1. Kürzung des Urlaubs wegen Elternzeit ist zulässig
2. Vergütungsstufe: Was gilt als einschlägige Berufserfahrung?
3. Rückwirkende Rentengewährung: Wann muss versteuert werden?
4. Wie ist die Gewährung eines zinslosen und mit einer Lebensversicherung besicherten Darlehens an den Ehegatten zu beurteilen?
5. Wann Eltern das Kindergeld auch für mehr als 6 Monate rückwirkend verlangen können
6. Welche Kosten sind einem Unfall und Umzug mit beruflichem Zusammenhang absetzbar?
7. Schenkung unter Ehegatten: Abzug der Spende trotz Auflage?
8. Trotz verzögerter Reform: Erbschaftsteuer macht keine Pause
9. Masterstudium neben Vollzeitarbeit: Liegt eine Erstausbildung oder eine berufliche Weiterbildung vor?
10. Miteigentümer verauslagt Versicherungsprämie: Von wem kann er Erstattung verlangen?
11. Gemeinschaftsunterkunft: Wohnnutzung oder sonstige Nutzung?
12. Verzögerte oder mangelhafte Sanierung: Haftet dafür die Wohnungseigentümergemeinschaft?
13. Keine Eigenbedarfskündigung bei hohem Alter des Mieters
14. Atembeschwerden durch Tonerstaub ist keine berufsbedingte Er- krankung
15. Berührungsloser Unfall: Wer haftet in welchem Umfang?
16. Erhöhte Schuld, wenn Motorradfahrer keine Schutzkleidung trägt?
17. Wann wird dem Autofahrer die Halterhaftung erlassen?
  1. Kürzung des Urlaubs wegen Elternzeit ist zulässig

Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmern, die von der Elternzeit Gebrauch machen, den Urlaubsanspruch kürzen. Das Bundesarbeitsgericht segnete jetzt diese Vorgehensweise ab und präzisierte die genauen Voraussetzungen.

Hintergrund

Eine Arbeitnehmerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis zum 30.6.2016. Von Januar 2013 bis Dezember 2015 befand sie sich durchgehend in Elternzeit. Mit der Kündigung beantragte sie Urlaub für den Zeitraum der Kündigungsfrist. Dabei sollten die während der Elternzeit entstandenen Urlaubsansprüche einbezogen werden. Der Arbeitgeber erteilte ihr zwar Urlaub, berücksichtigte jedoch nicht den auf die Elternzeit entfallenden Urlaub. Die Arbeitnehmerin verlangte mit ihrer Klage, dass die 89,5 Urlaubstage aus dem Zeitraum ihrer Elternzeit abgegolten werden.

Entscheidung

Die Klage der Arbeitnehmerin hatte keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht war der Ansicht, dass der Arbeitgeber zu Recht die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmerin aus den Jahren 2013 bis 2015 gekürzt hatte. Das gesetzlich geregelte Kürzungsrecht besagt, dass der Urlaub für jeden vollen Kalendermonat, in dem sich ein Arbeitnehmer in Elternzeit befand, um ein Zwölftel gekürzt werden darf.

Voraussetzung dafür, dass der Arbeitgeber kürzen darf, ist die Abgabe einer darauf gerichteten empfangsbedürftigen rechtsgeschäftlichen Erklärung. Der Arbeitgeber muss also für den Arbeitnehmer erkennbar erklären, dass er den Urlaub in der Elternzeit kürzen möchte. Im vorliegenden Fall genügte dem Gericht das Schreiben, in dem der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin Urlaub erteilte, die Gewährung des auf die Elternzeit entfallenden Urlaubs jedoch ablehnte.

Darüber hinaus stellten die Richter fest, dass das Kürzungsrecht des Arbeitgebers nicht nur den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auch den vertraglichen Mehrurlaub erfasst. Das gilt jedoch nur, soweit die Arbeitsvertragsparteien keine von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG abweichende Regelung für diesen vereinbart haben.

Schließlich verwies das Gericht noch auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der die Kürzung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs nicht gegen europäisches Recht verstößt. Denn das Unionsrecht verlangt nicht, dass Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Arbeitnehmern, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben, gleichgestellt werden müssen.


2. Vergütungsstufe: Was gilt als einschlägige Berufserfahrung?

Wer eine einschlägige Berufserfahrung vorweisen kann, wird in eine höhere Tarifstufe eingeordnet. Ob dies ein Arbeitnehmer, der als Arbeitsvermittler tätig ist, aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Handelsvertreter für Küchengeräte verlangen kann, musste das Bundesarbeitsgericht entscheiden.

Hintergrund

Der Kläger war als Arbeitnehmer bei der Bundesagentur für Arbeit als Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben tätig. Vom Arbeitgeber forderte er eine höhere tarifvertragliche Einstufung. Denn durch seine vorherige Tätigkeit erwarb er einschlägige Berufserfahrung, die ihm angerechnet werden muss. Der Arbeitnehmer war zuvor selbstständiger Handelsvertreter für Produkte zur Ausstattung von Großküchen wie Spülmaschinen oder Wasseraufbereitungsanlagen. Seine Vertriebserfahrung nutzte er nach eigenen Angaben für seine neue Tätigkeit, da er Arbeitgeber betreute und von diesen freie Stellen akquirierte. Der Arbeitgeber lehnte die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung jedoch ab, da der Aufgabeninhalt der Tätigkeiten nicht vergleichbar war.

Entscheidung

Der Kläger hatte mit seinem Begehren vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Es entschied, dass die Erfahrung des ehemaligen Handelsvertreters im Vertrieb von Küchengeräten nicht als einschlägige Berufserfahrung für die Tätigkeit als Arbeitsvermittler anzusehen ist. Die Zielsetzung und die fachlichen Anforderungen entsprachen nicht einer Tätigkeit als Arbeitsvermittler, der geeignete Stellen für Arbeitssuchende akquiriert. Dies galt erst recht bezogen auf das gesamte Aufgabenspektrum der Arbeitsvermittlung. Eine Einstufung in eine höhere Vergütungsstufe kam deshalb nicht in Betracht.

  • 3. Rückwirkende Rentengewährung: Wann muss versteuert werden?

Wird eine Erwerbsminderungsrente rückwirkend gewährt, stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt diese versteuert werden muss. Und was passiert, wenn wegen dieser Rente bereits gezahltes Krankentagegeld aus dem Vorjahr zurückgefordert wird? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich in einem Fall mit diesen Fragen beschäftigt.

Hintergrund

Die Klägerin wurde wegen einer chronischen Krankheit im Jahr 2014 von ihrer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung rückwirkend zum 1.2.2013 als berufsunfähig eingestuft. Die Versicherung zahlte ihr daraufhin im Jahr 2014 eine Rente für das Jahr 2013 in Höhe von 21.283 EUR nach. Die private Krankenversicherung, die der Frau im Jahr 2013 zunächst unter Vorbehalt Krankentagegeld gezahlt hatte, forderte diese Leistung wegen der rückwirkenden Rentengewährung zurück. Die Klägerin zahlte der Krankenversicherung einen Betrag in Höhe von 21.245 EUR. Das Finanzamt besteuerte die Rentennachzahlung im Veranlagungszeitraum 2014 als sonstige Einkünfte. Die Klägerin verlangte jedoch, dass die Besteuerung im Jahr 2013 vorgenommen wird. Denn ihrer Ansicht nach war die Rentennachzahlung schon im Jahr 2013 in Form des Krankentagegeldes zugeflossen. Die Rente war zwar erst im Jahr 2014 ausgezahlt worden, in fast gleicher Höhe leistete sie aber eine Rückzahlung.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied zuungunsten der Klägerin, dass das Finanzamt den Rentennachzahlungsbetrag zu Recht im Jahr 2014 besteuerte. Denn der Betrag der Klägerin floss in diesem Jahr durch Gutschrift auf dem Konto zu. Der Zuflusszeitpunkt wird durch die im Jahr 2014 erfolgte Rückzahlung des im Jahr 2013 gewährten Krankentagegelds nicht nach 2013 vorverlegt. Die Klägerin konnte im Jahr 2014 tatsächlich über die Rentennachzahlung verfügen. Daran änderte auch die Verpflichtung zur Rückzahlung eines ähnlich hohen Geldbetrags an die Krankenversicherung nichts. Sowohl die Rentennachzahlung als auch die Krankentagegeldrückzahlung hatten einen eigenen Rechtsgrund.

  • 4. Wie ist die Gewährung eines zinslosen und mit einer Lebensversicherung besicherten Darlehens an den Ehegatten zu beurteilen?

Gewährt ein Ehepartner dem anderen ein zinsloses Darlehen, das mit einer Lebensversicherung besichert ist, führt dies nicht zu einer steuerschädlichen Verwendung. Die Ehepartner müssen also keine Steuerpflicht der Zinsen aus den Sparanteilen der Lebensversicherung befürchten.

Hintergrund

Der Kläger schloss im Jahr 1987 bei einer Versicherung eine Alters- und Berufsunfähigkeitsrente mit Kapitalwahlrecht (Rentenversicherung) ab. Am 30.1.2008 nahm er bei einer Bank ein Darlehen über 200.000 EUR auf. Seine Ansprüche aus der Rentenversicherung trat er zur Sicherheit an die Bank ab. Die Darlehensvaluta stellte der Kläger seiner Ehefrau zinslos als Darlehen zur Verfügung. Die Bank zeigte dem Finanzamt die Sicherungsabtretung der Rentenversicherung an.

Das Finanzamt stellte durch Bescheid vom 17.8.2011 fest, dass die außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen zu der Rentenversicherung enthaltenen Sparanteilen im Zeitpunkt ihrer Verrechnung oder Auszahlung insgesamt einkommensteuerpflichtig sind. Das Darlehen war seiner Meinung nach steuerschädlich zum Erwerb einer Forderung verwendet worden.

Entscheidung

Die Revision des Klägers war erfolgreich. Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Bescheid des Finanzamts rechtswidrig und daher aufzuheben war.

Das für die Einkommensbesteuerung des Versicherungsnehmers zuständige Finanzamt stellt die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen gesondert fest, wenn für Beiträge zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nicht erfüllt sind. Die abgeschlossene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht stellt zwar eine Versicherung dar, die während ihrer Dauer im Erlebensfall der Sicherung eines Darlehens dient. Die Finanzierungskosten des gesicherten Darlehens waren jedoch keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten.

Steuerschädlich sind Finanzierungskosten, die ihrer Art nach Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Steuerschädlich kann aber auch die Verwendung der Versicherung durch und für Dritte sein. Nicht notwendig ist, dass die Betriebsausgaben oder Werbungskosten tatsächlich geltend gemacht werden und sich steuerlich auswirken.

Nicht steuerschädlich sind aber Darlehen, deren Finanzierungskosten unter keinen Umständen zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben führen können. Dazu gehören Finanzierungen, die von vornherein außerhalb der steuerlichen Einkunftsarten stehen, also insbesondere der Finanzierung von Privatausgaben dienen.

So lag der Fall hier. Der Kläger hat aus privaten Motiven seiner Ehefrau unentgeltlich ein Darlehen gewährt. Mangels angestrebter Einnahmen lag insoweit von vornherein keine einkommensteuerbare Tätigkeit des Klägers vor. Seine Refinanzierungskosten stellten unter keinen Umständen Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Rahmen einer Einkunftsart, sondern Kosten der privaten Lebensführung dar. Er hat die Rentenversicherung daher nicht steuerschädlich zur Sicherung eines Darlehens, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, verwendet.

  • 5. Wann Eltern das Kindergeld auch für mehr als 6 Monate rückwirkend verlangen können

Bei Kindergeldanträgen, die seit dem 1.1.2018 bei der Familienkasse eingehen, gibt es Kindergeld rückwirkend nur noch für die letzten 6 Monate. Ist jedoch das Kindergeld bestandskräftig für mehr als 6 Monate rückwirkend festgesetzt worden, muss es trotzdem ausgezahlt werden.

Hintergrund

Der Kläger hatte mit Antrag vom 2.1.2018 Kindergeld für Juli bis Dezember 2017 beantragt. Dieses wurde i. H. v. 1.346 EUR von der Familienkasse durch Bescheid vom 17.1.2018 festgesetzt und umgehend ausgezahlt. Mit Bescheid vom 12.3.2018 setzte die Familienkasse auch das Kindergeld für den Zeitraum August 2014 bis Juni 2017 i. H. v. insgesamt 6.608 EUR fest, verfügte aber gleichzeitig im selben Bescheid, dass sich hieraus keine Nachzahlung des Kindergeldes ergab (Nichtauszahlungsverfügung). Denn auf Grund der gesetzlichen Änderung können nach § 66 Abs. 3 EStG Anträge, die nach dem 31.12.2017 eingehen, rückwirkend nur noch zu einer Nachzahlung für die letzten 6 Kalendermonate vor Eingang des Antrages bei der Familienkasse führen.

Der Kläger verlangt jedoch die Auszahlung des Kindergeldes auch für den Zeitraum August 2014 bis Juni 2017.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass § 66 Abs. 3 EStG einer Auszahlung des Kindergeldes nicht entgegensteht, wenn das Kindergeld für Zeiträume rückwirkend festgesetzt wurde, die mehr als 6 Monate vor dem Monat der Antragstellung liegen.

Denn § 66 Abs. 3 EStG ist nach Ansicht der Richter dem Festsetzungsverfahren und nicht dem Erhebungs- bzw. Auszahlungsverfahren zuzuordnen. Zwar sollte nach der Gesetzesbegründung die “Auszahlung” des Kindergeldes eingeschränkt, der “materiell-rechtliche Anspruch” aber unberührt bleiben. Für sich genommen könnte das dafür sprechen, dass der Gesetzgeber die Regelung tatsächlich dem Erhebungs- bzw. Auszahlungsverfahren zuordnen wollte. Daneben wird die Neuregelung des § 66 Abs. 3 EStG aber als Abweichung “von der regulären Festsetzungsfrist von 4 Jahren” bezeichnet. Das wiederum spricht für ein Verständnis der Norm als Regelung im Festsetzungsverfahren.

Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich darüber hinaus, dass der Gesetzgeber mit der von ihm gewählten Formulierung (“gezahlt” statt “ausgezahlt”) die Regelung in § 66 Abs. 3 EStG als Regelung im Festsetzungsverfahren qualifiziert hat.

Das Gericht kam deshalb zu dem Ergebnis, dass die Nichtauszahlungsverfügung der Familienkasse rechtswidrig war. Denn § 66 Abs. 3 EStG bietet keine Rechtsgrundlage dafür, Kindergeldberechtigten die Auszahlung bereits bestandskräftig festgesetzter Kindergeldansprüche zu verweigern. Vielmehr hätte die Familienkasse § 66 Abs. 3 EStG bereits im Festsetzungsverfahren berücksichtigen müssen. Stattdessen setzte sie das Kindergeld entgegen § 66 Abs. 3 EStG nicht nur für die letzten 6 Monate fest, sondern auch für die weiter zurückliegenden Monate August 2014 bis Juni 2017. § 66 Abs. 3 EStG stand der Auszahlung des Kindergeldes auf Grundlage dieser Festsetzung nicht entgegen.

  • 6. Welche Kosten sind einem Unfall und Umzug mit beruflichem Zusammenhang absetzbar?

Umzugskosten, Handwerkerleistungen, Unfallfolgekosten – in einem aktuellen Fall des Finanzgerichts Sachsen gab es so einige interessante Rechtsfragen. Zwar bestand durchaus ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, doch trotzdem konnte nicht alles abgesetzt werden.

Hintergrund

Dem Kläger entstanden durch einen beruflich veranlassten Umzug aufgrund einer neuen Beschäftigung diverse Kosten. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen in Höhe der Beträge an, die nach dem Bundesumzugskostengesetz höchstens gezahlt werden. Die Kosten für 12 Taxisfahrten zur Wohnungsbesichtigung strich es jedoch.

Darüber hinaus hatte der Kläger im Zusammenhang mit dem berufsbedingten Umzug Handwerkerkosten. Denn aus der bisherigen Wohnung mussten Elektrogeräte entfernt werden. Die Ausgaben waren nach Meinung des Klägers entweder als Werbungskosten im Zusammenhang mit dem berufsbedingten Umzug oder als Handwerksleistungen abzugsfähig. Das Finanzamt akzeptierte jedoch weder den Abzug als Werbungskosten noch als Handwerkerleistungen.

Weiterhin machte der Kläger Unfallfolgekosten für einen auf dem Weg zur Arbeit erlittenen Unfall geltend, insbesondere Aufwendungen für Medizin, für Taxifahrten zur Uniklinik, zum Orthopäden und zur Physiotherapie. Nach Auffassung des Finanzamts stellten diese Unfallfolgekosten jedoch keine Werbungskosten dar.

Entscheidung

Die Klage war zum größten Teil erfolgreich.

Zum einen erkannte das Finanzgericht die Fahrten mit dem Taxi zur Besichtigung von Wohnungen als Werbungskosten an, da sie durch den Umzug und damit durch den Beruf veranlasst waren. Das Gericht stellte insbesondere fest, dass das öffentliche Umzugskostenrecht zwar Leitlinie sein kann, den Werbungskostenabzug aber nicht begründet und auch nicht beschränkt. Die Kosten können zwar nach den Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes geltend gemacht werden. Es steht dem Steuerpflichtigen jedoch offen, ihm entstandene höhere Werbungskosten nachzuweisen. Dies hatte der Kläger getan.

Zum anderen entschied das Finanzgericht hinsichtlich der Kosten im Zusammenhang mit der Entsorgung der Elektrogeräte, dass diese teilweise als Handwerkerleistungen begünstigt waren. Hat der Steuerpflichtige seinen Haushalt durch Umzug in eine andere Wohnung oder ein anderes Haus verlegt, gelten Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung veranlassten Abnutzung (z. B. Renovierungsarbeiten eines ausziehenden Mieters) noch als im Haushalt erbracht. Da die Arbeitsleistung nur teilweise im Haushalt erfolgte, schätzte das Finanzgericht den außerhalb des Haushalts erbrachten Anteil auf 50 %.

Die Krankheitskosten im Zusammenhang mit dem beruflichen Anteil erkannte das Finanzgericht dagegen nicht an. Mit der Entfernungspauschale sind grundsätzlich sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Das Wort “sämtliche” im Gesetz ist insoweit eindeutig, sodass außergewöhnliche Wegekosten unter die Abgeltungswirkung fallen.

  • 7. Schenkung unter Ehegatten: Abzug der Spende trotz Auflage?

Eine Schenkung zwischen fremden Dritten muss bedingungslos erfolgen. Anders sieht das der Bundesfinanzhof bei einer Schenkung zwischen zusammen veranlagten Ehegatten. Hier ist der beschenkte Ehegatte auch dann spendenabzugsberechtigt, wenn er einen Geldbetrag mit der Auflage erhält, diesen zu spenden.

Hintergrund

F hatte von ihrem Ehemann kurz vor dessen Tod einen Betrag von 400.000 EUR geschenkt bekommen. Von diesem Geld spendete sie Beträge von insgesamt 130.000 EUR an 2 gemeinnützige Vereine. Diese stellten ihr dafür Zuwendungsbestätigungen aus. Das Finanzamt versagte F den Abzug der Spenden als Sonderausgaben mit der Begründung, dass die Zahlung nicht freiwillig erfolgte, sondern sie dazu von ihrem Ehemann verpflichtet worden war.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Sollte es sich um eine Schenkung unter Auflage handeln, hat F nicht freiwillig gehandelt. Vielmehr war sie aufgrund der Auflage zur Zahlung verpflichtet. Die Zahlung erfolgte auch nicht unentgeltlich, sondern es lag ein austauschähnliches Verhältnis vor, da F als Gegenleistung den Restbetrag der Schenkung behalten durfte. Schließlich war F auch nicht wirtschaftlich belastet, weil die Schenkung von vornherein um die Weiterleitungsverpflichtung gemindert war.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Dieses muss nun klären, ob der verstorbene Ehemann der F den Geldbetrag mit der Auflage schenkte, einen Teilbetrag an die beiden Vereine weiterzugeben.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs würde die Auflage, dass F einen Teilbetrag von 130.000 EUR an die Vereine weiterleiten muss, einem Spendenabzug nicht entgegenstehen. Denn in diesem Fall liegt trotzdem sowohl eine freiwillige als auch eine unentgeltliche Zuwendung durch F an die Vereine vor. Auch von einer wirtschaftlichen Belastung der F ist in diesem Fall auszugehen. Denn wegen der Zusammenveranlagung der Eheleute wäre die unstreitig beim Ehemann gegebene wirtschaftliche Belastung der F zuzurechnen.

  • 8. Trotz verzögerter Reform: Erbschaftsteuer macht keine Pause

Die Erbschaftsteuerreform hatte sich aufgrund zahlreicher politischer Diskussionen verzögert. Das bedeutete aber nicht, dass die Steuer bei einem Erbfall nach Ablauf der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr erhoben werden durfte.

Hintergrund

Die Klägerin war Alleinerbin ihrer Tante, die im August 2016 verstorben war. Nachdem das Finanzamt durch Bescheid Erbschaftsteuer festgesetzt hatte, legte die Klägerin Einspruch ein und beantragte die Aufhebung des Bescheids. Sie war der Ansicht, dass für Erbfälle, die nach Ablauf der Weitergeltungsanordnung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts v. 17.12.2014 bis zur Verkündung der gesetzlichen Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes eingetreten waren, keine Erbschaftssteuer hätte festgesetzt werden dürfen. Denn es mangelte an einer gültigen Rechtsgrundlage.

Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die ersatzlose Aufhebung ihres Erbschaftsteuerbescheides.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück und entschied, dass der Erbschaftsteuerbescheid rechtmäßig war. Insbesondere stellte das Erbschaftsteuergesetz eine wirksame Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer für den im August 2016 eingetretenen Erbfall dar. Dies ergab sich aus der rückwirkenden Inkraftsetzung des “Gesetzes zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts” vom 4.11.2016 mit Wirkung zum 1.7.2016. Aufgrund einer speziellen Anwendungsregelung galten die Neuregelungen zur Besteuerung von Betriebsvermögen für alle Erwerbe, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entstand.

Die Finanzrichter hielten sowohl die gesetzlich angeordnete Rückwirkung als auch die inhaltlichen Änderungen in Bezug auf die Besteuerung von Betriebsvermögen für verfassungsgemäß. Daher war das Verfahren nicht auszusetzen und keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

  • 9. Masterstudium neben Vollzeitarbeit: Liegt eine Erstausbildung oder eine berufliche Weiterbildung vor?

Liegt noch eine einheitliche Erstausbildung vor, wenn das Kind in Vollzeit arbeitet und es die weiteren Ausbildungsmaßnahmen lediglich nebenher als Weiterbildung absolviert? Nein, urteilte der Bundesfinanzhof, und präzisiert die Voraussetzungen, unter denen noch eine einheitliche Ausbildung angenommen werden kann.

Hintergrund

Die Tochter T schloss ihr Studium mit der Bachelorprüfung im September 2015 ab. Bereits im August 2015 vereinbarte sie mit ihrem Ausbildungsbetrieb ein Vollarbeitsverhältnis ab Oktober 2015. Im September begann sie ein 5-semestriges Masterstudium. Die Vorlesungen fanden abends und samstags statt. Die Zulassung setzt u.a. eine aktuelle Berufstätigkeit voraus.

Die Familienkasse lehnte die weitere Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2015 mit der Begründung ab, dass T mit dem Bachelor bereits ihre Erstausbildung abgeschlossen hatte und während des Masterstudiums einer für den Kindergeldanspruch schädlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen war.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Es sah das Masterstudium noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung, sodass es auf den Umfang der daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht ankam.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof kam dagegen zu dem Ergebnis, dass die Erstausbildung mit dem Bachelor-Studium abgeschlossen war.

Zur Begründung führte er aus: Für volljährige Kinder, die sich noch in Berufsausbildung befinden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht nach dem Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ein Kindergeldanspruch nur dann, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die regemäßig mehr als 20 Wochenstunden umfasst. Liegen mehrere Ausbildungsabschnitte vor, können diese zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammengefasst werden, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann. Die einzelnen Ausbildungsabschnitte müssen sich als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung darstellen. Dementsprechend fehlt es jedenfalls an einer Ausbildungseinheit, wenn der zweite Ausbildungsabschnitt eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder wenn das Kind nach dem ersten Abschnitt eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn des weiteren Abschnitts dient.

In Fortentwicklung dieser Grundsätze kann es nach der Erlangung eines ersten Abschlusses an einer einheitlichen Erstausbildung fehlen, wenn das Kind eine Berufstätigkeit aufnimmt und die daneben durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen gegenüber der Berufstätigkeit in den Hintergrund treten. Für eine lediglich berufsbegleitende Weiterbildung, d.h. für den Abschluss der Erstausbildung, kann insbesondere sprechen:

  • vollzeitige oder nahezu vollzeitige Beschäftigung
  • das Arbeitsverhältnis setzt den ersten Berufsabschluss voraus
  • die Berufstätigkeit passt sich nicht dem jeweiligen Ausbildungsplan an, sondern die Ausbildung findet neben der Berufstätigkeit statt
  • die Ausbildungsmaßnahmen und die Berufstätigkeit sind zeitlich und inhaltlich nicht aufeinander abgestimmt

Im vorliegenden Fall war nicht klar, ob die Ausbildung oder die Berufstätigkeit im Vordergrund stand. Das Finanzgericht muss nun prüfen, ob die von T aufgenommene Beschäftigung den erworbenen Bachelorabschluss voraussetzte. Sollte das der Fall sein, wäre dies ein Indiz dafür, dass die Berufstätigkeit in den Vordergrund gerückt ist und weitere Ausbildungsmaßnahmen lediglich der beruflichen Weiterbildung dienten. Für eine im Vordergrund stehende Berufstätigkeit spricht hier auch, dass das Masterstudium nicht auf das Arbeitsverhältnis abgestimmt, sondern am Abend und am Wochenende stattfand. Der Bundesfinanzhof verwies den Fall zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Finanzgericht zurück.

10. Miteigentümer verauslagt Versicherungsprämie: Von wem kann er Erstattung verlangen

Legt ein Miteigentümer die Versicherungsprämie für einen anderen Eigentümer aus, damit der Versicherungsschutz für das Gebäude nicht erlischt, kann er nicht von einzelnen Eigentümern die Erstattung verlangen. Dafür steht allein die Wohnungseigentümergemeinschaft ein.

Hintergrund

Die Wohnungseigentümergemeinschaft bestand aus 2 Eigentümern. Der Kläger war Inhaber eines Miteigentumsanteils von 8/100, verbunden mit dem Sondereigentum an der Dachgeschosswohnung. Die übrigen 92/100 Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Sondereigentum der weiteren Wohnungs- und Teileigentumseinheiten, werden von einer GbR gehalten.

Nachdem die Wohnungseigentümergemeinschaft eine fällige Versicherungsprämie für die Haus- und Gebäudeversicherung sowie die Gebäudehaftpflichtversicherung nicht gezahlt hatte, zahlte der Kläger die ausstehenden Prämien, um ein Erlöschen des Versicherungsschutzes zu verhindern. Der Kläger verlangte von den Gesellschaftern der GbR gemäß deren Miteigentumsanteil die Erstattung von 92 % der verauslagten Versicherungsprämien.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab und entschied, dass es für den geltend gemachten Zahlungsanspruch gegen die Gesellschafter der anderen Miteigentümerin keine Anspruchsgrundlage gab.

Tilgt ein Wohnungseigentümer Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft, kann er von der Gemeinschaft Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Jedoch gibt es grundsätzlich keinen Erstattungsanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer, weil der tilgende Eigentümer für den Verband tätig wird, der Schuldner der Verbindlichkeit ist, und nicht für die übrigen Wohnungseigentümer.

Die anderen Wohnungseigentümer schulden auch keine Erstattung aus Bereicherungsrecht unter dem Gesichtspunkt einer Befreiung von ihrer anteiligen Haftung. Denn die Zahlungen sind auf Verbindlichkeiten des Verbandes erfolgt, sodass ein Bereicherungsausgleich in diesem Verhältnis erfolgen müsste.

Zwar haftet jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft, die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind. Daraus konnte der Kläger aber keinen Ersatzanspruch herleiten.

Vorliegend hatte der Kläger Verbindlichkeiten des Verbandes getilgt. Ein Durchgriff des Klägers gegen die anderen Eigentümer kam aber bei dieser sog. Sozialverbindlichkeit nicht in Betracht. Das gilt auch dann, wenn das Verbandsvermögen nicht ausreicht, den Aufwendungsersatzanspruch des leistenden Wohnungseigentümers zu erfüllen. In einem solchen Fall muss der Wohnungseigentümer eine entsprechende Beschlussfassung des Verbandes herbeiführen. Wenn ein Beschluss nicht zustande kommt, kann der Eigentümer Beschlussersetzungsklage erheben.

Alles in allem scheidet daher eine Haftung der GbR und damit auch der Gesellschafter für die vom anderen Eigentümer verauslagten Versicherungsbeiträge aus.


11. Gemeinschaftsunterkunft: Wohnnutzung oder sonstige Nutzung?

Werden wohnungslose Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft tageweise untergebracht, handelt es sich dabei in der Regel nicht um eine Nutzung zu Wohnzwecken. Vielmehr liegt eine heimähnliche Unterbringung vor, die grundsätzlich in Teileigentumseinheiten erfolgen kann.

Hintergrund

In einer Wohnungseigentumsanlage betrieb eine gewerbliche Mieterin mehrerer Teileigentumseinheiten eine Einrichtung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit. In der Teilungserklärung waren die Teileigentumseinheiten als “Laden” bezeichnet. Hier wurden Obdachlose tageweise untergebracht und betreut. In der Regel teilten sich 2 Personen einen Raum. Die Räume waren nicht abschließbar und konnten von Mitarbeitern der Einrichtung jederzeit betreten werden. Küche, Toilette und Bad waren als Gemeinschaftseinrichtung ausgerichtet. Gelegentlich wurde Obdachlosen vorübergehend für einen längeren Zeitraum Unterkunft gewährt.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangte vom Eigentümer der Teileigentumseinheiten, deren Nutzung zur Unterbringung von Obdachlosen zu unterlassen.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass vorliegend kein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung zur Unterbringung von Obdachlosen bestand.

Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Nutzung der Teileigentumseinheiten als Einrichtung zur tageweisen Unterbringung von Obdachlosen keine Wohnnutzung darstellte, da eine Nutzung als Heim oder heimähnliche Einrichtung nicht zu Wohnzwecken dient.

Eine solche Nutzung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Unterkunft in einer für eine Vielzahl von Menschen bestimmten Einrichtung erfolgt, deren Bestand von den jeweiligen Bewohnern unabhängig ist und in der eine heimtypische Organisationsstruktur an die Stelle der Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises tritt. Dies war bei der Nutzung für eine tageweise Unterbringung wohnungsloser Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft der Fall. Die Anzahl und Fluktuation der untergebrachten Personen machten eine heimtypische Organisationsstruktur erforderlich. Die Bewohner konnten ihre Haushaltsführung nicht selbst gestalten, selbst wenn einzelne Personen länger untergebracht wurden. So mussten Zimmer und Betten zugewiesen werden und es gab Verhaltensregeln, etwa für die Nutzung der gemeinschaftlichen Anlagen und zu Ruhezeiten. All dies deutet auf eine heimtypische Organisation hin.

Wenn eine Einheit, wie hier, nach der Teilungserklärung nicht zu Wohnzwecken dient, darf sie grundsätzlich nur zu Zwecken genutzt werden, die nicht dem Wohnen zuzuordnen sind. Um solche Zwecke ging es hier.

Die Nutzung der Teileigentumseinheiten als Unterkunft für Obdachlose war auch nicht deshalb unzulässig, weil die Einheiten in der Teilungserklärung als “Laden” bezeichnet waren. Aus der Teilungserklärung ging nicht eindeutig hervor, dass hiermit eine ausschließliche Zweckbestimmung verbunden sein sollte.

12. Verzögerte oder mangelhafte Sanierung: Haftet dafür die Wohnungseigentümergemeinschaft?

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft haftet nicht für Folgeschäden an Sondereigentum, wenn eine gebotene Sanierung des Gemeinschaftseigentums nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird. Stattdessen sind je nach Sachlage die Eigentümer oder der Verwalter ersatzpflichtig.

Hintergrund

Die Klägerin hatte eine im Souterrain gelegene Wohnung erworben. Weil in der Wohnung infolge einer schadhaften Abdichtung Feuchtigkeit eindringen und aufsteigen konnte, beschlossen die Wohnungseigentümer im Dezember 2008 die Sanierung. Nach nochmaliger Beschlussfassung im November 2009 wurden die Sanierungsarbeiten schließlich ausgeführt. Im September 2011 traten diverse Mängel im Bereich der Wohnung zu Tage, darunter feuchte Stellen und andere Mängel am neu verlegten Parkett.

Die Klägerin verlangte von der Gemeinschaft Schadensersatz für die Anmietung einer Ersatzwohnung und die Einlagerung von Möbeln, da sie die Wohnung aufgrund der Sanierungsarbeiten in den Jahren 2009 bis 2012 nicht nutzen konnte.

Entscheidung

Vor dem Bundesgerichtshof scheiterte die Klägerin. Die Richter entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte. Denn diese ist nicht der richtige Anspruchsgegner. Das gilt selbst dann, wenn die Miet- und Lagerungskosten auf eine verspätete Beschlussfassung über die erforderliche Sanierung des Gemeinschaftseigentums oder auf eine fehlerhafte Durchführung des Beschlusses über die Sanierungsmaßnahmen zurückzuführen sein sollten. Die Gemeinschaft war nicht Schuldner eines Schadensersatzanspruchs.

Wenn ein einzelner Wohnungseigentümer Schäden an seinem Sondereigentum erlitten hat, weil eine Beschlussfassung über eine Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums unterblieben ist, können nur die übrigen Wohnungseigentümer zum Schadensersatz verpflichtet sein, nicht aber die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Ist die Willensbildung dagegen erfolgt und ein Beschluss gefasst worden, der jedoch nicht oder nur unvollständig durchgeführt wird, kann sich nur eine Ersatzpflicht des Verwalters ergeben, denn dieser ist gegenüber den Wohnungseigentümern und der Gemeinschaft berechtigt und verpflichtet, die Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen.

13. Keine Eigenbedarfskündigung bei hohem Alter des Mieters

Trotz einer Kündigung wegen Eigenbedarfs können Mieter, die ein hohes Lebensalter erreicht haben, die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Wie alt genau man sein muss, um weiterhin in der Wohnung bleiben zu dürfen, bleibt aber unklar.

Hintergrund

Die Vermieterin einer Wohnung verlangte von den 87- und 84-jährigen Mietern die Räumung. Im Jahr 2015 hatte die Vermieterin eine Kündigung des seit 1997 bestehenden Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs erklärt. Die Mieter widersprachen der Kündigung und verwiesen auf ihr hohes Alter, ihren beeinträchtigten Gesundheitszustand, ihre langjährige Verwurzelung am Ort und ihre für die Beschaffung von Ersatzwohnraum zu beschränkten finanziellen Mittel.

Entscheidung

Die Räumungsklage der Vermieterin hatte keinen Erfolg. Im Gegenteil, das Landgericht sprach den Mietern sogar einen Anspruch auf eine zeitlich unbestimmte Fortsetzung des Mietverhältnisses zu.

Zur Begründung führten die Richter aus: Für Mieter hohen Alters begründet allein schon der Verlust der Wohnung eine Härte – unabhängig von dessen gesundheitlichen und sonstigen Folgen. Die entsprechende Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuches war mit Blick auf die durch das Grundgesetz garantierte Menschenwürde und das Sozialstaatsprinzip verkörperten und garantierten Wert- und Achtungsanspruch alter Menschen entsprechend weit auszulegen.

Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs gebietet das als Härtegrund eingewandte hohe Alter des Mieters in der Regel eine Fortsetzung des Mietverhältnisses, auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters.

Die Interessenabwägung hätte nur dann zu Gunsten des Vermieters ausfallen können, wenn dieser beim Fortbestand des Mietverhältnisses besonders gewichtige persönliche oder wirtschaftliche Nachteile befürchten musste. Diese lagen hier jedoch nicht vor.


14. Atembeschwerden durch Tonerstaub ist keine berufsbedingte Erkrankung

Tonerstaub aus Kopierern und Druckern wird nicht als Ursache einer Berufskrankheit anerkannt, da deren gesundheitsschädliche Wirkung nicht generell nachgewiesen ist.

Hintergrund

Der Kläger war fast 4 Jahre in einem Kopierraum tätig. In dem 30 m² großen Raum erledigte er täglich Kopier- und Druckaufträge im Umfang von 5.000 bis 10.000 Blatt. Mit der Zeit litt er zunehmend an Atembeschwerden. Er vermutete deshalb, dass die Krankheit sich berufsbedingt entwickelt hatte und beantragte die Anerkennung als Berufskrankheit. Der Sozialversicherungsträger ließ ein medizinisches Gutachten erstellen und den Arbeitsplatz untersuchen. Letztendlich lehnte er die Anerkennung ab.

Entscheidung

Das Landessozialgerichts lehnte die Anerkennung einer Berufskrankheit ab. Grund dafür war u. a. ein weiteres Sachverständigengutachten. Welchen Stoffen der Betroffene genau ausgesetzt war, ließ sich allerdings nicht mehr nachweisen. Der Arbeitsplatz, an dem der Mann gearbeitet hatte, war in der Zwischenzeit umgestaltet worden. Deshalb konnte keine Analyse vor Ort mehr durchgeführt werden. Einen arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest zum Nachweis einer allergischen Reaktion hatte der Kläger zudem verweigert.

Schon vor seiner Tätigkeit im Kopierraum litt der Kläger saisonal an Heuschnupfen. In einem ärztlichen Gutachten von 2004 hieß es, dass eine Verschlimmerung der Asthmaerkrankung durch die berufliche Tätigkeit als Vervielfältiger möglich war. Allerdings ist davon auszugehen, dass nicht der Tonerstaub, sondern vor allem feine und ultrafeine Staubpartikel eine reizende Wirkung auf die über Jahre hinweg chronisch entzündlich veränderten Schleimhäute der oberen und unteren Atemwege hatten. Eine solche Erkrankung gibt es in der Liste der Berufskrankheiten jedoch nicht.

15. Berührungsloser Unfall: Wer haftet in welchem Umfang?

Weicht ein Fahrradfahrer einem entgegenkommenden Autofahrer auf einer engen Strecke erfolgreich aus, stürzt er aber anschließend, stellt sich die Frage, wie in diesem Fall die Haftung aussieht. Das Oberlandesgericht Frankfurt verteilte die Haftung jeweils hälftig auf Fahrrad- und Autofahrer.

Hintergrund

Der Kläger war mit seinem Fahrrad auf einem 2 Meter breiten befestigten Feldweg unterwegs. Weil ihm ein Auto entgegenkam, musste er auf einen unbefestigten, zum Unfallzeitpunkt matschigen Seitenstreifen nach rechts ausweichen. Das Fahrrad passierte das Auto, ohne mit ihm in Berührung zu kommen. Als der Kläger dann aber wieder auf den befestigten Weg auffahren wollte, stürzte er und verletzte sich erheblich. Er verlangt Ersatz der Heilbehandlungskosten sowie der Kosten für die Reparatur des Fahrrades. Außerdem machte er Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR geltend.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht entschied, dass der Sturz dem Pkw-Fahrer zuzurechnen war, weil er bei dem Betrieb des von der Beklagten gesteuerten Fahrzeugs entstand. Das gilt, obwohl es sich um einen berührungslosen Unfall handelte.

Das Haftungsmerkmal “bei dem Betrieb” legte das Gericht dem Schutzzweck entsprechend weit aus. Es genügte, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr auswirkte und das Schadensereignis in dieser Weise mitgeprägt wurde.

Zwar war bei dem Wiederauffahren auf den befestigten Radweg die eigentliche Gefahr einer Kollision mit dem Auto vorüber, dennoch war der Sturz der Betriebsgefahr des Fahrzeugs zuzurechnen, die für das Ausweichen mitursächlich war. Zudem war der Ausweichvorgang durch die Fahrweise der Beklagten veranlasst worden. Das Wiederauffahren des Fahrradfahrers auf den befestigten Radweg war Teil des Ausweichmanövers, das der Radfahrer zu Ende führen wollte.

Der Sturz erfolgte also im nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Entgegenkommen des Autos.

Bei Abwägung der Verursachungsbeiträge und Verschuldensanteile kam das Gericht zu einer hälftigen Haftungsverteilung. Der Betriebsgefahr des Pkw stand eine Mitverursachung des Unfalls durch den Fahrradfahrer gegenüber. Denn dieser hatte die Möglichkeit, sein Fahrrad anzuhalten und das Auto vorbeifahren zu lassen. Zumindest ließ der Fahrradfahrer beim Wiederauffahren auf den Radweg unter Berücksichtigung der matschigen Verhältnisse nicht die gebotene Sorgfalt walten.

16. Erhöhte Schuld, wenn Motorradfahrer keine Schutzkleidung trägt?

Motorradfahrer erleiden oft schwerwiegende Verletzungen. Schuld daran ist u.a. die oft nicht ausreichende Schutzkleidung. Darf wegen der fehlenden Schutzkleidung das Schmerzensgeld gekürzt werden? Nein, sagt das Landgericht Frankfurt.

Hintergrund

Ein Autofahrer verursachte einen Unfall mit einem Motorradfahrer. Dieser trug zwar einen Helm, aber keine Schutzkleidung an den Beinen. Die Haftpflichtversicherung des Autofahrers sah deshalb eine Mitschuld bei dem Motorradfahrer.

Entscheidung

Das Landgericht stellte fest, dass nur das Tragen eines Schutzhelms gesetzlich vorgeschrieben ist. Für Schutzkleidung gibt es keine vergleichbare Regelung. Die Sorgfaltspflicht der Verkehrsteilnehmer richtet sich aber nicht allein nach geschriebenen Normen. Maßstab ist, ob der Verletzte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Maßgeblich ist, ob und inwieweit ein allgemeines Verkehrsbewusstsein besteht, zum eigenen Schutz bestimmte Schutzkleidung zu tragen. Das Gericht war der Ansicht, dass ein allgemeines Verkehrsbewusstsein weder aus dem Verletzungsrisiko noch aus dem Erkenntnisstand über die verbesserte Sicherheit durch Schutzkleidung oder die Empfehlung von Verbänden hergeleitet werden konnte. Diese Schlussfolgerung würde nämlich im Umkehrschluss darauf hinauslaufen, ein Mitverschulden generell dann zu bejahen, wenn der Geschädigte objektiv sinnvolle und allgemein zugängliche Schutzmöglichkeiten nicht gewählt hat.

Im vorliegenden Fall konnte das Gericht kein allgemeines Verkehrsbewusstsein zum Tragen von Schutzkleidung an Beinen feststellen. Nach Auskunft der Bundesanstalt für Straßenwesen trugen im Unfalljahr 2014 einer Umfrage zu Folge 43 % der Befragten schützende Beinkleidung. Dieser Prozentsatz war für die Richter nicht ausreichend, um daraus ein allgemeines Verkehrsbewusstsein abzuleiten.

Die Versicherung musste deshalb die vollen Schmerzensgeldkosten leisten und durfte diese nicht wegen eines Mitverschuldens kürzen.

17. Wann wird dem Autofahrer die Halterhaftung erlassen?

Auch wenn ein Autofahrer noch so vorsichtig fährt: Trifft er mit einem unvorsichtigen Fußgänger zusammen, trägt er trotzdem immer auch eine Mitschuld an dem Unfall.

Hintergrund

Der Beklagte fuhr außerhalb einer Ortschaft bei dämmrigen Lichtverhältnissen mit seinem Auto. Er kollidierte mit einem dunkel gekleideten Fußgänger, der bei dämmrigem Licht und Regen die Fahrbahn bei einer dort befindlichen Querungshilfe an einer Straßeneinmündung überqueren wollte. Als der Mann auf die Fahrbahn trat, wurde er von dem Fahrzeug erfasst.

Der Kläger behauptete, dass der Autofahrer im Hinblick auf die schlechten Sicht- und Wetterverhältnisse unangemessen schnell gefahren war und zudem sein Abblendlicht nicht eingeschaltet hatte.

Der hinzugezogene Sachverständigte ermittelte eine Kollisionsgeschwindigkeit von 60 km/h, die deutlich unter der zulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h lag. Dass das Licht nicht eingeschaltet war, konnte nicht festgestellt werden.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht kam zwar zu dem Ergebnis, dass der Fußgänger das Unfallgeschehen schuldhaft selbst verursacht hatte, während dem Autofahrer kein schuldhafter Verstoß gegen eine Pflicht der Straßenverkehrsordnung vorgeworfen werden konnte. Trotzdem wurde dem Autofahrer eine Haftung von 20 % zugeschrieben.

Für den beklagten Autofahrer konnte nur die Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeugs berücksichtigt werden, so das Gericht.

Ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot lag nicht vor, weil nach den Feststellungen des Sachverständigen ein Anhalten innerhalb der Erkennbarkeitsentfernung des Fußgängers von über 60 Meter bei der gefahrenen Geschwindigkeit von 60 km/h möglich gewesen wäre.

Der Autofahrer hat auch nicht gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten verstoßen. Als bevorrechtigter Fahrverkehr konnte er auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer vertrauen.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen war es jedoch durchaus denkbar, dass ein besonders vorsichtiger Fahrer bei genauer Beobachtung des Fußgängers die Geschwindigkeit tatsächlich noch weiter reduziert hätte. Das wiederum hätte ihn in die Lage versetzen können, die Kollision noch zu vermeiden. Deshalb setzte das Gericht die 20-prozentige Mithaftung fest.