Mandantenbrief Steuern Privatpersonen März 2015

 

Inhalt

1.

Anrechnung von
Vorauszahlungen bei Ehescheidung

2.

Auslandsreisen: Für viele
Länder gibt es neue Pauschalen

3.

Behinderungsbedingter Umbau:
Kosten können außergewöhnliche Belastungen sein

4.

Doppelte Haushaltsführung:
Wo ist der Lebensmittelpunkt?

5.

Ist die Unrichtigkeit einer
elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine neue Tatsache?

6.

Private und berufliche Feiern
sollten getrennt stattfinden

7.

Behinderten-Pauschbetrag:
Welche Kosten sind abgegolten und welche nicht?

8.

Probezeit und befristete
Beschäftigung: Nur die Entfernungspauschale kann geltend gemacht werden

9.

Kann die Steuererklärung
wirksam per Fax übermittelt werden?

10.

Modernisierungsmieterhöhung:
Nicht für ersparte Instandsetzungen

11.

Steuerbegünstigt:
Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung

12.

Anlieger müssen für
Erschließung aufkommen – aber nicht unbegrenzt

13.

Rauchen auf dem Balkon:
Müssen andere Mieter das dulden?

14.

Kosten für Baumkontrolle:
Nicht immer muss der Mieter sie zahlen

15.

Kein Kita-Platz? Eltern
können Verdienstausfall als Schadensersatz geltend machen

16.

Beim Rückwärtsfahren muss
man besonders aufpassen

17.

Was passiert, wenn ein Brief
verspätet zugestellt wird und dadurch Fristen versäumt werden?

18.

Einkommensteuer 2014:
Veranlagung startet ab Mitte März

 

 

1.       
Anrechnung von Vorauszahlungen
bei Ehescheidung

Das
Schleswig-Holsteinische FG hatte zu entscheiden, wem Vorauszahlungen zur
Einkommensteuer nach einer Scheidung anzurechnen sind, wenn das Finanzamt
nichts von der Scheidung wusste.

Im Streitfall wurde die
Ehe im Januar 2008 geschieden. Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 16.7.2008
Einkommensteuer-Vorauszahlungen gegenüber den Eheleuten zum 10.9. und
10.12.2008 fest, da es von der Ehescheidung keine Kenntnis hatte. Erst im Mai
2010 erfuhr das Finanzamt durch die abgegebene Einkommensteuererklärung 2008 des
Ehemannes von der Scheidung und der für 2008 durchzuführenden
Einzelveranlagung. Im Rahmen der Durchführung der Veranlagung rechnete das
Finanzamt die vom Ehemann geleisteten Vorauszahlungen bei ihm nur zur Hälfte
an. Hiergegen richtet sich der Einspruch des Steuerpflichtigen, der geltend
machte, seine Zahlungen seien nur für seine Rechnung erfolgt. Sämtliche Beträge
seien von seinem Betriebskonto für die fälligen Steuern seines Betriebes
geleistet worden.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen
Erfolg. Das Finanzgericht stellte zunächst heraus, dass erstattungsberechtigt
ist, auf wessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. Unmaßgeblich für die
Erstattungsberechtigung ist dagegen, von wem oder mit wessen Mitteln gezahlt
worden ist. Zahlt ein Ehegatte auf die Gesamtschuld und liegen keine
Anhaltspunkte oder ausdrücklichen Absichtsbekundungen vor, kann das Finanzamt
als Zahlungsempfänger, solange die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung
vorliegen, davon ausgehen, dass derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame
Steuerschuld zahlt, mit seiner Zahlung auch die Steuerschuld des anderen mit
ihm zusammen veranlagten Ehegatten begleichen will. Ob die Eheleute sich später
trennen oder einer der Ehegatten nachträglich die getrennte Veranlagung
beantragt, ist für die Beurteilung der Tilgungsabsicht nicht maßgeblich, denn
es kommt nur darauf an, wie sich die Umstände dem Finanzamt zum Zeitpunkt der
Vorauszahlung darstellten.

Ausgehend von diesen
Rechtsgrundsätzen kam das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige
die Vorauszahlungen nicht nur auf eigene, sondern zugleich auf Rechnung seiner
früheren Ehefrau entrichtet hatte. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die
Ehe zum Zeitpunkt der Zahlungen nicht mehr bestand.

2.       
Auslandsreisen: Für viele Länder
gibt es neue Pauschalen

Das
Bundesfinanzministerium hat die Übernachtungs- und Verpflegungspauschalen
veröffentlicht, die für Auslandsreisen ab 2015 gelten. Die Übernachtungskosten
und Verpflegungsmehraufwendungen können vom Arbeitgeber in Höhe der jeweiligen
Pauschbeträge steuerfrei erstattet werden.

Änderungen ergeben sich
bei den Spesensätzen gegenüber 2014 u. a. für folgende Staaten bzw. Orte:

         
Österreich und Niederlande,

         
Argentinien und Mexiko,

         
Kroatien und Portugal sowie für

         
Russland (mit höheren Pauschalen für Moskau und
St. Petersburg).

Eintägige
Reisen und Kurztrips

Bei eintägigen Reisen in
das Ausland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland
maßgebend.

Der ausländische
Spesensatz gilt auch dann, wenn eine Auswärtstätigkeit an einem Tag nur
stundenweise ins Ausland geführt hat.

Mehrtägige
Reisen

Bei mehrtägigen Reisen
in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am
An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen Folgendes:

         
Bei einer Anreise vom Inland ins Ausland ist die
Verpflegungspauschale des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr erreicht wird.

         
Bei einer Abreise vom Ausland ins Inland ist die
Verpflegungspauschale des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend.

         
Für die Zwischentage ist in der Regel der
Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Mitarbeiter vor 24 Uhr Ortszeit
erreicht.

Flugreisen
und Schiffreisen

Bei Schiffreisen ist das
für Luxemburg geltende Tagegeld und für die Tage der Einschiffung und
Ausschiffung das für den Hafenort geltende Tagegeld maßgebend.

Bei Flugreisen ist die
Landung entscheidend. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als 2
Kalendertage, so ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag
der Landung liegen, das für Österreich geltende Tagegeld maßgebend.

Übernachtungspauschale
oder tatsächliche Kosten

Die Pauschbeträge für
Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung
anwendbar. Der Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer ist dagegen nur in Höhe
der tatsächlich entstandenen und durch Rechnungsbelege nachgewiesenen
Übernachtungskosten zulässig.

Praxisbeispiel

Arbeitnehmer A reist am
Montag um 20 Uhr zu einer beruflichen Auswärtstätigkeit von seiner Wohnung in
Berlin nach Brüssel. Er erreicht Belgien morgens um 2 Uhr. Dienstag ist er den
ganzen Tag in Brüssel tätig. Am Mittwoch reist er zu einem weiteren
Geschäftstermin um 8 Uhr nach Amsterdam, das er um 14 Uhr erreicht. Dort ist er
bis Donnerstag um 13 Uhr tätig und reist anschließend zurück nach Berlin. In
seiner Wohnung in Berlin kommt er am Donnerstag um 22:30 Uhr an.

Für den Anreisetag
Montag ist die inländische Verpflegungspauschale von 12 EUR maßgebend, da A
sich um 24 Uhr noch im Inland befindet. Für Dienstag ist die
Verpflegungspauschale für Belgien in Höhe von 41 EUR anzuwenden. Für Mittwoch
ist die Verpflegungspauschale für die Niederlande zugrunde zu legen – 2015 nur
noch 46 EUR statt bisher 60 EUR. Für Donnerstag ist die Verpflegungspauschale
der Niederlande für den Abreisetag maßgeblich – auch hier nur noch 31 EUR statt
bisher 40 EUR –, da A noch bis 13 Uhr in Amsterdam beruflich tätig war.

3.       
Behinderungsbedingter Umbau:
Kosten können außergewöhnliche Belastungen sein

Aufwendungen
für den behindertengerechten Umbau eines Hauses können als außergewöhnliche Belastungen
abziehbar sein. Denn durch die Behinderung entstehen die Kosten zwangsläufig,
ein durch die Umbaumaßnahmen erlangter Gegenwert ist deshalb nicht abzuziehen.

Im entschiedenen Fall
hatten die Kläger wegen der durch einen Schlaganfall eingetretenen schweren
Behinderung des Ehemannes in ihr Einfamilienhaus eine Rollstuhlrampe gebaut,
ein behindertengerechtes Bad in einem Teil der bisherigen Küche eingerichtet
und eine neue Küche gebaut, sowie das Arbeitszimmer in einen Schlafraum
umgewandelt. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten die Berücksichtigung
der Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen mit der Begründung ab, die
Rollstuhlrampe und das behindertengerechte Bad hätten den Wert des Grundstücks
erhöht und seien wegen der sog. Gegenwertlehre nicht als außergewöhnliche
Belastungen zu berücksichtigen.

Entscheidung
des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof hat
den Klägern Recht gegeben und den Abzug der Kosten ohne Anrechnung eines
Gegenwerts zugelassen. Er hat es sogar für denkbar gehalten, dass die
Aufwendungen über den Nutzungszeitraum verteilt werden können, wenn ein zu
geringer Gesamtbetrag der Einkünfte dem vollen Abzug der Aufwendungen
entgegensteht.

Weitere
Urteile

Der Bundesfinanzhof hat
in einem anderen Fall entschieden, dass die Zwangsläufigkeit und damit die
medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts
nicht formalisiert (d. h. kein vorheriges amtsärztliches Attest), sondern nach
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nachzuweisen ist.

Das Finanzgericht
Baden-Württemberg hat entschieden, dass eine schwerwiegende Behinderung eine
tatsächliche Zwangslage begründet, die eine behindertengerechte Gestaltung des
Wohnumfelds unausweichlich macht, sodass die Kosten für einen
behinderungsbedingten Umbau der Wohnung als außergewöhnliche Belastungen zu
berücksichtigen sind. Der behinderungsbedingte Mehraufwand entstehe
zwangsläufig, sodass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der
Gesamtumstände in den Hintergrund tritt.

Nach einem Urteil des
Finanzgerichts Köln stellen die Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls
krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastungen dar, wenn der Einbau eines
Treppenliftes bautechnisch nicht möglich ist, und im Übrigen die gesetzlichen
Voraussetzungen erfüllt sind.

Wirken sich Aufwendungen
in erheblicher Höhe für den behinderungsbedingten Umbau des eigenen Hauses im
Jahr ihrer Verausgabung zum ganz überwiegenden Teil steuerlich nicht aus, kann
der Steuerpflichtige die Aufwendungen auf 5 Jahre verteilen; das hat das
Finanzgericht des Saarlandes entschieden.

4.       
Doppelte Haushaltsführung: Wo
ist der Lebensmittelpunkt?

Auch
wenn beide Partner berufstätig sind und während der Woche am gleichen
Beschäftigungsort zusammen wohnen, liegt dort nicht automatisch der Lebensmittelpunkt.

Zu unterscheiden ist
zwischen dem Wohnen in einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort und dem
Unterhalten eines eigenen Hausstands außerhalb dieses Ortes.
„Hausstand“ ist der Ersthaushalt, d. h. die Hauptwohnung, in der sich
der Arbeitnehmer regelmäßig aufhält, die er fortwährend nutzt und von der aus
er sein Privatleben führt (Lebensmittelpunkt). Das Vorhalten einer Wohnung für
gelegentliche Besuche oder Ferienaufenthalte genügt dafür nicht. Diese
Voraussetzungen sind anhand einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls
festzustellen.

Der
Fall

A und ihr Lebensgefährte
L arbeiteten im Rhein-Main-Gebiet. Dort bewohnten sie gemeinsam eine
angemietete Wohnung. Außerdem stand dem Paar im Heimatort der A in H eine
Wohnung zur Verfügung, die den Eltern des L gehört.

A machte Aufwendungen
für doppelte Haushaltsführung in Höhe von rund 9.300 EUR als Werbungskosten
geltend. Sie hatte 22 Fahrten nach H durchgeführt. Dabei habe es sich teilweise
um verlängerte Aufenthalte gehandelt, die auch den Jahresurlaub ausgemacht
hätten, um ihren Vater bei der Pflege ihrer pflegebedürftigen Mutter zu
unterstützen.

Das Finanzamt und auch
das Finanzgericht lehnten eine doppelte Haushaltsführung ab. Da sich A den
weitaus überwiegenden Teil des Jahres zusammen mit L am Beschäftigungsort
aufgehalten habe, befindet sich ihr Lebensmittelpunkt zwangsläufig dort und
nicht in H.

Entscheidung

Wenn beiderseits
berufstätige Partner während der Woche (und damit den weitaus überwiegenden
Teil des Jahres) am Beschäftigungsort zusammenleben, rechtfertigt dieser
Umstand allein es nicht, dort den gemeinsamen Lebensmittelpunkt zu verorten.
Vielmehr sind auch in einem solchen Fall die Gesamtumstände maßgebend.

Da das Finanzgericht
allein deshalb, weil A und L am Beschäftigungsort zusammenlebten, dort den
Lebensmittelpunkt der A angenommen hat, musste das Finanzgerichtsurteil
aufgehoben werden. Der Bundesfinanzhof verwies die Sache an das Finanzgericht
zurück. Dieses muss im weiteren Verfahren alle Umstände des Einzelfalls, die
sich aus einer Zusammenschau mehrerer Einzeltatsachen ergeben, würdigen (u. a.
persönliche Verhältnisse, Ausstattung und Größe der Wohnungen, Art und
Intensität der sozialen Kontakte, Vereinszugehörigkeiten und andere private
Aktivitäten und Unternehmungen). Ferner können die Anzahl und Dauer der
Aufenthalte als Indizien herangezogen werden.

5.       
Ist die Unrichtigkeit einer
elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine neue Tatsache?

Nein,
urteilte das Finanzgericht Sachsen-Anhalt. Stellt sich heraus, dass eine
elektronische Lohnsteuerbescheinigung falsch ist, kann deshalb ein
bestandskräftiger Steuerbescheid nicht mehr geändert werden.

Die Kläger waren
Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer 2007 veranlagt wurden. Sie erklärten
einen negativen Bruttoarbeitslohn von 20.000 EUR sowie eine Entschädigung von
174.000 EUR. In der elektronisch übermittelten Lohnsteuerbescheinigung wurden
ein negativer Arbeitslohn von 27.000 EUR, ein positiver von 7.000 EUR sowie
eine Entschädigung von 174.000 EUR ausgewiesen; davon wurden 50.000 EUR in eine
Direktversicherung einbezahlt. Das Finanzamt veranlagt einen Bruttoarbeitslohn
von 30.000 EUR sowie eine Abfindung als außerordentliche Einkünfte von 124.000
EUR. Die festgesetzte Steuer betrug 37.000 EUR.

Nach Einspruch der
Kläger berücksichtigte das Finanzamt die gesamte Abfindung von 174.000 EUR als
außerordentliche Einkünfte. Die geänderte Einkommensteuer betrug 17.000 EUR.
Der geänderte Bescheid wurde bestandskräftig.

Bei einer
Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass der frühere Arbeitgeber die
Abfindung falsch berücksichtigt hatte. Tatsächlich hätten ein Arbeitslohn von
23.000 EUR und eine Abfindung von 124.000 EUR berücksichtigt werden müssen. Das
Finanzamt änderte daraufhin die Einkommensteuer 2007 erneut. Das Finanzamt
berief sich darauf, dass die falsche elektronisch übermittelte
Lohnsteuerbescheinigung eine neue Tatsache sei.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab
den Klägern Recht, da es seiner Ansicht keine rechtliche Möglichkeit gab, den
bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 2007 zu ändern. Dass die Einzahlung
in die Direktversicherung in Höhe von 50.000 EUR nicht bei der Höhe der
außerordentlichen Einkünfte berücksichtigt wurde, sondern bei der Berechnung
des Bruttoarbeitslohns, und dass demnach auch die elektronisch übermittelte
Lohnsteuerbescheinigung unrichtig war, ist keine Tatsache. Die steuerliche
Behandlung der Direktversicherung ist vielmehr eine rechtliche
Schlussfolgerung, die keine Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids
zulässt. Alle Tatsachen sind der Finanzverwaltung rechtzeitig bekannt gewesen.

6.       
Private und berufliche Feiern
sollten getrennt stattfinden

Wer
sowohl einen privaten als auch einen beruflichen Grund zum Feiern hat, sollte
zweimal feiern. Denn bei einer zusammengefassten Feier gibt es keinen
anteiligen Werbungskostenabzug, urteilte das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Der Kläger hatte seine
Steuerberaterprüfung bestanden und außerdem einen runden Geburtstag zu feiern,
sodass er aus diesem Anlass ein Fest für 46 Kollegen und 32 Verwandte und
Bekannte ausrichtete. Beim Finanzamt machte er einen Teil der Kosten als
Werbungskosten geltend, und zwar in Höhe des Anteils der beruflichen Gäste.

Entscheidung

Die Feier war nach
Ansicht des Finanzgerichts jedoch insgesamt privat veranlasst, sodass die
Kosten nicht abgezogen werden können. Bei der Prüfung der beruflichen bzw.
privaten Veranlassung muss in erster Linie auf den Anlass einer Feier
abgestellt werden. Dies ist jedoch nur ein erhebliches Indiz, nicht hingegen
das allein entscheidende Kriterium bei der Veranlassungsprüfung. Denn auch aus
den übrigen Umständen einer Feier kann sich deren private oder berufliche
Veranlassung ergeben. Dass der Kläger selbst als Gastgeber aufgetreten war
(nicht sein Arbeitgeber), er selbst die Gästeliste bestimmt und nur einen
bestimmten Teil seiner Kollegenschaft eingeladen hatte und die Feier an einem
Freitagabend in einer Veranstaltungshalle an seinem Wohnort und nicht im Betrieb
seines Arbeitgebers stattfand, sprach für eine insgesamt private Veranlassung.

7.       
Behinderten-Pauschbetrag:
Welche Kosten sind abgegolten und welche nicht?

Pflegekosten
sind grundsätzlich durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten und können
nicht extra geltend gemacht werden. Gilt das auch für Aufwendungen für die
häusliche Intensiv- und Behandlungspflege? Oder können diese Kosten neben dem
Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden?

Die Pflegeaufwendungen,
die durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sind, sind im Gesetz nicht
näher definiert. Eine Definition von Pflegeaufwendungen findet sich nur in den
Einkommensteuerrichtlinien. Danach zählen nicht zu den Pflegeaufwendungen die
Aufwendungen für eine häusliche Intensiv- und Behandlungspflege. Die häusliche
Behandlungspflege ist Teil der Krankenpflege. Die häusliche Intensivpflege
umfasst Leistungen der Grundpflege und Leistungen der Behandlungspflege.

Die Aufwendungen für
Maßnahmen der häuslichen Intensiv- und Behandlungspflege sind somit nicht durch
den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten. Sie können daher neben dem
Behinderten-Pauschbetrag als Krankheitskosten berücksichtigt werden.

8.       
Probezeit und befristete
Beschäftigung: Nur die Entfernungspauschale kann geltend gemacht werden

Wer
sich noch in der Probezeit befindet oder befristet beschäftigt ist, kann für
seine Fahrtkosten zur Arbeit nur die Entfernungspauschale ansetzen.

Der Kläger war 2011
nichtselbstständig tätig. Sein Arbeitsverhältnis war auf ein Jahr befristet.
Die Probezeit betrug 6 Monate. In seiner Steuererklärung für 2011 machte er
seine tatsächlichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als
Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab. Einspruch und Klage blieben
ohne Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof war
wie das Finanzamt und das Finanzgericht der Ansicht, dass der Kläger im
Streitjahr am Betriebssitz seines Arbeitgebers und damit in einer regelmäßigen
Arbeitsstätte dauerhaft tätig war. Denn er hat diese Einrichtung während seines
Arbeitsverhältnisses nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen
Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufgesucht. Dass
der Kläger seine Tätigkeit dort nur auf ein Jahr befristet ausgeübt hat und
zudem die ersten 6 Monate seines Beschäftigungsverhältnisses mit einer
Probezeit belegt waren, steht der Dauerhaftigkeit der Zuordnung nach dem
Betriebssitz des Arbeitgebers nicht entgegen. Auch in diesen Fällen sucht er
die Tätigkeitsstätte nicht nur gelegentlich, sondern fortdauernd und immer
wieder auf.

9.       
Kann die Steuererklärung
wirksam per Fax übermittelt werden?

Wer
seine Einkommensteuererklärung eigenhändig unterschreibt und dann per Fax an
das Finanzamt schickt, hat sie wirksam abgegeben. Die Voraussetzung einer
eigenhändigen Unterzeichnung der Erklärung ist damit erfüllt.

A erzielte im Streitjahr
2007 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Ihre
Steuerberaterin S erstellte für sie am 28.12.2011 die komprimierte
Einkommensteuererklärung und warf sie in den Briefkasten der urlaubsbedingt
abwesenden A ein, wo sie von deren Tochter T aufgefunden wurde. T faxte die
erste Seite (Deckblatt) der Erklärung an den Urlaubsort der A. Auf diesem Blatt
leistete sie ihre Unterschrift und faxte es zurück an T. Diese reichte am
30.12.2011 das Deckblatt zusammen mit der von S erstellten komprimierten
Erklärung beim Finanzamt ein. Außerdem übermittelte S die Erklärung über das
ELSTER-Portal ohne Zertifizierung an das Finanzamt. Am 24.1.2012 unterschrieb A
erneut ein Erklärungs-Deckblatt beim Finanzamt.

Dem Finanzamt genügte
die gefaxte Unterschrift jedoch nicht und es lehnte den Antrag der A auf
Veranlagung ab, da die Festsetzungsfrist seiner Ansicht nach abgelaufen war.
Das Finanzgericht gab dagegen der Klage statt.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof
entschied zugunsten der Klägerin und sieht das Formerfordernis der
eigenhändigen Unterschrift als erfüllt an. Denn es liegt eine Unterschrift
„von der Hand“ der A vor. Dass das unterschriebene Deckblatt beim
Finanzamt als Faxkopie eingereicht wurde, steht dem nicht entgegen. Denn sowohl
die Steuererklärung als auch die Unterschrift des Steuerpflichtigen können per
Fax an das Finanzamt übermittelt oder in Faxkopie beim Finanzamt vorgelegt
werden.

Das
Schriftlichkeitserfordernis soll gewährleisten, dass der Inhalt der Erklärung
und die erklärende Person zuverlässig festgestellt werden können. Darüber
hinaus soll dadurch sichergestellt werden, dass das Schriftstück mit Wissen und
Wollen des Erklärenden an das Gericht gesandt wurde. Außerdem soll
gewährleistet werden, dass der Steuerpflichtige die Verantwortung für die
Angaben in der Steuererklärung übernimmt. Diese Zwecke werden auch erfüllt,
wenn der Steuerpflichtige die Einkommensteuererklärung unterschreibt und sie
per Telefax an das Finanzamt schickt.

10.     
Modernisierungsmieterhöhung:
Nicht für ersparte Instandsetzungen

Entscheidet
sich der Vermieter für eine Modernisierung und erspart er sich dadurch eine
Instandsetzung, muss er bei einer anschließenden Modernisierungsmieterhöhung
aufpassen. Der auf die Instandsetzung entfallende Kostenanteil darf hier
nämlich nicht mit einfließen.

Modernisierungsmaßnahmen
kann der Vermieter durch eine Modernisierungsmieterhöhung auf die Mieter
umlegen. Wenn der Vermieter sich mit einer Modernisierungsmaßnahme jedoch
fällige Instandsetzungsmaßnahmen erspart, kann er den entsprechenden
Kostenanteil, der auf die Instandsetzung entfällt, nicht auf den Mieter
umlegen.

Aus der Erklärung der
Modernisierungsmieterhöhung muss deshalb hervorgehen, in welchem Umfang durch
die durchgeführten Maßnahmen fällige Instandsetzungskosten erspart wurden. Eine
umfassende Vergleichsrechnung zu den hypothetischen Kosten einer bloßen
Instandsetzung ist nicht notwendig. Vielmehr ist es erforderlich, aber auch
ausreichend, dass der Vermieter den ersparten Instandsetzungsaufwand zumindest
durch Angabe einer Quote von den aufgewendeten Gesamtkosten nachvollziehbar
darlegt.

11.     
Steuerbegünstigt:
Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung

Wird
von einem Handwerker eine Abwasserleitung auf Dichtheit geprüft, kann dies eine
steuerbegünstigte Handwerkerleistung sein. Das hat der Bundesfinanzhof
entschieden.

Der Kläger ließ in
seinem privat genutzten Wohnhaus eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung
durchführen. Für die entstandenen Aufwendungen beantragte er die
Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für
Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Das Finanzamt lehnte
dies jedoch ab mit der Begründung, dass die Dichtheitsprüfung – wie die vom TÜV
oder anderen autorisierten Fachkräften durchzuführende Sicherheitsprüfung einer
Heizungsanlage im Gegensatz zu einer Wartung der Heizungsanlage – mit einer
Gutachtertätigkeit vergleichbar sei. Aufwendungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit
im Vordergrund stehe, seien aber nicht begünstigt.

Das Finanzgericht sah
das anders und gab dem Kläger Recht.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof
schloss sich der Entscheidung des Finanzgerichts an.

Die Dichtheitsprüfung
der Abwasserleitungen des privat genutzten Wohnhauses ist eine
steuerbegünstigte Handwerkerleistung. Denn die Dichtheitsprüfung hat der
Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage gedient und ist damit als
Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen. Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und
Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit erhöht deren Lebensdauer, sichert deren
nachhaltige Nutzbarkeit, dient der vorbeugenden Schadensabwehr und zählt damit
zum Wesen der Instandhaltung.

12.     
Anlieger müssen für
Erschließung aufkommen – aber nicht unbegrenzt

Grundstückseigentümer
haben die Kosten einer Erschließung zu tragen. Sind die Erschließungskosten
jedoch vertraglich mit der Gemeinde geregelt, müssen die Eigentümer nicht für
Mehrkosten aufkommen, die inflationsbedingt entstanden sind.

Anfang der 1970er Jahre
vereinbarten die Stadt Menden (Sauerland) und mehrere Grundstückseigentümer,
die auf ihre Baugrundstücke entfallenden anteiligen Erschließungskosten bereits
zu zahlen, bevor die Straße fertiggestellt ist. Damit sollte der nach der endgültigen
Herstellung der Straße fällige Erschließungsbeitrag vollständig abgegolten
sein.

Nach Abschluss der
Ablösungsverträge zahlten die Eigentümer an die Stadt die festgelegten Beträge.
Die Straße wurde jedoch erst 2007 fertiggestellt. In der Zwischenzeit hatte
sich der Erschließungsaufwand von den ursprünglich veranschlagten 261.272 DM
auf 407.172 EUR erhöht.

Die Stadt verlangte
daraufhin von den Grundstückseigentümern im Jahr 2012 weitere
Erschließungsbeiträge zwischen 4.000 und 6.400 EUR. Die bereits gezahlten
Beträge wurden angerechnet.

Die
Grundstückseigentümer haben die Nacherhebung der Erschließungsbeiträge
angefochten.

Entscheidung

Das
Bundesverwaltungsgericht gibt den Grundstückseigentümern Recht. Sie müssen
keine weiteren Erschließungsbeiträge zahlen.

Zwar hatte das Gericht
in einer früheren Entscheidung geurteilt, dass ein Nacherhebungsrecht besteht,
wenn der auf das Grundstück entfallende Erschließungsbeitrag das Doppelte oder
mehr als das Doppelte des vereinbarten Ablösungsbetrags ausmacht (sog.
Missbilligungsgrenze). An dieser Missbilligungsgrenze hält das Gericht nicht
mehr fest.

In den vorliegenden
Fällen, in denen die Grenze nur durch Preissteigerungen überschritten wird,
führt zu unangemessenen Ergebnissen zu Lasten des Bürgers.

Eine Steigerung des
Erschließungsaufwands, die im Wesentlichen inflationsbedingt ist, stellt ein
ablösungstypisches Risiko dar. Die Gemeinde hat keinen Anspruch auf Anpassung.

13.     
Rauchen auf dem Balkon: Müssen
andere Mieter das dulden?

Wer
nicht in der Wohnung rauchen möchte oder darf, weicht oft auf den Balkon aus.
Werden durch das Rauchen jedoch andere Mieter nicht nur unwesentlich
beeinträchtigt oder drohen gar Gefahren für die Gesundheit, kann das Rauchen
auf dem Balkon zeitlich eingeschränkt werden.

Die Mieter einer Wohnung
im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses nutzen ihren Balkon mehrfach täglich
zum Rauchen. Die Mieter der darüber gelegenen Wohnung fühlen sich
beeinträchtigt. Sie verlangen, dass die Mieter der Erdgeschoss-Wohnung das
Rauchen während bestimmter Tageszeiten unterlassen.

Vor dem Amts- und
Landgericht hatten die Mieter aus dem 1. Stock keinen Erfolg. Ihre Klage wurde
mit der Begründung abgewiesen, dass ein Rauchverbot nicht mit der
grundgesetzlich geschützten Freiheit der Lebensführung vereinbar ist.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof
sieht das jedoch anders.

Wird ein Mieter durch
sog. Immissionen (z. B. Lärm, Gerüche, Ruß und eben auch Tabakrauch) gestört,
hat er grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch. Das gilt auch im Verhältnis
von Mietern untereinander. Dass das Rauchen eines Mieters im Verhältnis zum
Vermieter zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört, ändert daran nichts.
Denn vertragliche Vereinbarungen zwischen einem Mieter und seinem Vermieter
rechtfertigen nicht die Störungen anderer Mieter.

Wenn die mit dem Rauch
verbundenen Beeinträchtigungen jedoch nur unwesentlich sind, besteht kein
Unterlassungsanspruch.

Aber auch wenn eine als
störend empfundene und damit wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, besteht der
Unterlassungsanspruch nicht uneingeschränkt. Einerseits steht dem Mieter das
Recht auf eine von Belästigungen durch Tabakrauch freie Nutzung seiner Wohnung
zu, anderseits hat der andere Mieter das Recht, seine Wohnung zur Verwirklichung
seiner Lebensbedürfnisse zu nutzen. Hierzu gehört auch das Rauchen. Das Maß des
zulässigen Gebrauchs und der hinzunehmenden Beeinträchtigungen bestimmt sich
nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Im Allgemeinen wird dies auf
eine Regelung nach Zeitabschnitten hinauslaufen.

Ist die
Geruchsbelästigung nur unwesentlich, kommt ein Abwehranspruch in Betracht, wenn
Gefahren für die Gesundheit drohen. Immissionen, die die Gefahr
gesundheitlicher Schäden begründen, sind grundsätzlich eine wesentliche
Beeinträchtigung und damit nicht zu dulden. Bei der Einschätzung der Gefahr
durch Tabakrauch ist allerdings zu berücksichtigen, dass im Freien geraucht
wird. Nur wenn der Mieter nachweist, dass im konkreten Fall der fundierte
Verdacht einer Gesundheitsbeeinträchtigung besteht, wird eine wesentliche
Beeinträchtigung vorliegen und deshalb eine Gebrauchsregelung getroffen werden
müssen.

14.     
Kosten für Baumkontrolle: Nicht
immer muss der Mieter sie zahlen

Von
einer schönen Außenanlage haben alle Mieter etwas. Deshalb kann der Vermieter
die Aufwendungen für deren Pflege auf die Mieter umlegen. Gilt das auch für die
Kosten für die Kontrolle von Bäumen? Nein, urteilt das Amtsgericht Bottrop.

Mieter und Vermieter
streiten um eine Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung. Strittig ist,
ob der Mieter die Kosten für die Position „Außenanlagen Gehölzfläche“
tragen muss. Dahinter verbergen sich Kosten für eine Prüfung des Baumbestands
im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht der Vermieterin. Im Mietvertrag ist vorgesehen,
dass der Mieter die „Kosten der Außenanlagen“ tragen muss.

Entscheidung

Der Vermieter kann die
Kosten für die Kontrolle des Baumbestands nicht auf den Mieter umlegen. Die
hierfür anfallenden Kosten fallen nicht unter die allgemeine Position
„Kosten der Außenanlagen“. Kontrolltätigkeiten im Zuge der Erfüllung
der Verkehrssicherungspflicht der Vermieterin haben nichts mit Pflegemaßnahmen
zu tun. Die Kosten gehören nicht zu den Kosten, die im Sinne der
Betriebskostenverordnung umlagefähig sind.

15.     
Kein Kita-Platz? Eltern können
Verdienstausfall als Schadensersatz geltend machen

Eltern
haben Anspruch auf einen Kita-Platz für ihre bis zu 3 Jahre alten Kinder. Kann
dieser Anspruch von der Stadt oder Gemeinde nicht erfüllt werden, können die
Eltern für deren dadurch entstehenden Verdienstausfall Schadensersatz
verlangen.

3 Mütter aus Leipzig
erhielten insgesamt 15.000 EUR Schadenersatz. Sie hatten geklagt, weil die
Stadt Leipzig ihnen nach ihrer Elternzeit keinen Kita-Platz angeboten hat. Sie
mussten ihre Kinder selbst betreuen. Weil sie nicht arbeiten gehen konnten, ist
ihnen ein Verdienstausfall entstanden. Die Mütter verlangten deshalb
Schadenersatz in Höhe von 2.500 EUR, 4.500 EUR und 8.100 EUR.

Entscheidung

Das Landgericht gab den
Frauen Recht. Trotz Bedarfsmeldungen hatte die Stadt Leipzig ihnen keinen
Kinderbetreuungsplatz zugewiesen und damit ihre Amtspflichten verletzt. Der
Verdienstausfall der Mütter ist eine mittelbare Folge der Verletzung ihres
subjektiv-öffentlichen Rechts und deshalb zu ersetzen.

Der Einwand der Stadt,
dass Träger und Investoren vorgesehene Kita-Plätze nicht rechtzeitig
fertigstellen konnten, half ihr nicht. Das Landgericht stellte
unmissverständlich fest: Die Stadt muss Vorsorge für einen unvorhersehbaren
Bedarf treffen. Leipzig ist stattdessen von viel zu wenig Kita-Plätzen
ausgegangen.

Dass sie ihren Anspruch
auf einen Kita-Platz nicht im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht
durchgesetzt haben, um den Verdienstausfall abzuwenden, kann den Müttern nicht
vorgeworfen werden. Das hätte, stellte das Gericht fest, nicht geholfen, denn
auch dann hätte kein Kita-Platz zur Verfügung gestellt werden können.

16.     
Beim Rückwärtsfahren muss man
besonders aufpassen

Parkplätze
sind meist eng, oft überfüllt und sehr unübersichtlich. Kommt es hier zu einem
Unfall, kommt es deshalb oft zu einer Haftungsteilung. Besonders vorsichtig
sollte man beim Ausparken sein. Wer beim Rückwärtsfahren nicht aufpasst, den
kann eine Alleinschuld treffen.

Die Beklagte war mit ihrem
Skoda Oktavia rückwärts aus einer Parkbucht herausgefahren, die quer zur
Mittelgasse angeordnet war. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit dem Opel Vectra
der Klägerin.

Die Beklagte
rechtfertigte sich damit, dass sie vor Beginn des Ausparkens Blickkontakt mit
der Klägerin hatte und nur weil die Klägerin stehen geblieben ist, aus der
Parklücke fuhr. Ganz unvermittelt sei die Klägerin dann losgefahren und deshalb
sei es zum Crash gekommen.

Die Vorinstanz hatte der
Klage der Vectra-Fahrerin nur teilweise stattgegeben, denn es sah bei der
Klägerin ein Mitverschulden durch einen Verstoß gegen die Pflicht zur
allgemeinen Rücksichtnahme.

Entscheidung

Das Saarländische
Oberlandesgericht schloss sich dieser Argumentation nicht an. Die Richter sahen
bei der Haftungsabwägung die ausschließliche Haftung bei der rückwärts
ausparkenden Autofahrerin. Mit ihrem Verhalten hat sie so entscheidend den
Unfall verursacht, dass dahinter die einfache Betriebsgefahr des
Klägerfahrzeugs zurücktritt. Denn den Rückwärtsfahrenden trifft eine höhere
Sorgfaltspflicht als den Vorwärtsfahrenden. Das Rückwärtsfahren ist wegen der
eingeschränkten Sichtverhältnisse eindeutig gefährlicher als das
Vorwärtsfahren.

Die Darstellung der
Beklagten Skoda-Fahrerin, sie habe Blickkontakt mit der Klägerin aufgenommen,
überzeugte das Gericht nicht. Schließlich waren rechts und links von ihr Autos
geparkt, die ihr Blickfeld erheblich eingeschränkt haben müssen.

Die Beklagte ist deshalb
schadensersatzpflichtig. Sie muss für die Abschlepp-und Reparaturkosten, Kosten
für einen Mietwagen als Ersatzfahrzeug sowie für die Kosten des
Sachverständigen aufkommen.

17.     
Was passiert, wenn ein Brief
verspätet zugestellt wird und dadurch Fristen versäumt werden?

Wie
lange darf ein Brief unterwegs sein? Und dürfen Anwälte und ihre Mandanten sich
auf die von der Deutschen Post genannten Postlaufzeiten verlassen? Das
Oberlandesgericht Hamm hat die Antworten.

Ein Straftäter kam nach
Verbüßung von 2/3 seiner Freiheitsstrafe auf Bewährung frei, verstieß dann aber
gegen seine Bewährungsauflagen. Gegen den Beschluss der Strafkammer, die
Bewährung aufzuheben, legte er innerhalb der 1-wöchigen Frist sofortige
Beschwerde ein, und zwar per Einschreiben. Das Schreiben ging bei Gericht aber
erst 3 Tage später ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte deshalb
zugunsten des Beschwerdeführers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht
Hamm gewährte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründung: Der
Beschwerdeführer durfte darauf vertrauen, dass sein Schreiben einen Tag später
bei Gericht einging. Denn nach Informationen der Deutschen Post gilt für die
Zustellung eines Einschreibens die Laufzeitvorgabe von einem Tag nach
Einlieferung.

Für die Region, in der
der Beschwerdeführer wohnt, gibt die Deutsche Post einen Anteil von 94 % für
die Laufzeitvorgabe von einem Tag an. Das Gericht betonte deshalb, dass danach
grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass, wenn keine Besonderheiten
vorliegen, Postsendungen, die an einem Werktag aufgegeben werden, am folgenden
Werktag beim Empfänger eingehen.

18.     
Einkommensteuer 2014:
Veranlagung startet ab Mitte März

Die
Finanzämter können erst ab Mitte März beginnen, die Einkommensteuererklärungen
2014 zu bearbeiten. Denn Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen
haben bis Anfang März Zeit, die für die Steuerberechnung benötigten Daten
elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Dabei handelt es sich z.
B. um Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbezugsmitteilungen oder die
Beitragsdaten zur Altersvorsorge und zur Kranken- und Pflegeversicherung. Diese
Daten werden aufbereitet und an die jeweiligen Finanzämter weitergeleitet. Dies
dauert einige Tage, sodass die Finanzämter in der Regel Mitte März mit der
Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für das Vorjahr beginnen können.
Vorher sind auch keine Einkommensteuerbescheide zu erwarten.