Kapitalanlage & Versicherungen
1. Wechselkursschwankungen: Auswirkung auf die Ermittlung von Erträgen?
2. Zinsanteil aus einer verrenteten Kaufpreiszahlung: Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Gewerbebetrieb?
Lohn und Gehalt
1. Honorarabrechnung eines Rechtsanwalts: 15-Minuten-Takt unzulässig
Private Immobilienbesitzer
1. Freilaufender Hund rechtfertigt fristlose Kündigung des Mietvertrags
2. Hohe Rohrwärmeverluste: Kein Grund, von der vereinbarten Heizkostenverteilung abzuweichen
3. Keine Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft für Dienstleister
4. Streitpunkt Balkonsanierung: Verwalter muss sich um Mängel kümmern
5. Wohneigentum: Wen darf der Verwalter vor Gericht vertreten?
6. Wohnungseigentum: Ursprünglicher Streitwert gilt auch für Rechtsmittel
Sonstige Steuern
1. Grunderwerbsteuer: Einbeziehung der vorbehaltenen Nutzung in die Gegenleistung
2. Kfz-Steuer: Wann gibt es die Steuervergünstigung für Krankenbeförderung?
3. Schenkung des biologischen Vaters: Welche Steuerklasse gilt?
4. Verspätete Anzeige von Schenkungen: Ab wann werden Hinterziehungszinsen fällig?
Steuerrecht Arbeitnehmer
1. Ersparte Überführungskosten sind kein geldwerter Vorteil
2. EU-Parlament: Abzugsverbot für Wahlkampfkosten eines erfolglosen Bewerbers
3. Umzugskosten: Höhere Pauschalen seit 1.3.
4. Unfall auf dem Heimweg: Krankheitskosten als Werbungskosten abziehbar
Steuerrecht Privatvermögen
1. Betriebswirtschaftsstudium statt Bankkolleg: Liegt noch eine einheitliche Erstausbildung vor?
2. Kindergeldprozess: Warum das volljährige Kind kein Zeugnisverweigerungsrecht hat
3. Kurzzeitige Vermietung vor der Veräußerung einer mehrjährig eigengenutzten Wohnung
4. Weiterverkauf von Tickets: Warum ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt
5. Zur Aufteilung des Kaufpreises auf Gebäude und Grundstück

 

Kapitalanlage & Versicherungen

  1. Wechselkursschwankungen: Auswirkung auf die Ermittlung von Erträgen?

 Ein Kapitalanleger erzielt sonstige Einkünfte aus Leistungen, wenn er seine Edelmetallbestände zeitweise auf Banken überträgt und zu einem von vornherein festgelegten Rückkaufpreis zurück erwirbt. Für die Umrechnung gilt der Zeitpunkt der Veräußerung.

 Hintergrund

Der Kläger verfügte im Privatvermögen über Edelmetallbestände auf Metallkonten bei Schweizerischen Banken. Die Konten wurden in US-Dollar geführt. In den Jahren 2003 bis 2005 übertrug der Kläger bestimmte Teilmengen seiner Bestände an die Banken und erhielt dafür einen festgelegten Verkaufspreis ausgezahlt. Zeitgleich war vereinbart worden, dass der Kläger die Teilbestände zu einem bestimmten Zeitpunkt, und zwar wenige Monate nach dem Verkauf, zu einem festgelegten Rückkaufpreis zurückerwirbt (Termingeschäft). Verkauf und Rückkauf wurden buchungstechnisch auf den Metallkonten abgewickelt, sodass in US-Dollar abgerechnet wurde. Der Rückkaufpreis lag in den allermeisten Fällen unter dem Verkaufspreis, sodass der Kläger mit seinen Geschäften Erträge erwirtschaftete.

Das Finanzamt war der Meinung, dass zur Ermittlung der Erträge bei jeder Veräußerung und bei jedem Wiederankauf eine Umrechnung von US-Dollar in EUR zu erfolgen hat. So wirkten sich Wechselkursschwankungen auf die Erträge aus.

 Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass die Erträge aus den Edelmetall-Pensionsgeschäften sonstige Einkünfte aus Leistungen darstellten. Das Entgelt bestand in der positiven Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Rückkaufpreis. Es wurde für eine vom Pensionsgeber, dem Kläger, erbrachte Leistung gezahlt – und zwar für die zeitlich befristete Überlassung der Edelmetallbestände an den Pensionsnehmer, also die Bank. Im Gegensatz zum Finanzamt kam das Finanzgericht jedoch zu dem Ergebnis, dass nicht jeder Verkauf und Rückkauf separat von US-Dollar in EUR umgerechnet werden musste. Vielmehr musste die positive Differenz zwischen Verkaufspreis und Rückkaufpreis allein zum Zeitpunkt der Veräußerung ermittelt und umgerechnet werden.

  1. Zinsanteil aus einer verrenteten Kaufpreiszahlung: Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Gewerbebetrieb?

 Wird ein Gewerbebetrieb gegen die Zahlung einer Zeitrente veräußert, stellt sich die Frage, ob der Zinsanteil aus einer verrenteten Kaufpreiszahlung Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Gewerbebetrieb darstellt. Der Bundesfinanzhof nahm in einem aktuellen Urteil nachträgliche Betriebseinnahmen an.

 Hintergrund

X war bis 2009 Gesellschafter einer KG. Die KG veräußerte im Jahr 2009 ein Grundstück für 1.500.000 EUR. Für den auf X entfallenden Gewinnanteil wurde die Verrentung des Kaufpreises in Form von 123 monatlichen Zahlungen mit einem Zinssatz von 5 % p. a. vereinbart. Diese dienten laut Kaufvertrag der Altersversorgung des X.

Das Finanzamt sah die Grundstücksveräußerung und die anschließende Anwachsung aufgrund des Ausscheidens der Komplementär-GmbH aus der KG als einheitlichen Vorgang an und rechnete X einen entsprechenden Veräußerungsgewinn zu. Der Feststellungsbescheid wurde bestandskräftig. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2009 wählten die Eheleute die Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach dem Zuflussprinzip.

Erstmals für das Jahr 2011 beantragten die Eheleute, den in den Zahlungen enthaltenen Zinsanteil nicht mehr als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln. Das Finanzamt berücksichtigte dagegen den Gesamtbetrag als nachträgliche Betriebseinnahmen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des X. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab.

 Entscheidung

Die Revision der Kläger vor dem Bundesfinanzhof hatte keinen Erfolg. Veräußert ein Steuerpflichtiger seinen Betrieb gegen wiederkehrende Bezüge, hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht zwischen einer tarifbegünstigten Besteuerung des Veräußerungsgewinns im Zeitpunkt der Betriebs- oder Anteilsveräußerung (Sofortbesteuerung) und einer nicht tarifbegünstigten Besteuerung nachträglicher Einkünfte aus Gewerbebetrieb im jeweiligen Jahr des Zuflusses des Veräußerungserlöses (Zuflussbesteuerung).

Die Voraussetzungen für die Wahl der Zuflussbesteuerung waren vorliegend erfüllt. Das Finanzamt hat das Vorliegen einer Betriebsveräußerung bindend festgestellt.

Die als Teil der Zeitrente dem X zufließenden Zinsen sind wie die Tilgungsanteile nachträgliche Betriebseinnahmen. Denn die Forderung auf Zahlung der Zeitrente bleibt bei Wahl der Zuflussbesteuerung eines Veräußerungsgewinns auch nach dem Ende der gewerblichen Tätigkeit weiterhin Teil des (Rest-) Betriebsvermögens.

Anders als bei der Sofortbesteuerung kommt es im Fall der Zuflussbesteuerung nicht zur Besteuerung der stillen Reserven im Veräußerungszeitpunkt. Es kommt vielmehr zu einer ratierlichen Aufdeckung der stillen Reserven, sobald das Kapitalkonto überschritten wurde. Die Kaufpreisforderung wird allein aufgrund der Veräußerung des Betriebs im Ganzen nicht in das Privatvermögen überführt. Deshalb kann der Zufluss des in den Kaufpreisanteilen enthaltenen Zinsanteils nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen führen.

Lohn und Gehalt

  1. Honorarabrechnung eines Rechtsanwalts: 15-Minuten-Takt unzulässig

 Anwälte dürfen keine vorformulierten Vergütungsvereinbarungen mehr verwenden, mit denen für jede angefangene Viertelstunde jeweils ein Viertel des Stundensatzes in Rechnung gestellt wird. Eine solche 15-Minuten-Zeittaktklausel ist unwirksam.

 Hintergrund

Ein Rechtsanwalt war von einem Verbraucher beauftragt worden, einen Aufhebungsvertrag zu prüfen. Der Rechtsanwalt erreichte, dass dem Mandanten eine Abfindung in Höhe von 10.000 EUR brutto gezahlt wurde und er ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis erhielt. Er rechnete seine Gebühren auf der Grundlage einer mit dem Mandanten geschlossenen Vergütungsvereinbarung ab und verlangte ein Honorar in Höhe von 11.276,44 EUR. Er nahm eine Verrechnung mit dem vom Arbeitgeber gezahlten Abfindungsbetrag vor und verlangte den Rest des Honorars vom Mandanten. Der Mandant klagte auf Auszahlung seiner Abfindung und hatte damit in 3 Instanzen Erfolg.

 Entscheidung

Auch der Bundesgerichtshof entschied zugunsten des Mandanten. Er kassierte die in der Vergütungsvereinbarung enthaltene Klausel, wonach der Rechtsanwalt bei der Abrechnung nach Zeitaufwand einen 15-Minuten-Takt zugrunde legte, sodass für jede angefangenen 15 Minuten ein Viertel des Stundensatzes von 290 EUR berechnet wurden.

So kam der Anwalt in seiner Abrechnung auf insgesamt 25 Stunden und 15 Minuten, obwohl er bei minutengenauer Abrechnung nur viereinhalb Stunden gearbeitet hatte.

Zwar konnte der Anwalt ein Zeithonorar von 290 EUR pro Stunde verlangen, er musste aber die tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit zugrunde legen.

Das große Zeitintervall von 15 Minuten konnte durch jede belanglose Tätigkeit des Anwalts ausgelöst werden und beliebig oft zur Anwendung kommen, was umfangreiche Missbrauchsmöglichkeiten eröffnete. Das berechtigte Interesse des Mandanten, nicht durch eine Aufbauschung des Zeitaufwandes mit einer überhöhten Honorarrechnung konfrontiert zu werden, war daher gefährdet. Die 15-Minuten-Zeittaktklausel in der Vergütungsvereinbarung benachteiligte den Mandanten unangemessen.

Im Falle einer unwirksamen Zeittaktklausel kann nur der tatsächliche Aufwand berücksichtigt werden, den der Rechtsanwalt schlüssig darzulegen hat. Hierbei reichen keine pauschalen Angaben, wie Aktenbearbeitung, Literaturrecherche oder Telefongespräch. Die vom Anwalt erbrachten Tätigkeiten müssen vielmehr konkret beschrieben werden, also welcher konkrete Schriftsatz verfasst wurde, zu welchem Thema welche Recherche angestellt wurde und mit wem über welches Thema eine telefonische Besprechung stattfand.

Der Bundesgerichtshof kippte auch die Regelung in der Vergütungsvereinbarung, dass der Mandant unabhängig vom Zeitaufwand in jedem Fall mindestens das 3-Fache der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz schuldet und dass bei der arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung abweichend zur gesetzlichen Regelung die Abfindung dem Gegenstandswert hinzugerechnet wird. Nach der gesetzlichen Regelung wird im Falle einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung die Abfindung dem Gegenstandswert gerade nicht hinzugerechnet. Die hier vorgesehene Vergütungsregelung benachteiligte deshalb den Verbraucher unangemessen.

Private Immobilienbesitzer

  1. Freilaufender Hund rechtfertigt fristlose Kündigung des Mietvertrags

 Die beharrliche Verletzung des Leinenzwangs ist eine Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung des Mietvertrages rechtfertigen kann. Das gilt z. B., wenn ein Mieter trotz wiederholter Abmahnungen seine Hunde frei auf den Gemeinschaftsflächen eines Mehrfamilienhauses herumlaufen lässt.

 Hintergrund

Die Vermieterin kündigte den Mietvertrag einer Wohnung fristlos, hilfsweise ordentlich. Anlass für die Kündigung war, dass die Mieter ihre beiden Hunde ohne Leine auf den Gemeinschaftsflächen des Anwesens, zu denen auch ein Kinderspielplatz gehört, hatten herumlaufen lassen. Dies taten sie entgegen der Hausordnung und trotz mehrerer Abmahnungen. Die Vorinstanzen hielten die Kündigung für gerechtfertigt und gaben der Räumungsklage statt.

Die Mieter erhoben Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof und beantragten, die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil vorläufig einzustellen.

 Entscheidung

Der Bundesgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die beharrliche Pflichtverletzung der Mieter die Kündigung rechtfertigte. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung war deshalb unbegründet, weil die von den Mietern eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Die freilaufenden Hunde auf den Gemeinschaftsflächen wie den Grünflächen und dem Kinderspielplatz entgegen der Hausordnung und ungeachtet mehrerer Abmahnungen war nach Ansicht der Richter eine erhebliche Verletzung mietvertraglicher Pflichten. Einer solchen beharrlichen Pflichtverletzung kann ein solches Gewicht zukommen, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob sich Mitmieter gestört gefühlt haben oder ob es zu konkreten Beeinträchtigungen wie Verschmutzungen gekommen ist. Im Übrigen hatten sich im vorliegenden Fall andere Mieter beim Vermieter über die Hunde beschwert, sodass es hierauf nicht ankam.

  1. Hohe Rohrwärmeverluste: Kein Grund, von der vereinbarten Heizkostenverteilung abzuweichen

 Hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft eine Heizkostenverteilung nach Grundkosten und Verbrauch beschlossen, muss dieser Verteilungsmaßstab in der Jahresabrechnung auch angewendet werden. Das gilt auch dann, wenn infolge von Rohrwärmeverlusten nur ein geringer Teil der Wärmemenge von den elektronischen Heizkostenverteilern erfasst wird.

 Hintergrund

In einer Wohnungseigentumsanlage gilt für die Heizkosten laut Teilungserklärung und konkretisiert durch Beschluss ein Verteilungsmaßstab von 30 % Grundkosten und 70 % Verbrauchskosten. Die Heizkörper sind mit elektronischen Heizkostenverteilern ausgestattet. Die im Keller der Häuser verlaufenden Leitungen sind freiliegend und überwiegend gedämmt. Die Verteilleitungen innerhalb der Wohnungen liegen unter Putz. Sie sind schlecht oder gar nicht gedämmt. Aufgrund dieser baulichen Gegebenheiten werden nur etwa 20 % der Verbrauchswärmeanteile von den Heizkostenverteilern erfasst.

In einer Eigentümerversammlung genehmigten die Wohnungseigentümer mit Mehrheitsbeschluss die Hausgeldabrechnungen für das Jahr 2014. In diesen sind die Heizkosten zu 30 % nach Grundkosten und zu 70 % nach Verbrauch verteilt.

Die Klägerin hat diesen Genehmigungsbeschluss angefochten, da die Verteilung der Heizkosten wegen der geringen Erfassungsrate nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspräche.

 Entscheidung

Vor dem Bundesgerichtshof scheiterte die Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage. Sie konnte keine vom geltenden Verteilungsmaßstab abweichende Verteilung der Heizkosten in der Jahresabrechnung verlangen.

Der geltende Verteilungsmaßstab 30/70 bewegt sich innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens. Auf dieser Grundlage sind deshalb die Heizkosten in den Jahresabrechnungen umzulegen. Eine Änderung des von der Wohnungseigentümergemeinschaft gewählten, der Heizkostenverordnung entsprechenden Kostenverteilungsschlüssels kann nicht inzident mit dem Beschluss über die Jahresabrechnung erfolgen.

Der Wärmeverbrauch der einzelnen Wohnungen musste auch nicht auf andere Weise bestimmt werden. Die gesetzliche Regelung, nach der der erfasste Wärmeverbrauch der Nutzer in den Fällen der sog. Rohrwärmeabgabe nach den anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden kann, wenn die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, war weder direkt noch analog anwendbar, wenn die überwiegend ungedämmten Leitungen wie hier nicht freiliegen, sondern unter Putz verlaufen.

Die geringe Erfassungsrate der abgegebenen Wärme ist auch kein anderer zwingender Grund für eine abweichende Verteilung.

  1. Keine Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft für Dienstleister

 Verletzt ein von der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragter Dienstleister schuldhaft seine Pflichten, haftet die Gemeinschaft gegenüber einzelnen Eigentümern trotzdem nicht auf Schadensersatz.

Hintergrund

Die Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragte ein Unternehmen damit, die verkehrssicher-heitsrelevanten und baumpflegerischen Schnittmaßnahmen am Baumbestand auf dem gemeinschaftlichen Grundstück durchzuführen. Bei der jährlichen Baumkontrolle im Januar 2016 bestätigte der Dienstleister den verkehrssicheren Zustand der Bäume. Im Mai 2016 fiel von einem Baum ein großer Ast herunter. Hierdurch wurde das Fahrzeug einer Wohnungseigentümerin beschädigt. Diese forderte von der Wohnungs-eigentümergemeinschaft Schadensersatz in Höhe von 6.650 EUR.

 Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht für den Schaden aufkommen musste. Insbesondere bestand kein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Gemeinschaft.

Die Verkehrssicherungspflicht konnte auf einen Dritten delegiert werden. Voraussetzung hierfür war eine klare Absprache, die eine Ausschaltung von Gefahren sicherstellte. Dann verengt sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich allein Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Diese erstreckt sich darauf, ob der Dritte die übernommenen Sicherungspflichten auch tatsächlich ausgeführt hat.

Hier gab es zwischen der Gemeinschaft und dem beauftragten Unternehmen eine solche klare Absprache. Die Gemeinschaft musste demnach nur überwachen, ob der Dienstleister seinem Auftrag nachkam. Ein Verstoß gegen diese Überwachungspflicht war nicht festzustellen.

Das Verschulden des Dienstleisters konnte der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zugerechnet werden. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oblag den Wohnungseigentümern, dem Verwalter und dem Verwaltungsbeirat, nicht jedoch der Gemeinschaft. Der Verband war nicht Entscheidungsträger im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung, sondern lediglich ein Mittel, um die Verwaltung nach außen durchzusetzen. Für Schäden, die Auftragnehmer schuldhaft am Sondereigentum verursachen, haftet regelmäßig nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern der Schädiger aufgrund der Verletzung von Pflichten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Verletzt der Auftragnehmer schuldhaft die Verkehrssicherungspflicht, begründet dies deshalb keine Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen den Verband.

  1. Streitpunkt Balkonsanierung: Verwalter muss sich um Mängel kümmern

 Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss nicht nur Hinweisen auf Mängel und Schäden am Gemeinschaftseigentum nachgehen. Er muss den Eigentümern auch Handlungsoptionen aufzeigen.

 Hintergrund

Bereits im Jahr 2000 wiesen Wohnungseigentümer die Verwalterin auf Schäden an den Balkonen hin. Diese beauftragte daraufhin ein Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines Gutachtens zum Zustand der Balkone und zu einer eventuellen Sanierung.

In einer Eigentümerversammlung im Jahr 2001 wurde protokolliert, dass eine einfache Betonsanierung mit Epoxidharz ausreicht. Bis 2009 war das Thema Balkonsanierung nicht mehr Gegenstand von Eigentümerversammlungen.

Zwischen 2001 und 2010 ließ die Verwalterin jeweils aufgrund von Meldungen von Schäden an einzelnen Balkonen Sanierungsarbeiten durchführen. Im Jahr 2004 informierte ein Eigentümer die Verwalterin darüber, dass von mehreren Balkonen Betonbrocken heruntergefallen waren. Im Februar 2011 wurde die Verwalterin abberufen.

Die Wohnungseigentümer verlangen nun von der ehemaligen Verwalterin Schadensersatz. Sie sind der Ansicht, dass die Verwalterin schon im Jahr 2001 hätte erkennen und darüber informieren müssen, dass eine Gesamtsanierung der Balkone erforderlich war. Die nun anstehende Gesamtsanierung war deutlich teurer als sie 2001 gewesen wäre.

Amts- und Landgericht wiesen die Klage ab. Ihrem Urteil nach verstieß die Verwalterin nicht gegen Pflichten aus dem Verwaltervertrag. Es war in erster Linie Sache der Eigentümer, über Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu entscheiden. Einen von den Wohnungseigentümern als Zeugen benannten Mitarbeiter des Sachverständigenbüros, der 2001 das Gutachten verfasste und nähere Angaben zu seinerzeit ausgesprochenen Empfehlungen hätte machen können, haben Amts- und Landgericht nicht vernommen.

 Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Rechtsstreit dorthin zurück. Er entschied, dass der als Zeugen benannte Mitarbeiter des Sachverständigenbüros angehört werden muss.

Sollte sich herausstellen, dass das Sachverständigenbüro seinerzeit eine umfassende Balkonsanierung empfohlen hatte, kann der Verwalterin ein Verstoß gegen ihre Verwalterpflichten vorzuwerfen sein. Denn sie hätte in diesem Fall den Wohnungseigentümern weder das Gutachten selbst noch die Sanierungsempfehlung mitgeteilt.

Sollte die Verwalterin die Wohnungseigentümer nicht über die im Lauf der Jahre bei ihr eingegangenen Meldungen zu Schäden an den Balkonen informiert haben, kann auch darin ein Pflichtverstoß bestehen.

Möglicherweise hätte die Verwalterin aber auch aus Umfang und Häufigkeit der Schäden darauf schließen müssen, dass eine tiefergehende Ursache für die Schäden vorlag. Dann hätte sie die Eigentümer informieren und eine Beschlussfassung über eine nähere Untersuchung der Schadensursache vorbereiten müssen.

  1. Wohneigentum: Wen darf der Verwalter vor Gericht vertreten?

 Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann beschließen, dass der Verwalter sie vor Gericht vertreten darf. Dabei darf jedoch die Möglichkeit für einzelne Eigentümer, sich selbst zu vertreten und im Prozess abweichend von der Mehrheit zu handeln, nicht ausgeschlossen werden.

 Hintergrund

Ein Verwalter erhob Anfechtungsklage gegen seine vorzeitige Abberufung. Im Zuge dieses Prozesses schlug das Amtsgericht den Abschluss eines Vergleichs vor. Nachdem der abberufene Verwalter sich mit dem Vorschlag einverstanden erklärt hatte, berief der neue Verwalter eine Eigentümerversammlung ein. In dieser diskutierten die Wohnungseigentümer über den Vergleichsvorschlag und beschlossen schließlich mit Stimmenmehrheit, den Vorschlag anzunehmen.

Einige Eigentümer erhoben gegen den Beschluss Anfechtungsklage und teilten dem Amtsgericht mit, sich nunmehr selbst zu vertreten und mit einem Vergleich nicht einverstanden zu sein. Trotzdem stellte das Amtsgericht fest, dass ein Vergleich zustande gekommen war.

 Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Wohnungseigentümer die Beschlusskompetenz hatten, über die Annahme des Vergleichsvorschlags zu entscheiden und dem Verwalter eine entsprechende Weisung zu erteilen.

Zunächst ist der Verwalter berechtigt, die beklagten Wohnungseigentümer in einem gegen sie gerichteten Beschlussmängelverfahren umfassend zu vertreten. Der Verwalter darf auch einen Rechtsanwalt beauftragen. Die Vertretungsmacht des Verwalters erstreckt sich ebenfalls auf den Abschluss eines Prozessvergleichs.

Die Vertretungsbefugnis des Verwalters nimmt den Wohnungseigentümern jedoch nicht ihre Entscheidungsbefugnis. Deshalb können die Eigentümer dem Verwalter Weisungen für die Prozessführung erteilen, auch für den Abschluss eines Prozessvergleichs. Eine verbindliche Weisung erfordert einen Mehrheitsbeschluss im Rahmen einer Eigentümerversammlung unter Einhaltung der entsprechenden Förmlichkeiten. Wenn der Verwalter einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der beklagten Wohnungseigentümer beauftragt hat, kann nur er dem Rechtsanwalt verbindliche Weisungen für die Prozessführung erteilen, solange er zur Vertretung der Wohnungseigentümer befugt ist. Einzelne Eigentümer können dem vom Verwalter beauftragten Anwalt hingegen keine Weisungen erteilen.

Von der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nicht umfasst ist hingegen ein Beschluss, der es den beklagten Wohnungseigentümern untersagt, in dem Prozess für sich selbst aufzutreten und von dem Mehrheitsbeschluss abweichende Prozesshandlungen vorzunehmen. Ein solcher Beschluss würde die prozessualen Rechte der Wohnungseigentümer unangemessen einschränken und wäre nichtig. Beklagte Wohnungseigentümer müssen sich also nicht durch den Verwalter vertreten lassen.

Um die zunächst bestehende Vertretungsmacht des Verwalters zu beenden, reicht es aber nicht aus, wenn ein Wohnungseigentümer erklärt, nicht vom Verwalter vertreten werden zu wollen. Die Vertretungsmacht des Verwalters endet vielmehr erst, wenn die Selbstvertretung des Eigentümers oder die Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt dem Gericht angezeigt worden ist.

Hat ein Wohnungseigentümer schon vor einer Beschlussfassung über das prozessuale Vorgehen des Verwalters als Vertreter der Wohnungseigentümer seine Selbstvertretung gegenüber dem Gericht angezeigt, kann der Verwalter diesen Wohnungseigentümer nicht wirksam vertreten.

Im vorliegenden Fall war der Eigentümerbeschluss über die Annahme des Vergleichs von der Beschlusskompetenz über die Erteilung von Weisungen an den Verwalter gedeckt und daher nicht nichtig. Da die Eigentümer, die mit dem Vergleich nicht einverstanden waren, dem Gericht aber mitgeteilt hatten, sich selbst zu vertreten, hält es der Bundesgerichtshof für zweifelhaft, ob das Amtsgericht das Zustandekommen des Vergleichs feststellen durfte. Indes ließ der Bundesgerichtshof diesen Punkt offen, weil das Landgericht die Revisionszulassung auf die Frage beschränkt hatte, ob für den Weisungsbeschluss Beschlusskompetenz bestand.

  1. Wohnungseigentum: Ursprünglicher Streitwert gilt auch für Rechtsmittel

 Widerspricht der Kläger der Streitwertfestsetzung des Gerichts nicht, gilt diese auch für die Frage, ob der für eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Beschwerdewert erreicht ist. Deshalb kann ein Wohnungseigentümer, der gegen eine bauliche Veränderung klagt, nicht nachträglich einen höheren Wertverlust geltend machen, um das Rechtsmittel zu ermöglichen.

 Hintergrund

Ein Wohnungseigentümer machte in seiner Wohnung einen Wanddurchbruch von über 2 Metern Breite. Der Kläger war der Eigentümer der darüberliegenden Wohnung. Er verlangte, dass der Durchbruch verschlossen und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird. Bei Erhebung seiner Klage gab er den Streitwert mit 6.000 EUR an. Das Amtsgericht und später das Landgericht setzten dementsprechend den Streitwert auf 6.000 EUR fest. Seine Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Eine Revision gegen das Urteil ließ das Landgericht nicht zu.

Der Eigentümer legte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein und bezifferte einem Gutachten folgend den Wertverlust seiner Wohnung aufgrund des Durchbruchs in der darunterliegenden Wohnung auf mehr als 20.000 EUR.

 Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig war. Die Beschwerde des Klägers überstieg den erforderlichen Wert von 20.000 EUR nicht.

Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen worden ist, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet. Nach dem vorgelegten Gutachten lag der Wertverlust über 20.000 EUR, sodass die für eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Wertgrenze überschritten wäre.

Allerdings war der Streitwert in den Vorinstanzen auf 6.000 EUR festgesetzt worden. Dem hatte der Kläger nicht widersprochen und auch keine abweichende Wertfestsetzung verlangt.

Der Kläger konnte sich im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf einen höheren Streitwert berufen, sondern musste sich an seiner ursprünglichen Angabe festhalten lassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist damit unzulässig, weil der erforderliche Beschwerdewert von 20.000 EUR nicht überschritten war.

Sonstige Steuern

  1. Grunderwerbsteuer: Einbeziehung der vorbehaltenen Nutzung in die Gegenleistung

 Wenn sich der Käufer eines Grundstücks verpflichtet, dieses dem Verkäufer zu überlassen, ohne ein angemessenes Entgelt zu verlangen, kann darin eine Gegenleistung für das Grundstück liegen. Dementsprechend muss diese bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer berücksichtigt werden.

 Hintergrund

Eine Gemeinde erwarb vom Freistaat Sachsen ein Grundstück. Das Gelände war mit 8 Gebäuden bebaut, 3 davon wurden genutzt. Die anderen befanden sich in schlechtem baulichem Zustand und standen leer. Die Gemeinde räumte dem Freistaat das Recht ein, seine bisherige Nutzung von 2 Gebäuden für 30 Jahre unentgeltlich fortzusetzen. Im Kaufvertrag vereinbarten die Vertragsparteien, dass das Grundstück insgesamt mit einem negativen Kaufpreis zu bewerten war. Einen Kaufpreis bestimmten sie nicht. Stattdessen verpflichtete sich der Freistaat, für die Ablösung der Lasten des Grundstücks einen Betrag von 100.000 EUR zu zahlen.

Das Finanzamt legte der Grunderwerbsteuer als Bemessungsgrundlage den Kapitalwert der dem Freistaat vorbehaltenen Nutzungen mit 490.000 EUR zugrunde.

Das Finanzgericht gab der Klage der Gemeinde auf Herabsetzung der Grunderwerbsteuer auf 0 EUR statt.

 Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert der Gegenleistung. Als Gegenleistung bei einem Kauf gilt der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Die Nutzungen stehen von der Übergabe an grundsätzlich dem Käufer zu. Belässt der Käufer jedoch die Nutzungen bei dem Verkäufer, liegt darin ein geldwerter Vorteil, den der Käufer für den Erwerb der Sache hingibt. Dies rechtfertigt die Einbeziehung der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen in die Gegenleistung.

Für die Bestimmung der Gegenleistung ist nicht maßgebend, was die Vertragschließenden als Gegenleistung für das Grundstück bezeichnen, sondern zu welchen Leistungen sie sich tatsächlich verpflichtet haben. Ob sich der Verkäufer Nutzungen ohne angemessenes Entgelt vorbehalten hat, ist daher durch Auslegung des Kaufvertrags zu ermitteln. Die Auslegung gehört zum Bereich der tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts und bindet grundsätzlich den Bundesfinanzhof.

Im vorliegenden Fall hat das Finanzgericht rechtsfehlerhaft – und somit den Bundesfinanzhof nicht bindend – verkannt, dass die dem Freistaat vorbehaltenen Nutzungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen waren. Nach dem Kaufvertrag hatte die Gemeinde als Käuferin keinen Kaufpreis zu entrichten. Stattdessen hatte der Freistaat als Verkäufer eine Zuzahlung 100.000 EUR zu leisten. Hieraus ergab sich der negative Kaufpreis von ./. 100.000 EUR. Das Finanzgericht berücksichtigte jedoch nicht, dass die Gemeinde dem Freistaat das Recht eingeräumt hat, seine bisherige Nutzung von 2 Gebäuden für 30 Jahre unentgeltlich fortzusetzen. “Unentgeltlich” bedeutet, dass die Gemeinde vom Freistaat kein gesondertes Entgelt für die Überlassung der Gebäude fordert. Der Wert der Nutzungen stellte daher eine Gegenleistung der Gemeinde für den Erhalt des Grundstücks dar. Das Finanzgericht wird im zweiten Rechtsgang Feststellungen zum Umfang der vorbehaltenen Nutzungen zu treffen und das Nutzungsrecht zu bewerten haben.

  1. Kfz-Steuer: Wann gibt es die Steuervergünstigung für Krankenbeförderung?

 Bei der Kraftfahrzeugsteuer gibt es für Fahrzeuge, die für die Krankenbeförderung verwendet werden, Steuervergünstigungen. Allzu hohe Anforderungen an die begleitenden Personen und das genutzte Fahrzeug dürfen die Behörden dabei nicht stellen, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

 Hintergrund

Die Klägerin ist Inhaberin einer Erlaubnis nach § 49 PBefG – Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen. Im Rahmen dieser Tätigkeit befördert sie mit einem von ihr gehaltenen Kraftfahrzeug, das als “So. Kfz f. Behinderte m. Rollstuhl-Hebevorr.” zugelassen ist, schwerbehinderte und erkrankte Menschen zu Arztpraxen und Dialysezentren sowie behinderte Menschen zu Tagesheimen und Behindertenwerkstätten.

Das Hauptzollamt erließ für dieses Fahrzeug einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid und setzte die Steuer auf 185 EUR pro Jahr fest. Die Klägerin beantragte daraufhin für das Halten dieses Fahrzeugs die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG, da das Fahrzeug ausschließlich für die Krankenbeförderung verwendet wurde.

Das Hauptzollamt war dagegen der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung nicht vorlagen. Insbesondere fehlte es an einer fachgerechten medizinischen Versorgung der beförderten Menschen. Auch wurde das Fahrzeug mehr als Taxi verwendet, für die es keine Steuervergünstigung gibt. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage.

 Entscheidung

Die Klage hatte im Ergebnis Erfolg. Die Klägerin kann die Steuervergünstigung für Krankentransporte in Anspruch nehmen.

Strittig war, ob es sich bei der Verwendung des Fahrzeugs um Krankenfahrten i. S. v. § 3 Nr. 5 KraftStG handelte. Voraussetzung hierfür ist, dass kranke Menschen befördert werden.

In Anlehnung an die anderen Begünstigungstatbestände – Unfall- Feuerwehr-, Katastrophen-, Luftschutz- oder Rettungsdiensteinsatz usw. – stellte das Gericht fest, dass die Beförderung mit der Krankheit zwar in Zusammenhang stehen muss. Ein dringender Soforteinsatz bei Krankenfahrten ist jedoch nicht Tatbestandsmerkmal. Auch die von der Halterin erklärten Fahrten zur Beförderung von behinderten Menschen führten nicht zum Versagen der Vergünstigung. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen wurden ausschließlich Fahrten behandlungsbedürftiger Menschen durchgeführt; die beförderten Menschen waren also behindert und zugleich krank. Darüber hinaus ist die Beförderung mit einem “Krankentransportwagen” nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung.

Das Gericht sah auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nur “qualifizierte Krankentransporte” die Inanspruchnahme der Vergünstigung ermöglichen. Die Unterscheidung zwischen “qualifizierten” und anderen Krankentransporten war von den Kostenträgern vor dem Hintergrund des allgemeinen Kostendrucks geschaffen worden und hatte keinen Einfluss auf kraftfahrzeugsteuerrechtliche Regelungen.

  1. Schenkung des biologischen Vaters: Welche Steuerklasse gilt?

Schenkt der leibliche Vater, der nicht auch der rechtliche Vater ist, seinem Kind einen größeren Geldbetrag, gilt im Rahmen der Schenkungsteuer die Steuerklasse III. Der Schutz von Ehe und Familie gebietet nicht die Anwendung der Steuerklasse I.

 Hintergrund

Der Kläger ist der leibliche, aber nicht der rechtliche Vater seiner Tochter T. Zum Zeitpunkt der Geburt war deren Mutter mit einem anderen Mann verheiratet. Die rechtliche Vaterschaft des Ehemanns der Mutter wurde nicht angefochten. Im Jahr 2016 schenkte der Kläger der T 30.000 EUR. Die anfallende Schenkungsteuer wollte er übernehmen. Das Finanzamt besteuerte den Erwerb nach der Steuerklasse III.

Das Finanzgericht gab der Klage statt.

 Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab. Zur Begründung führten die Richter aus: Für die Steuerklasseneinteilung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend. Die biologische Abstammung allein führt nicht zur rechtlichen Vaterschaft. Das begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Die Steuerklasse I gilt jedoch nicht im Verhältnis zum biologischen Vater. Die besondere Regelung für die Minderjährigen-Adoption spricht gegen die Berücksichtigung der biologischen Abstammung. Denn der Gesetzgeber beachtet damit nicht die biologische Abstammung, sondern die – durch die Adoption erloschene – rechtliche Abstammung. Zudem bezieht das Gesetz ausdrücklich Stiefkinder in die Steuerklasse I ein. Eine solche ausdrückliche Regelung fehlt jedoch für das Verhältnis eines Kindes zu seinem biologischen Vater.

Die Einordnung von Kindern in die Steuerklasse I dient dem Schutz von Ehe und Familie. Kleine und mittlere Vermögen sollen dadurch möglichst ungeschmälert in der Generationenfolge erhalten bleiben. Es ist daher sachgerecht, den erbschaftsteuerrechtlichen Kindsbegriff im Sinne des Abstammungsrechts zu beschränken. Denn nur die bürgerlich-rechtliche Abstammung begründet Unterhaltspflichten sowie das gesetzliche Erbrecht und den Anspruch auf den Pflichtteil. Diese finanziellen Verpflichtungen, die zur Bildung und Weitergabe von Familienvermögen beitragen, bestehen im Rahmen der biologischen Vaterschaft nicht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bildet auch der leibliche, aber nicht rechtliche Vater eines Kindes mit diesem eine in den Schutzbereich des Grundgesetzes fallende Familie, wenn eine auf der Übernahme von Verantwortung für das Kind beruhende soziale Beziehung besteht. Das Bundesverfassungsgericht hat für diesen Fall jedoch lediglich ein Umgangsrecht des leiblichen Vaters abgeleitet. Weitergehende Rechte oder Pflichten, die denen des rechtlichen Vaters entsprechen und eine Privilegierung des Erwerbs vom leiblichen Vater rechtfertigen könnten, wurden ihm nicht auferlegt.

  1. Verspätete Anzeige von Schenkungen: Ab wann werden Hinterziehungszinsen fällig?

 Wird eine Schenkung verspätet angezeigt, liegt eine Hinterziehung der Schenkungsteuer durch Unterlassen vor. Der Lauf der Hinterziehungszinsen beginnt hier zu dem Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt bei ordnungsgemäßer Anzeige und Abgabe der Steuererklärung die Steuer festgesetzt hätte.

 Hintergrund

Die Klägerin A reichte im Jahr 2010 eine Selbstanzeige beim Finanzamt ein. Mit dieser erklärte sie 2 empfangene Schenkungen v. 19.12.2007 und v. 17.7.2008 nach. Im Jahr 2013 erließ das Finanzamt entsprechende Schenkungsteuerbescheide und setzte Hinterziehungszinsen wegen hinterzogener Schenkungsteuer fest. Beginn des Zinslaufs war zunächst 6 Monate nach dem Stichtag der Schenkungen. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage.

Im Klageverfahren ermittelte das Finanzamt anhand eines internen Controlling-Berichts eine Bearbeitungsdauer von Schenkungsteuer-Festsetzungen im Jahr 2008 von durchschnittlich 7,1 Monaten. Daraufhin änderte das Finanzamt den Beginn des Zinslaufs auf 11 Monate nach dem jeweiligen Stichtag. Dabei ging es von der Anzeigefrist von 3 Monaten sowie einer auf 8 Monate aufgerundeten Bearbeitungszeit aus. Das Finanzgericht entschied, dass noch die Frist zur Abgabe der Steuererklärung hinzugerechnet werden muss, sodass der Zinslauf einen weiteren Monat später beginnt.

 Entscheidung

Mit Eintritt der Verkürzung, also mit der Tatvollendung beginnt der Lauf der Hinterziehungszinsen. Bei einer Steuer, die wie die Schenkungsteuer nicht kontinuierlich abschnittsbezogen nach Veranlagungszeiträumen, sondern anlassbezogen festgesetzt wird, kann nicht festgestellt werden, wann die Bearbeitung der Steuererklärungen und Steuerfestsetzungen im Wesentlichen abgeschlossen ist. Für den Eintritt der Steuerverkürzung ist daher bei der Schenkungsteuer als stichtagsbezogener Steuer der Zeitpunkt maßgebend, zu dem das Finanzamt bei ordnungsgemäßer Anzeige und Abgabe der Steuererklärung die Steuer im konkreten Einzelfall festgesetzt hätte. Dabei kann der Zeitpunkt für den Beginn des Zinslaufs unter Berücksichtigung der beim zuständigen Finanzamt durchschnittlichen Bearbeitungszeit für Schenkungsteuer-Erklärungen bestimmt werden.

Auf die tatsächliche Dauer der Festsetzung der hinterzogenen Schenkungsteuer kann bei einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen nicht abgestellt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sich die Festsetzung durch steuerstrafrechtliche Untersuchungen oder andere hinterziehungsbedingte Umstände verzögert.

Hiervon ausgehend hat das Finanzamt im Anschluss an die Entscheidung des Finanzgerichts den Beginn des Zinslaufs bei beiden Schenkungen jedenfalls nicht auf ein zu frühes Datum festgelegt.

Steuerrecht Arbeitnehmer

  1. Ersparte Überführungskosten sind kein geldwerter Vorteil

 Werden dem Mitarbeiter im Rahmen der Überlassung eines Kfz Überführungskosten nicht berechnet und auch keine Überführungsleistungen erbracht, entsteht insoweit kein geldwerter Vorteil. Das gilt auch dann, wenn Fremdkunden Überführungskosten zahlen müssen.

 Hintergrund

Die Klägerin, eine Automobilherstellerin, ermöglichte ihren Mitarbeitern den Erwerb von Fahrzeugen zu vergünstigten Konditionen. Die fertig produzierten Fahrzeuge wurden vom Produktionsstandort zunächst in ein Versandzentrum gebracht. Von dort erfolgte die Auslieferung an fremde Endkunden und Mitarbeiter.

Die Fremdkunden konnten das Fahrzeug wahlweise z. B. bei einer Niederlassung der Klägerin oder einem Vertragshändler in Empfang nehmen. Dabei wurden Überführungskosten berechnet. An die Mitarbeiter der Werke wurden die Fahrzeuge am jeweiligen Werksstandort oder am Versandzentrum ohne Überführungskosten ausgeliefert.

Die Niederlassungs-Mitarbeiter erhielten die Fahrzeuge wahlweise am Versandzentrum oder an der jeweiligen Niederlassung. Überführungskosten wurden ihnen nur bei Auslieferung in einer Niederlassung außerhalb des Versandzentrums zu vergünstigten Preisen berechnet.

Die Klägerin erklärte in ihren Lohnsteuer-Anmeldungen neben der vergünstigten Abgabe der Fahrzeuge lediglich die sich aus der vergünstigten Berechnung der Überführungskosten ergebenden Vorteile der Niederlassungs-Mitarbeiter. Ihrer Ansicht nach waren in den Fällen, in denen sie keine Überführungskosten berechnete (Auslieferung in den Werken und im Versandzentrum), diese nicht in die Ermittlung des geldwerten Vorteils aus dem vergünstigten Erwerb der Fahrzeuge einzubeziehen. Auf die dementsprechende Lohnsteuer-Anmeldung nahm das Finanzamt die Klägerin durch Haftungsbescheid wegen der sich aus den nicht berechneten Überführungskosten ergebenden Vorteile in Anspruch. Die vor dem Finanzgericht dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

 Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und entschied, dass die nicht erbrachten Überführungsleistungen nicht zu einem geldwerten Vorteil führten.

Der lohnsteuerrechtlich erhebliche geldwerte Vorteil bestimmt sich nicht nach dem Marktpreis, sondern nach dem Endpreis, zu dem der Arbeitgeber die Waren fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Das ist der “Angebotspreis”, d. h. der Preis, der am Ende von Verkaufsverhandlungen und unter Berücksichtigung üblicher Rabatte als letztes Angebot des Händlers steht.

Dieser Endpreis stellt auf den Preis für die konkret zu bewertende Leistung ab. Werden mehrere Leistungen zugewandt, ist für jede Leistung gesondert eine Verbilligung zu ermitteln. Fracht-, Liefer- und Versandkosten rechnen nicht zum Endpreis, weil es sich insoweit nicht um die Gegenleistung des Letztverbrauchers für die Ware handelt.

Hiervon ausgehend waren die Überführungskosten nicht in den Endpreis einzuberechnen. Die Mitarbeiter hatten durch die Auslieferung der Fahrzeuge an den Werksstandorten oder am Versandzentrum keinen zusätzlichen geldwerten Vorteil i. S. e. “Überführung” erlangt. Zum einen waren Überführungskosten tatsächlich nicht angefallen. Zum anderen stellte die Überführung eines Fahrzeugs von einem Versandzentrum zu einer Niederlassung keine zusätzliche Leistung dar. Den betreffenden Mitarbeitern wurden keine Überführungskosten in Rechnung gestellt. Dabei war unerheblich, dass ein fremder Endkunde sich der Überführung und den durch diese ausgelösten Kosten nicht entziehen kann. Denn dies änderte nichts daran, dass die Fremdkunden mit den Überführungskosten eine zusätzliche Leistung entgelten.

  1. EU-Parlament: Abzugsverbot für Wahlkampfkosten eines erfolglosen Bewerbers

 Wahlkampfkosten, die im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat im Europäischen Parlament entstehen, können nicht als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn der Wahlkampf ohne Erfolg war.

 Hintergrund

A nahm an der Wahl zum Europäischen Parlament teil. Da ihr Listenplatz nach dem Wahlergebnis nicht für ein Mandat ausreichte, erhielt sie die Position eines Nachrückers für den Fall des Ausscheidens eines der gewählten Abgeordneten ihrer Partei.

A machte für 2014 die ihr im Zusammenhang mit der erfolglosen Kandidatur entstandenen Aufwendungen in Höhe von rund 7.000 EUR als Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften geltend.

Das Finanzamt und auch das Finanzgericht lehnten den Werbungskosten-Abzug unter Hinweis auf das gesetzliche Abzugsverbot ab.

 Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich dem Finanzamt und Finanzgericht an und entschied, dass die Wahlkampfkosten für ein Mandat im Europaparlament nicht abziehbar waren.

Die im Zusammenhang mit der Wahl zum Europäischen Parlament sowie zur Erlangung des Nachrücker-Status geltend gemachten Aufwendungen waren Wahlkampfkosten und damit vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen.

Das Gesetz untersagt den Werbungskosten-Abzug von Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder in einem Landesparlament. Das gilt nach dem Wortsinn der Vorschrift unabhängig davon, ob die Kandidatur erfolgreich oder erfolglos war. Für das Abzugsverbot auch bei erfolgloser Kandidatur sprechen außer dem Wortlaut die Regelungsabsicht und die Normvorstellungen des Gesetzgebers. Denn wegen der je nach Einkommenshöhe unterschiedlichen steuerlichen Auswirkung könnte die Berücksichtigung gegen den Grundsatz der Chancengleichheit aller Wahlbewerber verstoßen.

Unter Wahlkampfkosten sind sämtliche Aufwendungen zu verstehen, die zur Erlangung oder Wiedererlangung eines Mandats gemacht werden. Da ein Kandidat bereits bei Aufstellung und Einreichung des Wahlvorschlags als möglicher Listennachfolger feststeht, betrifft der Wahlkampf auch den Nachrücker-Status.

  1. Umzugskosten: Höhere Pauschalen seit 1.3.2020

 Ist der Umzug beruflich veranlasst, kann der Arbeitgeber Umzugskosten steuerfrei ersetzen. Zum 1.3.2020 erhöhen sich die Pauschalen.

 Hintergrund

Bei einem beruflich veranlassten Umzug kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Umzugskosten in Höhe des Betrags steuerfrei ersetzen, der nach dem Bundesumzugskostenrecht als höchstmögliche Umzugskostenvergütung gezahlt werden könnte.

Für sonstige Umzugsauslagen wird dabei eine Pauschvergütung gewährt.

Höhere Umzugskostenpauschale zum 1.3.2020

Es gelten folgende Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen:

  • für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs 1.639 EUR
  • für Ledige bei Beendigung des Umzugs 820 EUR.

Der Pauschbetrag erhöht sich jeweils für Kinder und andere Personen, die zur häuslichen Gemeinschaft gehören. Zu den “anderen” Personen in diesem Sinne gehören u. a. Verwandte, Verschwägerte und Hausangestellte, nicht aber der Ehegatte. Diese Pauschale beträgt für jede weitere Person 361 EUR.

  1. Unfall auf dem Heimweg: Krankheitskosten als Werbungskosten abziehbar

 Erleidet ein Arbeitnehmer auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte einen Unfall, gehören die damit zusammenhängenden Krankheitskosten zu den Werbungskosten. Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale gilt insoweit nicht.

 Hintergrund

Die Klägerin erlitt durch einen Verkehrsunfall auf dem Weg von ihrer Tätigkeitsstätte zu ihrer Wohnung erhebliche Verletzungen. Die dadurch verursachten Krankheitskosten machte sie, soweit sie nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wurden, als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt lehnte den Werbungskosten-Abzug ab, da die Aufwendungen mit der Entfernungspauschale abgegolten waren. Die Richter am Finanzgericht sahen das genauso und wiesen die Klage ab.

 Entscheidung

Der Bundesfinanzhof dagegen hob das Finanzgerichtsurteil auf und gab der Klage statt. Zwar sind grundsätzlich durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Das gilt für Unfallkosten aber nur, soweit es sich um Aufwendungen des Arbeitnehmers für “die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte”, also um echte Wege- bzw. Fahrtkosten handelt.

Die Abgeltungswirkung erstreckt sich damit nur auf die fahrzeug- und wegstreckenbezogenen Aufwendungen (z. B. Reparaturkosten). Andere Aufwendungen, insbesondere Krankheitskosten, werden von der Abgeltungswirkung dagegen nicht erfasst. Sie sind neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar. Der Bundesfinanzhof teilt insoweit die Verwaltungsauffassung, nach der Unfallkosten zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar sind.

Nach dem Sinn und Zweck der Entfernungspauschale sollen damit berufliche Mobilitätskosten begünstigt werden. Das folgt aus der wegstreckenbezogenen Bemessung der Pauschale, die insbesondere aus verkehrspolitischen Gründen eingeführt wurde. Krankheitskosten stellen jedoch keine beruflichen Mobilitätskosten dar. Es handelt sich nicht um Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Das gilt auch dann, wenn die körperliche Beeinträchtigung auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten ist. Denn Aufwendungen zur Beseitigung oder Linderung von Körperschäden sind weder fahrzeug- noch wegstreckenbezogen.

Steuerrecht Privatvermögen

  1. Betriebswirtschaftsstudium statt Bankkolleg: Liegt noch eine einheitliche Erstausbildung vor?

 Orientiert sich das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts um und setzt es seine Ausbildung anders als ursprünglich geplant fort, kann trotzdem noch eine einheitliche Erstausbildung vorliegen. Das Kindergeld kann dann grundsätzlich weiter gewährt werden.

 Hintergrund

Der volljährige Sohn S schloss im Januar 2015 eine Banklehre ab und wurde von der Bank als Vollzeitbeschäftigter übernommen. Bereits im April 2014 hatte er ein Bankkolleg-Studium (Abschluss als Bankfachwirt) beabsichtigt. Nachdem sich die Einrichtung des Studiengangs auf unbestimmte Zeit verzögert hatte, bewarb sich S auf einen Online-Studiengang BWL an einer Hochschule. Das Studium nahm er zum September 2015 auf.

Die Familienkasse hatte Kindergeld bis Januar 2015 gewährt. Im Jahr 2017 beantragte der Vater V wegen des BWL-Studiums erneut Kindergeld, was die Familienkasse ablehnte. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

 Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Zur Begründung führten die Richter aus: Ein Kind wird bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums gilt das nur dann, wenn das Kind keiner mehr als 20 Wochenstunden umfassenden Erwerbstätigkeit nachgeht. Somit konnte S, da er in Vollzeit beschäftigt war, nur berücksichtigt werden, wenn seine erstmalige Berufsausbildung mit dem Abschluss der Banklehre im Jahr 2015 noch nicht abgeschlossen war bzw. wenn das in 2015 begonnene BWL-Studium noch als Teil einer mehraktigen einheitlichen Erstausbildung angesehen werden kann.

Ausbildungsabschnitte können zu einer Erstausbildung zusammengefasst werden, wenn sie zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt sind und nach dem Ende des ersten Abschnitts aufgrund objektiver Beweisanzeichen feststeht, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll, und wenn das Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann.

Im vorliegenden Fall lag der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Banklehre und BWL-Studium vor. Denn S hat sich schon vor Beendigung der Banklehre im April 2014 über das Studium am Berufskolleg informiert und dadurch zu erkennen gegeben, dass er seine Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beenden wollte.

Auch der enge sachliche Zusammenhang zwischen der Ausbildung zum Bankkaufmann und dem BWL-Studium lag vor. Die Umorientierung vom Bankkolleg zum BWL-Studium führte nicht zu einer mehraktigen Ausbildung. Wird der sachliche Zusammenhang gewahrt, ist eine Umorientierung unschädlich.

Eine einheitliche Erstausbildung liegt jedoch nicht mehr vor, wenn das Kind eine Berufstätigkeit aufnimmt und die daneben in einem weiteren Ausbildungsabschnitt durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen gegenüber der Berufstätigkeit in den Hintergrund treten. Das Finanzgericht muss klären, ob das BWL-Studium dem Beschäftigungsverhältnis untergeordnet war oder umgekehrt das Studium gegenüber dem Beschäftigungsverhältnis im Vordergrund stand.

  1. Kindergeldprozess: Warum das volljährige Kind kein Zeugnisverweigerungsrecht hat

 In Kindergeldsachen hat das volljährige Kind eine Mitwirkungspflicht, die auch das finanzgerichtliche Verfahren umfasst. Ein Zeugnisverweigerungsrecht steht ihm insoweit nicht zu.

 Hintergrund

V und M sind geschiedene Eltern eines 1992 geborenen Sohnes S. Dieser lebte bis zum Ende seiner Schulausbildung im Sommer 2011 im Haushalt der M, die das alleinige Sorgerecht hatte und auch das Kindergeld bezog. Seit dem Wintersemester 2011/2012 befindet sich S auswärts im Studium.

Im Jahr 2013 beantragte V die Festsetzung des Kindergeldes für S zu seinen Gunsten. Er argumentierte, dass S den Haushalt der M im Dezember 2011 verlassen hatte und er vorrangig kindergeldberechtigt war, da er einen höheren monatlichen Barunterhalt leistete. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab, da die Haushaltsaufnahme bei M ihrer Meinung nach fortbestand.

Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab, obwohl sich eine dauerhafte Trennung vom mütterlichen Haushalt nicht feststellen ließ. Denn S hatte schriftlich erklärt, dass er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte.

 Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil wegen Verfahrensmangels (mangelnde Sachaufklärung) auf und verwies den Fall an das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht hatte zunächst zu entscheiden, ob S nach Aufnahme seines Studiums weiterhin dem Haushalt der M zugehörte. Dazu hatte es den entscheidungserheblichen Sachverhalt (Haushaltsaufnahme durch M) so vollständig wie möglich und bis zur Grenze des Zumutbaren, d. h. unter Ausnutzung aller verfügbaren Beweismittel aufzuklären. Das gilt unabhängig von den Beweisanträgen der Beteiligten. Das Finanzgericht verletzte seine Sachaufklärungspflicht jedenfalls dann, wenn es Tatsachen oder Beweismittel außer Acht lässt, deren Ermittlungen sich ihm hätten aufdrängen müssen.

Aufgrund des widersprüchlichen Vortrags von V und M war es im vorliegenden Fall geboten, S als Zeugen zu vernehmen. Das Finanzgericht hatte davon abgesehen, weil S angekündigt hatte, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Darin lag ein zur Aufhebung des Finanzgerichtsurteils führender Verfahrensfehler. Denn S war zur Mitwirkung verpflichtet. Ein Zeugnisverweigerungsrecht stand ihm nach Ansicht der obersten Finanzrichter nicht zu. Denn § 84 FGO verweist hinsichtlich des Zeugnisverweigerungsrechts nicht auf die Regelung in §§ 383 bis 385 ZPO, sondern auf §§ 101 bis 103 AO, um die Einheitlichkeit des Zeugnisverweigerungsrechts für das Steuerverwaltungsverfahren und das Gerichtsverfahren zu gewährleisten.

Das Finanzgericht wird im 2. Rechtsgang entscheiden, ob S weiterhin dem Haushalt der M angehörte. Falls dies nicht zutrifft, muss das Finanzgericht ermitteln, ob V die höhere Unterhaltsrente gezahlt hat.

  1. Kurzzeitige Vermietung vor der Veräußerung einer mehrjährig eigengenutzten Wohnung

 Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung verkauft, bleibt dies auch dann steuerfrei, wenn sie im Jahr der Veräußerung kurzzeitig vermietet wird. Das gilt zumindest dann, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung zusammenhängend im Veräußerungsjahr zumindest an einem Tag, im Vorjahr durchgehend sowie im 2. Jahr vor der Veräußerung zumindest einen Tag lang zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.

 Hintergrund

Der Kläger erwarb im Jahr 2006 eine Eigentumswohnung für 87.000 EUR, die er bis April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken nutzte. Anschließend vermietete er die Wohnung von Mai bis Dezember 2014. Im Dezember 2014 veräußerte er sie für 130.000 EUR.

Das Finanzamt ermittelte aus der Veräußerung einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt, da kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorlag. Denn der Kläger nutzte die Wohnung im Jahr der Veräußerung (2014) bis einschließlich April und in den beiden vorangegangenen Jahren durchgängig zu eigenen Wohnzwecken. Die Vermietung ab Mai 2014 war unschädlich.

 Entscheidung

Der Bundesfinanzhof schloss sich dem Urteil des Finanzgerichts an und wies die Revision des Finanzamts zurück. Zur Begründung führten die Richter aus: Private Veräußerungsgewinne aus Grundstücksgeschäften, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt, sind steuerlich zu erfassen. Ausgenommen davon sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden oder die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und im zweiten Jahr vor der Veräußerung muss jedoch nicht während des gesamten Kalenderjahrs vorgelegen haben. Es genügt vielmehr ein zusammenhängender Zeitraum der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, der sich über 3 Kalenderjahre erstreckt. Dabei muss die Wohnnutzung die 3 Jahre nicht voll ausfüllen.

Das bedeutet: Ausreichend für die Anwendung der Ausnahmevorschrift ist eine zusammenhängende Nutzung von einem Jahr und 2 Tagen. Dabei muss sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf das gesamte mittlere Kalenderjahr erstrecken. Im 2. Jahr vor der Veräußerung und im Veräußerungsjahr braucht die Wohnnutzung dagegen nur jeweils einen Tag zu umfassen. Eine “Zwischenvermietung” vor der Veräußerung ist unschädlich, wenn die Wohnung – zusammenhängend – im Veräußerungsjahr zumindest an einem Tag, im Vorjahr durchgehend und im 2. Jahr vor der Veräußerung zumindest einen Tag lang zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Der Kläger hat seine Eigentumswohnung zwar innerhalb der 10-Jahresfrist angeschafft und wieder veräußert. Das Veräußerungsgeschäft ist jedoch nicht steuerbar: Der Kläger hat die Wohnung in 2012 (ganzjährig) und 2013 (ganzjährig) sowie in 2014 (Januar bis April) durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die Nutzung erstreckt sich somit über 3 Kalenderjahre. Die “Zwischenvermietung” von Mai 2014 bis Dezember 2014 ist für die Anwendung der Ausnahmevorschrift unschädlich.

  1. Weiterverkauf von Tickets: Warum ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt

 Die Weiterveräußerung von Tickets für ein Champions League Finale ist steuerpflichtig. Die Tickets zählen nämlich zu den “anderen Wirtschaftsgütern”, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein können.

 Hintergrund

A hatte über die offizielle UEFA-Webseite 2 Tickets für das Finale der UEFA Champions League 2015 für 330 EUR erworben. Später entschloss er sich zum Verkauf der Tickets. Der Veräußerungserlös abzüglich Gebühren betrug 2.907 EUR.

Das Finanzamt erfasste im Einkommensteuer-Bescheid 2015 den Gewinn aus dem Ticketverkauf als sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 2.577 EUR.

Das Finanzgericht gab der Klage des A statt. Seiner Ansicht nach handelte es sich bei den Eintrittskarten um Wertpapiere, deren Besteuerung abschließend in § 20 Abs. 2 EStG geregelt ist. Ein solcher Besteuerungstatbestand lag hier jedoch nicht vor.

 Entscheidung

Der Bundesfinanzhof widersprach dem Finanzgericht und entschied, dass die Tickets zwar Wertpapiere waren, aber keine Kapitalanlagen i. S. v. § 20 Abs. 2 EStG. A verwirklichte mit der Veräußerung daher ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft. Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab.

Bei den Tickets handelte es sich um ein kleines Inhaberpapier, sollte bereits mit der Vorlage das Recht auf den Stadionbesuch geltend gemacht werden können. Sollte das Ticket personalisiert sein, lag ein qualifiziertes Legitimationspapier vor. Damit waren die Tickets nach zivilrechtlicher Betrachtungsweise zwar ein Wertpapier. Sie erfüllten aber nicht die Merkmale einer Kapitalanlage. Sie sind insbesondere keine Kapitalforderungen, da sie in erster Linie auf die Ermöglichung des Stadionbesuchs gerichtet sind. Nicht unter den Begriff der Kapitalforderung fallen Ansprüche auf die Lieferung anderer Wirtschaftsgüter, insbesondere auf eine Sachleistung gerichtete Forderungen oder – wie hier – Forderungen, die auf eine Werk- und Mietleistung gerichtet sind.

Die Ansicht, wonach die Besteuerung von Wertpapieren abschließend in § 20 EStG geregelt sei, teilte der Bundesfinanzhof nicht. Denn aus dem Gesetzeswortlaut und den Gesetzesmaterialien ergaben sich dafür keine Anhaltspunkte. Auch der Zweck des § 23 EStG, innerhalb der Veräußerungsfrist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsguts im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen, schließt die vom Wortlaut grundsätzlich erfassten Wertpapiere nicht aus.

  1. Zur Aufteilung des Kaufpreises auf Gebäude und Grundstück

 Kann die vom BMF zur Verfügung gestellte “Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)” bei der Aufteilung eines vertraglich vereinbarten Kaufpreises für die Bemessung der Abschreibung zugrunde gelegt werden? Das klärt der Bundesfinanzhof gerade in einem Revisionsverfahren, das BMF wurde zum Beitritt aufgefordert.

 Hintergrund

Die Grundstücksgemeinschaft G erwarb im Jahr 2017 eine Eigentumswohnung. Es handelte sich um eine vermietete Einzimmerwohnung im 2. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses. Nach dem Kaufvertrag betrug der Kaufpreis 110.000 EUR. Der anteilige Grundstückswert wurde vertraglich mit 20.000 EUR angesetzt. Die Anschaffungskosten beliefen sich einschließlich Nebenkosten auf 118.002 EUR.

In ihrer Feststellungserklärung für 2017 berücksichtigte G die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung mit 96.547 EUR, ausgehend von der vertraglichen Kaufpreisaufteilung mit einem Gebäudeanteil von 81,81 %.

Das Finanzamt ermittelte dagegen auf der Grundlage der vom BMF im Internet bereitgestellten “Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)” einen Gebäudeanteil von nur 30,9 %. Dementsprechend wurden die Anschaffungskosten von 118.002 EUR aufgeteilt und i. H. v. 36.463 EUR der Abschreibung unterworfen. Das Finanzgericht wies die Klage ab, da die vertragliche Kaufpreisaufteilung nicht den realen Wertverhältnissen entsprach. Die Arbeitshilfe war eine geeignete Schätzungshilfe.

 Entscheidung

Der Bundesfinanzhof nimmt den vorliegenden Fall zum Anlass, sich grundlegend mit der Frage zu befassen, welche Bedeutung der vom BMF zur Verfügung gestellten Arbeitshilfe bei der Aufteilung eines vertraglich vereinbarten Kaufpreises auf Grundstück und Gebäude nach den realen Verkehrswerten für Zwecke der Bemessung der Abschreibung zukommt.

Der Berechnung der Abschreibung auf das Gebäude ist regelmäßig die vertragliche Aufteilung des Kaufpreises auf Grundstück und Gebäude zugrunde zu legen. Das gilt aber dann nicht, wenn die Aufteilung zum einen nur zum Schein getroffen wurde oder einen Gestaltungsmissbrauch darstellt und zum anderen, wenn das Finanzgericht auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung von den das Grundstück und das Gebäude betreffenden Einzelumständen zu dem Ergebnis gelangt, dass die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint.

Vor diesem Hintergrund hält es der Bundesfinanzhof für angezeigt, das BMF an diesem Revisionsverfahren zu beteiligen und zum Beitritt aufzufordern. Weitere Gründe enthielt der Beiladungsbeschluss nicht.