiger wegen einer Forderung, zu
deren Sicherung ein Pfandrecht besteht, grundsätzlich auch dann aus der
Sicherheit befriedigen, wenn die Forderung verjährt ist. Dies gilt aber nicht
bei Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen, zu denen auch
die Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen zählen.
Nur die Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung
2009 ist nicht verjährt.
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